Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5484/2016 Urteil vom 19. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Russland, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zusammen mit ihren drei Kindern am 8. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten, dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits in Frankreich - der Beschwerdeführer am 26. September 2014 und die Beschwerdeführerin am 10. April 2015 - um Asyl nachgesucht hatten, dass am 15. August 2016 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden und die Beschwerdeführenden dabei unter anderem zu Protokoll gaben, ihre Asylgesuche in Frankreich seien abgelehnt worden, dass sie gegen die negativen Asylentscheide erfolglos Beschwerde geführt hätten, dass ihnen in Frankreich eine Unterkunft verweigert worden sei und sie unter einer Brücke respektive auf der Strasse hätten leben müssen, weshalb sie in die Schweiz gekommen seien, dass ihnen an der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für das Asyl- und Wegweisungsverfahren sowie zu einer Rückkehr dorthin gewährt wurde, dass sie dazu vorbrachten, sie könnten nicht nach Frankreich zurückkehren, weil man sie von dort aus nach Russland deportieren würde, wo sie getötet würden, dass die beiden älteren Kinder in Tschetschenien von der Schule ausgeschlossen worden seien und die Mutter des Beschwerdeführers auf die Strasse gestellt worden sei, dass ihnen an der BzP auch zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie diesbezüglich im Wesentlichen vorbrachten, die Beschwerdeführerin sei sehr krank, könne keine Polizisten sehen und falle immer wieder in Ohnmacht, dass sie in Frankreich oft ins Krankenhaus eingeliefert, jedoch nicht behandelt worden sei, dass ihr Sohn D._______ mehrere (...) habe, dass der Beschwerdeführer an der BzP unter anderem ein Urteil des französischen "Cour nationale du droit d'asile" vom 28. Juni 2016 abgab, welches in Kopie zu den Akten genommen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 30. August 2016 (Datum Ausgang: 1. September 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. September 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das nationale Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei sie anzuweisen, weitere Abklärungen zum durchlaufenen Asylverfahren in Frankreich vorzunehmen, die Gefahr des Refoulement und die vorliegenden medizinischen Wegweisungshindernisse unter Berücksichtigung der Verletzung der Aufnahmerichtlinie durch Frankreich individuell zu prüfen, sowie eine neue Verfügung zu erlassen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisungsverfügung vorübergehend auszusetzen, dass ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und für das vorliegende Verfahren von Amtes wegen ein Rechtsvertreter beizuordnen sei, dass mit der Beschwerde folgende Unterlagen zum Asylverfahren in Frankreich - jeweils in Kopie und teilweise doppelt - zu den Akten gereicht wurden: das Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers vom 16. März 2015, der Asylentscheid betreffend den Beschwerdeführer vom 31. März 2015, der Asylentscheid betreffend die Beschwerdeführerin vom 30. September 2015, der bereits im vorinstanzlichen Verfahren abgegebene Beschwerdeentscheid des "Cour nationale du droit d'asile" vom 28. Juni 2016, dass der Beschwerde zudem - jeweils in Kopie - zwei Entscheide des "Tribunal administratif de Strasbourg" vom 11. Dezember 2015 respektive vom 3. Februar 2016 betreffend Unterbringung der Beschwerdeführenden (je doppelt), ein Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für ein Verfahren vor dem "Tribunal administratif de Strasbourg" vom 29. Februar 2016 sowie ein Austrittsbericht der G._______ vom 8. September 2016 betreffend die Beschwerdeführerin beilagen, dass die Instruktionsrichterin am 13. September 2016 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass gleichentags die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass vorliegend das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung unbekannt ist respektive sich in den Akten kein Rückschein finden lässt, dass diesbezüglich allerdings keine weiteren Abklärungen vorzunehmen sind, da aufgrund des Ausgangsdatums der angefochtenen Verfügung von einer fristgerecht eingereichten Beschwerde ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 26. September 2014 respektive am 10. April 2015 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass das SEM die französischen Behörden am 23. August 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 26. August 2016 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde dagegen im Wesentlichen (sinngemäss) geltend machen, sie würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weshalb ein Nichteintreten auf ihre Asylgesuche nicht gerechtfertigt sei, dass ihre Asylgesuche in Frankreich nur ungenügend und nicht fair geprüft worden seien, dass sie sich rechtlich nicht mehr zur Wehr hätten setzen können, weil sie aufgrund der Verweigerung der französischen Behörden, ihre Existenz zu sichern, nicht länger in Frankreich hätten bleiben können, dass sie in Frankreich über viele Monate hinweg auf der Strasse gelebt hätten, obschon sie für die Einhaltung der Aufnahmerichtlinien unterstützt durch eine Rechtsvertreterin vor Gericht (erfolglos) gekämpft hätten, dass das SEM sie ausführlich zu den Wegweisungshindernissen nach Frankreich hätte anhören müssen, dass es den Sachverhalt auch anhand der französischen Asylakten hätte abklären respektive sich mit diesen hätte auseinandersetzen müssen, dass - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - die verfahrensrechtlichen Rügen ins Leere zielen, dass Art. 36 Abs. 1 AsylG bei Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG lediglich die Gewährung des rechtlichen Gehörs und nicht eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG vorsieht (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass den Beschwerdeführenden an der BzP unbestrittenermassen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs und zu einer Rückkehr dorthin gewährt wurde (vgl. Akten SEM A 9 S. 9 und A 10 S. 8), dass sich aus den BzP-Protokollen keine Hinweise ergeben, dass ihnen dabei - wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht - nicht die Gelegenheit gegeben wurde, ihre konkreten Probleme in Frankreich "vertieft" zu schildern, dass jedenfalls aus den BzP-Protokollen nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden in ihren diesbezüglichen Ausführungen unterbrochen wurden, dass sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken darf, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1), dass das SEM daher - insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden durchwegs unsubstanziiert ausgefallen sind - nicht verpflichtet war, (weitere) Abklärungen zum in Frankreich durchlaufenen Asylverfahren, zur Gefahr des Refoulements und zu medizinischen Wegweisungshindernissen vorzunehmen, dass es in seiner Verfügung zwar nicht auf den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerdeentscheid des "Cour nationale du droit d'asile" vom 28. Juni 2016 eingegangen ist, dass es allerdings mit der Feststellung, es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, diesbezüglich seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.), dass der Beschwerdeführer im Übrigen an der BzP auch nicht anführte, was genau aus dem eingereichten Entscheid zu seinen Gunsten abzuleiten ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund gibt, die angefochtenen Verfügung zu kassieren, weshalb der (materielle) Eventualantrag abzuweisen ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Frankreich nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder der Gefahr der Rückschiebung ausgesetzt sind, dass es allerdings angesichts der Vermutung, wonach der zuständige Staat die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-3624/2016 vom 16. Juni 2016 E. 9 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf ihre Asylgründe und die erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in Frankreich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte geltend zu machen vermögen, dass Frankreich seine staatsvertraglichen Verpflichtungen in ihrem Fall missachten und sie unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dass sich ihren diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, in denen sie hauptsächlich die Entscheidbegründungen der französischen Asylbehörde sowie des "Cour nationale du droit d'asile" wiedergeben und ihre Kritik daran äussern, ebenfalls - wie bereits ihren Vorbringen anlässlich der BzP - keine begründeten Hinweise entnehmen lassen, dass Frankreich ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass die eingereichten Unterlagen - insbesondere der Beschwerdeentsched vom 28. Juni 2016 - denn auch belegen, dass die Beschwerdeführenden in Frankreich Zugang zu einem rechtstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hatten, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre neuerlichen Einwände gegen eine allfällige Überstellung in ihren Heimatstaat bei den französischen Behörden geltend zu machen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten in Frankreich auf der Strasse beziehungsweise unter einer Brücke schlafen müssen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen ist, dass einerseits die Beschwerdeführerin an der BzP vorbrachte, sie hätten seit dem 4. Juni 2015 (vgl. A 10 S. 5) auf der Strasse gelebt, dass die Beschwerdeführenden allerdings gemäss den Ausführungen in der Beschwerde, wonach ihnen nach dem Asylentscheid jegliche Unterbringung verweigert worden sei und sie rechtlich dagegen hätten vorgehen müssen (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), frühestens seit dem 30. September 2015 (Datum Asylentscheid der Beschwerdeführerin) und spätestens seit dem 5. November 2015 (Datum der Einleitung des ersten Verfahrens vor dem "Tribunal administratif de Strasbourg") obdachlos gewesen wären, dass schliesslich gemäss dem Vorbringen des Beschwerdeführers an der BzP, er habe (nach dem Beschwerdeentscheid) noch keine Ausreisefrist erhalten, aber ein Sozialarbeiter habe ihm gesagt, er müsse die Adresse vom Briefkasten entfernen (vgl. A 9 S. 5), die Beschwerdeführenden vor Erhalt des Beschwerdeentscheides vom 28. Juni 2016 noch nicht auf der Strasse gelebt haben können, dass die Beschwerdeführenden mit ihren unsubstanziierten Vorbringen jedenfalls nicht aufzuzeigen vermögen, inwiefern ihnen in Frankreich die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen (während des Asylverfahrens) vorenthalten wurden beziehungsweise die Lebensbedingungen dort so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass die eingereichten Verfügungen des "Tribunal administratif de Strasbourg" aufzeigen, dass die Beschwerdeführenden auch diesbezüglich Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren hatten, dass es ihnen offensteht und obliegt, allfällige weitere Klagen hinsichtlich ihrer Aufenthaltsbedingungen erneut bei den zuständigen französischen Behörden respektive beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies im vorliegenden Fall - soweit aus den Akten ersichtlich - für die Situation von D._______, bei dem wegen (...) "zurzeit kein Handlungsbedarf" besteht (vgl. Überweisungsformular / Medizinische Informationen vom 15. August 2016), sowie für die Situation der Beschwerdeführerin, bei welcher vom (...) "Nicht-epileptische Anfälle im Sinne von demonstrativen Angst-Attacken" (ohne Notwendigkeit einer weiteren Diagnostik und Therapie) und von den G._______ eine mittelschwere depressive Symptomatik diagnostiziert wurde, offensichtlich nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, die ebenfalls auf psychologisch-psychiatrische Hilfe angewiesen seien und zurzeit Termine beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulatorium in H._______ hätten, in Frankreich behandeln lassen können, dass sowohl das Vorbringen der Beschwerdeführerin an der BzP, sie sei in Frankreich oft in ein Krankenhaus eingeliefert, jedoch nicht behandelt worden (vgl. A 10 S. 8), als auch das Beschwerdevorbringen, in Frankreich sei ihr zu keinem Zeitpunkt Zugang zu psychiatrischer medizinischer Behandlung gewährt worden, zu unsubstanziiert ausgefallen ist, als dass daraus geschlossen werden könnte, in Frankreich werde ihr die unbedingt erforderliche Behandlung verweigert, dass nach dem Gesagten der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegensteht, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die übrigen Beschwerdevorbringen - vor allem die Hinweise auf Entscheide der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die zu einem Zeitpunkt gefällt wurden, in welchem sich die Schweiz noch nicht am Dublin-System beteiligte - nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen, dass das SEM sodann - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: