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E-3624/2016

E-3624/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Am 18. Dezember 2015 suchten die Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Und 13. Januar 2016 fanden die Befragungen der volljährigen Beschwerdeführer zur Person statt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand, zur mutmasslichen Zuständigkeit Litauens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug dorthin gewährt. B. Gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer sich mit einem Aufenthaltstitel in Litauen aufgehalten hatten, ersuchte das SEM die litauischen Behörden am 14. März 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführer. Am 17. Mai 2016 stimmten jene dem Übernahmegesuch des SEM ausdrücklich zu. C. Mit am 3. Juni 2016 eröffneter Verfügung vom 26. Mai 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Litauen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten in der Sache, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ansetzen einer angemessenen Frist zur "Nachbegründung" und Ergänzung der Beschwerde -eventualiter seien die Beschwerdeführer, insbesondere der volljährige Beschwerdeführer, vom Bundesverwaltungsgericht zu einer mündlichen Parteibefragung und Verhandlung vorzuladen -, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, vorsorglichen Vollzugsstopp bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 13. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und beurteilt sie endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Der Beschwerdeführer hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit dazu gehabt, seinen Standpunkt darzulegen und Beweismittel ins Recht zu legen, wovon er in grossem Masse Gebrauch gemacht hat, indem er zahlreiche Beweismittel sowie eine persönliche Stellungnahme neben der mehrseitigen Beschwerde seines Rechtsvertreters eingereicht hat. Zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung oder zur Vorladung zur Parteibefragung besteht kein Anlass, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind, zumal die Asylgründe im vorliegenden Verfahren nicht materiell zu prüfen sind.

5. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zum Schluss, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

6. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die völkerrechtliche Zuständigkeit Litauens aufgrund des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführers (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), ihres dortigen früheren Aufenthalts sowie der Zustimmung Litauens zum Übernahmegesuch feststehe. Dies wurde zu Beginn der Beschwerde auch nicht bestritten. An anderer Stelle stellten die Beschwerdeführer die Zuständigkeit Litauens in Frage, da sie dort nie ein Asylgesuch gestellt hätten und ihre Ausreise aus Litauen daher einen originären Fluchtgrund begründe. Dieser Einwand geht fehl. Zum einen kommt es für die Zuständigkeit Litauens nicht auf das Stellen eines Asylgesuchs an, da es sich dabei zum einen nur um ein Zuständigkeitskriterium unter vielen handelt und zum anderen Litauen sich für zuständig erklärt hat. Der zweite Einwand ist unter dem Gesichtswinkel des Überstellungshindernisses zu prüfen, zumal Litauen weder Heimat- noch Herkunftsstaat im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Litauen um einen vom Bundesrat als verfolgungssicheren Staat handelt, bestand ausserdem kein Anlass, von einer Anfrage an die litauischen Behörden (und damit der Bekanntgaben des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführenden) abzusehen.

7. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45 E. 7.2).

8. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, Litauen zähle zu denjenigen Staaten, die zwar formell der Europäischen Union angehörten, aber nicht so rechtsstaatlich seien, "wie sie sollten". Sie bringen vor, der volljährige Beschwerdeführer werde von der ukrainischen Mafia verfolgt. Der litauische Staat könne ihm vor dieser Verfolgung seitens Dritter keinen effektiven Schutz bieten, da die korrupten litauischen Behörden den unmittelbaren Durchgriff der ukrainischen Behörden und "mafiösen" Organisationen duldeten. So sei ihm in Litauen nachgestellt und nach dem Leben getrachtet worden, wobei er verletzt worden sei.

9. Die schweizerischen Behörden müssen zwar darum besorgt sein, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Litauen nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder der Gefahr der Rückschiebung ausgesetzt sind. Litauen ist indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es den Beschwerdeführern, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493). Mit ihren pauschalen Einwänden und dem Hinweis auf einzelne Vorfälle, bei denen Litauen im Ergebnis offenbar Schutz gewährt hat, ist es ihnen nicht gelungen, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die litauischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Insbesondere ist es ihnen nicht gelungen, eine Schutzunfähigkeit und den Schutzunwillen des litauischen Staates darzutun, zumal aus dem Umstand, dass nach dem Vorfall angeblich zwei Polizisten aufgetaucht seien, die ihm nicht geholfen hätten, noch nicht fehlender Schutzwille des litauischen Staates abzuleiten ist. Ebenso wenig ist es ihnen gelungen, die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots darzutun. Die Vermutung, dass Litauen seine Verpflichtungen einhält, wurde folglich nicht umgestossen. Die Beschwerdeführer konnten nach dem Gesagten nicht beweisen oder glaubhaft machen, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, ihre Überstellung nach Litauen würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen. Es sind auch keine weiteren Gründe - auch kein medizinisches Argument - erkennbar, welche eine Überstellung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen. Das Gericht enthält sich deshalb weiterer Ausführungen zum Selbsteintritt.

10. Litauen ist somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführer gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie aufzunehmen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat - da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Litauen angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1 [SR 142.311].

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. Die übrigen Prozessanträge sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und beurteilt sie endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Der Beschwerdeführer hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit dazu gehabt, seinen Standpunkt darzulegen und Beweismittel ins Recht zu legen, wovon er in grossem Masse Gebrauch gemacht hat, indem er zahlreiche Beweismittel sowie eine persönliche Stellungnahme neben der mehrseitigen Beschwerde seines Rechtsvertreters eingereicht hat. Zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung oder zur Vorladung zur Parteibefragung besteht kein Anlass, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind, zumal die Asylgründe im vorliegenden Verfahren nicht materiell zu prüfen sind.

E. 5 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zum Schluss, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 6 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die völkerrechtliche Zuständigkeit Litauens aufgrund des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführers (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), ihres dortigen früheren Aufenthalts sowie der Zustimmung Litauens zum Übernahmegesuch feststehe. Dies wurde zu Beginn der Beschwerde auch nicht bestritten. An anderer Stelle stellten die Beschwerdeführer die Zuständigkeit Litauens in Frage, da sie dort nie ein Asylgesuch gestellt hätten und ihre Ausreise aus Litauen daher einen originären Fluchtgrund begründe. Dieser Einwand geht fehl. Zum einen kommt es für die Zuständigkeit Litauens nicht auf das Stellen eines Asylgesuchs an, da es sich dabei zum einen nur um ein Zuständigkeitskriterium unter vielen handelt und zum anderen Litauen sich für zuständig erklärt hat. Der zweite Einwand ist unter dem Gesichtswinkel des Überstellungshindernisses zu prüfen, zumal Litauen weder Heimat- noch Herkunftsstaat im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Litauen um einen vom Bundesrat als verfolgungssicheren Staat handelt, bestand ausserdem kein Anlass, von einer Anfrage an die litauischen Behörden (und damit der Bekanntgaben des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführenden) abzusehen.

E. 7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45 E. 7.2).

E. 8 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, Litauen zähle zu denjenigen Staaten, die zwar formell der Europäischen Union angehörten, aber nicht so rechtsstaatlich seien, "wie sie sollten". Sie bringen vor, der volljährige Beschwerdeführer werde von der ukrainischen Mafia verfolgt. Der litauische Staat könne ihm vor dieser Verfolgung seitens Dritter keinen effektiven Schutz bieten, da die korrupten litauischen Behörden den unmittelbaren Durchgriff der ukrainischen Behörden und "mafiösen" Organisationen duldeten. So sei ihm in Litauen nachgestellt und nach dem Leben getrachtet worden, wobei er verletzt worden sei.

E. 9 Die schweizerischen Behörden müssen zwar darum besorgt sein, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Litauen nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder der Gefahr der Rückschiebung ausgesetzt sind. Litauen ist indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es den Beschwerdeführern, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493). Mit ihren pauschalen Einwänden und dem Hinweis auf einzelne Vorfälle, bei denen Litauen im Ergebnis offenbar Schutz gewährt hat, ist es ihnen nicht gelungen, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die litauischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Insbesondere ist es ihnen nicht gelungen, eine Schutzunfähigkeit und den Schutzunwillen des litauischen Staates darzutun, zumal aus dem Umstand, dass nach dem Vorfall angeblich zwei Polizisten aufgetaucht seien, die ihm nicht geholfen hätten, noch nicht fehlender Schutzwille des litauischen Staates abzuleiten ist. Ebenso wenig ist es ihnen gelungen, die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots darzutun. Die Vermutung, dass Litauen seine Verpflichtungen einhält, wurde folglich nicht umgestossen. Die Beschwerdeführer konnten nach dem Gesagten nicht beweisen oder glaubhaft machen, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, ihre Überstellung nach Litauen würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen. Es sind auch keine weiteren Gründe - auch kein medizinisches Argument - erkennbar, welche eine Überstellung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen. Das Gericht enthält sich deshalb weiterer Ausführungen zum Selbsteintritt.

E. 10 Litauen ist somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführer gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie aufzunehmen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat - da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Litauen angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1 [SR 142.311].

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. Die übrigen Prozessanträge sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3624/2016 Urteil vom 16. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch lic. iur. Daniel Ordás, Advokat, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Am 18. Dezember 2015 suchten die Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Und 13. Januar 2016 fanden die Befragungen der volljährigen Beschwerdeführer zur Person statt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand, zur mutmasslichen Zuständigkeit Litauens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug dorthin gewährt. B. Gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer sich mit einem Aufenthaltstitel in Litauen aufgehalten hatten, ersuchte das SEM die litauischen Behörden am 14. März 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführer. Am 17. Mai 2016 stimmten jene dem Übernahmegesuch des SEM ausdrücklich zu. C. Mit am 3. Juni 2016 eröffneter Verfügung vom 26. Mai 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Litauen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten in der Sache, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ansetzen einer angemessenen Frist zur "Nachbegründung" und Ergänzung der Beschwerde -eventualiter seien die Beschwerdeführer, insbesondere der volljährige Beschwerdeführer, vom Bundesverwaltungsgericht zu einer mündlichen Parteibefragung und Verhandlung vorzuladen -, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, vorsorglichen Vollzugsstopp bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 13. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und beurteilt sie endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Der Beschwerdeführer hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit dazu gehabt, seinen Standpunkt darzulegen und Beweismittel ins Recht zu legen, wovon er in grossem Masse Gebrauch gemacht hat, indem er zahlreiche Beweismittel sowie eine persönliche Stellungnahme neben der mehrseitigen Beschwerde seines Rechtsvertreters eingereicht hat. Zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung oder zur Vorladung zur Parteibefragung besteht kein Anlass, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind, zumal die Asylgründe im vorliegenden Verfahren nicht materiell zu prüfen sind.

5. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zum Schluss, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

6. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die völkerrechtliche Zuständigkeit Litauens aufgrund des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführers (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), ihres dortigen früheren Aufenthalts sowie der Zustimmung Litauens zum Übernahmegesuch feststehe. Dies wurde zu Beginn der Beschwerde auch nicht bestritten. An anderer Stelle stellten die Beschwerdeführer die Zuständigkeit Litauens in Frage, da sie dort nie ein Asylgesuch gestellt hätten und ihre Ausreise aus Litauen daher einen originären Fluchtgrund begründe. Dieser Einwand geht fehl. Zum einen kommt es für die Zuständigkeit Litauens nicht auf das Stellen eines Asylgesuchs an, da es sich dabei zum einen nur um ein Zuständigkeitskriterium unter vielen handelt und zum anderen Litauen sich für zuständig erklärt hat. Der zweite Einwand ist unter dem Gesichtswinkel des Überstellungshindernisses zu prüfen, zumal Litauen weder Heimat- noch Herkunftsstaat im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Litauen um einen vom Bundesrat als verfolgungssicheren Staat handelt, bestand ausserdem kein Anlass, von einer Anfrage an die litauischen Behörden (und damit der Bekanntgaben des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführenden) abzusehen.

7. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45 E. 7.2).

8. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, Litauen zähle zu denjenigen Staaten, die zwar formell der Europäischen Union angehörten, aber nicht so rechtsstaatlich seien, "wie sie sollten". Sie bringen vor, der volljährige Beschwerdeführer werde von der ukrainischen Mafia verfolgt. Der litauische Staat könne ihm vor dieser Verfolgung seitens Dritter keinen effektiven Schutz bieten, da die korrupten litauischen Behörden den unmittelbaren Durchgriff der ukrainischen Behörden und "mafiösen" Organisationen duldeten. So sei ihm in Litauen nachgestellt und nach dem Leben getrachtet worden, wobei er verletzt worden sei.

9. Die schweizerischen Behörden müssen zwar darum besorgt sein, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Litauen nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder der Gefahr der Rückschiebung ausgesetzt sind. Litauen ist indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es den Beschwerdeführern, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493). Mit ihren pauschalen Einwänden und dem Hinweis auf einzelne Vorfälle, bei denen Litauen im Ergebnis offenbar Schutz gewährt hat, ist es ihnen nicht gelungen, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die litauischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Insbesondere ist es ihnen nicht gelungen, eine Schutzunfähigkeit und den Schutzunwillen des litauischen Staates darzutun, zumal aus dem Umstand, dass nach dem Vorfall angeblich zwei Polizisten aufgetaucht seien, die ihm nicht geholfen hätten, noch nicht fehlender Schutzwille des litauischen Staates abzuleiten ist. Ebenso wenig ist es ihnen gelungen, die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots darzutun. Die Vermutung, dass Litauen seine Verpflichtungen einhält, wurde folglich nicht umgestossen. Die Beschwerdeführer konnten nach dem Gesagten nicht beweisen oder glaubhaft machen, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, ihre Überstellung nach Litauen würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen. Es sind auch keine weiteren Gründe - auch kein medizinisches Argument - erkennbar, welche eine Überstellung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen. Das Gericht enthält sich deshalb weiterer Ausführungen zum Selbsteintritt.

10. Litauen ist somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführer gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie aufzunehmen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat - da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Litauen angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1 [SR 142.311].

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. Die übrigen Prozessanträge sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: