Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer, ein aus der Nordostprovinz Syriens (B._______) stammender staatenloser Kurde (Ajanib) mit letztem Wohnsitz in C._______ verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2009 und reiste über die Türkei, Griechenland - wo er sich zirka fünf Monate lang aufgehalten habe - und Italien am 26. Juni 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 6. Juli 2009 wurde er zu seinem Reiseweg, seinem persönlichen Umfeld sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Ein Abgleich mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am 1. Februar 2009 in D._______ als illegal eingereister Drittstaatsangehörigen erfasst worden war. B. Das BFM trat im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2009 mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 nicht ein und ordnete eine sofortige Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seine Rechtsvertretung frist- und formgerecht anfechten. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung aus. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM am 1. März 2011 die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit mit Urteil E-1361/2010 vom 9. März 2011 ab. C. Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 zu seinen Asylgründen. II. D. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung hauptsächlich aus, er habe einen Bruder, der seit 1991 bei der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) sei. Er habe die PKK bzw. die Demokratische Einheitspartei (Partiya Yekîtiya Demokratik [PYD]) ebenfalls immer unterstützt. Im März 2004 habe er am berühmten Aufstand von Qamishli an vorderster Front teilgenommen und sei von den Sicherheitskräften (...) angeschossen worden. Danach sei er mehrere Male von der Polizei zur Befragung vorgeladen worden; unter anderem habe sie ihn auch wegen seines der PKK zugehörigen Bruders befragt. Bei der Zweitbefragung führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, am (...) November 2008 habe er an einem bei einem Kadermitglied zu Hause stattfindenden Parteianlass der PYD teilgenommen, bei dem zirka (...) Personen anwesend gewesen seien. (...) Kadermitglieder seien nach der Sitzung festgenommen worden, eines davon sei der (...) des Anlasses gewesen. Die Polizei habe auch nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht, doch sei er zu diesem Zeitpunkt bei seiner Schwester in E._______ gewesen, wo er zwei Monate und sechs Tage lang geblieben sei. (...) Tage nach dem Parteianlass hätten Funktionäre der politischen Sicherheitsbehörden erneut nach ihm gesucht, wobei sie das Geschäft seines Vaters aufgesucht hätten. Nachdem er darüber von seinem Bruder informiert worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer einen Identitätsausweis für syrische Ajanibi, je ein Bestätigungsschreiben von F:_______ und G._______, eine Bestätigung der syrischen Menschenrechtsorganisation MAF, ein Bestätigungsschreiben der PYD, die Fotografie einer Kundgebung in H._______ vom (...) März 2010 sowie ein Flugblatt zu den Akten. E. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Juni 2012 - eröffnet am 7. Juni 2012 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verzichtete hingegen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. F. Mit einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde vom 4. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Dispositivziffern 1 bis 3 und 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventuell sei das Verfahren zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben von I._______, Vorstandsmitglied der PYD, die Fotografie einer Geburtstagsfeier der PYD aus dem Jahre 2010 in J._______ und eine DVD mit der Aufzeichnung einer Parteisitzung der PYD in K._______ zu den Akten. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der Schweizer Sektion von Amnesty International zu den Akten reichen. I. Am 13. Juli 2012 hielt das BFM in seiner Vernehmlassung an den bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hielt fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen vermöchten die vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustossen. J. Am 2. August 2012 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. Er hielt im Wesentlichen daran fest, dass seine Flüchtlingseigenschaft durch die auf Beschwerdeebene eingereichten ergänzenden Schreiben, insbesondere desjenigen von Amnesty International, nachgewiesen worden sei. Er gelte bei den syrischen Behörden als kurdischer Aktivist und Angehöriger der Opposition und wäre als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien systematischer Folter ausgesetzt. K. Der Beschwerdeführer liess am 5. März 2013 ein weiteres Beweismittel nachreichen; der ihn im Jahre 2004 behandelnde Arzt, Dr. L._______, bestätigt darin, dass er den Beschwerdeführer am (...) März 2004 in der Nähe des politischen Sicherheitsdienstes in C._______ nach einer Schussverletzung und starken Blutungen im (...) ärztlich erstversorgt habe. (...) Tage nach dem Vorfall sei er (Arzt) wegen Verdachts auf Beihilfe eines Terroristen vom Staatssicherheitsdienst verhört worden.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das BFM würdigt in seiner angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen, soweit die Teilnahme an der Kundgebung von 2004 und der dabei erlittenen Schussverletzung betreffend, als asylrechtlich nicht erheblich. Es fehle der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zu der erst fünf Jahre später erfolgten Ausreise. Die alleinige Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der staatenlosen Kurden in Syrien (Ajanib) und die damit unbestrittenermassen in Zusammenhang stehenden Diskriminierungen (Ausschluss von der syrischen Staatsangehörigkeit, kein Recht auf Landerwerb, Geschäftsbesitz, Ausschluss von zahlreichen Berufen, keine Reiseberechtigung) genüge nicht für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Gemäss Rechtsprechung würden die Ajanib nicht einer Kollektivverfolgung unterliegen. Auch habe der syrische Präsident mit einem vom 7. April 2011 beschlossenen Dekret festgelegt, dass im Distrikt Hassakeh registrierte Ajanib künftig die syrische Staatsangehörigkeit erhalten sollen. Gemäss einer Meldung von "Kurdwatch" vom 30. Mai 2011 seien bereits über tausend Identitätskarten für registrierte Ajanib ausgestellt worden. Bei der in der Bundesanhörung erwähnten Teilnahme an einer Sitzung der PYD, der Verhaftung von (...) Freunden und der Suche des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden bei ihm zu Hause sei die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu verneinen: Er habe diese Vorbringen an der Erstbefragung - trotz Nachfrage, ob er alle Asylgründe habe darlegen können - nicht erwähnt. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht als derart qualifiziert zu beurteilen, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Gefährdung wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer weise kein politisches Profil auf, das zur Annahme führen müsste, er sei bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Insgesamt hielten die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber ausführen, die Vorinstanz habe sich nicht zu den eingereichten Bestätigungsschreiben geäussert und dadurch seinen Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und ihre Begründungspflicht verletzt. Das BFM habe die Unglaubhaftigkeit einzig damit begründet, dass er bei der Erstbefragung nichts zur Sitzungsteilnahme der PYD vorgebracht habe. Er habe dieses Sachverhaltselement nicht explizit zur Sprache gebracht, weil er befürchtet habe, dass er dann nach Beweismitteln gefragt werde, die er nicht hätte vorweisen können. Die Teilnahme an der Sitzung sei von ihm detailliert beschrieben und vom syrischen Menschenrechtsverein und der Oppositionspartei PYD bestätigt worden. Dem Bestätigungsschreiben der PYD komme ein hoher Beweiswert zu, da solche Schreiben von der Partei nur sehr zurückhaltend und sowieso nur dann ausgefertigt würden, wenn die betreffende Person und ihre Geschichte der Partei wirklich bekannt seien. Auch der syrische Menschenrechtsverein sei als glaubwürdig einzustufen und würde nie ein Gefälligkeitsschreiben verfassen. Zudem könne er auch ein Schreiben von Amnesty International und ein ausführlicheres Schreiben der PYD in Aussicht stellen. Aus den Akten ergebe sich, dass die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur PYD glaubhaft sei. Seine Angaben zu der behördlichen Suche nach ihm seien detailliert und plausibel. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie (Bruder seit 1991 bei der PKK). Da bekanntlich eine illegale Ausreise aus Syrien mit beachtlichen Risiken verbunden sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen seines politischen Engagements spätestens ab November 2008 gesucht werde. Im Weiteren sei er auch wegen seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz gefährdet. Auf Fotografien sei er neben dem Parteipräsidenten der PYD, M._______, abgebildet. Angesichts des brutalen Vorgehens des syrischen Regimes gegen jegliche Personen, die sich nur im Ansatz kritisch gegen die Regierung äussern würden, müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Wegweisung nach Syrien wegen seines fortgesetzten politischen Engagements an Leib und Leben gefährdet wäre. Laut Berichten von Amnesty International und Human Rights Watch (HWR) habe das Regime über das Land verteilt eigentliche Folterzentren eingerichtet. Unzählige Verhaftete seien an den Misshandlungen gestorben. Das Regime müsste längst wegen Kriegsverbrechen verurteilt werden. Im nachgereichten Schreiben vom 4. Juli 2012 führt die Leiterin der Schweizer Sektion von Amnesty International, N._______, aus, sie sei von der Sektion Mittlerer Osten und Nordafrika kontaktiert und auf die Situation des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht worden. Sie könne sowohl die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYD in Syrien als auch die - über andere Informationsquellen eingeholten Auskünfte - Aussagen von O._______ des MAF bestätigen, wonach der Beschwerdeführer im März 2004 an einer friedlichen Demonstration teilgenommen habe und durch die syrischen Sicherheitskräfte angeschossen worden sei. Ebenso könne das Länderteam im Internationalen Sekretariat aufgrund seiner Nachforschungen bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer im November 2008 an der politischen Konferenz beteiligt habe, bei der (...) kurdische Oppositionelle verhaftet worden seien, und dass er wegen politischer Aktivitäten von den syrischen Sicherheitskräften verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr schwerster und systematischer Folterungen ausgesetzt, und sein Leben wäre unmittelbar bedroht.
E. 4 Die Berechtigung der verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht) kann vorliegend offenbleiben, weil die Beschwerde materiell gutzuheissen und die angefochtene Verfügung schon aus diesem Grund aufzuheben ist. Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass das Vorgehen des BFM, die vielen vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente pauschal und ohne nachvollziehbare Begründung als "Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert" zu qualifizieren, bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich nicht zu überzeugen vermag. Das Gleiche gilt für die Ausführungen in der Vernehmlassung, in der mit keinem Wort ausgeführt wird, aus welchem Grund auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel - darunter ein sehr aussagekräftiges individuelles Bestätigungsschreiben von Amnesty International - "die Einschätzungen des BFM [...] nicht umzustossen" vermöchten.
E. 5 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermögen und wenn ja, ob sie im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrelevant zu beurteilen sind.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Der reduzierte Beweismassstab des Glaubhaftmachens lässt gewisse Zweifel an der Richtigkeit von Aussagen zu und verlangt eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
E. 5.3 Das Bundesamt stellt sich auf den Standpunkt, dass die Schilderungen betreffend die Teilnahme an der Sitzung der PYD im November 2008 und der damit zusammenhängenden Suche nach ihm durch die syrischen Sicherheitsbehörden bereits anlässlich der Erstbefragung hätten erwähnt werden müssen. Dies sei nicht geschehen, weshalb sie als unglaubhaft und nachgeschoben zu beurteilen seien. Die Beweismittel (Bestätigung der Menschenrechtsorganisation [MAF] in Syrien und der Demokratischen Vereinigungspartei [PYD]) seien als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen, und das nachgereichte Schreiben der Leiterin der Schweizer Sektion von Amnesty International vermöge an seiner Einschätzung nichts zu ändern.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Asylgründe glaubhaft zu machen.
E. 5.4.1 Bereits anlässlich der Erstbefragung hatte er geltend gemacht, er sei nach seiner Schussverletzung vier- bis fünfmal von den syrischen Sicherheitsbehörden aufgesucht und - auch zu seinem der PKK zugehörigen Bruder - verhört worden (vgl. Akten BFM A1 S. 5). Die geltend gemachten Ereignisse (Teilnahme am Aufstand, Schussverletzung und medizinische Versorgung, Suche des Beschwerdeführers durch die syrischen Sicherheitskräfte) werden durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel - insbesondere die Mitteilung der Abklärungsergebnisse von Amnesty International und das Bestätigungsschreiben des ihn damals behandelnden Arztes - bekräftigt. Die protokollierten Vorbringen anlässlich der Erstbefragung enthalten in sich keine Ungereimtheiten und sind vom Beschwerdeführer nachvollziehbar geschildert worden. Die Ereignisse von Qamishli und den angrenzenden Ortschaften im März 2004 bildeten nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts den Auftakt zu landesweiten kurdischen Unruhen in Syrien; ihre Opfer gelten in Syrien offenbar als Märtyrer der kurdischen Nationalbewegung. Unter diesen Umständen ist es nicht nur plausibel, sondern geradezu zu erwarten, dass der Beschwerdeführer ins Visier der syrischen Sicherheitsbehörden gekommen ist; hinzu kommt, dass der Bruder seit 1991 bei der PKK aktiv gewesen sei.
E. 5.4.2 Bei der Zweitbefragung hat der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Sitzung der PYD vom (...) November 2008 geschildert, die er anlässlich der Erstbefragung nicht explizit erwähnt hatte. Den Aussagen in der ersten Anhörung zu den Ausreisegründen kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nach Lehre und konstanter Praxis nur beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3 S. 13). Das erste Befragungsprotokoll enthält mehrere allgemein gefasste Formulierungen des Beschwerdeführers (vgl. etwa Protokoll S. 4 und 5: "L'Autorità non mi lasciava in pace, in particolare il partito Al Baath"; "Sono uscito nel 2009 perchè non sopportavo piu' la situazione in cui mi trovavo"). In deren Folge wurde der Beschwerdeführer nicht nach konkretisierenden Angaben gefragt. Unter diesen Umständen können die drei Jahre später protokollierten einlässlichen Aussagen, er sei im Anschluss an eine PYD-Sitzung vom (...) November 2008 verfolgt worden (vgl. A58 F12-F25) durchaus als präzisierende Ergänzung eines in der Summarbefragung ansatzweise erwähnten Vorbringens - im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung - gewertet werden. Die Aussagen sind substanziiert, in sich kohärent und widersprechen den in der Erstbefragung protokollierten Angaben nicht. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Sitzung der PYD vom (...) November 2008 wird auch von Amnesty International bestätigt und ist als konkretes Beispiel für die Fortsetzung seines oppositionellen Engagements zu werten.
E. 5.4.3 Das BFM hatte in seiner Verfügung die Glaubhaftigkeit der meisten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (Herkunft aus einer regimekritischen Ajanib-Familie, Teilnahme an den Qamishli-Kundgebungen, Verletzung durch einen Schuss (...), Exilaktivitäten für die PYD). Bei der vorliegenden Aktenlage kann auch bezüglich der Teilnahme an der PYD-Sitzung und ihren Konsequenzen kein vernünftiger Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen (soweit diese Vorbringen in beweistechnischer Hinsicht nicht mittlerweile erwiesen sind).
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus einer Kurdenfamilie mit regimekritischen Angehörigen stammt. Er hat selber an bedeutenden oppositionellen Aktivitäten teilgenommen (Aufstand in Qamishli, Teilnahme an einer Sitzung der PYD im November 2008) und war deswegen in der Vergangenheit bereits behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
E. 5.6 Bei dieser Aktenlage und angesichts der aktuellen Verhältnisse in Syrien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erneut mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde, zumal ihm - wie sich aus seiner vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergibt - auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
E. 5.7 Der Beschwerdeführer erfüllt nach den vorgenannten Ausführungen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Ob er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz auch über subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG verfügen würde, kann offenbleiben.
E. 5.8 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2012 aufzuheben. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 53 zu entnehmen sind, ist das BFM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
E. 7 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Unter diesen Umständen ist der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1400.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1400.- zugesprochen. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu vergüten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3545/2012 Urteil vom 18. September 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein aus der Nordostprovinz Syriens (B._______) stammender staatenloser Kurde (Ajanib) mit letztem Wohnsitz in C._______ verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2009 und reiste über die Türkei, Griechenland - wo er sich zirka fünf Monate lang aufgehalten habe - und Italien am 26. Juni 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 6. Juli 2009 wurde er zu seinem Reiseweg, seinem persönlichen Umfeld sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Ein Abgleich mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am 1. Februar 2009 in D._______ als illegal eingereister Drittstaatsangehörigen erfasst worden war. B. Das BFM trat im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2009 mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 nicht ein und ordnete eine sofortige Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seine Rechtsvertretung frist- und formgerecht anfechten. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung aus. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM am 1. März 2011 die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit mit Urteil E-1361/2010 vom 9. März 2011 ab. C. Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 zu seinen Asylgründen. II. D. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung hauptsächlich aus, er habe einen Bruder, der seit 1991 bei der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) sei. Er habe die PKK bzw. die Demokratische Einheitspartei (Partiya Yekîtiya Demokratik [PYD]) ebenfalls immer unterstützt. Im März 2004 habe er am berühmten Aufstand von Qamishli an vorderster Front teilgenommen und sei von den Sicherheitskräften (...) angeschossen worden. Danach sei er mehrere Male von der Polizei zur Befragung vorgeladen worden; unter anderem habe sie ihn auch wegen seines der PKK zugehörigen Bruders befragt. Bei der Zweitbefragung führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, am (...) November 2008 habe er an einem bei einem Kadermitglied zu Hause stattfindenden Parteianlass der PYD teilgenommen, bei dem zirka (...) Personen anwesend gewesen seien. (...) Kadermitglieder seien nach der Sitzung festgenommen worden, eines davon sei der (...) des Anlasses gewesen. Die Polizei habe auch nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht, doch sei er zu diesem Zeitpunkt bei seiner Schwester in E._______ gewesen, wo er zwei Monate und sechs Tage lang geblieben sei. (...) Tage nach dem Parteianlass hätten Funktionäre der politischen Sicherheitsbehörden erneut nach ihm gesucht, wobei sie das Geschäft seines Vaters aufgesucht hätten. Nachdem er darüber von seinem Bruder informiert worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer einen Identitätsausweis für syrische Ajanibi, je ein Bestätigungsschreiben von F:_______ und G._______, eine Bestätigung der syrischen Menschenrechtsorganisation MAF, ein Bestätigungsschreiben der PYD, die Fotografie einer Kundgebung in H._______ vom (...) März 2010 sowie ein Flugblatt zu den Akten. E. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Juni 2012 - eröffnet am 7. Juni 2012 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verzichtete hingegen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. F. Mit einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde vom 4. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Dispositivziffern 1 bis 3 und 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventuell sei das Verfahren zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben von I._______, Vorstandsmitglied der PYD, die Fotografie einer Geburtstagsfeier der PYD aus dem Jahre 2010 in J._______ und eine DVD mit der Aufzeichnung einer Parteisitzung der PYD in K._______ zu den Akten. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der Schweizer Sektion von Amnesty International zu den Akten reichen. I. Am 13. Juli 2012 hielt das BFM in seiner Vernehmlassung an den bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hielt fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen vermöchten die vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustossen. J. Am 2. August 2012 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. Er hielt im Wesentlichen daran fest, dass seine Flüchtlingseigenschaft durch die auf Beschwerdeebene eingereichten ergänzenden Schreiben, insbesondere desjenigen von Amnesty International, nachgewiesen worden sei. Er gelte bei den syrischen Behörden als kurdischer Aktivist und Angehöriger der Opposition und wäre als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien systematischer Folter ausgesetzt. K. Der Beschwerdeführer liess am 5. März 2013 ein weiteres Beweismittel nachreichen; der ihn im Jahre 2004 behandelnde Arzt, Dr. L._______, bestätigt darin, dass er den Beschwerdeführer am (...) März 2004 in der Nähe des politischen Sicherheitsdienstes in C._______ nach einer Schussverletzung und starken Blutungen im (...) ärztlich erstversorgt habe. (...) Tage nach dem Vorfall sei er (Arzt) wegen Verdachts auf Beihilfe eines Terroristen vom Staatssicherheitsdienst verhört worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM würdigt in seiner angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen, soweit die Teilnahme an der Kundgebung von 2004 und der dabei erlittenen Schussverletzung betreffend, als asylrechtlich nicht erheblich. Es fehle der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zu der erst fünf Jahre später erfolgten Ausreise. Die alleinige Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der staatenlosen Kurden in Syrien (Ajanib) und die damit unbestrittenermassen in Zusammenhang stehenden Diskriminierungen (Ausschluss von der syrischen Staatsangehörigkeit, kein Recht auf Landerwerb, Geschäftsbesitz, Ausschluss von zahlreichen Berufen, keine Reiseberechtigung) genüge nicht für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Gemäss Rechtsprechung würden die Ajanib nicht einer Kollektivverfolgung unterliegen. Auch habe der syrische Präsident mit einem vom 7. April 2011 beschlossenen Dekret festgelegt, dass im Distrikt Hassakeh registrierte Ajanib künftig die syrische Staatsangehörigkeit erhalten sollen. Gemäss einer Meldung von "Kurdwatch" vom 30. Mai 2011 seien bereits über tausend Identitätskarten für registrierte Ajanib ausgestellt worden. Bei der in der Bundesanhörung erwähnten Teilnahme an einer Sitzung der PYD, der Verhaftung von (...) Freunden und der Suche des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden bei ihm zu Hause sei die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu verneinen: Er habe diese Vorbringen an der Erstbefragung - trotz Nachfrage, ob er alle Asylgründe habe darlegen können - nicht erwähnt. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht als derart qualifiziert zu beurteilen, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Gefährdung wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer weise kein politisches Profil auf, das zur Annahme führen müsste, er sei bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Insgesamt hielten die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 3.2 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber ausführen, die Vorinstanz habe sich nicht zu den eingereichten Bestätigungsschreiben geäussert und dadurch seinen Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und ihre Begründungspflicht verletzt. Das BFM habe die Unglaubhaftigkeit einzig damit begründet, dass er bei der Erstbefragung nichts zur Sitzungsteilnahme der PYD vorgebracht habe. Er habe dieses Sachverhaltselement nicht explizit zur Sprache gebracht, weil er befürchtet habe, dass er dann nach Beweismitteln gefragt werde, die er nicht hätte vorweisen können. Die Teilnahme an der Sitzung sei von ihm detailliert beschrieben und vom syrischen Menschenrechtsverein und der Oppositionspartei PYD bestätigt worden. Dem Bestätigungsschreiben der PYD komme ein hoher Beweiswert zu, da solche Schreiben von der Partei nur sehr zurückhaltend und sowieso nur dann ausgefertigt würden, wenn die betreffende Person und ihre Geschichte der Partei wirklich bekannt seien. Auch der syrische Menschenrechtsverein sei als glaubwürdig einzustufen und würde nie ein Gefälligkeitsschreiben verfassen. Zudem könne er auch ein Schreiben von Amnesty International und ein ausführlicheres Schreiben der PYD in Aussicht stellen. Aus den Akten ergebe sich, dass die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur PYD glaubhaft sei. Seine Angaben zu der behördlichen Suche nach ihm seien detailliert und plausibel. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie (Bruder seit 1991 bei der PKK). Da bekanntlich eine illegale Ausreise aus Syrien mit beachtlichen Risiken verbunden sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen seines politischen Engagements spätestens ab November 2008 gesucht werde. Im Weiteren sei er auch wegen seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz gefährdet. Auf Fotografien sei er neben dem Parteipräsidenten der PYD, M._______, abgebildet. Angesichts des brutalen Vorgehens des syrischen Regimes gegen jegliche Personen, die sich nur im Ansatz kritisch gegen die Regierung äussern würden, müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Wegweisung nach Syrien wegen seines fortgesetzten politischen Engagements an Leib und Leben gefährdet wäre. Laut Berichten von Amnesty International und Human Rights Watch (HWR) habe das Regime über das Land verteilt eigentliche Folterzentren eingerichtet. Unzählige Verhaftete seien an den Misshandlungen gestorben. Das Regime müsste längst wegen Kriegsverbrechen verurteilt werden. Im nachgereichten Schreiben vom 4. Juli 2012 führt die Leiterin der Schweizer Sektion von Amnesty International, N._______, aus, sie sei von der Sektion Mittlerer Osten und Nordafrika kontaktiert und auf die Situation des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht worden. Sie könne sowohl die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYD in Syrien als auch die - über andere Informationsquellen eingeholten Auskünfte - Aussagen von O._______ des MAF bestätigen, wonach der Beschwerdeführer im März 2004 an einer friedlichen Demonstration teilgenommen habe und durch die syrischen Sicherheitskräfte angeschossen worden sei. Ebenso könne das Länderteam im Internationalen Sekretariat aufgrund seiner Nachforschungen bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer im November 2008 an der politischen Konferenz beteiligt habe, bei der (...) kurdische Oppositionelle verhaftet worden seien, und dass er wegen politischer Aktivitäten von den syrischen Sicherheitskräften verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr schwerster und systematischer Folterungen ausgesetzt, und sein Leben wäre unmittelbar bedroht.
4. Die Berechtigung der verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht) kann vorliegend offenbleiben, weil die Beschwerde materiell gutzuheissen und die angefochtene Verfügung schon aus diesem Grund aufzuheben ist. Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass das Vorgehen des BFM, die vielen vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente pauschal und ohne nachvollziehbare Begründung als "Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert" zu qualifizieren, bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich nicht zu überzeugen vermag. Das Gleiche gilt für die Ausführungen in der Vernehmlassung, in der mit keinem Wort ausgeführt wird, aus welchem Grund auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel - darunter ein sehr aussagekräftiges individuelles Bestätigungsschreiben von Amnesty International - "die Einschätzungen des BFM [...] nicht umzustossen" vermöchten.
5. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermögen und wenn ja, ob sie im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrelevant zu beurteilen sind. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Der reduzierte Beweismassstab des Glaubhaftmachens lässt gewisse Zweifel an der Richtigkeit von Aussagen zu und verlangt eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.3 Das Bundesamt stellt sich auf den Standpunkt, dass die Schilderungen betreffend die Teilnahme an der Sitzung der PYD im November 2008 und der damit zusammenhängenden Suche nach ihm durch die syrischen Sicherheitsbehörden bereits anlässlich der Erstbefragung hätten erwähnt werden müssen. Dies sei nicht geschehen, weshalb sie als unglaubhaft und nachgeschoben zu beurteilen seien. Die Beweismittel (Bestätigung der Menschenrechtsorganisation [MAF] in Syrien und der Demokratischen Vereinigungspartei [PYD]) seien als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen, und das nachgereichte Schreiben der Leiterin der Schweizer Sektion von Amnesty International vermöge an seiner Einschätzung nichts zu ändern. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Asylgründe glaubhaft zu machen. 5.4.1 Bereits anlässlich der Erstbefragung hatte er geltend gemacht, er sei nach seiner Schussverletzung vier- bis fünfmal von den syrischen Sicherheitsbehörden aufgesucht und - auch zu seinem der PKK zugehörigen Bruder - verhört worden (vgl. Akten BFM A1 S. 5). Die geltend gemachten Ereignisse (Teilnahme am Aufstand, Schussverletzung und medizinische Versorgung, Suche des Beschwerdeführers durch die syrischen Sicherheitskräfte) werden durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel - insbesondere die Mitteilung der Abklärungsergebnisse von Amnesty International und das Bestätigungsschreiben des ihn damals behandelnden Arztes - bekräftigt. Die protokollierten Vorbringen anlässlich der Erstbefragung enthalten in sich keine Ungereimtheiten und sind vom Beschwerdeführer nachvollziehbar geschildert worden. Die Ereignisse von Qamishli und den angrenzenden Ortschaften im März 2004 bildeten nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts den Auftakt zu landesweiten kurdischen Unruhen in Syrien; ihre Opfer gelten in Syrien offenbar als Märtyrer der kurdischen Nationalbewegung. Unter diesen Umständen ist es nicht nur plausibel, sondern geradezu zu erwarten, dass der Beschwerdeführer ins Visier der syrischen Sicherheitsbehörden gekommen ist; hinzu kommt, dass der Bruder seit 1991 bei der PKK aktiv gewesen sei. 5.4.2 Bei der Zweitbefragung hat der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Sitzung der PYD vom (...) November 2008 geschildert, die er anlässlich der Erstbefragung nicht explizit erwähnt hatte. Den Aussagen in der ersten Anhörung zu den Ausreisegründen kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nach Lehre und konstanter Praxis nur beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3 S. 13). Das erste Befragungsprotokoll enthält mehrere allgemein gefasste Formulierungen des Beschwerdeführers (vgl. etwa Protokoll S. 4 und 5: "L'Autorità non mi lasciava in pace, in particolare il partito Al Baath"; "Sono uscito nel 2009 perchè non sopportavo piu' la situazione in cui mi trovavo"). In deren Folge wurde der Beschwerdeführer nicht nach konkretisierenden Angaben gefragt. Unter diesen Umständen können die drei Jahre später protokollierten einlässlichen Aussagen, er sei im Anschluss an eine PYD-Sitzung vom (...) November 2008 verfolgt worden (vgl. A58 F12-F25) durchaus als präzisierende Ergänzung eines in der Summarbefragung ansatzweise erwähnten Vorbringens - im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung - gewertet werden. Die Aussagen sind substanziiert, in sich kohärent und widersprechen den in der Erstbefragung protokollierten Angaben nicht. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Sitzung der PYD vom (...) November 2008 wird auch von Amnesty International bestätigt und ist als konkretes Beispiel für die Fortsetzung seines oppositionellen Engagements zu werten. 5.4.3 Das BFM hatte in seiner Verfügung die Glaubhaftigkeit der meisten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (Herkunft aus einer regimekritischen Ajanib-Familie, Teilnahme an den Qamishli-Kundgebungen, Verletzung durch einen Schuss (...), Exilaktivitäten für die PYD). Bei der vorliegenden Aktenlage kann auch bezüglich der Teilnahme an der PYD-Sitzung und ihren Konsequenzen kein vernünftiger Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen (soweit diese Vorbringen in beweistechnischer Hinsicht nicht mittlerweile erwiesen sind). 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus einer Kurdenfamilie mit regimekritischen Angehörigen stammt. Er hat selber an bedeutenden oppositionellen Aktivitäten teilgenommen (Aufstand in Qamishli, Teilnahme an einer Sitzung der PYD im November 2008) und war deswegen in der Vergangenheit bereits behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 5.6 Bei dieser Aktenlage und angesichts der aktuellen Verhältnisse in Syrien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erneut mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde, zumal ihm - wie sich aus seiner vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergibt - auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). 5.7 Der Beschwerdeführer erfüllt nach den vorgenannten Ausführungen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Ob er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz auch über subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG verfügen würde, kann offenbleiben. 5.8 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2012 aufzuheben. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 53 zu entnehmen sind, ist das BFM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
7. Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Unter diesen Umständen ist der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1400.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1400.- zugesprochen. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu vergüten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand: