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D-6534/2014

D-6534/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (...) und reiste auf dem Landweg nach Nepal, wo er sich bis zum (...) aufhielt. Am (...) reiste er mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft mit Zwischenlandung an einen ihm unbekannten Ort, von welchem aus er am darauffolgenden Tag mit dem Zug in die Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch einreichte. A.b Am 19. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Zu seinen Gesuchsgründen gab er an, am (...) am frühen Nachmittag gemeinsam mit vier Freunden an den Wänden des Klosters in seinem Dorf C._______ "Plakate von Chinesen" aufgehängt zu haben, welche ihnen von zwei Mönchen zur Verfügung gestellt worden seien. Daraufhin sei er zurück ins Kloster gegangen. Am Folgetag habe ihm sein Klosterlehrer eröffnet, dass die Chinesen ins Kloster kämen und er Probleme bekommen werde, weshalb er seine Familie kontaktiert habe. Woher der Klosterlehrer Kenntnis hiervon Kenntnis gehabt haben soll, wisse er nicht. Sein Onkel väterlicherseits ha­be ihn schliesslich im Kloster abgeholt und zu sich nach Hause genommen. Auf Anraten von Eltern und Onkel sei er (...) abgereist. Bis auf den geschilderten Vorfall sei er weder politisch noch religiös je aktiv geworden oder in Konflikte mit Behörden oder Organisationen geraten. A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 7. Oktober 2014 vertieft zu seinen Asylgründen an. Ergänzend zu seinen Ausführungen anlässlich der BzP führte er aus, in den frühen Morgenstunden vom (... bzw. um Mitternacht mit vier Kollegen an den Klosterwänden und im Dorf Plakate angebracht zu haben, auf welchen die Unabhängigkeit für Tibet und religiöse Freiheit gefordert worden sei. Anlässlich der Plakataktion hätten sie sich aufgeteilt und zwei Kollegen hätten die Plakate an den Klosterwänden angebracht, während er mit zwei weiteren Kollegen in den umliegenden Dörfern Plakate aufgehängt hätte. Ziel dieser Aktion sei es gewesen, den Chinesen zu verstehen zu geben, dass ihre Unterdrückung nicht erwünscht sei und der Rest der Welt davon Kenntnis erhalten solle. Nach dieser Aktion sei er mit seinen zwei Kollegen zurück ins Kloster gegangen. Dort hätten sie den Klosterlehrer angetroffen, der sie gefragt habe, wo sie gewesen seien und ob jemand sie gesehen habe. Als sie erwidert hätten, ein bestimmter "D._______" habe sie gesehen, sei ihnen mitgeteilt worden, dass dieser für die chinesische Regierung arbeite. Am nächsten Morgen sei der Klosterlehrer erneut ins Kloster gekommen und habe sie gewarnt, dass die Situation nicht gut wäre, weshalb es besser sei, sie würden nach Hause gehen. Sein Onkel sei daraufhin verständigt worden und habe ihn vom Kloster abgeholt. Er sei dann zu Fuss zu seinem Onkel gelaufen. Zu Hause beim Onkel habe ihn seine Familie gewarnt, dass er von den Chinesen verhaftet würde, sollte er im Dorf bleiben. Er solle lieber fortgehen. Am frühen Morgen des (...) sei er mit seinem Onkel aufgebrochen und um elf Uhr abends in E._______ angekommen. Danach sei er mit dem Zug zweieinhalb Tage bis nach F._______ gereist und von da aus im LKW via G._______ und anschliessend zu Fuss über die Grenze nach Nepal, wo er am (...) angelangt sei. Nach Dokumenten oder Beweismittel befragt, gab er an, es gäbe keine Möglichkeit, solche Dokumente zu beschaffen. Er würde hier in der Schweiz niemanden kennen, der aus seinem Heimatland stamme und er verfüge weder über die Nummer noch über die Adresse seiner Gemeinde und es gäbe auch keine Möglichkeit, diese Informationen in Erfahrung zu bringen. Seine fehlenden Chinesischkenntnisse seien vor allem auf seinen Eintritt ins Kloster in seinem 10. Lebensjahr zurückzuführen. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 - eröffnet am 10. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. C. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht mit Einga­be vom 6. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Neubeurteilung in der Sache. Sodann sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer, es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Experten) anzuordnen. In formeller Hinsicht beantrage er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 verfügte der Instruktionsrichter, auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten; der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Am 3. Dezember 2014 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei­se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der mangelhaften Länder- bzw. Regionalkenntnisse, der fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, der fehlenden Identitätspapiere sowie der unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe grosse Zweifel an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers aufgekommen seien. Zudem ver möchten die länderspezifischen Antworten nicht zu überzeugen. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Umgebung seines Dorfes zu beschreiben oder die umliegenden Dörfer zu benennen. Auch sei es ihm nicht gelungen, das Kloster C._______ oder dessen Umgebung substantiiert zu beschreiben oder einige lokale Schutzgötter zu benennen. Darüber hinaus habe er weder die chinesische Währung bezeichnen noch die Stückelung ihrer Banknoten, deren Druck oder deren Farben korrekt wiedergeben können. Obwohl er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten seine mangelhaften Länderkenntnisse, seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Ausführungen bezüglich seiner Asylgründe und Ausreise nahe, dass er nicht in der von ihm angegeben Region sozialisiert worden sei. In der vorinstanzlichen Verfügung wird zudem auf den BVGE 2014/12 Bezug genommen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2014 rügt der Beschwerdeführer die fehlende Begutachtung durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten. Da nie eine Begutachtung durch einen solchen stattgefunden habe, sei unklar, wie die Vorinstanz seine Aussagen werten könne. Ein Tibet-Spezialist wäre aufgrund seiner Fachkenntnisse in der Lage gewesen, seine Angaben zu bestätigen. Seine geografischen und länderspezifischen Angaben betreffend führte er aus, er habe immer angegeben, in C._______ gewohnt zu haben. Allfällige Missverständnisse seien teilweise darauf zurückzuführen, dass sich die Verwaltungseinheiten in Tibet von denen in der Schweiz unterschieden. Ferner falle es ihm schwer, Fragen zu seiner Vergangenheit vor seinem Klostereintritt zu beantworten, da er zu diesem Zeitpunkt erst neun Jahre alt gewesen sei und sein Erinnerungsvermögen entsprechend eingeschränkt sei. Da er kaum je in Berührung mit Bargeld gekommen sei, sei es nachvollziehbar, dass er bezüglich der chinesischen Währung Details verwechselt habe. Zu den fehlenden Identitätspapieren gab er an, er sei noch nicht volljährig gewesen, als er Tibet verlassen habe, weshalb er auch über keine eigene Identitätskarte verfügt ha­be. Das Huko (Anmerkung des Gerichts: Familienbüchlein) könne er nicht beschaffen, da es sich im Besitz seiner Familie befinde und es schwierig sei, mit ihr in Kontakt zu treten, ohne sie zu gefährden. Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach er in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei, werde lediglich mit Indizien begründet, ohne dass sich dem Asylentscheid ein Hinweis für diese Behauptung finden liesse. Aufgrund der Tatsache, dass er keine gültigen Reisepapiere habe vorlegen können, könne jedenfalls nicht auf eine Herkunft aus einem der beiden Länder geschlossen werden. Denn obwohl er seit seiner Geburt die chinesische Staatsbürgerschaft besitze, sei es im Allgemeinen schwierig, neue Identitätspapiere zu beschaffen, nachdem diese vorgängig abgegeben worden seien. Im Übrigen habe er alle Fragen im Rahmen seiner Möglichkeiten beantwortet und der Umstand, dass er nicht jede Aussage mit einem Beweismittel habe untermauern können, bedeute nicht, dass diese unglaubhaft sei oder dass er seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verletzt habe. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, es lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, da er durch seine Flucht zum Flüchtling geworden sei. Hierzu führt er im Wesentlich aus, das chinesische Strafrecht sehe eine Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug, Gewahrsam oder Überwachung für Personen vor, welche die Staatsgrenze heimlich übertreten hätten. Asylsuchende tibetischer Ethnie, die illegal ausgereist seien, hätten im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen. Seinen glaubhaften Angaben zufolge habe er die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen und sei in die Schweiz gereist. Damit sei erstellt, dass ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzubilligen sei und es lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Er moniert, die Vorinstanz habe angesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint. Im BVGE 2009/29 habe das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der ARK bestätigt und sogar präzisiert, dass eine Gefährdung unabhängig von der Dauer des Auslandaufenthalts zu befürchten sei. Schliesslich sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei, wenn seine Flüchtlingseigenschaft verneint und ihm kein Asyl gewährt werde. Er habe mit seinem Heimatland Tibet gebrochen. Im Falle einer Wegweisung nach China sei er an Leib und Leben gefährdet, weshalb er nicht zurück könne.

E. 6.1 Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen werden, hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 des Bundesverwaltungsgerichts präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (a.a.O. E. 5.10 [S. 213]). Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 6 [S. 213 f.]). Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht hat. Dabei kann zur Hauptsache auf die unterlassene Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausweispapieren verwiesen werden. Diesbezüglich vermag die pauschale Behauptung, es sei ihm unmöglich, in Kontakt mit der Familie zu treten, weil diese dann willkürlich durch die Chinesen bestraft würden, nicht zu überzeugen, da sie im Widerspruch zum Umstand steht, dass es dem Klosterlehrer offenbar möglich war, die Familie des Beschwerdeführers anzurufen, um sie über den Vorfall zu informieren (A6, S. 10; A14, S. 14) und die Ausreise des Beschwerdeführers mit Hilfe des Onkels zu organisieren (A6, S. 9; A14, S. 15). Dass er über keine Kontaktperson verfügen soll, mit deren Hilfe er mit seiner Familie oder seinem Onkel in Kontakt treten könnte, kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Auch im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht überzeugend dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, Dokumente oder Beweismittel zu beschaffen (A14, S. 2). Diesbezüglich führt er in der Rechtsmitteleingabe aus, er sei beim Verlassen Tibets noch nicht volljährig gewesen, weshalb er auch keine Identitätskarte verfügt habe (Beschwer­de, S. 7). Allerdings führt er in derselben Eingabe aus, es sei schwierig, einmal abgegebene Identitätspapiere neu zu beschaffen (Beschwerde, S. 8). Da nun die Abgabe von Identitätspapieren begriffsnotwendigerweise den vorgängigen Besitz derselben voraussetzt, muss aus seinen Aussagen abgeleitet werden, dass er trotz Behauptung des Gegenteils Identitätspapiere besessen haben muss. Davon unbenommen verstrickt er sich in weitere Widersprüche, welche sich nachteilig auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auswirken. Beispielsweise hat er anlässlich der Anhörung ausgeführt, er und seine Freunde seien von einer Person namens D._______ gesehen worden (A14, S. 12 f.). Während der BzP fehlt diese nicht unwesentlich geltend gemachte Tatsache gänzlich. Auf diesen Umstand angesprochen, hat er lediglich erwidert, er sei nicht danach gefragt worden. Da dieser Umstand jedoch ein Kernelement in seiner Fluchtgeschichte darstellt - immerhin soll er gewarnt worden sein, dass D._______ für die Regierung arbeite und ihm dereinst gefährlich werden könnte - vermag die Antwort nicht zu überzeugen, da gemäss konstanter Rechtsprechung zentrale Asylgründe zumindest ansatzweise in der BzP zu erwähnen (vgl. Urteil E-3545/2012 E. 5.4.2 m.w.H.) sind. Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht einmal über rudimentärste Chinesisch Kenntnisse verfügt, was ebenfalls als gewichtiges Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb der Volksrepublik China zu werten ist. Trotz seinem Eintritt ins Kloster mit neun Jahren ist davon auszugehen, dass er im Laufe seines Lebens zumindest elementarste Chinesisch Kenntnisse erworben haben müsste. Die Erklärung, aufgrund fehlender Motivation und Desinteresse kein Chinesisch zu sprechen, greift in Anbetracht der nicht unwesentlichen Durchdringung der Alltagssprache durch das Chinesische zu kurz. Vollständigkeitshalber ist noch festzuhalten, dass auch eine Begutachtung durch einen Tibet-Experten nichts am Ausgeführten zu ändern vermöchte, da sich die Widersprüche, Ungereimtheiten und Wissenslücken - wie in den vorangehenden Erwägungen aufgezeigt wurde - nicht auf geografische beziehungsweise lokalspezifische Unkenntnisse beschränken.

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs somit nicht gelungen, diese Widersprüche aufzuklären. Das blosse Festhalten an den Aussagen oder der Hinweis auf Missverständnisse bei der Übersetzung, vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften.

E. 6.4 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der im BVGE 2014/12 E. 5.10 (S. 213) entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 [S. 579 f.]; 2009/50 E. 9 [S. 733], je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 [S. 502] m.w.H.).

E. 8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.2 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2014, Dispositiv Ziff. 5). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die über die chinesische Staatsbürgerschaft verfügen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5 [S. 383]), ist in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterin­nen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind durch den am 3. Dezember 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6534/2014/pjn Urteil vom 17. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM;zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (...) und reiste auf dem Landweg nach Nepal, wo er sich bis zum (...) aufhielt. Am (...) reiste er mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft mit Zwischenlandung an einen ihm unbekannten Ort, von welchem aus er am darauffolgenden Tag mit dem Zug in die Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch einreichte. A.b Am 19. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Zu seinen Gesuchsgründen gab er an, am (...) am frühen Nachmittag gemeinsam mit vier Freunden an den Wänden des Klosters in seinem Dorf C._______ "Plakate von Chinesen" aufgehängt zu haben, welche ihnen von zwei Mönchen zur Verfügung gestellt worden seien. Daraufhin sei er zurück ins Kloster gegangen. Am Folgetag habe ihm sein Klosterlehrer eröffnet, dass die Chinesen ins Kloster kämen und er Probleme bekommen werde, weshalb er seine Familie kontaktiert habe. Woher der Klosterlehrer Kenntnis hiervon Kenntnis gehabt haben soll, wisse er nicht. Sein Onkel väterlicherseits ha­be ihn schliesslich im Kloster abgeholt und zu sich nach Hause genommen. Auf Anraten von Eltern und Onkel sei er (...) abgereist. Bis auf den geschilderten Vorfall sei er weder politisch noch religiös je aktiv geworden oder in Konflikte mit Behörden oder Organisationen geraten. A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 7. Oktober 2014 vertieft zu seinen Asylgründen an. Ergänzend zu seinen Ausführungen anlässlich der BzP führte er aus, in den frühen Morgenstunden vom (... bzw. um Mitternacht mit vier Kollegen an den Klosterwänden und im Dorf Plakate angebracht zu haben, auf welchen die Unabhängigkeit für Tibet und religiöse Freiheit gefordert worden sei. Anlässlich der Plakataktion hätten sie sich aufgeteilt und zwei Kollegen hätten die Plakate an den Klosterwänden angebracht, während er mit zwei weiteren Kollegen in den umliegenden Dörfern Plakate aufgehängt hätte. Ziel dieser Aktion sei es gewesen, den Chinesen zu verstehen zu geben, dass ihre Unterdrückung nicht erwünscht sei und der Rest der Welt davon Kenntnis erhalten solle. Nach dieser Aktion sei er mit seinen zwei Kollegen zurück ins Kloster gegangen. Dort hätten sie den Klosterlehrer angetroffen, der sie gefragt habe, wo sie gewesen seien und ob jemand sie gesehen habe. Als sie erwidert hätten, ein bestimmter "D._______" habe sie gesehen, sei ihnen mitgeteilt worden, dass dieser für die chinesische Regierung arbeite. Am nächsten Morgen sei der Klosterlehrer erneut ins Kloster gekommen und habe sie gewarnt, dass die Situation nicht gut wäre, weshalb es besser sei, sie würden nach Hause gehen. Sein Onkel sei daraufhin verständigt worden und habe ihn vom Kloster abgeholt. Er sei dann zu Fuss zu seinem Onkel gelaufen. Zu Hause beim Onkel habe ihn seine Familie gewarnt, dass er von den Chinesen verhaftet würde, sollte er im Dorf bleiben. Er solle lieber fortgehen. Am frühen Morgen des (...) sei er mit seinem Onkel aufgebrochen und um elf Uhr abends in E._______ angekommen. Danach sei er mit dem Zug zweieinhalb Tage bis nach F._______ gereist und von da aus im LKW via G._______ und anschliessend zu Fuss über die Grenze nach Nepal, wo er am (...) angelangt sei. Nach Dokumenten oder Beweismittel befragt, gab er an, es gäbe keine Möglichkeit, solche Dokumente zu beschaffen. Er würde hier in der Schweiz niemanden kennen, der aus seinem Heimatland stamme und er verfüge weder über die Nummer noch über die Adresse seiner Gemeinde und es gäbe auch keine Möglichkeit, diese Informationen in Erfahrung zu bringen. Seine fehlenden Chinesischkenntnisse seien vor allem auf seinen Eintritt ins Kloster in seinem 10. Lebensjahr zurückzuführen. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 - eröffnet am 10. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. C. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht mit Einga­be vom 6. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Neubeurteilung in der Sache. Sodann sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer, es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Experten) anzuordnen. In formeller Hinsicht beantrage er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 verfügte der Instruktionsrichter, auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten; der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Am 3. Dezember 2014 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei­se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der mangelhaften Länder- bzw. Regionalkenntnisse, der fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, der fehlenden Identitätspapiere sowie der unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe grosse Zweifel an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers aufgekommen seien. Zudem ver möchten die länderspezifischen Antworten nicht zu überzeugen. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Umgebung seines Dorfes zu beschreiben oder die umliegenden Dörfer zu benennen. Auch sei es ihm nicht gelungen, das Kloster C._______ oder dessen Umgebung substantiiert zu beschreiben oder einige lokale Schutzgötter zu benennen. Darüber hinaus habe er weder die chinesische Währung bezeichnen noch die Stückelung ihrer Banknoten, deren Druck oder deren Farben korrekt wiedergeben können. Obwohl er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten seine mangelhaften Länderkenntnisse, seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Ausführungen bezüglich seiner Asylgründe und Ausreise nahe, dass er nicht in der von ihm angegeben Region sozialisiert worden sei. In der vorinstanzlichen Verfügung wird zudem auf den BVGE 2014/12 Bezug genommen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2014 rügt der Beschwerdeführer die fehlende Begutachtung durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten. Da nie eine Begutachtung durch einen solchen stattgefunden habe, sei unklar, wie die Vorinstanz seine Aussagen werten könne. Ein Tibet-Spezialist wäre aufgrund seiner Fachkenntnisse in der Lage gewesen, seine Angaben zu bestätigen. Seine geografischen und länderspezifischen Angaben betreffend führte er aus, er habe immer angegeben, in C._______ gewohnt zu haben. Allfällige Missverständnisse seien teilweise darauf zurückzuführen, dass sich die Verwaltungseinheiten in Tibet von denen in der Schweiz unterschieden. Ferner falle es ihm schwer, Fragen zu seiner Vergangenheit vor seinem Klostereintritt zu beantworten, da er zu diesem Zeitpunkt erst neun Jahre alt gewesen sei und sein Erinnerungsvermögen entsprechend eingeschränkt sei. Da er kaum je in Berührung mit Bargeld gekommen sei, sei es nachvollziehbar, dass er bezüglich der chinesischen Währung Details verwechselt habe. Zu den fehlenden Identitätspapieren gab er an, er sei noch nicht volljährig gewesen, als er Tibet verlassen habe, weshalb er auch über keine eigene Identitätskarte verfügt ha­be. Das Huko (Anmerkung des Gerichts: Familienbüchlein) könne er nicht beschaffen, da es sich im Besitz seiner Familie befinde und es schwierig sei, mit ihr in Kontakt zu treten, ohne sie zu gefährden. Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach er in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei, werde lediglich mit Indizien begründet, ohne dass sich dem Asylentscheid ein Hinweis für diese Behauptung finden liesse. Aufgrund der Tatsache, dass er keine gültigen Reisepapiere habe vorlegen können, könne jedenfalls nicht auf eine Herkunft aus einem der beiden Länder geschlossen werden. Denn obwohl er seit seiner Geburt die chinesische Staatsbürgerschaft besitze, sei es im Allgemeinen schwierig, neue Identitätspapiere zu beschaffen, nachdem diese vorgängig abgegeben worden seien. Im Übrigen habe er alle Fragen im Rahmen seiner Möglichkeiten beantwortet und der Umstand, dass er nicht jede Aussage mit einem Beweismittel habe untermauern können, bedeute nicht, dass diese unglaubhaft sei oder dass er seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verletzt habe. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, es lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, da er durch seine Flucht zum Flüchtling geworden sei. Hierzu führt er im Wesentlich aus, das chinesische Strafrecht sehe eine Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug, Gewahrsam oder Überwachung für Personen vor, welche die Staatsgrenze heimlich übertreten hätten. Asylsuchende tibetischer Ethnie, die illegal ausgereist seien, hätten im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen. Seinen glaubhaften Angaben zufolge habe er die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen und sei in die Schweiz gereist. Damit sei erstellt, dass ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzubilligen sei und es lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Er moniert, die Vorinstanz habe angesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint. Im BVGE 2009/29 habe das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der ARK bestätigt und sogar präzisiert, dass eine Gefährdung unabhängig von der Dauer des Auslandaufenthalts zu befürchten sei. Schliesslich sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei, wenn seine Flüchtlingseigenschaft verneint und ihm kein Asyl gewährt werde. Er habe mit seinem Heimatland Tibet gebrochen. Im Falle einer Wegweisung nach China sei er an Leib und Leben gefährdet, weshalb er nicht zurück könne. 6. 6.1 Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen werden, hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 des Bundesverwaltungsgerichts präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (a.a.O. E. 5.10 [S. 213]). Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 6 [S. 213 f.]). Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht hat. Dabei kann zur Hauptsache auf die unterlassene Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausweispapieren verwiesen werden. Diesbezüglich vermag die pauschale Behauptung, es sei ihm unmöglich, in Kontakt mit der Familie zu treten, weil diese dann willkürlich durch die Chinesen bestraft würden, nicht zu überzeugen, da sie im Widerspruch zum Umstand steht, dass es dem Klosterlehrer offenbar möglich war, die Familie des Beschwerdeführers anzurufen, um sie über den Vorfall zu informieren (A6, S. 10; A14, S. 14) und die Ausreise des Beschwerdeführers mit Hilfe des Onkels zu organisieren (A6, S. 9; A14, S. 15). Dass er über keine Kontaktperson verfügen soll, mit deren Hilfe er mit seiner Familie oder seinem Onkel in Kontakt treten könnte, kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Auch im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht überzeugend dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, Dokumente oder Beweismittel zu beschaffen (A14, S. 2). Diesbezüglich führt er in der Rechtsmitteleingabe aus, er sei beim Verlassen Tibets noch nicht volljährig gewesen, weshalb er auch keine Identitätskarte verfügt habe (Beschwer­de, S. 7). Allerdings führt er in derselben Eingabe aus, es sei schwierig, einmal abgegebene Identitätspapiere neu zu beschaffen (Beschwerde, S. 8). Da nun die Abgabe von Identitätspapieren begriffsnotwendigerweise den vorgängigen Besitz derselben voraussetzt, muss aus seinen Aussagen abgeleitet werden, dass er trotz Behauptung des Gegenteils Identitätspapiere besessen haben muss. Davon unbenommen verstrickt er sich in weitere Widersprüche, welche sich nachteilig auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auswirken. Beispielsweise hat er anlässlich der Anhörung ausgeführt, er und seine Freunde seien von einer Person namens D._______ gesehen worden (A14, S. 12 f.). Während der BzP fehlt diese nicht unwesentlich geltend gemachte Tatsache gänzlich. Auf diesen Umstand angesprochen, hat er lediglich erwidert, er sei nicht danach gefragt worden. Da dieser Umstand jedoch ein Kernelement in seiner Fluchtgeschichte darstellt - immerhin soll er gewarnt worden sein, dass D._______ für die Regierung arbeite und ihm dereinst gefährlich werden könnte - vermag die Antwort nicht zu überzeugen, da gemäss konstanter Rechtsprechung zentrale Asylgründe zumindest ansatzweise in der BzP zu erwähnen (vgl. Urteil E-3545/2012 E. 5.4.2 m.w.H.) sind. Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht einmal über rudimentärste Chinesisch Kenntnisse verfügt, was ebenfalls als gewichtiges Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb der Volksrepublik China zu werten ist. Trotz seinem Eintritt ins Kloster mit neun Jahren ist davon auszugehen, dass er im Laufe seines Lebens zumindest elementarste Chinesisch Kenntnisse erworben haben müsste. Die Erklärung, aufgrund fehlender Motivation und Desinteresse kein Chinesisch zu sprechen, greift in Anbetracht der nicht unwesentlichen Durchdringung der Alltagssprache durch das Chinesische zu kurz. Vollständigkeitshalber ist noch festzuhalten, dass auch eine Begutachtung durch einen Tibet-Experten nichts am Ausgeführten zu ändern vermöchte, da sich die Widersprüche, Ungereimtheiten und Wissenslücken - wie in den vorangehenden Erwägungen aufgezeigt wurde - nicht auf geografische beziehungsweise lokalspezifische Unkenntnisse beschränken. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs somit nicht gelungen, diese Widersprüche aufzuklären. Das blosse Festhalten an den Aussagen oder der Hinweis auf Missverständnisse bei der Übersetzung, vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften. 6.4 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der im BVGE 2014/12 E. 5.10 (S. 213) entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 [S. 579 f.]; 2009/50 E. 9 [S. 733], je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 [S. 502] m.w.H.). 8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.2 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2014, Dispositiv Ziff. 5). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die über die chinesische Staatsbürgerschaft verfügen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5 [S. 383]), ist in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterin­nen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind durch den am 3. Dezember 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: