Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) April 2023 in Zypern um Asyl nachgesucht hatte. Am (...) ersuchte die Vorinstanz die zyprischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Dieses Gesuch lehnten die zyprischen Behörden mit Schreiben vom (...) ab. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, dass sein Asylgesuch am (...) abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom (...) abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom (...) nahm die Vorinstanz das nationale Asylverfahren auf. C. C.a Am 29. April 2026 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-29/13 [nachfolgend act. 29]). Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei anglophoner Herkunft und stamme aus B._______ in der C._______ Division. Später habe er in D._______ und bis (...) in E._______, in der F._______ Subdivision und der G._______ Division, gelebt. Nach seinem Schulabschluss habe er ein Studium der (...) an der Universität H._______ absolviert. Beruflich sei er auf Kommissionsbasis für ein Unternehmen namens «I._______» tätig gewesen. Im Jahr (...) sei er in E._______ im Zusammenhang mit Vorfällen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen von militärischen Kräften festgenommen worden. Gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes sei er freigelassen worden und daraufhin nach J._______ gezogen. Dort habe er bei einem Freund gelebt und eine Tätigkeit als (...) aufgenommen. In J._______ sei er erneut festgenommen worden und sei durch Zahlung eines Geldbetrags wieder freigelassen worden. Zusätzlich habe ihn eine Privatperson aufgrund seines anglophonen Hintergrundes tätlich angegriffen. In der Folge sei er im Jahr (...) nach Zypern gereist, wo er erfolgslos Asyl beantragt habe. Nach seiner Rückkehr nach Kamerun Anfang 2026 habe er mit zuvor erspartem Geld einen (...) in K._______, in der G._______ Division, gekauft. Dort habe er Waren an die lokale Bevölkerung verkauft, einschliesslich Angehöriger der Sicherheitskräfte sowie gezwungenermassen an separatistische Kämpfer. Am (...) sei er festgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, separatistische Gruppen zu unterstützen. Nach Zahlung einer Kaution sei er schliesslich aus Kamerun ausgereist. C.b Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf Ziffer I/3-4 der angefochtenen Verfügung verwiesen. D. Am 7. Mai 2026 stellte das SEM den Entscheidentwurf dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu, welche tags darauf erfolgte. E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2), wies ihn aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3), beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (Dispositiv-Ziffer 4-5) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 6). F. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 20. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) sowie 6 (Entzug der aufschiebenden Wirkung); dagegen ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 1 bis 3) nicht angefochten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids zum Wegweisungsvollzug aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Die anglophonen Regionen des Nordwestens und Südwestens seien zwar seit mehreren Jahren von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen separatistischen Gruppierungen und der Zentralregierung betroffen. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung in diese Regionen grundsätzlich nicht zumutbar. Aufgrund der mit der kamerunischen Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob eine innerstaatliche Rückkehralternative in nicht betroffene Landesteile bestehe, was beim Beschwerdeführer zu bejahen sei: Es sei davon auszugehen, dass sein hauptsächlicher sozialer und familiärer Anknüpfungspunkt im Westen Kameruns liege, da sich seine ältere Schwester und seine Cousins in H._______ sowie sein Onkel in K._______ aufhielten. Gleichzeitig sei festzuhalten, dass er zwischen (...) und (...) mit einem Freund in J._______ gelebt und dort auf Englisch (...) unterrichtet habe. Zudem verfüge er über Arbeitserfahrung als Mitarbeiter des Unternehmens «I._______». Diese Tätigkeiten sowie der Betrieb eines (...) belegten seine Fähigkeit, unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachzugehen. Mit seinem Universitätsabschluss verfüge er ausserdem über eine solide Ausbildung. Zwar habe er geltend gemacht, seine Französischkenntnisse seien unzureichend, um in dieser Sprache zu unterrichten. Indessen sei davon auszugehen, dass er sich während seines rund (...) Aufenthalts in J._______ gute Französischkenntnisse angeeignet habe, die eine Verständigung im Alltag ermöglichten. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einer Sprachbarriere auszugehen, die einer Niederlassung in einem frankophonen Landesteil entgegenstehen würde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er insbesondere in J._______ erneut Fuss fassen könne, zumal sich dort gemäss seinen eigenen Angaben zahlreiche anglophone Kameruner aufhielten. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er derzeit behauptungsweise keinen Kontakt mehr zu Personen in J._______ unterhalte und die Stellensuche als schwierig einschätze. Es sei anzunehmen, dass er im Bedarfsfall auf die Unterstützung seines familiären Umfeldes zurückgreifen könne. Die erlittene Tätlichkeit sowie die Spannungen und Diskriminierungen in J._______ vermochten keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, zumal sie kein Ausmass erreichten, das eine Niederlassung in J._______ oder in einem anderen nicht vom Konflikt betroffenen Landesteil ausschliessen würde. Folglich sei davon auszugehen, dass ihm eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offenstehe. Im Zusammenhang mit den geschilderten gesundheitlichen Beschwerden anlässlich der Anhörung ([...], [...], [...], [...], [...]) habe er trotz Aufforderung innert Frist keine ärztlichen Unterlagen eingereicht. Ungeachtet dessen erreichten die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen offensichtlich nicht die Schwere, um den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Dasselbe gelte für den im späteren Verlauf des Verfahrens eingereichten Arztbericht eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom (...), welcher äusserst knappgehalten sei, und wonach die Verdachtsdiagnose einer (...) gestellt und eine Überweisung zur fachärztlichen Abklärung an die L._______ erfolgt sei.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, in J._______ verfüge er über kein stabiles soziales Netz mehr. Sein Freund, bei dem er habe wohnen können und der ihm eine Stelle als (...) vermittelt habe, lebe nicht mehr in J._______. Mit dem (...) habe es Differenzen gegeben, da dieser frankophon sei. Seine Französischkenntnisse seien eher begrenzt gewesen und er habe nicht auf Französisch unterrichten können. Die Stelle als (...) in J._______ habe er dank der Hilfe seines Freundes erhalten. Die Stelle bei «I._______» befinde sich jedoch im Konfliktgebiet. Gleiches gelte für den (...), den er betrieben habe. Als anglophoner Kameruner werde er in den französischsprachigen Regionen diskriminiert; zudem sei er angegriffen worden und die Polizei habe keine Hilfe geleistet. Ausserdem sei er wiederholt festgenommen und inhaftiert worden. Diese Umstände stünden in Verbindung mit der Verdachtsdiagnose einer (...) der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.3 Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht ersichtlich. In Kamerun bestehen entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten und der Zugang des Beschwerdeführers zu diesen ist gewährleistet (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3.4).
E. 5.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 5.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.2 In Kamerun herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht. Aufgrund der nach wie vor instabilen humanitären und sicherheitspolitischen Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns - aus einer solchen stammt der Beschwerdeführer - ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob eine valable inländische Aufenthaltsalternative vorliegt (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7 m.w.H. sowie das Urteil des BVGer E-6165/2020 vom 1. April 2026 E. 11.3.2).
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge bereits mehrere Jahre lang (zwischen [...] und [...]) in J._______, mithin ausserhalb des vom Konflikt um die englischsprachigen Regionen direkt betroffenen Gebiets (vgl. act. 29, F10). Im Lichte des vorliegenden Einzelfalles besteht kein Grund zu der Annahme, dass es ihm angesichts seines überdurchschnittlichen Bildungsgrades (Universitätsabschluss) und seiner Berufserfahrung als (...) in J._______ nicht möglich sein soll, sich dort erneut niederzulassen und Fuss zu fassen. Im Lichte dessen, dass er jahrelang im frankophonen Teil Kameruns gelebt hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass er die französische Sprache nur in unzureichendem Mass beherrschen soll (vgl. act. 29, F17-18). In gleicher Weise ist davon auszugehen, dass er in J._______ angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts sowie seiner Tätigkeit als (...) über ein tragfähiges soziales Netz verfügt (vgl. act. 29, F40). Dies umso mehr, als er angab, im Stadtteil M._______ gelebt zu haben, in dem sich zahlreiche englischsprachige Personen aufhielten (vgl. act. 29, F43). Dass sein soziales Beziehungsnetz in J._______ nur aus einem Freund bestanden haben soll, mit dem er zusammengelebt habe, der ihm eine Arbeitsstelle als (...) vermittelt habe und der inzwischen jedoch nicht mehr dort lebe, ist daher nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. act. 29, F40, F43). Im Hinblick auf die wirtschaftliche Reintegration wirkt sich begünstigend aus, dass er im Heimatland über verschiedene Arbeitserfahrungen verfügt, namentlich das Führen eines (...) und die kommissionbasierte Tätigkeit für das Unternehmen «I._______» (vgl. act. 29, F16, F43). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass ihn sein Onkel nach seiner Rückkehr aus Zypern anfangs 2026 bei der Umsetzung seiner Geschäftsidee respektive der Reintegration unterstützt hat (vgl. act. 29, F43). Es darf davon ausgegangen werden, dass er bei Bedarf erneut auf die Unterstützung seines Onkels zurückgreifen kann. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
E. 5.3.4 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Dem Arztbericht vom (...) zufolge besteht die Verdachtsdiagnose einer (...). Dies spricht jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage vorliegend nicht erfüllt ist. Sollte eine Behandlung notwendig werden, stehen dem Beschwerdeführer im Übrigen im Heimatland etwa das N._______ oder das O._______ offen (vgl. das Urteil des BVGer E-3085/2025 vom 9. Juli 2025 E. 9.3.3).
E. 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen, zumal sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Kassationsgründe ergeben. Die Vorinstanz hat sich nach dem Dargelegten mit den allfälligen individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt. Zudem durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass aus den psychiatrischen Abklärungen keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren und musste diese nicht abwarten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wie auch das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 22. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3616/2026 Urteil vom 11. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiber Valentin Böhler Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 11. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) April 2023 in Zypern um Asyl nachgesucht hatte. Am (...) ersuchte die Vorinstanz die zyprischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Dieses Gesuch lehnten die zyprischen Behörden mit Schreiben vom (...) ab. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, dass sein Asylgesuch am (...) abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom (...) abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom (...) nahm die Vorinstanz das nationale Asylverfahren auf. C. C.a Am 29. April 2026 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-29/13 [nachfolgend act. 29]). Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei anglophoner Herkunft und stamme aus B._______ in der C._______ Division. Später habe er in D._______ und bis (...) in E._______, in der F._______ Subdivision und der G._______ Division, gelebt. Nach seinem Schulabschluss habe er ein Studium der (...) an der Universität H._______ absolviert. Beruflich sei er auf Kommissionsbasis für ein Unternehmen namens «I._______» tätig gewesen. Im Jahr (...) sei er in E._______ im Zusammenhang mit Vorfällen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen von militärischen Kräften festgenommen worden. Gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes sei er freigelassen worden und daraufhin nach J._______ gezogen. Dort habe er bei einem Freund gelebt und eine Tätigkeit als (...) aufgenommen. In J._______ sei er erneut festgenommen worden und sei durch Zahlung eines Geldbetrags wieder freigelassen worden. Zusätzlich habe ihn eine Privatperson aufgrund seines anglophonen Hintergrundes tätlich angegriffen. In der Folge sei er im Jahr (...) nach Zypern gereist, wo er erfolgslos Asyl beantragt habe. Nach seiner Rückkehr nach Kamerun Anfang 2026 habe er mit zuvor erspartem Geld einen (...) in K._______, in der G._______ Division, gekauft. Dort habe er Waren an die lokale Bevölkerung verkauft, einschliesslich Angehöriger der Sicherheitskräfte sowie gezwungenermassen an separatistische Kämpfer. Am (...) sei er festgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, separatistische Gruppen zu unterstützen. Nach Zahlung einer Kaution sei er schliesslich aus Kamerun ausgereist. C.b Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf Ziffer I/3-4 der angefochtenen Verfügung verwiesen. D. Am 7. Mai 2026 stellte das SEM den Entscheidentwurf dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu, welche tags darauf erfolgte. E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2), wies ihn aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3), beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (Dispositiv-Ziffer 4-5) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 6). F. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 20. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) sowie 6 (Entzug der aufschiebenden Wirkung); dagegen ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 1 bis 3) nicht angefochten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids zum Wegweisungsvollzug aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Die anglophonen Regionen des Nordwestens und Südwestens seien zwar seit mehreren Jahren von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen separatistischen Gruppierungen und der Zentralregierung betroffen. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung in diese Regionen grundsätzlich nicht zumutbar. Aufgrund der mit der kamerunischen Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob eine innerstaatliche Rückkehralternative in nicht betroffene Landesteile bestehe, was beim Beschwerdeführer zu bejahen sei: Es sei davon auszugehen, dass sein hauptsächlicher sozialer und familiärer Anknüpfungspunkt im Westen Kameruns liege, da sich seine ältere Schwester und seine Cousins in H._______ sowie sein Onkel in K._______ aufhielten. Gleichzeitig sei festzuhalten, dass er zwischen (...) und (...) mit einem Freund in J._______ gelebt und dort auf Englisch (...) unterrichtet habe. Zudem verfüge er über Arbeitserfahrung als Mitarbeiter des Unternehmens «I._______». Diese Tätigkeiten sowie der Betrieb eines (...) belegten seine Fähigkeit, unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachzugehen. Mit seinem Universitätsabschluss verfüge er ausserdem über eine solide Ausbildung. Zwar habe er geltend gemacht, seine Französischkenntnisse seien unzureichend, um in dieser Sprache zu unterrichten. Indessen sei davon auszugehen, dass er sich während seines rund (...) Aufenthalts in J._______ gute Französischkenntnisse angeeignet habe, die eine Verständigung im Alltag ermöglichten. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einer Sprachbarriere auszugehen, die einer Niederlassung in einem frankophonen Landesteil entgegenstehen würde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er insbesondere in J._______ erneut Fuss fassen könne, zumal sich dort gemäss seinen eigenen Angaben zahlreiche anglophone Kameruner aufhielten. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er derzeit behauptungsweise keinen Kontakt mehr zu Personen in J._______ unterhalte und die Stellensuche als schwierig einschätze. Es sei anzunehmen, dass er im Bedarfsfall auf die Unterstützung seines familiären Umfeldes zurückgreifen könne. Die erlittene Tätlichkeit sowie die Spannungen und Diskriminierungen in J._______ vermochten keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, zumal sie kein Ausmass erreichten, das eine Niederlassung in J._______ oder in einem anderen nicht vom Konflikt betroffenen Landesteil ausschliessen würde. Folglich sei davon auszugehen, dass ihm eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offenstehe. Im Zusammenhang mit den geschilderten gesundheitlichen Beschwerden anlässlich der Anhörung ([...], [...], [...], [...], [...]) habe er trotz Aufforderung innert Frist keine ärztlichen Unterlagen eingereicht. Ungeachtet dessen erreichten die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen offensichtlich nicht die Schwere, um den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Dasselbe gelte für den im späteren Verlauf des Verfahrens eingereichten Arztbericht eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom (...), welcher äusserst knappgehalten sei, und wonach die Verdachtsdiagnose einer (...) gestellt und eine Überweisung zur fachärztlichen Abklärung an die L._______ erfolgt sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, in J._______ verfüge er über kein stabiles soziales Netz mehr. Sein Freund, bei dem er habe wohnen können und der ihm eine Stelle als (...) vermittelt habe, lebe nicht mehr in J._______. Mit dem (...) habe es Differenzen gegeben, da dieser frankophon sei. Seine Französischkenntnisse seien eher begrenzt gewesen und er habe nicht auf Französisch unterrichten können. Die Stelle als (...) in J._______ habe er dank der Hilfe seines Freundes erhalten. Die Stelle bei «I._______» befinde sich jedoch im Konfliktgebiet. Gleiches gelte für den (...), den er betrieben habe. Als anglophoner Kameruner werde er in den französischsprachigen Regionen diskriminiert; zudem sei er angegriffen worden und die Polizei habe keine Hilfe geleistet. Ausserdem sei er wiederholt festgenommen und inhaftiert worden. Diese Umstände stünden in Verbindung mit der Verdachtsdiagnose einer (...) der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.3 Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht ersichtlich. In Kamerun bestehen entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten und der Zugang des Beschwerdeführers zu diesen ist gewährleistet (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3.4). 5.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 In Kamerun herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht. Aufgrund der nach wie vor instabilen humanitären und sicherheitspolitischen Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns - aus einer solchen stammt der Beschwerdeführer - ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob eine valable inländische Aufenthaltsalternative vorliegt (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7 m.w.H. sowie das Urteil des BVGer E-6165/2020 vom 1. April 2026 E. 11.3.2). 5.3.3 Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge bereits mehrere Jahre lang (zwischen [...] und [...]) in J._______, mithin ausserhalb des vom Konflikt um die englischsprachigen Regionen direkt betroffenen Gebiets (vgl. act. 29, F10). Im Lichte des vorliegenden Einzelfalles besteht kein Grund zu der Annahme, dass es ihm angesichts seines überdurchschnittlichen Bildungsgrades (Universitätsabschluss) und seiner Berufserfahrung als (...) in J._______ nicht möglich sein soll, sich dort erneut niederzulassen und Fuss zu fassen. Im Lichte dessen, dass er jahrelang im frankophonen Teil Kameruns gelebt hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass er die französische Sprache nur in unzureichendem Mass beherrschen soll (vgl. act. 29, F17-18). In gleicher Weise ist davon auszugehen, dass er in J._______ angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts sowie seiner Tätigkeit als (...) über ein tragfähiges soziales Netz verfügt (vgl. act. 29, F40). Dies umso mehr, als er angab, im Stadtteil M._______ gelebt zu haben, in dem sich zahlreiche englischsprachige Personen aufhielten (vgl. act. 29, F43). Dass sein soziales Beziehungsnetz in J._______ nur aus einem Freund bestanden haben soll, mit dem er zusammengelebt habe, der ihm eine Arbeitsstelle als (...) vermittelt habe und der inzwischen jedoch nicht mehr dort lebe, ist daher nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. act. 29, F40, F43). Im Hinblick auf die wirtschaftliche Reintegration wirkt sich begünstigend aus, dass er im Heimatland über verschiedene Arbeitserfahrungen verfügt, namentlich das Führen eines (...) und die kommissionbasierte Tätigkeit für das Unternehmen «I._______» (vgl. act. 29, F16, F43). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass ihn sein Onkel nach seiner Rückkehr aus Zypern anfangs 2026 bei der Umsetzung seiner Geschäftsidee respektive der Reintegration unterstützt hat (vgl. act. 29, F43). Es darf davon ausgegangen werden, dass er bei Bedarf erneut auf die Unterstützung seines Onkels zurückgreifen kann. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 5.3.4 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Dem Arztbericht vom (...) zufolge besteht die Verdachtsdiagnose einer (...). Dies spricht jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage vorliegend nicht erfüllt ist. Sollte eine Behandlung notwendig werden, stehen dem Beschwerdeführer im Übrigen im Heimatland etwa das N._______ oder das O._______ offen (vgl. das Urteil des BVGer E-3085/2025 vom 9. Juli 2025 E. 9.3.3). 5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen, zumal sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Kassationsgründe ergeben. Die Vorinstanz hat sich nach dem Dargelegten mit den allfälligen individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt. Zudem durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass aus den psychiatrischen Abklärungen keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren und musste diese nicht abwarten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wie auch das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 22. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: