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E-3631/2018

E-3631/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Tags darauf teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum B._______ und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum 28. September 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV i.d.F. gemäss AS 2015 2055) behandelt werde. Am 12. Januar 2018 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Personalienaufnahme fand am 15. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ statt. Am 1. März 2018 wurde die Erstbefragung durchgeführt und am 31. Mai 2018 hörte ihn die Vorinstanz im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ und sei mit seiner Ehefrau, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn habe, seit (...) Jahren verheiratet. Er habe während zirka (...) Jahren einen eigenen (...) geführt. Im Jahre 20(...) sei ihm unterstellt worden, er habe an einer Demonstration teilgenommen und er sei deshalb verhaftet worden. Es sei ihm in der Folge auch die (...) entzogen worden, woraufhin er das Geschäft verkauft und sich unter anderem als (...) betätigt habe. Er habe später dem Gericht darlegen können, dass er keinerlei politische Interessen hege und aus Versehen als Teilnehmer der Demonstration betrachtet worden beziehungsweise diesbezüglich unschuldig sei. Seine Frau habe in (...) für die (...) gearbeitet und sei wegen ihrer politischen Tätigkeit entlassen sowie verfolgt worden. Die Behörden seien im Jahre 20(...) bei ihnen zu Hause eingedrungen und hätten den Laptop der Ehefrau beschlagnahmt, welcher Informationen über ihre politische Tätigkeit enthalten habe. Sie seien daraufhin zu seinen Eltern geflüchtet. Als er nach Hause zurückgegangen sei, um einige Kleider zu holen, sei er verhaftet und über den Verbleib seiner Ehefrau befragt worden. Nach einigen Tagen sei er wieder freigelassen worden, da die Behörden nicht an ihm, sondern an seiner Frau interessiert gewesen seien. Im Sommer 20(...) sei die Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Sohn aus dem Land geflüchtet. Danach sei er von den Behörden immer wieder mitgenommen und über seine Ehefrau befragt worden. Dies sei zwei Mal pro Woche beziehungsweise vier bis fünf Mal pro Monat geschehen. Im Jahre 20(...) sei er für mehrere Tage nach D._______ zu einem Bekannten gereist, um von dort aus seine Ehefrau und seinen Sohn in der Schweiz zu besuchen. Nach seiner Rückkehr in den Iran hätten die Behörden weiter versucht, über ihn an seine Frau zu gelangen und ihn bis zu seiner definitiven Ausreise noch 20 oder 30 Mal befragt. Im Jahre 20(...) habe er dann jemanden gefunden, der ihn für (...) habe nach Europa bringen können. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Pass und seine Identitätskarte (teilweise lediglich in auszugsweiser Kopie) sowie einen Eheschein zu den Akten. B. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, antwortete dieser mit Schreiben vom 11. Juni 2018. Im Wesentlichen brachte er vor, an Stelle einer Gesamtwürdigung seiner Vorbringen sowie denjenigen seiner Ehefrau begnüge sich die Vorinstanz bei der Entscheidbegründung im Kern mit dem Verweis darauf, die Fluchtvorbringen der Ehefrau seien bereits beurteilt und für unglaubhaft befunden worden. Sodann habe der Sachbearbeiter der Vorinstanz den Schwerpunkt der Befragung auf nicht ausschlaggebende Punkte gelegt. Eine Gesamtbetrachtung der Aussagen ergebe ein stimmiges und lebensnahes Bild der Ereignisse im Iran. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz - unter Einbezug des Dossiers der Ehefrau - zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zum Vorhalt, sie habe keine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und derjenigen seiner Ehefrau vorgenommen. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2018 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zu. H. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht seine Replik ein. I. Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Beweismittel zu den Akten. J. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 dazu auf, innert Frist Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel beim Gericht einzureichen. K. Am 18. März 2019 gingen die geforderten Übersetzungen beim Gericht ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2019 überwies die Instruktionsrichterin ein Doppel der übersetzten Beweismittel an die Vorinstanz und lud diese zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Die Vernehmlassung der Vorinstanz zu den übersetzten Beweismitteln ging am 27. März 2019 beim Gericht ein. N. Mit Schreiben vom 1. April 2019 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. O. Die Instruktionsrichterin ordnete in der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019 an, das Verfahren des Beschwerdeführers werde bis zum Entscheid der Vorinstanz betreffend das Wiedererwägungsgesuch der Ehefrau sowie des Sohnes sistiert. P. Am 14. Oktober 2020 fällte die Vorinstanz den Wiedererwägungsentscheid betreffend die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers. Diese erhoben mit Eingabe vom 11. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). In Bezug auf die Rechtsmittelfrist kommen die Bestimmungen der Testphasenverordnung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015) zur Anwendung.

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor (zum Begriff: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Vorab hält die Vorinstanz fest, die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre 20(...) wegen angeblicher politischer Betätigung sei für die Ausreise im Jahre 20(...) nicht kausal gewesen und dem Entzug seiner (...) sei keine ausschlaggebende Intensität zu attestieren. Den Ereignissen komme mithin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Sodann seien die Fluchtvorbringen der Ehefrau, aus welchen der Beschwerdeführer seine Reflexverfolgung ableite, in früheren Verfahren bereits als unglaubhaft qualifiziert worden. Des Weiteren würden seine Ausführungen nicht überzeugen. Dies insbesondere in Bezug auf die Verfolgung seiner Ehefrau, seiner in diesem Zusammenhang vorgebrachten Festnahme und den anschliessenden behördlichen Behelligungen. Nicht zuletzt aufgrund seiner im Jahre 20(...) getätigten E._______reise sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich erst im Jahre 20(...) für die Flucht aus dem Heimatland entschieden habe. Zudem würden seine Ausführungen von denjenigen seiner Ehefrau teilweise stark abweichen. Seine Schilderungen seien somit auch nicht geeignet, an der Einschätzung der Fluchtvorbringen seiner Ehefrau etwas zu ändern.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe aufgrund des Umstandes, dass die Asylgesuche der Ehefrau und des Sohnes in früheren Verfahren abgelehnt worden seien, die Prüfung seines Asylgesuches nicht mehr ergebnisoffen durchgeführt. Er habe die Fluchtgeschichte der Ehefrau bestätigt und es sei - entgegen der Feststellung der Vorinstanz - nicht zutreffend, dass seine Schilderungen von denjenigen seiner Ehefrau stark abweichen würden. In gewissen Punkten seien nicht ins Gewicht fallende Abweichungen dadurch begründet, dass ihnen die Informationen wegen ihrer räumlichen Trennung nur vom Hörensagen und zeitlich erst viel später bekannt gewesen seien. Weiter hätten ihn die heimatlichen Behörden über (...) Jahre hinweg immer wieder mitgenommen, ihn für einige Stunden seiner Freiheit beraubt und verhört. Dies sei äusserst belastend und stelle einen untertäglichen psychischen Druck beziehungsweise eine Reflexverfolgung dar. Dass die falschen Beschuldigungen im Zusammenhang mit der angeblichen Demonstrationsteilnahme im Jahre 20(...) flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, werde anerkannt und mit der eingereichten Beschwerde nicht bestritten.

E. 7 In der Vernehmlassung zu den nachträglich eingereichten (...) führt die Vorinstanz aus, es handle sich dabei lediglich um Kopien, welchen gemäss ständiger Praxis nur ein geringer Beweiswert attestiert werden könne. Ferner stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher solche Dokumente eingereicht habe, werde er gemäss eigenen Aussagen doch seit dem Jahre 20(...) von den Behörden behelligt. Sodann falle auf, dass die Behörden noch über (...) Jahre nach der Ausreise der Ehefrau aktiv nach ihr ermitteln und den Gesuchsteller vorladen würden, nachdem dieser den Iran bereits seit (...) verlassen habe.

E. 8.1 In der Rechtsmitteleingabe wird der Vorinstanz Voreingenommenheit vorgeworfen, weil sie bereits zu Beginn der Erwägungen darauf verwiesen habe, dieselben Fluchtvorbringen seien im Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft worden. Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids auch weitere, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezogene, Argumente ausführt, ihren Entscheid mithin nicht alleine mit Verweis auf das Verfahren der Ehefrau begründet. Eine ausstandsrelevante Voreingenommenheit in Sinne von Art. 10 VwVG kann das Gericht in der Art und Weise, wie die Vorinstanz ihren Entscheid begründet hat, nicht erkennen. Eine solche macht der Beschwerdeführer auch nicht explizit geltend. Vielmehr scheint er sich darauf zu berufen, die Vorinstanz habe sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung vom Umstand, dass über gleiche Fluchtvorbringen bereits im Verfahren der Angehörigen befunden wurde, zu stark beeinflussen lassen. Damit rügt er im Wesentlichen eine falsche Würdigung seiner Fluchtvorbringen, worauf in der nachfolgenden Erwägung einzugehen ist.

E. 8.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im Jahre 20(...) irrtümlich des politischen Aktivismus beschuldigt, später jedoch von diesem Vorwurf freigesprochen worden (vgl. SEM-Akten A19/11 F74 ff.). Diese Vorwürfe würden jedoch nicht im Zusammenhang mit der geltend gemachten späteren Entlassung seiner Ehefrau in Zusammenhang stehen. Diese habe einzig aufgrund ihrer eigenen politischen Tätigkeit ihre Stelle verloren (vgl. a.a.O. F79 f.). Im Kern macht er geltend, er sei aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Interesses der Behörden an seiner Ehefrau Reflexverfolgung ausgesetzt. Namentlich werde er seit Jahren regelmässig zu ihrer Person einvernommen. In diesen regelmässigen Einvernahmen scheint sich für ihn dann auch die Verfolgung zu manifestieren. Dabei geht aus seinen Ausführungen nicht mit letzter Klarheit hervor, weshalb er erst nach (...) Jahren, während welchen er wegen seiner Ehefrau im Fokus der Behörden gestanden haben soll, die definitive Ausreise antrat. Gemäss seinen Ausführungen war ihm der Aufenthaltsort seiner Ehefrau und seines Sohnes erst im Jahre 20(...) wieder bekannt. Damals habe er sie in der Schweiz besuchen können. Weil er seinen Bekannten in D._______ nicht habe in Schwierigkeiten bringen wollen, sei er nach Ablauf der Aufenthaltsfrist jedoch wieder in den Iran zurückgekehrt und habe erst im Jahre 20(...) jemanden gefunden, der seine erneute Ausreise (für angeblich [...]) habe organisieren können. Weshalb er nicht nochmal seinen Bekannten in D._______ dafür hätte in Anspruch nehmen können (etwa im Sinne eines Touristenvisums) beziehungsweise die Ausreise auf die gleiche Art wie im Jahre 20(...) organisierte, geht aus den Akten nicht hervor. Das SEM hält insbesondere auch zu Recht fest, die Rückkehr des Beschwerdeführers in den angeblichen Verfolgungsstaat spreche gegen eine subjektiv begründetet Furcht. Ist aufgrund des Vorstehenden festzustellen, dass die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest gewisse Fragen aufwerfen, ist sodann der Umstand, dass er als Person, an welcher die Behörden ein bemerkenswertes Interesse gezeigt haben sollen (gemäss seinen Schilderungen wurde er zwei Mal pro Woche oder vier bis fünf Mal pro Monat behördlich einvernommen [vgl. SEM A20/16 F51]), ohne Probleme aus seinem Heimatland aus- und wieder einreisen konnte, aus objektiver Sicht nur schwer nachzuvollziehen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass ihm von den Behörden vorgeworfen worden sei, er habe mit seiner Frau zusammengearbeitet (vgl. a.a.O. F44). Die problemlose Wiedereinreise in den Heimatstaat lässt insbesondere - nebst der bereits zu verneinenden subjektiven Furcht - auch auf das Fehlen objektiv begründeter Furcht schliessen. Dies gerade auch vor dem Hintergrund der rigiden Einreiskontrollen im Iran. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, die Behörden hätten sich für den Aufenthalt der Ehefrau interessiert beziehungsweise versucht, sie durch ihn "zu erwischen" (vgl. a.a.O. F50 sowie F67). Es besteht die starke Vermutung, dass die iranischen Behörden bei tatsächlichem Vorliegen des geltend gemachten Interesses an der Ehefrau deren Aufenthalt alleine aufgrund seiner E._______reise hätten ausfindig machen können. Trotzdem sei er nach seiner Rückreise noch mindestens 20 Mal zu seiner Ehefrau einvernommen worden. Aus den diesbezüglichen Schilderungen ist sodann in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern die unzähligen Einvernahmen für die Behörden in irgendeiner Weise von Nutzen hätten sein können. Es ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers an zahlreichen Stellen unplausibel sind. Auch wenn die ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgehaltenen Widersprüche zu den Vorbringen seiner Ehefrau teilweise erklärbar sein mögen, ist festzustellen, dass seine Schilderungen kein überzeugendes Gesamtbild vermitteln können. Vor diesem Hintergrund vermag er aus den eingereichten (...)skopien, aus welchen im Übrigen der Kontext, in welchem er zu seiner Frau befragt werden sollte, nicht klar hervorgeht, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum Beweiswert der (...) kann des Weiteren auf die überzeugenden Argumente der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 27. März 2019 verwiesen werden. Zur Authentizität haben sich sodann das Gericht im Urteil E-5631/2020 vom 18. August 2021 betreffend das Wiedererwägungsverfahren der Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes sowie die Vorinstanz in der entsprechenden Vernehmlassung vom 26. November 2020 und in der Verfügung vom 14. Oktober 2020 geäussert. Die Echtheit der (...) wurde unter anderem aufgrund widersprüchlicher Übersetzungen sowie Datumsangaben verneint. Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass er wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten behördlichen Interesses an seiner Ehefrau im Fokus der heimatlichen Autoritäten steht.

E. 8.3 Aufgrund des Vorstehenden ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und mit überzeugender Begründung verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen keine andere Einschätzung herbeizuführen.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssen Beschwerdeführende eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemein als prekär zu bezeichnende Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal der Beschwerdeführer kein ernsthaftes Risiko darzulegen vermag, davon bei der Rückkehr betroffen zu sein. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-383/2021 vom 15. März 2021 E. 10.3.2).

E. 10.3.3 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein soziales Netzwerk und kann namentlich auf die Unterstützung seines Elternhauses und den mit ihm zurückkehrenden Ehefrau und Sohn zählen. Sodann verfügt er in seinem Heimatland über jahrelange Erfahrung als Erwerbstätiger, unter anderem auch als (...).

E. 10.3.4 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei Bedarf bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass es sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Herkunftsland angepasst wird. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 gutgeheissen und der Beschwerdeführer ist von der Tragung der Verfahrenskosten somit befreit. Obwohl er inzwischen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist aufgrund deren relativ kurzen Dauer auf ein Zurückkommen der Kostenbefreiung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3631/2018 Urteil vom 18. August 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Laura Aeberli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Tags darauf teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum B._______ und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum 28. September 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV i.d.F. gemäss AS 2015 2055) behandelt werde. Am 12. Januar 2018 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Personalienaufnahme fand am 15. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ statt. Am 1. März 2018 wurde die Erstbefragung durchgeführt und am 31. Mai 2018 hörte ihn die Vorinstanz im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ und sei mit seiner Ehefrau, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn habe, seit (...) Jahren verheiratet. Er habe während zirka (...) Jahren einen eigenen (...) geführt. Im Jahre 20(...) sei ihm unterstellt worden, er habe an einer Demonstration teilgenommen und er sei deshalb verhaftet worden. Es sei ihm in der Folge auch die (...) entzogen worden, woraufhin er das Geschäft verkauft und sich unter anderem als (...) betätigt habe. Er habe später dem Gericht darlegen können, dass er keinerlei politische Interessen hege und aus Versehen als Teilnehmer der Demonstration betrachtet worden beziehungsweise diesbezüglich unschuldig sei. Seine Frau habe in (...) für die (...) gearbeitet und sei wegen ihrer politischen Tätigkeit entlassen sowie verfolgt worden. Die Behörden seien im Jahre 20(...) bei ihnen zu Hause eingedrungen und hätten den Laptop der Ehefrau beschlagnahmt, welcher Informationen über ihre politische Tätigkeit enthalten habe. Sie seien daraufhin zu seinen Eltern geflüchtet. Als er nach Hause zurückgegangen sei, um einige Kleider zu holen, sei er verhaftet und über den Verbleib seiner Ehefrau befragt worden. Nach einigen Tagen sei er wieder freigelassen worden, da die Behörden nicht an ihm, sondern an seiner Frau interessiert gewesen seien. Im Sommer 20(...) sei die Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Sohn aus dem Land geflüchtet. Danach sei er von den Behörden immer wieder mitgenommen und über seine Ehefrau befragt worden. Dies sei zwei Mal pro Woche beziehungsweise vier bis fünf Mal pro Monat geschehen. Im Jahre 20(...) sei er für mehrere Tage nach D._______ zu einem Bekannten gereist, um von dort aus seine Ehefrau und seinen Sohn in der Schweiz zu besuchen. Nach seiner Rückkehr in den Iran hätten die Behörden weiter versucht, über ihn an seine Frau zu gelangen und ihn bis zu seiner definitiven Ausreise noch 20 oder 30 Mal befragt. Im Jahre 20(...) habe er dann jemanden gefunden, der ihn für (...) habe nach Europa bringen können. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Pass und seine Identitätskarte (teilweise lediglich in auszugsweiser Kopie) sowie einen Eheschein zu den Akten. B. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, antwortete dieser mit Schreiben vom 11. Juni 2018. Im Wesentlichen brachte er vor, an Stelle einer Gesamtwürdigung seiner Vorbringen sowie denjenigen seiner Ehefrau begnüge sich die Vorinstanz bei der Entscheidbegründung im Kern mit dem Verweis darauf, die Fluchtvorbringen der Ehefrau seien bereits beurteilt und für unglaubhaft befunden worden. Sodann habe der Sachbearbeiter der Vorinstanz den Schwerpunkt der Befragung auf nicht ausschlaggebende Punkte gelegt. Eine Gesamtbetrachtung der Aussagen ergebe ein stimmiges und lebensnahes Bild der Ereignisse im Iran. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz - unter Einbezug des Dossiers der Ehefrau - zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zum Vorhalt, sie habe keine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und derjenigen seiner Ehefrau vorgenommen. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2018 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zu. H. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht seine Replik ein. I. Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Beweismittel zu den Akten. J. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 dazu auf, innert Frist Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel beim Gericht einzureichen. K. Am 18. März 2019 gingen die geforderten Übersetzungen beim Gericht ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2019 überwies die Instruktionsrichterin ein Doppel der übersetzten Beweismittel an die Vorinstanz und lud diese zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Die Vernehmlassung der Vorinstanz zu den übersetzten Beweismitteln ging am 27. März 2019 beim Gericht ein. N. Mit Schreiben vom 1. April 2019 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. O. Die Instruktionsrichterin ordnete in der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019 an, das Verfahren des Beschwerdeführers werde bis zum Entscheid der Vorinstanz betreffend das Wiedererwägungsgesuch der Ehefrau sowie des Sohnes sistiert. P. Am 14. Oktober 2020 fällte die Vorinstanz den Wiedererwägungsentscheid betreffend die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers. Diese erhoben mit Eingabe vom 11. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). In Bezug auf die Rechtsmittelfrist kommen die Bestimmungen der Testphasenverordnung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015) zur Anwendung. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor (zum Begriff: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Vorab hält die Vorinstanz fest, die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre 20(...) wegen angeblicher politischer Betätigung sei für die Ausreise im Jahre 20(...) nicht kausal gewesen und dem Entzug seiner (...) sei keine ausschlaggebende Intensität zu attestieren. Den Ereignissen komme mithin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Sodann seien die Fluchtvorbringen der Ehefrau, aus welchen der Beschwerdeführer seine Reflexverfolgung ableite, in früheren Verfahren bereits als unglaubhaft qualifiziert worden. Des Weiteren würden seine Ausführungen nicht überzeugen. Dies insbesondere in Bezug auf die Verfolgung seiner Ehefrau, seiner in diesem Zusammenhang vorgebrachten Festnahme und den anschliessenden behördlichen Behelligungen. Nicht zuletzt aufgrund seiner im Jahre 20(...) getätigten E._______reise sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich erst im Jahre 20(...) für die Flucht aus dem Heimatland entschieden habe. Zudem würden seine Ausführungen von denjenigen seiner Ehefrau teilweise stark abweichen. Seine Schilderungen seien somit auch nicht geeignet, an der Einschätzung der Fluchtvorbringen seiner Ehefrau etwas zu ändern.

6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe aufgrund des Umstandes, dass die Asylgesuche der Ehefrau und des Sohnes in früheren Verfahren abgelehnt worden seien, die Prüfung seines Asylgesuches nicht mehr ergebnisoffen durchgeführt. Er habe die Fluchtgeschichte der Ehefrau bestätigt und es sei - entgegen der Feststellung der Vorinstanz - nicht zutreffend, dass seine Schilderungen von denjenigen seiner Ehefrau stark abweichen würden. In gewissen Punkten seien nicht ins Gewicht fallende Abweichungen dadurch begründet, dass ihnen die Informationen wegen ihrer räumlichen Trennung nur vom Hörensagen und zeitlich erst viel später bekannt gewesen seien. Weiter hätten ihn die heimatlichen Behörden über (...) Jahre hinweg immer wieder mitgenommen, ihn für einige Stunden seiner Freiheit beraubt und verhört. Dies sei äusserst belastend und stelle einen untertäglichen psychischen Druck beziehungsweise eine Reflexverfolgung dar. Dass die falschen Beschuldigungen im Zusammenhang mit der angeblichen Demonstrationsteilnahme im Jahre 20(...) flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, werde anerkannt und mit der eingereichten Beschwerde nicht bestritten.

7. In der Vernehmlassung zu den nachträglich eingereichten (...) führt die Vorinstanz aus, es handle sich dabei lediglich um Kopien, welchen gemäss ständiger Praxis nur ein geringer Beweiswert attestiert werden könne. Ferner stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher solche Dokumente eingereicht habe, werde er gemäss eigenen Aussagen doch seit dem Jahre 20(...) von den Behörden behelligt. Sodann falle auf, dass die Behörden noch über (...) Jahre nach der Ausreise der Ehefrau aktiv nach ihr ermitteln und den Gesuchsteller vorladen würden, nachdem dieser den Iran bereits seit (...) verlassen habe. 8. 8.1 In der Rechtsmitteleingabe wird der Vorinstanz Voreingenommenheit vorgeworfen, weil sie bereits zu Beginn der Erwägungen darauf verwiesen habe, dieselben Fluchtvorbringen seien im Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft worden. Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids auch weitere, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezogene, Argumente ausführt, ihren Entscheid mithin nicht alleine mit Verweis auf das Verfahren der Ehefrau begründet. Eine ausstandsrelevante Voreingenommenheit in Sinne von Art. 10 VwVG kann das Gericht in der Art und Weise, wie die Vorinstanz ihren Entscheid begründet hat, nicht erkennen. Eine solche macht der Beschwerdeführer auch nicht explizit geltend. Vielmehr scheint er sich darauf zu berufen, die Vorinstanz habe sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung vom Umstand, dass über gleiche Fluchtvorbringen bereits im Verfahren der Angehörigen befunden wurde, zu stark beeinflussen lassen. Damit rügt er im Wesentlichen eine falsche Würdigung seiner Fluchtvorbringen, worauf in der nachfolgenden Erwägung einzugehen ist. 8.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im Jahre 20(...) irrtümlich des politischen Aktivismus beschuldigt, später jedoch von diesem Vorwurf freigesprochen worden (vgl. SEM-Akten A19/11 F74 ff.). Diese Vorwürfe würden jedoch nicht im Zusammenhang mit der geltend gemachten späteren Entlassung seiner Ehefrau in Zusammenhang stehen. Diese habe einzig aufgrund ihrer eigenen politischen Tätigkeit ihre Stelle verloren (vgl. a.a.O. F79 f.). Im Kern macht er geltend, er sei aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Interesses der Behörden an seiner Ehefrau Reflexverfolgung ausgesetzt. Namentlich werde er seit Jahren regelmässig zu ihrer Person einvernommen. In diesen regelmässigen Einvernahmen scheint sich für ihn dann auch die Verfolgung zu manifestieren. Dabei geht aus seinen Ausführungen nicht mit letzter Klarheit hervor, weshalb er erst nach (...) Jahren, während welchen er wegen seiner Ehefrau im Fokus der Behörden gestanden haben soll, die definitive Ausreise antrat. Gemäss seinen Ausführungen war ihm der Aufenthaltsort seiner Ehefrau und seines Sohnes erst im Jahre 20(...) wieder bekannt. Damals habe er sie in der Schweiz besuchen können. Weil er seinen Bekannten in D._______ nicht habe in Schwierigkeiten bringen wollen, sei er nach Ablauf der Aufenthaltsfrist jedoch wieder in den Iran zurückgekehrt und habe erst im Jahre 20(...) jemanden gefunden, der seine erneute Ausreise (für angeblich [...]) habe organisieren können. Weshalb er nicht nochmal seinen Bekannten in D._______ dafür hätte in Anspruch nehmen können (etwa im Sinne eines Touristenvisums) beziehungsweise die Ausreise auf die gleiche Art wie im Jahre 20(...) organisierte, geht aus den Akten nicht hervor. Das SEM hält insbesondere auch zu Recht fest, die Rückkehr des Beschwerdeführers in den angeblichen Verfolgungsstaat spreche gegen eine subjektiv begründetet Furcht. Ist aufgrund des Vorstehenden festzustellen, dass die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest gewisse Fragen aufwerfen, ist sodann der Umstand, dass er als Person, an welcher die Behörden ein bemerkenswertes Interesse gezeigt haben sollen (gemäss seinen Schilderungen wurde er zwei Mal pro Woche oder vier bis fünf Mal pro Monat behördlich einvernommen [vgl. SEM A20/16 F51]), ohne Probleme aus seinem Heimatland aus- und wieder einreisen konnte, aus objektiver Sicht nur schwer nachzuvollziehen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass ihm von den Behörden vorgeworfen worden sei, er habe mit seiner Frau zusammengearbeitet (vgl. a.a.O. F44). Die problemlose Wiedereinreise in den Heimatstaat lässt insbesondere - nebst der bereits zu verneinenden subjektiven Furcht - auch auf das Fehlen objektiv begründeter Furcht schliessen. Dies gerade auch vor dem Hintergrund der rigiden Einreiskontrollen im Iran. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, die Behörden hätten sich für den Aufenthalt der Ehefrau interessiert beziehungsweise versucht, sie durch ihn "zu erwischen" (vgl. a.a.O. F50 sowie F67). Es besteht die starke Vermutung, dass die iranischen Behörden bei tatsächlichem Vorliegen des geltend gemachten Interesses an der Ehefrau deren Aufenthalt alleine aufgrund seiner E._______reise hätten ausfindig machen können. Trotzdem sei er nach seiner Rückreise noch mindestens 20 Mal zu seiner Ehefrau einvernommen worden. Aus den diesbezüglichen Schilderungen ist sodann in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern die unzähligen Einvernahmen für die Behörden in irgendeiner Weise von Nutzen hätten sein können. Es ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers an zahlreichen Stellen unplausibel sind. Auch wenn die ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgehaltenen Widersprüche zu den Vorbringen seiner Ehefrau teilweise erklärbar sein mögen, ist festzustellen, dass seine Schilderungen kein überzeugendes Gesamtbild vermitteln können. Vor diesem Hintergrund vermag er aus den eingereichten (...)skopien, aus welchen im Übrigen der Kontext, in welchem er zu seiner Frau befragt werden sollte, nicht klar hervorgeht, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum Beweiswert der (...) kann des Weiteren auf die überzeugenden Argumente der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 27. März 2019 verwiesen werden. Zur Authentizität haben sich sodann das Gericht im Urteil E-5631/2020 vom 18. August 2021 betreffend das Wiedererwägungsverfahren der Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes sowie die Vorinstanz in der entsprechenden Vernehmlassung vom 26. November 2020 und in der Verfügung vom 14. Oktober 2020 geäussert. Die Echtheit der (...) wurde unter anderem aufgrund widersprüchlicher Übersetzungen sowie Datumsangaben verneint. Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass er wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten behördlichen Interesses an seiner Ehefrau im Fokus der heimatlichen Autoritäten steht. 8.3 Aufgrund des Vorstehenden ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und mit überzeugender Begründung verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen keine andere Einschätzung herbeizuführen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssen Beschwerdeführende eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemein als prekär zu bezeichnende Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal der Beschwerdeführer kein ernsthaftes Risiko darzulegen vermag, davon bei der Rückkehr betroffen zu sein. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-383/2021 vom 15. März 2021 E. 10.3.2). 10.3.3 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein soziales Netzwerk und kann namentlich auf die Unterstützung seines Elternhauses und den mit ihm zurückkehrenden Ehefrau und Sohn zählen. Sodann verfügt er in seinem Heimatland über jahrelange Erfahrung als Erwerbstätiger, unter anderem auch als (...). 10.3.4 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei Bedarf bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass es sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Herkunftsland angepasst wird. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 gutgeheissen und der Beschwerdeführer ist von der Tragung der Verfahrenskosten somit befreit. Obwohl er inzwischen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist aufgrund deren relativ kurzen Dauer auf ein Zurückkommen der Kostenbefreiung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: