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E-6465/2012

E-6465/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6465/2012 Urteil vom 15. Mai 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Partei A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Mongolei, (...), Gesuchsstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012, E-349/2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Gesuchstellenden am 20. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 20. Oktober 2008 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellenden gegen diesen Entscheid innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom 15. November 2012 (E-349/2009) abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht im fraglichen Ablehnungsentscheid im Wesentlichen festhielt, es sei den Gesuchstellenden nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und damit den Entscheid der Vorinstanz bestätigte, II. dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 (Datum Poststempel) eine als 'Wiedererwägungsgesuch' bezeichnete Eingabe ans BFM richteten und dabei insbesondere zwei neue Beweismittel zu ihrer im vorangegangenen ordentlichen Verfahren vorgebrachten Verfolgung sowie einen Kurzbericht zur schulischen Leistung und Integration von C._______ einreichten, dass es sich bei der fraglichen Eingabe sinngemäss um ein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 handelt und das BFM als unzuständige Behörde die Sache richtigerweise an das Gericht überwies (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 14. Dezember 2012), dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Fax vom 14. Dezember 2012 einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anordnete, bis das Gericht in einer ordentlichen Instruktionsverfügung über die weitere Aussetzung des Wegweisungsvollzugs befinden würde, dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe beantragen, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon seien die Gesuchstellenden vorläufig aufzunehmen; in prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2013 den Gesuchstellenden Gelegenheit gegeben wurde, ihre Eingabe bis zum 28. Januar 2013 unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten allenfalls zu ergänzen, sich zur Art, wie sie in Besitz der Beweismittel gekommen seien, zu äussern, und darzulegen, weshalb die Beweismitteleingabe nicht früher erfolgt sei, dass festgehalten wurde, über die weiteren Anträge sowie über die Kostenvorschusspflicht werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (Datum Poststempel) die Gesuchstellenden den Aufforderungen der Instruktionsverfügung folgten und ausführten, die neu eingereichten Beweismittel seien ihnen von der Schwester der Gesuchstellerin, (...), wohnhaft in Ulaanbaatar, zugesandt worden, wobei sie das dazugehörige Zustellcouvert beilegten (Versanddatum Zustellcouvert: 28. November 2012), dass die Gesuchstellenden ausführten, die Einreichung der Beweismittel sei erst mit dem Revisionsgesuch erfolgt, da sie die Hoffnung gehabt hätten, die bisher im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel würden für einen positiven Entscheid genügen, dass mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren abgewiesen wurde und folglich die Gesuchstellenden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, dass in derselben Zwischenverfügung die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges aufgehoben und der Antrag auf Erteilung einer aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, dass die Gesuchstellenden mit Zahlung vom 25. April 2013 den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht an die Gerichtskasse überwiesen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und zudem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänder­lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde­entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungs­recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Gericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht, dass, was die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgrund gilt (Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel - worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt - erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benja­min Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67, N 9 f.), dass eine rein appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt (vgl. Karin Scherrer, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 67, N 9), dass, sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, darauf nicht einzutreten ist (vgl. Mächler, a.a.O., N 11; Scherrer, a.a.O., N 9), dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 28. Januar 2013 erklärten, die dem Revisionsgesuch beigelegten Beweismittel hätten sie nicht früher eingereicht, da sie im Beschwerdeverfahren davon ausgegangen seien, deren Einreichung erübrige sich aufgrund des Vorliegens anderer Beweisdokumente, dass aus dieser Begründung hervorgeht, dass die Gesuchstellenden bereits im ordentlichen Verfahren Kenntnis von den fraglichen Beweismittel hatten, dass im Übrigen das Revisionsgesuch vom 10. Dezember 2012 wenige Wochen nach dem Beschwerdeentscheid vom 15. November 2012 eingereicht wurde, dass gemäss Art 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dass folglich - angesichts der Möglichkeit, bei der zumutbaren Sorgfalt die fraglichen Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren einzureichen - das fragliche Revisionsbegehren als unbegründet einzustufen ist (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG), dass ebenso die weiteren geltend gemachten Aspekte im vorliegenden Gesuch einer Revision im Sinne des Gesetzes nicht zugänglich sind, dass die Gesuchstellenden dabei im Wesentlichen geltend machen, im Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 15. November 2012 seien ihre Vorbringen falsch gewürdigt worden; so lasse die anhaltende Bedrohungssituation in ihrem Heimatstaat eine Wegweisung weiterhin nicht zu, dass hierbei alleine die Sachverhaltswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. November 2012 gerügt wird, was im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG (e contrario) indessen nicht zu einer Revision berechtigt, dass sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 im Übrigen ausführlich und zutreffend mit dem vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt hat, dass sich die im Revisionsgesuch formulierten Begehren folglich aus materiellrechtlichen Gründen offensichtlich unbegründet erweisen, dass es den Gesuchstellenden demnach nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun, weshalb das entsprechende Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) und mit dem am 25. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: