Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. August 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. August 2016 und der Anhörung vom 20. Oktober 2017 durch das SEM führte sie im Wesentlichen aus, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie zu sein und aus B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) zu stammen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Anfang 2008 habe sie geheiratet und danach mit ihrem Mann in Asmara gelebt. Am (...) sei ihr erster und im (...) ihr zweiter Sohn geboren. Dieser sei jedoch mit neun Monaten plötzlich verstorben. Im Jahr 2009 habe ihr Mann ein Einwanderungsvisum in die USA gewonnen. Da er nicht legal habe ausreisen können und Probleme bei der Arbeit gehabt habe, sei er 2011 nach der Geburt des zweiten Kindes illegal in den Sudan gereist, um von dort in die USA zu gelangen. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Nach fünf Monaten habe sie sich daher mit ihrer Schwiegermutter an ihren (...) gewandt, der in einer Führungsposition bei der Polizei sei. Er sei wütend geworden, habe ihr aber etwa einen Monat später mitgeteilt, ihr Mann sei zu (...) Jahren Haft verurteilt worden, und ihr gedroht, auch sie werde zur Verantwortung gezogen. Hierauf habe sie ihren Mann erfolglos in den Gefängnissen gesucht. Nach seinem Verschwinden seien die Schlösser der ehelichen Wohnung ausgetauscht worden und sie habe keine Lebensmittelcoupons mehr erhalten. Daher sei sie zu ihrer Familie zurückgekehrt. Rund neun Monate nach seinem Verschwinden sei sie zweimal von der Polizei befragt worden. Beim zweiten Mal sei sie über Nacht inhaftiert und angewiesen worden, sich verfügbar zu halten. Nach drei Jahren habe sie ihren (...) erneut über den Verbleib ihres Mannes gefragt. Er sei wiederum wütend geworden und habe gesagt, er wolle nicht mehr über seinen Bruder sprechen. Er habe auch seine Drohung wiederholt und ihre Schwiegermutter habe ihr gesagt, sie solle sich vor ihm in Acht nehmen. Sie habe dann mit ihrer Familie entschieden auszureisen respektive habe sie nicht gewusst, wie lange sie noch dort leben soll. Ein Cousin aus den USA habe ihr die Ausreise finanziert. Ihren Sohn habe sie jedoch bei ihren Eltern zurücklassen müssen. (...) 2015 sei sie nach Äthiopien ausgereist, wo sie fünf Monate in einem Flüchtlingslager verbracht habe. Anschliessend sei sie über den Sudan, Libyen sowie Italien in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin reichte Kopien ihrer Identitätskarte, des Ehescheins sowie des Taufscheines ihres ersten Sohnes zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 (eröffnet am 17. Mai 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und teilte ihr mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz qualifizierte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides die Vorbringen der Beschwerdeführerin als weder glaubhaft nach Art. 7 AsylG noch den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei. In den beiden Anhörungen habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. So habe sie in der BzP ausgesagt, von der Polizei rund neun Monate nach dem Verschwinden ihres Mannes zweimal befragt worden zu sein. Danach habe sie weder Kontakt noch Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt. In der Anhörung habe sie hingegen angegeben, durch ihren (...) von der Inhaftierung ihres Mannes erfahren zu haben. Ersterer habe sie bedroht, weshalb sie 2015 Eritrea verlassen habe. Auf Vorhalt habe sie erklärt, sie habe in der BzP ihre Asylgründe nur summarisch schildern können. Dies erkläre aber nicht, weshalb sie dabei die ausreisebegründenden Ereignisse nicht einmal ansatzweise erwähnt habe. Diese Angaben seien daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu beurteilen. Auch betreffend den Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung zum ersten Polizeiverhör habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. Mit ihrer Erklärung, es handle sich wohl um einen Übersetzungsfehler, seien die Widersprüche nicht aufgelöst worden. Die angeführte illegale Ausreise sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht asylrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, die die Beschwerdeführerin bei den eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Reflexverfolgung sei sodann nicht glaubhaft, weshalb sie daraus keine Furcht vor persönlicher Verfolgung ableiten könne. Sie sei zudem nie zum Nationaldienst aufgeboten worden. Infolge des ablehnenden Asylgesuches sei sie zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und es würden weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Insbesondere bestünden keine konkreten Hinweise, sie würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung oder Strafe erfahren. Es sei davon auszugehen, ihr als Mutter drohe kein Einzug in den Nationaldienst. In Eritrea herrsche aktuell weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ferner sei zu erwarten, ihre Familie und Verwandten würden sie bei einer Rückkehr unterstützen und bei der Reintegration behilflich sein. Der Wegweisungsvollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Argumentation der Vorinstanz betreffend der Unglaubhaftigkeit und der mangelnde Asylrelevanz sowie der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges würde einer eingehenden Prüfung nicht standhalten. Sie habe anlässlich der BzP die Kontakte zu ihrem (...) und dessen Drohungen nicht erwähnt, da sie ihre Asylgründe nur summarisch habe schildern können. Es handle sich hierbei nicht um einen nachgeschobenen Sachverhalt, sondern um eine ausführlichere Darlegung anlässlich der Anhörung. Die zentralen Punkte ihrer Asylvorbringen habe sie sodann trotz des über einjährigen Abstandes zwischen der Befragung und der Anhörung grundsätzlich gleich geschildert. Den Zeitpunkt des Aufgriffs durch die Polizei habe sie zeitlich mit "vor dem Mittag" respektive "gegen Mittag" angegeben. Dabei handle es sich nur um eine marginale Differenz. Ähnliches gelte bezüglich Erhalt der polizeilichen Vorladung, wobei das SEM in der BzP hierzu keine Nachfragen gestellt habe, obwohl unklar gewesen sei, wie diese überbracht worden sei und ob so kurzfriste Benachrichtigungen üblich seien. Ferner habe das SEM die drohende Reflexverfolgung ungenügend geprüft. Ihr Mann sei infolge seiner Ausreise für scheinbar unbestimmte Zeit inhaftiert worden. Da er offensichtlich eine unliebsame Person in den Augen des eritreischen Regimes sei, gelte auch sie als seine Ehefrau als solche und habe Nachteile zu befürchten. Infolge der Ausreise und Inhaftierung ihres Mannes in Kombination mit ihrer eigenen illegalen Ausreise und politischen Anschauung sowie mit dem im Nachgang an die Inhaftierung ihres Mannes Erlebten sei sie ernsthaft in ihrer Freiheit gefährdet. In der Hoffnung ihren Mann wiederzusehen, sei sie nicht sofort ausgereist, sondern erst nach Ablauf seiner (...) Haft und der erneuten Drohung durch ihren (...). Bezüglich des Wegweisungsvollzuges bringt die Beschwerdeführerin vor, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zudem sei die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea desolat. So habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-3625/2013 vom 21. Januar 2016 festgehalten, bei einer Beschwerdeführerin, die weder Desertation noch eine illegale Ausreise habe glaubhaft machen können, bestünde infolge der grossen behördlichen Willkür bei der Behandlung zurückkehrender eritreischer Staatsangehörigen bereits bei einer Befragung oder Verhaftung die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung respektive Folter. Der Beschwerdeführerin drohe daher bei einer Rückkehr das ernsthafte Risiko schon am Flughafen willkürlich festgenommen, unmenschlich behandelt sowie im Verhör gefoltert und anschliessend inhaftiert zu werden. Der Wegweisungsvollzug sei infolge Unzulässigkeit nicht statthaft. Stattdessen sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 6.1 In casu gelangte die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die betreffenden Erwägungen des SEM und deren Zusammenfassung oben in E. 5.1 verwiesen; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden.
E. 6.2 Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, sind die Aussagen in den Befragungen widerspruchsbehaftet. Weiter kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die zentralen Ereignisse erst in der Anhörung erstmalig vorgebracht hat. Auch die Ausführungen in der Beschwerde bleiben weitgehend oberflächlich oder erschöpfen sich in Gegenbehauptungen zu den Erwägungen der Vorinstanz sowie in Bekräftigungen und Wiederholungen früherer Aussagen, ohne die Widersprüche jedoch stichhaltig auszuräumen. Ergänzend hierzu sind noch folgende Aspekte zu benennen:
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin führte ihre im Heimatland behauptungsweise erlebten Probleme auf den gescheiterten Ausreiseversuch ihres Ehemannes zurück. Hierbei brachte sie vor, dieser habe 2009 in der sog. «Electronic Diversity Visa Lottery» ein Visum für die Vereinigten Staaten gewonnen. Weil ihm eine legale Ausreise aus Eritrea nicht möglich gewesen sei, habe er - erst 2 Jahre später - 2011 versucht illegal das Land zu verlassen, um so in die Vereinigten Staaten zu gelangen. Bei diesem Ausreiseversuch sei ihr Ehemann sodann aber verhaftet und ins Gefängnis verbracht worden. Bereits die Umstände und Beweggründe dieses angeblichen Ausreiseversuchs lassen indes Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellungen aufkommen. Aus den öffentlich zugänglichen Quellen zu der «Electronic Diversity Visa Lottery» geht hervor, dass die Gültigkeitsdauer der im Rahmen der US Visa Lottery 2009 gewährten Einreisemöglichkeiten zeitlich befristet war. Diese Befristung dauerte bis zum September 2009 an. Danach verloren die gewonnenen Einreiseoptionen ihre Gültigkeit (vgl. hierzu: Homepage des US Departments of State, https://2001-2009.state.gov/r/pa/prs/ps/2007/sep/92767.htm, 2009 Diversity Visa Lottery Program Registration / The Entry / Frage 22 «How long do applicants who are selected remain entitled to apply for visas in den DV category? Persons selected in the DV-2009 lottery are entitled to apply for visa issuance only during fiscal year 2009, from October 1, 2008 through September 30, 2009. Applicants must obtain the DV visa or adjust status by the end of the fiscal year. There is no carry-over of DV benefits into the next year for persons who are selected but who do not obtain visas during FY-2009.»). Zum Zeitpunkt, in welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin 2011 angeblich beschlossen hat, aus Eritrea auszureisen, um mittels der in der Diversity Visa Lottery 2009 gewonnenen Option in die Vereinigten Staaten zu gelangen, wäre diese Option bereits seit rund 2 Jahren abgelaufen gewesen. Eine Einreise in die Vereinigten Staaten wäre ihm hiermit nicht mehr möglich gewesen. Es ist kaum anzunehmen, dass der Ehemann, welcher anscheinend problemlos in der Lage gewesen sein soll, die durchaus anspruchsvollen Anmeldevoraussetzungen für die «Electronic Diversity Visa Lottery» zu verstehen und die notwendigen Unterlagen hierfür einzusenden, nicht über diese Befristung Kenntnis gehabt hätte. Die Sachverhaltsschilderungen hinsichtlich der im Jahr 2011 erfolgten Ausreise des Ehemannes erscheinen vor diesem Hintergrund daher eher zweifelhaft. Im Weiteren erscheinen im Lichte des angeblichen Gewinns eines Visums auch die sonstigen Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin wenig glaubhaft. So bringt die Beschwerdeführerin auf der einen Seite vor, sie habe nach der Ausreise beziehungsweise nach der Verhaftung ihres Ehemannes in grosser Verzweiflung gelebt und sich leidvoll um dessen Wohlergehen gesorgt. Hierbei habe sie nicht einmal davor zurückgeschreckt, die Gefängnisse in der Umgebung aufzusuchen, um den Aufenthaltsort ihres Partners in Erfahrung zu bringen. Auf der anderen Seite hat jedoch ihr Ehemann anlässlich seiner Ausreise im Jahr 2011 anscheinend nicht einmal in Erwägung gezogen, seine Ehefrau überhaupt mit ihm in die Vereinigten Staaten mitzunehmen und sie und das gemeinsame Kind in das behauptungsweise gewonnene Visum miteinschliessen zu lassen; dies obgleich diese Möglichkeit für Ehegatten und Kinder ausdrücklich bestehen würde (vgl. hierzu: Homepage US Department of State/ a.a.O. /frequently asked Questions / Frage 10 («May a husband and a wife each submit separate entry? Yes, a husband and a wife may each submit one entry if each meets the eligibility requirements. If either were selected, the other would be entitled to derivative status.»). Das von der Beschwerdeführerin gezeichnete Selbstbild einer sich um das Wohlergehen ihres Ehemannes sorgenden Ehefrau erscheint daher zweifelhaft.
E. 6.2.2 Im Übrigen sind auch die vorgebrachten Gründe, welche die Beschwerdeführerin 2015 schliesslich zu einer Ausreise aus Eritrea veranlasst haben sollen, wenig glaubhaft. Sie bringt hierzu vor, ihr (...) habe ihr gegenüber Drohungen ausgestossen, als sie sich bei ihm als ranghohen Polizist abermals nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt habe. Mit dem absolut identischen Ansuchen hat sie den (...) bereits Jahre zuvor konfrontiert. Bereits damals soll der (...) absolut identisch reagiert und ihr gegenüber bereits die gleichen Drohungen ausgesprochen haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Drohung des (...) 2012 keinerlei Anlass gesehen hat sich ernsthaft zu ängstigen und sich auch zu keiner Ausreise veranlasst sah, demgegenüber die identische Reaktionsweise des (...) 3 Jahre später 2015 zu einer sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin geführt haben soll. Auch der Umstand, dass sie aufgrund der Verhaftung des Ehemannes beziehungsweise aufgrund der ranghohen Stellung ihres (...) bei der Polizei nun eine Gefährdung befürchten müsste, erweist sich als nicht begründet. Hätte der (...) die Beschwerdeführerin infolge des gescheiterten Ausreiseversuchs des Ehemannes effektiv «zur Rechenschaft ziehen» wollen, so hätte er dies bereits 2011 getan, als der Ehemann aufgegriffen und in Haft versetzt worden ist. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb der (...) die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der angeblichen Verhaftung des Ehemannes über Jahre hinweg in Ruhe gelassen haben sollte, sich jedoch dann Jahre später ohne erkennbaren Grund plötzlich veranlasst gesehen haben sollte, sie einer Verfolgung auszusetzen, bloss weil diese sich - genau wie bereits Jahre zuvor - bei ihm erneut nach dem Wohlergehens ihres Ehemannes erkundig hat. Dieser Sachzusammenhang erweist sich als nicht nachvollziehbar. Im Weiteren lässt auch das Verhalten der Beschwerdeführerin im Nachgang zu der angeblichen 2011 erfolgten Verhaftung ihres Ehemannes nicht auf eine Gefährdung durch den (...) schliessen. Hätte sie sich effektiv geängstigt, aufgrund des gescheiterten illegalen Ausreiseversuchs ihres Ehegatten vom (...) «zur Rechenschaft gezogen» zu werden, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht bereits 2012 das Land verlassen, sondern darüber hinaus in den folgenden drei Jahren auch noch selbständig die Gefängnisse der Umgebung aufgesucht und sich dort aktiv nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt haben will. Mit diesen persönlichen Vorsprachen bei den jeweiligen Gefängnissen hätte sich selber in einen direkten Zusammenhang mit ihrem Ehemann gebracht und das Interesse der Polizei - und damit auch des (...) - auf sich gezogen.
E. 6.2.3 Letztlich vermag auch die Begründung der Beschwerdeführerin, weshalb sie an der BzP die angeblichen Drohungen ihres (...) nicht einmal ansatzweise erwähnt hat, obwohl sie in der Folge genau diese Drohungen als Hauptausreisegrund nannte, nicht zu überzeugen. Sie hätte dazu - trotz des summarischen Charakters der BzP - ausreichend Gelegenheit gehabt. Auch führte sie die angebliche Inhaftierung ihres Mannes nicht an, sondern lediglich sein Verschwinden nach seiner Ausreise. Die angeblichen Vorfälle mit dem (...) sind daher als nachgeschoben einzustufen.
E. 6.2.4 Insgesamt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin widerspruchsbehaft und in den zentralen Aspekten nicht nachvollziehbar. Im Weiteren präsentieren sich diese als vage, detailarm sowie oftmals fast wortwörtlich gleichbleibend (vgl. insb. A5 F6.01, F7.02; A19 F87, F118, F122, F142 ff., F150 ff., F182 ff.). Ihre Aussagen sind als unglaubhaft zu beurteilen.
E. 6.3 Betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) folgerte das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, könne nicht aufrechterhalten werden. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer Person drohe einzig infolge ihrer illegalen Ausreise eine asylrelevante Verfolgung. Zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft bedürfe es im eritreischen Kontext noch zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zur Schärfung des Profils und dadurch einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. E. 5.1 f.). Die Beschwerdeführerin hatte laut eigenen Angaben bis auf die zwei Polizeiverhöre (...) 2012 keinerlei Behördenkontakte, obwohl sie danach noch rund zweieinhalb Jahre in ihrem Heimatdorf lebte. Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, ihre Familie hätte infolge ihrer Ausreise irgendwelche Probleme gehabt, was darauf hinweisen könnte, sie sei eine missliebige Person in den Augen des Regimes. Ferner hat sie nie ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten (vgl. A5 F7.02; A19 F87, F117 ff., F143, F166). Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdung infolge ihrer politischen Anschauung bleibt gänzlich unsubstantiiert. Somit liegen nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zur Schärfung ihres Profils und daher einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen würden.
E. 6.4 Weiter ist das Vorliegen einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung infolge einer Reflexverfolgung durch die angebliche illegale Ausreise und Inhaftierung ihres Mannes zu prüfen. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen auch auf die Familie der primär betroffenen Person erstrecken. Dies kann nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, sofern die befürchtete Benachteiligung aus einem der im Gesetz genannten Motive erfolgt und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-2291/2018 vom 9. April 2019, E. 7.2, m.w.H.). Die behauptete Gefahr einer Reflexverfolgung findet in den Akten keine Stütze. Die Beschwerdeführerin lebte nach der angeblichen Ausreise und Inhaftierung ihres Mannes noch drei Jahre in Eritrea, was den Behörden bekannt war. Nach dem angeblichen Verschwinden ihres Mannes und den beiden Polizeiverhören (...) 2012 hatte sie laut eigenen Angaben keine Probleme mehr mit den Behörden (vgl. A5 F7.01; A19 F142 f., F152). Gegen eine Reflexverfolgung spricht auch ihre Aussage, sie sei unter anderem wegen der Anweisung der Polizei, sich verfügbar zu halten, noch bis (...) 2015 in Eritrea geblieben. Die Angst vor einer Reflexverfolgung respektive vor Sanktionen wäre vielmehr ein Grund gewesen schnellst möglich auszureisen (vgl. A19 F139, F141, F152 f.). Vielmehr will sie in den Jahren nach der Verhaftung ihres Ehemannes die Gefängnisse der Umgebung aufgesucht haben, ohne hierbei irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Ihren Aussagen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Familie ihres Mannes irgendwelche Strafen erdulden musste. Eine konkrete Gefährdung durch eine mögliche Reflexverfolgung ist folglich zu verneinen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin über weite Teile stereotypisch, oberflächlich und/oder substanzarm sind. Es gelingt ihr nicht die vom SEM dargelegten Ungereimtheiten stichhaltig aufzulösen und ihren Verfolgungsvorbringen überzeugend darzulegen. Sie konnte somit keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Folglich ist es ihr nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) nach Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt vorliegend weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2016 [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend keine Anwendung und es seien auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar.
E. 8.2.2 Im Kontext mit Eritrea stellt sich insbesondere die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bei drohender Einziehung in den Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) sowie des Verbotes der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Die Beschwerdeführerin hat in casu nie ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Dies ist auch weiterhin nicht zu erwarten, da Ehefrauen, Mütter sowie über 30-jährige Frauen grundsätzlich keinen Militärdienst leisten müssen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 12.4 f., m.w.H.). Die knapp (...)-jährige Beschwerdeführerin erfüllt somit mindestens zwei dieser Kriterien, wie sie auch selbst implizit bestätigt (vgl. A19 F166). Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, das Bundesverwaltungsgericht schloss in BVGE 2018 VI/4, selbst eine drohende Einberufung stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges für sich genommen nicht entgegen (vgl. E. 6.1, insb. 6.1.5).
E. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin konnte, wie oben in E. 6 aufgezeigt, keine asylrelevanten Verfolgungsvorbringen, insbesondere weder subjektive Nachfluchtgründe noch eine Reflexverfolgung glaubhaft darlegen. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges respektive bestehen vorliegend keine anderweitigen konkreten Hinweise, ihr würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nicht mit Art. 3 EMRK zu vereinbarende Behandlung oder Strafe drohen. Daran vermag auch ihre allgemeine Kritik an den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise im Referenzurteil D-7898/2015 nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug ist folglich im Sinne der asyl- wie auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu betrachten.
E. 8.3 Laut aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt respektive einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Obwohl die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig ist, haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind ferner die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Infolge der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch im Einzelfall nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren aber keine zwingende Voraussetzung mehr für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 E. 16 f.). Betreffend die persönliche Zumutbarkeit kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. III.2). Die Beschwerdeführerin verfügt in Eritrea folglich über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem hat sie laut eigenen Aussagen auch mehrere Verwandte im Ausland, von denen ihr ein Cousin die Ausreise finanzierte. Daher ist davon auszugehen, sie dürfe weiterhin mit deren (finanziellen) Unterstützung rechnen. Auch aus gesundheitlicher Sicht ist nichts ersichtlich, was gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich auf den weiteren Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen folgt, dass diese Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Lilla Feldmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2993/2019 Urteil vom 23. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Lilla Feldmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. August 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. August 2016 und der Anhörung vom 20. Oktober 2017 durch das SEM führte sie im Wesentlichen aus, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie zu sein und aus B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) zu stammen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Anfang 2008 habe sie geheiratet und danach mit ihrem Mann in Asmara gelebt. Am (...) sei ihr erster und im (...) ihr zweiter Sohn geboren. Dieser sei jedoch mit neun Monaten plötzlich verstorben. Im Jahr 2009 habe ihr Mann ein Einwanderungsvisum in die USA gewonnen. Da er nicht legal habe ausreisen können und Probleme bei der Arbeit gehabt habe, sei er 2011 nach der Geburt des zweiten Kindes illegal in den Sudan gereist, um von dort in die USA zu gelangen. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Nach fünf Monaten habe sie sich daher mit ihrer Schwiegermutter an ihren (...) gewandt, der in einer Führungsposition bei der Polizei sei. Er sei wütend geworden, habe ihr aber etwa einen Monat später mitgeteilt, ihr Mann sei zu (...) Jahren Haft verurteilt worden, und ihr gedroht, auch sie werde zur Verantwortung gezogen. Hierauf habe sie ihren Mann erfolglos in den Gefängnissen gesucht. Nach seinem Verschwinden seien die Schlösser der ehelichen Wohnung ausgetauscht worden und sie habe keine Lebensmittelcoupons mehr erhalten. Daher sei sie zu ihrer Familie zurückgekehrt. Rund neun Monate nach seinem Verschwinden sei sie zweimal von der Polizei befragt worden. Beim zweiten Mal sei sie über Nacht inhaftiert und angewiesen worden, sich verfügbar zu halten. Nach drei Jahren habe sie ihren (...) erneut über den Verbleib ihres Mannes gefragt. Er sei wiederum wütend geworden und habe gesagt, er wolle nicht mehr über seinen Bruder sprechen. Er habe auch seine Drohung wiederholt und ihre Schwiegermutter habe ihr gesagt, sie solle sich vor ihm in Acht nehmen. Sie habe dann mit ihrer Familie entschieden auszureisen respektive habe sie nicht gewusst, wie lange sie noch dort leben soll. Ein Cousin aus den USA habe ihr die Ausreise finanziert. Ihren Sohn habe sie jedoch bei ihren Eltern zurücklassen müssen. (...) 2015 sei sie nach Äthiopien ausgereist, wo sie fünf Monate in einem Flüchtlingslager verbracht habe. Anschliessend sei sie über den Sudan, Libyen sowie Italien in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin reichte Kopien ihrer Identitätskarte, des Ehescheins sowie des Taufscheines ihres ersten Sohnes zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 (eröffnet am 17. Mai 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und teilte ihr mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz qualifizierte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides die Vorbringen der Beschwerdeführerin als weder glaubhaft nach Art. 7 AsylG noch den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei. In den beiden Anhörungen habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. So habe sie in der BzP ausgesagt, von der Polizei rund neun Monate nach dem Verschwinden ihres Mannes zweimal befragt worden zu sein. Danach habe sie weder Kontakt noch Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt. In der Anhörung habe sie hingegen angegeben, durch ihren (...) von der Inhaftierung ihres Mannes erfahren zu haben. Ersterer habe sie bedroht, weshalb sie 2015 Eritrea verlassen habe. Auf Vorhalt habe sie erklärt, sie habe in der BzP ihre Asylgründe nur summarisch schildern können. Dies erkläre aber nicht, weshalb sie dabei die ausreisebegründenden Ereignisse nicht einmal ansatzweise erwähnt habe. Diese Angaben seien daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu beurteilen. Auch betreffend den Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung zum ersten Polizeiverhör habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. Mit ihrer Erklärung, es handle sich wohl um einen Übersetzungsfehler, seien die Widersprüche nicht aufgelöst worden. Die angeführte illegale Ausreise sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht asylrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, die die Beschwerdeführerin bei den eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Reflexverfolgung sei sodann nicht glaubhaft, weshalb sie daraus keine Furcht vor persönlicher Verfolgung ableiten könne. Sie sei zudem nie zum Nationaldienst aufgeboten worden. Infolge des ablehnenden Asylgesuches sei sie zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und es würden weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Insbesondere bestünden keine konkreten Hinweise, sie würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung oder Strafe erfahren. Es sei davon auszugehen, ihr als Mutter drohe kein Einzug in den Nationaldienst. In Eritrea herrsche aktuell weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ferner sei zu erwarten, ihre Familie und Verwandten würden sie bei einer Rückkehr unterstützen und bei der Reintegration behilflich sein. Der Wegweisungsvollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Argumentation der Vorinstanz betreffend der Unglaubhaftigkeit und der mangelnde Asylrelevanz sowie der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges würde einer eingehenden Prüfung nicht standhalten. Sie habe anlässlich der BzP die Kontakte zu ihrem (...) und dessen Drohungen nicht erwähnt, da sie ihre Asylgründe nur summarisch habe schildern können. Es handle sich hierbei nicht um einen nachgeschobenen Sachverhalt, sondern um eine ausführlichere Darlegung anlässlich der Anhörung. Die zentralen Punkte ihrer Asylvorbringen habe sie sodann trotz des über einjährigen Abstandes zwischen der Befragung und der Anhörung grundsätzlich gleich geschildert. Den Zeitpunkt des Aufgriffs durch die Polizei habe sie zeitlich mit "vor dem Mittag" respektive "gegen Mittag" angegeben. Dabei handle es sich nur um eine marginale Differenz. Ähnliches gelte bezüglich Erhalt der polizeilichen Vorladung, wobei das SEM in der BzP hierzu keine Nachfragen gestellt habe, obwohl unklar gewesen sei, wie diese überbracht worden sei und ob so kurzfriste Benachrichtigungen üblich seien. Ferner habe das SEM die drohende Reflexverfolgung ungenügend geprüft. Ihr Mann sei infolge seiner Ausreise für scheinbar unbestimmte Zeit inhaftiert worden. Da er offensichtlich eine unliebsame Person in den Augen des eritreischen Regimes sei, gelte auch sie als seine Ehefrau als solche und habe Nachteile zu befürchten. Infolge der Ausreise und Inhaftierung ihres Mannes in Kombination mit ihrer eigenen illegalen Ausreise und politischen Anschauung sowie mit dem im Nachgang an die Inhaftierung ihres Mannes Erlebten sei sie ernsthaft in ihrer Freiheit gefährdet. In der Hoffnung ihren Mann wiederzusehen, sei sie nicht sofort ausgereist, sondern erst nach Ablauf seiner (...) Haft und der erneuten Drohung durch ihren (...). Bezüglich des Wegweisungsvollzuges bringt die Beschwerdeführerin vor, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zudem sei die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea desolat. So habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-3625/2013 vom 21. Januar 2016 festgehalten, bei einer Beschwerdeführerin, die weder Desertation noch eine illegale Ausreise habe glaubhaft machen können, bestünde infolge der grossen behördlichen Willkür bei der Behandlung zurückkehrender eritreischer Staatsangehörigen bereits bei einer Befragung oder Verhaftung die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung respektive Folter. Der Beschwerdeführerin drohe daher bei einer Rückkehr das ernsthafte Risiko schon am Flughafen willkürlich festgenommen, unmenschlich behandelt sowie im Verhör gefoltert und anschliessend inhaftiert zu werden. Der Wegweisungsvollzug sei infolge Unzulässigkeit nicht statthaft. Stattdessen sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 6. 6.1 In casu gelangte die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die betreffenden Erwägungen des SEM und deren Zusammenfassung oben in E. 5.1 verwiesen; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. 6.2 Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, sind die Aussagen in den Befragungen widerspruchsbehaftet. Weiter kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die zentralen Ereignisse erst in der Anhörung erstmalig vorgebracht hat. Auch die Ausführungen in der Beschwerde bleiben weitgehend oberflächlich oder erschöpfen sich in Gegenbehauptungen zu den Erwägungen der Vorinstanz sowie in Bekräftigungen und Wiederholungen früherer Aussagen, ohne die Widersprüche jedoch stichhaltig auszuräumen. Ergänzend hierzu sind noch folgende Aspekte zu benennen: 6.2.1 Die Beschwerdeführerin führte ihre im Heimatland behauptungsweise erlebten Probleme auf den gescheiterten Ausreiseversuch ihres Ehemannes zurück. Hierbei brachte sie vor, dieser habe 2009 in der sog. «Electronic Diversity Visa Lottery» ein Visum für die Vereinigten Staaten gewonnen. Weil ihm eine legale Ausreise aus Eritrea nicht möglich gewesen sei, habe er - erst 2 Jahre später - 2011 versucht illegal das Land zu verlassen, um so in die Vereinigten Staaten zu gelangen. Bei diesem Ausreiseversuch sei ihr Ehemann sodann aber verhaftet und ins Gefängnis verbracht worden. Bereits die Umstände und Beweggründe dieses angeblichen Ausreiseversuchs lassen indes Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellungen aufkommen. Aus den öffentlich zugänglichen Quellen zu der «Electronic Diversity Visa Lottery» geht hervor, dass die Gültigkeitsdauer der im Rahmen der US Visa Lottery 2009 gewährten Einreisemöglichkeiten zeitlich befristet war. Diese Befristung dauerte bis zum September 2009 an. Danach verloren die gewonnenen Einreiseoptionen ihre Gültigkeit (vgl. hierzu: Homepage des US Departments of State, https://2001-2009.state.gov/r/pa/prs/ps/2007/sep/92767.htm, 2009 Diversity Visa Lottery Program Registration / The Entry / Frage 22 «How long do applicants who are selected remain entitled to apply for visas in den DV category? Persons selected in the DV-2009 lottery are entitled to apply for visa issuance only during fiscal year 2009, from October 1, 2008 through September 30, 2009. Applicants must obtain the DV visa or adjust status by the end of the fiscal year. There is no carry-over of DV benefits into the next year for persons who are selected but who do not obtain visas during FY-2009.»). Zum Zeitpunkt, in welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin 2011 angeblich beschlossen hat, aus Eritrea auszureisen, um mittels der in der Diversity Visa Lottery 2009 gewonnenen Option in die Vereinigten Staaten zu gelangen, wäre diese Option bereits seit rund 2 Jahren abgelaufen gewesen. Eine Einreise in die Vereinigten Staaten wäre ihm hiermit nicht mehr möglich gewesen. Es ist kaum anzunehmen, dass der Ehemann, welcher anscheinend problemlos in der Lage gewesen sein soll, die durchaus anspruchsvollen Anmeldevoraussetzungen für die «Electronic Diversity Visa Lottery» zu verstehen und die notwendigen Unterlagen hierfür einzusenden, nicht über diese Befristung Kenntnis gehabt hätte. Die Sachverhaltsschilderungen hinsichtlich der im Jahr 2011 erfolgten Ausreise des Ehemannes erscheinen vor diesem Hintergrund daher eher zweifelhaft. Im Weiteren erscheinen im Lichte des angeblichen Gewinns eines Visums auch die sonstigen Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin wenig glaubhaft. So bringt die Beschwerdeführerin auf der einen Seite vor, sie habe nach der Ausreise beziehungsweise nach der Verhaftung ihres Ehemannes in grosser Verzweiflung gelebt und sich leidvoll um dessen Wohlergehen gesorgt. Hierbei habe sie nicht einmal davor zurückgeschreckt, die Gefängnisse in der Umgebung aufzusuchen, um den Aufenthaltsort ihres Partners in Erfahrung zu bringen. Auf der anderen Seite hat jedoch ihr Ehemann anlässlich seiner Ausreise im Jahr 2011 anscheinend nicht einmal in Erwägung gezogen, seine Ehefrau überhaupt mit ihm in die Vereinigten Staaten mitzunehmen und sie und das gemeinsame Kind in das behauptungsweise gewonnene Visum miteinschliessen zu lassen; dies obgleich diese Möglichkeit für Ehegatten und Kinder ausdrücklich bestehen würde (vgl. hierzu: Homepage US Department of State/ a.a.O. /frequently asked Questions / Frage 10 («May a husband and a wife each submit separate entry? Yes, a husband and a wife may each submit one entry if each meets the eligibility requirements. If either were selected, the other would be entitled to derivative status.»). Das von der Beschwerdeführerin gezeichnete Selbstbild einer sich um das Wohlergehen ihres Ehemannes sorgenden Ehefrau erscheint daher zweifelhaft. 6.2.2 Im Übrigen sind auch die vorgebrachten Gründe, welche die Beschwerdeführerin 2015 schliesslich zu einer Ausreise aus Eritrea veranlasst haben sollen, wenig glaubhaft. Sie bringt hierzu vor, ihr (...) habe ihr gegenüber Drohungen ausgestossen, als sie sich bei ihm als ranghohen Polizist abermals nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt habe. Mit dem absolut identischen Ansuchen hat sie den (...) bereits Jahre zuvor konfrontiert. Bereits damals soll der (...) absolut identisch reagiert und ihr gegenüber bereits die gleichen Drohungen ausgesprochen haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Drohung des (...) 2012 keinerlei Anlass gesehen hat sich ernsthaft zu ängstigen und sich auch zu keiner Ausreise veranlasst sah, demgegenüber die identische Reaktionsweise des (...) 3 Jahre später 2015 zu einer sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin geführt haben soll. Auch der Umstand, dass sie aufgrund der Verhaftung des Ehemannes beziehungsweise aufgrund der ranghohen Stellung ihres (...) bei der Polizei nun eine Gefährdung befürchten müsste, erweist sich als nicht begründet. Hätte der (...) die Beschwerdeführerin infolge des gescheiterten Ausreiseversuchs des Ehemannes effektiv «zur Rechenschaft ziehen» wollen, so hätte er dies bereits 2011 getan, als der Ehemann aufgegriffen und in Haft versetzt worden ist. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb der (...) die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der angeblichen Verhaftung des Ehemannes über Jahre hinweg in Ruhe gelassen haben sollte, sich jedoch dann Jahre später ohne erkennbaren Grund plötzlich veranlasst gesehen haben sollte, sie einer Verfolgung auszusetzen, bloss weil diese sich - genau wie bereits Jahre zuvor - bei ihm erneut nach dem Wohlergehens ihres Ehemannes erkundig hat. Dieser Sachzusammenhang erweist sich als nicht nachvollziehbar. Im Weiteren lässt auch das Verhalten der Beschwerdeführerin im Nachgang zu der angeblichen 2011 erfolgten Verhaftung ihres Ehemannes nicht auf eine Gefährdung durch den (...) schliessen. Hätte sie sich effektiv geängstigt, aufgrund des gescheiterten illegalen Ausreiseversuchs ihres Ehegatten vom (...) «zur Rechenschaft gezogen» zu werden, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht bereits 2012 das Land verlassen, sondern darüber hinaus in den folgenden drei Jahren auch noch selbständig die Gefängnisse der Umgebung aufgesucht und sich dort aktiv nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt haben will. Mit diesen persönlichen Vorsprachen bei den jeweiligen Gefängnissen hätte sich selber in einen direkten Zusammenhang mit ihrem Ehemann gebracht und das Interesse der Polizei - und damit auch des (...) - auf sich gezogen. 6.2.3 Letztlich vermag auch die Begründung der Beschwerdeführerin, weshalb sie an der BzP die angeblichen Drohungen ihres (...) nicht einmal ansatzweise erwähnt hat, obwohl sie in der Folge genau diese Drohungen als Hauptausreisegrund nannte, nicht zu überzeugen. Sie hätte dazu - trotz des summarischen Charakters der BzP - ausreichend Gelegenheit gehabt. Auch führte sie die angebliche Inhaftierung ihres Mannes nicht an, sondern lediglich sein Verschwinden nach seiner Ausreise. Die angeblichen Vorfälle mit dem (...) sind daher als nachgeschoben einzustufen. 6.2.4 Insgesamt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin widerspruchsbehaft und in den zentralen Aspekten nicht nachvollziehbar. Im Weiteren präsentieren sich diese als vage, detailarm sowie oftmals fast wortwörtlich gleichbleibend (vgl. insb. A5 F6.01, F7.02; A19 F87, F118, F122, F142 ff., F150 ff., F182 ff.). Ihre Aussagen sind als unglaubhaft zu beurteilen. 6.3 Betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) folgerte das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, könne nicht aufrechterhalten werden. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer Person drohe einzig infolge ihrer illegalen Ausreise eine asylrelevante Verfolgung. Zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft bedürfe es im eritreischen Kontext noch zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zur Schärfung des Profils und dadurch einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. E. 5.1 f.). Die Beschwerdeführerin hatte laut eigenen Angaben bis auf die zwei Polizeiverhöre (...) 2012 keinerlei Behördenkontakte, obwohl sie danach noch rund zweieinhalb Jahre in ihrem Heimatdorf lebte. Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, ihre Familie hätte infolge ihrer Ausreise irgendwelche Probleme gehabt, was darauf hinweisen könnte, sie sei eine missliebige Person in den Augen des Regimes. Ferner hat sie nie ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten (vgl. A5 F7.02; A19 F87, F117 ff., F143, F166). Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdung infolge ihrer politischen Anschauung bleibt gänzlich unsubstantiiert. Somit liegen nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zur Schärfung ihres Profils und daher einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen würden. 6.4 Weiter ist das Vorliegen einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung infolge einer Reflexverfolgung durch die angebliche illegale Ausreise und Inhaftierung ihres Mannes zu prüfen. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen auch auf die Familie der primär betroffenen Person erstrecken. Dies kann nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, sofern die befürchtete Benachteiligung aus einem der im Gesetz genannten Motive erfolgt und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-2291/2018 vom 9. April 2019, E. 7.2, m.w.H.). Die behauptete Gefahr einer Reflexverfolgung findet in den Akten keine Stütze. Die Beschwerdeführerin lebte nach der angeblichen Ausreise und Inhaftierung ihres Mannes noch drei Jahre in Eritrea, was den Behörden bekannt war. Nach dem angeblichen Verschwinden ihres Mannes und den beiden Polizeiverhören (...) 2012 hatte sie laut eigenen Angaben keine Probleme mehr mit den Behörden (vgl. A5 F7.01; A19 F142 f., F152). Gegen eine Reflexverfolgung spricht auch ihre Aussage, sie sei unter anderem wegen der Anweisung der Polizei, sich verfügbar zu halten, noch bis (...) 2015 in Eritrea geblieben. Die Angst vor einer Reflexverfolgung respektive vor Sanktionen wäre vielmehr ein Grund gewesen schnellst möglich auszureisen (vgl. A19 F139, F141, F152 f.). Vielmehr will sie in den Jahren nach der Verhaftung ihres Ehemannes die Gefängnisse der Umgebung aufgesucht haben, ohne hierbei irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Ihren Aussagen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Familie ihres Mannes irgendwelche Strafen erdulden musste. Eine konkrete Gefährdung durch eine mögliche Reflexverfolgung ist folglich zu verneinen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin über weite Teile stereotypisch, oberflächlich und/oder substanzarm sind. Es gelingt ihr nicht die vom SEM dargelegten Ungereimtheiten stichhaltig aufzulösen und ihren Verfolgungsvorbringen überzeugend darzulegen. Sie konnte somit keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Folglich ist es ihr nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) nach Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt vorliegend weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2016 [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend keine Anwendung und es seien auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. 8.2.2 Im Kontext mit Eritrea stellt sich insbesondere die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bei drohender Einziehung in den Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) sowie des Verbotes der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Die Beschwerdeführerin hat in casu nie ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Dies ist auch weiterhin nicht zu erwarten, da Ehefrauen, Mütter sowie über 30-jährige Frauen grundsätzlich keinen Militärdienst leisten müssen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 12.4 f., m.w.H.). Die knapp (...)-jährige Beschwerdeführerin erfüllt somit mindestens zwei dieser Kriterien, wie sie auch selbst implizit bestätigt (vgl. A19 F166). Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, das Bundesverwaltungsgericht schloss in BVGE 2018 VI/4, selbst eine drohende Einberufung stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges für sich genommen nicht entgegen (vgl. E. 6.1, insb. 6.1.5). 8.2.3 Die Beschwerdeführerin konnte, wie oben in E. 6 aufgezeigt, keine asylrelevanten Verfolgungsvorbringen, insbesondere weder subjektive Nachfluchtgründe noch eine Reflexverfolgung glaubhaft darlegen. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges respektive bestehen vorliegend keine anderweitigen konkreten Hinweise, ihr würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nicht mit Art. 3 EMRK zu vereinbarende Behandlung oder Strafe drohen. Daran vermag auch ihre allgemeine Kritik an den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise im Referenzurteil D-7898/2015 nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug ist folglich im Sinne der asyl- wie auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu betrachten. 8.3 Laut aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt respektive einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Obwohl die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig ist, haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind ferner die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Infolge der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch im Einzelfall nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren aber keine zwingende Voraussetzung mehr für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 E. 16 f.). Betreffend die persönliche Zumutbarkeit kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. III.2). Die Beschwerdeführerin verfügt in Eritrea folglich über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem hat sie laut eigenen Aussagen auch mehrere Verwandte im Ausland, von denen ihr ein Cousin die Ausreise finanzierte. Daher ist davon auszugehen, sie dürfe weiterhin mit deren (finanziellen) Unterstützung rechnen. Auch aus gesundheitlicher Sicht ist nichts ersichtlich, was gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich auf den weiteren Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen folgt, dass diese Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Lilla Feldmann Versand: