Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-3535/2024
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (…), Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, (…) Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024.
E-3535/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz vom 13. April 2022 mit Verfügung vom 19. August 2022 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4152/2022 vom 8. No- vember 2022 die dagegen erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2022 beim SEM um Wie- dererwägung der Verfügung vom 19. August 2022 ersuchte und die Ge- währung vorübergehenden Schutzes beantragte, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 ab- wies, feststellte, die Verfügung vom 19. August 2022 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie- bende Wirkung zu, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-542/2023 vom 7. März 2023 auf die dagegen verspätet erhobene Beschwerde nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2023 erneut um Wiedererwä- gung der Verfügung vom 19. August 2022 beim SEM ersuchte, nachdem er in die Ukraine zurückgekehrt war, um sich am (…) Mai 2023 eine dauer- hafte ukrainische Aufenthaltsbewilligung ausstellen zu lassen, dass das SEM dieses zweite Wiedererwägungsgesuch am 20. September 2023 formlos abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2013 (recte: 2023) zum drit- ten Mal beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. August 2022 ersuchte und die Gewährung vorübergehenden Schutzes beantragte, dass er zur Begründung dieses Gesuchs geltend machte, er sei im Jahr 1998 der aserbaidschanischen Armee beigetreten und habe am (…) April 2000 eine Mobilmachungsverordnung erhalten, dass zwischen Aserbaidschan und Armenien ein Konflikt herrsche, der in den Jahren 1992 bis 1994 mehrere Zehntausend Todesopfer gefordert habe, wobei dieser Konflikt immer wieder aufflamme und zu kriegerischen blutigen Kämpfen führe, so im September 2020, als Baku eine Militäroffen- sive gegen die umkämpfte Region begonnen habe,
E-3535/2024 Seite 3 dass die im Januar 2023 beschlossene zivile Beobachtermission der Euro- päischen Union versucht habe, einen Beitrag zur Befriedung der Region zu leisten, wobei Aserbaidschan im September 2023 erneut eine Offensive gegen die Region gestartet habe und weitere Offensiven höchst wahr- scheinlich seien, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan – wie bereits am (…) April 2000 – erneut zu einem Kriegseinsatz aufgeboten würde und gezwungen wäre, den Kriegsdienst zu verweigern, da er den Krieg in der Ukraine erlebt habe und sich nicht vorstellen könne, für Aser- baidschan, ein Land, zu dem er keine Beziehung mehr habe, in den Krieg zu ziehen, dass entgegen der Auffassung des SEM angesichts des seit Langem und nach wie vor bestehenden kriegerischen Konflikts von einer ernsthaften Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Wiedererwägungs- gesuchs eine Kopie seines Militärbüchleins und der Mobilmachungsverord- nung vom (…) April 2000 (Letztere mit deutscher Übersetzung) beim SEM einreichte, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom
14. Dezember 2023 einstweilen aussetzte und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2024 aufforderte mitzuteilen, ob er angesichts der Tatsache, dass er mit seinen Vorbringen individuelle Verfolgungsgründe im Herkunftsstaat geltend mache, am Gesuch um Wiedererwägung festhalten oder ein Asylgesuch einreichen wolle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2024 mitteilte, er wolle an seinem Gesuch um Wiedererwägung festhalten, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2024 auf das Wiedererwägungs- gesuch des Beschwerdeführers mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eintrat und auf die Erhebung von Gebühren verzichtete, dass es zur Begründung ausführte, das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, wonach ihm eine Einberufung ins aserbaidschanische Militär drohe, sei im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesver- waltungsgericht zu behandeln, da der militärische Konflikt – wie von ihm in seiner Eingabe selbst festgehalten – zwischen Aserbaidschan und
E-3535/2024 Seite 4 Armenien bereits seit dem Jahr 2020 bestehe und die Gefahr der Einberu- fung somit bereits während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundes- verwaltungsgericht bestanden habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (Poststempel) gegen die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 Beschwerde erhob und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das erhobene Wiedererwä- gungsgesuch einzutreten, es sei die Verfügung vom 19. August 2022 auf- zuheben und es sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Rechtsvertretung eine angemessene Parteientschädigung auszurich- ten sei, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung am 5. Juni 2024 per sofort einstweilen aussetzte,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän- derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
E-3535/2024 Seite 5 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen, die Beur- teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be- schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), und sich die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmäs- sig erachtet, demnach einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darüber zu be- finden ist, ob die Verfügung des SEM vom 19. August 2022 betreffend Ver- weigerung des vorübergehenden Schutzes aufzuheben und dem Be- schwerdeführer vorübergehender Schutz zu gewähren ist, womit auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Grundsatz moniert, das SEM habe sein Vorbringen zu Unrecht als Revisionsbegehren qualifi- ziert und sei deshalb unzutreffenderweise nicht darauf eingetreten, dass er diesbezüglich im Besonderen vorbringt, im Krieg zwischen Aser- baidschan und Armenien sei am 9. November 2020 ein Waffenstillstands- abkommen geschlossen worden, welches im September 2023 jedoch durch eine Grossoffensive Aserbaidschans gegen Armenien gebrochen worden sei, wobei die Bürger Aserbaidschans zum Kriegsdienst aufgerufen worden seien und davon auszugehen sei, dass Aserbaidschan seine Ag- gression gegen Armenien fortführen werde, wobei es dann auch zu weite- ren Mobilisierungen kommen werde, dass sich die kriegerische Grossoffensive seitens Aserbaidschans im Sep- tember 2023 und die damit zusammenhängende Mobilisierung im Oktober 2023 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nach dem materiellen
E-3535/2024 Seite 6 Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2022 ereignet habe, womit der Beschwerdeführer die mit seiner (erneuten) Mo- bilisierung einhergehende Gefährdung in jenem Beschwerdeverfahren noch gar nicht habe geltend machen können, dass die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen formell rechtskräftige Entscheide richtet, und dass hierfür die Beschwer- deinstanz zuständig ist, welche sich zuletzt im fraglichen Punkt mit der Sa- che befasst hat, wobei eine Revision unter anderem verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1324 ff.), vorausgesetzt dass die als Revisionsgrund tauglichen Tatsachen und Beweismittel vor dem Entscheid entstanden sind, welcher revidiert werden soll, dass die Wiedererwägung demgegenüber Vorbringen betrifft, die nach ei- nem ursprünglich fehlerfreien Entscheid des ordentlichen Verfahrens eine Anpassung an nachträglich eingetretene erhebliche Veränderungen der Sachlage erlauben (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), wobei auch Revisi- onsgründe, die sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Ab- schluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismit- tel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere- gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), wobei sich das Wiedererwägungsverfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 - 68 VwVG richtet, dass der Berg-Karabach-Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien zwar – wie vom SEM argumentiert – bereits im September 2020 wieder- aufgeflammt war, es jedoch – wie vom Beschwerdeführer bereits gegen- über dem SEM geltend gemacht – mit der Offensive Aserbaidschans im September 2023 tatsächlich zu einer erneuten Verschärfung dieses Kon- flikts kam, nachdem im November 2020 ein Waffenstillstand vereinbart worden war (vgl. Telepolis, Berg-Karabach: Der endlose Konflikt im
E-3535/2024 Seite 7 "schwarzen Garten", 6. Mai 2021; Foreign Policy Research Institute, Re- ports: A "Frozen Conflict" Boils Over: Nagorno-Karabakh in 2023 and Fu- ture Implications, 18. Januar 2024), dass der Beschwerdeführer mit dieser Verschärfung des Berg-Karabach- Konflikts im September 2023, die er seiner gesteigerten Furcht von einer (erneuten) Einberufung in den Militärdienst zugrunde legt, eine veränderte Sachlage, die sich erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4152/2022 vom 8. November 2022 zugetragen hat, geltend macht, dass diese neue Sachlage nach dem zuvor Gesagten einer Revision mithin nicht zugänglich ist und das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers damit tatsächlich zu Unrecht als Revisionsbegehren qualifizierte, dass das Gericht aus den nachfolgenden Gründen jedoch zum Schluss gelangt, dass das SEM im Ergebnis dennoch zu Recht auf das Wiederer- wägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. De- zember 2023 datiert, die geltend gemachte Verschärfung des Berg- Karabach-Konflikts jedoch bereits im September 2023 eingetreten ist, wo- mit das SEM bereits wegen verspäteter Einreichung des Gesuchs nicht darauf eintreten musste (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass sich aus der mit der Verschärfung des Konflikts zusammenhängen- den Befürchtung der Einberufung ins aserbaidschanische Militär zudem noch keine Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt und eine solche Ein- berufung ohnehin nur hypothetisch, wenn nicht gar unwahrscheinlich ist, zumal der Beschwerdeführer bereits (…) Jahre alt ist und von der Wehrpflicht in Aserbaidschan nur Männer zwischen 18 und 35 Jahren be- troffen sind (vgl. Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Azerbaïdjan: information sur le service militaire obligatoire, y compris les exigences et les exemptions; les sanctions imposées aux conscrits réfrac- taires et aux déserteurs [2011-mai 2016] vom 2. Juni 2016), dass die zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. Dezember 2023 neu angeführten Tatsachen folglich auch nicht rechtserheblich sind, da sie nicht geeignet sind, einen Anspruch auf Gewährung vorübergehen- den Schutzes zu begründen, womit das SEM auch deshalb im Ergebnis zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
E-3535/2024 Seite 8 dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass das Verfahren betreffend Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht dazu dient, das Asylver- fahren zu umgehen, und Verfolgungsvorbringen, die sich – wie im vorlie- genden Fall – auf den Heimatstaat beziehen, im Rahmen eines Asylge- suchs vorzubringen sind, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der am 5. Juni 2024 verfügte Vollzugsstopp dahinfällt und der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten, gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts der Aussichts- losigkeit auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3535/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Janine Sert
Versand: