Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 13. August 2012 mit ihrem damals (...)jährigen Sohn in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 verneinte die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 ab. Das Gericht erachtete die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unglaubhaft und stufte ihre exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz als marginal ein. Es sei nicht davon auszugehen, sie habe sich besonders exponiert und würde als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werden. B. Mit Verfügung vom 22. August 2016 qualifizierte die Vorinstanz zwei weitere Eingaben der Beschwerdeführenden vom 8. März 2016 sowie 10. Mai 2016 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31), verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft erneut, wies ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2016 erhobene Beschwerde vom 22. September 2016 mit Urteil E-5816/2016 vom 23. Januar 2018 ab. Das Gericht hielt insbesondere fest, die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nach dem Urteil E-3966/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016 vermöge das Profil der Beschwerdeführerin nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu akzentuieren. Ferner seien die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführenden teilweise bereits im vorangegangenen Asylverfahren beurteilt worden und vermöchten darüberhinaus - unter anderem mit Blick auf die im Heimatland vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten - auch im vorliegenden Verfahren keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz zwei fremdsprachige Dokumente ein und ersuchten um erneute Prüfung ihres Falles. E. Die Vorinstanz überwies die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 30. Januar 2019 am 26. Februar 2019 kommentarlos dem Bundesverwaltungsgericht. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, die eingereichten Beweismittel innert angesetzter Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. G. Am 9. April 2019 gingen beim Gericht innert Frist die geforderten Übersetzungen ein. Gemäss diesen handle es sich bei den neu eingereichten Beweismitteln um zwei an den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtete Vorladungen des (...) in C._______. H. Die Instruktionsrichterin überwies die neuen Beweismittel mit Schreiben vom 17. Mai 2019 an die Vorinstanz zurück mit dem Hinweis, diese seien praxisgemäss nicht in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM zu prüfen. I. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 nahm die Vorinstanz die Eingabe vom 30. Januar 2019 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab und hielt fest, die Verfügung vom 22. Mai 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Im Übrigen verzichtete sie auf die Erhebung von Gebühren und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Oktober 2020 erhoben die Beschwerdeführenden am 11. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Sodann sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Des Weiteren sei das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Beschwerdeverfahren des Ehemannes und Vaters (N (...) bzw. E-3631/2018) zu koordinieren. Schliesslich seien die Akten der Schweizer Botschaft betreffend Nichtentgegennahme der gerichtlichen Vorladung beizuziehen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden neben bereits aktenkundigen Dokumenten - jeweils in Kopie - eine Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. März 2019, ein Schreiben an das Migrationsamt vom 2. Juli 2020, ein Gesuch um Akteneinsicht vom 8. September 2020, ein Gesuch um Akteneinsicht und Nachfrage zum Verfahrensstand vom 15. September 2020, ein Beiblatt Akteneinsicht SEM, eine Nachfrage Verfahrensstand vom 6. Oktober 2020, zwei Medienberichte sowie eine Kopie des (...) des Beschwerdeführers zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und hielt fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In den Erwägungen hielt sie fest, dem Antrag auf Koordination mit dem Verfahren des Ehemannes werde insofern entsprochen, als beide Entscheide gleichzeitig ergehen und die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere berücksichtigt würden. L. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 26. November 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zur erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie zur Echtheit der eingereichten Vorladungen. M. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Replik zu. N. Am 11. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden beim Gericht ihre Replik ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es lägen in den beiden Vorladungen keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe vor, das heisst, sie vermöchten die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Mai 2015 - in Ermangelung Vorliegens ursprünglicher Fehlerhaftigkeit - nicht aufzuheben. Auf die Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist nicht einzutreten.
E. 4 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Mai 2015 beseitigen könnten, die Verfügung sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den eingereichten Übersetzungen seien beide (...) am (...) erstellt worden und (...) würden sich lediglich in der (...) und dabei (...) unterscheiden. Es ergebe wenig Sinn, dass die zweite (...) quasi "auf Vorrat" ausgestellt worden sei und beide (...) zirka (...) beziehungsweise (...) Monate vor den jeweiligen (...)terminen - welche auf den (...) sowie den (...) lauteten - erstellt worden sein sollen. Sodann seien gefälschte iranische Behördendokumente relativ leicht zu erhalten und den eingereichten Kopien könne ohnehin nur ein beschränkter Beweiswert attestiert werden. Auch mute es unwahrscheinlich an, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin (...) Jahre nach ihrer Ausreise wegen ihr (...) worden sein solle. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass sich die in Kopie vorliegenden (...) nicht auf tatsächliche Begebenheiten stützen würden.
E. 5 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe einleitend geltend, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 30. Januar 2019 am 17. Mai 2019 an die Vorinstanz zur Behandlung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zurückgewiesen habe, sei für sie nicht ersichtlich gewesen, ob das Gesuch vom SEM tatsächlich bearbeitet würde. Sie seien auch nie zu einer Stellungnahme eingeladen worden. Dem zuständigen Migrationsamt sei die Hängigkeit des Verfahrens ebenfalls nicht bekannt gewesen und es habe ihrem Antrag auf Ausstellung eines N-Ausweises deshalb nicht entsprochen, obwohl der Beschwerdeführer einen solchen für die Absolvierung der (...) beziehungsweise für (...) benötigt hätte. Akteneinsichtsgesuchen sei erst auf zweimalige Anfrage entsprochen und Auskunftsersuchen betreffend den Verfahrensstand überhaupt nicht beantwortet worden. Dies obwohl die Vorinstanz darum gebeten worden sei, vor Erlass des Entscheides Stellung nehmen zu können. Die Verfügung sei schliesslich gefällt worden, ohne dass ihnen das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung sei auch zu bemängeln, dass die Erkenntnisse aus dem Verfahren des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden in ihrem Verfahren nicht richtig berücksichtigt worden seien und das Urteil betreffend diesen nicht abgewartet worden sei. Zur Echtheit der eingereichten Beweismittel bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz verkenne, dass es sich beim auf den Urkunden ausgewiesenen Datum vom (...) nicht um (...) der (...), sondern um das Datum der (...) beziehungsweise der (...) gegen den Beschwerdeführer handle. Dass die Dokumente (...) seien, spreche nicht gegen deren Authentizität. Sodann wäre die Versendung der Originaldokumente durch den Schwiegervater auf dem Postweg äusserst riskant gewesen, weshalb dieser die Dokumente der Schweizer Botschaft in C._______ habe übergeben wollen. Diese habe ihm jedoch mitgeteilt, er müsse die Unterlagen erst von einem offiziellen Übersetzungsbüro übersetzen lassen. Solche Büros seien jedoch ihrerseits verpflichtet, dem jeweiligen Gericht zu melden, dass sie dessen Dokumente übersetzen würden. Die angefragten Übersetzungsbüros hätten die Zusammenarbeit deshalb verweigert und hätten dem Schwiegervater von diesem Vorgehen abgeraten. Der Schwiegervater sei nach wie vor dazu bereit, die Originale bei der Botschaft abzugeben. Es sei ihm jedoch nicht möglich, dies unter Beilage einer beglaubigten Übersetzung zu tun. Würde die Botschaft seitens des SEM vorgängig informiert, würde diese die Dokumente wohl annehmen. Die Echtheit der Originale könnte zumindest im Rahmen einer Botschaftsabklärung ermittelt werden.
E. 6 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass der Schwiegervater der Schweizerischen Botschaft in C._______ die Übergabe der Originale angeboten haben solle, sei nicht aktenkundig beziehungsweise im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht bekannt gewesen. Auch seien diesbezüglich keine Beweisanträge gestellt worden. Sodann beziehe sich das Recht zur Stellungnahme zum Beweisergebnis auf Beweise, welche von der Behörde erhoben würden. Bei den (...)kopien handle es sich jedoch um Beweise, welche von den Beschwerdeführenden selber eingereicht worden seien und es sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen zur Würdigung an sich, als Teil der Entscheidfindung, noch vorgängig das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Schliesslich sei festzuhalten, dass gemäss Einschätzung des SEM der persische Originaltext der (...) lediglich von (...) spreche. Das Wort (...) fehle und scheine eine Fehlinterpretation des Übersetzers zu sein.
E. 7 In der Replik machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten während des vorinstanzlichen Verfahrens keine Gelegenheit erhalten, allfällige Zweifel an der Echtheit der (...) auszuräumen. Auf Nachfragen zum Verfahrensstand habe die Vorinstanz nicht reagiert und eine Möglichkeit zur Spezifizierung des laienhaften Wiedererwägungsgesuches und der Klärung allfälliger Zweifel an der (...) habe nicht bestanden. Das rechtliche Gehör sei ihnen verweigert worden und es habe nicht an ihnen gelegen, sich von sich aus an die Vorinstanz zu wenden, um Beweisanträge im Zusammenhang mit den (...) zu stellen. Ferner masse sich der zuständige Mitarbeiter des SEM an, die persische Sprache besser zu beherrschen als das von den Beschwerdeführenden beauftragte Übersetzungsbüro. Dieses habe die Vorladungen korrekt übersetzt.
E. 8.1.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Verfahrensführung der Vorinstanz - insbesondere die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör - sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 8.1.2 Art. 111b Abs. 1 AsylG hält fest, dass Wiedererwägungsgesuche schriftlich und begründet einzureichen sind. Es handelt sich dabei grundsätzlich um ein Aktenverfahren, welches anhand der schriftlichen Eingabe der Gesuchstellenden zu entscheiden ist. Wie bereits im Sachverhalt dargelegt, reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. Januar 2019 zwei (...) in Kopie bei der Vorinstanz ein, welche die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand nahm. Die Eingabe enthält in einem Begleitschreiben kurze Ausführungen über den Inhalt sowie weitere Umstände die (...) betreffend. Insgesamt geht aus der Eingabe genügend klar hervor, worum die Beschwerdeführenden gestützt auf welche Umstände bei der Vorinstanz ersuchten. Es kann nicht festgestellt werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, das mit Eingabe vom 30. Januar 2019 implizit gestellte Gesuch um Wiederwägung sei spruchreif. Sodann ist alleine der Umstand, dass ein Entscheid der Behörde im Ergebnis nicht den Begehren der Beschwerdeführenden entspricht, für sich genommen kein Grund, diese vor Erlass des negativen Entscheids anzuhören. Dass die Beschwerdeführenden allenfalls zusätzliche Beweisanträge gestellt hätten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens gekannt hätten, ist nachvollziehbar, jedoch liegt es in ihrer eigenen Verantwortung von diesem prozessualen Behelf vorab und zu ihrem möglichsten Vorteil Gebrauch zu machen. Der Hinweis, dass sie nicht damit gerechnet hätten, die Vorinstanz würde die Echtheit der (...) nicht anerkennen, erweist sich in diesem Zusammenhang als unbehelflich. Im Grunde berufen sich die Beschwerdeführenden darauf, sie hätten sich prozessual anders verhalten, hätten sie den Ausgang des Verfahrens gekannt, woraus sie jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Wie ausgeführt, konnte die Vorinstanz die Angelegenheit als spruchreif betrachten, weshalb insbesondere keine Veranlassung zu irgendwelchen Weiterungen bestand. Ferner hätte es den Beschwerdeführenden jederzeit freigestanden, im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 33 Abs. 1 VwVG weitere ihnen notwendig erscheinende Vorbringen einzubringen und Beweisanträge zu stellen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden offenbar erst in einem relativ späten Verfahrenszeitpunkt dazu entschlossen hatten, eine professionelle Rechtsvertretung beizuziehen, woraus sie wiederum nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Betreffend den Vorwurf, die Vorinstanz habe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens des Ehemannes nicht abgewartet, ist festzuhalten, dass aufgrund der im Verfahren E-3631/2018 mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019 angeordneten Sistierung (bis zur Erledigung des Wiederwägungsverfahrens der Beschwerdeführenden) für die Vorinstanz hierfür auch keine Veranlassung bestand. Im Zusammenhang mit der weiteren Verfahrensführung durch die Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden unter anderem der Rückweisungsanordnung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen konnten, dass dieses die Vorinstanz zu entsprechender Behandlung anhielt. Bei tatsächlichen Unklarheiten hätten sie sich ohne Weiteres und bereits in einem früheren Verfahrensstadium an die Vorinstanz wenden können. Auch wenn den Beschwerdeführenden auf ihr relativ spät gestelltes Auskunftsersuchen betreffend Verfahrensstand nicht explizit geantwortet wurde, ist immerhin festzustellen, dass ihnen mit der Gewährung der Akteneinsicht, welche sich im Übrigen mit dem zweiten Akteneinsichtsgesuch zeitlich überschnitten hatte, klar war, dass ihr Wiedererwägungsgesuch in Bearbeitung war. Ausserdem erging der Entscheid relativ zeitnah zum Auskunftsersuchen. Auch die geschilderten Probleme im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausländer- und Fahrausweisen stellen keinen Kassationsgrund dar.
E. 8.1.3 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, es würden nur beispielhaft Argumente gegen die Echtheit der (...)genannt. Eine eigentliche Verletzung der Verfahrensrechte kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - darin jedoch nicht erblickt werden, weil die angeblich weiteren durch die Vorinstanz festgestellten Widersprüche auch der Beschwerdeinstanz nicht bekannt sind und die Vorinstanz dadurch im Kern lediglich in Kauf nimmt, dass allenfalls tatsächlich vorhandene Unvereinbarkeiten möglicherweise keine Beachtung finden. Auch die Beschwerdeführenden behaupten diesbezüglich im Ergebnis zu Recht nicht, es sei ihnen nicht möglich gewesen, gegen den Entscheid der Vorinstanz eine fundiert begründete Beschwerde einzureichen (vgl. Replik vom 11. Dezember 2020, S. 3 [act. 5]). In der Begründung der Vorinstanz ist somit keine Verletzung von Verfahrensrechten zu erblicken.
E. 8.1.4 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Verfahrensführung der Vorinstanz die Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden im Ergebnis nicht verletzt hat und sich eine Kassation nicht rechtfertigt.
E. 8.2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den in Kopie eingereichten (...) um Fälschungen handle. Weiter bringen sie vor, es würden Möglichkeiten bestehen, mittels Hilfe der Schweizer Vertretung im Iran die Originale der Vorladungen zu beschaffen beziehungsweise deren Echtheit festzustellen. Schliesslich stellen sie sich implizit auf den Standpunkt, die Vorladungen würden darlegen, dass die von ihnen in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen glaubhaft seien.
E. 8.2.2 Im Urteil E-3966/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016 kam das Gericht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie wegen ihres politischen Engagements, namentlich einer (...), in ihrem Heimatland verfolgt werde. Eine Gefährdung aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit wurde sowohl im erwähnten Urteil sowie im Urteil E-5816/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 - welches sich nur mit der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowie gesundheitlichen Aspekten der Beschwerdeführenden auseinandersetzte - verneint.
E. 8.2.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher am (...) 2018 in der Schweiz um Asyl ersuchte (N [...]), macht in seinem Asylverfahren geltend, er sei nach der Ausreise seiner Frau unzählige Male zu ihrem Aufenthalt befragt worden. Seine Vorbringen wurden von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert. Auch das Gericht kommt zu diesem Ergebnis (vgl. dazu Urteil E-3631/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2021).
E. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin reichte zwei (...)kopien betreffend ihren Ehemann zu den Akten. Gemäss den beigelegten Übersetzungen sollte er zu ihrer Person befragt werden. Es ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass den eingereichten (...) in Form von Kopien grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zu attestieren ist. Ferner ist festzustellen, dass den Akten verschiedene Übersetzungsversionen beiliegen, deren Wortlaute teilweise nicht exakt übereinstimmen. Dies insbesondere in Bezug auf die umstrittenen Wendungen (...) beziehungsweise (...). Ferner sprechen die einen Übersetzungen im Zusammenhang mit dem Vorladungsgrund von "Ermittlungen" gegen die Beschwerdeführerin beziehungsweise "Abklärung des Falles" der Beschwerdeführerin sowie von "polizeilicher Vorführung" und "Haftbefehl". Auch der Kontext der Einvernahmen ist sodann nicht restlos klar. Vor dem Hintergrund der bereits als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen vermögen die Beschwerdeführenden aus den nachträglich eingereichten Unterlagen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang weiter vorgebracht, der Schwiegervater der Beschwerdeführerin sei im Besitze der Originalunterlagen, der Versand auf dem Postweg aus dem Iran in die Schweiz sei jedoch zu riskant. Sodann würde die Schweizer Botschaft ihrerseits nur beglaubigte Übersetzungen entgegennehmen. Die Übersetzungsbüros unterstünden jedoch einer Meldepflicht, wodurch wiederum die heimatlichen Behörden informiert würden. Aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und insbesondere unter Berücksichtigung der gegebenen Beweisnähe, läge es an den Beschwerdeführenden, die Originalunterlagen beizubringen. Dass sie und ihre Angehörigen den Versand ins Ausland beziehungsweise die Anfertigung einer beglaubigten Übersetzung wegen allfälligen Gefahren scheuen, mag bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar sein, liegt jedoch schliesslich in ihrer Risikosphäre. Der damit zusammenhängende (implizite) Antrag auf Beweismittelbeschaffung über die Schweizerische Vertretung ist abzuweisen.
E. 8.3 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und festgestellt hat, dass die Verfügung vom 22. Mai 2015 - in welcher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt wurde - rechtskräftig und vollstreckbar ist.
E. 8.4 Auf die weitergehenden ausführlichen Darlegungen, welche nicht Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs bilden, ist nicht einzugehen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2020 gutgeheissen. Den Akten sind keine Hinweise für Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5631/2020 Urteil vom 18. August 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Elena Liechti, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 13. August 2012 mit ihrem damals (...)jährigen Sohn in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 verneinte die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 ab. Das Gericht erachtete die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unglaubhaft und stufte ihre exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz als marginal ein. Es sei nicht davon auszugehen, sie habe sich besonders exponiert und würde als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werden. B. Mit Verfügung vom 22. August 2016 qualifizierte die Vorinstanz zwei weitere Eingaben der Beschwerdeführenden vom 8. März 2016 sowie 10. Mai 2016 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31), verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft erneut, wies ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2016 erhobene Beschwerde vom 22. September 2016 mit Urteil E-5816/2016 vom 23. Januar 2018 ab. Das Gericht hielt insbesondere fest, die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nach dem Urteil E-3966/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016 vermöge das Profil der Beschwerdeführerin nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu akzentuieren. Ferner seien die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführenden teilweise bereits im vorangegangenen Asylverfahren beurteilt worden und vermöchten darüberhinaus - unter anderem mit Blick auf die im Heimatland vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten - auch im vorliegenden Verfahren keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz zwei fremdsprachige Dokumente ein und ersuchten um erneute Prüfung ihres Falles. E. Die Vorinstanz überwies die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 30. Januar 2019 am 26. Februar 2019 kommentarlos dem Bundesverwaltungsgericht. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, die eingereichten Beweismittel innert angesetzter Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. G. Am 9. April 2019 gingen beim Gericht innert Frist die geforderten Übersetzungen ein. Gemäss diesen handle es sich bei den neu eingereichten Beweismitteln um zwei an den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtete Vorladungen des (...) in C._______. H. Die Instruktionsrichterin überwies die neuen Beweismittel mit Schreiben vom 17. Mai 2019 an die Vorinstanz zurück mit dem Hinweis, diese seien praxisgemäss nicht in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM zu prüfen. I. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 nahm die Vorinstanz die Eingabe vom 30. Januar 2019 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab und hielt fest, die Verfügung vom 22. Mai 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Im Übrigen verzichtete sie auf die Erhebung von Gebühren und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Oktober 2020 erhoben die Beschwerdeführenden am 11. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Sodann sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Des Weiteren sei das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Beschwerdeverfahren des Ehemannes und Vaters (N (...) bzw. E-3631/2018) zu koordinieren. Schliesslich seien die Akten der Schweizer Botschaft betreffend Nichtentgegennahme der gerichtlichen Vorladung beizuziehen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden neben bereits aktenkundigen Dokumenten - jeweils in Kopie - eine Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. März 2019, ein Schreiben an das Migrationsamt vom 2. Juli 2020, ein Gesuch um Akteneinsicht vom 8. September 2020, ein Gesuch um Akteneinsicht und Nachfrage zum Verfahrensstand vom 15. September 2020, ein Beiblatt Akteneinsicht SEM, eine Nachfrage Verfahrensstand vom 6. Oktober 2020, zwei Medienberichte sowie eine Kopie des (...) des Beschwerdeführers zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und hielt fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In den Erwägungen hielt sie fest, dem Antrag auf Koordination mit dem Verfahren des Ehemannes werde insofern entsprochen, als beide Entscheide gleichzeitig ergehen und die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere berücksichtigt würden. L. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 26. November 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zur erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie zur Echtheit der eingereichten Vorladungen. M. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Replik zu. N. Am 11. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden beim Gericht ihre Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es lägen in den beiden Vorladungen keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe vor, das heisst, sie vermöchten die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Mai 2015 - in Ermangelung Vorliegens ursprünglicher Fehlerhaftigkeit - nicht aufzuheben. Auf die Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist nicht einzutreten.
4. Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Mai 2015 beseitigen könnten, die Verfügung sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den eingereichten Übersetzungen seien beide (...) am (...) erstellt worden und (...) würden sich lediglich in der (...) und dabei (...) unterscheiden. Es ergebe wenig Sinn, dass die zweite (...) quasi "auf Vorrat" ausgestellt worden sei und beide (...) zirka (...) beziehungsweise (...) Monate vor den jeweiligen (...)terminen - welche auf den (...) sowie den (...) lauteten - erstellt worden sein sollen. Sodann seien gefälschte iranische Behördendokumente relativ leicht zu erhalten und den eingereichten Kopien könne ohnehin nur ein beschränkter Beweiswert attestiert werden. Auch mute es unwahrscheinlich an, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin (...) Jahre nach ihrer Ausreise wegen ihr (...) worden sein solle. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass sich die in Kopie vorliegenden (...) nicht auf tatsächliche Begebenheiten stützen würden.
5. Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe einleitend geltend, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 30. Januar 2019 am 17. Mai 2019 an die Vorinstanz zur Behandlung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zurückgewiesen habe, sei für sie nicht ersichtlich gewesen, ob das Gesuch vom SEM tatsächlich bearbeitet würde. Sie seien auch nie zu einer Stellungnahme eingeladen worden. Dem zuständigen Migrationsamt sei die Hängigkeit des Verfahrens ebenfalls nicht bekannt gewesen und es habe ihrem Antrag auf Ausstellung eines N-Ausweises deshalb nicht entsprochen, obwohl der Beschwerdeführer einen solchen für die Absolvierung der (...) beziehungsweise für (...) benötigt hätte. Akteneinsichtsgesuchen sei erst auf zweimalige Anfrage entsprochen und Auskunftsersuchen betreffend den Verfahrensstand überhaupt nicht beantwortet worden. Dies obwohl die Vorinstanz darum gebeten worden sei, vor Erlass des Entscheides Stellung nehmen zu können. Die Verfügung sei schliesslich gefällt worden, ohne dass ihnen das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung sei auch zu bemängeln, dass die Erkenntnisse aus dem Verfahren des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden in ihrem Verfahren nicht richtig berücksichtigt worden seien und das Urteil betreffend diesen nicht abgewartet worden sei. Zur Echtheit der eingereichten Beweismittel bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz verkenne, dass es sich beim auf den Urkunden ausgewiesenen Datum vom (...) nicht um (...) der (...), sondern um das Datum der (...) beziehungsweise der (...) gegen den Beschwerdeführer handle. Dass die Dokumente (...) seien, spreche nicht gegen deren Authentizität. Sodann wäre die Versendung der Originaldokumente durch den Schwiegervater auf dem Postweg äusserst riskant gewesen, weshalb dieser die Dokumente der Schweizer Botschaft in C._______ habe übergeben wollen. Diese habe ihm jedoch mitgeteilt, er müsse die Unterlagen erst von einem offiziellen Übersetzungsbüro übersetzen lassen. Solche Büros seien jedoch ihrerseits verpflichtet, dem jeweiligen Gericht zu melden, dass sie dessen Dokumente übersetzen würden. Die angefragten Übersetzungsbüros hätten die Zusammenarbeit deshalb verweigert und hätten dem Schwiegervater von diesem Vorgehen abgeraten. Der Schwiegervater sei nach wie vor dazu bereit, die Originale bei der Botschaft abzugeben. Es sei ihm jedoch nicht möglich, dies unter Beilage einer beglaubigten Übersetzung zu tun. Würde die Botschaft seitens des SEM vorgängig informiert, würde diese die Dokumente wohl annehmen. Die Echtheit der Originale könnte zumindest im Rahmen einer Botschaftsabklärung ermittelt werden.
6. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass der Schwiegervater der Schweizerischen Botschaft in C._______ die Übergabe der Originale angeboten haben solle, sei nicht aktenkundig beziehungsweise im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht bekannt gewesen. Auch seien diesbezüglich keine Beweisanträge gestellt worden. Sodann beziehe sich das Recht zur Stellungnahme zum Beweisergebnis auf Beweise, welche von der Behörde erhoben würden. Bei den (...)kopien handle es sich jedoch um Beweise, welche von den Beschwerdeführenden selber eingereicht worden seien und es sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen zur Würdigung an sich, als Teil der Entscheidfindung, noch vorgängig das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Schliesslich sei festzuhalten, dass gemäss Einschätzung des SEM der persische Originaltext der (...) lediglich von (...) spreche. Das Wort (...) fehle und scheine eine Fehlinterpretation des Übersetzers zu sein.
7. In der Replik machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten während des vorinstanzlichen Verfahrens keine Gelegenheit erhalten, allfällige Zweifel an der Echtheit der (...) auszuräumen. Auf Nachfragen zum Verfahrensstand habe die Vorinstanz nicht reagiert und eine Möglichkeit zur Spezifizierung des laienhaften Wiedererwägungsgesuches und der Klärung allfälliger Zweifel an der (...) habe nicht bestanden. Das rechtliche Gehör sei ihnen verweigert worden und es habe nicht an ihnen gelegen, sich von sich aus an die Vorinstanz zu wenden, um Beweisanträge im Zusammenhang mit den (...) zu stellen. Ferner masse sich der zuständige Mitarbeiter des SEM an, die persische Sprache besser zu beherrschen als das von den Beschwerdeführenden beauftragte Übersetzungsbüro. Dieses habe die Vorladungen korrekt übersetzt. 8. 8.1 8.1.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Verfahrensführung der Vorinstanz - insbesondere die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör - sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 8.1.2 Art. 111b Abs. 1 AsylG hält fest, dass Wiedererwägungsgesuche schriftlich und begründet einzureichen sind. Es handelt sich dabei grundsätzlich um ein Aktenverfahren, welches anhand der schriftlichen Eingabe der Gesuchstellenden zu entscheiden ist. Wie bereits im Sachverhalt dargelegt, reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. Januar 2019 zwei (...) in Kopie bei der Vorinstanz ein, welche die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand nahm. Die Eingabe enthält in einem Begleitschreiben kurze Ausführungen über den Inhalt sowie weitere Umstände die (...) betreffend. Insgesamt geht aus der Eingabe genügend klar hervor, worum die Beschwerdeführenden gestützt auf welche Umstände bei der Vorinstanz ersuchten. Es kann nicht festgestellt werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, das mit Eingabe vom 30. Januar 2019 implizit gestellte Gesuch um Wiederwägung sei spruchreif. Sodann ist alleine der Umstand, dass ein Entscheid der Behörde im Ergebnis nicht den Begehren der Beschwerdeführenden entspricht, für sich genommen kein Grund, diese vor Erlass des negativen Entscheids anzuhören. Dass die Beschwerdeführenden allenfalls zusätzliche Beweisanträge gestellt hätten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens gekannt hätten, ist nachvollziehbar, jedoch liegt es in ihrer eigenen Verantwortung von diesem prozessualen Behelf vorab und zu ihrem möglichsten Vorteil Gebrauch zu machen. Der Hinweis, dass sie nicht damit gerechnet hätten, die Vorinstanz würde die Echtheit der (...) nicht anerkennen, erweist sich in diesem Zusammenhang als unbehelflich. Im Grunde berufen sich die Beschwerdeführenden darauf, sie hätten sich prozessual anders verhalten, hätten sie den Ausgang des Verfahrens gekannt, woraus sie jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Wie ausgeführt, konnte die Vorinstanz die Angelegenheit als spruchreif betrachten, weshalb insbesondere keine Veranlassung zu irgendwelchen Weiterungen bestand. Ferner hätte es den Beschwerdeführenden jederzeit freigestanden, im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 33 Abs. 1 VwVG weitere ihnen notwendig erscheinende Vorbringen einzubringen und Beweisanträge zu stellen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden offenbar erst in einem relativ späten Verfahrenszeitpunkt dazu entschlossen hatten, eine professionelle Rechtsvertretung beizuziehen, woraus sie wiederum nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Betreffend den Vorwurf, die Vorinstanz habe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens des Ehemannes nicht abgewartet, ist festzuhalten, dass aufgrund der im Verfahren E-3631/2018 mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019 angeordneten Sistierung (bis zur Erledigung des Wiederwägungsverfahrens der Beschwerdeführenden) für die Vorinstanz hierfür auch keine Veranlassung bestand. Im Zusammenhang mit der weiteren Verfahrensführung durch die Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden unter anderem der Rückweisungsanordnung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen konnten, dass dieses die Vorinstanz zu entsprechender Behandlung anhielt. Bei tatsächlichen Unklarheiten hätten sie sich ohne Weiteres und bereits in einem früheren Verfahrensstadium an die Vorinstanz wenden können. Auch wenn den Beschwerdeführenden auf ihr relativ spät gestelltes Auskunftsersuchen betreffend Verfahrensstand nicht explizit geantwortet wurde, ist immerhin festzustellen, dass ihnen mit der Gewährung der Akteneinsicht, welche sich im Übrigen mit dem zweiten Akteneinsichtsgesuch zeitlich überschnitten hatte, klar war, dass ihr Wiedererwägungsgesuch in Bearbeitung war. Ausserdem erging der Entscheid relativ zeitnah zum Auskunftsersuchen. Auch die geschilderten Probleme im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausländer- und Fahrausweisen stellen keinen Kassationsgrund dar. 8.1.3 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, es würden nur beispielhaft Argumente gegen die Echtheit der (...)genannt. Eine eigentliche Verletzung der Verfahrensrechte kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - darin jedoch nicht erblickt werden, weil die angeblich weiteren durch die Vorinstanz festgestellten Widersprüche auch der Beschwerdeinstanz nicht bekannt sind und die Vorinstanz dadurch im Kern lediglich in Kauf nimmt, dass allenfalls tatsächlich vorhandene Unvereinbarkeiten möglicherweise keine Beachtung finden. Auch die Beschwerdeführenden behaupten diesbezüglich im Ergebnis zu Recht nicht, es sei ihnen nicht möglich gewesen, gegen den Entscheid der Vorinstanz eine fundiert begründete Beschwerde einzureichen (vgl. Replik vom 11. Dezember 2020, S. 3 [act. 5]). In der Begründung der Vorinstanz ist somit keine Verletzung von Verfahrensrechten zu erblicken. 8.1.4 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Verfahrensführung der Vorinstanz die Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden im Ergebnis nicht verletzt hat und sich eine Kassation nicht rechtfertigt. 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den in Kopie eingereichten (...) um Fälschungen handle. Weiter bringen sie vor, es würden Möglichkeiten bestehen, mittels Hilfe der Schweizer Vertretung im Iran die Originale der Vorladungen zu beschaffen beziehungsweise deren Echtheit festzustellen. Schliesslich stellen sie sich implizit auf den Standpunkt, die Vorladungen würden darlegen, dass die von ihnen in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen glaubhaft seien. 8.2.2 Im Urteil E-3966/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016 kam das Gericht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie wegen ihres politischen Engagements, namentlich einer (...), in ihrem Heimatland verfolgt werde. Eine Gefährdung aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit wurde sowohl im erwähnten Urteil sowie im Urteil E-5816/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 - welches sich nur mit der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowie gesundheitlichen Aspekten der Beschwerdeführenden auseinandersetzte - verneint. 8.2.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher am (...) 2018 in der Schweiz um Asyl ersuchte (N [...]), macht in seinem Asylverfahren geltend, er sei nach der Ausreise seiner Frau unzählige Male zu ihrem Aufenthalt befragt worden. Seine Vorbringen wurden von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert. Auch das Gericht kommt zu diesem Ergebnis (vgl. dazu Urteil E-3631/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2021). 8.2.4 Die Beschwerdeführerin reichte zwei (...)kopien betreffend ihren Ehemann zu den Akten. Gemäss den beigelegten Übersetzungen sollte er zu ihrer Person befragt werden. Es ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass den eingereichten (...) in Form von Kopien grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zu attestieren ist. Ferner ist festzustellen, dass den Akten verschiedene Übersetzungsversionen beiliegen, deren Wortlaute teilweise nicht exakt übereinstimmen. Dies insbesondere in Bezug auf die umstrittenen Wendungen (...) beziehungsweise (...). Ferner sprechen die einen Übersetzungen im Zusammenhang mit dem Vorladungsgrund von "Ermittlungen" gegen die Beschwerdeführerin beziehungsweise "Abklärung des Falles" der Beschwerdeführerin sowie von "polizeilicher Vorführung" und "Haftbefehl". Auch der Kontext der Einvernahmen ist sodann nicht restlos klar. Vor dem Hintergrund der bereits als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen vermögen die Beschwerdeführenden aus den nachträglich eingereichten Unterlagen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang weiter vorgebracht, der Schwiegervater der Beschwerdeführerin sei im Besitze der Originalunterlagen, der Versand auf dem Postweg aus dem Iran in die Schweiz sei jedoch zu riskant. Sodann würde die Schweizer Botschaft ihrerseits nur beglaubigte Übersetzungen entgegennehmen. Die Übersetzungsbüros unterstünden jedoch einer Meldepflicht, wodurch wiederum die heimatlichen Behörden informiert würden. Aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und insbesondere unter Berücksichtigung der gegebenen Beweisnähe, läge es an den Beschwerdeführenden, die Originalunterlagen beizubringen. Dass sie und ihre Angehörigen den Versand ins Ausland beziehungsweise die Anfertigung einer beglaubigten Übersetzung wegen allfälligen Gefahren scheuen, mag bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar sein, liegt jedoch schliesslich in ihrer Risikosphäre. Der damit zusammenhängende (implizite) Antrag auf Beweismittelbeschaffung über die Schweizerische Vertretung ist abzuweisen. 8.3 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und festgestellt hat, dass die Verfügung vom 22. Mai 2015 - in welcher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt wurde - rechtskräftig und vollstreckbar ist. 8.4 Auf die weitergehenden ausführlichen Darlegungen, welche nicht Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs bilden, ist nicht einzugehen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2020 gutgeheissen. Den Akten sind keine Hinweise für Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: