Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Ostprovinz reiste am 17. Juli 2017 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asyl-gesuch. Am 20. Juli 2017 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 20. Januar 2020 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, seine Familie habe bereits im Jahr 1990 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) finanziell unterstützt, und seine Eltern seien deswegen verhaftet worden. Er selber sei am (...) September 1998 vom Army-Geheimdienst ins (...) in B._______ gerufen und dort geschlagen, aber noch am gleichen Tag wieder entlassen worden. Danach hätten Geld-Erpressungen durch den singhalesischen Geheimdienst eingesetzt. Wegen seiner guten Stimme sei er auch veranlasst worden, für den Parlamentarier D._______ von der TNA (Tamil National Alliance) Wahlkampfreden zu halten, woraus ihm aber keine Nachteile entstanden seien. Von 1998 bis 2006 habe er die LTTE unterstützt, indem er mit dem Traktor Material wie Stacheldraht, Generatoren und Chemikalien transportiert sowie seine Traktoren für Transporte zur Verfügung gestellt habe. Er sei zu diesen Hilfsleistungen gezwungen gewesen, weil sein Landbesitz in dem von den LTTE kontrollierten Gebiet gelegen habe. Im Gegensatz zu seinen Eltern habe er aber nie etwas mit Geldzahlungen an die LTTE zu tun gehabt. Am (...) Dezember 2006 sei das Gebiet, auf dem sich seine Felder befänden, unter die Kontrolle der Armee gelangt. Am gleichen Tag sei er nach einem Knall von seinem Motorrad gestürzt und erst im Spital wieder zu sich gekommen. Er habe bei diesem Vorfall eine Schussverletzung (...) erlitten, aufgrund welcher er in den Spitälern von B._______ und E._______ insgesamt ein Jahr und elf Monate lang habe behandelt werden müssen. In E._______ sei er nicht korrekt behandelt worden. Er vermute, dass er von Angehörigen der "Special Task Forces" angeschossen worden sei; die Polizei habe den Vorfall hingegen nach einer Untersuchung als Unfall eingestuft. Nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2009 sei er erneut mit Geldforderungen konfrontiert gewesen. Im April 2010 hätten Karuna-Anhänger ihn in Begleitung von Mitarbeitern des Criminal Investigation Departments (CID) aufgesucht, ihm vorgeworfen, die LTTE unterstützt zu haben, und von ihm verlangt, die Namen von LTTE-Mitgliedern preiszugeben oder eine Geldsumme zu bezahlen. Daraufhin habe er diesen Leuten insgesamt - anstelle der von ihnen geforderten Summe von (...) Lakhs - (...) Lakhs ([...] Rupien) zukommen lassen, ihnen danach aber nichts mehr bezahlt. Er sei bis zu seiner Ausreise immer wieder eingeschüchtert worden (vgl. Protokoll BzP A7 S. 10). Respektive hätten in den Jahren 2011 und 2012 und auch nach seiner Eheschliessung im (...) diese Leute weitere Geldforderungen an ihn gerichtet; namentlich habe er für sie mehrfach die Kosten alkoholischer Getränke für Feierlichkeiten übernehmen müssen. Nach seiner Hochzeit habe er ihnen Geldbeträge in der Höhe von insgesamt (...) Lakhs ([...] Rupien) ausgehändigt (vgl. Protokoll Anhörung A13 S. 11 f. F77 ff.). Zudem hätten sie wiederholt auf seinen Festnetzanschluss angerufen und seine Ehefrau beschimpft. Wegen dieser Probleme seien er und seine Ehefrau vor dem tamilischen Neujahrsfest im Jahr 2013 zur Human Rights Commission gegangen; dort habe man ihnen aber gesagt, sie sollten zunächst bei der Polizei Anzeige erstatten. Dies habe er nicht gemacht, weil 99 Prozent der Beamten Singhalesen seien, und er befürchtet habe, dass sie im Falle einer Anzeige die Täter informieren würden. Im April 2016 (vgl. Protokoll Anhörung A13 S. 8) oder 2017 (vgl. Protokoll BzP A7 S. 10) sei von ihm erneut ein sehr grosser Geldbetrag gefordert worden, den er nicht habe bezahlen können. Er habe zugesagt, diesen Betrag nach der Erntezeit zu bezahlen, habe diese Vereinbarung aber nicht eingehalten. Aus diesem Grund hätten ihn diese Leute im Zeitraum von April bis Juni 2017 telefonisch bedroht. Auch seine Frau habe Anrufe erhalten, in denen sie bedroht und belästigt worden sei. Nach dem Beginn dieser Probleme habe er sich nur noch selten zu Hause, sondern zumeist auf seinen Feldern aufgehalten. Im Übrigen sei er im Jahr 2017 mehrmals nach E._______ gereist, weil sein Vater sich dort einer (...)operation habe unterziehen müssen. Im März 2017 sei er in E._______ von einem Polizeibeamten unter dem Vorwurf, den LTTE anzugehören und diese unterstützt zu haben, festgenommen und auf einem Polizeiposten festgehalten worden. Am nächsten Tag sei er einem Richter vorgeführt und dank der Intervention seines Geschäftspartners F._______ gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Sein Vater habe für ihn gebürgt. Zudem sei ihm eine wöchentliche Meldepflicht in E._______ auferlegt worden. Er vermute, dass jemand ihn bei der Polizei denunziert habe. Das gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren sei nach wie vor hängig. Er sei der Meldepflicht nicht nachgekommen, weil dies aufgrund der grossen Distanz gar nicht möglich gewesen wäre, sondern habe sich in seinen Reisfeldern versteckt. Er habe etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise einen Reisepass beantragt, und F._______ habe seine Ausreise organisiert. Am (...) 2017 sei er legal, mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg von E._______ via G._______ in die Türkei gereist, von wo er von einem Schlepper durch ihm unbekannte Drittstaaten in die Schweiz gebracht worden sei. B.b Nach seiner Ausreise habe das CID sich bei seiner Ehefrau nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Nachdem er am (...) in H._______ an einer Protestkundgebung teilgenommen habe, sei ein Haftbefehl gegen seinen Vater erlassen worden. Dieser sei aber nicht festgenommen worden, weil (...). Er vermute, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgrund von auf Facebook publizierten Fotos Kenntnis seiner Teilnahme an dem genannten Anlass erhalten hätten und nun wüssten, dass er sich im Ausland aufhalte. Er habe auch an drei weiteren Veranstaltungen teilgenommen, bei welchen er über die Menschenrechtssituation in Sri Lanka berichtet habe. Es seien aber keine Fotoaufnahmen von ihm gemacht worden. Im Weiteren habe der CID im Zusammenhang mit den letzten Wahlen von seiner Schwägerin seine Telefonnummer sowie einen finanziellen Beitrag für den Wahlkampf verlangt. Er befürchte, im Falle einer Wiedereinreise in Sri Lanka verhaftet und betraft zu werden, weil er seine Verfolger getäuscht habe. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Identitätskarte des Beschwerdeführers in Kopie beglaubigte Kopien der Geburtsscheine des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und (...) beglaubigte Kopie des Ehescheins Führerschein (Original und Kopie) Haftbefehl (warrant of arrest) eines Gerichts in E._______ vom (...) (Original) handschriftlicher Brief der Ehefrau Schreiben von Rechtsanwalt I._______, E._______, vom 18. Mai 2018 Unterstützungsschreiben des Bischofs der B._______ Diocese vom 31. Mai 2013 Unterstützungsschreiben des Reverend der (...) vom 16. August 2017 3 Fotos von Röntgenbildern (...) 10 Fotos einer Kundgebung in H._______ 5 Fotos der (...)verletzung des Beschwerdeführers inklusive Begleit-schreiben vom 8. Februar 2020 C. Mit Verfügung vom 30. April 2020 (eröffnet am 5. Mai 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In einem Eventualbegehren wurde beantragt, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Als Beilage zur Beschwerde wurde der Bericht "Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft - Menschenrechte unter Beschuss", aktualisiert am 16. Januar 2020, eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte MLaw Cora Dubach als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingaben vom 28. Juli 2020 und 7. August 2020 wurden Unterlagen zur ärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers sowie seines Vaters in Sri Lanka (Bestätigungsschreiben von [...] Clinic, Diagnosis Ticket) zu den Akten gereicht.
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus:
E. 3.1.1 Der vom Beschwerdeführer genannten Festnahme im Jahr 1998 sei angesichts der grossen zeitlichen Distanz zu seiner Ausreise und des fehlenden asylrelevanten Motivs keine Asylrelevanz beizumessen. Dass es sich bei den Tätern um Angehörige des Geheimdiensts gehandelt habe, sei nicht gesichert. Auch dem Engagement des Beschwerdeführers für die TNA sowie der durch Schüsse im Jahr 2006 erlittenen Verletzung komme mangels Aktualität keine asylrechtliche Relevanz zu. Die Personen, die insbesondere ab 2010 Geldforderungen gegen ihn erhoben und ihn und seine Ehefrau beschimpft und bedroht hätten, hätten offensichtlich aus kriminellen und damit nicht asylrelevanten Motiven gehandelt. Zudem sei zweifelhaft, dass diese Verfolgungsmassnahmen von staatlicher Seite ausgegangen seien. Bei einer Verfolgung durch Dritte wäre der Beschwerdeführer indessen gehalten gewesen, die Behörden seines Heimatstaats einzuschalten. Diese Vorbringen seien demnach in mehrfacher Hinsicht als asylrechtlich irrelevant einzustufen. Nach seiner Festnahme im März 2017 sei der Beschwerdeführer bereits nach einem Tag freigelassen worden, wobei die Freilassung nur an eine - letztlich wirkungslose - Bürgschaft durch seinen Vater und eine Meldepflicht geknüpft gewesen sei. Ferner seien nach seiner Ausreise weder seine Ehefrau noch der Vater oder sonst jemand in nennenswerter Weise belangt worden. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden kein nennenswertes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Diesen Vorbringen fehle es somit an der asylrechtlich relevanten Intensität.
E. 3.1.2 Darüber hinaus seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch als unglaubhaft zu erachten. Seine angebliche Verhaftung im Jahr 2017 habe er erst anlässlich der Anhörung vorgebracht. In der BzP habe er vielmehr zu Protokoll gegeben, nie in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein. Sein Verweis auf seine schlechte Verfassung bei der BzP vermöge nicht zu überzeugen. Dieses Vorbringen sei somit als nachgeschoben zu bezeichnen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Haftbefehl gegen seinen Vater nach der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in der Schweiz erlassen worden sei. Vielmehr wäre es naheliegender gewesen, ihn nach der Missachtung der Meldepflicht zu verhaften. Ferner laute der Haftbefehl auf den Namen des Beschwerdeführers. Diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer nicht aufzulösen vermocht. Überdies würden Verhaftungen dieser Art üblicherweise gestützt auf das Antiterror-Gesetz PTA ohne richterlichen Haftbefehl vorgenommen. Im Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner letzten Wohnadresse widersprüchlich, und er habe generell vage Aussagen zu seinen Aufenthaltsorten ab 2016 gemacht. Angesichts seiner guten finanziellen Verhältnisse und der angeblichen Gefährdung seiner Ehefrau sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht zusammen mit dieser ausgereist sei. Widersprüchliche Angaben habe der Beschwerdeführer ferner auch betreffend die Zahlungen an die von ihm genannten Personen gemacht. In der BzP habe er angegeben, ihnen letztmals im Jahr 2010 Geld bezahlt zu haben, während er bei der Anhörung wiederholte finanzielle Zuwendungen in den Jahren 2013 bis 2016 erwähnt habe. Seine Begründung für die unterlassene Erwähnung dieser Zahlungen bei der BzP überzeuge nicht. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Bilder seiner (...)verletzung würden nichts über deren Ursache aussagen. Bei den Schreiben eines Rechtsanwalts sowie von zwei Pastoren dürfte es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln, die zudem inhaltliche Widersprüche zu den Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten würden. Da auch das Schreiben seiner Ehefrau Gefälligkeitscharakter und somit keinen Beweiswert haben dürfte, könne auf eine Übersetzung verzichtet werden. Dass die sri-lankischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung in der Schweiz erfahren hätten, sei ebenso eine reine Vermutung, wie dass der Haftbefehl eine Folge hiervon sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an weiteren Versammlungen Kenntnis erhalten hätten, beziehungsweise dieser Umstand ein Verfolgungsinteresse auszulösen vermöchte. Zudem reiche praxisgemäss die Mitwirkung an einer Demonstration als einfacher Teilnehmer für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden in der Lage seien, blosse Mitläufer als solche zu identifizieren. Demnach sei aus den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten. Die bei der Wiedereinreise zu erwartenden Befragungen sowie allfällige Überwachungsmassnahmen würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bestehenden Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Dies zeige sich auch darin, dass er trotz der angeblichen Verfolgung durch das CID legal und mit seinem eigenen Pass habe ausreisen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Namentlich vermöge auch der Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter seiner Präsidentschaft kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu der genannten Wahl und ihren Konsequenzen sei nicht dargetan worden.
E. 3.1.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen von 2019 vermöge nichts daran zu ändern, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Unruhe herrsche, die zu einer Gefährdung aller Rückkehrenden unabhängig von deren individuellem Hintergrund führen würde. Somit sei in Sri Lanka aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Ferner würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen-stehen würden. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schuldbildung und verfüge über grossen Landbesitz und die Mittel, diesen zu bewirtschaften. Seine Ehefrau und (...) würden ihren Lebensunterhalt weiterhin aus dem Vermögen bestreiten. Es könne demnach von einer gesicherten Wohnsituation sowie dem Vorhandensein einer ausgezeichneten wirtschaftlichen Lebensgrundlage ausgegangen werden. Eine allfällige Weiterbehandlung der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden wäre auch in Sri Lanka ohne Weiteres möglich, sei der Beschwerdeführer doch in der Lage gewesen, sich schon vor der Ausreise behandeln zu lassen.
E. 3.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, seine Ehefrau sei im Mai 2020 von den Erpressern erneut aufgesucht und bedroht worden, weshalb sie aus Sicherheitsgründen ihren Wohnort gewechselt habe. In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei es nicht legitim, Widersprüche zwischen den Aussagen in der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten, wie dies das SEM getan habe. Durch die eingereichten Dokumente (Haftbefehl, Anwaltsschreiben) sei belegt, dass er im Jahr 2017 in E._______ verhaftet und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Dieses Sachverhaltselement sei bei der BzP untergegangen, wobei zu berücksichtigen sei, dass er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen und in diesem Zeitpunkt in instabiler Verfassung gewesen sei. Der Haftbefehl gegen seinen Vater sei ausgestellt worden, weil dieser für ihn gebürgt habe und er selber seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sondern das Land verlassen habe. Sein Vater sei zwar aufgrund seines Alters und (...) nicht festgenommen worden, er sei aber vom CID aufgesucht, geschlagen und befragt worden. Er sei in der BzP sehr aufgewühlt gewesen, weshalb nicht überraschend sei, dass er seine letzte Wohnadresse verwechselt habe. Seine letzte Adresse sei "(...)" gewesen. An der "(...)" habe er sich ab März 2016 für eine kurze Zeit aufgehalten. Seine Angaben zu den Aufenthaltsorten ab 2016 seien vage, weil er sich in diesem Zeitraum mehrheitlich versteckt habe. Er sei ohne seine Ehefrau und ihr gemeinsames Kind geflüchtet, weil die Ausreise für die ganze Familie zu teuer gewesen wäre. Seine Ehefrau sei bei verschiedenen Verwandten und Bekannten untergetaucht. Er habe die wiederholten Geldzuwendungen von 2013 bis 2016 anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil er gedacht habe, er solle nur die grossen und wichtigen Beträge erwähnen. Durch seine Aussage, dass die Probleme weitergegangen seien, habe er weitere Zahlungen zumindest angedeutet. Im Weiteren sei es nicht angebracht, die eingereichten Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten, da so die Möglichkeit untergraben werde, mithilfe von schriftlichen Belegen Beweis zu erbringen. Die Röntgenbilder vermöchten die erlittene Verletzung und damit die von ihm geschilderten Ereignisse zu belegen. Insgesamt sei es ihm durchaus gelungen, eine Verfolgung glaubhaft darzulegen. Seine Aussagen würden ein glaubhaftes und nachvollziehbares Gesamtbild ergeben.
E. 3.2.2 Die Festnahme im Jahre 1998 zeige, dass der sri-lankische Staat schon damals einen Grundverdacht gegen ihn gehegt habe. Von einem solchen könne man sich in Sri Lanka nie wirklich befreien. Er sei über Jahrzehnte hinweg immer wieder behelligt, erpresst und mit den LTTE in Verbindung gebracht worden. Dass seine (...)verletzung von den Polizei-behörden als Unfall behandelt worden sei, zeige, dass er sich nicht auf den Schutz des Staats verlassen könne. Er habe die Leute, welche ihn um Geld erpresst hätten, anhand verschiedener Merkmale als CID-Mitarbeiter identifizieren können. Dass die Erpresser offensichtlich an seinen finanziellen Mitteln interessiert gewesen seien und damit kriminell gehandelt hätten, ändere nichts an der asylrechtlichen Relevanz dieser Repressalien. Bei seinen Verfolgern habe es sich um Mitarbeiter des Staats und paramilitärische Gruppen gehandelt, und sie hätten ihm gedroht, ihn ins Gefängnis zu stecken. Zudem habe er um die Gefahr gewusst, wegen seines Engagements für die LTTE mit den Behörden Probleme zu bekommen. Dass ehemalige LTTE-Unterstützer und deren Angehörige durch die Sicherheitskräfte erpresst und bedroht würden, sei eine gängige Praxis. Oft würden sich kriminelle und staatliche Verfolgung vermischen. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die geschilderten Ereignisse im Jahr 2017 nicht asylrelevant seien, könne nicht gefolgt werden. Nach seiner Flucht seien sowohl seine Ehefrau, als auch die Schwägerin und sein Vater vom CID behelligt worden. Namentlich sei sein Vater befragt und geschlagen und es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Mit der Festnahme und Auferlegung einer Meldepflicht sowie den regelmässigen Erpressungen und Drohungen von staatlicher und paramilitärischer Seite hätten die Ereignisse sich im März/April 2017 zu einer unerträglichen Intensität gesteigert, weshalb er es in Sri Lanka nicht mehr ausgehalten habe. Die Vorverfolgung sei somit aktuell und kausal für seine Flucht gewesen.
E. 3.2.3 Bei der Prüfung einer Gefährdung gemäss den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Kriterien sei zu berücksichtigen, dass nicht nur besonders exponierte Personen von ernsthaften Nachteilen betroffen seien. Die sri-lankische Regierung verfolge jeglichen Verdacht von Bestrebungen zu einem Wiederaufleben der LTTE mit grösster Aufmerksamkeit. Ein genereller Ausschluss einer Verfolgungsgefahr aufgrund seines angeblich geringen politischen Profils sei nicht zulässig, da bereits ein Verdacht, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben, für die Annahme eines Gefährdungsprofils ausreiche. Nachdem das CID seine Schwägerin nach seiner Telefonnummer in der Schweiz gefragt und auch seinen Vater behelligt habe, sowie in Anbetracht des hoch entwickelten Nachrichtendiensts, sei es erstellt, dass die sri-lankischen Behörden Kenntnis von seinem Aufenthalt und seinen Tätigkeiten in der Schweiz hätten. Zumindest den Karuna-Anhängern und dem CID sei bekannt, dass er in der Vergangenheit die LTTE unterstützt habe. Zudem sei er auch unabhängig von deren Erpressungen von staatlicher Seite verdächtigt worden, den LTTE zu helfen. In Kombination mit diesem bereits bestehenden Verdacht vermöge der Umstand, dass die sri-lankische Regierung Kenntnis habe, dass er sich aktiv gegen die Zustände in Sri Lanka wehre, sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wegen seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE im Zeitraum von 1998 bis 2006 könnte er jederzeit festgenommen werden. Angesichts der hohen Präsenz der Sicherheitskräfte und der Überwachung der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas wäre die Wahrscheinlichkeit, dass er nach einer allfälligen Rückkehr aufgespürt würde, sehr hoch. Es liege aufgrund der ihm unterstellten Involvierung in die Pläne der LTTE, seiner illegalen Ausreise, sowie einer allfälligen Rückreise ohne ordentliche Reisepapiere nahe, dass er auf der "Watch List" oder der "Stop List" eingetragen sei.
E. 3.2.4 Im Weiteren sei die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht zutreffend. Der Rajapaksa-Clan werde die ethnische Polarisierung vorantreiben und verstärken. Die Lage in Sri Lankas spitze sich zu, und die politischen Gegner des Rajapaksa-Clans fühlten sich zunehmend in Gefahr. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegen zurück-geschaffte abgewiesene Asylbewerber vermehrt vorgehen werde. Es kön-ne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass diesen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohen würden. Demnach sei von einem künftigen Verfolgungsrisiko auszugehen. Er habe CID-Mitarbeiter und Karuna-Anhänger getäuscht und schon Probleme gehabt, als Mahendra Rajapaksa an der Macht gewesen sei. Da jetzt dessen Bruder an der Macht sei, befinde er sich erneut in Gefahr. Falls der Rajapaksa-Clan bei den anstehenden Parlamentswahlen eine -Mehrheit erringe, müsse mit einer drastischen Verschlimmerung der Situation in Sri Lanka gerechnet werden. Er erfülle mehrere wichtige Risikofaktoren, da er bereits einmal festgenommen worden sei, der Unterstützung der LTTE verdächtigt werde, der ihm auferlegten Meldepflicht nicht nachgekommen sei und von CID-Mitarbeitern und Karuna-Anhängern bedroht worden sei. Demnach sei sein Leben in Gefahr, oder es drohe ihm zumindest Folter und Haft. Somit sei davon auszugehen, dass ihm jedenfalls zukünftig eine asylrelevante Verfolgung drohe. Im Weiteren sei die Vorverfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise angesichts der unerträglichen Probleme aktuell gewesen. Sie sei gezielt gegen ihn gerichtet gewesen, und habe auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und politischen Gesinnung beruht. Es könne von einem fehlenden Schutzwillen der sri-lankischen Behörden ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien somit sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 3.2.5 Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm eine Festnahme unter unmenschlichen Bedingungen, bei welcher die Anwendung von Gewalt, Einschüchterungsmassnahmen und Folter als höchst wahrscheinlich einzustufen seien. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug als menschenrechtswidrig und damit unzulässig einzustufen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit sei zu berücksichtigen, dass er die Schul-abschlussprüfung nicht bestanden habe. Zudem sei er wiederholt mittels Erpressungen zu Geldzahlungen gezwungen worden, und werde auch in Zukunft mit solchen Forderungen konfrontiert sein. Schliesslich werde er wegen der Verletzung der Meldepflicht aktiv gesucht. Unter diesen Umständen sei zumindest der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).
E. 5.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2).
E. 5.2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 5.3.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn im (...) 2017 (unter dem Vorwurf der Unterstützung der LTTE) rechtfertigen. Vorab fällt auf, dass er dieses zentrale Element seiner Asylvorbringen erst im Rahmen der Anhörung vorbrachte, wobei er dieses in der BzP nicht nur unerwähnt liess, sondern die gezielte Frage, ob er je in Haft oder vor Gericht gewesen sei, explizit verneinte (vgl. Protokoll BzP A7 S. 11). Der Verweis in der Beschwerdeschrift auf seine schlechte psychische Verfassung sowie den summarischen Charakter der BzP vermag diese erhebliche Diskrepanz nicht überzeugend auszuräumen. Ferner erscheint wenig plausibel, dass die Missachtung der dem Beschwerdeführer angeblich auferlegten Meldepflicht bis zu seiner Ausreise keine Konsequenzen für ihn nach sich gezogen haben soll und er ungeachtet des hängigen Verfahrens ohne Probleme legal über den streng kontrollierten Flughafen E._______ ausreisen konnte. Es ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von der Ausreise des Beschwerdeführers umgehend erfahren hätten, falls sie sich tatsächlich für ihn interessiert hätten, zumal solche Ausreisen über den Flughafen elektronisch registriert werden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5759/2019 vom 27. November 2020 E. 6.2.2 und D-5848/2016 vom 4. September 2017 E. 6.4.2). Zu Recht weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung der LTTE im Jahr 2017 wenig plausibel erscheint, nachdem die ihm angeblich vorgeworfenen Handlungen in jenem Zeitpunkt mehr als zehn Jahre zurücklagen und er sich auch nach dem Ende des Bürgerkriegs noch jahrelang in seinem Herkunftsort aufhielt, ohne von den Regierungsbehörden behelligt worden zu sein. Dass die Verfahrenseinleitung auf eine Denunziation zurückzuführen sei, ist bloss eine durch nichts erhärtete Vermutung.
E. 5.3.2 Der vom Beschwerdeführer eingereichte Haftbefehl, welcher gemäss seinen Angaben im Zusammenhang mit dem genannten Gerichtsverfahren stehe, weist verschiedene Ungereimtheiten auf. Zunächst ist festzustellen, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts Haftbefehle im Original nie den betroffenen Personen selber ausgehändigt, sondern vielmehr in den Gerichtsakten abgelegt werden (vgl. z.B. UK Home Office, Report of a Home Office fact-finding mission to Sri Lanka, Conducted between 28 September and 5 October 2019, 20 Januar 2020, S. 22, Rz 7.2.1). Demnach ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des eingereichten Originaldokuments gelangte. Weiter weist dieses auch inhaltliche Unstimmigkeiten auf. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde der Haftbefehl gegen seinen Vater ausgestellt; im Dokument ist jedoch als Adressat ("name and address of person in respect of whom warrant is issued") der Beschwerdeführer selber genannt. Im Weiteren fällt auf, dass die zwei letzten Ziffern der Fallnummer, welche das Jahr des Verfahrensbeginns bezeichnen ("15"), im Widerspruch zu der Darstellung des Beschwerdeführers stehen, wonach das Verfahren gegen ihn im Jahr 2017 eingeleitet worden sei. Schliesslich ist auf der Rückseite des Haft-befehls ein Verhaftungsdatum vermerkt ([...]). Dieses steht einerseits im Widerspruch dazu, dass der Haftbefehl gemäss Angaben des Beschwerdeführers erst nach seiner Ausreise ergangen ist und das Ausstelldatum (...) trägt. Zudem ist es nicht damit zu vereinbaren, dass sein Vater gemäss seinen Angaben gar nicht festgenommen wurde. Diese Unstimmigkeiten legen die Vermutung nahe, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handelt, weshalb diesem kein Beweiswert beigemessen werden kann. Angesichts dieser Feststellung kann sodann auch dem Begleitschreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts, in welchem die Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer sowie die Ausstellung eines Haftbefehls bestätigt wird, keine wesentliche Beweiskraft zuerkannt werden.
E. 5.3.3 Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten ist die vom Beschwerdeführer behauptete Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen Unterstützung der LTTE im März 2017 insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Frage, ob es diesen Vorbringen auch an der asylrechtlichen Relevanz fehlt, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden.
E. 5.4.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Nötigungen zu Geldleistungen durch CID-Beamte und Karuna-Anhänger erscheinen zwar insgesamt von zu erwartender Substanziiertheit. Andererseits enthalten seine Angaben zum Zeitraum, in welchem er Zahlungen an diese Personen geleistet habe, aber erhebliche Widersprüche. An der BzP gab er ausdrücklich zu Protokoll, er habe 2010 letztmals eine Zahlung geleistet. Danach habe es zwar noch Einschüchterungen gegeben, er habe aber nichts mehr bezahlt (vgl. Protokoll BzP A7 S.10). In klarem Gegensatz dazu steht seine Darstellung anlässlich der Anhörung, wonach er auch nach seiner Heirat im Jahr 2013 noch Zahlungen in der Höhe von insgesamt 5 Lakhs geleistet habe (vgl. Protokoll Anhörung A13 S. 12 F81 f.). Das Argument des Beschwerdeführers, er sei bei der BzP davon ausgegangen, er solle nur grössere und wichtige bezahlte Beträge nennen, vermag angesichts der unmissverständlich gestellten Frage nach Geldforderungen in diesem Zeitraum, diesen erheblichen Widerspruch nicht überzeugend zu erklären. Demzufolge rechtfertigen sich auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. In Anbetracht der folgenden Ausführungen kann aber auf eine abschliessende Beurteilung dieser Frage letztlich verzichtet werden.
E. 5.4.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist nämlich jedenfalls festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nötigungen und Drohungen durch Beamte des CID sowie Karuna-Angehörige die Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht zu erfüllen vermögen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das Vorgehen der Urheber dieser Repressalien lassen darauf schliessen, dass es diesen allein um die Erpressung von Geld ging und sie somit aus rein kriminellen Motiven handelten. Falls CID-Beamte daran beteiligt gewesen sein sollten, bestünde kein Grund zur Annahme, dass diese im Auftrag oder mit der Einwilligung des CID handelten und dadurch eine ethnisch oder politisch motivierte Verfolgung im Sinne des Gesetzes verübt hätten. Dieser Schluss wird dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme legal über den Flughafen E._______ ausreisen konnte. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, gegen die Aggressoren Anzeige bei der zuständigen Polizei zu erstatten und den Schutz der staatlichen Behörden zu beanspruchen, was er jedoch unterlassen hat. Seinem Einwand, er habe befürchtet, dass die mehrheitlich singhalesischen Polizeibehörden seine Verfolger über die Anzeige informieren würden, ist keine relevante Bedeutung beizumessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der sri-lankische Staat auch der tamilischen Bevölkerung gegenüber als schutzfähig und -willig gilt und ein entsprechendes kriminelles Verhalten selbst von CID-Angehörigen vom sri-lankischen Staat weder geduldet noch gebilligt wird (vgl. Urteile des BVGer D-5759/2019 vom 27. November 2020 E. 6.2.3, D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2). Im Übrigen ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass diesen Repressalien auch die erforderliche Intensität fehlt, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft zu werden. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen im Jahr 2010 nicht den vollen von ihm geforderten Betrag aushändigte und im Jahr 2017 die verlangten Zahlungen verweigerte, ohne dass dies augenscheinlich über die geschilderten Einschüchterungen hinausgehende Konsequenzen gehabt hätte. Die von ihm geltend gemachten Behelligungen seiner Ehefrau auch nach seiner Ausreise vermögen diesbezüglich keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E. 5.5 Im Weiteren vermochte der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Angaben zu den Urhebern des Vorfalls vom (...) Dezember 2006, bei welchem er eine Schussverletzung erlitt, sowie zu deren Motiv zu machen. Es ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass es sich dabei um einen gezielt gegen ihn gerichteten Angriff handelte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Fotos der von diesem Vorfall herrührenden Narben, medizinische Unterlagen) vermögen zwar die erlittenen Verletzungen zu belegen, nicht aber, dass diese Folge eines asylrechtlich relevanten Übergriffs waren. Demzufolge rechtfertigt es sich nicht, dieses Ereignis als asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren.
E. 5.6 Auch den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen im Zeitraum bis 2006 ist keine asylrechtliche Relevanz beizumessen, da kein hinreichender zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen und seiner Ausreise im Jahr 2017 erkennbar ist.
E. 5.7 Eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers lässt sich im Weiteren auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren ableiten:
E. 5.7.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 5.7.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise unter dem Verdacht stand, massgebliche Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Demnach sind keine stichhaltigen und glaubhaften Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm aufgrund der von ihm geltend gemachten früheren, niederschwelligen Hilfsleistungen für die LTTE im Zeitraum von 1998 bis 2006 sowie der Verhaftung im Jahre 1998 im heutigen Zeitpunkt eine Verbindung zu den LTTE unterstellen. Seine Vorbringen lassen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen. Dass ihm keine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden droht, wird auch dadurch untermauert, dass er in der Lage war, einen sri-lankischen Reisepass zu beschaffen, und mit diesem legal über den Flughafen E._______ ausreiste. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" aufgeführt wird. Somit liegen in seinem Fall keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor.
E. 5.7.3 Die (ohnehin nur leicht risikobegründende) Narbe des Beschwerdeführers (...) lässt sich ohne Weiteres verdecken. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des Fehlens ordentlicher Identitätspapiere.
E. 5.8.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind.
E. 5.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen der letzten Zeit in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O.; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.
E. 5.8.3 Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich.
E. 5.9 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.
E. 5.10 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen:
E. 5.10.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 5.10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendiensts ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).
E. 5.10.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe nach der Einreise in die Schweiz am (...) 2017 an einer Kundgebung in H._______ teilgenommen. Weder seine Aussagen noch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos lassen indessen erkennen, dass er sich bei dieser Gelegenheit besonders exponiert hätte. Nachdem der eingereichte Haftbefehl als nicht beweistauglich zu erachten ist, ist auch der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach in der Folge seiner Teilnahme an dieser Veranstaltung sein Vater von den sri-lankischen Sicherheitskräften behelligt worden sei, die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Die von ihm vorgebrachte Teilnahme an drei weiteren Veranstaltungen wurde von ihm weder detailliert dargetan noch mit Beweismitteln dokumentiert. Im Übrigen gab er ausdrücklich zu Protokoll, er habe bei diesen darauf geachtet, dass keine Fotoaufnahmen von ihm gemacht worden seien (vgl. Protokoll Anhörung A13 S. 9 F58). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz in erhöhtem Masse exilpolitisch betätigt und sich dabei als besonders engagierter und ernstzunehmender Regimegegner profiliert hat. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund seiner Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden als ernsthafter Regimegegner registriert worden war. Die heimatlichen Behörden dürften die marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten.
E. 5.10.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre.
E. 8.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 8.2.5 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und in Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Ereignisse (Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, diplomatische Krise zwischen der Schweiz und Sri Lanka Ende 2019) nichts zu ändern und sie bleibt weiterhin aktuell (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-2635/2020 vom 1. März 2021 E. 8.2 oder E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E.10.3.2).
E. 8.3.2 Die Vorinstanz hat das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse zu Recht verneint: Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage in seinem Heimatstaat mit seinem Landwirtschaftsbetrieb über eine sehr gute wirtschaftliche Existenzgrundlage sowie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 11 Mit der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat in der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kostennote einen Arbeitsaufwand von - bis dahin - insgesamt 23 Stunden à Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 172.- (2 Stunden Dolmetscherin à Fr. 80.- und Portospesen von Fr. 12.-) ausgewiesen. Mit Blick auf Umfang und Komplexität des vorliegenden Falles erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand als überhöht, weshalb er - unter Berücksichtigung der Eingaben vom 28. Juli 2020 und 7. August 2020 - auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 18 Honorarstunden zu kürzen ist. Demzufolge ist das amtliche Honorar in Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal 150 Franken auf insgesamt Fr. 2950.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2950. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2921/2020 Urteil vom 16. November 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Ostprovinz reiste am 17. Juli 2017 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asyl-gesuch. Am 20. Juli 2017 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 20. Januar 2020 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, seine Familie habe bereits im Jahr 1990 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) finanziell unterstützt, und seine Eltern seien deswegen verhaftet worden. Er selber sei am (...) September 1998 vom Army-Geheimdienst ins (...) in B._______ gerufen und dort geschlagen, aber noch am gleichen Tag wieder entlassen worden. Danach hätten Geld-Erpressungen durch den singhalesischen Geheimdienst eingesetzt. Wegen seiner guten Stimme sei er auch veranlasst worden, für den Parlamentarier D._______ von der TNA (Tamil National Alliance) Wahlkampfreden zu halten, woraus ihm aber keine Nachteile entstanden seien. Von 1998 bis 2006 habe er die LTTE unterstützt, indem er mit dem Traktor Material wie Stacheldraht, Generatoren und Chemikalien transportiert sowie seine Traktoren für Transporte zur Verfügung gestellt habe. Er sei zu diesen Hilfsleistungen gezwungen gewesen, weil sein Landbesitz in dem von den LTTE kontrollierten Gebiet gelegen habe. Im Gegensatz zu seinen Eltern habe er aber nie etwas mit Geldzahlungen an die LTTE zu tun gehabt. Am (...) Dezember 2006 sei das Gebiet, auf dem sich seine Felder befänden, unter die Kontrolle der Armee gelangt. Am gleichen Tag sei er nach einem Knall von seinem Motorrad gestürzt und erst im Spital wieder zu sich gekommen. Er habe bei diesem Vorfall eine Schussverletzung (...) erlitten, aufgrund welcher er in den Spitälern von B._______ und E._______ insgesamt ein Jahr und elf Monate lang habe behandelt werden müssen. In E._______ sei er nicht korrekt behandelt worden. Er vermute, dass er von Angehörigen der "Special Task Forces" angeschossen worden sei; die Polizei habe den Vorfall hingegen nach einer Untersuchung als Unfall eingestuft. Nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2009 sei er erneut mit Geldforderungen konfrontiert gewesen. Im April 2010 hätten Karuna-Anhänger ihn in Begleitung von Mitarbeitern des Criminal Investigation Departments (CID) aufgesucht, ihm vorgeworfen, die LTTE unterstützt zu haben, und von ihm verlangt, die Namen von LTTE-Mitgliedern preiszugeben oder eine Geldsumme zu bezahlen. Daraufhin habe er diesen Leuten insgesamt - anstelle der von ihnen geforderten Summe von (...) Lakhs - (...) Lakhs ([...] Rupien) zukommen lassen, ihnen danach aber nichts mehr bezahlt. Er sei bis zu seiner Ausreise immer wieder eingeschüchtert worden (vgl. Protokoll BzP A7 S. 10). Respektive hätten in den Jahren 2011 und 2012 und auch nach seiner Eheschliessung im (...) diese Leute weitere Geldforderungen an ihn gerichtet; namentlich habe er für sie mehrfach die Kosten alkoholischer Getränke für Feierlichkeiten übernehmen müssen. Nach seiner Hochzeit habe er ihnen Geldbeträge in der Höhe von insgesamt (...) Lakhs ([...] Rupien) ausgehändigt (vgl. Protokoll Anhörung A13 S. 11 f. F77 ff.). Zudem hätten sie wiederholt auf seinen Festnetzanschluss angerufen und seine Ehefrau beschimpft. Wegen dieser Probleme seien er und seine Ehefrau vor dem tamilischen Neujahrsfest im Jahr 2013 zur Human Rights Commission gegangen; dort habe man ihnen aber gesagt, sie sollten zunächst bei der Polizei Anzeige erstatten. Dies habe er nicht gemacht, weil 99 Prozent der Beamten Singhalesen seien, und er befürchtet habe, dass sie im Falle einer Anzeige die Täter informieren würden. Im April 2016 (vgl. Protokoll Anhörung A13 S. 8) oder 2017 (vgl. Protokoll BzP A7 S. 10) sei von ihm erneut ein sehr grosser Geldbetrag gefordert worden, den er nicht habe bezahlen können. Er habe zugesagt, diesen Betrag nach der Erntezeit zu bezahlen, habe diese Vereinbarung aber nicht eingehalten. Aus diesem Grund hätten ihn diese Leute im Zeitraum von April bis Juni 2017 telefonisch bedroht. Auch seine Frau habe Anrufe erhalten, in denen sie bedroht und belästigt worden sei. Nach dem Beginn dieser Probleme habe er sich nur noch selten zu Hause, sondern zumeist auf seinen Feldern aufgehalten. Im Übrigen sei er im Jahr 2017 mehrmals nach E._______ gereist, weil sein Vater sich dort einer (...)operation habe unterziehen müssen. Im März 2017 sei er in E._______ von einem Polizeibeamten unter dem Vorwurf, den LTTE anzugehören und diese unterstützt zu haben, festgenommen und auf einem Polizeiposten festgehalten worden. Am nächsten Tag sei er einem Richter vorgeführt und dank der Intervention seines Geschäftspartners F._______ gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Sein Vater habe für ihn gebürgt. Zudem sei ihm eine wöchentliche Meldepflicht in E._______ auferlegt worden. Er vermute, dass jemand ihn bei der Polizei denunziert habe. Das gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren sei nach wie vor hängig. Er sei der Meldepflicht nicht nachgekommen, weil dies aufgrund der grossen Distanz gar nicht möglich gewesen wäre, sondern habe sich in seinen Reisfeldern versteckt. Er habe etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise einen Reisepass beantragt, und F._______ habe seine Ausreise organisiert. Am (...) 2017 sei er legal, mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg von E._______ via G._______ in die Türkei gereist, von wo er von einem Schlepper durch ihm unbekannte Drittstaaten in die Schweiz gebracht worden sei. B.b Nach seiner Ausreise habe das CID sich bei seiner Ehefrau nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Nachdem er am (...) in H._______ an einer Protestkundgebung teilgenommen habe, sei ein Haftbefehl gegen seinen Vater erlassen worden. Dieser sei aber nicht festgenommen worden, weil (...). Er vermute, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgrund von auf Facebook publizierten Fotos Kenntnis seiner Teilnahme an dem genannten Anlass erhalten hätten und nun wüssten, dass er sich im Ausland aufhalte. Er habe auch an drei weiteren Veranstaltungen teilgenommen, bei welchen er über die Menschenrechtssituation in Sri Lanka berichtet habe. Es seien aber keine Fotoaufnahmen von ihm gemacht worden. Im Weiteren habe der CID im Zusammenhang mit den letzten Wahlen von seiner Schwägerin seine Telefonnummer sowie einen finanziellen Beitrag für den Wahlkampf verlangt. Er befürchte, im Falle einer Wiedereinreise in Sri Lanka verhaftet und betraft zu werden, weil er seine Verfolger getäuscht habe. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Identitätskarte des Beschwerdeführers in Kopie beglaubigte Kopien der Geburtsscheine des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und (...) beglaubigte Kopie des Ehescheins Führerschein (Original und Kopie) Haftbefehl (warrant of arrest) eines Gerichts in E._______ vom (...) (Original) handschriftlicher Brief der Ehefrau Schreiben von Rechtsanwalt I._______, E._______, vom 18. Mai 2018 Unterstützungsschreiben des Bischofs der B._______ Diocese vom 31. Mai 2013 Unterstützungsschreiben des Reverend der (...) vom 16. August 2017 3 Fotos von Röntgenbildern (...) 10 Fotos einer Kundgebung in H._______ 5 Fotos der (...)verletzung des Beschwerdeführers inklusive Begleit-schreiben vom 8. Februar 2020 C. Mit Verfügung vom 30. April 2020 (eröffnet am 5. Mai 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In einem Eventualbegehren wurde beantragt, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Als Beilage zur Beschwerde wurde der Bericht "Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft - Menschenrechte unter Beschuss", aktualisiert am 16. Januar 2020, eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte MLaw Cora Dubach als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingaben vom 28. Juli 2020 und 7. August 2020 wurden Unterlagen zur ärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers sowie seines Vaters in Sri Lanka (Bestätigungsschreiben von [...] Clinic, Diagnosis Ticket) zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus: 3.1.1 Der vom Beschwerdeführer genannten Festnahme im Jahr 1998 sei angesichts der grossen zeitlichen Distanz zu seiner Ausreise und des fehlenden asylrelevanten Motivs keine Asylrelevanz beizumessen. Dass es sich bei den Tätern um Angehörige des Geheimdiensts gehandelt habe, sei nicht gesichert. Auch dem Engagement des Beschwerdeführers für die TNA sowie der durch Schüsse im Jahr 2006 erlittenen Verletzung komme mangels Aktualität keine asylrechtliche Relevanz zu. Die Personen, die insbesondere ab 2010 Geldforderungen gegen ihn erhoben und ihn und seine Ehefrau beschimpft und bedroht hätten, hätten offensichtlich aus kriminellen und damit nicht asylrelevanten Motiven gehandelt. Zudem sei zweifelhaft, dass diese Verfolgungsmassnahmen von staatlicher Seite ausgegangen seien. Bei einer Verfolgung durch Dritte wäre der Beschwerdeführer indessen gehalten gewesen, die Behörden seines Heimatstaats einzuschalten. Diese Vorbringen seien demnach in mehrfacher Hinsicht als asylrechtlich irrelevant einzustufen. Nach seiner Festnahme im März 2017 sei der Beschwerdeführer bereits nach einem Tag freigelassen worden, wobei die Freilassung nur an eine - letztlich wirkungslose - Bürgschaft durch seinen Vater und eine Meldepflicht geknüpft gewesen sei. Ferner seien nach seiner Ausreise weder seine Ehefrau noch der Vater oder sonst jemand in nennenswerter Weise belangt worden. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden kein nennenswertes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Diesen Vorbringen fehle es somit an der asylrechtlich relevanten Intensität. 3.1.2 Darüber hinaus seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch als unglaubhaft zu erachten. Seine angebliche Verhaftung im Jahr 2017 habe er erst anlässlich der Anhörung vorgebracht. In der BzP habe er vielmehr zu Protokoll gegeben, nie in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein. Sein Verweis auf seine schlechte Verfassung bei der BzP vermöge nicht zu überzeugen. Dieses Vorbringen sei somit als nachgeschoben zu bezeichnen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Haftbefehl gegen seinen Vater nach der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in der Schweiz erlassen worden sei. Vielmehr wäre es naheliegender gewesen, ihn nach der Missachtung der Meldepflicht zu verhaften. Ferner laute der Haftbefehl auf den Namen des Beschwerdeführers. Diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer nicht aufzulösen vermocht. Überdies würden Verhaftungen dieser Art üblicherweise gestützt auf das Antiterror-Gesetz PTA ohne richterlichen Haftbefehl vorgenommen. Im Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner letzten Wohnadresse widersprüchlich, und er habe generell vage Aussagen zu seinen Aufenthaltsorten ab 2016 gemacht. Angesichts seiner guten finanziellen Verhältnisse und der angeblichen Gefährdung seiner Ehefrau sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht zusammen mit dieser ausgereist sei. Widersprüchliche Angaben habe der Beschwerdeführer ferner auch betreffend die Zahlungen an die von ihm genannten Personen gemacht. In der BzP habe er angegeben, ihnen letztmals im Jahr 2010 Geld bezahlt zu haben, während er bei der Anhörung wiederholte finanzielle Zuwendungen in den Jahren 2013 bis 2016 erwähnt habe. Seine Begründung für die unterlassene Erwähnung dieser Zahlungen bei der BzP überzeuge nicht. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Bilder seiner (...)verletzung würden nichts über deren Ursache aussagen. Bei den Schreiben eines Rechtsanwalts sowie von zwei Pastoren dürfte es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln, die zudem inhaltliche Widersprüche zu den Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten würden. Da auch das Schreiben seiner Ehefrau Gefälligkeitscharakter und somit keinen Beweiswert haben dürfte, könne auf eine Übersetzung verzichtet werden. Dass die sri-lankischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung in der Schweiz erfahren hätten, sei ebenso eine reine Vermutung, wie dass der Haftbefehl eine Folge hiervon sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an weiteren Versammlungen Kenntnis erhalten hätten, beziehungsweise dieser Umstand ein Verfolgungsinteresse auszulösen vermöchte. Zudem reiche praxisgemäss die Mitwirkung an einer Demonstration als einfacher Teilnehmer für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden in der Lage seien, blosse Mitläufer als solche zu identifizieren. Demnach sei aus den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten. Die bei der Wiedereinreise zu erwartenden Befragungen sowie allfällige Überwachungsmassnahmen würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bestehenden Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Dies zeige sich auch darin, dass er trotz der angeblichen Verfolgung durch das CID legal und mit seinem eigenen Pass habe ausreisen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Namentlich vermöge auch der Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter seiner Präsidentschaft kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu der genannten Wahl und ihren Konsequenzen sei nicht dargetan worden. 3.1.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen von 2019 vermöge nichts daran zu ändern, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Unruhe herrsche, die zu einer Gefährdung aller Rückkehrenden unabhängig von deren individuellem Hintergrund führen würde. Somit sei in Sri Lanka aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Ferner würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen-stehen würden. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schuldbildung und verfüge über grossen Landbesitz und die Mittel, diesen zu bewirtschaften. Seine Ehefrau und (...) würden ihren Lebensunterhalt weiterhin aus dem Vermögen bestreiten. Es könne demnach von einer gesicherten Wohnsituation sowie dem Vorhandensein einer ausgezeichneten wirtschaftlichen Lebensgrundlage ausgegangen werden. Eine allfällige Weiterbehandlung der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden wäre auch in Sri Lanka ohne Weiteres möglich, sei der Beschwerdeführer doch in der Lage gewesen, sich schon vor der Ausreise behandeln zu lassen. 3.2 3.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, seine Ehefrau sei im Mai 2020 von den Erpressern erneut aufgesucht und bedroht worden, weshalb sie aus Sicherheitsgründen ihren Wohnort gewechselt habe. In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei es nicht legitim, Widersprüche zwischen den Aussagen in der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten, wie dies das SEM getan habe. Durch die eingereichten Dokumente (Haftbefehl, Anwaltsschreiben) sei belegt, dass er im Jahr 2017 in E._______ verhaftet und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Dieses Sachverhaltselement sei bei der BzP untergegangen, wobei zu berücksichtigen sei, dass er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen und in diesem Zeitpunkt in instabiler Verfassung gewesen sei. Der Haftbefehl gegen seinen Vater sei ausgestellt worden, weil dieser für ihn gebürgt habe und er selber seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sondern das Land verlassen habe. Sein Vater sei zwar aufgrund seines Alters und (...) nicht festgenommen worden, er sei aber vom CID aufgesucht, geschlagen und befragt worden. Er sei in der BzP sehr aufgewühlt gewesen, weshalb nicht überraschend sei, dass er seine letzte Wohnadresse verwechselt habe. Seine letzte Adresse sei "(...)" gewesen. An der "(...)" habe er sich ab März 2016 für eine kurze Zeit aufgehalten. Seine Angaben zu den Aufenthaltsorten ab 2016 seien vage, weil er sich in diesem Zeitraum mehrheitlich versteckt habe. Er sei ohne seine Ehefrau und ihr gemeinsames Kind geflüchtet, weil die Ausreise für die ganze Familie zu teuer gewesen wäre. Seine Ehefrau sei bei verschiedenen Verwandten und Bekannten untergetaucht. Er habe die wiederholten Geldzuwendungen von 2013 bis 2016 anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil er gedacht habe, er solle nur die grossen und wichtigen Beträge erwähnen. Durch seine Aussage, dass die Probleme weitergegangen seien, habe er weitere Zahlungen zumindest angedeutet. Im Weiteren sei es nicht angebracht, die eingereichten Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten, da so die Möglichkeit untergraben werde, mithilfe von schriftlichen Belegen Beweis zu erbringen. Die Röntgenbilder vermöchten die erlittene Verletzung und damit die von ihm geschilderten Ereignisse zu belegen. Insgesamt sei es ihm durchaus gelungen, eine Verfolgung glaubhaft darzulegen. Seine Aussagen würden ein glaubhaftes und nachvollziehbares Gesamtbild ergeben. 3.2.2 Die Festnahme im Jahre 1998 zeige, dass der sri-lankische Staat schon damals einen Grundverdacht gegen ihn gehegt habe. Von einem solchen könne man sich in Sri Lanka nie wirklich befreien. Er sei über Jahrzehnte hinweg immer wieder behelligt, erpresst und mit den LTTE in Verbindung gebracht worden. Dass seine (...)verletzung von den Polizei-behörden als Unfall behandelt worden sei, zeige, dass er sich nicht auf den Schutz des Staats verlassen könne. Er habe die Leute, welche ihn um Geld erpresst hätten, anhand verschiedener Merkmale als CID-Mitarbeiter identifizieren können. Dass die Erpresser offensichtlich an seinen finanziellen Mitteln interessiert gewesen seien und damit kriminell gehandelt hätten, ändere nichts an der asylrechtlichen Relevanz dieser Repressalien. Bei seinen Verfolgern habe es sich um Mitarbeiter des Staats und paramilitärische Gruppen gehandelt, und sie hätten ihm gedroht, ihn ins Gefängnis zu stecken. Zudem habe er um die Gefahr gewusst, wegen seines Engagements für die LTTE mit den Behörden Probleme zu bekommen. Dass ehemalige LTTE-Unterstützer und deren Angehörige durch die Sicherheitskräfte erpresst und bedroht würden, sei eine gängige Praxis. Oft würden sich kriminelle und staatliche Verfolgung vermischen. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die geschilderten Ereignisse im Jahr 2017 nicht asylrelevant seien, könne nicht gefolgt werden. Nach seiner Flucht seien sowohl seine Ehefrau, als auch die Schwägerin und sein Vater vom CID behelligt worden. Namentlich sei sein Vater befragt und geschlagen und es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Mit der Festnahme und Auferlegung einer Meldepflicht sowie den regelmässigen Erpressungen und Drohungen von staatlicher und paramilitärischer Seite hätten die Ereignisse sich im März/April 2017 zu einer unerträglichen Intensität gesteigert, weshalb er es in Sri Lanka nicht mehr ausgehalten habe. Die Vorverfolgung sei somit aktuell und kausal für seine Flucht gewesen. 3.2.3 Bei der Prüfung einer Gefährdung gemäss den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Kriterien sei zu berücksichtigen, dass nicht nur besonders exponierte Personen von ernsthaften Nachteilen betroffen seien. Die sri-lankische Regierung verfolge jeglichen Verdacht von Bestrebungen zu einem Wiederaufleben der LTTE mit grösster Aufmerksamkeit. Ein genereller Ausschluss einer Verfolgungsgefahr aufgrund seines angeblich geringen politischen Profils sei nicht zulässig, da bereits ein Verdacht, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben, für die Annahme eines Gefährdungsprofils ausreiche. Nachdem das CID seine Schwägerin nach seiner Telefonnummer in der Schweiz gefragt und auch seinen Vater behelligt habe, sowie in Anbetracht des hoch entwickelten Nachrichtendiensts, sei es erstellt, dass die sri-lankischen Behörden Kenntnis von seinem Aufenthalt und seinen Tätigkeiten in der Schweiz hätten. Zumindest den Karuna-Anhängern und dem CID sei bekannt, dass er in der Vergangenheit die LTTE unterstützt habe. Zudem sei er auch unabhängig von deren Erpressungen von staatlicher Seite verdächtigt worden, den LTTE zu helfen. In Kombination mit diesem bereits bestehenden Verdacht vermöge der Umstand, dass die sri-lankische Regierung Kenntnis habe, dass er sich aktiv gegen die Zustände in Sri Lanka wehre, sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wegen seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE im Zeitraum von 1998 bis 2006 könnte er jederzeit festgenommen werden. Angesichts der hohen Präsenz der Sicherheitskräfte und der Überwachung der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas wäre die Wahrscheinlichkeit, dass er nach einer allfälligen Rückkehr aufgespürt würde, sehr hoch. Es liege aufgrund der ihm unterstellten Involvierung in die Pläne der LTTE, seiner illegalen Ausreise, sowie einer allfälligen Rückreise ohne ordentliche Reisepapiere nahe, dass er auf der "Watch List" oder der "Stop List" eingetragen sei. 3.2.4 Im Weiteren sei die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht zutreffend. Der Rajapaksa-Clan werde die ethnische Polarisierung vorantreiben und verstärken. Die Lage in Sri Lankas spitze sich zu, und die politischen Gegner des Rajapaksa-Clans fühlten sich zunehmend in Gefahr. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegen zurück-geschaffte abgewiesene Asylbewerber vermehrt vorgehen werde. Es kön-ne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass diesen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohen würden. Demnach sei von einem künftigen Verfolgungsrisiko auszugehen. Er habe CID-Mitarbeiter und Karuna-Anhänger getäuscht und schon Probleme gehabt, als Mahendra Rajapaksa an der Macht gewesen sei. Da jetzt dessen Bruder an der Macht sei, befinde er sich erneut in Gefahr. Falls der Rajapaksa-Clan bei den anstehenden Parlamentswahlen eine -Mehrheit erringe, müsse mit einer drastischen Verschlimmerung der Situation in Sri Lanka gerechnet werden. Er erfülle mehrere wichtige Risikofaktoren, da er bereits einmal festgenommen worden sei, der Unterstützung der LTTE verdächtigt werde, der ihm auferlegten Meldepflicht nicht nachgekommen sei und von CID-Mitarbeitern und Karuna-Anhängern bedroht worden sei. Demnach sei sein Leben in Gefahr, oder es drohe ihm zumindest Folter und Haft. Somit sei davon auszugehen, dass ihm jedenfalls zukünftig eine asylrelevante Verfolgung drohe. Im Weiteren sei die Vorverfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise angesichts der unerträglichen Probleme aktuell gewesen. Sie sei gezielt gegen ihn gerichtet gewesen, und habe auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und politischen Gesinnung beruht. Es könne von einem fehlenden Schutzwillen der sri-lankischen Behörden ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien somit sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 3.2.5 Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm eine Festnahme unter unmenschlichen Bedingungen, bei welcher die Anwendung von Gewalt, Einschüchterungsmassnahmen und Folter als höchst wahrscheinlich einzustufen seien. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug als menschenrechtswidrig und damit unzulässig einzustufen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit sei zu berücksichtigen, dass er die Schul-abschlussprüfung nicht bestanden habe. Zudem sei er wiederholt mittels Erpressungen zu Geldzahlungen gezwungen worden, und werde auch in Zukunft mit solchen Forderungen konfrontiert sein. Schliesslich werde er wegen der Verletzung der Meldepflicht aktiv gesucht. Unter diesen Umständen sei zumindest der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). 5.2 5.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). 5.2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.3 5.3.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn im (...) 2017 (unter dem Vorwurf der Unterstützung der LTTE) rechtfertigen. Vorab fällt auf, dass er dieses zentrale Element seiner Asylvorbringen erst im Rahmen der Anhörung vorbrachte, wobei er dieses in der BzP nicht nur unerwähnt liess, sondern die gezielte Frage, ob er je in Haft oder vor Gericht gewesen sei, explizit verneinte (vgl. Protokoll BzP A7 S. 11). Der Verweis in der Beschwerdeschrift auf seine schlechte psychische Verfassung sowie den summarischen Charakter der BzP vermag diese erhebliche Diskrepanz nicht überzeugend auszuräumen. Ferner erscheint wenig plausibel, dass die Missachtung der dem Beschwerdeführer angeblich auferlegten Meldepflicht bis zu seiner Ausreise keine Konsequenzen für ihn nach sich gezogen haben soll und er ungeachtet des hängigen Verfahrens ohne Probleme legal über den streng kontrollierten Flughafen E._______ ausreisen konnte. Es ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von der Ausreise des Beschwerdeführers umgehend erfahren hätten, falls sie sich tatsächlich für ihn interessiert hätten, zumal solche Ausreisen über den Flughafen elektronisch registriert werden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5759/2019 vom 27. November 2020 E. 6.2.2 und D-5848/2016 vom 4. September 2017 E. 6.4.2). Zu Recht weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung der LTTE im Jahr 2017 wenig plausibel erscheint, nachdem die ihm angeblich vorgeworfenen Handlungen in jenem Zeitpunkt mehr als zehn Jahre zurücklagen und er sich auch nach dem Ende des Bürgerkriegs noch jahrelang in seinem Herkunftsort aufhielt, ohne von den Regierungsbehörden behelligt worden zu sein. Dass die Verfahrenseinleitung auf eine Denunziation zurückzuführen sei, ist bloss eine durch nichts erhärtete Vermutung. 5.3.2 Der vom Beschwerdeführer eingereichte Haftbefehl, welcher gemäss seinen Angaben im Zusammenhang mit dem genannten Gerichtsverfahren stehe, weist verschiedene Ungereimtheiten auf. Zunächst ist festzustellen, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts Haftbefehle im Original nie den betroffenen Personen selber ausgehändigt, sondern vielmehr in den Gerichtsakten abgelegt werden (vgl. z.B. UK Home Office, Report of a Home Office fact-finding mission to Sri Lanka, Conducted between 28 September and 5 October 2019, 20 Januar 2020, S. 22, Rz 7.2.1). Demnach ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des eingereichten Originaldokuments gelangte. Weiter weist dieses auch inhaltliche Unstimmigkeiten auf. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde der Haftbefehl gegen seinen Vater ausgestellt; im Dokument ist jedoch als Adressat ("name and address of person in respect of whom warrant is issued") der Beschwerdeführer selber genannt. Im Weiteren fällt auf, dass die zwei letzten Ziffern der Fallnummer, welche das Jahr des Verfahrensbeginns bezeichnen ("15"), im Widerspruch zu der Darstellung des Beschwerdeführers stehen, wonach das Verfahren gegen ihn im Jahr 2017 eingeleitet worden sei. Schliesslich ist auf der Rückseite des Haft-befehls ein Verhaftungsdatum vermerkt ([...]). Dieses steht einerseits im Widerspruch dazu, dass der Haftbefehl gemäss Angaben des Beschwerdeführers erst nach seiner Ausreise ergangen ist und das Ausstelldatum (...) trägt. Zudem ist es nicht damit zu vereinbaren, dass sein Vater gemäss seinen Angaben gar nicht festgenommen wurde. Diese Unstimmigkeiten legen die Vermutung nahe, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handelt, weshalb diesem kein Beweiswert beigemessen werden kann. Angesichts dieser Feststellung kann sodann auch dem Begleitschreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts, in welchem die Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer sowie die Ausstellung eines Haftbefehls bestätigt wird, keine wesentliche Beweiskraft zuerkannt werden. 5.3.3 Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten ist die vom Beschwerdeführer behauptete Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen Unterstützung der LTTE im März 2017 insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Frage, ob es diesen Vorbringen auch an der asylrechtlichen Relevanz fehlt, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden. 5.4 5.4.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Nötigungen zu Geldleistungen durch CID-Beamte und Karuna-Anhänger erscheinen zwar insgesamt von zu erwartender Substanziiertheit. Andererseits enthalten seine Angaben zum Zeitraum, in welchem er Zahlungen an diese Personen geleistet habe, aber erhebliche Widersprüche. An der BzP gab er ausdrücklich zu Protokoll, er habe 2010 letztmals eine Zahlung geleistet. Danach habe es zwar noch Einschüchterungen gegeben, er habe aber nichts mehr bezahlt (vgl. Protokoll BzP A7 S.10). In klarem Gegensatz dazu steht seine Darstellung anlässlich der Anhörung, wonach er auch nach seiner Heirat im Jahr 2013 noch Zahlungen in der Höhe von insgesamt 5 Lakhs geleistet habe (vgl. Protokoll Anhörung A13 S. 12 F81 f.). Das Argument des Beschwerdeführers, er sei bei der BzP davon ausgegangen, er solle nur grössere und wichtige bezahlte Beträge nennen, vermag angesichts der unmissverständlich gestellten Frage nach Geldforderungen in diesem Zeitraum, diesen erheblichen Widerspruch nicht überzeugend zu erklären. Demzufolge rechtfertigen sich auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. In Anbetracht der folgenden Ausführungen kann aber auf eine abschliessende Beurteilung dieser Frage letztlich verzichtet werden. 5.4.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist nämlich jedenfalls festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nötigungen und Drohungen durch Beamte des CID sowie Karuna-Angehörige die Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht zu erfüllen vermögen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das Vorgehen der Urheber dieser Repressalien lassen darauf schliessen, dass es diesen allein um die Erpressung von Geld ging und sie somit aus rein kriminellen Motiven handelten. Falls CID-Beamte daran beteiligt gewesen sein sollten, bestünde kein Grund zur Annahme, dass diese im Auftrag oder mit der Einwilligung des CID handelten und dadurch eine ethnisch oder politisch motivierte Verfolgung im Sinne des Gesetzes verübt hätten. Dieser Schluss wird dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme legal über den Flughafen E._______ ausreisen konnte. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, gegen die Aggressoren Anzeige bei der zuständigen Polizei zu erstatten und den Schutz der staatlichen Behörden zu beanspruchen, was er jedoch unterlassen hat. Seinem Einwand, er habe befürchtet, dass die mehrheitlich singhalesischen Polizeibehörden seine Verfolger über die Anzeige informieren würden, ist keine relevante Bedeutung beizumessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der sri-lankische Staat auch der tamilischen Bevölkerung gegenüber als schutzfähig und -willig gilt und ein entsprechendes kriminelles Verhalten selbst von CID-Angehörigen vom sri-lankischen Staat weder geduldet noch gebilligt wird (vgl. Urteile des BVGer D-5759/2019 vom 27. November 2020 E. 6.2.3, D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2). Im Übrigen ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass diesen Repressalien auch die erforderliche Intensität fehlt, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft zu werden. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen im Jahr 2010 nicht den vollen von ihm geforderten Betrag aushändigte und im Jahr 2017 die verlangten Zahlungen verweigerte, ohne dass dies augenscheinlich über die geschilderten Einschüchterungen hinausgehende Konsequenzen gehabt hätte. Die von ihm geltend gemachten Behelligungen seiner Ehefrau auch nach seiner Ausreise vermögen diesbezüglich keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 5.5 Im Weiteren vermochte der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Angaben zu den Urhebern des Vorfalls vom (...) Dezember 2006, bei welchem er eine Schussverletzung erlitt, sowie zu deren Motiv zu machen. Es ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass es sich dabei um einen gezielt gegen ihn gerichteten Angriff handelte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Fotos der von diesem Vorfall herrührenden Narben, medizinische Unterlagen) vermögen zwar die erlittenen Verletzungen zu belegen, nicht aber, dass diese Folge eines asylrechtlich relevanten Übergriffs waren. Demzufolge rechtfertigt es sich nicht, dieses Ereignis als asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. 5.6 Auch den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen im Zeitraum bis 2006 ist keine asylrechtliche Relevanz beizumessen, da kein hinreichender zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen und seiner Ausreise im Jahr 2017 erkennbar ist. 5.7 Eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers lässt sich im Weiteren auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren ableiten: 5.7.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.7.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise unter dem Verdacht stand, massgebliche Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Demnach sind keine stichhaltigen und glaubhaften Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm aufgrund der von ihm geltend gemachten früheren, niederschwelligen Hilfsleistungen für die LTTE im Zeitraum von 1998 bis 2006 sowie der Verhaftung im Jahre 1998 im heutigen Zeitpunkt eine Verbindung zu den LTTE unterstellen. Seine Vorbringen lassen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen. Dass ihm keine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden droht, wird auch dadurch untermauert, dass er in der Lage war, einen sri-lankischen Reisepass zu beschaffen, und mit diesem legal über den Flughafen E._______ ausreiste. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" aufgeführt wird. Somit liegen in seinem Fall keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor. 5.7.3 Die (ohnehin nur leicht risikobegründende) Narbe des Beschwerdeführers (...) lässt sich ohne Weiteres verdecken. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des Fehlens ordentlicher Identitätspapiere. 5.8 5.8.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. 5.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen der letzten Zeit in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O.; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 5.8.3 Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. 5.9 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte. 5.10 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen: 5.10.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendiensts ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). 5.10.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe nach der Einreise in die Schweiz am (...) 2017 an einer Kundgebung in H._______ teilgenommen. Weder seine Aussagen noch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos lassen indessen erkennen, dass er sich bei dieser Gelegenheit besonders exponiert hätte. Nachdem der eingereichte Haftbefehl als nicht beweistauglich zu erachten ist, ist auch der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach in der Folge seiner Teilnahme an dieser Veranstaltung sein Vater von den sri-lankischen Sicherheitskräften behelligt worden sei, die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Die von ihm vorgebrachte Teilnahme an drei weiteren Veranstaltungen wurde von ihm weder detailliert dargetan noch mit Beweismitteln dokumentiert. Im Übrigen gab er ausdrücklich zu Protokoll, er habe bei diesen darauf geachtet, dass keine Fotoaufnahmen von ihm gemacht worden seien (vgl. Protokoll Anhörung A13 S. 9 F58). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz in erhöhtem Masse exilpolitisch betätigt und sich dabei als besonders engagierter und ernstzunehmender Regimegegner profiliert hat. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund seiner Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden als ernsthafter Regimegegner registriert worden war. Die heimatlichen Behörden dürften die marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. 5.10.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. 8.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.5 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und in Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Ereignisse (Präsidentschaftswahl im Jahr 2019, diplomatische Krise zwischen der Schweiz und Sri Lanka Ende 2019) nichts zu ändern und sie bleibt weiterhin aktuell (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-2635/2020 vom 1. März 2021 E. 8.2 oder E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E.10.3.2). 8.3.2 Die Vorinstanz hat das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse zu Recht verneint: Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage in seinem Heimatstaat mit seinem Landwirtschaftsbetrieb über eine sehr gute wirtschaftliche Existenzgrundlage sowie über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
11. Mit der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat in der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kostennote einen Arbeitsaufwand von - bis dahin - insgesamt 23 Stunden à Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 172.- (2 Stunden Dolmetscherin à Fr. 80.- und Portospesen von Fr. 12.-) ausgewiesen. Mit Blick auf Umfang und Komplexität des vorliegenden Falles erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand als überhöht, weshalb er - unter Berücksichtigung der Eingaben vom 28. Juli 2020 und 7. August 2020 - auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 18 Honorarstunden zu kürzen ist. Demzufolge ist das amtliche Honorar in Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal 150 Franken auf insgesamt Fr. 2950.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2950. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: