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E-3540/2022

E-3540/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2017 in der Schweiz erst- mals um Asyl nach. A.a Er begründete sein erstes Asylgesuch im Wesentlichen damit, seine Familie habe bereits im Jahr 1990 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) finanziell unterstützt, und seine Eltern seien deswegen verhaftet worden. Er selber sei am 10. September 1998 vom Army-Geheimdienst ins Sri Bala Building in Batticaloa gerufen und dort geschlagen, aber noch am gleichen Tag wieder entlassen worden. Danach hätten Geld-Erpressungen durch den singhalesischen Geheimdienst eingesetzt. Er habe zudem für den Parlamentarier Ponselvaraja von der TNA (Tamil National Alliance) Wahlkampfreden gehalten, woraus ihm aber keine Nachteile entstanden seien. Von 1998 bis 2006 habe er die LTTE unterstützt, indem er mit dem Traktor Material wie Stacheldraht, Generatoren und Chemikalien transpor- tiert sowie seine Traktoren für Transporte zur Verfügung gestellt habe. Er sei zu diesen Hilfsleistungen gezwungen gewesen, weil sein Landbesitz in dem von den LTTE kontrollierten Gebiet gelegen habe. Er habe aber nie Geldzahlungen an die LTTE geleistet. Am 24. Dezember 2006 sei das Ge- biet, auf dem sich seine Felder befänden, unter die Kontrolle der Armee gelangt. Am gleichen Tag sei er nach einem Knall von seinem Motorrad gestürzt und erst im Spital wieder zu sich gekommen. Er vermute, dass er von Angehörigen der "Special Task Forces" angeschossen worden sei; die Polizei habe den Vorfall hingegen nach einer Untersuchung als Unfall ein- gestuft. Nach seiner Rückkehr nach Batticaloa im Jahr 2009 sei er erneut mit Geldforderungen konfrontiert gewesen. Im April 2010 hätten Karuna- Anhänger ihn in Begleitung von Mitarbeitern des Criminal Investigation De- partments (CID) aufgesucht, ihm vorgeworfen, die LTTE unterstützt zu ha- ben, und von ihm verlangt, die Namen von LTTE-Mitgliedern preiszugeben oder eine Geldsumme zu bezahlen. In den Jahren 2011 und 2012 und im März 2013 seien weitere Geldforderungen an ihn gerichtet worden. Er habe mehrere Geldbeträge ausgehändigt. Zudem sei wiederholt auf seinen Festnetzanschluss angerufen und seine Ehefrau beschimpft worden. We- gen dieser Probleme seien er und seine Ehefrau zur Human Rights Com- mission gegangen, die ihm geraten hätten, zunächst bei der Polizei An- zeige erstatten. Dies habe er nicht gemacht, weil 99 Prozent der Beamten Singhalesen seien, und er befürchtet habe, dass sie im Falle einer Anzeige die Täter informieren würden. Im April 2016 oder 2017 sei von ihm erneut ein sehr grosser Geldbetrag gefordert worden, den er nicht habe bezahlen können. Schliesslich hätten diese Leute ihn und seine Frau im Zeitraum

E-3540/2022 Seite 3 von April bis Juni 2017 telefonisch bedroht. Im März 2017 sei er in Colombo von einem Polizeibeamten unter dem Vorwurf, den LTTE anzugehören und diese unterstützt zu haben, festgenommen und auf einem Polizeiposten festgehalten worden. Am nächsten Tag sei er einem Richter vorgeführt und dank der Intervention seines Geschäftspartners gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Zudem sei ihm eine wöchentliche Melde- pflicht in Colombo auferlegt worden. Das gegen ihn eingeleitete Gerichts- verfahren sei nach wie vor hängig. Er sei der Meldepflicht nicht nachge- kommen, weil dies aufgrund der grossen Distanz gar nicht möglich gewe- sen wäre, sondern habe sich in seinen Reisfeldern versteckt. Er habe etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise einen Reisepass beantragt. Am 9. Juli 2017 sei er legal, mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg über Colombo ausgereist. Nach seiner Ausreise habe das CID sich bei seiner Ehefrau nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Nachdem er am 30. August 2017 in B._______ an einer Protestkundgebung teilgenommen habe, sei ein Haftbefehl gegen seinen Vater erlassen worden. Dieser sei aber nicht festgenommen wor- den, weil er dement sei. Er vermute, dass die sri-lankischen Sicherheits- kräfte aufgrund von auf Facebook publizierten Fotos Kenntnis seiner Teil- nahme an dem genannten Anlass erhalten hätten und nun wüssten, dass er sich im Ausland aufhalte. Er habe auch an drei weiteren Veranstaltungen teilgenommen, bei welchen er über die Menschenrechtssituation in Sri Lanka berichtet habe. Es seien aber keine Fotoaufnahmen von ihm ge- macht worden. Im Weiteren habe der CID im Zusammenhang mit den letz- ten Wahlen von seiner Schwägerin seine Telefonnummer sowie einen fi- nanziellen Beitrag für den Wahlkampf verlangt. Er befürchte, im Falle einer Wiedereinreise in Sri Lanka verhaftet und betraft zu werden, weil er seine Verfolger getäuscht habe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er verschiedene Beweismittel ein. A.b Mit Verfügung vom 30. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, der vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Festnahme von 1998, seinem Engagement für die TNA und der durch Schüsse im Jahre 2006 erlittenen Verletzung komme mangels Aktu- alität keine asylrechtliche Relevanz zu. Die Personen, die von ihm ab 2010

E-3540/2022 Seite 4 Geldforderungen erhoben und seine Ehefrau bedroht und beschimpft hät- ten, hätten nicht aus asylrelevanten Motiven gehandelt. Zudem sprach sie der eintägigen Festnahme vom März 2017, da die sri-lankischen Behörden kein nennenswertes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten, eine asyl- rechtlich relevante Intensität ab. Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz die Asylvorbringen (Verhaftung im Jahre 2017, Inhalt des Haftbefehls ge- gen Vater, Angaben zu seinen Aufenthaltsorten, Zeitpunkt der Geldzahlun- gen, etc.) als unglaubhaft und bezeichnete die eingereichten Schreiben ei- nes Rechtsanwalts, von zwei Pastoren und seiner Ehefrau als Gefällig- keitsschreiben. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht davon auszu- gehen, dass die sri-lankischen Behörden von der Teilnahme des Be- schwerdeführers an einer Kundgebung in der Schweiz erfahren hätten, was einen Haftbefehl zur Folge gehabt hätte. Die bei der Wiedereinreise zu erwartenden Befragungen sowie allfällige Überwachungsmassnahmen würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Allfäl- lige im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bestehenden Risi- kofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Dies zeige sich darin, dass er trotz angeblicher Verfolgung durch das CID mit seinem eigenen Pass habe ausreisen können. Es sei nicht ersichtlich, wes- halb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. A.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 4. Juni 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2921/2020 vom 16. No- vember 2021 abgewiesen. Dabei schloss sich das Gericht im Wesentlichen der Einschätzung des SEM an und hielt fest, es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Er- öffnung eines Strafverfahrens gegen ihn im März 2017 wegen Unterstüt- zung der LTTE, nachdem die ihm angeblich vorgeworfenen Handlungen in jenem Zeitpunkt mehr als zehn Jahre zurückgelegen hätten und er sich auch nach dem Ende des Bürgerkriegs noch jahrelang in seinem Her- kunftsort aufgehalten habe. Zudem sprach sie dem im Original eingereich- ten Haftbefehl aufgrund von inhaltlichen Unstimmigkeiten, da es sich ver- mutlich um eine Fälschung handle, den Beweiswert ab. Es könne deshalb offenbleiben, ob es dem diesbezüglichen Vorbringen an der asylrechtlichen Relevanz fehle. Weitere Zweifel wurden hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Nötigungen zu Geldleistungen ange- bracht. Ungeachtet dessen würden die Nötigungen und Drohungen durch Beamte des CID sowie Karuna-Anhörige die Anforderungen an die asyl- rechtliche Relevanz nicht erfüllen, da diese aus rein kriminellen Motiven gehandelt hätten. Darüber hinaus ging das Gericht davon aus, dass der

E-3540/2022 Seite 5 sri-lankische Staat auch der tamilischen Bevölkerung gegenüber als schutzfähig und -willig gelte und ein entsprechendes kriminelles Verhalten selbst von CID-Anhörigen weder dulde noch billige. Diesen fehle es ohne- hin an der erforderlichen Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu können. Hinsichtlich des Vorfalls vom

24. Dezember 2006 (Schussverletzung) würden sich keine stichhaltigen Hinweise dafür ergeben, dass diese gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien. Auch die geschilderten Ereignisse im Zeitraum bis 2006 fehle es an einem hinreichenden zeitlichen und sachlichen Kau- salzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahre 2017. Schliesslich hielt das Gericht unter Hinweis auf seine Rechtsprechung in E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers fest, auf- grund seiner Vorgeschichte dürfte er nicht ins Visier der heimatlichen Be- hörden geraten sein und diese kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsin- teresse an ihm haben. Seine Vorbringen würden weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen. Es würden in seinem Fall keine stark risikobegründenden Fak- toren vorliegen. Die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatland würde auch nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. B. Mit als Mehrfachgesuch betitelter Eingabe vom 28. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Er machte dabei vorab dieselben Gründe wie in seinem ersten Asylgesuch geltend (finanzielle Unterstützung der LTTE durch seine Familie im Jahre 1990 und Verhaftung seiner Eltern, Schläge durch Army-Geheimdienst am 10. Sep- tember 1998, Nötigung zu Geldzahlungen an singhalesischen Geheim- dienst, Wahlkampfreden, erzwungene Unterstützung der LTTE von 1998 bis 2006, Sturz vom Motorrad am 24. Dezember 2006 mit Schussverlet- zung vermutlich durch Angehörige der "Special Task Force", erneute Geld- forderungen im Jahre 2009, Befragung durch Karuna-Anhänger im April 2010, mehrmalige Einschüchterungen und Bedrohungen bis zur Ausreise am 9. Juli 2017, Festnahme im März 2017 wegen vermuteter Zugehörigkeit zur LTTE und Unterstützung derselben mit Freilassung gegen Kaution, Ein- leitung eines Gerichtsverfahrens, Haftbefehl gegen seinen Vater nach der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Protestkundgebung in B._______ am 30. August 2017). Ausserdem habe er seither an weiteren politischen Veranstaltungen teilgenommen und damit sein Engagement gegen das sri-lankische Regime öffentlich gezeigt. Er werde deshalb über

E-3540/2022 Seite 6 elektronische Medien beobachtet und bedroht. Weiter werde in einem Schreiben von D._______ – dieser sei zwischen 1989 und 2009 aktives Mitglied der LTTE gewesen und sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden – bestätigt, dass der Beschwerdeführer (wie auch seine Eltern) die LTTE unterstützt habe und deshalb bedroht und erpresst worden sei. Zu- dem gehe aus zwei polizeilichen VorVorladungen respektive Mitteilungen, die der Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers persönlich überge- ben worden seien, hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Face- book-Einträgen als politisch aktive Person bekannt sei und als Terrorist/Un- terstützer der LTTE gesucht und vorgeladen worden sei. Der Beschwerde- führer werde seit Ende 2021 von Herrn E._______, einem paramilitäri- schen Anführer über die elektronischen Medien verfolgt und bedroht. Sei- ner Kommunikation auf WhatsApp gehe eine Auflistung unbeantworteter Anrufe von E._______ hervor. E._______ sei Mitglied der Tamil Makkal Vi- duthalai Pulikal (TMPV) und ein bekannter Anführer, der als Leiter des Dis- trikts für die United People's Freedom Alliance UPFA für das Verschwinden einer grossen Anzahl von tamilischen Kindern und Jugendlichen verant- wortlich bezeichnet worden sei. Er (der Beschwerdeführer) werde zudem bereits seit 2019 von C._______, einem Organisator der Sri Lanka Free- dom Party (SLFP), über die elektronischen Medien (Messenger) unter Druck gesetzt und bedroht. Im Übrigen sei der Pächter seines Landes sei- netwegen von Unbekannten bedroht worden (unter Hinweis auf den Inhalt eines diesbezüglichen Schreibens vom 12. Juli 2021). Er (der Beschwer- deführer) sei Opfer von Enteignung seiner Ländereien und damit verbun- dener Erpressungen. Schliesslich weist er auf Veränderung der politischen und wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka zu seinen Ungunsten hin. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten (Schreiben von D._______ vom 14. Dezember 2021, Kopie des Ausländerausweises von D._______, zwei polizeiliche Vorladungen bzw. Mitteilungen vom (…) 2021 und (…) 2021 [auf Englisch], Ausdruck einer Unterhaltung zwischen ihm und E._______. auf Whatsapp, drei Zeitungs- artikel über Aktivitäten von E._______. [auf Englisch], Ausdruck des Face- book-Profils von C._______, Zeitungsartikel über C._______ vom 23. Ja- nuar 2019 [auf Englisch], Ausdruck von angeblichen Drohungen seitens C._______ [auf Tamilisch, ohne Übersetzung], Schreiben von F._______. betreffend Bedrohungen des Landpächters durch Unbekannte vom 12. Juli 2021 [auf Englisch]).

E-3540/2022 Seite 7 C. Das SEM setzte am 4. März 2022 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 – eröffnet am 18. Juli 2022 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch vom 28. Februar 2022 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Weg- weisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. E. Mit Eingabe vom 17. August 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und implizit die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde be- antragt, es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Entscheid über die vorliegende Beschwerde in der Schweiz abzuwarten. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

19. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). G. Am 19. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be- schwerde bestätigt und verfügt, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-3540/2022 Seite 8 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen einge- reicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-3540/2022 Seite 9 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzes- bestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche zu Recht als Mehrfachgesuch qualifiziert. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Pächter von unbekannten Personen er- presst beziehungsweise nach Geld gefragt worden sei, und er (der Be- schwerdeführer) von Enteignung beziehungswiese Erpressung betroffen sei, komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, da kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG vorliege. Das SEM habe sich bereits in der Verfügung vom

30. April 2020 mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. Das BVGer teile zudem die Glaubhaftigkeitseinschätzung der Vorinstanz und habe diesem Vorbringen zudem die Intensität abgesprochen. Ferner sei erstaunlich, dass eine unbekannte Person erneut nach vier Jahren, im Jahre 2021, plötzlich Interesse am Beschwerdeführer oder seinen finanziellen Mitteln haben sollte. Die Enteignung sei auch nicht belegt. Das Schreiben des Pächters sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.

E-3540/2022 Seite 10 Im Weiteren sprach die Vorinstanz der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer wegen seines exilpolitischen Engage- ments die flüchtlingsrechtliche Relevanz ab, da dieses – wie bereits im vorangehenden Asylverfahren festgestellt worden ist – von den heimatli- chen Behörden kaum als ernsthafte Bedrohung angesehen erachtet werde. Zudem habe er nicht darlegen können, weshalb aus seinem Enga- gement in den sozialen Medien ein Interesse an seiner Person seitens der sri-lankischen Behörden bestehen sollte. Weiter kam die Vorinstanz hinsichtlich der eingereichten zwei polizeilichen Vorladungen beziehungsweise Mitteilungen der Polizei und des Bestäti- gungsschreibens von D._______ zum Schluss, dass aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren festgestellten Unglaubhaftigkeit, der Ungereimt- heiten in den polizeilichen Mitteilungen (in Kopie eingereicht, fehlende Stempel und Unterschrift und in äusserst schlechtem Englisch verfasst) und der allgemeinen tiefen Beweiskraft dieser drei Beweismittel dem Be- schwerdeführer nicht gelungen sei, die Verfolgung durch die staatlichen Behörden wegen Unterstützung der LTTE während des Bürgerkriegs und seines exilpolitischen Engagements glaubhaft zu machen. Überdies seien im ersten Asylverfahren bereits Zweifel an der Echtheit an dem dort einge- reichten Haftbefehl festgestellt worden. Dem Schreiben des Bekannten D._______ komme keine Beweiskraft zu, da es sich um ein Gefälligkeits- schreiben einer Privatperson handle. Im Weiteren könne aus den eingereichten Ausdrucken von Unterhaltungen aus Messenger und Whatsapp beziehungsweise einer Auflistung verpass- ter Anrufe von E._______ und C._______ – welche zum Teil weder über- setzt noch erklärt worden seien – sowie die diese Personen betreffende Zeitungsartikel nicht auf eine Bedrohung beziehungsweise Verfolgung ge- schlossen werden. Die Angaben zu diesen Personen seien zudem nicht überprüfbar. Schliesslich liessen sich dem Mehrfachgesuch keine Hinweise entnehmen, dass beim Beschwerdeführer relevante, noch nicht berücksichtigte Risiko- faktoren vorliegen würden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet – nach Wiederholung der im Mehrfach- gesuch gemachten Ausführungen – gegenüber den von der Vorinstanz ge- äusserten Zweifel betreffend die Suche nach ihm nach Jahren ein, es sei aktenkundig, dass seit seiner Ausreise immer wieder nach ihm gesucht und auch seine Schwägerin telefonisch bedroht worden sei. Die Enteignung

E-3540/2022 Seite 11 könne er lediglich mit dem eingereichten Schreiben des Pächters, nicht aber mit einer schriftlichen Bestätigung von offizieller Seite belegen. Weiter werde im Schreiben von D._______ bestätigt, dass er die LTTE und die Abteilung von D._______ unterstützt habe. Die Vorinstanz habe seine Aus- sagen nicht ausreichend gewürdigt. Zudem habe sie die Drohungen in den elektronischen Medien zu Unrecht in Frage gestellt, werde er doch seit Ende 2021 von E._______ verfolgt und bedroht. Im Übrigen werde er die fehlenden Übersetzungen in Kürze nachreichen.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen.

E. 8.2 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der vorge- brachten Enteignung der Ländereien des Beschwerdeführers beziehungs- weise Erpressung des Pächters durch Unbekannte kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zu entnehmen ist. Deshalb kann auch die Frage, ob vier Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers diese unbekannten Personen tatsächlich erneut Interesse an ihm respektive an seinen finanziellen Mit- teln gehabt hätten, offengelassen werden. Abgesehen davon vermochte er die behauptete Enteignung mit keinen entsprechenden Unterlagen zu be- legen. Sein diesbezüglicher Einwand, solche Bestätigungen gebe es nicht, überzeugt nicht. Ferner hat die Vorinstanz dem Schreiben seines Land- pächters zu Recht den Beweiswert abgesprochen. Weiter hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb sie weiterhin von der Unglaub- haftigkeit der Verfolgung wegen LTTE-Unterstützung sowie wegen exilpo- litischer Tätigkeit ausgeht. Dabei hat sie aufgrund verschiedener formeller Mängel der eingereichten polizeilichen Vorladungen beziehungsweise Mit- teilungen der sri-lankischen Polizei und der als Gefälligkeitsschreiben ein- gereichten Bestätigung von G._______ diese Beweismittel zu Recht als ungeeignet bezeichnet, um an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Schliesslich hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb der Be- schwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit kein exponiertes Profil aufweise. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lanki- schen Behörden wegen seinen – im Übrigen nicht näher ausgeführten – Teilnahmen an Kundgebungen in der Schweiz auf ihn aufmerksam gewor- den sein könnten. Folglich vermag er wie hievor erwähnt, nicht glaubhaft

E-3540/2022 Seite 12 darzutun, dass er als Oppositioneller ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist und deshalb bei einer Rückkehr eine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerde geht nichts hervor, das zu einem gegenteiligen Schluss Anlass geben könnte.

E. 8.3 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht und das SEM hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren.

E-3540/2022 Seite 13 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E. 10.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngs- ten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswir- ken.

E. 10.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2921/2020 vom

16. November 2021 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde- führers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die ak- tuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wur- den weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Sodann genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierig- keiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar- zustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-3540/2022 Seite 14

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist entsprechend abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraussetzun- gen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht ge- geben und das diesbezügliche Gesuch ist entsprechend abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3540/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3540/2022 Urteil vom 9.September 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2017 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.a Er begründete sein erstes Asylgesuch im Wesentlichen damit, seine Familie habe bereits im Jahr 1990 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) finanziell unterstützt, und seine Eltern seien deswegen verhaftet worden. Er selber sei am 10. September 1998 vom Army-Geheimdienst ins Sri Bala Building in Batticaloa gerufen und dort geschlagen, aber noch am gleichen Tag wieder entlassen worden. Danach hätten Geld-Erpressungen durch den singhalesischen Geheimdienst eingesetzt. Er habe zudem für den Parlamentarier Ponselvaraja von der TNA (Tamil National Alliance) Wahlkampfreden gehalten, woraus ihm aber keine Nachteile entstanden seien. Von 1998 bis 2006 habe er die LTTE unterstützt, indem er mit dem Traktor Material wie Stacheldraht, Generatoren und Chemikalien transportiert sowie seine Traktoren für Transporte zur Verfügung gestellt habe. Er sei zu diesen Hilfsleistungen gezwungen gewesen, weil sein Landbesitz in dem von den LTTE kontrollierten Gebiet gelegen habe. Er habe aber nie Geldzahlungen an die LTTE geleistet. Am 24. Dezember 2006 sei das Gebiet, auf dem sich seine Felder befänden, unter die Kontrolle der Armee gelangt. Am gleichen Tag sei er nach einem Knall von seinem Motorrad gestürzt und erst im Spital wieder zu sich gekommen. Er vermute, dass er von Angehörigen der "Special Task Forces" angeschossen worden sei; die Polizei habe den Vorfall hingegen nach einer Untersuchung als Unfall eingestuft. Nach seiner Rückkehr nach Batticaloa im Jahr 2009 sei er erneut mit Geldforderungen konfrontiert gewesen. Im April 2010 hätten Karuna-Anhänger ihn in Begleitung von Mitarbeitern des Criminal Investigation Departments (CID) aufgesucht, ihm vorgeworfen, die LTTE unterstützt zu haben, und von ihm verlangt, die Namen von LTTE-Mitgliedern preiszugeben oder eine Geldsumme zu bezahlen. In den Jahren 2011 und 2012 und im März 2013 seien weitere Geldforderungen an ihn gerichtet worden. Er habe mehrere Geldbeträge ausgehändigt. Zudem sei wiederholt auf seinen Festnetzanschluss angerufen und seine Ehefrau beschimpft worden. Wegen dieser Probleme seien er und seine Ehefrau zur Human Rights Commission gegangen, die ihm geraten hätten, zunächst bei der Polizei Anzeige erstatten. Dies habe er nicht gemacht, weil 99 Prozent der Beamten Singhalesen seien, und er befürchtet habe, dass sie im Falle einer Anzeige die Täter informieren würden. Im April 2016 oder 2017 sei von ihm erneut ein sehr grosser Geldbetrag gefordert worden, den er nicht habe bezahlen können. Schliesslich hätten diese Leute ihn und seine Frau im Zeitraum von April bis Juni 2017 telefonisch bedroht. Im März 2017 sei er in Colombo von einem Polizeibeamten unter dem Vorwurf, den LTTE anzugehören und diese unterstützt zu haben, festgenommen und auf einem Polizeiposten festgehalten worden. Am nächsten Tag sei er einem Richter vorgeführt und dank der Intervention seines Geschäftspartners gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Zudem sei ihm eine wöchentliche Meldepflicht in Colombo auferlegt worden. Das gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren sei nach wie vor hängig. Er sei der Meldepflicht nicht nachgekommen, weil dies aufgrund der grossen Distanz gar nicht möglich gewesen wäre, sondern habe sich in seinen Reisfeldern versteckt. Er habe etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise einen Reisepass beantragt. Am 9. Juli 2017 sei er legal, mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg über Colombo ausgereist. Nach seiner Ausreise habe das CID sich bei seiner Ehefrau nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Nachdem er am 30. August 2017 in B._______ an einer Protestkundgebung teilgenommen habe, sei ein Haftbefehl gegen seinen Vater erlassen worden. Dieser sei aber nicht festgenommen worden, weil er dement sei. Er vermute, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgrund von auf Facebook publizierten Fotos Kenntnis seiner Teilnahme an dem genannten Anlass erhalten hätten und nun wüssten, dass er sich im Ausland aufhalte. Er habe auch an drei weiteren Veranstaltungen teilgenommen, bei welchen er über die Menschenrechtssituation in Sri Lanka berichtet habe. Es seien aber keine Fotoaufnahmen von ihm gemacht worden. Im Weiteren habe der CID im Zusammenhang mit den letzten Wahlen von seiner Schwägerin seine Telefonnummer sowie einen finanziellen Beitrag für den Wahlkampf verlangt. Er befürchte, im Falle einer Wiedereinreise in Sri Lanka verhaftet und betraft zu werden, weil er seine Verfolger getäuscht habe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er verschiedene Beweismittel ein. A.b Mit Verfügung vom 30. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Festnahme von 1998, seinem Engagement für die TNA und der durch Schüsse im Jahre 2006 erlittenen Verletzung komme mangels Aktualität keine asylrechtliche Relevanz zu. Die Personen, die von ihm ab 2010 Geldforderungen erhoben und seine Ehefrau bedroht und beschimpft hätten, hätten nicht aus asylrelevanten Motiven gehandelt. Zudem sprach sie der eintägigen Festnahme vom März 2017, da die sri-lankischen Behörden kein nennenswertes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten, eine asylrechtlich relevante Intensität ab. Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz die Asylvorbringen (Verhaftung im Jahre 2017, Inhalt des Haftbefehls gegen Vater, Angaben zu seinen Aufenthaltsorten, Zeitpunkt der Geldzahlungen, etc.) als unglaubhaft und bezeichnete die eingereichten Schreiben eines Rechtsanwalts, von zwei Pastoren und seiner Ehefrau als Gefälligkeitsschreiben. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung in der Schweiz erfahren hätten, was einen Haftbefehl zur Folge gehabt hätte. Die bei der Wiedereinreise zu erwartenden Befragungen sowie allfällige Überwachungsmassnahmen würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bestehenden Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Dies zeige sich darin, dass er trotz angeblicher Verfolgung durch das CID mit seinem eigenen Pass habe ausreisen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. A.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 4. Juni 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2921/2020 vom 16. November 2021 abgewiesen. Dabei schloss sich das Gericht im Wesentlichen der Einschätzung des SEM an und hielt fest, es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn im März 2017 wegen Unterstützung der LTTE, nachdem die ihm angeblich vorgeworfenen Handlungen in jenem Zeitpunkt mehr als zehn Jahre zurückgelegen hätten und er sich auch nach dem Ende des Bürgerkriegs noch jahrelang in seinem Herkunftsort aufgehalten habe. Zudem sprach sie dem im Original eingereichten Haftbefehl aufgrund von inhaltlichen Unstimmigkeiten, da es sich vermutlich um eine Fälschung handle, den Beweiswert ab. Es könne deshalb offenbleiben, ob es dem diesbezüglichen Vorbringen an der asylrechtlichen Relevanz fehle. Weitere Zweifel wurden hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Nötigungen zu Geldleistungen angebracht. Ungeachtet dessen würden die Nötigungen und Drohungen durch Beamte des CID sowie Karuna-Anhörige die Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht erfüllen, da diese aus rein kriminellen Motiven gehandelt hätten. Darüber hinaus ging das Gericht davon aus, dass der sri-lankische Staat auch der tamilischen Bevölkerung gegenüber als schutzfähig und -willig gelte und ein entsprechendes kriminelles Verhalten selbst von CID-Anhörigen weder dulde noch billige. Diesen fehle es ohnehin an der erforderlichen Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu können. Hinsichtlich des Vorfalls vom 24. Dezember 2006 (Schussverletzung) würden sich keine stichhaltigen Hinweise dafür ergeben, dass diese gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien. Auch die geschilderten Ereignisse im Zeitraum bis 2006 fehle es an einem hinreichenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahre 2017. Schliesslich hielt das Gericht unter Hinweis auf seine Rechtsprechung in E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers fest, aufgrund seiner Vorgeschichte dürfte er nicht ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sein und diese kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Seine Vorbringen würden weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen. Es würden in seinem Fall keine stark risikobegründenden Faktoren vorliegen. Die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatland würde auch nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. B. Mit als Mehrfachgesuch betitelter Eingabe vom 28. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Er machte dabei vorab dieselben Gründe wie in seinem ersten Asylgesuch geltend (finanzielle Unterstützung der LTTE durch seine Familie im Jahre 1990 und Verhaftung seiner Eltern, Schläge durch Army-Geheimdienst am 10. September 1998, Nötigung zu Geldzahlungen an singhalesischen Geheimdienst, Wahlkampfreden, erzwungene Unterstützung der LTTE von 1998 bis 2006, Sturz vom Motorrad am 24. Dezember 2006 mit Schussverletzung vermutlich durch Angehörige der "Special Task Force", erneute Geldforderungen im Jahre 2009, Befragung durch Karuna-Anhänger im April 2010, mehrmalige Einschüchterungen und Bedrohungen bis zur Ausreise am 9. Juli 2017, Festnahme im März 2017 wegen vermuteter Zugehörigkeit zur LTTE und Unterstützung derselben mit Freilassung gegen Kaution, Einleitung eines Gerichtsverfahrens, Haftbefehl gegen seinen Vater nach der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Protestkundgebung in B._______ am 30. August 2017). Ausserdem habe er seither an weiteren politischen Veranstaltungen teilgenommen und damit sein Engagement gegen das sri-lankische Regime öffentlich gezeigt. Er werde deshalb über elektronische Medien beobachtet und bedroht. Weiter werde in einem Schreiben von D._______ - dieser sei zwischen 1989 und 2009 aktives Mitglied der LTTE gewesen und sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden - bestätigt, dass der Beschwerdeführer (wie auch seine Eltern) die LTTE unterstützt habe und deshalb bedroht und erpresst worden sei. Zudem gehe aus zwei polizeilichen VorVorladungen respektive Mitteilungen, die der Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers persönlich übergeben worden seien, hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Facebook-Einträgen als politisch aktive Person bekannt sei und als Terrorist/Unterstützer der LTTE gesucht und vorgeladen worden sei. Der Beschwerdeführer werde seit Ende 2021 von Herrn E._______, einem paramilitärischen Anführer über die elektronischen Medien verfolgt und bedroht. Seiner Kommunikation auf WhatsApp gehe eine Auflistung unbeantworteter Anrufe von E._______ hervor. E._______ sei Mitglied der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMPV) und ein bekannter Anführer, der als Leiter des Distrikts für die United People's Freedom Alliance UPFA für das Verschwinden einer grossen Anzahl von tamilischen Kindern und Jugendlichen verantwortlich bezeichnet worden sei. Er (der Beschwerdeführer) werde zudem bereits seit 2019 von C._______, einem Organisator der Sri Lanka Freedom Party (SLFP), über die elektronischen Medien (Messenger) unter Druck gesetzt und bedroht. Im Übrigen sei der Pächter seines Landes seinetwegen von Unbekannten bedroht worden (unter Hinweis auf den Inhalt eines diesbezüglichen Schreibens vom 12. Juli 2021). Er (der Beschwerdeführer) sei Opfer von Enteignung seiner Ländereien und damit verbundener Erpressungen. Schliesslich weist er auf Veränderung der politischen und wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka zu seinen Ungunsten hin. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten (Schreiben von D._______ vom 14. Dezember 2021, Kopie des Ausländerausweises von D._______, zwei polizeiliche Vorladungen bzw. Mitteilungen vom (...) 2021 und (...) 2021 [auf Englisch], Ausdruck einer Unterhaltung zwischen ihm und E._______. auf Whatsapp, drei Zeitungsartikel über Aktivitäten von E._______. [auf Englisch], Ausdruck des Facebook-Profils von C._______, Zeitungsartikel über C._______ vom 23. Januar 2019 [auf Englisch], Ausdruck von angeblichen Drohungen seitens C._______ [auf Tamilisch, ohne Übersetzung], Schreiben von F._______. betreffend Bedrohungen des Landpächters durch Unbekannte vom 12. Juli 2021 [auf Englisch]). C. Das SEM setzte am 4. März 2022 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 - eröffnet am 18. Juli 2022 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch vom 28. Februar 2022 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 17. August 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und implizit die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Entscheid über die vorliegende Beschwerde in der Schweiz abzuwarten. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). G. Am 19. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt und verfügt, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche zu Recht als Mehrfachgesuch qualifiziert. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Pächter von unbekannten Personen erpresst beziehungsweise nach Geld gefragt worden sei, und er (der Beschwerdeführer) von Enteignung beziehungswiese Erpressung betroffen sei, komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, da kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG vorliege. Das SEM habe sich bereits in der Verfügung vom 30. April 2020 mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. Das BVGer teile zudem die Glaubhaftigkeitseinschätzung der Vorinstanz und habe diesem Vorbringen zudem die Intensität abgesprochen. Ferner sei erstaunlich, dass eine unbekannte Person erneut nach vier Jahren, im Jahre 2021, plötzlich Interesse am Beschwerdeführer oder seinen finanziellen Mitteln haben sollte. Die Enteignung sei auch nicht belegt. Das Schreiben des Pächters sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Im Weiteren sprach die Vorinstanz der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer wegen seines exilpolitischen Engagements die flüchtlingsrechtliche Relevanz ab, da dieses - wie bereits im vorangehenden Asylverfahren festgestellt worden ist - von den heimatlichen Behörden kaum als ernsthafte Bedrohung angesehen erachtet werde. Zudem habe er nicht darlegen können, weshalb aus seinem Engagement in den sozialen Medien ein Interesse an seiner Person seitens der sri-lankischen Behörden bestehen sollte. Weiter kam die Vorinstanz hinsichtlich der eingereichten zwei polizeilichen Vorladungen beziehungsweise Mitteilungen der Polizei und des Bestätigungsschreibens von D._______ zum Schluss, dass aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren festgestellten Unglaubhaftigkeit, der Ungereimtheiten in den polizeilichen Mitteilungen (in Kopie eingereicht, fehlende Stempel und Unterschrift und in äusserst schlechtem Englisch verfasst) und der allgemeinen tiefen Beweiskraft dieser drei Beweismittel dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Verfolgung durch die staatlichen Behörden wegen Unterstützung der LTTE während des Bürgerkriegs und seines exilpolitischen Engagements glaubhaft zu machen. Überdies seien im ersten Asylverfahren bereits Zweifel an der Echtheit an dem dort eingereichten Haftbefehl festgestellt worden. Dem Schreiben des Bekannten D._______ komme keine Beweiskraft zu, da es sich um ein Gefälligkeitsschreiben einer Privatperson handle. Im Weiteren könne aus den eingereichten Ausdrucken von Unterhaltungen aus Messenger und Whatsapp beziehungsweise einer Auflistung verpasster Anrufe von E._______ und C._______ - welche zum Teil weder übersetzt noch erklärt worden seien - sowie die diese Personen betreffende Zeitungsartikel nicht auf eine Bedrohung beziehungsweise Verfolgung geschlossen werden. Die Angaben zu diesen Personen seien zudem nicht überprüfbar. Schliesslich liessen sich dem Mehrfachgesuch keine Hinweise entnehmen, dass beim Beschwerdeführer relevante, noch nicht berücksichtigte Risikofaktoren vorliegen würden. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet - nach Wiederholung der im Mehrfachgesuch gemachten Ausführungen - gegenüber den von der Vorinstanz geäusserten Zweifel betreffend die Suche nach ihm nach Jahren ein, es sei aktenkundig, dass seit seiner Ausreise immer wieder nach ihm gesucht und auch seine Schwägerin telefonisch bedroht worden sei. Die Enteignung könne er lediglich mit dem eingereichten Schreiben des Pächters, nicht aber mit einer schriftlichen Bestätigung von offizieller Seite belegen. Weiter werde im Schreiben von D._______ bestätigt, dass er die LTTE und die Abteilung von D._______ unterstützt habe. Die Vorinstanz habe seine Aussagen nicht ausreichend gewürdigt. Zudem habe sie die Drohungen in den elektronischen Medien zu Unrecht in Frage gestellt, werde er doch seit Ende 2021 von E._______ verfolgt und bedroht. Im Übrigen werde er die fehlenden Übersetzungen in Kürze nachreichen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen. 8.2 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der vorgebrachten Enteignung der Ländereien des Beschwerdeführers beziehungsweise Erpressung des Pächters durch Unbekannte kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zu entnehmen ist. Deshalb kann auch die Frage, ob vier Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers diese unbekannten Personen tatsächlich erneut Interesse an ihm respektive an seinen finanziellen Mitteln gehabt hätten, offengelassen werden. Abgesehen davon vermochte er die behauptete Enteignung mit keinen entsprechenden Unterlagen zu belegen. Sein diesbezüglicher Einwand, solche Bestätigungen gebe es nicht, überzeugt nicht. Ferner hat die Vorinstanz dem Schreiben seines Landpächters zu Recht den Beweiswert abgesprochen. Weiter hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb sie weiterhin von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung wegen LTTE-Unterstützung sowie wegen exilpolitischer Tätigkeit ausgeht. Dabei hat sie aufgrund verschiedener formeller Mängel der eingereichten polizeilichen Vorladungen beziehungsweise Mitteilungen der sri-lankischen Polizei und der als Gefälligkeitsschreiben eingereichten Bestätigung von G._______ diese Beweismittel zu Recht als ungeeignet bezeichnet, um an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Schliesslich hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit kein exponiertes Profil aufweise. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden wegen seinen - im Übrigen nicht näher ausgeführten - Teilnahmen an Kundgebungen in der Schweiz auf ihn aufmerksam geworden sein könnten. Folglich vermag er wie hievor erwähnt, nicht glaubhaft darzutun, dass er als Oppositioneller ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist und deshalb bei einer Rückkehr eine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerde geht nichts hervor, das zu einem gegenteiligen Schluss Anlass geben könnte. 8.3 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 10.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. 10.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2921/2020 vom 16. November 2021 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Sodann genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist entsprechend abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht gegeben und das diesbezügliche Gesuch ist entsprechend abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: