Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im April 2011. Mit Hilfe eines Schleppers habe sie die Grenze zum Sudan überquert und sei nach einem rund sechsmonatigen Aufenthalt in C._______ auf dem Luftweg mit einem Zwischenstopp in einem ihr unbekannten Land am 28. September 2011 in den Transitbereich des Flughafens D._______ gelangt, wo sie am 29. September 2011 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte ihr das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 3. Oktober 2011 wurde sie zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten:A9/34) und am 10. Oktober 2011 wurde ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung ihres Asylgesuches bewilligt. Die Anhörung zu ihren Asylgründen fand am 16. Januar 2013 statt (Protokoll in den SEM-Akten: A17/15). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie sei (...) in den Militärdienst eingezogen und auch nach dem Ende des Krieges gegen Äthiopien nicht entlassen worden. Einmal habe sie zwei Wochen Urlaub bekommen und sei danach nicht mehr zu ihrer Einheit zurückgekehrt. Es seien Soldaten gekommen und hätten sie mitgenommen, worauf sie weiter Dienst geleistet habe. Sie habe immer wieder um Entlassung gebeten, welche ihr jedoch nicht gewährt worden sei. Als ihre Mutter schwer erkrankt sei und sich niemand um ihre drei Geschwister habe kümmern können, sei sie nach einem weiteren einwöchigen Urlaub nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt. Drei Soldaten hätten sie dann geholt und ins Gefängnis E._______ gebracht. Dort sei sie geschlagen und misshandelt worden, die Malaria sei wieder ausgebrochen und sie habe Magenprobleme und starke Schmerzen gehabt, welche immer unerträglicher geworden seien. Sie sei fast dem Tod nahe gewesen, als man sie schliesslich ins Spital F._______ gebracht habe. Dort habe sie sich behandeln lassen und immer wieder nach Hause zurückkehren können. Als sie eine Vorladung aus G._______ erhalten habe, sei sie für zwei Monate zurück zum Stützpunkt gegangen. Wegen der Malaria und (...) sei es ihr weiterhin schlecht gegangen, und man habe sie nach Hause geschickt, damit sie ihre Behandlung beenden könne. Ihre Familie habe dann einem Schlepper Geld gegeben, welcher ihre Ausreise organisiert habe. Anlässlich der Anhörung brachte sie ergänzend vor, im Gefängnis habe man ihr nicht nur vorgeworfen, desertieren zu wollen, was sie nicht vorgehabt habe, sondern auch, dass sie auf dem Stützpunkt (...) habe verschwinden lassen. Ihr Vorgesetzter in G._______ habe gewollt, dass sie mit ihm die Ehe vollziehe, was sie jedoch abgelehnt habe. Er habe dann im Frühjahr (...) angefangen, Druck auf sie auszuüben und ihr Rechte zu entziehen. Er habe zweimal bei ihr, welche für die (...) zuständig gewesen sei, (...) bezogen und sich geweigert, die erforderliche Quittung zu unterschreiben. Als sie auf den Stützpunkt zurückgekehrt sei, sei sie wieder nach der verschwundenen Ware gefragt worden. Es sei ihr dann klar geworden, dass man ihr nicht glauben werde und sie nur zu einem Geständnis bringen wolle, dass sie mit oder ohne Geständnis langfristig ins Gefängnis müsste und ihr Leben in Gefahr sei, weshalb sie geflohen sei. A.c Sie reichte ihre Identitätskarte, einen Militärausweis und einen Impfausweis ein. Zudem stellte die Flughafenpolizei der Vorinstanz Ausweisscans des Flughafens H._______ aus dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Reisepass zu. Daraus ist ersichtlich, dass der Pass am (...) ausgestellt und am (...) verlängert worden war und ein Schengen-Visum vom 12. September 2011 (ausgestellt in I._______) enthielt. Gemäss der Kantonspolizei D._______ handle es sich beim Visum um einen blankogestohlenen deutschen Visumsticker. A.d Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 28. Mai 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung erwog es, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unsubstantiiert und widersprüchlich, würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen, seien in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet und teilweise tatsachenwidrig. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere die vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft machen können. B. Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 25. Juni 2013 anfechten. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Begehren reichte sie die Kopie einer geschäftlichen Handelsvollmacht ihres Vaters vom 3. November 2011 (inkl. Übersetzung und zweier Detailhandelslizenzen) und die Kopie eines Passierscheins vom 3. Dezember 2008 (inkl. Übersetzung) ein. C. Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Verfügung vom 4. Juli 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Juli 2013 eine Unterstützungsbestätigung vom 11. Juli 2013 ein. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und führte aus, die eingereichten Beweismittel würden nicht zur Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen beitragen, und der Umstand, dass sie tatsächlich stets im Besitz ihres Passes gewesen sei, bekräftige die Unglaubhaftigkeit ihrer illegalen Ausreise. E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. August 2013, dass sie einen Reisepass besessen habe, lasse nicht auf eine legale Ausreise aus Eritrea schliessen, und reichte ein Urteil des englischen Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) vom 27. Mai 2011 ein. Als weitere Beweismittel reichte sie am 28. August 2013 Kopien der aktuellen Ausweise ihrer Schwester und ihres Bruders (inkl. Übersetzungen ins Englische) und zwei von der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter gesandte Schreiben vom 13. August 2013 beziehungsweise 20. August 2013 zu den Akten. Sie habe erfahren, dass ihre Mutter nach ihrer Ausreise für 24 Stunden in Haft genommen worden sei, danach habe man ihren Laden geschlossen und die Konten der Eltern gesperrt. F. Am (...) kam ihr Sohn B._______ zur Welt. G. Die Vorinstanz führte in der erneuten Vernehmlassung vom 4. November 2015 aus, den Akten sei nicht zu entnehmen, wer der Kindsvater sei und ob die Beschwerdeführerin und ihr Sohn eine familienähnliche Beziehung zu ihm pflegen würden. Sie könne sich daher nicht abschliessend zur veränderten Sachlage äussern.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Der während anhängigem Beschwerdeverfahren geborene Sohn der Beschwerdeführerin wird in das Verfahren seiner Mutter einbezogen.
E. 1.5 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Nach Kenntnisnahme von der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.4) leitete das Bundesverwaltungsgericht einen Schriftenwechsel ein. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2015 regte das SEM neue Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht an. Auf die Zustellung der Vernehmlassung und die Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens verzichtet. Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn steht es im Übrigen frei, bei gegebenen Umständen um Einbezug in das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft des Partners respektive Vaters nachzusuchen. Die Vernehmlassung vom 4. November 2015 wird der beschwerdeführenden Partei zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung zur Person mit keinem Wort erwähnt, dass sie von einem militärischen Vorgesetzten, welcher mit ihr die Ehe habe vollziehen wollen, unter Druck gesetzt und beschuldigt worden sei, (...) gestohlen zu haben. In der Anhörung habe sie dies jedoch detailliert geschildert, so als handle es sich dabei um den Hauptgrund für ihre Probleme im Militärdienst. Die Erklärung, sie sei bei der ersten Befragung nicht nach dem Grund für ihre Inhaftierung gefragt worden, vermöge nicht zu überzeugen. Diese Vorbringen könnten deshalb nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei wiederholt aus dem Militärdienst desertiert und deshalb einmal im Gefängnis von E._______ inhaftiert worden. Es widerspreche jedoch der allgemeinen Erfahrung und sei auszuschliessen, dass einer wegen Desertion inhaftierten eritreischen Soldatin erlaubt werde, sich ausserhalb des Gefängnisses privat (...) behandeln zu lassen. Des weiteren sei es unlogisch, dass die eritreische Armee einer Deserteurin knapp zwei Monate, nachdem sie wieder im Dienst sei, erlaube, erneut zu ihrer kranken Mutter zurückzukehren. Die geltend gemachte Inhaftierung und Desertion aus der eritreischen Armee würden deshalb nicht geglaubt. Die Schilderung der angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea sei äusserst unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen und widerspreche der allgemeinen Erfahrung. Bei der ersten Frage nach der Art und Weise, wie sie ausgereist sei, habe die Beschwerdeführerin ausweichend geantwortet, ihre Familie habe sie sehr unterstützt. Die Angabe auf Nachfrage, man habe ihr ein Auto bereitgestellt, welches sie in den Sudan gefahren habe, und an der Grenze hätten sie für einige Stunden gestoppt, um Papiere ausstellen zu lassen, mit welchen sie sich im Sudan frei bewegen könne, würden der allgemeinen Erfahrung komplett widersprechen. Bereits dies wäre Anlass genug, um auszuschliessen, dass sie jemals illegal die eritreisch-sudanesische Grenze passiert habe. Die Frage, wo ein gewöhnlicher Flüchtling im Sudan einen Flüchtlingsausweis ausstellen lassen könne, habe sie nicht beantworten können, was deutlich zeige, dass sie sich nie als regulärer Flüchtling dort aufgehalten habe. Weiter habe sie sich hinsichtlich der Ortschaft, in welcher ihre Papiere ausgestellt worden seien, widersprochen und zunächst gesagt, diese habe sich an der Grenze befunden, danach jedoch angegeben, sie liege weiter im Landesinnern, und später gesagt, die genannten Namen hätten sich nicht auf die Ortschaft, sondern auf das Quartier in C._______ bezogen, in welchem sie gewohnt habe. Die Widersprüche habe sie auf Vorhalt hin nicht klären können. Schliesslich habe sie nichts über C._______ berichten können, obwohl sie dort ein halbes Jahr lang gelebt haben wolle. Die Begründung, sie habe das Haus in dieser Zeit nur zwei oder dreimal verlassen, überzeuge nicht. Zudem würden das Vokabular und die Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin vermuten lassen, dass es sich bei ihr um eine Person mit engen Beziehungen zur Regierungspartei handle. Angesprochen auf den Reisepass, von welchem der Vorinstanz Kopien vorlägen, sowie das darin enthaltene (gefälschte) Visum, habe die Beschwerdeführerin ausweichend, tatsachenwidrig und widersprüchlich geantwortet. Auch bezüglich des Transits habe sie unglaubhafte Angaben gemacht und sich in Widersprüche verstrickt. Sie habe nicht plausibel darlegen können, weshalb sie das Privileg gehabt habe, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Begründung, man dürfe sich zwar jeweils für eine bestimmte Zeit einen Reisepass ausstellen lassen, sei aber nicht berechtigt, damit auszureisen, leuchte nicht ein. Dass sie den Pass wegen der Probleme mit ihrem Vorgesetzten habe ausstellen lassen, sei nicht nachvollziehbar, da er bereits im Jahr (...) ausgestellt worden sei, die Probleme jedoch erst (...) angefangen hätten. Es könne der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erwägungen nicht geglaubt werden, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei und sich während längerer Zeit im Sudan aufgehalten habe. Die Tatsache, dass sie als einzige nicht verwandte Person eine Freundin in I._______ erwähnt habe und das gefälschte Visum in I._______ ausgestellt worden sei, lasse vermuten, dass sie länger in J._______ gelebt habe. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde der vorinstanzlichen Argumentation entgegengehalten, der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe dem eritreischen Regime nahegestanden, wiege schwer und stütze sich lediglich auf Vermutungen und Behauptungen. Derartige Vorwürfe müssten mit Beweisen belegt werden. Die vorgebrachten Probleme mit dem Vorgesetzten hätten zwar neben der ihr vorgeworfenen Desertion dazu geführt, dass sie ins Gefängnis gekommen sei; da ihr jedoch erklärt worden sei, dass es sich bei der BzP um eine kurze Befragung handle, könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich damals nicht im Detail geäussert habe. Es sei deshalb durchaus plausibel, dass sie den Haftgrund damals nicht genannt habe, weil sie nicht danach gefragt worden sei. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, auf welche Erfahrungen sie sich bezüglich der Einschätzung stütze, dass die Ausreise erfahrungswidrig geschildert worden sei. Zudem sei die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage nach der Ausreise nicht ausweichend gewesen, habe es sich doch um eine offen formulierte Frage gehandelt. Die Aussage, sie hätten an der sudanesischen Grenze für einige Stunden gestoppt, um Papiere zu beschaffen, sei zu relativieren. Aus ihren Aussagen gehe zwar hervor, dass dies direkt an der Grenze passiert sei, sie habe aber später gesagt, dass sie sich darüber nicht sicher sei. Der Befrager habe offensichtlich versucht, ihr die Behauptung in den Mund zu legen, der Schlepper habe die Papiere direkt an der Grenze beschafft. Hingegen habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass sie übereinstimmend ausgesagt habe, dies habe sich an einem Ort mit vielen Menschen und Zelten ereignet. Der Umstand, dass sie nicht gewusst habe, wo sich ein gewöhnlicher Flüchtling im Sudan einen Flüchtlingsausweis ausstellen lasse, könne nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden, da sie angegeben habe, dass der Schlepper die Ausreise und sämtliche Dokumente für sie organisiert habe. Es sei deshalb logisch, dass sie über solche Details keine Kenntnis habe. Bezüglich der von ihr genannten Orte handle es sich offensichtlich um ein Missverständnis und nicht um einen Widerspruch. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass es sich dabei um das Quartier handle, in welchem sie in C._______ gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe weiter plausibel erklärt, warum sie C._______ nicht näher kenne. Sie habe die Wohnung nämlich nur zwei- bis dreimal verlassen, und es sei durchaus plausibel, dass eine alleinstehende Frau auf der Flucht in einer ihr fremden Stadt nur selten auf die Strasse gehe. Die Familie der Beschwerdeführerin sei sehr vermögend. Ihr Vater führe (...), ihre Mutter ein (...). Ihre Eltern hätten die Flucht organisiert und bezahlt. Bezüglich des Reisepasses habe sie falsche Angaben gemacht, sei sie doch tatsächlich stets im Besitz ihres im Jahr (...) ausgestellten Passes gewesen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie diesen vernichtet. Bis ins Jahr 2006 sei die Ausstellung von Reisepässen in Eritrea laut dem Country of Origin Information Report - Eritrea des United Kingdom Home Office vom 13. Oktober 2009 allerdings problemlos möglich gewesen. Es sei deshalb nicht ungewöhnlich, dass sie einen im Jahr (...) ausgestellten Reisepass besessen habe; dies beweise noch keine enge Verbindung zum Regime. In Eritrea würden jedoch nur sehr selten Ausreisebewilligungen erteilt, vorwiegend an Kranke und an Parteimitglieder des Regimes. Es sei somit trotz der Tatsache, dass sie über einen Reisepass verfügt habe, aufgrund ihres Alters ohne weiteres auszuschliessen, dass sie das Land legal verlassen habe. Die illegale Ausreise werde in asylrelevanter Weise sanktioniert. Sie erfülle daher bereits aufgrund der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft. Dem Passierschein, mit welchem sie ihre kranke Mutter besucht habe, könne entnommen werden, dass sie die Erlaubnis erhalten habe, den Dienst zwischen dem 3. und 18. Dezember (...) zu verlassen. Er stelle einen weiteren Beleg dafür dar, dass sie Militärdienst geleistet habe. Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass sie die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich auf unhaltbare Argumente und Behauptungen, und mit der Asylrelevanz der Vorbringen setze sie sich gar nicht auseinander. Diese sei jedoch zweifellos gegeben. Die drohende Verfolgung sei politisch motiviert und gefährde sie an Leib und Leben. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung und angeblich geltend gemachten Desertion der Beschwerdeführerin zu kurz greift.
E. 6.1.1 Was die geltend gemachte Haft und die in diesem Rahmen erlebten Übergriffe angeht, ist den Akten folgendes zu entnehmen: Bereits im Rahmen der BzP brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei ins Gefängnis E._______ gebracht worden, wo sie von einem Soldaten geschlagen worden sei, er habe ihr (...), sie habe die Schmerzen nicht aushalten können und die Malaria sei zurückgekehrt. Auch die Magenprobleme seien zurückgekehrt. Sie sei mehrere Monate dort gewesen und die Schmerzen seien immer unerträglicher geworden. Sie habe auch Probleme mit dem Rücken, weil sie sie getreten hätten. Sie sei fast dem Tode nahe gewesen, bis sie sie in den Spital F._______ gebracht hätten. Sie habe sich dann behandeln lassen und immer wieder nach Hause gehen dürfen. Es sei ihr weiterhin schlecht gegangen. Sie sei nur dieses eine Mal in Haft gewesen, allerdings habe sie Bestrafungen erlitten, zum Beispiel sei sie mit der Fesselungsmethode OTTO in K._______ einmal gefesselt worden (A9/34 S. 10 f). Diese Vorbringen konkretisiert die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung eindrücklich. Sie beschreibt ausführlich und detailliert, wie man sie im Gefängnis immer wieder habe zum Gestehen bringen wollen, wie ihre (...)kaputt gemacht worden seien und die massiven Schmerzen und Probleme, die daraus entstanden seien, bis sie schliesslich ins Spital gebracht worden sei, wo der Arzt festgestellt habe, dass sie (...) eine umfangreiche medizinische Behandlung benötige (A17/15 S. 3 f). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Haft und den dabei erlittenen Übergriffen und deren Folgen für ihre Gesundheit sind in sich stimmig, substantiiert und mit zahlreichen, auch die Kernvorbringen nicht unmittelbar betreffenden Details versehen. Soweit sich zwischen der geltend gemachten Haft und der Ausreise gewisse zeitliche Lücken ergeben, indem die Beschwerdeführerin angegeben hatte, (...) während zirka acht Monaten inhaftiert gewesen zu sein, sich im Jahr (...) während vier bis fünf Monate im Spital aufgehalten zu haben und im Jahr (...) für zirka zwei bis drei Monate nach G._______ zurückgekehrt zu sein (A9/34 S. 2 f.), kommt diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht zu. Denn zum einen handelt es sich um nur ungefähre Angaben, die zu Beginn der BzP einzig tabellarisch erfasst wurden. Rückfragen zu den exakten zeitlichen Umständen unterblieben im Verlaufe der BzP und der Anhörung, und es ergeben sich aus den festgehaltenen Zeitangaben einerseits und den grösstenteils in freier Rede gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin andererseits auch keine unerklärlichen Unstimmigkeiten. Nicht zuletzt verliert die Massgeblichkeit exakter zeitlicher Einordnung Gewicht vor der eindrücklichen Schilderung der stetigen Abwärtsspirale des gesundheitlichen Zustandes, in dem sie sich im Verlaufe der Haft befunden habe - der zunächst dort erfahrenen "Behandlung" (man habe sie ins Büro genommen, ihr [...] und ihr Medikamente gegeben und sie danach wieder ins Gefängnis gesteckt, dann habe sich alles entzündet, bis sie nichts mehr habe essen können und die Entzündung [...]..usw., vgl. A17/15 S. 3) - sowie der Umschreibung der darauf folgenden langwierigen Behandlung.
E. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin erwähnte erst im Rahmen der Anhörung, dass sie Probleme mit einem militärischen Vorgesetzten gehabt habe, welcher mit ihr habe die Ehe vollziehen wollen, sie nach ihrer Weigerung unter Druck gesetzt und des (...) beschuldigt habe. Die Vorinstanz erachtete dieses Vorbringen als nachgeschoben und deshalb nicht glaubhaft. Zwar kann von asylsuchenden Personen erwartet werden, dass sie die wesentlichen Asylgründe bereits anlässlich der summarischen Befragung im Kern vorbringen. In der Beschwerde wurde demgegenüber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Asylgründe bei der Befragung zur Person nur summarisch erfragt werden und weniger Raum für detaillierte Aussagen und ausführliche Nachfragen besteht. Dieser Umstand ist bei der Gegenüberstellung der dortigen Angaben mit denjenigen in der einlässlichen Anhörung zu beachten. Was die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Problemen mit ihrem Vorgesetzten betrifft, sind diese aus denselben Gründen wie jene rund um ihre Inhaftierung als glaubhaft zu erachten. Sie schildert detailreich und mit zahlreichen Realkennzeichen, wie sie bei der (...) tätig gewesen sei, ein Vorgesetzter, der vorher Chef der militärischen Abteilung der Frauen gewesen sei, zu ihnen verlegt worden und dann ihr Chef (...) gewesen sei. Wie sie ihn als Familienvater gekannt und er dann angefangen habe, ihr Probleme zu machen und am Schluss mit ihr die Ehe habe vollziehen wollen. Wie sie das Ganze nicht akzeptiert habe und er schliesslich die Sache mit (...) angezettelt habe, weil sie für (...) zuständig gewesen sei (A17/15 S. 2 f). Zwar erwähnte sie diese Umstände im Rahmen der ersten Befragung tatsächlich nicht, sondern beschränkte sich dort auf den unmittelbaren Anlass ihrer Inhaftierung, nämlich den Vorwurf, sie habe sich unerlaubt von der Gruppe entfernt (A9/34 S. 10), und die erlittenen Übergriffe im Gefängnis. Zwar beginnt sie gleich zu Beginn der Anhörung mit der ausführlichen Schilderung in Bezug auf die Probleme mit dem Vorgesetzten, was tatsächlich bei der Gegenüberstellung der beiden Befragungen zunächst etwas befremdlich anmutet. Die Art und Weise, wie sie dann aber ihre Festnahme schildert - "Als sie mich mitnahmen, sagten sie zu mir, sie würden mich mitnehmen, weil ich meine erlaubten Tage überschritten hätte.." (A17/15 S. 3) - und schliesslich anfügt, während der Haft habe man sie einer weiteren Sache beschuldigt, nämlich dass sie (...) (A17/15 S. 3), lässt immerhin darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin stets davon ausgegangen ist, der Grund zur Festnahme habe darin gelegen, dass sie nicht rechtzeitig in den Dienst zurückgekehrt sei, was ja auch nachvollziehbar ist, nachdem man sie zu Hause abgeholt hat. Dass sie die Vorbringen rund um die Probleme mit dem Vorgesetzten erst im Verlaufe der Anhörung genannt hat, fällt vor diesem Hintergrund nicht wesentlich zu ihren Ungunsten ins Gewicht. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin rund um die Probleme mit ihrem Vorgesetzten fügen sich schliesslich auch problemlos in den durch anerkannte Quellen belegten Kontext, wonach Frauen im eritreischen Militär- beziehungsweise Nationaldienst immer wieder sexuellen Übergriffen ausgesetzt sind, welche insbesondere durch militärische Vorgesetzte erfolgen. Wer sich den Übergriffen widersetze, könne zudem bestraft werden (vgl. EASO Country of Origin Information Report. Eritrea Country Focus, Mai 2015, in der Folge: EASO-Report, S. 39 m.w.H).
E. 6.1.3 Soweit das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gewährung von Urlaub schliesslich für unlogisch, nicht realistisch und der allgemeinen Erfahrung widersprechend erachtet, fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss Befragungsprotokollen gar nicht geltend macht, sie habe vor ihrer Verhaftung tatsächlich desertieren wollen. Zwar gab sie an, sie habe immer wieder um Entlassung gebeten. Ansonsten brachte sie aber vor, sie habe anfangs nicht den Gedanken gehabt, ihr Land zu verlassen (A17/15 S. 2), vielmehr habe sie zuvor nie daran gedacht, sondern sie habe alles so akzeptiert (ebd. S. 4), mit dem Gedanken, Eritrea zu verlassen, habe sie erst gespielt, seit der Vorgesetzte begonnen habe, sie unter Druck zu setzen und als sie später im Gefängnis gewesen sei (ebd. S. 8). An der BzP brachte sie vor, sie sei einmal nach zwei Wochen Urlaub zu Hause geblieben und von Soldaten abgeholt worden, danach habe sie ihren Dienst wieder aufgenommen. Das zweite Mal sei sie nicht zurückgekehrt, weil ihre Mutter krank gewesen sei, worauf man ihr vorgeworfen habe, sie habe sich unerlaubt von ihrer Gruppe entfernt (A9/34 S. 10). In der Anhörung sagte sie, sie sei zwei bis drei Tage länger als erlaubt bei ihrer kranken Mutter geblieben. Ihr Chef habe Soldaten zu ihr geschickt und ihr anhängen wollen, dass sie desertieren wolle, was sie jedoch nicht vorgehabt habe (A17/15 F5 S. 3). Vorab ist festzuhalten, dass Urlaub im Nationaldienst in Eritrea durchaus gewährt wird, und zwar von den militärischen Vorgesetzten, wobei mutmasslich Willkür und Korruption im Spiel sind. Für Reisen während des Urlaubs wird ein Passierschein ausgestellt (vgl. EASO-Report, a.a.O., S. 38 m.w.H). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den ihr gewährten Urlauben vor ihrer Verhaftung sind vor diesem Hintergrund glaubhaft. Ebenso jene, man habe sie aus der Haft in das Spital entlassen und ihr die weitere private Behandlung erlaubt, zumal auch diese Umstände ausführlich und glaubhaft geschildert wurden (A17/15 S.4). Schliesslich ist davon auszugehen, die Loyalität der Beschwerdeführerin sei - trotz der vorgebrachten Anschuldigung durch einen Vorgesetzten - nicht oder zumindest nicht ernsthaft in Frage gestellt worden, möglicherweise auch angesichts dessen, dass sie langjähriges und loyales Mitglied des Nationaldienstes war, abgesehen von den erwähnten Malen offenbar auch regelmässig nach den Urlauben wieder rechtzeitig in den Dienst eingerückt war und schliesslich Tochter eines wohlhabenden Geschäftsmannes ist.
E. 6.1.4 Anders verhält es sich in Bezug auf das Vorbringen, sie sei (...) in den Dienst nach G._______ zurückgekehrt und dann geflohen, nachdem sie erkannt habe, dass man sie wiederum zu einem Geständnis betreffend der (...) habe bringen wollen. Dem SEM ist diesbezüglich beizupflichten, wenn es festhält, es könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführerin wäre wieder Urlaub gewährt worden, nur zwei Monate nachdem sie in den Dienst zurückgekehrt sei. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts umso weniger glaubhaft, als die Beschwerdeführerin angab, man habe sie gleich wieder zu einem Geständnis zwingen und langfristig ins Gefängnis bringen wollen (A17/15 S. 4 F5). Dem Gericht scheint aufgrund der gesamten Umstände viel naheliegender, dass die Beschwerdeführerin aufgrund (...) schliesslich doch vom Nationaldienst befreit worden ist. Daraufhin deuten auch etliche ihrer Aussagen, etwa wonach sie auch nach dem Spitalaufenthalt weiterhin unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe, es ihr mit der Malaria weiterhin schlecht gegangen sei und sie (...) gehabt habe, weshalb man sie nach Hause geschickt habe (A9/34 S. 11).
E. 6.1.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer militärischen Grundausbildung über Jahre hinweg im Nationaldienst verblieben ist. Im Frühjahr (...) wurde die Beschwerdeführerin von ihrem neuen Vorgesetzten (...), wo sie tätig war, sexuell bedrängt; nachdem sie sich nicht fügte, wurde sie von ihm zunehmend unter Druck gesetzt und schliesslich beschuldigt, (...) zu haben. Nachdem sie aus einem ihr aufgrund der Krankheit der Mutter gewährten Urlaub nicht rechtzeitig zurückkehrte, wurde sie zu Hause abgeholt und in Haft gesetzt. Dort wurde sie massiv geschlagen, was zum (...) und schweren gesundheitlichen Folgen führte. Ausserdem brach ihre Malaria wieder aus. Offen bleibt, ob das zu lange Fernbleiben der Hauptgrund der Inhaftierung war oder nur als Anlass diente, um der unwilligen Beschwerdeführerin seitens des Vorgesetzten, dessen Willkür sie ausgesetzt war, eine Lektion zu verpassen, indem ihr auch vorgeworfen wurde, (...) zu haben. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nach ihrer langwierigen medizinischen Behandlung wieder in den Dienst nach G._______ zurückgekehrt und dann desertiert ist, erweist sich demgegenüber nicht als glaubhaft. Vielmehr ist wahrscheinlich, sie sei, mutmasslich aufgrund (...), legal aus dem Nationaldienst entlassen worden.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist. Nachdem sie im Asylverfahren zunächst vorgebracht hatte, sie sei ohne Papiere in den Sudan gereist und ihr Schlepper habe ihr dort einen (falschen) Pass organisiert, räumte sie in der Beschwerde ein, sie sei stets im Besitz ihres im Jahr (...) ausgestellten Reisepasses gewesen und habe diesen nach ihrer Ankunft in der Schweiz vernichtet.
E. 6.2.1 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur illegalen Ausreise aus Eritrea dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 und Frauen bis zu jenem von 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). Diese Einschätzung ist nach wie vor zutreffend.
E. 6.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Ausreise in den Sudan unsubstantiiert und widersprüchlich ausfielen. Zunächst fällt auf, dass in ihren Schilderungen spezifische Einzelheiten, subjektive Wahrnehmungen oder persönliche Eindrücke - anders als etwa in ihren Ausführungen zur erlebten Haft oder zu den Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten - gänzlich fehlen. Zudem gab sie in der Befragung zur Person an, sie sei in einem Auto bis nach L._______ und dann zu Fuss über die Grenze in den Sudan gelangt, drei Tage an einem Ort mit vielen Menschen geblieben, wo ihr Schlepper irgendwelche Papiere und etwas zu Essen organisiert habe, und dann in einem Bus nach C._______ gereist (A9/34 S. 12). Demgegenüber sagte sie in der Anhörung, der Schlepper habe sie in einem Auto in den Sudan gefahren. An der Grenze respektive ein Stück nach der Grenze habe er angehalten, um für sie Papiere auszustellen, was einige Stunden gedauert habe. Sie habe im Auto gewartet, danach seien sie weitergefahren bis nach C._______ (A17/15 F10 ff.). In der Beschwerde wird geltend gemacht, sie sei sich nicht sicher gewesen, ob der Ort an der sudanesischen Grenze liege, sie habe aber übereinstimmend angegeben, es habe dort viele Leute und Zelte gehabt. Diese Erklärung vermag die augenfälligen Widersprüche in ihren Angaben nicht aufzulösen. Ausserdem scheint zweifelhaft, dass sie sich durch ihren Schlepper als Flüchtling registrieren lassen und derweil im Auto gewartet hätte. Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nichts über C._______ berichten konnte, obwohl sie gemäss ihren Angaben ein halbes Jahr dort gelebt habe. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Begründung, sie habe das Haus in den sechs Monaten nur zwei oder dreimal verlassen, ihr Unwissen nicht überzeugend zu erklären vermag. Der Hinweis in der Beschwerde, es sei durchaus plausibel, dass eine alleinstehende Frau auf der Flucht in einer fremden Stadt nur selten auf die Strasse gehe, ändert nichts an dieser Einschätzung.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die illegale Ausreise aus Eritrea in den Sudan in der von ihr geschilderten Weise glaubhaft zu machen. Es ist daher festzustellen, dass sie ihren Heimatstaat anders als in der beschriebenen Art und Weise verlassen haben muss. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die richtige Version ihrer Ausreise schilderte, lässt vermuten, dass sie damit etwas verheimlichen wollte. Vorliegend dürfte es sich um den Umstand handeln, dass sie mit ihrem Pass und einem gefälschten Visum in die Schweiz reiste. Es kann jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden, sie habe auch eine legale Ausreise aus Eritrea vertuschen wollen, weshalb vorliegend zu prüfen ist, ob besondere Hinweise auf eine legale Ausreise hindeuten.
E. 6.2.4 Bei der Prüfung, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, ist dem Umstand, dass sich in den Akten Scans eines Passes befinden, welcher im Jahr (...) ausgestellt und im Jahr (...) verlängert worden ist, Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz schloss aus den Scans des Passes sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Pass nach ihrer Ankunft im Flughafen vernichtet habe, dass dieser ein Ausreisevisum enthalten und die Beschwerdeführerin Eritrea legal verlassen habe. Tatsächlich ist diese Konstellation als Hinweis auf eine mögliche legale Ausreise zu werten. Aufgrund der auf eine zuverlässige Quelle gestützten Angabe in der Beschwerde, wonach die Ausstellung von Reisepässen in Eritrea bis ins Jahr 2006 problemlos möglich gewesen und nicht aussergewöhnlich sei, dass die Beschwerdeführerin über einen solchen verfügt habe sowie ihrem Hinweis, was in Eritrea in Bezug auf die Ausstellung von Reisepässen gelte, sei immer wieder Änderungen unterworfen (vgl. diese Aussage bestätigend: United Nations Human Rights Council (UNHRC), Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29CRP.1], 5. Juni 2015, in der Folge: HRC-Report, S. 101, Ziff. 369 ff. m.w.H.) geht das Gericht einerseits von der Annahme aus, dass es sich bei diesem Reisedokument tatsächlich um einen echten Pass handelte, wobei ihre Erklärungen, weshalb sie ihn (...) habe ausstellen lassen, aufgrund der Umstände plausibel erscheinen. Da die Beschwerdeführerin aus einer offenbar relativ wohlhabenden Familie stammt und auch die Erteilung von Ausreisevisa gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts mit einer gewissen Willkür erfolgt und teilweise offenbar gegen Bezahlung von Schmiergeld ermöglicht werden kann (vgl. u.a. HRC-Report, a.a.O., S. 109, Ziff. 405), scheint nicht ausgeschlossen, dass sie auch über ein Ausreisevisum verfügte. Dies umso mehr als sie aufgrund (...) mutmasslich legal aus dem Nationaldienst ausgetreten ist. Allerdings lassen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, ihr Vokabular und ihre angeblich teilweise überhebliche Ausdrucksweise noch nicht den Schluss zu, es handle sich bei ihr um eine Person mit engen Beziehungen zur Regierungspartei und den damit verbundenen Privilegien. Daraus lässt sich allenfalls auf eine gute Schulbildung und die Zugehörigkeit zu einer privilegierten Bevölkerungsschicht schliessen. Dass dies enge Beziehungen zur Regierungspartei mit sich bringe, ist jedoch spekulativ und entbehrt einer Grundlage in den Akten. Vom Vorliegen eines Ausreisevisums kann somit nicht mit Sicherheit ausgegangen werden, immerhin spricht eine starke Vermutung dafür; ferner gibt der Besitz des Passes starken Anlass zur Vermutung, die Beschwerdeführerin sei damit auch gereist. Der Beschwerdeführerin ist es demzufolge nicht gelungen, die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.
E. 6.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin in Eritrea keine asylrelevante Verfolgung drohte. Da sie auch eine illegale Ausreise nicht glaubhaft machen konnte, stellte die Vorinstanz zu Recht fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 9 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.1 So darf gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 FK) keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
E. 9.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die betroffene Person muss gemäss Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung eine von dieser Bestimmung verbotene Massnahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei sind die allgemeine Situation im betreffenden Staat einerseits und die persönlichen Umstände der betroffenen Person andererseits massgebliche Kriterien (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 130, m.w.H.). Das Verbot der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 2 und 3 FoK ist - als Schutzbestimmung für elementarste Werte demokratischer Gesellschaften - absolut und zwingend (vgl. u.a. General Comment No. 2 des UN-Ausschusses gegen Folter [CAT] vom 24. Januar 2008). Im Zusammenhang mit der Ausweisung oder Rückschiebung einer ausländischen Person bedeutet dies, dass auf eine solche zu verzichten ist, wenn sie eine konkrete Gefahr einer nach diesen Bestimmungen verbotenen Massnahme schlüssig dartun kann. Der absolute Charakter des Folterverbots wird auch vom EGMR regelmässig betont.
E. 9.2.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in dem Land keine unabhängigen lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) existieren, während die Aktivitäten internationaler NGO nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998 - 2000) immer stärker eingeschränkt wurden, bis die letzten sechs im Land verbliebenen NGO 2011 Eritrea verliessen. Zwar sind einige UN-Agenturen mit ihren Büros noch dort präsent, Eritrea weigert sich aber seit 2000 konsequent, mit den Menschenrechtsmechanismen der UNO zu kooperieren und Besuche des UNHCR im Land zuzulassen (vgl. Human Rights Watch [HRW], Eritrea: Submission to the Universal Periodic Review, 20. Juni 2013). Gleichzeitig gibt es zahlreiche Berichte und Zeugenaussagen, welche verschiedenste Verletzungen von Menschenrechten aufzeichnen: Extralegale Tötungen, Verschwindenlassen, Incommunicado-Haft, willkürliche Verhaftungen und Haftstrafen, weitverbreitete physische und psychische Folter bei Befragungen durch die Polizei, Militär- und Sicherheitskräfte, unmenschliche Haftbedingungen, obligatorischer Nationaldienst von unbestimmter Dauer, Diskriminierung von Frauen, sexuelle und geschlechtsbasierte Gewalt und andere mehr (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 29f.; United Nations Human Rights Council [UNHRC], Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45], 13. Mai 2014, S. 5 f.). Über die Behandlung rückgeführter Eritreer gibt es nur wenige Erkenntnisse, welche primär auf nicht verifizierbaren Informationen über Rückführungen abgewiesener Asylsuchender zwischen 2002 und 2008 beruhen. Die meisten Quellen stimmen aber darin überein, dass diese Rückkehrer kurz nach der Einreise verhaftet und aussergerichtlich und insbesondere willkürlich bestraft worden seien (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 42; HRC- Report, a.a.O., S. 300). Auf die Problematik der Willkür im Zusammenhang mit der Behandlung und allfälligen Bestrafung von Personen, die im Nationaldienstalter nach Eritrea zurückkehren, weist auch Amnesty International (AI) in einem jüngsten Bericht hin (AI, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 54).
E. 9.2.3 Die Beschwerdeführerin vermochte weder eine Desertion noch eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Sie legte jedoch glaubhaft dar, dass sie im Verlaufe ihres Dienstes mit ihrem Vorgesetzten in Konflikt geraten, von diesem sexuell bedrängt und schikaniert worden war, sowie dass sie wegen zu spätem Einrücken in den Dienst und dem ihr mutmasslich vom Vorgesetzten untergeschobenen Vorwurf, (...) zu haben inhaftiert und misshandelt worden war. Unabhängig von der Frage, ob respektive unter welchen Auflagen ihr allenfalls eine Auslandreise seitens der Behörden gestattet worden sein könnte, oder ob sie durch Bestechung möglicherweise ein Ausreisevisum erhalten hat, muss damit gerechnet werden, dass sie bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt bereits am Flughafen überprüft und eingehend befragt würde. Es ist mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei einer solchen Überprüfung bereits bekannt wäre oder schnell entdeckt würde, dass sie in der Vergangenheit nicht nur positiven Kontakt zu den eritreischen Behörden hatte. Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass (...) bekannt werden und ihre Situation verschärfen könnte. Aufgrund der grossen Willkür der eritreischen Behörden bei der Behandlung von zurückkehrenden Eritreern und dem nicht zu verharmlosenden Risiko von geschlechtsspezifischen Übergriffen auf alleinstehende oder -reisende Frauen ist für die Beschwerdeführerin, welche nach wie vor im Nationaldienstalter ist und in der Vergangenheit bereits wegen Fehlverhaltens von den Militärbehörden inhaftiert worden war, eine konkrete Gefahr ("real risk"), dass ihr eine im Sinne von Art. 3 EMRK verbotene Behandlung - bereits im Rahmen einer Befragung oder nach einer Verhaftung - drohen könnte, zu bejahen. Demzufolge erweist sich der Wegweisungsvollzug aufgrund der spezifischen Umstände des vorliegenden Einzelfalles als unzulässig im Sinne des Art. 83 Abs. 3 AuG und die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Mai 2013 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 3 AuG).
E. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 11.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. In den übrigen Punkten wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. Mai 2013 werden aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3625/2013 Urteil vom 21. Januar 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), und ihr Sohn B._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im April 2011. Mit Hilfe eines Schleppers habe sie die Grenze zum Sudan überquert und sei nach einem rund sechsmonatigen Aufenthalt in C._______ auf dem Luftweg mit einem Zwischenstopp in einem ihr unbekannten Land am 28. September 2011 in den Transitbereich des Flughafens D._______ gelangt, wo sie am 29. September 2011 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte ihr das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 3. Oktober 2011 wurde sie zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten:A9/34) und am 10. Oktober 2011 wurde ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung ihres Asylgesuches bewilligt. Die Anhörung zu ihren Asylgründen fand am 16. Januar 2013 statt (Protokoll in den SEM-Akten: A17/15). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie sei (...) in den Militärdienst eingezogen und auch nach dem Ende des Krieges gegen Äthiopien nicht entlassen worden. Einmal habe sie zwei Wochen Urlaub bekommen und sei danach nicht mehr zu ihrer Einheit zurückgekehrt. Es seien Soldaten gekommen und hätten sie mitgenommen, worauf sie weiter Dienst geleistet habe. Sie habe immer wieder um Entlassung gebeten, welche ihr jedoch nicht gewährt worden sei. Als ihre Mutter schwer erkrankt sei und sich niemand um ihre drei Geschwister habe kümmern können, sei sie nach einem weiteren einwöchigen Urlaub nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt. Drei Soldaten hätten sie dann geholt und ins Gefängnis E._______ gebracht. Dort sei sie geschlagen und misshandelt worden, die Malaria sei wieder ausgebrochen und sie habe Magenprobleme und starke Schmerzen gehabt, welche immer unerträglicher geworden seien. Sie sei fast dem Tod nahe gewesen, als man sie schliesslich ins Spital F._______ gebracht habe. Dort habe sie sich behandeln lassen und immer wieder nach Hause zurückkehren können. Als sie eine Vorladung aus G._______ erhalten habe, sei sie für zwei Monate zurück zum Stützpunkt gegangen. Wegen der Malaria und (...) sei es ihr weiterhin schlecht gegangen, und man habe sie nach Hause geschickt, damit sie ihre Behandlung beenden könne. Ihre Familie habe dann einem Schlepper Geld gegeben, welcher ihre Ausreise organisiert habe. Anlässlich der Anhörung brachte sie ergänzend vor, im Gefängnis habe man ihr nicht nur vorgeworfen, desertieren zu wollen, was sie nicht vorgehabt habe, sondern auch, dass sie auf dem Stützpunkt (...) habe verschwinden lassen. Ihr Vorgesetzter in G._______ habe gewollt, dass sie mit ihm die Ehe vollziehe, was sie jedoch abgelehnt habe. Er habe dann im Frühjahr (...) angefangen, Druck auf sie auszuüben und ihr Rechte zu entziehen. Er habe zweimal bei ihr, welche für die (...) zuständig gewesen sei, (...) bezogen und sich geweigert, die erforderliche Quittung zu unterschreiben. Als sie auf den Stützpunkt zurückgekehrt sei, sei sie wieder nach der verschwundenen Ware gefragt worden. Es sei ihr dann klar geworden, dass man ihr nicht glauben werde und sie nur zu einem Geständnis bringen wolle, dass sie mit oder ohne Geständnis langfristig ins Gefängnis müsste und ihr Leben in Gefahr sei, weshalb sie geflohen sei. A.c Sie reichte ihre Identitätskarte, einen Militärausweis und einen Impfausweis ein. Zudem stellte die Flughafenpolizei der Vorinstanz Ausweisscans des Flughafens H._______ aus dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Reisepass zu. Daraus ist ersichtlich, dass der Pass am (...) ausgestellt und am (...) verlängert worden war und ein Schengen-Visum vom 12. September 2011 (ausgestellt in I._______) enthielt. Gemäss der Kantonspolizei D._______ handle es sich beim Visum um einen blankogestohlenen deutschen Visumsticker. A.d Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 28. Mai 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung erwog es, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unsubstantiiert und widersprüchlich, würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen, seien in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet und teilweise tatsachenwidrig. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere die vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft machen können. B. Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 25. Juni 2013 anfechten. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Begehren reichte sie die Kopie einer geschäftlichen Handelsvollmacht ihres Vaters vom 3. November 2011 (inkl. Übersetzung und zweier Detailhandelslizenzen) und die Kopie eines Passierscheins vom 3. Dezember 2008 (inkl. Übersetzung) ein. C. Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Verfügung vom 4. Juli 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Juli 2013 eine Unterstützungsbestätigung vom 11. Juli 2013 ein. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und führte aus, die eingereichten Beweismittel würden nicht zur Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen beitragen, und der Umstand, dass sie tatsächlich stets im Besitz ihres Passes gewesen sei, bekräftige die Unglaubhaftigkeit ihrer illegalen Ausreise. E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. August 2013, dass sie einen Reisepass besessen habe, lasse nicht auf eine legale Ausreise aus Eritrea schliessen, und reichte ein Urteil des englischen Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) vom 27. Mai 2011 ein. Als weitere Beweismittel reichte sie am 28. August 2013 Kopien der aktuellen Ausweise ihrer Schwester und ihres Bruders (inkl. Übersetzungen ins Englische) und zwei von der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter gesandte Schreiben vom 13. August 2013 beziehungsweise 20. August 2013 zu den Akten. Sie habe erfahren, dass ihre Mutter nach ihrer Ausreise für 24 Stunden in Haft genommen worden sei, danach habe man ihren Laden geschlossen und die Konten der Eltern gesperrt. F. Am (...) kam ihr Sohn B._______ zur Welt. G. Die Vorinstanz führte in der erneuten Vernehmlassung vom 4. November 2015 aus, den Akten sei nicht zu entnehmen, wer der Kindsvater sei und ob die Beschwerdeführerin und ihr Sohn eine familienähnliche Beziehung zu ihm pflegen würden. Sie könne sich daher nicht abschliessend zur veränderten Sachlage äussern. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der während anhängigem Beschwerdeverfahren geborene Sohn der Beschwerdeführerin wird in das Verfahren seiner Mutter einbezogen. 1.5 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Nach Kenntnisnahme von der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.4) leitete das Bundesverwaltungsgericht einen Schriftenwechsel ein. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2015 regte das SEM neue Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht an. Auf die Zustellung der Vernehmlassung und die Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens verzichtet. Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn steht es im Übrigen frei, bei gegebenen Umständen um Einbezug in das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft des Partners respektive Vaters nachzusuchen. Die Vernehmlassung vom 4. November 2015 wird der beschwerdeführenden Partei zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung zur Person mit keinem Wort erwähnt, dass sie von einem militärischen Vorgesetzten, welcher mit ihr die Ehe habe vollziehen wollen, unter Druck gesetzt und beschuldigt worden sei, (...) gestohlen zu haben. In der Anhörung habe sie dies jedoch detailliert geschildert, so als handle es sich dabei um den Hauptgrund für ihre Probleme im Militärdienst. Die Erklärung, sie sei bei der ersten Befragung nicht nach dem Grund für ihre Inhaftierung gefragt worden, vermöge nicht zu überzeugen. Diese Vorbringen könnten deshalb nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei wiederholt aus dem Militärdienst desertiert und deshalb einmal im Gefängnis von E._______ inhaftiert worden. Es widerspreche jedoch der allgemeinen Erfahrung und sei auszuschliessen, dass einer wegen Desertion inhaftierten eritreischen Soldatin erlaubt werde, sich ausserhalb des Gefängnisses privat (...) behandeln zu lassen. Des weiteren sei es unlogisch, dass die eritreische Armee einer Deserteurin knapp zwei Monate, nachdem sie wieder im Dienst sei, erlaube, erneut zu ihrer kranken Mutter zurückzukehren. Die geltend gemachte Inhaftierung und Desertion aus der eritreischen Armee würden deshalb nicht geglaubt. Die Schilderung der angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea sei äusserst unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen und widerspreche der allgemeinen Erfahrung. Bei der ersten Frage nach der Art und Weise, wie sie ausgereist sei, habe die Beschwerdeführerin ausweichend geantwortet, ihre Familie habe sie sehr unterstützt. Die Angabe auf Nachfrage, man habe ihr ein Auto bereitgestellt, welches sie in den Sudan gefahren habe, und an der Grenze hätten sie für einige Stunden gestoppt, um Papiere ausstellen zu lassen, mit welchen sie sich im Sudan frei bewegen könne, würden der allgemeinen Erfahrung komplett widersprechen. Bereits dies wäre Anlass genug, um auszuschliessen, dass sie jemals illegal die eritreisch-sudanesische Grenze passiert habe. Die Frage, wo ein gewöhnlicher Flüchtling im Sudan einen Flüchtlingsausweis ausstellen lassen könne, habe sie nicht beantworten können, was deutlich zeige, dass sie sich nie als regulärer Flüchtling dort aufgehalten habe. Weiter habe sie sich hinsichtlich der Ortschaft, in welcher ihre Papiere ausgestellt worden seien, widersprochen und zunächst gesagt, diese habe sich an der Grenze befunden, danach jedoch angegeben, sie liege weiter im Landesinnern, und später gesagt, die genannten Namen hätten sich nicht auf die Ortschaft, sondern auf das Quartier in C._______ bezogen, in welchem sie gewohnt habe. Die Widersprüche habe sie auf Vorhalt hin nicht klären können. Schliesslich habe sie nichts über C._______ berichten können, obwohl sie dort ein halbes Jahr lang gelebt haben wolle. Die Begründung, sie habe das Haus in dieser Zeit nur zwei oder dreimal verlassen, überzeuge nicht. Zudem würden das Vokabular und die Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin vermuten lassen, dass es sich bei ihr um eine Person mit engen Beziehungen zur Regierungspartei handle. Angesprochen auf den Reisepass, von welchem der Vorinstanz Kopien vorlägen, sowie das darin enthaltene (gefälschte) Visum, habe die Beschwerdeführerin ausweichend, tatsachenwidrig und widersprüchlich geantwortet. Auch bezüglich des Transits habe sie unglaubhafte Angaben gemacht und sich in Widersprüche verstrickt. Sie habe nicht plausibel darlegen können, weshalb sie das Privileg gehabt habe, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Begründung, man dürfe sich zwar jeweils für eine bestimmte Zeit einen Reisepass ausstellen lassen, sei aber nicht berechtigt, damit auszureisen, leuchte nicht ein. Dass sie den Pass wegen der Probleme mit ihrem Vorgesetzten habe ausstellen lassen, sei nicht nachvollziehbar, da er bereits im Jahr (...) ausgestellt worden sei, die Probleme jedoch erst (...) angefangen hätten. Es könne der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erwägungen nicht geglaubt werden, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei und sich während längerer Zeit im Sudan aufgehalten habe. Die Tatsache, dass sie als einzige nicht verwandte Person eine Freundin in I._______ erwähnt habe und das gefälschte Visum in I._______ ausgestellt worden sei, lasse vermuten, dass sie länger in J._______ gelebt habe. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Beschwerde wurde der vorinstanzlichen Argumentation entgegengehalten, der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe dem eritreischen Regime nahegestanden, wiege schwer und stütze sich lediglich auf Vermutungen und Behauptungen. Derartige Vorwürfe müssten mit Beweisen belegt werden. Die vorgebrachten Probleme mit dem Vorgesetzten hätten zwar neben der ihr vorgeworfenen Desertion dazu geführt, dass sie ins Gefängnis gekommen sei; da ihr jedoch erklärt worden sei, dass es sich bei der BzP um eine kurze Befragung handle, könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich damals nicht im Detail geäussert habe. Es sei deshalb durchaus plausibel, dass sie den Haftgrund damals nicht genannt habe, weil sie nicht danach gefragt worden sei. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, auf welche Erfahrungen sie sich bezüglich der Einschätzung stütze, dass die Ausreise erfahrungswidrig geschildert worden sei. Zudem sei die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage nach der Ausreise nicht ausweichend gewesen, habe es sich doch um eine offen formulierte Frage gehandelt. Die Aussage, sie hätten an der sudanesischen Grenze für einige Stunden gestoppt, um Papiere zu beschaffen, sei zu relativieren. Aus ihren Aussagen gehe zwar hervor, dass dies direkt an der Grenze passiert sei, sie habe aber später gesagt, dass sie sich darüber nicht sicher sei. Der Befrager habe offensichtlich versucht, ihr die Behauptung in den Mund zu legen, der Schlepper habe die Papiere direkt an der Grenze beschafft. Hingegen habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass sie übereinstimmend ausgesagt habe, dies habe sich an einem Ort mit vielen Menschen und Zelten ereignet. Der Umstand, dass sie nicht gewusst habe, wo sich ein gewöhnlicher Flüchtling im Sudan einen Flüchtlingsausweis ausstellen lasse, könne nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden, da sie angegeben habe, dass der Schlepper die Ausreise und sämtliche Dokumente für sie organisiert habe. Es sei deshalb logisch, dass sie über solche Details keine Kenntnis habe. Bezüglich der von ihr genannten Orte handle es sich offensichtlich um ein Missverständnis und nicht um einen Widerspruch. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass es sich dabei um das Quartier handle, in welchem sie in C._______ gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe weiter plausibel erklärt, warum sie C._______ nicht näher kenne. Sie habe die Wohnung nämlich nur zwei- bis dreimal verlassen, und es sei durchaus plausibel, dass eine alleinstehende Frau auf der Flucht in einer ihr fremden Stadt nur selten auf die Strasse gehe. Die Familie der Beschwerdeführerin sei sehr vermögend. Ihr Vater führe (...), ihre Mutter ein (...). Ihre Eltern hätten die Flucht organisiert und bezahlt. Bezüglich des Reisepasses habe sie falsche Angaben gemacht, sei sie doch tatsächlich stets im Besitz ihres im Jahr (...) ausgestellten Passes gewesen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie diesen vernichtet. Bis ins Jahr 2006 sei die Ausstellung von Reisepässen in Eritrea laut dem Country of Origin Information Report - Eritrea des United Kingdom Home Office vom 13. Oktober 2009 allerdings problemlos möglich gewesen. Es sei deshalb nicht ungewöhnlich, dass sie einen im Jahr (...) ausgestellten Reisepass besessen habe; dies beweise noch keine enge Verbindung zum Regime. In Eritrea würden jedoch nur sehr selten Ausreisebewilligungen erteilt, vorwiegend an Kranke und an Parteimitglieder des Regimes. Es sei somit trotz der Tatsache, dass sie über einen Reisepass verfügt habe, aufgrund ihres Alters ohne weiteres auszuschliessen, dass sie das Land legal verlassen habe. Die illegale Ausreise werde in asylrelevanter Weise sanktioniert. Sie erfülle daher bereits aufgrund der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft. Dem Passierschein, mit welchem sie ihre kranke Mutter besucht habe, könne entnommen werden, dass sie die Erlaubnis erhalten habe, den Dienst zwischen dem 3. und 18. Dezember (...) zu verlassen. Er stelle einen weiteren Beleg dafür dar, dass sie Militärdienst geleistet habe. Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass sie die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich auf unhaltbare Argumente und Behauptungen, und mit der Asylrelevanz der Vorbringen setze sie sich gar nicht auseinander. Diese sei jedoch zweifellos gegeben. Die drohende Verfolgung sei politisch motiviert und gefährde sie an Leib und Leben. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung und angeblich geltend gemachten Desertion der Beschwerdeführerin zu kurz greift. 6.1.1 Was die geltend gemachte Haft und die in diesem Rahmen erlebten Übergriffe angeht, ist den Akten folgendes zu entnehmen: Bereits im Rahmen der BzP brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei ins Gefängnis E._______ gebracht worden, wo sie von einem Soldaten geschlagen worden sei, er habe ihr (...), sie habe die Schmerzen nicht aushalten können und die Malaria sei zurückgekehrt. Auch die Magenprobleme seien zurückgekehrt. Sie sei mehrere Monate dort gewesen und die Schmerzen seien immer unerträglicher geworden. Sie habe auch Probleme mit dem Rücken, weil sie sie getreten hätten. Sie sei fast dem Tode nahe gewesen, bis sie sie in den Spital F._______ gebracht hätten. Sie habe sich dann behandeln lassen und immer wieder nach Hause gehen dürfen. Es sei ihr weiterhin schlecht gegangen. Sie sei nur dieses eine Mal in Haft gewesen, allerdings habe sie Bestrafungen erlitten, zum Beispiel sei sie mit der Fesselungsmethode OTTO in K._______ einmal gefesselt worden (A9/34 S. 10 f). Diese Vorbringen konkretisiert die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung eindrücklich. Sie beschreibt ausführlich und detailliert, wie man sie im Gefängnis immer wieder habe zum Gestehen bringen wollen, wie ihre (...)kaputt gemacht worden seien und die massiven Schmerzen und Probleme, die daraus entstanden seien, bis sie schliesslich ins Spital gebracht worden sei, wo der Arzt festgestellt habe, dass sie (...) eine umfangreiche medizinische Behandlung benötige (A17/15 S. 3 f). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Haft und den dabei erlittenen Übergriffen und deren Folgen für ihre Gesundheit sind in sich stimmig, substantiiert und mit zahlreichen, auch die Kernvorbringen nicht unmittelbar betreffenden Details versehen. Soweit sich zwischen der geltend gemachten Haft und der Ausreise gewisse zeitliche Lücken ergeben, indem die Beschwerdeführerin angegeben hatte, (...) während zirka acht Monaten inhaftiert gewesen zu sein, sich im Jahr (...) während vier bis fünf Monate im Spital aufgehalten zu haben und im Jahr (...) für zirka zwei bis drei Monate nach G._______ zurückgekehrt zu sein (A9/34 S. 2 f.), kommt diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht zu. Denn zum einen handelt es sich um nur ungefähre Angaben, die zu Beginn der BzP einzig tabellarisch erfasst wurden. Rückfragen zu den exakten zeitlichen Umständen unterblieben im Verlaufe der BzP und der Anhörung, und es ergeben sich aus den festgehaltenen Zeitangaben einerseits und den grösstenteils in freier Rede gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin andererseits auch keine unerklärlichen Unstimmigkeiten. Nicht zuletzt verliert die Massgeblichkeit exakter zeitlicher Einordnung Gewicht vor der eindrücklichen Schilderung der stetigen Abwärtsspirale des gesundheitlichen Zustandes, in dem sie sich im Verlaufe der Haft befunden habe - der zunächst dort erfahrenen "Behandlung" (man habe sie ins Büro genommen, ihr [...] und ihr Medikamente gegeben und sie danach wieder ins Gefängnis gesteckt, dann habe sich alles entzündet, bis sie nichts mehr habe essen können und die Entzündung [...]..usw., vgl. A17/15 S. 3) - sowie der Umschreibung der darauf folgenden langwierigen Behandlung. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin erwähnte erst im Rahmen der Anhörung, dass sie Probleme mit einem militärischen Vorgesetzten gehabt habe, welcher mit ihr habe die Ehe vollziehen wollen, sie nach ihrer Weigerung unter Druck gesetzt und des (...) beschuldigt habe. Die Vorinstanz erachtete dieses Vorbringen als nachgeschoben und deshalb nicht glaubhaft. Zwar kann von asylsuchenden Personen erwartet werden, dass sie die wesentlichen Asylgründe bereits anlässlich der summarischen Befragung im Kern vorbringen. In der Beschwerde wurde demgegenüber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Asylgründe bei der Befragung zur Person nur summarisch erfragt werden und weniger Raum für detaillierte Aussagen und ausführliche Nachfragen besteht. Dieser Umstand ist bei der Gegenüberstellung der dortigen Angaben mit denjenigen in der einlässlichen Anhörung zu beachten. Was die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Problemen mit ihrem Vorgesetzten betrifft, sind diese aus denselben Gründen wie jene rund um ihre Inhaftierung als glaubhaft zu erachten. Sie schildert detailreich und mit zahlreichen Realkennzeichen, wie sie bei der (...) tätig gewesen sei, ein Vorgesetzter, der vorher Chef der militärischen Abteilung der Frauen gewesen sei, zu ihnen verlegt worden und dann ihr Chef (...) gewesen sei. Wie sie ihn als Familienvater gekannt und er dann angefangen habe, ihr Probleme zu machen und am Schluss mit ihr die Ehe habe vollziehen wollen. Wie sie das Ganze nicht akzeptiert habe und er schliesslich die Sache mit (...) angezettelt habe, weil sie für (...) zuständig gewesen sei (A17/15 S. 2 f). Zwar erwähnte sie diese Umstände im Rahmen der ersten Befragung tatsächlich nicht, sondern beschränkte sich dort auf den unmittelbaren Anlass ihrer Inhaftierung, nämlich den Vorwurf, sie habe sich unerlaubt von der Gruppe entfernt (A9/34 S. 10), und die erlittenen Übergriffe im Gefängnis. Zwar beginnt sie gleich zu Beginn der Anhörung mit der ausführlichen Schilderung in Bezug auf die Probleme mit dem Vorgesetzten, was tatsächlich bei der Gegenüberstellung der beiden Befragungen zunächst etwas befremdlich anmutet. Die Art und Weise, wie sie dann aber ihre Festnahme schildert - "Als sie mich mitnahmen, sagten sie zu mir, sie würden mich mitnehmen, weil ich meine erlaubten Tage überschritten hätte.." (A17/15 S. 3) - und schliesslich anfügt, während der Haft habe man sie einer weiteren Sache beschuldigt, nämlich dass sie (...) (A17/15 S. 3), lässt immerhin darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin stets davon ausgegangen ist, der Grund zur Festnahme habe darin gelegen, dass sie nicht rechtzeitig in den Dienst zurückgekehrt sei, was ja auch nachvollziehbar ist, nachdem man sie zu Hause abgeholt hat. Dass sie die Vorbringen rund um die Probleme mit dem Vorgesetzten erst im Verlaufe der Anhörung genannt hat, fällt vor diesem Hintergrund nicht wesentlich zu ihren Ungunsten ins Gewicht. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin rund um die Probleme mit ihrem Vorgesetzten fügen sich schliesslich auch problemlos in den durch anerkannte Quellen belegten Kontext, wonach Frauen im eritreischen Militär- beziehungsweise Nationaldienst immer wieder sexuellen Übergriffen ausgesetzt sind, welche insbesondere durch militärische Vorgesetzte erfolgen. Wer sich den Übergriffen widersetze, könne zudem bestraft werden (vgl. EASO Country of Origin Information Report. Eritrea Country Focus, Mai 2015, in der Folge: EASO-Report, S. 39 m.w.H). 6.1.3 Soweit das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gewährung von Urlaub schliesslich für unlogisch, nicht realistisch und der allgemeinen Erfahrung widersprechend erachtet, fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss Befragungsprotokollen gar nicht geltend macht, sie habe vor ihrer Verhaftung tatsächlich desertieren wollen. Zwar gab sie an, sie habe immer wieder um Entlassung gebeten. Ansonsten brachte sie aber vor, sie habe anfangs nicht den Gedanken gehabt, ihr Land zu verlassen (A17/15 S. 2), vielmehr habe sie zuvor nie daran gedacht, sondern sie habe alles so akzeptiert (ebd. S. 4), mit dem Gedanken, Eritrea zu verlassen, habe sie erst gespielt, seit der Vorgesetzte begonnen habe, sie unter Druck zu setzen und als sie später im Gefängnis gewesen sei (ebd. S. 8). An der BzP brachte sie vor, sie sei einmal nach zwei Wochen Urlaub zu Hause geblieben und von Soldaten abgeholt worden, danach habe sie ihren Dienst wieder aufgenommen. Das zweite Mal sei sie nicht zurückgekehrt, weil ihre Mutter krank gewesen sei, worauf man ihr vorgeworfen habe, sie habe sich unerlaubt von ihrer Gruppe entfernt (A9/34 S. 10). In der Anhörung sagte sie, sie sei zwei bis drei Tage länger als erlaubt bei ihrer kranken Mutter geblieben. Ihr Chef habe Soldaten zu ihr geschickt und ihr anhängen wollen, dass sie desertieren wolle, was sie jedoch nicht vorgehabt habe (A17/15 F5 S. 3). Vorab ist festzuhalten, dass Urlaub im Nationaldienst in Eritrea durchaus gewährt wird, und zwar von den militärischen Vorgesetzten, wobei mutmasslich Willkür und Korruption im Spiel sind. Für Reisen während des Urlaubs wird ein Passierschein ausgestellt (vgl. EASO-Report, a.a.O., S. 38 m.w.H). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den ihr gewährten Urlauben vor ihrer Verhaftung sind vor diesem Hintergrund glaubhaft. Ebenso jene, man habe sie aus der Haft in das Spital entlassen und ihr die weitere private Behandlung erlaubt, zumal auch diese Umstände ausführlich und glaubhaft geschildert wurden (A17/15 S.4). Schliesslich ist davon auszugehen, die Loyalität der Beschwerdeführerin sei - trotz der vorgebrachten Anschuldigung durch einen Vorgesetzten - nicht oder zumindest nicht ernsthaft in Frage gestellt worden, möglicherweise auch angesichts dessen, dass sie langjähriges und loyales Mitglied des Nationaldienstes war, abgesehen von den erwähnten Malen offenbar auch regelmässig nach den Urlauben wieder rechtzeitig in den Dienst eingerückt war und schliesslich Tochter eines wohlhabenden Geschäftsmannes ist. 6.1.4 Anders verhält es sich in Bezug auf das Vorbringen, sie sei (...) in den Dienst nach G._______ zurückgekehrt und dann geflohen, nachdem sie erkannt habe, dass man sie wiederum zu einem Geständnis betreffend der (...) habe bringen wollen. Dem SEM ist diesbezüglich beizupflichten, wenn es festhält, es könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführerin wäre wieder Urlaub gewährt worden, nur zwei Monate nachdem sie in den Dienst zurückgekehrt sei. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts umso weniger glaubhaft, als die Beschwerdeführerin angab, man habe sie gleich wieder zu einem Geständnis zwingen und langfristig ins Gefängnis bringen wollen (A17/15 S. 4 F5). Dem Gericht scheint aufgrund der gesamten Umstände viel naheliegender, dass die Beschwerdeführerin aufgrund (...) schliesslich doch vom Nationaldienst befreit worden ist. Daraufhin deuten auch etliche ihrer Aussagen, etwa wonach sie auch nach dem Spitalaufenthalt weiterhin unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe, es ihr mit der Malaria weiterhin schlecht gegangen sei und sie (...) gehabt habe, weshalb man sie nach Hause geschickt habe (A9/34 S. 11). 6.1.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer militärischen Grundausbildung über Jahre hinweg im Nationaldienst verblieben ist. Im Frühjahr (...) wurde die Beschwerdeführerin von ihrem neuen Vorgesetzten (...), wo sie tätig war, sexuell bedrängt; nachdem sie sich nicht fügte, wurde sie von ihm zunehmend unter Druck gesetzt und schliesslich beschuldigt, (...) zu haben. Nachdem sie aus einem ihr aufgrund der Krankheit der Mutter gewährten Urlaub nicht rechtzeitig zurückkehrte, wurde sie zu Hause abgeholt und in Haft gesetzt. Dort wurde sie massiv geschlagen, was zum (...) und schweren gesundheitlichen Folgen führte. Ausserdem brach ihre Malaria wieder aus. Offen bleibt, ob das zu lange Fernbleiben der Hauptgrund der Inhaftierung war oder nur als Anlass diente, um der unwilligen Beschwerdeführerin seitens des Vorgesetzten, dessen Willkür sie ausgesetzt war, eine Lektion zu verpassen, indem ihr auch vorgeworfen wurde, (...) zu haben. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nach ihrer langwierigen medizinischen Behandlung wieder in den Dienst nach G._______ zurückgekehrt und dann desertiert ist, erweist sich demgegenüber nicht als glaubhaft. Vielmehr ist wahrscheinlich, sie sei, mutmasslich aufgrund (...), legal aus dem Nationaldienst entlassen worden. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist. Nachdem sie im Asylverfahren zunächst vorgebracht hatte, sie sei ohne Papiere in den Sudan gereist und ihr Schlepper habe ihr dort einen (falschen) Pass organisiert, räumte sie in der Beschwerde ein, sie sei stets im Besitz ihres im Jahr (...) ausgestellten Reisepasses gewesen und habe diesen nach ihrer Ankunft in der Schweiz vernichtet. 6.2.1 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur illegalen Ausreise aus Eritrea dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 und Frauen bis zu jenem von 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). Diese Einschätzung ist nach wie vor zutreffend. 6.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Ausreise in den Sudan unsubstantiiert und widersprüchlich ausfielen. Zunächst fällt auf, dass in ihren Schilderungen spezifische Einzelheiten, subjektive Wahrnehmungen oder persönliche Eindrücke - anders als etwa in ihren Ausführungen zur erlebten Haft oder zu den Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten - gänzlich fehlen. Zudem gab sie in der Befragung zur Person an, sie sei in einem Auto bis nach L._______ und dann zu Fuss über die Grenze in den Sudan gelangt, drei Tage an einem Ort mit vielen Menschen geblieben, wo ihr Schlepper irgendwelche Papiere und etwas zu Essen organisiert habe, und dann in einem Bus nach C._______ gereist (A9/34 S. 12). Demgegenüber sagte sie in der Anhörung, der Schlepper habe sie in einem Auto in den Sudan gefahren. An der Grenze respektive ein Stück nach der Grenze habe er angehalten, um für sie Papiere auszustellen, was einige Stunden gedauert habe. Sie habe im Auto gewartet, danach seien sie weitergefahren bis nach C._______ (A17/15 F10 ff.). In der Beschwerde wird geltend gemacht, sie sei sich nicht sicher gewesen, ob der Ort an der sudanesischen Grenze liege, sie habe aber übereinstimmend angegeben, es habe dort viele Leute und Zelte gehabt. Diese Erklärung vermag die augenfälligen Widersprüche in ihren Angaben nicht aufzulösen. Ausserdem scheint zweifelhaft, dass sie sich durch ihren Schlepper als Flüchtling registrieren lassen und derweil im Auto gewartet hätte. Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nichts über C._______ berichten konnte, obwohl sie gemäss ihren Angaben ein halbes Jahr dort gelebt habe. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Begründung, sie habe das Haus in den sechs Monaten nur zwei oder dreimal verlassen, ihr Unwissen nicht überzeugend zu erklären vermag. Der Hinweis in der Beschwerde, es sei durchaus plausibel, dass eine alleinstehende Frau auf der Flucht in einer fremden Stadt nur selten auf die Strasse gehe, ändert nichts an dieser Einschätzung. 6.2.3 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die illegale Ausreise aus Eritrea in den Sudan in der von ihr geschilderten Weise glaubhaft zu machen. Es ist daher festzustellen, dass sie ihren Heimatstaat anders als in der beschriebenen Art und Weise verlassen haben muss. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die richtige Version ihrer Ausreise schilderte, lässt vermuten, dass sie damit etwas verheimlichen wollte. Vorliegend dürfte es sich um den Umstand handeln, dass sie mit ihrem Pass und einem gefälschten Visum in die Schweiz reiste. Es kann jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden, sie habe auch eine legale Ausreise aus Eritrea vertuschen wollen, weshalb vorliegend zu prüfen ist, ob besondere Hinweise auf eine legale Ausreise hindeuten. 6.2.4 Bei der Prüfung, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, ist dem Umstand, dass sich in den Akten Scans eines Passes befinden, welcher im Jahr (...) ausgestellt und im Jahr (...) verlängert worden ist, Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz schloss aus den Scans des Passes sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Pass nach ihrer Ankunft im Flughafen vernichtet habe, dass dieser ein Ausreisevisum enthalten und die Beschwerdeführerin Eritrea legal verlassen habe. Tatsächlich ist diese Konstellation als Hinweis auf eine mögliche legale Ausreise zu werten. Aufgrund der auf eine zuverlässige Quelle gestützten Angabe in der Beschwerde, wonach die Ausstellung von Reisepässen in Eritrea bis ins Jahr 2006 problemlos möglich gewesen und nicht aussergewöhnlich sei, dass die Beschwerdeführerin über einen solchen verfügt habe sowie ihrem Hinweis, was in Eritrea in Bezug auf die Ausstellung von Reisepässen gelte, sei immer wieder Änderungen unterworfen (vgl. diese Aussage bestätigend: United Nations Human Rights Council (UNHRC), Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29CRP.1], 5. Juni 2015, in der Folge: HRC-Report, S. 101, Ziff. 369 ff. m.w.H.) geht das Gericht einerseits von der Annahme aus, dass es sich bei diesem Reisedokument tatsächlich um einen echten Pass handelte, wobei ihre Erklärungen, weshalb sie ihn (...) habe ausstellen lassen, aufgrund der Umstände plausibel erscheinen. Da die Beschwerdeführerin aus einer offenbar relativ wohlhabenden Familie stammt und auch die Erteilung von Ausreisevisa gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts mit einer gewissen Willkür erfolgt und teilweise offenbar gegen Bezahlung von Schmiergeld ermöglicht werden kann (vgl. u.a. HRC-Report, a.a.O., S. 109, Ziff. 405), scheint nicht ausgeschlossen, dass sie auch über ein Ausreisevisum verfügte. Dies umso mehr als sie aufgrund (...) mutmasslich legal aus dem Nationaldienst ausgetreten ist. Allerdings lassen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, ihr Vokabular und ihre angeblich teilweise überhebliche Ausdrucksweise noch nicht den Schluss zu, es handle sich bei ihr um eine Person mit engen Beziehungen zur Regierungspartei und den damit verbundenen Privilegien. Daraus lässt sich allenfalls auf eine gute Schulbildung und die Zugehörigkeit zu einer privilegierten Bevölkerungsschicht schliessen. Dass dies enge Beziehungen zur Regierungspartei mit sich bringe, ist jedoch spekulativ und entbehrt einer Grundlage in den Akten. Vom Vorliegen eines Ausreisevisums kann somit nicht mit Sicherheit ausgegangen werden, immerhin spricht eine starke Vermutung dafür; ferner gibt der Besitz des Passes starken Anlass zur Vermutung, die Beschwerdeführerin sei damit auch gereist. Der Beschwerdeführerin ist es demzufolge nicht gelungen, die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 6.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin in Eritrea keine asylrelevante Verfolgung drohte. Da sie auch eine illegale Ausreise nicht glaubhaft machen konnte, stellte die Vorinstanz zu Recht fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
9. Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.1 So darf gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 FK) keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die betroffene Person muss gemäss Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung eine von dieser Bestimmung verbotene Massnahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei sind die allgemeine Situation im betreffenden Staat einerseits und die persönlichen Umstände der betroffenen Person andererseits massgebliche Kriterien (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 130, m.w.H.). Das Verbot der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 2 und 3 FoK ist - als Schutzbestimmung für elementarste Werte demokratischer Gesellschaften - absolut und zwingend (vgl. u.a. General Comment No. 2 des UN-Ausschusses gegen Folter [CAT] vom 24. Januar 2008). Im Zusammenhang mit der Ausweisung oder Rückschiebung einer ausländischen Person bedeutet dies, dass auf eine solche zu verzichten ist, wenn sie eine konkrete Gefahr einer nach diesen Bestimmungen verbotenen Massnahme schlüssig dartun kann. Der absolute Charakter des Folterverbots wird auch vom EGMR regelmässig betont. 9.2.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in dem Land keine unabhängigen lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) existieren, während die Aktivitäten internationaler NGO nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998 - 2000) immer stärker eingeschränkt wurden, bis die letzten sechs im Land verbliebenen NGO 2011 Eritrea verliessen. Zwar sind einige UN-Agenturen mit ihren Büros noch dort präsent, Eritrea weigert sich aber seit 2000 konsequent, mit den Menschenrechtsmechanismen der UNO zu kooperieren und Besuche des UNHCR im Land zuzulassen (vgl. Human Rights Watch [HRW], Eritrea: Submission to the Universal Periodic Review, 20. Juni 2013). Gleichzeitig gibt es zahlreiche Berichte und Zeugenaussagen, welche verschiedenste Verletzungen von Menschenrechten aufzeichnen: Extralegale Tötungen, Verschwindenlassen, Incommunicado-Haft, willkürliche Verhaftungen und Haftstrafen, weitverbreitete physische und psychische Folter bei Befragungen durch die Polizei, Militär- und Sicherheitskräfte, unmenschliche Haftbedingungen, obligatorischer Nationaldienst von unbestimmter Dauer, Diskriminierung von Frauen, sexuelle und geschlechtsbasierte Gewalt und andere mehr (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 29f.; United Nations Human Rights Council [UNHRC], Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45], 13. Mai 2014, S. 5 f.). Über die Behandlung rückgeführter Eritreer gibt es nur wenige Erkenntnisse, welche primär auf nicht verifizierbaren Informationen über Rückführungen abgewiesener Asylsuchender zwischen 2002 und 2008 beruhen. Die meisten Quellen stimmen aber darin überein, dass diese Rückkehrer kurz nach der Einreise verhaftet und aussergerichtlich und insbesondere willkürlich bestraft worden seien (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 42; HRC- Report, a.a.O., S. 300). Auf die Problematik der Willkür im Zusammenhang mit der Behandlung und allfälligen Bestrafung von Personen, die im Nationaldienstalter nach Eritrea zurückkehren, weist auch Amnesty International (AI) in einem jüngsten Bericht hin (AI, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 54). 9.2.3 Die Beschwerdeführerin vermochte weder eine Desertion noch eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Sie legte jedoch glaubhaft dar, dass sie im Verlaufe ihres Dienstes mit ihrem Vorgesetzten in Konflikt geraten, von diesem sexuell bedrängt und schikaniert worden war, sowie dass sie wegen zu spätem Einrücken in den Dienst und dem ihr mutmasslich vom Vorgesetzten untergeschobenen Vorwurf, (...) zu haben inhaftiert und misshandelt worden war. Unabhängig von der Frage, ob respektive unter welchen Auflagen ihr allenfalls eine Auslandreise seitens der Behörden gestattet worden sein könnte, oder ob sie durch Bestechung möglicherweise ein Ausreisevisum erhalten hat, muss damit gerechnet werden, dass sie bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt bereits am Flughafen überprüft und eingehend befragt würde. Es ist mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei einer solchen Überprüfung bereits bekannt wäre oder schnell entdeckt würde, dass sie in der Vergangenheit nicht nur positiven Kontakt zu den eritreischen Behörden hatte. Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass (...) bekannt werden und ihre Situation verschärfen könnte. Aufgrund der grossen Willkür der eritreischen Behörden bei der Behandlung von zurückkehrenden Eritreern und dem nicht zu verharmlosenden Risiko von geschlechtsspezifischen Übergriffen auf alleinstehende oder -reisende Frauen ist für die Beschwerdeführerin, welche nach wie vor im Nationaldienstalter ist und in der Vergangenheit bereits wegen Fehlverhaltens von den Militärbehörden inhaftiert worden war, eine konkrete Gefahr ("real risk"), dass ihr eine im Sinne von Art. 3 EMRK verbotene Behandlung - bereits im Rahmen einer Befragung oder nach einer Verhaftung - drohen könnte, zu bejahen. Demzufolge erweist sich der Wegweisungsvollzug aufgrund der spezifischen Umstände des vorliegenden Einzelfalles als unzulässig im Sinne des Art. 83 Abs. 3 AuG und die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Mai 2013 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 3 AuG). 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 11.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. In den übrigen Punkten wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. Mai 2013 werden aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sarah Straub