Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die ukrainischen Gesuchstellenden haben gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am (...) 2014 aufgrund der Proteste auf dem Majdan Nesaleschnosti (Unabhängigkeitsplatz) in Kiew verlassen und seien nach Litauen emigriert (A5 S. 5), wo sie schliesslich im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung ([letztmals] gültig vom [...] 2015 bis [...] 2016) gewesen seien (A5 S. 5; A10 S. 5). Schon im Jahr 2012 habe der Gesuchsteller A._______ - er sei ein international anerkannter (...) - einen Auftrag des ukrainischen Innenministeriums angenommen, eine Expertise an diversen (...)gegenständen durchzuführen, welche dann nach dem Regierungswechsel verschwunden seien (A5 S. 8; A10 S. 9). Er sei - nach Beendigung der Maj-dan-Proteste in Kiew - noch zweimal in die Ukraine zurückgekehrt; bei seinem zweiten Besuch am (...) 2015 sei er entführt worden. Nachdem er entkommen sei, sei er wieder nach Litauen gefahren (A5 S. 5 und 8; A10 S. 7). Am (...) 2015 sei er in E._______ von einem Auto angefahren worden. Eine Augenzeugin habe daraufhin die Polizei gerufen, welche gekommen sei und ihn auf Litauisch befragt habe, was er jedoch nicht verstanden habe. Danach seien die Polizisten wieder weggefahren. Der Gesuchsteller vermutet, dass es sich dabei um verkleidete Mafiosi gehandelt habe (A5 S. 9; A10 S. 7). Am (...) 2015 sei ein Freund des Gesuchstellers, der ebenfalls an der Expertise teilgenommen habe, in Kiew angeschossen worden. Nach diesem Ereignis und der Feststellung, dass die ukrainische (...) auch in Litauen eine starke Stellung habe, hätten sich die Gesuchstellenden entschlossen, am (...) 2015 aus Litauen auszureisen und mit ihrem Auto in die Schweiz zu fahren, wo sie am 18. Dezember 2015 um Asyl nachsuchten (A5 S. 7; A10 S. 6). Am 5. Januar 2016 wurde der Gesuchsteller (A5) und am 13. Januar 2016 die Gesuchstellerin (A10) zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde auch erwähnt, dass sie als Russischsprechende in Litauen einen äusserst schweren Stand hätten (A5 S. 10 f.). A.b Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden nicht ein, verfügte deren Überstellung nach Litauen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug dieser Überstellung. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3624/2016 vom 16. Juni 2016 abgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass die Vermutung, dass Litauen sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, mit der Beschwerdebegründung nicht umgestossen worden sei. Mit den pauschalen Einwänden und dem Hinweis auf einzelne Vorfälle, bei denen die litauische Polizei offenbar Schutz gewährt habe, sei es nicht gelungen, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die litauischen Behörden würden sich weigern, die Gesuchstellenden aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln zu prüfen. B. Die Gesuchstellenden reichten mit Eingabe vom 21. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragten dabei implizit, das Urteil vom 16. Juni 2016 revisionsweise aufzuheben und auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden einzutreten, um diese materiell-rechtlich in der Schweiz zu prüfen. Diese Rechtsmitteleingabe wurde dahingehend begründet, dass die Gesuchstellenden auch in Litauen gefährdet seien, da die litauischen Behörden mit der (...) verbandelt seien, und sich die Gefahr noch erhöht habe, nachdem diese (sinngemäss weil sie im Rahmen des Dublinverfahrens kontaktiert worden seien) nun wüssten, dass sich die Gesuchstellenden in der Schweiz aufhielten. Dem Gesuch lagen u.a. folgende Presseartikel aus dem Internet bei: "(...)" von F._______ ([...]) vom (...) 2015 (vgl. www.shoutoutuk.org, besucht am 30. Juni 2016), "(...)" von F._______ vom (...) 2016 (vgl. www.veteransnewsnow.com, besucht am 30. Juni 2016) sowie "(...)" von F._______ vom (...) 2016 (vgl. www.ahtribune.com, besucht am 30. Juni 2016). C. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefaxverfügung vom 23. Juni 2016 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aus.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 1.5 Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellenden machen als Revisionsgrund implizit das nachträgliche Erfahren von erheblichen Tatsachen beziehungsweise das Nachreichen von entscheidenden Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Die am 21. Juni 2016 eingereichte Eingabe erweist sich damit formal hinreichend begründet. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision gegen ein Urteil verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - unter Ausschluss der Tatsachen, die erst nach dem Entscheid eingetreten sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Dieser Revisionsgrund setzt demgemäss zum einen voraus, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Seiler/Von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, Art. 123 Rz. 8-11). Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Rz. 12).
E. 3.2 Im Folgenden wird zu untersuchen sein, ob die im Urteil vom 16. Juni 2016 getroffene Feststellung, das SEM sei zu Recht auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden nicht eingetreten, da gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) Litauen für die Prüfung der Asylgesuche zuständig sei und keine Hinderungsgründe für die Überstellung dorthin bestehen, vor dem Hintergrund der neu eingereichten Beweismittel Bestand haben kann.
E. 3.2.1 Die Gesuchstellenden wiederholen in ihrem Revisionsgesuch vom 21. Juni 2016, dass A._______ im (...) 2015 - als er bereits in Litauen gewesen sei - ein erstes Mal von der ukrainischen (...) bedroht und am (...) 2015 in (...) entführt worden sei. Auch dass ein Kollege des Gesuchstellers am (...) (beziehungsweise [...]) 2015 angeschossen oder dass der Gesuchsteller am (...) 2015 in E._______ von einem Auto angefahren worden sei, wurde bereits am 5. Januar beziehungsweise 13. Januar 2016 zu Protokoll gebracht (A5 S. 8 f.; A10 S. 7 f.). Diese Angaben wurden demnach bereits im ordentlichen Verfahren berücksichtigt und im Urteil vom 16. Juni 2016 geprüft, weshalb sie nicht im revisionsrechtlichen Sinn als neue Tatsachen gelten können und entsprechend einer Revision nicht zugänglich sind.
E. 3.2.2 Weiter machen die Gesuchstellenden geltend, über das Verschwinden der (...)gegenstände und deren Verkauf sei in verschiedenen Zeitungen unter Nennung des Namens des Gesuchstellers berichtet worden. Der Artikel "(...)", geschrieben von F._______, wurde am (...) 2015 im Internet aufgeschaltet und ist dementsprechend vor dem zu revidierenden Urteil vom 16. Juni 2016 entstanden. Da es sich beim Autor, der Präsident des "(...)", mutmasslich um einen Verwandten des Gesuchstellers handelt (A5 S. 6), kann davon ausgegangen werden, dass dieses Beweismittel den Gesuchstellenden bereits im Beschwerdeverfahren bekannt und für sie auch greifbar war. Die Artikel "(...)" und "(...)" - beide ebenfalls von F._______ geschrieben - berichten identisch über die angebliche Verfolgung des Gesuchstellers in der Ukraine und in Litauen. Beide sind am (...) 2016 im Internet und somit ebenfalls vor dem Erlass des Urteils vom 16. Juni 2016 erschienen. Auch hier kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden diese Beweismittel - auch aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zum Autor - schon vor Urteilsfällung gekannt haben. Die weiteren öffentlichen Mitteilungen in der ukrainischen Internetpresse über die angebliche Verfolgung des Gesuchstellers sowie ein Video (vgl. www.youtube.com) über eine Anhörung des Gesuchstellers vor dem litauischen Innenministerium wurden auch vor dem Urteil vom 16. Juni 2016 angefertigt, weshalb es den Gesuchstellenden auch in diesen Fällen hätte möglich und zumutbar sein sollen, diese bereits früher einzureichen. Ob diese Beweismittel für die Gesuchstellenden objektiv wirklich greifbar waren, kann indessen offen bleiben, da diese - wie nachfolgend aufgezeigt wird - revisionsrechtlich nicht entscheidend sind.
E. 3.2.3 Neue Beweismittel müssen erheblich sein, d.h. dazu geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 16. Juni 2016 zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Die Internetartikel sind indes nicht geeignet, die Vermutung der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens des litauischen Staates (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 E. 9) zu widerlegen, sondern wiederholen vielmehr bereits Bekanntes.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2016 ist demzufolge abzuweisen. Der mit Verfügung vom 23. Juni 2016 angeordnete provisorische Vollzugsstopp ist aufzuheben.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3915/2016 Urteil vom 13. Juli 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 E-3624/2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die ukrainischen Gesuchstellenden haben gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am (...) 2014 aufgrund der Proteste auf dem Majdan Nesaleschnosti (Unabhängigkeitsplatz) in Kiew verlassen und seien nach Litauen emigriert (A5 S. 5), wo sie schliesslich im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung ([letztmals] gültig vom [...] 2015 bis [...] 2016) gewesen seien (A5 S. 5; A10 S. 5). Schon im Jahr 2012 habe der Gesuchsteller A._______ - er sei ein international anerkannter (...) - einen Auftrag des ukrainischen Innenministeriums angenommen, eine Expertise an diversen (...)gegenständen durchzuführen, welche dann nach dem Regierungswechsel verschwunden seien (A5 S. 8; A10 S. 9). Er sei - nach Beendigung der Maj-dan-Proteste in Kiew - noch zweimal in die Ukraine zurückgekehrt; bei seinem zweiten Besuch am (...) 2015 sei er entführt worden. Nachdem er entkommen sei, sei er wieder nach Litauen gefahren (A5 S. 5 und 8; A10 S. 7). Am (...) 2015 sei er in E._______ von einem Auto angefahren worden. Eine Augenzeugin habe daraufhin die Polizei gerufen, welche gekommen sei und ihn auf Litauisch befragt habe, was er jedoch nicht verstanden habe. Danach seien die Polizisten wieder weggefahren. Der Gesuchsteller vermutet, dass es sich dabei um verkleidete Mafiosi gehandelt habe (A5 S. 9; A10 S. 7). Am (...) 2015 sei ein Freund des Gesuchstellers, der ebenfalls an der Expertise teilgenommen habe, in Kiew angeschossen worden. Nach diesem Ereignis und der Feststellung, dass die ukrainische (...) auch in Litauen eine starke Stellung habe, hätten sich die Gesuchstellenden entschlossen, am (...) 2015 aus Litauen auszureisen und mit ihrem Auto in die Schweiz zu fahren, wo sie am 18. Dezember 2015 um Asyl nachsuchten (A5 S. 7; A10 S. 6). Am 5. Januar 2016 wurde der Gesuchsteller (A5) und am 13. Januar 2016 die Gesuchstellerin (A10) zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde auch erwähnt, dass sie als Russischsprechende in Litauen einen äusserst schweren Stand hätten (A5 S. 10 f.). A.b Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden nicht ein, verfügte deren Überstellung nach Litauen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug dieser Überstellung. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3624/2016 vom 16. Juni 2016 abgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass die Vermutung, dass Litauen sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, mit der Beschwerdebegründung nicht umgestossen worden sei. Mit den pauschalen Einwänden und dem Hinweis auf einzelne Vorfälle, bei denen die litauische Polizei offenbar Schutz gewährt habe, sei es nicht gelungen, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die litauischen Behörden würden sich weigern, die Gesuchstellenden aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln zu prüfen. B. Die Gesuchstellenden reichten mit Eingabe vom 21. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragten dabei implizit, das Urteil vom 16. Juni 2016 revisionsweise aufzuheben und auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden einzutreten, um diese materiell-rechtlich in der Schweiz zu prüfen. Diese Rechtsmitteleingabe wurde dahingehend begründet, dass die Gesuchstellenden auch in Litauen gefährdet seien, da die litauischen Behörden mit der (...) verbandelt seien, und sich die Gefahr noch erhöht habe, nachdem diese (sinngemäss weil sie im Rahmen des Dublinverfahrens kontaktiert worden seien) nun wüssten, dass sich die Gesuchstellenden in der Schweiz aufhielten. Dem Gesuch lagen u.a. folgende Presseartikel aus dem Internet bei: "(...)" von F._______ ([...]) vom (...) 2015 (vgl. www.shoutoutuk.org, besucht am 30. Juni 2016), "(...)" von F._______ vom (...) 2016 (vgl. www.veteransnewsnow.com, besucht am 30. Juni 2016) sowie "(...)" von F._______ vom (...) 2016 (vgl. www.ahtribune.com, besucht am 30. Juni 2016). C. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefaxverfügung vom 23. Juni 2016 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellenden machen als Revisionsgrund implizit das nachträgliche Erfahren von erheblichen Tatsachen beziehungsweise das Nachreichen von entscheidenden Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Die am 21. Juni 2016 eingereichte Eingabe erweist sich damit formal hinreichend begründet. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision gegen ein Urteil verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - unter Ausschluss der Tatsachen, die erst nach dem Entscheid eingetreten sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Dieser Revisionsgrund setzt demgemäss zum einen voraus, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Seiler/Von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, Art. 123 Rz. 8-11). Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Rz. 12). 3.2 Im Folgenden wird zu untersuchen sein, ob die im Urteil vom 16. Juni 2016 getroffene Feststellung, das SEM sei zu Recht auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden nicht eingetreten, da gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) Litauen für die Prüfung der Asylgesuche zuständig sei und keine Hinderungsgründe für die Überstellung dorthin bestehen, vor dem Hintergrund der neu eingereichten Beweismittel Bestand haben kann. 3.2.1 Die Gesuchstellenden wiederholen in ihrem Revisionsgesuch vom 21. Juni 2016, dass A._______ im (...) 2015 - als er bereits in Litauen gewesen sei - ein erstes Mal von der ukrainischen (...) bedroht und am (...) 2015 in (...) entführt worden sei. Auch dass ein Kollege des Gesuchstellers am (...) (beziehungsweise [...]) 2015 angeschossen oder dass der Gesuchsteller am (...) 2015 in E._______ von einem Auto angefahren worden sei, wurde bereits am 5. Januar beziehungsweise 13. Januar 2016 zu Protokoll gebracht (A5 S. 8 f.; A10 S. 7 f.). Diese Angaben wurden demnach bereits im ordentlichen Verfahren berücksichtigt und im Urteil vom 16. Juni 2016 geprüft, weshalb sie nicht im revisionsrechtlichen Sinn als neue Tatsachen gelten können und entsprechend einer Revision nicht zugänglich sind. 3.2.2 Weiter machen die Gesuchstellenden geltend, über das Verschwinden der (...)gegenstände und deren Verkauf sei in verschiedenen Zeitungen unter Nennung des Namens des Gesuchstellers berichtet worden. Der Artikel "(...)", geschrieben von F._______, wurde am (...) 2015 im Internet aufgeschaltet und ist dementsprechend vor dem zu revidierenden Urteil vom 16. Juni 2016 entstanden. Da es sich beim Autor, der Präsident des "(...)", mutmasslich um einen Verwandten des Gesuchstellers handelt (A5 S. 6), kann davon ausgegangen werden, dass dieses Beweismittel den Gesuchstellenden bereits im Beschwerdeverfahren bekannt und für sie auch greifbar war. Die Artikel "(...)" und "(...)" - beide ebenfalls von F._______ geschrieben - berichten identisch über die angebliche Verfolgung des Gesuchstellers in der Ukraine und in Litauen. Beide sind am (...) 2016 im Internet und somit ebenfalls vor dem Erlass des Urteils vom 16. Juni 2016 erschienen. Auch hier kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden diese Beweismittel - auch aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zum Autor - schon vor Urteilsfällung gekannt haben. Die weiteren öffentlichen Mitteilungen in der ukrainischen Internetpresse über die angebliche Verfolgung des Gesuchstellers sowie ein Video (vgl. www.youtube.com) über eine Anhörung des Gesuchstellers vor dem litauischen Innenministerium wurden auch vor dem Urteil vom 16. Juni 2016 angefertigt, weshalb es den Gesuchstellenden auch in diesen Fällen hätte möglich und zumutbar sein sollen, diese bereits früher einzureichen. Ob diese Beweismittel für die Gesuchstellenden objektiv wirklich greifbar waren, kann indessen offen bleiben, da diese - wie nachfolgend aufgezeigt wird - revisionsrechtlich nicht entscheidend sind. 3.2.3 Neue Beweismittel müssen erheblich sein, d.h. dazu geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 16. Juni 2016 zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Die Internetartikel sind indes nicht geeignet, die Vermutung der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens des litauischen Staates (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 E. 9) zu widerlegen, sondern wiederholen vielmehr bereits Bekanntes.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2016 ist demzufolge abzuweisen. Der mit Verfügung vom 23. Juni 2016 angeordnete provisorische Vollzugsstopp ist aufzuheben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: