Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihren Heimatstaat am 5. September 2008 und gelangten am 20. Okto-ber 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. Am 30. Oktober 2008 wurden sie zur Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am 13. November 2008 eingehend angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer 1 insbesondere geltend, er habe seit dem Jahr (...) als Chauffeur und ab (...) auch als (...) für E._______, den (...) der republikanischen Partei Mongolyn Bügd Nairamdakh Nam (BNN), in Ulaanbaatar gearbeitet. Als bekannt geworden sei, dass die Parlamentswahlen (vom 29. Juni 2008) manipuliert worden seien, habe dieser eine Demonstration organisiert. In jenem Zusammenhang habe er (Beschwerdeführer 1) am 1. Juli 2008 den Befehl erhalten, ein bestimmtes Auto aus der Garage der Firma seines Chefs auf den Zentralplatz von Ulaanbaatar zu fahren. Dort angekommen sei er zu seinem Chef gegangen, habe ihm den Autoschlüssel gegeben und sich danach zwischen 16 und 17 Uhr, während etwa einer halben Stunde, neben dem Auto aufgehalten, von wo aus er den Zentralplatz beobachtet habe. Anschliessend sei er mit dem Einverständnis seines Chefs nach Hause gefahren. Später habe er im Fernsehen gesehen, dass die anfangs friedliche Demonstration gegen Abend eskaliert und Staatseigentum in Brand gesteckt worden sei. Das Auto habe insofern eine zentrale Rolle gespielt, als es zu Vorwürfen gekommen sei, mit diesem Fahrzeug seien Waffen und Alkohol zu der Demonstration gebracht worden. Für diese Transporte seien drei bekannte Geschäftsmänner - wovon zwei zugleich Anführer der Bürgerbewegung seien und der dritte [(...)] (...) der BNN sei - verantwortlich gemacht und festgenommen worden. Am 4. Juli 2008 habe sein Chef ihn gewarnt, von dessen Befehl, das Auto auf den Zentralplatz zu fahren, niemandem zu erzählen, ansonsten er (Beschwerdeführer 1) und seine Familie Probleme bekommen würden. Am 14. Juli 2008 seien drei Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn verhaftet; er gehe davon aus, dass dies aufgrund von Beschuldigungen seiner Person durch die Geschäftsmänner erfolgt sei. Ihm sei vorgeworfen worden, die Demonstration organisiert und mit der Abgabe von Alkohol zum Eskalieren gebracht zu haben. Während der Haft sei er zweimal verhört worden, wobei er jeweils unter Druck gesetzt worden sei, ein Geständnis abzugeben. Dies habe er jedoch verweigert. Zudem habe man ihm anlässlich des zweiten Verhörs eine mildere Strafe angeboten für den Fall, dass er zwischen 40 und 50 Millionen mongolische Tugrik bezahle. Während der Zeit der Inhaftierung habe er mehrfach die Zelle wechseln müssen und sei von anderen Gefängnisinsassen, bei denen es sich um Kriminelle und Schwerverbrecher gehandelt habe, zusammengeschlagen und gedemütigt worden. Er gehe davon aus, dass er durch diese Behandlung zu einem Geständnis hätte gebracht werden sollen. Am 1. August 2008 habe er einen Anwalt, Besuchsrechte sowie Einzelhaft gefordert und sei in einen Hungerstreik getreten, ab dem 8. August 2008 habe er sodann auch nichts mehr getrunken. Dies habe ihn derart geschwächt, dass er am 10. August 2008 ins Spital eingeliefert worden sei. Bis zum 25. August 2008 sei er dort in Behandlung gewesen und habe ein ärztliches Zeugnis erhalten, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr inhaftiert werden dürfe. Bei einer Befragung am 25. August 2008 habe die Polizei ihm gesagt, er habe sich nach dem Austritt aus dem Spital für weitere Verhöre bereitzuhalten, habe ihm jedoch gleichzeitig erlaubt, zur Erholung für eine Woche zu seinen Eltern aufs Land zu fahren, mit der Auflage, sich beim dortigen Polizeiposten zu melden. Am 3. September 2008 sei er mit seiner Frau nach Ulaanbaatar zurückgekehrt, wo sie vorübergehend bei einem Kollegen gewohnt hätten, bevor sie zwei Tage später geflohen seien. In seinem Heimatstaat sei er weiterhin durch seinen ehemaligen Chef beziehungsweise dessen Partei sowie durch die (seit dem Jahr 2000) regierende revolutionäre Partei Mongolian People's Revolutionary Party (MPRP), für welche die Polizei tätig geworden sei, bedroht. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe die Mongolei wegen ihres Ehemannes verlassen. Sie sei aber auch insofern persönlich bedroht worden, als der Arbeitgeber ihres Mannes sie während dessen Inhaftierung zu Hause aufgesucht und aufgefordert habe, ihren Mann dazu zu bringen, auszusagen, was er (der Arbeitgeber) ihm gesagt habe, ansonsten es für sie beide nicht gut ausgehen würde. Die Beschwerdeführenden reichten dem BFM Kopien ihrer Identitätskarten, des Ehescheines, der Geburtsscheine ihrer Kinder und einen Mitarbeiterausweis der (...) vom 1. Februar 2007 betreffend die Beschwerdeführerin ein. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 - eröffnet am 23. Dezember 2008 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels Asylrelevanz der Vorbringen gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie einen fremdsprachigen Internetbericht vom 27. November 2008 ein. D. Am 23. Januar 2009 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach ihren bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten, wobei sie ausführten, in den zur Akteneinsicht zugestellten Unterlagen hätten sämtliche persönlichen Papiere gefehlt; es sei ihnen zu erklären, wo diese sich befinden würden. Im Weiteren hielten sie fest, dass sie mit der Übersetzung ihrer Vorbringen bei der Anhörung nicht einverstanden seien. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung einer (zumindest zusammenfassenden) Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Internetberichts. Schliesslich wies sie darauf hin, dass sich die gesamten eingereichten Ausweise und sonstigen Unterlagen bei den vorinstanzlichen Akten befinden würden, jedoch im Rahmen der Akteneinsicht nicht in Kopie zugestellt worden seien. Der Kostenvorschuss wurde mit Zahlung vom 17. März 2009 fristgerecht geleistet. Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden eine Übersetzung in Form einer Zusammenfassung des Internetberichts zu den Akten. Zudem brachten sie eine den Beschwerdeführer 1 betreffende polizeiliche Vorladung für den 3. September 2008 (Original mit Übersetzung) bei und stellten ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin in Aussicht. F. Mit Eingabe vom 22. April 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 sowie eine an den Vater des Beschwerdeführers 1 adressierte Polizeivorladung vom 4. Februar 2009 (Original mit Übersetzung) zu den Akten und führten aus, dass sich in letzter Zeit die polizeiliche Kontrolle ihrer Familie intensiviert habe. G. Am (...) wurde der Sohn der Beschwerdeführenden, D._______ (Beschwerdeführer 4), geboren. H. Am 21. Juli 2011 erschienen die Beschwerdeführenden 1 und 2 im EVZ Basel, um ihre bis anhin in der Mongolei wohnhaft gewesene Tochter (Beschwerdeführerin 3) anzumelden, die zwei Tage zuvor in die Schweiz nachgereist sei. In diesem Zusammenhang reichten sie ihre Geburtsurkunde (Original mit beglaubigter Übersetzung) zu den Akten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Die gemäss Angaben der Beschwerdeführenden am 19. Juli 2011 in die Schweiz eingereiste Tochter C._______ und der am (...) geborene Sohn D._______ werden in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorab ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend die angeblich fehlerhafte Übersetzung der Anhörungen einzugehen, da formelle Rügen geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden monieren in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2009, sie seien mit der Übersetzung ihrer Anhörungen nicht einverstanden, da ihre Aussagen an mehreren Stellen nicht genau so übersetzt worden seien, wie sie getätigt worden seien (beziehungsweise gemeint gewesen seien). Auch die Hilfswerkvertretung (HWV) habe in ihrem Protokoll festgehalten, dass sie mit den Deutschkenntnissen der Dolmetscherin nicht zufrieden gewesen sei.
E. 4.2 Hinsichtlich der Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 13. November 2008 merkte die HWV an, ihrer Meinung nach seien die Sprachkenntnisse der Dolmetscherin für die Anhörungen nicht genügend. Deren Deutsch sei unklar und führe in einigen Fällen zu Unklarheiten. Oft habe nachgefragt werden müssen, was diese mit der Übersetzung meine. Dazu hätten deren Sätze regelmässig umformuliert werden müssen. Nach Durchsicht der Protokolle kann dieser Eindruck durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 ausgeführt, haben die Beschwerdeführenden die Anhörungsprotokolle unterzeichnet und damit deren Inhalt und Vollständigkeit genehmigt beziehungsweise bestätigt. Sie müssen sich ihre so festgehaltenen Aussagen deshalb entgegenhalten lassen. Nachdem sie zudem auf Beschwerdeebene nicht konkret ausführen, an welchen Stellen der Befragung die Übersetzung unvollständig oder unrichtig sein soll, erweist sich die Rüge als unbegründet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung insbesondere fest, dass sie angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden darauf verzichte, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Dennoch seien Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend die erlittene Inhaftierung und das hängige Gerichtsverfahren festzustellen. Seine Inhaftierung sei als nachgeschoben zu beurteilen, da er diese bei der Befragung zur Person mit keinem Wort erwähnt habe. Auch die Angaben zur Frage, ob ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, seien widersprüchlich ausgefallen. Hinsichtlich der fehlenden Asylrelevanz führte das BFM aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile seien auf eine Situation allgemeiner Gewalt im Zusammenhang mit den Demonstrationen vom 1. Juli 2008 zurückzuführen, in deren Verlauf es zu Gewaltanwendung, mehreren Toten, einer hohen Zahl an Verletzten und enormem Sachschaden gekommen sei. Erstmals in der mongolischen Geschichte habe der Präsident den Ausnahmezustand verhängt. Es habe viele Verhaftungen durch die Polizei gegeben, wobei die Festgenommenen nach kurzer Zeit freigelassen worden seien. Sollte der Beschwerdeführer die Inhaftierung tatsächlich erlitten haben, so sei diese vor dem Hintergrund der damaligen Situation als legitime Massnahme der mongolischen Behörden zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung sowie zur Ahndung von strafrechtlichen Tatbeständen einzustufen. Auch wenn die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechen würden, sei der Staat legitimiert, vermutetes Unrecht zu untersuchen und allenfalls zu ahnden. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass das Vorgehen der Behörden auf einer asylrelevanten Motivation beruhe. Es sei auszuschliessen, dass die mongolischen Behörden einseitig, auf der Suche nach geeigneten Sündenböcken gegen den Beschwerdeführer 1 vorgegangen seien, da das Vorgehen der Polizeibeamten anlässlich der Ausschreitungen untersucht und gegen den Chef der Polizei ein Gerichtsverfahren wegen Amtspflichtverletzung eingeleitet worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Asylbegründung von jener ihres Ehemannes ableite, sei auch diese nicht asylrelevant.
E. 6.2 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer 1 auf Rechtsmittelebene im Wesentlichen ein, er habe bei einer Rückkehr auf jeden Fall mit einer langjährigen Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen zu rechnen. Die Gefahr von damit verbundenen Misshandlungen und Gesundheitsschädigungen sei gross. Der Jahresbericht 2008 von Amnesty International zur Mongolei halte fest, dass systematische Folterungen und Misshandlungen in Polizeiwachen und Untersuchungsgefängnissen nach wie vor an der Tagesordnung und die Haftbedingungen äusserst hart seien. Die überlange Dauer der Bestrafung von angeblichen Gegnern der MPRP sei klar politisch motiviert und gehe weit über die legitime Verfolgung von Gewalttätern im Rahmen der Demonstrationen von Anfang Juli 2008 hinaus. Im der Beschwerde beigelegten Internetartikel bestätige ein Anwalt (recte: eine Anwältin) einer Menschenrechtsorganisation die Misshandlung von nicht geständigen Verhafteten. Zudem werde er (Beschwerdeführer 1) von Seiten seines ehemaligen Arbeitgebers bedroht. Dieser habe in die nicht gewonnene Wahl viel Geld investiert und sehe im Beschwerdeführer 1 einen Zeugen für seine Rolle bei der Vorbereitung der Demonstration vom 1. Juli 2008, weshalb er (Arbeitgeber) alles daran setzen werde, ihn zum Schweigen zu bringen respektive als Schuldigen für den Misserfolg darzustellen. Wenn er (Beschwerdeführer 1) und seine Frau auch nur eine geringe Sicherheit vor Übergriffen staatlichen und privaten Ursprungs gehabt hätten, wären sie nicht ins Ausland geflohen. Mit Schreiben vom 17. März 2009 führte der Beschwerdeführer 1 ergänzend aus, er sei der Vorladung, am 3. September 2008 bei der Polizei zu erscheinen, nicht gefolgt, um einer (erneuten) Verhaftung zu entgehen. Stattdessen habe er aus Furcht vor Verfolgung das Land verlassen. Am 22. April 2009 brachte er zudem vor, nach seiner Abreise habe sich die polizeiliche Kontrolle seiner Familie intensiviert. So sei sein Vater am 6. Februar 2009 (recte: 4. Februar 2009) von der Polizei vorgeladen worden.
E. 7.1 Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft ist, dass der Verfolgungshandlung ein bestimmtes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt. Hierbei handelt es sich um die in Art. 3 AsylG aufgeführten Motive der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauung (vgl. E. 5.1). Hieraus ergibt sich, dass nicht jede Verfolgungshandlung, mag sie für die Betroffenen noch so einschneidend sein, zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führt. Insbesondere kann es einem Staat nicht verwehrt sein, kriminelles Unrecht zu ahnden. Die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit ist jedoch dann zu bejahen, wenn eine Strafe zwar auf eine in asylrechtlicher Hinsicht unbedenkliche Gesetzesnorm abstellt, aber aus einem Grund nach Art. 3 AsylG bezüglich ihres Strafmasses oder der während des Strafverfahrens angewandten Methoden unverhältnismässig ausfällt oder einen krassen Verstoss gegen die Menschenrechte darstellt.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer 1 machte eine Bedrohung einerseits durch die BNN beziehungsweise seinen ehemaligen Chef E._______ persönlich und andererseits durch die MPRP geltend. So habe ihm E._______ gedroht, er solle mit niemandem über den 1. Juli 2008 sprechen. Zudem habe er während der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 dessen Familie unter Druck gesetzt. Die regierende MPRP stelle hingegen insofern eine Bedrohung dar, als die Polizei, welche gewaltsam ein Geständnis von ihm habe erzwingen wollen, für die Partei arbeite. Von dieser drohe ihm eine politisch motivierte langjährige Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen.
E. 7.2.1 Die vom Beschwerdeführer 1 vorgetragene Schilderung der Asylvorbringen erweist sich zunächst - in Übereinstimmung mit dem BFM, wenngleich nicht mit vorbehaltsloser Stützung der vorinstanzlichen Erwägungen - insgesamt als unglaubhaft. Insbesondere erscheint der geschilderte Umgang der Behörden mit ihm als einem Hauptverdächtigen als realitätsfremd. So ist nicht nachvollziehbar, dass ihm einzig mit der Auflage, sich bei den lokalen Behörden zu melden, ein einwöchiger Urlaub bei seinen Eltern erlaubt worden wäre, wenn er tatsächlich als einer der Drahtzieher der Demonstration angesehen worden wäre. Anlässlich der Anhörung sagte er zudem aus, gegen ihn sei gerichtlich keine Anklage erhoben worden (vgl. vorinstanzliche Akten A7/12 F24 S. 5), um kurz darauf auszuführen, die Angelegenheit sei noch nicht erledigt gewesen, die Behörden hätten vorgehabt, ihn weiter zu verhören, und er glaube schon, dass nun ein Gerichtsverfahren gegen ihn laufe (vgl. A7/12 F35 S. 6 f.). In diesem Zusammenhang reichte er erst auf Beschwerdeebene eine polizeiliche Vorladung ein, welcher er bewusst keine Folge geleistet habe, um einer erneuten Verhaftung zu entgehen. Aus jener Eingabe geht indes nicht hervor, weshalb er das Beweismittel erst und gerade nach der Zwischenverfügung vom 2. März 2009 betreffend Aussichtslosigkeit der Beschwerde einzureichen vermochte. Ungereimtheiten - wie das fehlende Ausstellungsdatum und die fehlende Zustelladresse - stellen zudem die Echtheit dieses Dokuments in Frage. Auch die weiteren eingereichten Beweismittel sind ungeeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie glaubhaft zu machen. Dem betreffend den Vater des Beschwerdeführers 1 eingereichten Schreiben der Polizei vom 4. Februar 2009 ist der Grund der Vorladung nicht zu entnehmen, sodass kein Zusammenhang dieses Dokuments mit dem angeblichen Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer 1 und keine intensivierte Kontrolle von dessen Familie abgeleitet werden kann. Ebenso wenig nimmt das Interview mit einer Anwältin einer Menschenrechtsorganisation vom 27. November 2008 Bezug auf den Beschwerdeführer 1. Stattdessen wird beschrieben, wie verschiedene Personen ohne Vorliegen von Beweisen zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden und unmenschliche Haftbedingungen erlitten (vgl. sogleich E. 7.2.2). Daraus lässt sich indes keine Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ableiten.
E. 7.2.2 Wie das BFM geht auch das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Aus der vorgebrachten Inhaftierung des Beschwerdeführers 1, wobei zugunsten der Beschwerdeführenden vorliegend von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen wird, ist weder ein Verfolgungsmotiv im asylrechtlichen Sinne zu erkennen, noch erreicht die Haft die notwendige Gezieltheit und Intensität einer asylrelevanten Verfolgung. Wie das BFM zutreffend feststellte, wurden im Zusammenhang mit der Demonstration vom 1. Juli 2008 - an welcher zwischen 8000 und 20000 Personen teilnahmen - über 700 Demonstranten sofort und über 100 Personen in den folgenden Wochen festgenommen (vgl. Amnesty International, "Where should I go from here" - The legacy of the 1 July 2008 riot in mongolia, Bericht vom 19. Dezember 2009, S. 4; Alan J.K. Sanders, Historical Dictionary of Mongolia, 3rd edition 2010, S. 370). Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte anlässlich der Anhörung, die Festnahmen seien wahllos erfolgt, und der Beschwerdeführer 1 gab an, er denke, dass es mehrere Personen gegeben habe und die "kleinen Leute" wie er in Haft behalten worden seien (vgl. A8/11 F60 S. 7; A7/12 F31 S. 6). Dieses Vorgehen der mongolischen Behörden ist als grundsätzlich legitime - wenngleich nachträglich betrachtet allenfalls übertriebene - Massnahme zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung zu werten. Es betraf, angeblich nebst dem Beschwerdeführer 1, welcher geltend machte, politisch nicht aktiv gewesen zu sein sowie nie zuvor Probleme mit dem Staat, Parteien oder Drittpersonen gehabt zu haben (vgl. A7/12 F 57 und 60 ff. S. 8), und somit auch kein politisches Profil aufweist, mehrere hundert Personen. Diese litten gemäss einem Bericht von Amnesty International unter sehr schlechten Haftbedingungen. Die Gefangenen wurden bis zu 72 Stunden in überfüllten Zellen ohne Nahrung und Wasser festgehalten und zur Erzwingung von Geständnissen geschlagen (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 4). Der Beschwerdeführer 1 bringt indes nicht vor, derartige Verhältnisse angetroffen zu haben, sondern führt (lediglich) aus, mit anderen Gefangenen in einer Zelle gewesen und von jenen - nicht jedoch von Polizisten - geschlagen worden zu sein, woraufhin er Einzelhaft gefordert habe, in einen Hungerstreik getreten und zehn Tage später ins Spital überwiesen worden sei. So belastend diese angebliche Behandlung und die Zeit im Gefängnis auch gewesen sein mag, ist daraus keine asylrelevante Verfolgung ersichtlich. Zwar erscheint der geltend gemachte Freiheitsentzug als relativ lang, aber nicht als im Sinne des Asylgesetzes ausreichend gezielt und intensiv. Hierfür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in ein Spital verlegt und später - ohne strengere Auflagen oder intensive Bewachung - zwecks Erholung zu den Eltern in den Urlaub entlassen worden sein soll. Die subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführenden, heute noch wegen der Vorkommnisse im Jahre 2008 verfolgt zu werden, sind als objektiv unbegründet zu beurteilen. Zwar wurden im Nachgang der Demonstration vom 1. Juli 2008 zahlreiche Personen zu teilweise langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt (vgl. Sanders, a.a.O., S. 370). Am 9. Juli 2009 - das heisst nach dem angeblichen Erlass der polizeilichen Vorladung sowohl den Beschwerdeführer 1 als auch dessen Vater betreffend - setzte das mongolische Parlament ein Amnestiegesetz in Kraft, durch welches die Mehrheit der aufgrund der Demonstration vom 1. Juli 2008 noch in Haft sitzenden Personen freikamen (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 21; Sanders, a.a.O., S. 371). Mit den Wahlen vom 28. Juli 2012 erfuhr die Mongolei sodann nach zwölf Jahren einen Machtwechsel. Die demokratische Partei (Democratic Party, DP) - die seit Juni 2009 den Staatspräsidenten stellt - gewann 31 der 76 Sitze des State Great Khural (Parlament) und bildet dort sowie in der Regierung neu die (relative) Mehrheit (vgl. Neue Zürcher Zeitung online, Sieg der Opposition bei den Wahlen in der Mongolei, Artikel vom 30. Juni 2012, <http://www.nzz.ch/aktuell/international/sieg-der-opposition-bei-den-wahlen-in-der-mongolei-1.17302953>, besucht am 29. Oktober 2012; Infomongolia Online, The names of the 72 candidates receive seats in the parliament of Mongolia, Artikel vom 6. Juli 2012, <http://www.infomongolia.com/ct/ci/4481>, besucht am 2. November 2012). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 heute noch im Zusammenhang mit der Demonstration vom 1. Juli 2008 von der MPRP gesucht wird. Schliesslich ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, gegen eine allfällige Bedrohung durch die BNN oder den ehemaligen Chef des Beschwerdeführers 1 um Hilfe bei den grundsätzlich schutzfähigen und -willigen mongolischen Behörden zu ersuchen (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000, wonach die Mongolei gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu einem verfolgungssicheren Staat ["safe country"] erklärt wurde, und das Urteil E-3086/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2012 E. 6.4 f.).
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen.
E. 8 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was sie indes nicht tun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.1 Eine Rückkehr in die Mongolei erweist sich unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen werden müsste.
E. 9.2.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführenden halten sich derzeit mit zwei ihrer drei Kinder in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin 3 ist (...) Jahre alt und reiste erst vor einem Jahr in die Schweiz ein, der Beschwerdeführer 4 ist (...)-jährig und in der Schweiz geboren. Beide sind aufgrund ihres jungen Alters noch stark beziehungsweise vollständig an ihre Eltern gebunden, weshalb nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen ist. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, wonach die KRK einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde.
E. 9.2.3 Ferner liegen keine weiteren individuelle Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Mongolei sprechen könnten. Die Beschwerdeführenden haben sich nach Abschluss der Schule beide während mehrerer Jahre auf dem (...) College und der Hochschule für (...) (Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise einer Privathochschule (Beschwerdeführer 1) weitergebildet und anschliessend Berufserfahrung gesammelt. Sie verfügen in der Mongolei zudem über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Damit sind keine Gründe ersichtlich, wonach sie bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 17. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 17. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-349/2009 Urteil vom 15. November 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, (Beschwerdeführer 1), B._______ (Beschwerdeführerin 2), C._______, (Beschwerdeführerin 3), D._______, (Beschwerdeführer 4), Mongolei, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihren Heimatstaat am 5. September 2008 und gelangten am 20. Okto-ber 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. Am 30. Oktober 2008 wurden sie zur Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am 13. November 2008 eingehend angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer 1 insbesondere geltend, er habe seit dem Jahr (...) als Chauffeur und ab (...) auch als (...) für E._______, den (...) der republikanischen Partei Mongolyn Bügd Nairamdakh Nam (BNN), in Ulaanbaatar gearbeitet. Als bekannt geworden sei, dass die Parlamentswahlen (vom 29. Juni 2008) manipuliert worden seien, habe dieser eine Demonstration organisiert. In jenem Zusammenhang habe er (Beschwerdeführer 1) am 1. Juli 2008 den Befehl erhalten, ein bestimmtes Auto aus der Garage der Firma seines Chefs auf den Zentralplatz von Ulaanbaatar zu fahren. Dort angekommen sei er zu seinem Chef gegangen, habe ihm den Autoschlüssel gegeben und sich danach zwischen 16 und 17 Uhr, während etwa einer halben Stunde, neben dem Auto aufgehalten, von wo aus er den Zentralplatz beobachtet habe. Anschliessend sei er mit dem Einverständnis seines Chefs nach Hause gefahren. Später habe er im Fernsehen gesehen, dass die anfangs friedliche Demonstration gegen Abend eskaliert und Staatseigentum in Brand gesteckt worden sei. Das Auto habe insofern eine zentrale Rolle gespielt, als es zu Vorwürfen gekommen sei, mit diesem Fahrzeug seien Waffen und Alkohol zu der Demonstration gebracht worden. Für diese Transporte seien drei bekannte Geschäftsmänner - wovon zwei zugleich Anführer der Bürgerbewegung seien und der dritte [(...)] (...) der BNN sei - verantwortlich gemacht und festgenommen worden. Am 4. Juli 2008 habe sein Chef ihn gewarnt, von dessen Befehl, das Auto auf den Zentralplatz zu fahren, niemandem zu erzählen, ansonsten er (Beschwerdeführer 1) und seine Familie Probleme bekommen würden. Am 14. Juli 2008 seien drei Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn verhaftet; er gehe davon aus, dass dies aufgrund von Beschuldigungen seiner Person durch die Geschäftsmänner erfolgt sei. Ihm sei vorgeworfen worden, die Demonstration organisiert und mit der Abgabe von Alkohol zum Eskalieren gebracht zu haben. Während der Haft sei er zweimal verhört worden, wobei er jeweils unter Druck gesetzt worden sei, ein Geständnis abzugeben. Dies habe er jedoch verweigert. Zudem habe man ihm anlässlich des zweiten Verhörs eine mildere Strafe angeboten für den Fall, dass er zwischen 40 und 50 Millionen mongolische Tugrik bezahle. Während der Zeit der Inhaftierung habe er mehrfach die Zelle wechseln müssen und sei von anderen Gefängnisinsassen, bei denen es sich um Kriminelle und Schwerverbrecher gehandelt habe, zusammengeschlagen und gedemütigt worden. Er gehe davon aus, dass er durch diese Behandlung zu einem Geständnis hätte gebracht werden sollen. Am 1. August 2008 habe er einen Anwalt, Besuchsrechte sowie Einzelhaft gefordert und sei in einen Hungerstreik getreten, ab dem 8. August 2008 habe er sodann auch nichts mehr getrunken. Dies habe ihn derart geschwächt, dass er am 10. August 2008 ins Spital eingeliefert worden sei. Bis zum 25. August 2008 sei er dort in Behandlung gewesen und habe ein ärztliches Zeugnis erhalten, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr inhaftiert werden dürfe. Bei einer Befragung am 25. August 2008 habe die Polizei ihm gesagt, er habe sich nach dem Austritt aus dem Spital für weitere Verhöre bereitzuhalten, habe ihm jedoch gleichzeitig erlaubt, zur Erholung für eine Woche zu seinen Eltern aufs Land zu fahren, mit der Auflage, sich beim dortigen Polizeiposten zu melden. Am 3. September 2008 sei er mit seiner Frau nach Ulaanbaatar zurückgekehrt, wo sie vorübergehend bei einem Kollegen gewohnt hätten, bevor sie zwei Tage später geflohen seien. In seinem Heimatstaat sei er weiterhin durch seinen ehemaligen Chef beziehungsweise dessen Partei sowie durch die (seit dem Jahr 2000) regierende revolutionäre Partei Mongolian People's Revolutionary Party (MPRP), für welche die Polizei tätig geworden sei, bedroht. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe die Mongolei wegen ihres Ehemannes verlassen. Sie sei aber auch insofern persönlich bedroht worden, als der Arbeitgeber ihres Mannes sie während dessen Inhaftierung zu Hause aufgesucht und aufgefordert habe, ihren Mann dazu zu bringen, auszusagen, was er (der Arbeitgeber) ihm gesagt habe, ansonsten es für sie beide nicht gut ausgehen würde. Die Beschwerdeführenden reichten dem BFM Kopien ihrer Identitätskarten, des Ehescheines, der Geburtsscheine ihrer Kinder und einen Mitarbeiterausweis der (...) vom 1. Februar 2007 betreffend die Beschwerdeführerin ein. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 - eröffnet am 23. Dezember 2008 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels Asylrelevanz der Vorbringen gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie einen fremdsprachigen Internetbericht vom 27. November 2008 ein. D. Am 23. Januar 2009 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach ihren bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten, wobei sie ausführten, in den zur Akteneinsicht zugestellten Unterlagen hätten sämtliche persönlichen Papiere gefehlt; es sei ihnen zu erklären, wo diese sich befinden würden. Im Weiteren hielten sie fest, dass sie mit der Übersetzung ihrer Vorbringen bei der Anhörung nicht einverstanden seien. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung einer (zumindest zusammenfassenden) Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Internetberichts. Schliesslich wies sie darauf hin, dass sich die gesamten eingereichten Ausweise und sonstigen Unterlagen bei den vorinstanzlichen Akten befinden würden, jedoch im Rahmen der Akteneinsicht nicht in Kopie zugestellt worden seien. Der Kostenvorschuss wurde mit Zahlung vom 17. März 2009 fristgerecht geleistet. Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden eine Übersetzung in Form einer Zusammenfassung des Internetberichts zu den Akten. Zudem brachten sie eine den Beschwerdeführer 1 betreffende polizeiliche Vorladung für den 3. September 2008 (Original mit Übersetzung) bei und stellten ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin in Aussicht. F. Mit Eingabe vom 22. April 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 sowie eine an den Vater des Beschwerdeführers 1 adressierte Polizeivorladung vom 4. Februar 2009 (Original mit Übersetzung) zu den Akten und führten aus, dass sich in letzter Zeit die polizeiliche Kontrolle ihrer Familie intensiviert habe. G. Am (...) wurde der Sohn der Beschwerdeführenden, D._______ (Beschwerdeführer 4), geboren. H. Am 21. Juli 2011 erschienen die Beschwerdeführenden 1 und 2 im EVZ Basel, um ihre bis anhin in der Mongolei wohnhaft gewesene Tochter (Beschwerdeführerin 3) anzumelden, die zwei Tage zuvor in die Schweiz nachgereist sei. In diesem Zusammenhang reichten sie ihre Geburtsurkunde (Original mit beglaubigter Übersetzung) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Die gemäss Angaben der Beschwerdeführenden am 19. Juli 2011 in die Schweiz eingereiste Tochter C._______ und der am (...) geborene Sohn D._______ werden in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend die angeblich fehlerhafte Übersetzung der Anhörungen einzugehen, da formelle Rügen geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.1. Die Beschwerdeführenden monieren in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2009, sie seien mit der Übersetzung ihrer Anhörungen nicht einverstanden, da ihre Aussagen an mehreren Stellen nicht genau so übersetzt worden seien, wie sie getätigt worden seien (beziehungsweise gemeint gewesen seien). Auch die Hilfswerkvertretung (HWV) habe in ihrem Protokoll festgehalten, dass sie mit den Deutschkenntnissen der Dolmetscherin nicht zufrieden gewesen sei. 4.2. Hinsichtlich der Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 13. November 2008 merkte die HWV an, ihrer Meinung nach seien die Sprachkenntnisse der Dolmetscherin für die Anhörungen nicht genügend. Deren Deutsch sei unklar und führe in einigen Fällen zu Unklarheiten. Oft habe nachgefragt werden müssen, was diese mit der Übersetzung meine. Dazu hätten deren Sätze regelmässig umformuliert werden müssen. Nach Durchsicht der Protokolle kann dieser Eindruck durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 2. März 2009 ausgeführt, haben die Beschwerdeführenden die Anhörungsprotokolle unterzeichnet und damit deren Inhalt und Vollständigkeit genehmigt beziehungsweise bestätigt. Sie müssen sich ihre so festgehaltenen Aussagen deshalb entgegenhalten lassen. Nachdem sie zudem auf Beschwerdeebene nicht konkret ausführen, an welchen Stellen der Befragung die Übersetzung unvollständig oder unrichtig sein soll, erweist sich die Rüge als unbegründet. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung insbesondere fest, dass sie angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden darauf verzichte, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Dennoch seien Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend die erlittene Inhaftierung und das hängige Gerichtsverfahren festzustellen. Seine Inhaftierung sei als nachgeschoben zu beurteilen, da er diese bei der Befragung zur Person mit keinem Wort erwähnt habe. Auch die Angaben zur Frage, ob ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, seien widersprüchlich ausgefallen. Hinsichtlich der fehlenden Asylrelevanz führte das BFM aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile seien auf eine Situation allgemeiner Gewalt im Zusammenhang mit den Demonstrationen vom 1. Juli 2008 zurückzuführen, in deren Verlauf es zu Gewaltanwendung, mehreren Toten, einer hohen Zahl an Verletzten und enormem Sachschaden gekommen sei. Erstmals in der mongolischen Geschichte habe der Präsident den Ausnahmezustand verhängt. Es habe viele Verhaftungen durch die Polizei gegeben, wobei die Festgenommenen nach kurzer Zeit freigelassen worden seien. Sollte der Beschwerdeführer die Inhaftierung tatsächlich erlitten haben, so sei diese vor dem Hintergrund der damaligen Situation als legitime Massnahme der mongolischen Behörden zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung sowie zur Ahndung von strafrechtlichen Tatbeständen einzustufen. Auch wenn die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechen würden, sei der Staat legitimiert, vermutetes Unrecht zu untersuchen und allenfalls zu ahnden. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass das Vorgehen der Behörden auf einer asylrelevanten Motivation beruhe. Es sei auszuschliessen, dass die mongolischen Behörden einseitig, auf der Suche nach geeigneten Sündenböcken gegen den Beschwerdeführer 1 vorgegangen seien, da das Vorgehen der Polizeibeamten anlässlich der Ausschreitungen untersucht und gegen den Chef der Polizei ein Gerichtsverfahren wegen Amtspflichtverletzung eingeleitet worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Asylbegründung von jener ihres Ehemannes ableite, sei auch diese nicht asylrelevant. 6.2. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer 1 auf Rechtsmittelebene im Wesentlichen ein, er habe bei einer Rückkehr auf jeden Fall mit einer langjährigen Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen zu rechnen. Die Gefahr von damit verbundenen Misshandlungen und Gesundheitsschädigungen sei gross. Der Jahresbericht 2008 von Amnesty International zur Mongolei halte fest, dass systematische Folterungen und Misshandlungen in Polizeiwachen und Untersuchungsgefängnissen nach wie vor an der Tagesordnung und die Haftbedingungen äusserst hart seien. Die überlange Dauer der Bestrafung von angeblichen Gegnern der MPRP sei klar politisch motiviert und gehe weit über die legitime Verfolgung von Gewalttätern im Rahmen der Demonstrationen von Anfang Juli 2008 hinaus. Im der Beschwerde beigelegten Internetartikel bestätige ein Anwalt (recte: eine Anwältin) einer Menschenrechtsorganisation die Misshandlung von nicht geständigen Verhafteten. Zudem werde er (Beschwerdeführer 1) von Seiten seines ehemaligen Arbeitgebers bedroht. Dieser habe in die nicht gewonnene Wahl viel Geld investiert und sehe im Beschwerdeführer 1 einen Zeugen für seine Rolle bei der Vorbereitung der Demonstration vom 1. Juli 2008, weshalb er (Arbeitgeber) alles daran setzen werde, ihn zum Schweigen zu bringen respektive als Schuldigen für den Misserfolg darzustellen. Wenn er (Beschwerdeführer 1) und seine Frau auch nur eine geringe Sicherheit vor Übergriffen staatlichen und privaten Ursprungs gehabt hätten, wären sie nicht ins Ausland geflohen. Mit Schreiben vom 17. März 2009 führte der Beschwerdeführer 1 ergänzend aus, er sei der Vorladung, am 3. September 2008 bei der Polizei zu erscheinen, nicht gefolgt, um einer (erneuten) Verhaftung zu entgehen. Stattdessen habe er aus Furcht vor Verfolgung das Land verlassen. Am 22. April 2009 brachte er zudem vor, nach seiner Abreise habe sich die polizeiliche Kontrolle seiner Familie intensiviert. So sei sein Vater am 6. Februar 2009 (recte: 4. Februar 2009) von der Polizei vorgeladen worden. 7. 7.1. Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft ist, dass der Verfolgungshandlung ein bestimmtes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt. Hierbei handelt es sich um die in Art. 3 AsylG aufgeführten Motive der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauung (vgl. E. 5.1). Hieraus ergibt sich, dass nicht jede Verfolgungshandlung, mag sie für die Betroffenen noch so einschneidend sein, zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führt. Insbesondere kann es einem Staat nicht verwehrt sein, kriminelles Unrecht zu ahnden. Die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit ist jedoch dann zu bejahen, wenn eine Strafe zwar auf eine in asylrechtlicher Hinsicht unbedenkliche Gesetzesnorm abstellt, aber aus einem Grund nach Art. 3 AsylG bezüglich ihres Strafmasses oder der während des Strafverfahrens angewandten Methoden unverhältnismässig ausfällt oder einen krassen Verstoss gegen die Menschenrechte darstellt. 7.2. Der Beschwerdeführer 1 machte eine Bedrohung einerseits durch die BNN beziehungsweise seinen ehemaligen Chef E._______ persönlich und andererseits durch die MPRP geltend. So habe ihm E._______ gedroht, er solle mit niemandem über den 1. Juli 2008 sprechen. Zudem habe er während der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 dessen Familie unter Druck gesetzt. Die regierende MPRP stelle hingegen insofern eine Bedrohung dar, als die Polizei, welche gewaltsam ein Geständnis von ihm habe erzwingen wollen, für die Partei arbeite. Von dieser drohe ihm eine politisch motivierte langjährige Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen. 7.2.1. Die vom Beschwerdeführer 1 vorgetragene Schilderung der Asylvorbringen erweist sich zunächst - in Übereinstimmung mit dem BFM, wenngleich nicht mit vorbehaltsloser Stützung der vorinstanzlichen Erwägungen - insgesamt als unglaubhaft. Insbesondere erscheint der geschilderte Umgang der Behörden mit ihm als einem Hauptverdächtigen als realitätsfremd. So ist nicht nachvollziehbar, dass ihm einzig mit der Auflage, sich bei den lokalen Behörden zu melden, ein einwöchiger Urlaub bei seinen Eltern erlaubt worden wäre, wenn er tatsächlich als einer der Drahtzieher der Demonstration angesehen worden wäre. Anlässlich der Anhörung sagte er zudem aus, gegen ihn sei gerichtlich keine Anklage erhoben worden (vgl. vorinstanzliche Akten A7/12 F24 S. 5), um kurz darauf auszuführen, die Angelegenheit sei noch nicht erledigt gewesen, die Behörden hätten vorgehabt, ihn weiter zu verhören, und er glaube schon, dass nun ein Gerichtsverfahren gegen ihn laufe (vgl. A7/12 F35 S. 6 f.). In diesem Zusammenhang reichte er erst auf Beschwerdeebene eine polizeiliche Vorladung ein, welcher er bewusst keine Folge geleistet habe, um einer erneuten Verhaftung zu entgehen. Aus jener Eingabe geht indes nicht hervor, weshalb er das Beweismittel erst und gerade nach der Zwischenverfügung vom 2. März 2009 betreffend Aussichtslosigkeit der Beschwerde einzureichen vermochte. Ungereimtheiten - wie das fehlende Ausstellungsdatum und die fehlende Zustelladresse - stellen zudem die Echtheit dieses Dokuments in Frage. Auch die weiteren eingereichten Beweismittel sind ungeeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers 1 und seiner Familie glaubhaft zu machen. Dem betreffend den Vater des Beschwerdeführers 1 eingereichten Schreiben der Polizei vom 4. Februar 2009 ist der Grund der Vorladung nicht zu entnehmen, sodass kein Zusammenhang dieses Dokuments mit dem angeblichen Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer 1 und keine intensivierte Kontrolle von dessen Familie abgeleitet werden kann. Ebenso wenig nimmt das Interview mit einer Anwältin einer Menschenrechtsorganisation vom 27. November 2008 Bezug auf den Beschwerdeführer 1. Stattdessen wird beschrieben, wie verschiedene Personen ohne Vorliegen von Beweisen zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden und unmenschliche Haftbedingungen erlitten (vgl. sogleich E. 7.2.2). Daraus lässt sich indes keine Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ableiten. 7.2.2. Wie das BFM geht auch das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Aus der vorgebrachten Inhaftierung des Beschwerdeführers 1, wobei zugunsten der Beschwerdeführenden vorliegend von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen wird, ist weder ein Verfolgungsmotiv im asylrechtlichen Sinne zu erkennen, noch erreicht die Haft die notwendige Gezieltheit und Intensität einer asylrelevanten Verfolgung. Wie das BFM zutreffend feststellte, wurden im Zusammenhang mit der Demonstration vom 1. Juli 2008 - an welcher zwischen 8000 und 20000 Personen teilnahmen - über 700 Demonstranten sofort und über 100 Personen in den folgenden Wochen festgenommen (vgl. Amnesty International, "Where should I go from here" - The legacy of the 1 July 2008 riot in mongolia, Bericht vom 19. Dezember 2009, S. 4; Alan J.K. Sanders, Historical Dictionary of Mongolia, 3rd edition 2010, S. 370). Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte anlässlich der Anhörung, die Festnahmen seien wahllos erfolgt, und der Beschwerdeführer 1 gab an, er denke, dass es mehrere Personen gegeben habe und die "kleinen Leute" wie er in Haft behalten worden seien (vgl. A8/11 F60 S. 7; A7/12 F31 S. 6). Dieses Vorgehen der mongolischen Behörden ist als grundsätzlich legitime - wenngleich nachträglich betrachtet allenfalls übertriebene - Massnahme zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung zu werten. Es betraf, angeblich nebst dem Beschwerdeführer 1, welcher geltend machte, politisch nicht aktiv gewesen zu sein sowie nie zuvor Probleme mit dem Staat, Parteien oder Drittpersonen gehabt zu haben (vgl. A7/12 F 57 und 60 ff. S. 8), und somit auch kein politisches Profil aufweist, mehrere hundert Personen. Diese litten gemäss einem Bericht von Amnesty International unter sehr schlechten Haftbedingungen. Die Gefangenen wurden bis zu 72 Stunden in überfüllten Zellen ohne Nahrung und Wasser festgehalten und zur Erzwingung von Geständnissen geschlagen (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 4). Der Beschwerdeführer 1 bringt indes nicht vor, derartige Verhältnisse angetroffen zu haben, sondern führt (lediglich) aus, mit anderen Gefangenen in einer Zelle gewesen und von jenen - nicht jedoch von Polizisten - geschlagen worden zu sein, woraufhin er Einzelhaft gefordert habe, in einen Hungerstreik getreten und zehn Tage später ins Spital überwiesen worden sei. So belastend diese angebliche Behandlung und die Zeit im Gefängnis auch gewesen sein mag, ist daraus keine asylrelevante Verfolgung ersichtlich. Zwar erscheint der geltend gemachte Freiheitsentzug als relativ lang, aber nicht als im Sinne des Asylgesetzes ausreichend gezielt und intensiv. Hierfür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in ein Spital verlegt und später - ohne strengere Auflagen oder intensive Bewachung - zwecks Erholung zu den Eltern in den Urlaub entlassen worden sein soll. Die subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführenden, heute noch wegen der Vorkommnisse im Jahre 2008 verfolgt zu werden, sind als objektiv unbegründet zu beurteilen. Zwar wurden im Nachgang der Demonstration vom 1. Juli 2008 zahlreiche Personen zu teilweise langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt (vgl. Sanders, a.a.O., S. 370). Am 9. Juli 2009 - das heisst nach dem angeblichen Erlass der polizeilichen Vorladung sowohl den Beschwerdeführer 1 als auch dessen Vater betreffend - setzte das mongolische Parlament ein Amnestiegesetz in Kraft, durch welches die Mehrheit der aufgrund der Demonstration vom 1. Juli 2008 noch in Haft sitzenden Personen freikamen (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 21; Sanders, a.a.O., S. 371). Mit den Wahlen vom 28. Juli 2012 erfuhr die Mongolei sodann nach zwölf Jahren einen Machtwechsel. Die demokratische Partei (Democratic Party, DP) - die seit Juni 2009 den Staatspräsidenten stellt - gewann 31 der 76 Sitze des State Great Khural (Parlament) und bildet dort sowie in der Regierung neu die (relative) Mehrheit (vgl. Neue Zürcher Zeitung online, Sieg der Opposition bei den Wahlen in der Mongolei, Artikel vom 30. Juni 2012, , besucht am 29. Oktober 2012; Infomongolia Online, The names of the 72 candidates receive seats in the parliament of Mongolia, Artikel vom 6. Juli 2012, , besucht am 2. November 2012). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 heute noch im Zusammenhang mit der Demonstration vom 1. Juli 2008 von der MPRP gesucht wird. Schliesslich ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, gegen eine allfällige Bedrohung durch die BNN oder den ehemaligen Chef des Beschwerdeführers 1 um Hilfe bei den grundsätzlich schutzfähigen und -willigen mongolischen Behörden zu ersuchen (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000, wonach die Mongolei gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu einem verfolgungssicheren Staat ["safe country"] erklärt wurde, und das Urteil E-3086/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2012 E. 6.4 f.). 7.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen.
8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.1. 9.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was sie indes nicht tun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1. Eine Rückkehr in die Mongolei erweist sich unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen werden müsste. 9.2.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführenden halten sich derzeit mit zwei ihrer drei Kinder in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin 3 ist (...) Jahre alt und reiste erst vor einem Jahr in die Schweiz ein, der Beschwerdeführer 4 ist (...)-jährig und in der Schweiz geboren. Beide sind aufgrund ihres jungen Alters noch stark beziehungsweise vollständig an ihre Eltern gebunden, weshalb nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen ist. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, wonach die KRK einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. 9.2.3. Ferner liegen keine weiteren individuelle Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Mongolei sprechen könnten. Die Beschwerdeführenden haben sich nach Abschluss der Schule beide während mehrerer Jahre auf dem (...) College und der Hochschule für (...) (Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise einer Privathochschule (Beschwerdeführer 1) weitergebildet und anschliessend Berufserfahrung gesammelt. Sie verfügen in der Mongolei zudem über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Damit sind keine Gründe ersichtlich, wonach sie bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 17. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 17. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: