Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine (zwecks [...]), stellte am 8. April 2022 beim SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der Kurzbefragung, welche im vorliegenden Fall als «Gewährung des rechtlichen Gehörs» schriftlich durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 24. Juni 2022 insbesondere an, er schätze die Situation in Nigeria aufgrund dort herrschender Konflikte zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften und Ethnien als sehr prekär ein und befürchte, Opfer der dort vorherrschenden Konflikte werden zu können. Bis zu seinem Aufenthalt in der Ukraine habe er ständig in Nigeria gelebt, das heisst bis November 2021. In der Ukraine habe er einen Aufenthaltstitel zu (...) erhalten. Das Studium sowie den Lebensunterhalt in der Ukraine habe er aus seiner Nebentätigkeit als (...) sowie einigen wenigen Ersparnissen finanziert. Er verfüge in Nigeria über Verwandte; namentlich würden die Mutter und vier Geschwister dort leben, zu welchen er regelmässig telefonischen Kontakt pflege. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht. Da sich die meisten Universitäten in Nigeria im Streik befinden würden und er in Ermangelung beruflicher Perspektiven auch nicht in der Lage wäre, die Studiengebühren zu bezahlen, könnte er im Heimatland nicht weiterstudieren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung (gültig bis 30. Oktober 2025) und seinen nigerianischen Reisepass zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und wies den Gesuchsteller dem mit dem Wegweisungsvollzug beauftragten Kanton zu. Ausserdem entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der Schutzstatus S zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Schliesslich sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde bei Bedarf zu ergänzen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem Todesanzeigen von Angehörigen sowie Referenzschreiben zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2022 wies die Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch ab und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, unter gleichzeitiger Aufforderung, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen sowie einen Rechtsbeistand zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. F. Am 5. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine auf den rubrizierten Rechtsvertreter lautende Vollmacht zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung betreffend Nachreichen einer Fürsorgebestätigung sowie um Akteneinsicht beziehungsweise Gewährung der ergänzenden Stellungnahme. G. Nachdem die Fürsorgebestätigung innert angesetzter Nachfrist beim Gericht einging, setzte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. September 2022 den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand ein und gab Gelegenheit, innert Frist eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde einzureichen. H. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Oktober 2022 eine ergänzende Stellungahme zu den Akten. I. Am 7. November 2022 ging beim Gericht die Honorarnote des Rechtsvertreters ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführe hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend gestützt auf Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziffer I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 4.2 Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juli 2022 datiert, ist auf den vorliegenden Fall noch die alte Fassung anwendbar.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse formellen Rügen, namentlich betreffend die Entscheidzuständigkeit der Vorinstanz sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Diese werden vorab behandelt, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, mit Ausnahme derjenigen, welchen einen engen Bezug zu den materiellen Fragen aufweisen und deshalb dort behandelt werden (vgl. E 5.2).
E. 5.2 In der ergänzenden Eingabe vom 13. Oktober 2022 bestreitet der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des SEM zum Entscheid über die Gewährung des vorübergehenden Schutzes beziehungsweise zur einzelspezifischen Prüfung, ob eine Rückkehr ins Heimatland in Sicherheit dauerhaft möglich sei. Soweit er diese Auffassung unter anderem aus der Gesetzes-systematik herleiten will, ist diesbezüglich festzuhalten, dass aus dieser vielmehr klar hervorgeht, dass der Bundesrat in allgemeiner Weise festlegt, welchen Gruppen nach welchen Kriterien Schutz zu gewähren ist (Art. 66 Abs. 1 AsylG) und es Aufgabe des SEM ist, erstinstanzlich darüber zu entscheiden, ob die vom Bundesrat aufgestellten Vorgaben im Einzelfall erfüllt sind oder nicht (vgl. Art. 69 Abs. 2 AsylG). Bei dieser klaren Gesetzeslage vermag der Beschwerdeführer auch aus seinen Ausführungen zur ratio legis oder zu analogen Überlegungen betreffend die bundesrätliche Bezeichnung von Safe-Countries nichts abzuleiten, was seine Auffassung zu stützen vermöchte. Soweit er in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, das SEM sei nicht berechtigt beziehungsweise zuständig, den Wegweisungsvollzug zu prüfen beziehungswiese zu verfügen, wenn es den vorübergehenden Schutz verweigere, ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung die diesbezügliche Befugnis unter anderem aus der grundsätzlichen Zuständigkeit des SEM für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]) sowie sinngemässer Anwendung von Art. 69 Abs. 4 herleitet (vgl. Urteil des BVGer E-3358/2022 vom 9. März 2023 E. 5). Aufgrund des Ausgeführten erweisen sich die vorliegenden Rügen der Unzuständigkeit als unbegründet.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, da er im erstinstanzlichen Verfahren nicht mündlich, sondern nur schriftlich befragt worden sei. Sodann sei er nicht gehörig vertreten gewesen. Gemäss Art. 69 Abs. 2 AsylG wird vor dem Entscheid über die Gewährung des vorübergehenden Schutzes «eine Befragung im Zentrum des Bundes nach Artikel 26» durchgeführt. Letztere Bestimmung sieht in Absatz 3 insbesondere eine Befragung zur Identität, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen vor. Auch wenn die mündliche Befragung die Regel darstellen dürfte, ist dem Begriff «Befragung» nicht zwingend die mündliche Form inhärent, wie zum Beispiel beim Begriff «Anhörung» im Sinne von Art. 29 AsylG, auf welchen Art 69 aber nicht verweist. Sodann sind die Bestimmungen des Asylverfahrens «sinngemäss» auf das Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzstatus anwendbar, was den Behörden bei der Handhabung einen gewissen Spielraum belässt (vgl. so auch Urteil des BVGer D-546/2024 vom 28. Februar 2024 E. 4.2). Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus der schriftlichen Befragung ein Nachteil entstand. Er war offensichtlich durch einen befähigten Vertreter rechtlich verbeiständet. Damit läuft einerseits die Rüge der Gehörsverletzung mit der Begründung, dass «das SEM die Wegweisung [...] ohne Anwesenheit und Mitwirkung eines Rechtsvertreters geprüft und angeordnet» habe, offensichtlich ins Leere. Andererseits ist festzustellen, dass es dem vertretenen Beschwerdeführer auch möglich war, die an ihn gerichteten Fragen des SEM zu beantworten. Soweit er bemängelt, dass im Kontakt mit dem Rechtsvertreter kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, ist festzuhalten, dass er unterschriftlich erklärte, der englischen Sprache für ein Interview genügend mächtig zu sein (vgl. SEM-Akten A1/10) und weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass es zu irgendwelchen Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass die Anwesenheit eines Dolmetschers tatsächlich notwendig war (vgl. auch Art. 29 Abs. 1bis AsylG sinngemäss).
E. 5.4 Die vorstehend behandelten formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 6.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen. Er könne dauerhaft und sicher nach Nigeria zurückkehren, zumal er und seine Familie nicht persönlich bedroht oder verfolgt würden und auch keine spezielle Not oder Gefährdung für den Fall der Rückkehr festzustellen sei. Namentlich sei die allgemein schwierige Sicherheitslage in Teilen Nigerias kein ausreichender Grund, welcher gegen eine Rückkehr sprechen könnte und dem Wegweisungsvollzug würden keine Hindernisse entgegenstehen.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, als Angehöriger der B._______ und als gläubiger C._______ seien er und seine Familie im Heimatland der Gefahr islamistischer Verbrechen von Seiten der Boko Haram sowie Angehöriger der Fulani ausgesetzt. Am (...) sei sein Bruder mit schweren Körperverletzungen - vermutlich verursacht durch eine Axt oder Machete - tot aufgefunden worden. Die Umstände des Todes seien nicht geklärt. Später sei sein Vater gestorben, dem der Tod des Bruders stark zugesetzt habe. Die Hoffnungen der Familie hätten nun auf seinen Schultern gelastet und es sei beschlossen worden, dass er sich mit Hilfe von Schleppern in die Ukraine begebe, um dort ein Studium in (...) zu absolvieren und gleichzeitig seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dazu habe die Familie ihre Ersparnisse geopfert. Er habe in D._______ zwar einen Studienplatz erhalten, jedoch hätten sich die Versprechen der Schlepper, insbesondere bezüglich Arbeitsmöglichkeit, als falsch erwiesen. Nur dank der Hilfe eines Dritten habe er seine Papiere von den Schleppern zurückerhalten und finanziell überleben können. Er könne seinen (...) Glauben im Heimatland nicht frei ausleben und seine Furcht vor künftiger Verfolgung sei angesichts des gewaltsamen Todes des Bruders durchaus berechtigt. Es sei ihm nicht möglich, dauerhaft und in Sicherheit in seine Heimat zurückzukehren.
E. 7.1 Streifrage bildet vorliegend, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Ziffer I Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 (vgl. bereits das unter E. 3.1 Ausgeführte) vorübergehender Schutz zu gewähren ist. Die Bestimmung setzt namentlich voraus, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren kann.
E. 7.2 Den anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 24. Juni 2022 dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich zu bejahen ist. Aufgrund der wenig substanziierten Hinweise auf ethnische und religiöse Konflikte in Nigeria bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre davon unmittelbar persönlich betroffen, zumal er auch erklärte, das Land verlassen zu haben, um in der Ukraine zu studieren. Vor diesem Hintergrund wirkt der erst auf Beschwerdeebene konkret geltend gemachte Umstand, er und seine Angehörigen seien religiöser und ethnischer Verfolgung ausgesetzt, nachgeschoben und konstruiert. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass er in der Ukraine offenbar nie um Asyl ersucht hat, was wiederum gegen eine tatsächliche Verfolgung im Heimatsaat spricht. Soweit er auf Beschwerdeebene Todesanzeigen seines Bruders und Vaters zu den Akten reicht, vermag er daraus bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sich die Todesumstände daraus nicht ergeben, wobei er ferner nur in Bezug auf den Bruder als Ursache ein Dritteinwirken geltend macht. Damit kann er weder in rechtsgenüglicher Weise darlegen, der Bruder sei tatsächlich Opfer religiöser Verfolgung geworden oder dass für ihn selbst daraus eine konkrete Gefährdung resultierte. Ferner entsteht aufgrund der Vorbringen auf Beschwerdeebene auch der Eindruck, der geltend gemachte Tod des Bruders sei gar nicht primärer Grund gewesen, weshalb er das Heimatland verlassen hat. Bei dieser Ausgangslage ist die Authentizität der Dokumente nicht vertieft zu untersuchen. Aus den eingereichten Referenzschreiben, mit welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen dargelegt, dass er praktizierender C._______ ist, vermag er aufgrund des bereits Ausgeführten ebenfalls nichts Wesentliches zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass es an den Gesuchstellenden liegt, gegenüber den Behörden erkennen zu geben, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuchen (Art. 18 AsylG). Aufgrund des oben Ausgeführten bestanden weder Anzeichen dafür, der Beschwerdeführer beabsichtige ein Asylgesuch einzureichen, noch war es - wie der Beschwerdeführer geltend macht - Aufgabe der Vorinstanz, ihm durch entsprechende Befragung solches nahezulegen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Forderung nach Fortsetzung eines irgendwie gearteten Asylverfahrens erweisen sich als unbegründet.
E. 7.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Es wurde vorstehend bereits unter dem Blinkwinkel der beantragten Schutzgewährung dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren kann. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sich unter völkerrechtlichen Aspekten, insbesondere dem Folter- und Refoulementverbot (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 EMRK) eine andere Sichtweise aufdrängen könnte.
E. 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend sprechen weder die allgemeine Lage im Heimatland (vgl. dazu E-6392/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.2 m.w.H.) noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr. Die Vorinstanz hat unter anderem bereits auf das Vorhandensein eines sozialen Umfeldes hingewiesen. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene abermals angespannte finanzielle Verhältnisse ins Feld führt, kann wiederum auf die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, wonach schwierige wirtschaftliche und berufliche Perspektiven keine ausreichenden Gründe für die Annahme der Unzumutbarkeit darstellten, verwiesen werden.
E. 9.2.3 Schliesslich ist der Beschwerdedführer im Besitze eines abgelaufenen Reisepasses und es obliegt ihm, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates dessen Verlängerung oder Neuausstellung zu veranlassen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. August 2022 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Kosten zu erheben.
E. 12 Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 7. November 2022 eine Kostennote ein. Insgesamt weist er einen zeitlichen Aufwand von 7.58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 45.65 aus. Dies erscheint als angemessen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 2'098.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'098.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3548/2022 Urteil vom 8. Juli 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ehrler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine (zwecks [...]), stellte am 8. April 2022 beim SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der Kurzbefragung, welche im vorliegenden Fall als «Gewährung des rechtlichen Gehörs» schriftlich durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 24. Juni 2022 insbesondere an, er schätze die Situation in Nigeria aufgrund dort herrschender Konflikte zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften und Ethnien als sehr prekär ein und befürchte, Opfer der dort vorherrschenden Konflikte werden zu können. Bis zu seinem Aufenthalt in der Ukraine habe er ständig in Nigeria gelebt, das heisst bis November 2021. In der Ukraine habe er einen Aufenthaltstitel zu (...) erhalten. Das Studium sowie den Lebensunterhalt in der Ukraine habe er aus seiner Nebentätigkeit als (...) sowie einigen wenigen Ersparnissen finanziert. Er verfüge in Nigeria über Verwandte; namentlich würden die Mutter und vier Geschwister dort leben, zu welchen er regelmässig telefonischen Kontakt pflege. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht. Da sich die meisten Universitäten in Nigeria im Streik befinden würden und er in Ermangelung beruflicher Perspektiven auch nicht in der Lage wäre, die Studiengebühren zu bezahlen, könnte er im Heimatland nicht weiterstudieren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung (gültig bis 30. Oktober 2025) und seinen nigerianischen Reisepass zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und wies den Gesuchsteller dem mit dem Wegweisungsvollzug beauftragten Kanton zu. Ausserdem entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der Schutzstatus S zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Schliesslich sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde bei Bedarf zu ergänzen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem Todesanzeigen von Angehörigen sowie Referenzschreiben zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2022 wies die Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch ab und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, unter gleichzeitiger Aufforderung, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen sowie einen Rechtsbeistand zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. F. Am 5. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine auf den rubrizierten Rechtsvertreter lautende Vollmacht zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung betreffend Nachreichen einer Fürsorgebestätigung sowie um Akteneinsicht beziehungsweise Gewährung der ergänzenden Stellungnahme. G. Nachdem die Fürsorgebestätigung innert angesetzter Nachfrist beim Gericht einging, setzte die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. September 2022 den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand ein und gab Gelegenheit, innert Frist eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde einzureichen. H. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Oktober 2022 eine ergänzende Stellungahme zu den Akten. I. Am 7. November 2022 ging beim Gericht die Honorarnote des Rechtsvertreters ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführe hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend gestützt auf Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziffer I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.2 Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juli 2022 datiert, ist auf den vorliegenden Fall noch die alte Fassung anwendbar. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse formellen Rügen, namentlich betreffend die Entscheidzuständigkeit der Vorinstanz sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Diese werden vorab behandelt, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, mit Ausnahme derjenigen, welchen einen engen Bezug zu den materiellen Fragen aufweisen und deshalb dort behandelt werden (vgl. E 5.2). 5.2 In der ergänzenden Eingabe vom 13. Oktober 2022 bestreitet der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des SEM zum Entscheid über die Gewährung des vorübergehenden Schutzes beziehungsweise zur einzelspezifischen Prüfung, ob eine Rückkehr ins Heimatland in Sicherheit dauerhaft möglich sei. Soweit er diese Auffassung unter anderem aus der Gesetzes-systematik herleiten will, ist diesbezüglich festzuhalten, dass aus dieser vielmehr klar hervorgeht, dass der Bundesrat in allgemeiner Weise festlegt, welchen Gruppen nach welchen Kriterien Schutz zu gewähren ist (Art. 66 Abs. 1 AsylG) und es Aufgabe des SEM ist, erstinstanzlich darüber zu entscheiden, ob die vom Bundesrat aufgestellten Vorgaben im Einzelfall erfüllt sind oder nicht (vgl. Art. 69 Abs. 2 AsylG). Bei dieser klaren Gesetzeslage vermag der Beschwerdeführer auch aus seinen Ausführungen zur ratio legis oder zu analogen Überlegungen betreffend die bundesrätliche Bezeichnung von Safe-Countries nichts abzuleiten, was seine Auffassung zu stützen vermöchte. Soweit er in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, das SEM sei nicht berechtigt beziehungsweise zuständig, den Wegweisungsvollzug zu prüfen beziehungswiese zu verfügen, wenn es den vorübergehenden Schutz verweigere, ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung die diesbezügliche Befugnis unter anderem aus der grundsätzlichen Zuständigkeit des SEM für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]) sowie sinngemässer Anwendung von Art. 69 Abs. 4 herleitet (vgl. Urteil des BVGer E-3358/2022 vom 9. März 2023 E. 5). Aufgrund des Ausgeführten erweisen sich die vorliegenden Rügen der Unzuständigkeit als unbegründet. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, da er im erstinstanzlichen Verfahren nicht mündlich, sondern nur schriftlich befragt worden sei. Sodann sei er nicht gehörig vertreten gewesen. Gemäss Art. 69 Abs. 2 AsylG wird vor dem Entscheid über die Gewährung des vorübergehenden Schutzes «eine Befragung im Zentrum des Bundes nach Artikel 26» durchgeführt. Letztere Bestimmung sieht in Absatz 3 insbesondere eine Befragung zur Identität, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen vor. Auch wenn die mündliche Befragung die Regel darstellen dürfte, ist dem Begriff «Befragung» nicht zwingend die mündliche Form inhärent, wie zum Beispiel beim Begriff «Anhörung» im Sinne von Art. 29 AsylG, auf welchen Art 69 aber nicht verweist. Sodann sind die Bestimmungen des Asylverfahrens «sinngemäss» auf das Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzstatus anwendbar, was den Behörden bei der Handhabung einen gewissen Spielraum belässt (vgl. so auch Urteil des BVGer D-546/2024 vom 28. Februar 2024 E. 4.2). Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus der schriftlichen Befragung ein Nachteil entstand. Er war offensichtlich durch einen befähigten Vertreter rechtlich verbeiständet. Damit läuft einerseits die Rüge der Gehörsverletzung mit der Begründung, dass «das SEM die Wegweisung [...] ohne Anwesenheit und Mitwirkung eines Rechtsvertreters geprüft und angeordnet» habe, offensichtlich ins Leere. Andererseits ist festzustellen, dass es dem vertretenen Beschwerdeführer auch möglich war, die an ihn gerichteten Fragen des SEM zu beantworten. Soweit er bemängelt, dass im Kontakt mit dem Rechtsvertreter kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, ist festzuhalten, dass er unterschriftlich erklärte, der englischen Sprache für ein Interview genügend mächtig zu sein (vgl. SEM-Akten A1/10) und weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass es zu irgendwelchen Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass die Anwesenheit eines Dolmetschers tatsächlich notwendig war (vgl. auch Art. 29 Abs. 1bis AsylG sinngemäss). 5.4 Die vorstehend behandelten formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben. 6. 6.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen. Er könne dauerhaft und sicher nach Nigeria zurückkehren, zumal er und seine Familie nicht persönlich bedroht oder verfolgt würden und auch keine spezielle Not oder Gefährdung für den Fall der Rückkehr festzustellen sei. Namentlich sei die allgemein schwierige Sicherheitslage in Teilen Nigerias kein ausreichender Grund, welcher gegen eine Rückkehr sprechen könnte und dem Wegweisungsvollzug würden keine Hindernisse entgegenstehen. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, als Angehöriger der B._______ und als gläubiger C._______ seien er und seine Familie im Heimatland der Gefahr islamistischer Verbrechen von Seiten der Boko Haram sowie Angehöriger der Fulani ausgesetzt. Am (...) sei sein Bruder mit schweren Körperverletzungen - vermutlich verursacht durch eine Axt oder Machete - tot aufgefunden worden. Die Umstände des Todes seien nicht geklärt. Später sei sein Vater gestorben, dem der Tod des Bruders stark zugesetzt habe. Die Hoffnungen der Familie hätten nun auf seinen Schultern gelastet und es sei beschlossen worden, dass er sich mit Hilfe von Schleppern in die Ukraine begebe, um dort ein Studium in (...) zu absolvieren und gleichzeitig seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dazu habe die Familie ihre Ersparnisse geopfert. Er habe in D._______ zwar einen Studienplatz erhalten, jedoch hätten sich die Versprechen der Schlepper, insbesondere bezüglich Arbeitsmöglichkeit, als falsch erwiesen. Nur dank der Hilfe eines Dritten habe er seine Papiere von den Schleppern zurückerhalten und finanziell überleben können. Er könne seinen (...) Glauben im Heimatland nicht frei ausleben und seine Furcht vor künftiger Verfolgung sei angesichts des gewaltsamen Todes des Bruders durchaus berechtigt. Es sei ihm nicht möglich, dauerhaft und in Sicherheit in seine Heimat zurückzukehren. 7. 7.1 Streifrage bildet vorliegend, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Ziffer I Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 (vgl. bereits das unter E. 3.1 Ausgeführte) vorübergehender Schutz zu gewähren ist. Die Bestimmung setzt namentlich voraus, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren kann. 7.2 Den anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 24. Juni 2022 dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich zu bejahen ist. Aufgrund der wenig substanziierten Hinweise auf ethnische und religiöse Konflikte in Nigeria bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre davon unmittelbar persönlich betroffen, zumal er auch erklärte, das Land verlassen zu haben, um in der Ukraine zu studieren. Vor diesem Hintergrund wirkt der erst auf Beschwerdeebene konkret geltend gemachte Umstand, er und seine Angehörigen seien religiöser und ethnischer Verfolgung ausgesetzt, nachgeschoben und konstruiert. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass er in der Ukraine offenbar nie um Asyl ersucht hat, was wiederum gegen eine tatsächliche Verfolgung im Heimatsaat spricht. Soweit er auf Beschwerdeebene Todesanzeigen seines Bruders und Vaters zu den Akten reicht, vermag er daraus bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sich die Todesumstände daraus nicht ergeben, wobei er ferner nur in Bezug auf den Bruder als Ursache ein Dritteinwirken geltend macht. Damit kann er weder in rechtsgenüglicher Weise darlegen, der Bruder sei tatsächlich Opfer religiöser Verfolgung geworden oder dass für ihn selbst daraus eine konkrete Gefährdung resultierte. Ferner entsteht aufgrund der Vorbringen auf Beschwerdeebene auch der Eindruck, der geltend gemachte Tod des Bruders sei gar nicht primärer Grund gewesen, weshalb er das Heimatland verlassen hat. Bei dieser Ausgangslage ist die Authentizität der Dokumente nicht vertieft zu untersuchen. Aus den eingereichten Referenzschreiben, mit welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen dargelegt, dass er praktizierender C._______ ist, vermag er aufgrund des bereits Ausgeführten ebenfalls nichts Wesentliches zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass es an den Gesuchstellenden liegt, gegenüber den Behörden erkennen zu geben, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuchen (Art. 18 AsylG). Aufgrund des oben Ausgeführten bestanden weder Anzeichen dafür, der Beschwerdeführer beabsichtige ein Asylgesuch einzureichen, noch war es - wie der Beschwerdeführer geltend macht - Aufgabe der Vorinstanz, ihm durch entsprechende Befragung solches nahezulegen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Forderung nach Fortsetzung eines irgendwie gearteten Asylverfahrens erweisen sich als unbegründet. 7.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Es wurde vorstehend bereits unter dem Blinkwinkel der beantragten Schutzgewährung dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren kann. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sich unter völkerrechtlichen Aspekten, insbesondere dem Folter- und Refoulementverbot (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 EMRK) eine andere Sichtweise aufdrängen könnte. 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend sprechen weder die allgemeine Lage im Heimatland (vgl. dazu E-6392/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.2 m.w.H.) noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr. Die Vorinstanz hat unter anderem bereits auf das Vorhandensein eines sozialen Umfeldes hingewiesen. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene abermals angespannte finanzielle Verhältnisse ins Feld führt, kann wiederum auf die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, wonach schwierige wirtschaftliche und berufliche Perspektiven keine ausreichenden Gründe für die Annahme der Unzumutbarkeit darstellten, verwiesen werden. 9.2.3 Schliesslich ist der Beschwerdedführer im Besitze eines abgelaufenen Reisepasses und es obliegt ihm, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates dessen Verlängerung oder Neuausstellung zu veranlassen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. August 2022 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Kosten zu erheben.
12. Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 7. November 2022 eine Kostennote ein. Insgesamt weist er einen zeitlichen Aufwand von 7.58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 45.65 aus. Dies erscheint als angemessen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 2'098.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'098.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: