Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tschetschene mit letztem Wohnsitz in B._______ (Rayon C._______/Tschetschenien) suchte am 8. August 2016 (zusammen mit seiner Ehefrau D._______ und drei gemeinsamen Kindern) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM (Abfrage der Eurodac-Datenbank) ergaben, dass er bereits in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. Am 15. August 2016 führte das SEM mit ihm die Befragung zur Person (BzP) durch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Er erklärte, Frankreich habe sein Asylgesuch abgelehnt und werde ihn nach Russland zurückschaffen, wo er getötet werde. Man habe ihm und seiner Familie in Frankreich eine Unterkunft verweigert und sie hätten auf der Strasse leben müssen. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 30. August 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Frankreich. Es forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.c Mit Urteil D-5484/2016 vom 19. September 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 9. September 2016 ab. A.d Am 11. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie nach Frankreich zurückgeführt. B. B.a Mit durch seine Rechtsvertreterin eingereichter Eingabe vom 22. August 2017 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz und beantragte, auf dieses sei einzutreten (Selbsteintrittsrecht). Das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen und es sei ihm hier Asyl zu gewähren. B.b Mit Verfügung vom 25. September 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das (zweite) Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zuständig sei. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde vom 5. Oktober 2017 mit Urteil D-5698/2018 vom 6. März 2018 gut, hob die Verfügung vom 25. September 2017 auf und wies das SEM an, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und sein Asylgesuch zu behandeln. C. C.a Die Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom 16. April 2018 mit, ihr Mandant spreche nur dürftig Russisch. Er könne sich über leichte Inhalte fliessend, wenn auch nicht grammatikalisch korrekt unterhalten. Tiefergehende Gespräche, technische Fachbegriffe, präzise Beschreibungen könne er auf Russisch nicht wiedergeben. Komplizierte Sätze und Fachvokabular überforderten ihn. Deshalb sei es angezeigt, ihn unter Beiziehung einer tschetschenisch-sprachigen Dolmetscherin anzuhören. C.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 25. April 2018 (in russischer Sprache) zu seinen Asylgründen an. Nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, sagte er, er habe ein sehr schlechtes Gedächtnis, weil er oft auf den Kopf geschlagen worden sei. Hinsichtlich seiner Asylgründe machte im Wesentlichen geltend, er habe mit seinem eigenen (...) Transporte durchgeführt. Am 15. August 2014 seien Personen von den Spezialdiensten (Leute mit schwarzen Masken) frühmorgens in sein Haus eingedrungen. Sie hätten ihn geschlagen und gefragt, wo die Waffen seien. Sie hätten ihn auf den Boden geworfen und weiterhin nach Waffen gefragt. Sie hätten das Haus auf den Kopf gestellt, alles durchsucht und ihn mitgenommen. Sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn zum Polizeiposten seines Bezirks gefahren. Einige Stunden später sei er zu einem anderen Posten gebracht worden. Er sei täglich verhört, geschlagen und nach Waffen und Sprengstoff gefragt worden. Am dritten Tag hätten sie ihn einem seiner Kunden gegenübergestellt, für den er zweimal (im Dezember 2013 und Januar 2014) Mandarinen nach Abchasien transportiert habe. Dieser habe ausgesagt, dass er (der Beschwerdeführer) ihm 2010 Waffen für einen Terrorakt (Sprengung eines Polizeipostens im September 2013) geliefert habe. Sein Kunde habe schlecht ausgesehen; er habe versucht, alles auf ihn abzuwälzen, in der Hoffnung, selbst freigelassen zu werden. Nach der Gegenüberstellung hätten die Beamten ein paar Patronen auf den Tisch gelegt und gesagt, sie hätten diese bei ihm (dem Beschwerdeführer) gefunden. Sie hätten ihm Papiere zur Unterschrift vorgelegt, er habe sich jedoch geweigert, diese zu unterzeichnen. Danach hätten sie ihn auf einen Metallstuhl gesetzt und ihm Stromschläge verabreicht, bis er das Bewusstsein verloren habe. Danach sei er täglich verhört worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, er habe Waffen aus Abchasien transportiert. Er habe gesagt, dies sei gar nicht möglich, da beim Grenzübergang alle Waren geröntgt würden. Man habe ihm nicht geglaubt und verlangt, dass er die Papiere unterschreibe. Am Morgen des 14. September 2014 sei er von einem Aufseher aus der Zelle geholt worden. Dieser habe ihn an den Stadtrand gefahren und dort aussteigen lassen. Er sei von zwei Freunden abgeholt worden, die ihm gesagt hätten, man habe dem Aufseher 20'000 Dollar bezahlt. Sie hätten ihn zum Verwalter einer Moschee gebracht, der ihn im Keller der Moschee versteckt habe. Am 20. September 2014 hätten sie ihn nach Inguschetien gebracht, wo er von jemandem mit einem grossen Lastwagen erwartet worden sei. Er sei nach Frankreich gebracht worden, wo man ihn am 25. September 2014 bei einer Präfektur habe aussteigen lassen. Seine Familie und seine Mutter seien noch zu Hause gewesen und auch abgeholt und verhört worden. Seine beiden Söhne seien aus der Schule gewiesen worden. Man habe sie gefragt, wo sich ihr Vater aufhalte. Als sie abgeholt worden seien, habe man seiner Frau nicht erlaubt, Babynahrung für die Kleine mitzunehmen. Im März oder April 2015 sei seine Familie auch nach E._______ gekommen. Sein Onkel habe seine Mutter zu sich genommen; sie sei von dort immer wieder auf den Polizeiposten gebracht und verhört worden. Am 8. Dezember 2016 seien sein Onkel und seine Mutter abgeholt und verhört worden. Den Onkel habe man zwei Tage später freigelassen. Wo die Mutter sich befinde, wisse man nicht. Sein Onkel habe seiner in Frankreich lebenden Nichte (Schwester des Beschwerdeführers) einmal gesagt, sie sollten ihn nicht mehr anrufen, weil er grosse Probleme habe. Mitte Februar 2018 sei der Onkel von Spezialeinheiten abgeholt worden. Am 1. März 2018 sei seine Leiche zurückgebracht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ab: Schreiben seines Onkels, seiner Schwester, von Frau F._______ (Vertreterin einer Menschenrechtsorganisation) und von Freunden sowie Bestätigungen des Schwiegervaters, des Schwagers und von Nachbarn. C.c Am 19. September 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin einen Farbfotoausdruck der Todesbescheinigung seines Onkels einreichen. C.d Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts auf, sollte er immer noch in medizinischer Behandlung sein. C.e Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte am 7. Februar 2020 mit, ihr Mandant sei trotz psychischer Belastung und ärztlicher Empfehlungen nicht in Behandlung, sondern versuche, seiner Familie Halt zu geben, indem er für diese da sei und gleichzeitig in einem Beschäftigungsprogramm arbeite. D. Mit Verfügung vom 23. März 2020 - eröffnet am 25. März 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. April 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufzufordern, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache sei zwecks vollständiger und rechtsgenüglicher Erhebung, Bearbeitung und Würdigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegenden Verfahren die vollumgängliche unentgeltliche Prozessführung, umfassend Erlass der Verfahrenskosten, Befreiung von der Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten, und Beiordnung eines qualifizierten Rechtsbeistands zu gewähren. Die Beschwerde sei mit der gleichzeitig erhobenen Beschwerde der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers koordiniert zu behandeln. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. April 2020 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, die Personen des Spezialdienstes seien frühmorgens gekommen, hätten ihn geschlagen und nach Waffen gefragt. Sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn mitgenommen, nachdem sie das Haus durchsucht hätten. Auf Nachfrage habe er lediglich ergänzt, die Frauen und Kinder hätten geweint. Damit fielen die Schilderungen zur Mitnahme knapp und ohne persönlichen Bezug aus. Auch nach seinen Erinnerungen und Reaktionen gefragt, habe er sich unsubstanziiert und stereotyp geäussert, indem er gesagt habe, er habe geschlafen, es sei dunkel und er sei schockiert gewesen. Er habe nicht annähernd sagen können, wie viele Personen eingedrungen seien. Nach der Reaktion der Kinder gefragt, habe er ausweichend von den Erlebnissen in Frankreich erzählt. Zur einmonatigen Haft befragt, habe er angegeben, er sei jeden Tag verhört und geschlagen worden. Bei einer einmonatigen Haftdauer wäre zu erwarten, dass er detaillierter vom Haftalltag hätte erzählen können. Auch die konkrete Frage nach den Haftbedingungen habe er oberflächlich und stereotyp beantwortet. Einsilbig habe er die Räumlichkeiten im Gefängnis und die Verhöre geschildert. Konkrete und detaillierte Ausführungen fehlten im Bericht der Haft gänzlich, so dass nicht der Eindruck entstehe, er habe die geltend gemachte Haft selbst erlebt. Damit werde der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm und den geltend gemachten Problemen der Familienmitglieder jegliche Grundlage entzogen. Die eingereichten Schreiben von Freunden und Familienmitgliedern könnten daran nichts ändern, zumal sie als Gefälligkeitsschreiben einzustufen seien.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe bei der Prüfung des Asylgesuchs formelle Fehler begangen, die zu einer Kassation der Verfügung führen könnten. So fehle beim Anhörungsprotokoll vom 25. April 2018 das Beiblatt «Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung» gemäss aArt. 30 Abs. 4 AsylG. Ohne dieses Blatt sei die Anhörung als ungültig zu werten. Das Gericht solle prüfen, ob sich ein solches Blatt in den Akten finde, und dieses dem Beschwerdeführer zustellen. Ansonsten sei das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer erneut zu befragen. Das SEM habe im Verfahren bezüglich seiner Ehefrau in mehrfacher Hinsicht gegen seine Amtspflichten verstossen. Im entsprechenden Beschwerdeverfahren werde die Kassation beantragt. Im Hinblick auf die Einheit der Familie wäre auch das vorliegende Verfahren zu kassieren, so dass für alle Familienmitglieder einheitliche Entscheide getroffen werden könnten. Andernfalls wäre das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz betreffend die Ehefrau und die Kinder erneut entschieden hätte. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt vorgehalten worden, irgendwelche Ausführungen seien zu wenig detailliert oder bildhaft ausgefallen. Davon habe er erst mit dem Entscheid erfahren. Gemäss Qualitätskriterien des SEM sei der asylsuchenden Person während der Anhörung Gelegenheit zu bieten, zu Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Vorzuhalten sei namentlich mangelnde Substanz. Dabei werde konsequent nachgefragt, falls die Antworten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht ausräumten. Das SEM habe sich bei der Anhörung vom 25. April 2018 nicht an die eigenen Vorgaben gehalten und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und seine eigenen Grundsätze missachtet. Dies mache es schwer, von einem fairen Verfahren zu sprechen, was wiederum eine Kassation nahelege. Der Beschwerdeführer habe viele Beweismittel eingereicht, die den von ihm geltend gemachten Sachverhalt bestätigten und (teilweise) belegten. Das SEM habe die Beweismittel nicht gewürdigt, was einen groben verfahrensrechtlichen Verstoss bedeute. Die Anhörung des Beschwerdeführers habe vier Jahre nach den geltend gemachten Vorfällen stattgefunden und er habe gesagt, er leide unter Gedächtnisproblemen. Da seine Familie in psychiatrischer Behandlung sei, nehme er keine solche in Anspruch, sondern versuche, stark zu sein. Seine mangelnde Gewandtheit in der russischen Sprache erschwere es ihm, über Details, Gefühlslagen und Ähnliches wortreich zu berichten. Leider verpflichte das SEM alle Gesuchstellenden aus Tschetschenien, sich in der erlernten Fremdsprache Russisch auszudrücken. Bei der Anhörung habe er die Vorgeschichte und die Gegenüberstellung mit seinem Kunden in vielen Einzelheiten geschildert, wobei seine Ausführungen teilweise sprunghaft ausgefallen und zahlreiche Realkennzeichen erkennbar seien. Auch die folgenden Verhöre seien von ihm beschrieben worden, insbesondere seine Argumentation, dass ein Schmuggel von Waffen über den Grenzposten gar nicht möglich wäre. Seine Freilassung habe er konkret, detailliert und schlüssig geschildert. Bei der erneuten Frage zum morgendlichen Überfall sei der Beschwerdeführer - nach dem Verhalten seiner Kinder gefragt - abgeschweift und habe über die Lebensbedingungen in Frankreich berichtet. Er sei weiter dazu befragt und nicht etwa erneut aufgefordert worden, den Überfall genauer zu schildern. Fragen zur Haft habe er eher knapp beantwortet, er sei aber auf diesen Umstand nicht hingewiesen worden. Die befragende Person habe vielmehr jeweils das Thema gewechselt und sei seinem Erzählfluss gefolgt. Der Beschwerdeführer berichte kurz, aber stets konkret auf die ihm gestellten Fragen, gelange aber nicht in eine beschreibende Erzählweise, sondern antworte auf die verschiedenen, das Thema wechselnden Fragen. Bei der Lektüre bekomme man das Gefühl, es handle sich um ein in rascher Abfolge ablaufendes Frage- und Antwortspiel, bei dem immer wieder eine neue Frage angefügt werde. Gesamthaft erschienen die Antworten in Bezug auf die geltend gemachten Verhöre und die Haft schemenhaft oder ungenau, alle anderen Angaben fielen zwar kurz, aber sehr konkret, widerspruchsfrei und schlüssig aus. Zudem deckten sie sich mit den Aussagen im Verfahren in Frankreich, an der BzP und mit denjenigen seiner Angehörigen (Befragung der Ehefrau sowie mit den Ausführungen in den eingereichten Beweismitteln). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen schwer traumatisiert seien (von den traumatischen Erlebnissen, vom Verschwinden der Mutter und dem Tod des Onkels). Die Befragten hätten ihr Fluchtgründe vollständig, gleichbleibend, schlüssig, konkret und glaubhaft dargelegt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nur unvollständig befragt worden und die fluchtauslösenden Geschehnisse, die zur Ausreise der Ehefrau und der Kinder geführt hätten, seien nicht eigenständig geprüft worden und hätten keinen Eingang in die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers gefunden. Eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsumstände sei nicht vorgenommen worden.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom SEM erstmals im April 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wurde. Die fluchtauslösenden Ereignisse lagen zu diesem Zeitpunkt bereits über dreieinhalb Jahre zurück. Der Beschwerdeführer wies vor der Anhörung darauf hin, dass seine Möglichkeiten, sich in russischer Sprache auszudrücken, begrenzt seien, und gab zu Beginn der Anhörung zu bedenken, dass er mehrmals auf den Kopf geschlagen worden sei, weshalb er unter Gedächtnisproblemen leide. Zudem musste er mit seiner Ehefrau und den drei Kindern in Frankreich nachgewiesenermassen über längere Zeit hinweg «auf der Strasse» leben, was bei allen Familienangehörigen zum Teil nachhaltige psychische Probleme (mit)verursachte (diese werden durch zahlreiche bei den Akten liegenden ärztliche, psychiatrische und psychotherapeutische Berichte belegt). Auch wenn der Beschwerdeführer selbst sich aus den von ihm genannten und nachvollziehbaren Gründen nicht in psychiatrische Behandlung begab, dürften die letzten Jahre seines Lebens bei ihm nachhaltige Spuren in seiner psychischen Gesundheit hinterlassen haben. Diesen Umständen hat das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennbar Rechnung getragen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat die Ereignisse des frühen Morgens des 15. August 2014 in freier Rede anschaulich dargelegt (vgl. SEM-act. A23/21 S. 7). Gemäss seinen Schilderungen seien seine Angehörigen und er von maskierten Leuten einer Spezialeinheit, die in ihr Haus eingedrungen seien, aus dem Schlaf gerissen worden. Der Beschwerdeführer wurde nach Waffen gefragt, geschlagen und ins Wohnzimmer gezerrt, das Haus wurde durchsucht, Ehefrau, Mutter und Kinder schrien, kurz, es dürfte im Haus ein Tohuwabohu geherrscht haben. Dies zu beschreiben ist dem Beschwerdeführer gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts durchaus nachvollziehbar gelungen. Dass er auf Nachfrage hin, keine allzu genaue Beschreibung der chaotischen Ereignisse wiedergab, hängt auch damit zusammen, dass ihm nicht vermittelt wurde, worüber die befragende Person gerne ausführlicher Bescheid gewusst hätte (vgl. SEM-act. A23/21 S. 11). In der Beschwerde wird zutreffend beschrieben, wie der Beschwerdeführer über das Leben seiner Kinder in Frankreich berichtete, nachdem er gesagt hatte, dass sie am Morgen des Überfalls geschrien hätten. Die befragende Person stellte ihm in der Folge weitere Fragen zu den Geschehnissen in Frankreich und kam auf das, was sie ursprünglich gefragt hatte, nicht zurück (vgl. SEM-act. A23/21 S. 12). Dass der Beschwerdeführer nach Beantwortung der Frage, wie seine Kinder auf den morgendlichen Überfall reagiert hätten, ergänzend über das für die Kinder ebenso traumatisierende Leben in Frankreich berichtete, ist menschlich durchaus nachvollziehbar und muss nicht dahingehend interpretiert werden, dass er der ursprünglich gestellten Frage ausweichen wollte. Zu bedenken ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer während des ganzen «Überfalls» unter Schock stand, und dass dieser zum Zeitpunkt, als er ihn dem SEM schilderte, über dreieinhalb Jahre zurücklag. Im Weiteren schilderte der Beschwerdeführer in freier Rede ausführlich, wie er den Mann, der ihn bei den Behörden belastete «kennengelernt» habe und welche Transporte er für ihn durchgeführt hatte. Die Gegenüberstellung mit ihm schilderte er zwar sprunghaft, aber insgesamt logisch nachvollziehbar und in lebendiger Weise (vgl. SEM-act. A23/21 S. 8). Ebenso vermittelte er das nachfolgende Verhör durch die Beamten und die ihm verabreichten Stromstösse anschaulich, ohne irgendwelche erkennbaren Übertreibungen. Hinsichtlich der weiteren Befragungen, denen er unterzogen wurde, führte er aus, dass er den Beamten klar zu machen versuchte, dass ein Schmuggel von Waffen aufgrund der strengen Kontrollen am von ihm benutzten Grenzübergang nicht möglich gewesen wäre (vgl. SEM-act. A23/21 S. 9). Dennoch hätten die Behörden ihm immer wieder das Gleiche gesagt und verlangt, dass er vorbereitete Papiere unterzeichne. Auch die Freilassung gegen Bestechung und die Reise nach Frankreich schilderte der Beschwerdeführer anschaulich und er benannte die darin verwickelten Personen namentlich, soweit sie ihm bekannt waren (vgl. SEM-act A23/21 S. 9).
E. 5.4 Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen teilweise zwar sprunghaft schilderte, insgesamt aber ein durchaus lebendiges Bild seiner Erlebnisse vermitteln konnte. Seine Ausführungen waren von Emotionen geprägt - gemäss den Anmerkungen im Protokoll weinte er mehrmals, gestikulierte, um sich besser verständlich zu machen, atmete teilweise schwer und versuchte mit Geräuschen (Schreien der Kinder, Verabreichung von Elektroschocks) und Zittern (Elektroschocks) das Geschehene verständlich wiederzugeben (vgl. SEM-act. A23/21 S. 7, S. 9, S. 11, S. 12 und S. 14). Des Weiteren gab er die mit den Beamten geführten «Gespräche» und die Gegenüberstellung mit dem ihn belastenden Kunden teilweise in direkter Rede wieder (vgl. SEM-act. A23/21 S. 7 ff). Der Beschwerdeführer legte zu Beginn der Anhörung zu den Fluchtgründen ausführlich dar, was ihn zur Ausreise bewogen habe, und er schilderte auch relativ eingehend, was nach seiner Ausreise geschehen sei (vgl. SEM-act. A23/21 S. 7 bis 10). Die ihm nachfolgend gestellten Fragen, beantwortete er teilweise zwar eher wortkarg, räumte aber gleichzeitig ein, dass er gewisse Sachen nicht (genau) wisse oder verstehe beziehungsweise, dass es sich teilweise um Vermutungen handle.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer legte bei der BzP vom 15. August 2016, die beinahe zwei Jahre nach seiner Flucht stattfand, die Geschehnisse, die zu derselben geführt hätten, im Wesentlichen übereinstimmend mit den Aussagen, die er im April 2018 machte dar (vgl. SEM-act. A9/13 S. 8). Seine Ehefrau schilderte die Vorkommnisse aus ihrer Sicht und gab Informationen wieder, die sie von ihm erhalten hatte (vgl. SEM-act. A10/11 S. 7). Auch ihre Angaben stehen mit den Aussagen ihres Ehemannes im Einklang.
E. 5.6 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einem Kunden bei den tschetschenischen Behörden beschuldigt wurde, Waffentransporte durchgeführt zu haben und an einem Sprengstoffanschlag beteiligt gewesen zu sein. In der Folge führten Angehörige einer Spezialeinheit überfallartig eine Hausdurchsuchung durch, bei welcher der Beschwerdeführer misshandelt wurde. Anschliessend wurde er inhaftiert, mehrmals über die Waffentransporte und das Waffenversteck befragt und dem Kunden, der ihn belastete, gegenübergestellt. Freunde des Beschwerdeführers konnten ihn ausfindig machen und einen Wächter durch Bestechung dazu bewegen, ihn freizulassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in gewissen Teilen die wünschbare Tiefe vermissen lassen, gelangt indessen nach einer Abwägung aller vorliegender Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt gesehen glaubhaft sind.
E. 6.1 Entsprechend Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2).
E. 6.2 Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er von den tschetschenischen Behörden aufgrund einer Denunziation als dem militanten politischen Widerstand zugehörig oder diesen zumindest unterstützend eingestuft wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden versicherte, er habe mit den ihm vorgeworfenen Waffentransporten und mit Anschlägen nichts zu tun und sich nie in die politischen Vorgänge in seinem Heimatland eingemischt, wurden ihm die erlittenen Nachteile aufgrund politischer und damit asylrechtlich relevanter Motive zugefügt. Die Misshandlungen und der Freiheitsentzug waren Eingriffe von asylrechtlich relevanter Intensität und sind somit im Sinne des Gesetzes als ernsthafte, von staatlichen Akteuren ausgehende Nachteile zu werten. Somit ist von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Die einige Tage nach dem «Freikauf» des Beschwerdeführers erfolgte Flucht aus Tschetschenien und Russland steht zeitlich und sachlich in engem Kausalzusammenhang mit der Verfolgung. Angesichts der geschilderten Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die heimatlichen Behörden nach wie vor an der Person des Beschwerdeführers interessiert wären, wurde er doch gemäss überwiegend glaubhaften Aussagen gegen Bestechung freigelassen und nicht aufgrund erwiesener oder angenommener Unschuld. In Anbetracht der glaubhaften Fluchtgründe und der allgemeinen Lage im Heimatland ist das Vorliegen einer subjektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei objektiver Betrachtung zu bejahen, zumal die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).
E. 6.3 Eine Schutzalternative innerhalb der Russischen Föderation steht dem Beschwerdeführer nicht offen. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffene Person in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt wurde, da ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum tschetschenischen Kontext: Urteile des BVGer D-1658/2015 und D-1660/2015 vom 29. März 2016 E. 5.6 sowie D-7054/2014 und D-7056/2014 vom 22. April 2015 E. 5.5 m.w.H, als Referenzurteile publiziert). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die Verfolgung des Beschwerdeführers unmittelbar staatlichen Organen zuzurechnen ist.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. März 2020 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
E. 8 Durch den direkten Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dadurch wird der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls gegenstandslos.
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- zuzusprechen.
E. 9.3 In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung inklusive Beiordnung eines qualifizierten Rechtsbeistands zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine amtliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wären vorliegend gegeben. Eine öffentlich-rechtliche Entschädigung für eine als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnete Person fällt jedoch lediglich subsidiär in Betracht für den Fall, dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall (vgl. E. 9.2). Das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsbeistandes erweist sich folglich als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 23. März 2020 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2197/2020 law/bah Urteil vom 19. Juni 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tschetschene mit letztem Wohnsitz in B._______ (Rayon C._______/Tschetschenien) suchte am 8. August 2016 (zusammen mit seiner Ehefrau D._______ und drei gemeinsamen Kindern) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM (Abfrage der Eurodac-Datenbank) ergaben, dass er bereits in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. Am 15. August 2016 führte das SEM mit ihm die Befragung zur Person (BzP) durch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Er erklärte, Frankreich habe sein Asylgesuch abgelehnt und werde ihn nach Russland zurückschaffen, wo er getötet werde. Man habe ihm und seiner Familie in Frankreich eine Unterkunft verweigert und sie hätten auf der Strasse leben müssen. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 30. August 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Frankreich. Es forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.c Mit Urteil D-5484/2016 vom 19. September 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 9. September 2016 ab. A.d Am 11. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie nach Frankreich zurückgeführt. B. B.a Mit durch seine Rechtsvertreterin eingereichter Eingabe vom 22. August 2017 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz und beantragte, auf dieses sei einzutreten (Selbsteintrittsrecht). Das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen und es sei ihm hier Asyl zu gewähren. B.b Mit Verfügung vom 25. September 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das (zweite) Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zuständig sei. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde vom 5. Oktober 2017 mit Urteil D-5698/2018 vom 6. März 2018 gut, hob die Verfügung vom 25. September 2017 auf und wies das SEM an, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und sein Asylgesuch zu behandeln. C. C.a Die Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom 16. April 2018 mit, ihr Mandant spreche nur dürftig Russisch. Er könne sich über leichte Inhalte fliessend, wenn auch nicht grammatikalisch korrekt unterhalten. Tiefergehende Gespräche, technische Fachbegriffe, präzise Beschreibungen könne er auf Russisch nicht wiedergeben. Komplizierte Sätze und Fachvokabular überforderten ihn. Deshalb sei es angezeigt, ihn unter Beiziehung einer tschetschenisch-sprachigen Dolmetscherin anzuhören. C.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 25. April 2018 (in russischer Sprache) zu seinen Asylgründen an. Nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, sagte er, er habe ein sehr schlechtes Gedächtnis, weil er oft auf den Kopf geschlagen worden sei. Hinsichtlich seiner Asylgründe machte im Wesentlichen geltend, er habe mit seinem eigenen (...) Transporte durchgeführt. Am 15. August 2014 seien Personen von den Spezialdiensten (Leute mit schwarzen Masken) frühmorgens in sein Haus eingedrungen. Sie hätten ihn geschlagen und gefragt, wo die Waffen seien. Sie hätten ihn auf den Boden geworfen und weiterhin nach Waffen gefragt. Sie hätten das Haus auf den Kopf gestellt, alles durchsucht und ihn mitgenommen. Sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn zum Polizeiposten seines Bezirks gefahren. Einige Stunden später sei er zu einem anderen Posten gebracht worden. Er sei täglich verhört, geschlagen und nach Waffen und Sprengstoff gefragt worden. Am dritten Tag hätten sie ihn einem seiner Kunden gegenübergestellt, für den er zweimal (im Dezember 2013 und Januar 2014) Mandarinen nach Abchasien transportiert habe. Dieser habe ausgesagt, dass er (der Beschwerdeführer) ihm 2010 Waffen für einen Terrorakt (Sprengung eines Polizeipostens im September 2013) geliefert habe. Sein Kunde habe schlecht ausgesehen; er habe versucht, alles auf ihn abzuwälzen, in der Hoffnung, selbst freigelassen zu werden. Nach der Gegenüberstellung hätten die Beamten ein paar Patronen auf den Tisch gelegt und gesagt, sie hätten diese bei ihm (dem Beschwerdeführer) gefunden. Sie hätten ihm Papiere zur Unterschrift vorgelegt, er habe sich jedoch geweigert, diese zu unterzeichnen. Danach hätten sie ihn auf einen Metallstuhl gesetzt und ihm Stromschläge verabreicht, bis er das Bewusstsein verloren habe. Danach sei er täglich verhört worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, er habe Waffen aus Abchasien transportiert. Er habe gesagt, dies sei gar nicht möglich, da beim Grenzübergang alle Waren geröntgt würden. Man habe ihm nicht geglaubt und verlangt, dass er die Papiere unterschreibe. Am Morgen des 14. September 2014 sei er von einem Aufseher aus der Zelle geholt worden. Dieser habe ihn an den Stadtrand gefahren und dort aussteigen lassen. Er sei von zwei Freunden abgeholt worden, die ihm gesagt hätten, man habe dem Aufseher 20'000 Dollar bezahlt. Sie hätten ihn zum Verwalter einer Moschee gebracht, der ihn im Keller der Moschee versteckt habe. Am 20. September 2014 hätten sie ihn nach Inguschetien gebracht, wo er von jemandem mit einem grossen Lastwagen erwartet worden sei. Er sei nach Frankreich gebracht worden, wo man ihn am 25. September 2014 bei einer Präfektur habe aussteigen lassen. Seine Familie und seine Mutter seien noch zu Hause gewesen und auch abgeholt und verhört worden. Seine beiden Söhne seien aus der Schule gewiesen worden. Man habe sie gefragt, wo sich ihr Vater aufhalte. Als sie abgeholt worden seien, habe man seiner Frau nicht erlaubt, Babynahrung für die Kleine mitzunehmen. Im März oder April 2015 sei seine Familie auch nach E._______ gekommen. Sein Onkel habe seine Mutter zu sich genommen; sie sei von dort immer wieder auf den Polizeiposten gebracht und verhört worden. Am 8. Dezember 2016 seien sein Onkel und seine Mutter abgeholt und verhört worden. Den Onkel habe man zwei Tage später freigelassen. Wo die Mutter sich befinde, wisse man nicht. Sein Onkel habe seiner in Frankreich lebenden Nichte (Schwester des Beschwerdeführers) einmal gesagt, sie sollten ihn nicht mehr anrufen, weil er grosse Probleme habe. Mitte Februar 2018 sei der Onkel von Spezialeinheiten abgeholt worden. Am 1. März 2018 sei seine Leiche zurückgebracht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ab: Schreiben seines Onkels, seiner Schwester, von Frau F._______ (Vertreterin einer Menschenrechtsorganisation) und von Freunden sowie Bestätigungen des Schwiegervaters, des Schwagers und von Nachbarn. C.c Am 19. September 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin einen Farbfotoausdruck der Todesbescheinigung seines Onkels einreichen. C.d Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts auf, sollte er immer noch in medizinischer Behandlung sein. C.e Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte am 7. Februar 2020 mit, ihr Mandant sei trotz psychischer Belastung und ärztlicher Empfehlungen nicht in Behandlung, sondern versuche, seiner Familie Halt zu geben, indem er für diese da sei und gleichzeitig in einem Beschäftigungsprogramm arbeite. D. Mit Verfügung vom 23. März 2020 - eröffnet am 25. März 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. April 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufzufordern, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache sei zwecks vollständiger und rechtsgenüglicher Erhebung, Bearbeitung und Würdigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegenden Verfahren die vollumgängliche unentgeltliche Prozessführung, umfassend Erlass der Verfahrenskosten, Befreiung von der Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten, und Beiordnung eines qualifizierten Rechtsbeistands zu gewähren. Die Beschwerde sei mit der gleichzeitig erhobenen Beschwerde der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers koordiniert zu behandeln. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. April 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, die Personen des Spezialdienstes seien frühmorgens gekommen, hätten ihn geschlagen und nach Waffen gefragt. Sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn mitgenommen, nachdem sie das Haus durchsucht hätten. Auf Nachfrage habe er lediglich ergänzt, die Frauen und Kinder hätten geweint. Damit fielen die Schilderungen zur Mitnahme knapp und ohne persönlichen Bezug aus. Auch nach seinen Erinnerungen und Reaktionen gefragt, habe er sich unsubstanziiert und stereotyp geäussert, indem er gesagt habe, er habe geschlafen, es sei dunkel und er sei schockiert gewesen. Er habe nicht annähernd sagen können, wie viele Personen eingedrungen seien. Nach der Reaktion der Kinder gefragt, habe er ausweichend von den Erlebnissen in Frankreich erzählt. Zur einmonatigen Haft befragt, habe er angegeben, er sei jeden Tag verhört und geschlagen worden. Bei einer einmonatigen Haftdauer wäre zu erwarten, dass er detaillierter vom Haftalltag hätte erzählen können. Auch die konkrete Frage nach den Haftbedingungen habe er oberflächlich und stereotyp beantwortet. Einsilbig habe er die Räumlichkeiten im Gefängnis und die Verhöre geschildert. Konkrete und detaillierte Ausführungen fehlten im Bericht der Haft gänzlich, so dass nicht der Eindruck entstehe, er habe die geltend gemachte Haft selbst erlebt. Damit werde der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm und den geltend gemachten Problemen der Familienmitglieder jegliche Grundlage entzogen. Die eingereichten Schreiben von Freunden und Familienmitgliedern könnten daran nichts ändern, zumal sie als Gefälligkeitsschreiben einzustufen seien. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe bei der Prüfung des Asylgesuchs formelle Fehler begangen, die zu einer Kassation der Verfügung führen könnten. So fehle beim Anhörungsprotokoll vom 25. April 2018 das Beiblatt «Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung» gemäss aArt. 30 Abs. 4 AsylG. Ohne dieses Blatt sei die Anhörung als ungültig zu werten. Das Gericht solle prüfen, ob sich ein solches Blatt in den Akten finde, und dieses dem Beschwerdeführer zustellen. Ansonsten sei das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer erneut zu befragen. Das SEM habe im Verfahren bezüglich seiner Ehefrau in mehrfacher Hinsicht gegen seine Amtspflichten verstossen. Im entsprechenden Beschwerdeverfahren werde die Kassation beantragt. Im Hinblick auf die Einheit der Familie wäre auch das vorliegende Verfahren zu kassieren, so dass für alle Familienmitglieder einheitliche Entscheide getroffen werden könnten. Andernfalls wäre das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz betreffend die Ehefrau und die Kinder erneut entschieden hätte. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt vorgehalten worden, irgendwelche Ausführungen seien zu wenig detailliert oder bildhaft ausgefallen. Davon habe er erst mit dem Entscheid erfahren. Gemäss Qualitätskriterien des SEM sei der asylsuchenden Person während der Anhörung Gelegenheit zu bieten, zu Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Vorzuhalten sei namentlich mangelnde Substanz. Dabei werde konsequent nachgefragt, falls die Antworten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht ausräumten. Das SEM habe sich bei der Anhörung vom 25. April 2018 nicht an die eigenen Vorgaben gehalten und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und seine eigenen Grundsätze missachtet. Dies mache es schwer, von einem fairen Verfahren zu sprechen, was wiederum eine Kassation nahelege. Der Beschwerdeführer habe viele Beweismittel eingereicht, die den von ihm geltend gemachten Sachverhalt bestätigten und (teilweise) belegten. Das SEM habe die Beweismittel nicht gewürdigt, was einen groben verfahrensrechtlichen Verstoss bedeute. Die Anhörung des Beschwerdeführers habe vier Jahre nach den geltend gemachten Vorfällen stattgefunden und er habe gesagt, er leide unter Gedächtnisproblemen. Da seine Familie in psychiatrischer Behandlung sei, nehme er keine solche in Anspruch, sondern versuche, stark zu sein. Seine mangelnde Gewandtheit in der russischen Sprache erschwere es ihm, über Details, Gefühlslagen und Ähnliches wortreich zu berichten. Leider verpflichte das SEM alle Gesuchstellenden aus Tschetschenien, sich in der erlernten Fremdsprache Russisch auszudrücken. Bei der Anhörung habe er die Vorgeschichte und die Gegenüberstellung mit seinem Kunden in vielen Einzelheiten geschildert, wobei seine Ausführungen teilweise sprunghaft ausgefallen und zahlreiche Realkennzeichen erkennbar seien. Auch die folgenden Verhöre seien von ihm beschrieben worden, insbesondere seine Argumentation, dass ein Schmuggel von Waffen über den Grenzposten gar nicht möglich wäre. Seine Freilassung habe er konkret, detailliert und schlüssig geschildert. Bei der erneuten Frage zum morgendlichen Überfall sei der Beschwerdeführer - nach dem Verhalten seiner Kinder gefragt - abgeschweift und habe über die Lebensbedingungen in Frankreich berichtet. Er sei weiter dazu befragt und nicht etwa erneut aufgefordert worden, den Überfall genauer zu schildern. Fragen zur Haft habe er eher knapp beantwortet, er sei aber auf diesen Umstand nicht hingewiesen worden. Die befragende Person habe vielmehr jeweils das Thema gewechselt und sei seinem Erzählfluss gefolgt. Der Beschwerdeführer berichte kurz, aber stets konkret auf die ihm gestellten Fragen, gelange aber nicht in eine beschreibende Erzählweise, sondern antworte auf die verschiedenen, das Thema wechselnden Fragen. Bei der Lektüre bekomme man das Gefühl, es handle sich um ein in rascher Abfolge ablaufendes Frage- und Antwortspiel, bei dem immer wieder eine neue Frage angefügt werde. Gesamthaft erschienen die Antworten in Bezug auf die geltend gemachten Verhöre und die Haft schemenhaft oder ungenau, alle anderen Angaben fielen zwar kurz, aber sehr konkret, widerspruchsfrei und schlüssig aus. Zudem deckten sie sich mit den Aussagen im Verfahren in Frankreich, an der BzP und mit denjenigen seiner Angehörigen (Befragung der Ehefrau sowie mit den Ausführungen in den eingereichten Beweismitteln). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen schwer traumatisiert seien (von den traumatischen Erlebnissen, vom Verschwinden der Mutter und dem Tod des Onkels). Die Befragten hätten ihr Fluchtgründe vollständig, gleichbleibend, schlüssig, konkret und glaubhaft dargelegt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nur unvollständig befragt worden und die fluchtauslösenden Geschehnisse, die zur Ausreise der Ehefrau und der Kinder geführt hätten, seien nicht eigenständig geprüft worden und hätten keinen Eingang in die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers gefunden. Eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsumstände sei nicht vorgenommen worden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom SEM erstmals im April 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wurde. Die fluchtauslösenden Ereignisse lagen zu diesem Zeitpunkt bereits über dreieinhalb Jahre zurück. Der Beschwerdeführer wies vor der Anhörung darauf hin, dass seine Möglichkeiten, sich in russischer Sprache auszudrücken, begrenzt seien, und gab zu Beginn der Anhörung zu bedenken, dass er mehrmals auf den Kopf geschlagen worden sei, weshalb er unter Gedächtnisproblemen leide. Zudem musste er mit seiner Ehefrau und den drei Kindern in Frankreich nachgewiesenermassen über längere Zeit hinweg «auf der Strasse» leben, was bei allen Familienangehörigen zum Teil nachhaltige psychische Probleme (mit)verursachte (diese werden durch zahlreiche bei den Akten liegenden ärztliche, psychiatrische und psychotherapeutische Berichte belegt). Auch wenn der Beschwerdeführer selbst sich aus den von ihm genannten und nachvollziehbaren Gründen nicht in psychiatrische Behandlung begab, dürften die letzten Jahre seines Lebens bei ihm nachhaltige Spuren in seiner psychischen Gesundheit hinterlassen haben. Diesen Umständen hat das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennbar Rechnung getragen. 5.3 Der Beschwerdeführer hat die Ereignisse des frühen Morgens des 15. August 2014 in freier Rede anschaulich dargelegt (vgl. SEM-act. A23/21 S. 7). Gemäss seinen Schilderungen seien seine Angehörigen und er von maskierten Leuten einer Spezialeinheit, die in ihr Haus eingedrungen seien, aus dem Schlaf gerissen worden. Der Beschwerdeführer wurde nach Waffen gefragt, geschlagen und ins Wohnzimmer gezerrt, das Haus wurde durchsucht, Ehefrau, Mutter und Kinder schrien, kurz, es dürfte im Haus ein Tohuwabohu geherrscht haben. Dies zu beschreiben ist dem Beschwerdeführer gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts durchaus nachvollziehbar gelungen. Dass er auf Nachfrage hin, keine allzu genaue Beschreibung der chaotischen Ereignisse wiedergab, hängt auch damit zusammen, dass ihm nicht vermittelt wurde, worüber die befragende Person gerne ausführlicher Bescheid gewusst hätte (vgl. SEM-act. A23/21 S. 11). In der Beschwerde wird zutreffend beschrieben, wie der Beschwerdeführer über das Leben seiner Kinder in Frankreich berichtete, nachdem er gesagt hatte, dass sie am Morgen des Überfalls geschrien hätten. Die befragende Person stellte ihm in der Folge weitere Fragen zu den Geschehnissen in Frankreich und kam auf das, was sie ursprünglich gefragt hatte, nicht zurück (vgl. SEM-act. A23/21 S. 12). Dass der Beschwerdeführer nach Beantwortung der Frage, wie seine Kinder auf den morgendlichen Überfall reagiert hätten, ergänzend über das für die Kinder ebenso traumatisierende Leben in Frankreich berichtete, ist menschlich durchaus nachvollziehbar und muss nicht dahingehend interpretiert werden, dass er der ursprünglich gestellten Frage ausweichen wollte. Zu bedenken ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer während des ganzen «Überfalls» unter Schock stand, und dass dieser zum Zeitpunkt, als er ihn dem SEM schilderte, über dreieinhalb Jahre zurücklag. Im Weiteren schilderte der Beschwerdeführer in freier Rede ausführlich, wie er den Mann, der ihn bei den Behörden belastete «kennengelernt» habe und welche Transporte er für ihn durchgeführt hatte. Die Gegenüberstellung mit ihm schilderte er zwar sprunghaft, aber insgesamt logisch nachvollziehbar und in lebendiger Weise (vgl. SEM-act. A23/21 S. 8). Ebenso vermittelte er das nachfolgende Verhör durch die Beamten und die ihm verabreichten Stromstösse anschaulich, ohne irgendwelche erkennbaren Übertreibungen. Hinsichtlich der weiteren Befragungen, denen er unterzogen wurde, führte er aus, dass er den Beamten klar zu machen versuchte, dass ein Schmuggel von Waffen aufgrund der strengen Kontrollen am von ihm benutzten Grenzübergang nicht möglich gewesen wäre (vgl. SEM-act. A23/21 S. 9). Dennoch hätten die Behörden ihm immer wieder das Gleiche gesagt und verlangt, dass er vorbereitete Papiere unterzeichne. Auch die Freilassung gegen Bestechung und die Reise nach Frankreich schilderte der Beschwerdeführer anschaulich und er benannte die darin verwickelten Personen namentlich, soweit sie ihm bekannt waren (vgl. SEM-act A23/21 S. 9). 5.4 Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen teilweise zwar sprunghaft schilderte, insgesamt aber ein durchaus lebendiges Bild seiner Erlebnisse vermitteln konnte. Seine Ausführungen waren von Emotionen geprägt - gemäss den Anmerkungen im Protokoll weinte er mehrmals, gestikulierte, um sich besser verständlich zu machen, atmete teilweise schwer und versuchte mit Geräuschen (Schreien der Kinder, Verabreichung von Elektroschocks) und Zittern (Elektroschocks) das Geschehene verständlich wiederzugeben (vgl. SEM-act. A23/21 S. 7, S. 9, S. 11, S. 12 und S. 14). Des Weiteren gab er die mit den Beamten geführten «Gespräche» und die Gegenüberstellung mit dem ihn belastenden Kunden teilweise in direkter Rede wieder (vgl. SEM-act. A23/21 S. 7 ff). Der Beschwerdeführer legte zu Beginn der Anhörung zu den Fluchtgründen ausführlich dar, was ihn zur Ausreise bewogen habe, und er schilderte auch relativ eingehend, was nach seiner Ausreise geschehen sei (vgl. SEM-act. A23/21 S. 7 bis 10). Die ihm nachfolgend gestellten Fragen, beantwortete er teilweise zwar eher wortkarg, räumte aber gleichzeitig ein, dass er gewisse Sachen nicht (genau) wisse oder verstehe beziehungsweise, dass es sich teilweise um Vermutungen handle. 5.5 Der Beschwerdeführer legte bei der BzP vom 15. August 2016, die beinahe zwei Jahre nach seiner Flucht stattfand, die Geschehnisse, die zu derselben geführt hätten, im Wesentlichen übereinstimmend mit den Aussagen, die er im April 2018 machte dar (vgl. SEM-act. A9/13 S. 8). Seine Ehefrau schilderte die Vorkommnisse aus ihrer Sicht und gab Informationen wieder, die sie von ihm erhalten hatte (vgl. SEM-act. A10/11 S. 7). Auch ihre Angaben stehen mit den Aussagen ihres Ehemannes im Einklang. 5.6 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einem Kunden bei den tschetschenischen Behörden beschuldigt wurde, Waffentransporte durchgeführt zu haben und an einem Sprengstoffanschlag beteiligt gewesen zu sein. In der Folge führten Angehörige einer Spezialeinheit überfallartig eine Hausdurchsuchung durch, bei welcher der Beschwerdeführer misshandelt wurde. Anschliessend wurde er inhaftiert, mehrmals über die Waffentransporte und das Waffenversteck befragt und dem Kunden, der ihn belastete, gegenübergestellt. Freunde des Beschwerdeführers konnten ihn ausfindig machen und einen Wächter durch Bestechung dazu bewegen, ihn freizulassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in gewissen Teilen die wünschbare Tiefe vermissen lassen, gelangt indessen nach einer Abwägung aller vorliegender Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt gesehen glaubhaft sind. 6. 6.1 Entsprechend Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2). 6.2 Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er von den tschetschenischen Behörden aufgrund einer Denunziation als dem militanten politischen Widerstand zugehörig oder diesen zumindest unterstützend eingestuft wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden versicherte, er habe mit den ihm vorgeworfenen Waffentransporten und mit Anschlägen nichts zu tun und sich nie in die politischen Vorgänge in seinem Heimatland eingemischt, wurden ihm die erlittenen Nachteile aufgrund politischer und damit asylrechtlich relevanter Motive zugefügt. Die Misshandlungen und der Freiheitsentzug waren Eingriffe von asylrechtlich relevanter Intensität und sind somit im Sinne des Gesetzes als ernsthafte, von staatlichen Akteuren ausgehende Nachteile zu werten. Somit ist von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Die einige Tage nach dem «Freikauf» des Beschwerdeführers erfolgte Flucht aus Tschetschenien und Russland steht zeitlich und sachlich in engem Kausalzusammenhang mit der Verfolgung. Angesichts der geschilderten Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die heimatlichen Behörden nach wie vor an der Person des Beschwerdeführers interessiert wären, wurde er doch gemäss überwiegend glaubhaften Aussagen gegen Bestechung freigelassen und nicht aufgrund erwiesener oder angenommener Unschuld. In Anbetracht der glaubhaften Fluchtgründe und der allgemeinen Lage im Heimatland ist das Vorliegen einer subjektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei objektiver Betrachtung zu bejahen, zumal die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). 6.3 Eine Schutzalternative innerhalb der Russischen Föderation steht dem Beschwerdeführer nicht offen. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffene Person in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt wurde, da ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum tschetschenischen Kontext: Urteile des BVGer D-1658/2015 und D-1660/2015 vom 29. März 2016 E. 5.6 sowie D-7054/2014 und D-7056/2014 vom 22. April 2015 E. 5.5 m.w.H, als Referenzurteile publiziert). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die Verfolgung des Beschwerdeführers unmittelbar staatlichen Organen zuzurechnen ist.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. März 2020 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
8. Durch den direkten Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dadurch wird der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- zuzusprechen. 9.3 In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung inklusive Beiordnung eines qualifizierten Rechtsbeistands zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine amtliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wären vorliegend gegeben. Eine öffentlich-rechtliche Entschädigung für eine als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnete Person fällt jedoch lediglich subsidiär in Betracht für den Fall, dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall (vgl. E. 9.2). Das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsbeistandes erweist sich folglich als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 23. März 2020 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: