Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine mongolische Staatsangehörige aus B._______, mit letztem Wohnsitz in C._______ - ist eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2007 aus ihrem Heimatstaat ausgereist und mithilfe eines Schleppers mit dem Auto über Russland, Tschechien und Deutschland am 29. Oktober 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags - ohne Identitäts- oder Reisepapiere abzugeben - um Asyl nachsuchte. Sie wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ am 21. November 2007 zur Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt und am 29. November 2007 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Als sie in der siebten bzw. achten Klasse gewesen sei, habe ihr psychisch kranker Halbbruder, welcher damals mit der gemeinsamen Mutter und ihr - getrennt vom geschiedenen Ehemann - in B._______ gelebt habe, sie zum ersten Mal vergewaltigt. Die psychische Erkrankung des Halbbruders habe sich während dessen Militärdienstes im Jahre 1995 verschlimmert, da er dort bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen worden sei und sich danach einer Gehirnoperation habe unterziehen müssen. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt und morphiumsüchtig geworden. Bis zur Erkrankung der Mutter hätten sie den Halbbruder gemeinsam gepflegt; danach habe die Mutter ihn nach C._______ zu dessen Vater geschickt. Dieser sei 1999 bzw. 2002 verstorben. Danach sei ihr die Vormundschaft über ihren Halbbruder übertragen worden. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Tod ihrer Mutter alleine in B._______ gewesen, und da sie sich habe weiterbilden wollen bzw. der Halbbruder ihr telefonisch versichert habe, er sei psychisch gesund, sei sie im Jahre 1999 bzw. 2000 zu ihm nach C._______ gezogen. Sie habe sich dort in einem dreimonatigen Kurs an der Kosmetikschule zur Masseurin ausbilden lassen. Seine psychische Erkrankung und die anhaltende Drogensucht hätten den Halbbruder indes dazu veranlasst, sie zu Hause einzusperren - indem er beispielsweise ihre Kleider zerschnitten habe -, zu schlagen und zu malträtieren sowie jahrelang sexuell zu missbrauchen. Im Jahre 2004 sei sie von ihm schwanger geworden und habe das Kind abtreiben lassen. Gelebt hätten sie vom Drogenhandel des Halbbruders bzw. vom Mietertrag der von der Mutter ererbten Wohnung in B._______. Im April 2004 bzw. Februar 2007 habe die Beschwerdeführerin diese verkauft. Sie habe mehrmals Anzeige bei der örtlichen Polizei erstattet, welche den Halbbruder zwar verhaftet und in eine Klinik eingewiesen habe, ihn aber immer wieder freigelassen habe, da er sie mit dem Drogengeld bestochen habe. Einmal sei sie nach B._______ geflohen, wo die Polizei ihr mitgeteilt habe, die Polizei von C._______ suche sie, worauf sie zurückgekehrt sei. Einmal sei sie in ein Zentrum gegen Gewalt bzw. für misshandelte Frauen in C._______ geflohen, wo ihr Halbbruder sie aber gefunden habe. Sie sei freiwillig mit ihm nach Hause zurückgekehrt. 2006 sei sie von einem drogenabhängigen Freund ihres Halbbruders vergewaltigt und mit Zwillingen schwanger geworden. Diese habe sie austragen wollen, im fünften Monat aber eine Fehlgeburt erlitten. Nachdem sie im August 2007 abermals von ihrem Halbbruder und danach von zwei seiner Freunde vergewaltigt worden sei, habe sie den Entschluss gefasst zu fliehen. Sie sei durch ein Zeitungsinserat mit einem Schlepper in Kontakt getreten, der die Reise in die Schweiz organisiert habe. Bezahlt habe sie diese mit dem Erlös aus dem Verkauf der Wohnung in B._______. Sie sei in der Mongolei im Besitz eines echten Passes gewesen, welchen sie 2006 in C._______ habe verlängern lassen. Ihr Halbbruder habe aber aus Angst, sie könne ihn verlassen, all ihre Ausweise vernichtet (vgl. A1/14 und A13/21). B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. April 2008 (Eröffnung: 18. April 2008) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Wegweisungsvollzug. Seinen abweisenden Entscheid begründete es im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, da sie widersprüchlich seien sowie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden. Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2008 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 16. April 2008 sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren und eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde geltend gemacht, die festgestellten Widersprüche seien auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen. Zur Abklärung, ob sie an dieser Krankheit leide, werde sie sich um einen Arzttermin bemühen, und nachträglich ein Arztzeugnis einreichen. Ferner habe der Halbbruder in der Zwischenzeit die Beschwerdeführerin als vermisst gemeldet und Zeitungsinserate geschaltet, in denen nach ihr gesucht werde. Diese würden von der Beschwerdeführerin erhältlich gemacht und deren nachträgliches Einreichen ausdrücklich vorbehalten. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 15. Mai 2008, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in Aussicht gestellten Dokumente sowie allfällige weitere Beweismittel nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 16. Juni 2008 den allgemeinen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffend ein. Danach konnten eine HIV-Infizierung sowie Restsymptome einer allfälligen Gewaltanwendung im sexuellen Bereich ausgeschlossen werden. Eine Weiterweisung an einen Gynäkologen sei vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll. Die psychische Situation sei derzeit stabil, eine weiterführende begleitende Therapie bei vorliegendem psychischen Belastungssyndrom sei jedoch in den nächsten Monaten indiziert. F. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 7. Juli 2008 mitteilen, dass es ihr nicht gelungen sei, die aufgegebenen Vermisstmeldungen und Zeitungsinserate des Halbbruders erhältlich zu machen, da sie einerseits jeden Kontakt mit der Mongolei vermeiden wolle, und andererseits, weil die Person, welche sie auf die Inserate aufmerksam gemacht habe, diese nicht aufbewahrt habe bzw. diese nicht mehr auffinden könne. Auch habe eine ausgeweitete Internetrecherche nicht zum besagten Zeitungsartikel geführt. G. Mit Eingabe vom 2. September 2008 liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des F._______ vom 8. August 2008 einreichen. Daraus geht im Wesentlichen hervor, bei der Beschwerdeführerin habe eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen, die sich aber inzwischen auf eine vor allem nachts auftretende Restsymptomatik zurückgebildet habe. Ferner wies die behandelnde Ärztin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der Untersuchung nicht zu den geltend gemachten Ereignissen in der Mongolei habe äussern wollen. H. Die Vorinstanz liess sich am 24. Oktober 2008 zur Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben dahingehend vernehmlassen, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Trotzdem würden die Beschwerde und die eingegangen Unterlagen zu einigen Bemerkungen Anlass geben, auf die, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen wird. I. Mit Replik vom 10. November 2008 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Sie kündigte in ihrer Stellungnahme an, sich einer gynäkologischen Untersuchung zu unterziehen, und sie habe vom behandelnden Arzt einen neuen Bericht verlangt. Auf weitere Ausführungen wird, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 11. November 2008 reichte der Rechtvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass diese zwar zum Teil substanziiert gewesen seien, aber in sich widersprüchlich und zudem in zentralen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen würden, so dass nicht geglaubt werden könne, dass sich die geschilderten Ereignisse tatsächlich so zugetragen hätten. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung ausgesagt, sie und ihre Mutter hätten sich bis ins Jahr 2000 um den kranken Halbbruder gekümmert. Kurz darauf gab sie im Widerspruch dazu zu Protokoll, ihre Mutter sei 1998 verstorben. Ferner habe sie angeben, der Vater ihres Halbbruders sei 2002 verstorben. Anlässlich der Anhörung habe sie widersprüchlich dazu ausgeführt, er sei 1999 gestorben. Sie habe sich auch in der Angabe des Zeitpunkts ihres Umzugs von B._______ nach C._______ widersprochen. So habe sie anlässlich der Befragung angegeben, sie sei 1999 zu "ihrem Vater" und ihrem Halbbruder gezogen. Im Widerspruch dazu habe sie anlässlich der Anhörung dazu ausgeführt, sie habe im September 2000 B._______ verlassen, um zu ihrem Halbbruder zu ziehen. Dies sei erst nach dem Tod des Vaters ihres Halbbruders gewesen (vgl. A1/14 S. 1 f., S. 4 und S. 7; A13/21 S. 6, S. 11 und S. 16). Weiter habe die Beschwerdeführerin in der Befragung geltend gemacht, sie habe das letzte Mal bei der Polizei Anzeige erstattet, als sie im August 2007 von ihrem Halbbruder und zwei weiteren Personen vergewaltigt worden sei. Demgegenüber gab sie in der Anhörung zu Protokoll, sie habe nach diesem Vorfall im August 2007 keine Anzeige erstattet, da ihr Halbbruder sie nicht habe hinausgehen lassen. Auch habe sie sich in krasser Weise bezüglich des Zeitpunktes des Zufügens der Schnittverletzung durch ihren Halbbruder widersprochen: Anlässlich der Befragung habe sie Juni 2001 als ungefähres Datum genannt, wohingegen sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass sie etwa im Juni 2006 operiert und fünf bis acht Monate davor von ihrem Halbbruder verletzt worden sei. Diese Zeitangabe habe sie in der Rückübersetzung dann wiederum auf Juni 2005 korrigiert, womit er ihr diese Verletzungen etwa Ende 2004 zugefügt haben soll (vgl. A1/14 S. 8; A13/21 S. 9, S. 12 f.). Im Widerspruch zu ihren anlässlich der Befragung gemachten Ausführungen, wonach ihr Halbbruder sie jeweils eingesperrt habe, und sie die Wohnung nie habe verlassen dürfen, habe sie anlässlich der Anhörung angegeben, ihr Halbbruder sei drogensüchtig gewesen, weshalb sie während seines Drogenrausches jeweils einkaufen gegangen sei. Auch sei sie im Februar 2007 für den Wohnungsverkauf alleine nach B._______ gereist und habe seit September 2007 mehrfach die Wohnung verlassen, um den Schlepper zu treffen (vgl. A13/21 S. 13 und S.18). Ihre Erklärungsversuche anlässlich der Konfrontation mit diesen Widersprüchen (A13/21 S. 16 bis S. 19) würden an diesen nichts zu ändern vermögen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen könnten somit in diesem Kontext nicht geglaubt werden. Ferner würden ihre gesamten Ausführungen die Beziehung zu ihrem Halbbruder betreffend - der (frühe) sexuelle Missbrauch und die Gewaltübergriffe einerseits und die jeweils freiwillige Rückkehr zu ihrem Peiniger andererseits - im Widerspruch stehen zur allgemeinen Erfahrung des Lebens und der Logik des Handelns. Dasselbe gelte für ihre Aussagen, sie habe sich nur durch die Flucht ins Ausland vor ihrem Halbbruder in Sicherheit bringen können bzw. die Polizei habe vom Drogenhandel und den Übergriffen durch den Halbbruder Kenntnis gehabt und trotzdem nichts gegen ihn unternommen, zumal Körperverletzung und Vergewaltigung auch in der Mongolei geahndet würden bzw. bei Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schon bei geringen Mengen und bei jeder Art von Drogen langjährige Gefängnisstrafen drohen würden. Die Vorinstanz räumte indes ein, dass die Beschwerdeführerin allenfalls Gewalt erlebt und sich vorübergehend in einem Zentrum gegen Gewalt oder in einem Frauenhaus aufgehalten habe. Auch die schwere Kopfverletzung des Halbbruder, dessen Drogenabhängigkeit und obsessives Verhalten bzw. die Abtreibung und die Fehlgeburt der Beschwerdeführerin seien als allenfalls tatsächlich Vorgefallenes zu erachten. Indes könnten, aufgrund der offensichtlichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin, diese in dem von ihr gestellten Zusammenhang nicht geglaubt werden. Folglich sei davon auszugehen, dass sie keine asylrelevante Verfolgung erlebt habe.
E. 4.2 Der vorgehaltenen Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Mai 2008 vorab entgegen, die Widersprüche in ihren Aussagen würden im Wesentlichen die angegebenen Daten betreffen. Auf die Widersprüche angesprochen, habe sie geantwortet, sie habe die Daten nicht alle auswendig lernen können und wolle diese auch nicht alle in Erinnerung behalten. Sie habe zudem über Kopfschmerzen geklagt und offen dargelegt, dass es ihr schwer falle, sich an all das Erlebte zu erinnern (vgl. A13/21 S. 17). Es sei nun nichts Aussergewöhnliches, dass traumatisierte Opfer von sexuellen Misshandlungen das Geschehene verdrängen würden, sondern dies sei eine typische Erscheinungsform einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zudem habe sie in ihrer Schilderung immer wieder von sich aus Angaben gemacht, welche sehr persönlicher Natur seien, und Details beschrieben. So habe sie beispielsweise erzählt, dass der Halbbruder an Wänden und Decken überall Spiegel angebracht habe (vgl. A1/14 S. 7; A13/21 S. 3), dass er alles habe vergessen können, so habe er tagelang lesen können, ohne zu essen (vgl. A13/21 S. 5), oder dass er eine Dose Milchkonzentrat nach ihr geworfen habe (vgl. A13/21 S. 8). Ferner habe sie von sich aus erwähnt, dass anlässlich der Vergewaltigung durch den Halbbruder und dessen Freunde einer der beiden sich in der Nacht mit nassen Kleidern zu ihr ins Bett gelegt habe (vgl. A13/21 S. 12), oder dass ihr Halbbruder Kaugummis unter ihre Schuhsohlen geklebt und Kekse unter die Fussmatte gelegt habe, damit er habe sehen können, ob sie draussen gewesen sei (vgl. A1/14 S. 8; A13/21 S. 13). All diese Angaben seien von ihr spontan erwähnt worden, weil ihr diese Situationen so stark in Erinnerung geblieben seien. Solche Aussagen könnten nicht das Produkt der Fantasie sein. Das letztlich fluchtauslösende Ereignis - die Vergewaltigung im August 2007 - habe sie bis ins kleinste Detail geschildert (vgl. A13/21 S. 12). Somit seien ihre Vorbringen substantiiert und ihre Erzählweise sowie ihre psychische und seelische Verfassung würden die Plausibilität ihrer Angaben untermauern. Obwohl zugegebenermassen Widersprüche und Ungereimtheiten bestehen bleiben würden, würden all die oben aufgeführten Faktoren dafür sprechen, dass ihren Vorbringen Glauben zu schenken sei. Zusammenfassend seien die von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig, weshalb sie keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen vermögen würden. Da es sich vorliegend beim Verfolger um ihren Halbbruder handle, wies sie zudem im Hinblick auf die von der Praxis anerkannte Schutztheorie (mit Hinweis auf den Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18) darauf hin, dass sie diesen schon mehrmals bei der örtlichen Polizei angezeigt habe, doch diese sei - unter dem Vorwand es handle sich um ein familieninternes Problem und der Halbbruder sei psychisch krank - nicht willens gewesen, ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn einzuleiten. Sie erhalte keinen Schutz durch die mongolischen Behörden, weshalb sie bei einer Rückkehr in die Mongolei dem Halbbruder wiederum schutzlos ausgeliefert sei. Es sei deshalb zu prüfen, ob die von ihr geltend gemachte nichtstaatliche Verfolgung im Lichte der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Häusliche Gewalt gegen Frauen würde - entgegen der öffentlichen Wahrnehmung, welche sie als Familienangelegenheit betrachte - ein grosses Problem darstellen in der Mongolei. Laut einer Studie des Nationalen Zentrums gegen Gewalt sei familiäre Gewalt die dritthäufigste Todes- und Verletzungsursache. Die Straflosigkeit bei sexueller Gewalt sei weit verbreitet und 88% der Vergewaltigungsfälle würden bei den Gerichten abgewiesen (mit Hinweis auf Amnesty International, Jahresbericht 2005). Als massgebliche und wichtigste Nichtregierungsorganisation zum Schutz der Frauen gelte das "National Center against Violence" (NCAV), welches die Beschwerdeführerin auch aufgesucht habe. Am 13. Mai 2004 sei ein Gesetz zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt in der Mongolei verabschiedet worden, das bei einer konsequenten Umsetzung verschiedene Möglichkeiten zum Schutz verfolgter Frauen anbieten würde. Indes übernehme der mongolische Staat bisher nicht die Verantwortung, die ihm das Gesetz auferlegt habe. Ganz offensichtlich sei der Staat nicht daran interessiert, geschützte Häuser zu finanzieren. Der verantwortliche Direktor der NCAV habe in einer E-Mail vom 22. Juni 2006 darauf hingewiesen, dass die Kapazität der Nichtregierungsorganisationen, Frauen wirksam zu helfen, sehr schwach sei. Für die geschützten Häuser fehle es an staatlicher Unterstützung. Die Implementierung des Gesetzes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt sei schwach, weil es an Durchsetzungsmechanismen, der Arbeit von Spezialisten und dem allgemeinen Verständnis der Problematik fehle. Nach dem Gesagten sei offensichtlich, dass weibliche Opfer von Vergewaltigungen nicht denselben Schutz erhalten würden, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen könnten. Aufgrund einer frauenspezifischen Diskriminierung würde die Beschwerdeführerin somit durch die mongolischen Behörden keinen adäquaten Schutz vor einer weiteren schweren Gefährdung ihrer psychischen und physischen Integrität durch ihren Vergewaltiger erhalten.
E. 4.3 Dem hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 Folgendes entgegen: Das Ausbleiben der in Aussicht gestellten Zeitungsartikel (vgl. Prozessgeschichte Bstn. C und F oben) würde die vom BFM vertretene Ansicht zementieren, dass die von ihr geltend gemachten Vorbringen, in dem von ihr gestellten Zusammenhang nicht geglaubt werden könnten. Die Vorinstanz habe bereits in ihrer Verfügung vom 16. April 2008 eingeräumt, dass gewisse Teile der Erzählungen Realkennzeichen enthalten würden. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass sie allenfalls Gewalt erlebt habe oder unter psychischen Problemen wie zeitweise Schlafstörung leide. Dem Arztbericht vom 13. August 2008 (vgl. Prozessgeschichte Bst. G oben) könne indes lediglich entnommen werden, dass die bei der Beschwerdeführerin vorgelegene PTBS sich auf eine vor allem nachts auftretende Restsymptomatik zurückgebildet habe. Hingegen vermöge das Gutachten nicht den Beweis zu erbringen, dass sich die von der Beschwerdeführerin gemachten Vorbringen tatsächlich in dem von ihr zu Protokoll gegebenen Kontext ereignet hätten. Zudem sei ihrer auf Beschwerdeebene eingebrachten Äusserung, traumatisierte Opfer von sexuellen Misshandlungen würden das Geschehene verdrängen, entgegenzuhalten, dass sie sich anlässlich der Schilderung einiger Vorgänge - welche sie offensichtlich nicht verdrängt habe - in wesentlichen Punkten widersprochen habe, und diese Widersprüche sich nicht auf ein mögliches Trauma zurückführen lassen könnten, da die Aussagen sich nicht auf den Ablauf der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse beziehen würden, sondern es beispielweise darum gegangen sei, wann sie das allerletzte Mal Anzeige erstattet habe, oder wann sie das letzte Mal von ihrem Bruder mit dem Messer verletzt worden sei.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin rechtfertigte in ihrer Replik vom 10. November 2008 das Nichteinreichen der angekündigten Vermisstenmeldung wie folgt: Sie habe im Februar 2008 erstmals von ihrer Freundin S. erfahren, dass ihr Halbbruder eine Vermisstenmeldung aufgegeben habe. S. sei zufällig auf diesen Artikel gestossen, habe aber weder weitere Angaben zur Zeitung noch zum konkreten Inhalt gemacht. Da S. anschliessend nach G._______ ausgewandert sei, habe sich der Kontakt verloren. Da es in der Mongolei viele Tages- und Wochenzeitungen gebe, sei rund drei Monate nach dem Erscheinen der Vermisstenanzeige nichts mehr im Internet auffindbar gewesen. Ferner beanstandete sie, dass die sie behandelnden Ärzte einerseits zu wenig insistierten, als sie von sich aus aufgrund ihrer Traumatisierung nicht über die Ereignisse in der Mongolei habe erzählen wollen (psychiatrisches Gutachten vom 2. September 2008), und sie andererseits ihre körperlichen Beschwerden nicht ernst nehmen würden (Arztbericht vom 16. Juni 2008 die gynäkologischen Beschwerden betreffend). Sie stellte in Aussicht, einen neu eingeforderten Arztbericht zu ihren gynäkologischen Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. In Bezug auf die festgestellten Widersprüche machte sie geltend, diese könnten nicht losgelöst von den Übergriffen betrachtet werden, würden sie doch im engen Zusammenhang mit diesen stehen. Es könne nicht pauschal daraus geschlossen werden, dass diese Vorbringen wegen der Widersprüche nicht glaubhaft seien.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten sind tatsächlich Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin festzustellen, welche nicht als unwesentlich bezeichnet werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die diesbezüglich zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. E. 4.1 oben). Dabei vermag die auf Beschwerdeebene dagegen gehaltene Erklärung, diese Widersprüche würden nur Daten betreffen, an die sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Traumatisierung nicht mehr erinnern könne (vgl. E. 4.2 oben), nicht zu überzeugen, zumal sie sich (vgl. nachfolgende Ausführungen in E. 5.2) trotz des angeblichen Traumas sehr wohl an Details der traumatisierenden Ereignisse zu erinnern vermag. Ferner können auch die beiden eingereichten Arztberichte die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht belegen, denn im Arztbericht vom 18. Juni 2008 wurden Restsymptome einer allfälligen Gewaltanwendung im sexuellen Bereich aus gynäkologischer Sicht ausgeschlossen, und das psychiatrische Gutachten vom 2. September 2008 konstatierte lediglich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zu den Ereignissen in der Mongolei äussern wolle und sich die posttraumatische Belastungsstörung zurückgebildet habe. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, zu den Hintergründen ihrer Erkrankung mit den Ärzten offen zu sprechen oder allenfalls, wie in der Replik angekündigt, andere Beweismittel als die bereits vorgebrachten ins Recht zu legen, um die von der Vorinstanz zu Recht aufgeworfenen Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu zerstreuen. Zwar schliesst die behördliche Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine die asylsuchende Person allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien naturgemäss dann besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht, oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.). Nach dem Gesagten geht der Vorhalt der Beschwerdeführerin, die behandelnde Psychiaterin habe anlässlich der Untersuchung zu wenig insistiert, als sie sich geweigert habe, über die Ereignisse in der Mongolei zu sprechen, vollkommen ins Leere.
E. 5.2 Indes gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere das letztlich fluchtauslösende Ereignis - die Vergewaltigung durch ihren Halbbruder und zwei seiner Freunde im August 2007 - äusserst detailliert schilderte. Weiter spricht zugunsten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es diesen nicht an Originalität und Substantiiertheit mangelt. Diesbezüglich sei auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu verweisen (vgl. E. 4.2 oben). Zudem geht auch die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin wohl Gewalt und sexuelle Übergriffe durch ihren Halbbruder in irgendeiner Form erlitten hat. Indes bezweifelt sie aufgrund der festgestellten Widersprüche und des Verhaltens der Beschwerdeführerin letztlich, dass die Übergriffe in dem, von der Beschwerdeführerin gestellten Zusammenhang erfolgten. Ob die Vorinstanz angesichts der geforderten Gesamtbeurteilung aller Elemente bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsdarstellung (vgl. Ausführungen in E. 3.2 oben) lediglich auf eine "Teilglaubhaftmachung" schliessen durfte und in der Folge die Asylrelevanz der Vorbringen insgesamt nicht prüfen musste, ist im höchsten Masse zweifelhaft. Es kann aber vorliegend darauf verzichtet werden, die Korrektheit der Begründung der Vorinstanz einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen, da sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend aufgezeigt - als nicht asylrelevant erweisen.
E. 6.1 Da vorliegend die geltend gemachten Übergriffe angeblich durch den Halbbruder der Beschwerdeführerin bzw. durch dessen "Freunde" erfolgten, mithin von Privatpersonen ausgingen, kann ihre asylrechtliche Relevanz - sofern die anderen Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt sind - nur bejaht werden, wenn die Behörden im entsprechenden Staat um Schutz ersucht wurden, diese einen solchen aber nicht bieten.
E. 6.2 Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nämlich nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.).
E. 6.3 Die Mongolei wurde durch den Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann.
E. 6.4 Nach einer grundlegenden Reform wichtiger Gesetze über die Gerichtsorganisation und das Verfahrensrecht verfügt die Mongolei heute über ein differenziertes Justizwesen. Auch im materiellen Recht gab es seit Erlass der neuen Verfassung im Jahre 1992 zahlreiche Reformen. Neben den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen hat die Mongolei ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen. Gesetzgebung und Verfassung können aus rechtsstaatlicher Sicht als genügend bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass die Mongolei seit den ersten freien Wahlen im Jahre 1990 und dem Erlass der neuen Verfassung (Einführung einer parlamentarischen Demokratie) ein in Transformation befindliches Entwicklungsland ist (vgl. Dietrich Nelle (Hrsg.), Internethandbuch zum Recht der Mongolei, http://www.mongolei.de/recht/internethandbuch.htm, insbesondere Ziffn. 8 zum Strafrecht und 9 zur Gerichtsorganisation; besucht am 11. Juli 2012). Die grundlegenden Freiheiten sind nicht nur in der Verfassung garantiert, sondern werden auch in der Praxis weitgehend respektiert. Die Justiz gilt als unabhängig. Ein Problem stellt allerdings die Korruption dar, unter anderem in der Verwaltung und, in geringerem Masse, bei den Justizbehörden (vgl. "Freedom in the World 2011 - Mongolia", http://www.unhcr.org/refworld/category,COI,,,MNG,4e2e8b2d32,0.html; besucht am 11. Juli 2012). In der Kritik steht auch die Polizei, dies hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Effektivität (vgl. Nelle, a.a.O., Ziff. 14). Neben der Einreichung einer Anzeige bei der Polizei und der Beschreitung des Rechtsweges besteht für die von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen auch die Möglichkeit, beim NCAV um physischen Schutz sowie psychologische und rechtliche Unterstützung zu ersuchen. Diese Institution betreibt in Ulaanbaator ein Frauenhaus für kurzfristigen Schutz sowie ein Haus, in dem von häuslicher Gewalt betroffene Frauen als Übergangslösung wohnen können, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden haben. Eine der wichtigsten Aktivitäten des Frauenhauses ist die Rechtsberatung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereiten die Frauen auf den Umgang mit den Behörden und der Polizei vor und erklären ihnen Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt. Das NCAV betreibt auch eine 24-Stunden-Hotline und hat Unterstützungsgruppen, in denen die Frauen langfristige soziale und praktische Hilfe finden können. Die Aktivitäten des NCAV sind umfassend und reichen von der Mitwirkung bei Gesetzesrevisionen über die Schulung von Polizeibeamten bis hin zu einem weitreichenden Hilfsangebot für betroffene Frauen (vgl. die Webseite der UNIFEM [Entwicklungsfonds der UNO für Frauen] East and Southeast Asia Region: http://www.unwomen eseasia.org/projects/evaw/vawngo/vammong.htm und die dort aufgeführten "Organizations addressing VAW" [Violence against Women]; besucht am 12. Juli 2012).
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorliegenden Informationen zum Schluss, dass die in der Mongolei bestehende Schutzinfrastruktur gegen Übergriffe Dritter den in EMARK 2006 Nr. 18 umrissenen Anforderungen trotz Defiziten insgesamt genügt.
E. 6.6 Somit würde es an der Beschwerdeführerin liegen, bei den heimatlichen Behörden vor der geltend gemachten Verfolgung durch ihren Halbbruder Schutz zu suchen. Soweit sie in der Beschwerde zur Untermauerung der fehlenden Schutzwilligkeit des mongolischen Staates geltend macht, sie habe mehrmals Anzeige bei der Polizei erstattet, doch diese sei, unter dem Vorwand, es handle sich um ein familieninternes Problem und der Halbbruder sei psychisch krank, nicht willens gewesen, ein strafrechtliches Verfahren gegen diesen einzuleiten, ist festzustellen, dass diese Aussage durch nichts belegt wird. Das ebenfalls unbelegte - anlässlich der Befragung geäusserte - Vorbringen, die Polizei habe den Halbbruder zwar verhaftet und in eine Klinik eingewiesen, ihn aber immer wieder freigelassen, da er sie mit dem Drogengeld bestochen habe, ist unglaubhaft, da Körperverletzung und Vergewaltigung auch in der Mongolei geahndet werden bzw. bei Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schon bei geringen Mengen und bei jeder Art von Drogen langjährige Gefängnisstrafen drohen. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nach dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis - die Vergewaltigung im August 2007 - weder einen Arzt aufsuchte noch die Tat bei der Polizei anzeigte. Individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe, aufgrund derer eine Schutzsuche im Heimatland nicht zumutbar erschiene, liegen nicht vor. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund des angeblich bereits in jungen Jahren erfolgten sexuellen Übergriffes durch ihren Halbbruder in eine "psychische Abhängigkeit" geraten war, welche ihr unlogisches Verhalten - das langjährige Verbleiben bzw. die jeweils freiwillige Rückkehr zu ihrem Peiniger - allenfalls erklären würde. Zutreffen mag auch, dass in der Mongolei sexuelle Gewalt in der Familie stärker als in der Schweiz tabuisiert oder verharmlost wird. Der auf Beschwerdeebene eingebrachte Einwand, dass die Kapazität der Nichtregierungsorganisationen, Frauen wirksam zu helfen, bzw. die Implementierung des Gesetzes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt sehr schwach seien, weil es den geschützten Häusern an staatlicher Unterstützung bzw. den Durchsetzungsmechanismen, der Arbeit von Spezialisten und dem allgemeinen Verständnis der Problematik fehle, mag ebenso stimmen. Diese Schwierigkeiten führen jedoch nicht dazu, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre, in ihrem Heimatland Schutz zu suchen, und belegen auch die geltend gemachte generelle frauenspezifische Diskriminierung durch die mongolischen Behörden nicht. Dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin sich eigenen Angaben zufolge für Unterstützung an das NCAV gewendet und dort auch Schutz erhalten hat, danach aber freiwillig zu ihrem Halbbruder zurückgekehrt sei. Damit die Unzumutbarkeit der Schutzsuche bejaht werden kann, braucht es gewichtigere Gründe als psychisches Unvermögen und die gesellschaftliche Tabuisierung häuslicher Gewalt.
E. 6.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wonach in der als verfolgungssicher geltenden Mongolei asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Demnach sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 In der Mongolei herrschen weder kriegsähnliche Zustände noch besteht eine Situation von allgemeiner Gewalt.
E. 8.4.2 Der Aktenlage sind zudem keine Hinweise auf individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zu entnehmen. Vielmehr sind die vorinstanzlichen Feststellungen der Verfügung vom 16. April 2008 und der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 vollumfänglich zu bestätigen, wonach die Beschwerdeführerin dreissig Jahre in der Mongolei gelebt, über Schulbildung und zwei Berufsausbildungen (Kosmetikerin/Masseurin) verfüge und somit die Möglichkeit habe, ein eigenständiges und finanziell von ihrem Bruder unabhängiges Leben zu führen. Sollte sie darüber hinaus Hilfestellungen nach ihrer Rückkehr benötigen, verfügt die Mongolei über entsprechende Hilfestrukturen, wie das NCAV, welches sich speziell um die Nöte der Frauen kümmert und bedürftige Frauen unentgeltlich berät sowie bei der Suche nach einer Unterkunft und einem Arbeitsplatz aktiv unterstützt. So ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich nach ihrer Rückkehr in der Mongolei an diese oder eine andere Organisation zu wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Auch wenn der Staat diesen Organisationen nicht wirklich beisteht, so sind solche Hilfeleistungen und Organisationen in der Mongolei vorhanden und können grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Das dagegen von der Beschwerdeführerin angeführte fehlende Familien- bzw. Beziehungsnetz erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Auch steht es der Beschwerdeführerin frei, sich allenfalls an einen anderen Ort zu begeben, um sich erneuten Belästigungen durch ihren Bruder zu entziehen.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren, weshalb angesichts der - gemäss Kenntnissen des Gerichts - nach wie vor bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin das mit der Rechtsmitteleingabe vom 9. Mai 2012 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3086/2008 Urteil vom 21. August 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (...), Mongolei, vertreten durch lic.iur. Donato Del Duca, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine mongolische Staatsangehörige aus B._______, mit letztem Wohnsitz in C._______ - ist eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2007 aus ihrem Heimatstaat ausgereist und mithilfe eines Schleppers mit dem Auto über Russland, Tschechien und Deutschland am 29. Oktober 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags - ohne Identitäts- oder Reisepapiere abzugeben - um Asyl nachsuchte. Sie wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ am 21. November 2007 zur Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt und am 29. November 2007 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Als sie in der siebten bzw. achten Klasse gewesen sei, habe ihr psychisch kranker Halbbruder, welcher damals mit der gemeinsamen Mutter und ihr - getrennt vom geschiedenen Ehemann - in B._______ gelebt habe, sie zum ersten Mal vergewaltigt. Die psychische Erkrankung des Halbbruders habe sich während dessen Militärdienstes im Jahre 1995 verschlimmert, da er dort bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen worden sei und sich danach einer Gehirnoperation habe unterziehen müssen. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt und morphiumsüchtig geworden. Bis zur Erkrankung der Mutter hätten sie den Halbbruder gemeinsam gepflegt; danach habe die Mutter ihn nach C._______ zu dessen Vater geschickt. Dieser sei 1999 bzw. 2002 verstorben. Danach sei ihr die Vormundschaft über ihren Halbbruder übertragen worden. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Tod ihrer Mutter alleine in B._______ gewesen, und da sie sich habe weiterbilden wollen bzw. der Halbbruder ihr telefonisch versichert habe, er sei psychisch gesund, sei sie im Jahre 1999 bzw. 2000 zu ihm nach C._______ gezogen. Sie habe sich dort in einem dreimonatigen Kurs an der Kosmetikschule zur Masseurin ausbilden lassen. Seine psychische Erkrankung und die anhaltende Drogensucht hätten den Halbbruder indes dazu veranlasst, sie zu Hause einzusperren - indem er beispielsweise ihre Kleider zerschnitten habe -, zu schlagen und zu malträtieren sowie jahrelang sexuell zu missbrauchen. Im Jahre 2004 sei sie von ihm schwanger geworden und habe das Kind abtreiben lassen. Gelebt hätten sie vom Drogenhandel des Halbbruders bzw. vom Mietertrag der von der Mutter ererbten Wohnung in B._______. Im April 2004 bzw. Februar 2007 habe die Beschwerdeführerin diese verkauft. Sie habe mehrmals Anzeige bei der örtlichen Polizei erstattet, welche den Halbbruder zwar verhaftet und in eine Klinik eingewiesen habe, ihn aber immer wieder freigelassen habe, da er sie mit dem Drogengeld bestochen habe. Einmal sei sie nach B._______ geflohen, wo die Polizei ihr mitgeteilt habe, die Polizei von C._______ suche sie, worauf sie zurückgekehrt sei. Einmal sei sie in ein Zentrum gegen Gewalt bzw. für misshandelte Frauen in C._______ geflohen, wo ihr Halbbruder sie aber gefunden habe. Sie sei freiwillig mit ihm nach Hause zurückgekehrt. 2006 sei sie von einem drogenabhängigen Freund ihres Halbbruders vergewaltigt und mit Zwillingen schwanger geworden. Diese habe sie austragen wollen, im fünften Monat aber eine Fehlgeburt erlitten. Nachdem sie im August 2007 abermals von ihrem Halbbruder und danach von zwei seiner Freunde vergewaltigt worden sei, habe sie den Entschluss gefasst zu fliehen. Sie sei durch ein Zeitungsinserat mit einem Schlepper in Kontakt getreten, der die Reise in die Schweiz organisiert habe. Bezahlt habe sie diese mit dem Erlös aus dem Verkauf der Wohnung in B._______. Sie sei in der Mongolei im Besitz eines echten Passes gewesen, welchen sie 2006 in C._______ habe verlängern lassen. Ihr Halbbruder habe aber aus Angst, sie könne ihn verlassen, all ihre Ausweise vernichtet (vgl. A1/14 und A13/21). B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. April 2008 (Eröffnung: 18. April 2008) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Wegweisungsvollzug. Seinen abweisenden Entscheid begründete es im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, da sie widersprüchlich seien sowie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden. Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2008 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 16. April 2008 sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren und eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde geltend gemacht, die festgestellten Widersprüche seien auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen. Zur Abklärung, ob sie an dieser Krankheit leide, werde sie sich um einen Arzttermin bemühen, und nachträglich ein Arztzeugnis einreichen. Ferner habe der Halbbruder in der Zwischenzeit die Beschwerdeführerin als vermisst gemeldet und Zeitungsinserate geschaltet, in denen nach ihr gesucht werde. Diese würden von der Beschwerdeführerin erhältlich gemacht und deren nachträgliches Einreichen ausdrücklich vorbehalten. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 15. Mai 2008, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in Aussicht gestellten Dokumente sowie allfällige weitere Beweismittel nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 16. Juni 2008 den allgemeinen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffend ein. Danach konnten eine HIV-Infizierung sowie Restsymptome einer allfälligen Gewaltanwendung im sexuellen Bereich ausgeschlossen werden. Eine Weiterweisung an einen Gynäkologen sei vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll. Die psychische Situation sei derzeit stabil, eine weiterführende begleitende Therapie bei vorliegendem psychischen Belastungssyndrom sei jedoch in den nächsten Monaten indiziert. F. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 7. Juli 2008 mitteilen, dass es ihr nicht gelungen sei, die aufgegebenen Vermisstmeldungen und Zeitungsinserate des Halbbruders erhältlich zu machen, da sie einerseits jeden Kontakt mit der Mongolei vermeiden wolle, und andererseits, weil die Person, welche sie auf die Inserate aufmerksam gemacht habe, diese nicht aufbewahrt habe bzw. diese nicht mehr auffinden könne. Auch habe eine ausgeweitete Internetrecherche nicht zum besagten Zeitungsartikel geführt. G. Mit Eingabe vom 2. September 2008 liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des F._______ vom 8. August 2008 einreichen. Daraus geht im Wesentlichen hervor, bei der Beschwerdeführerin habe eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen, die sich aber inzwischen auf eine vor allem nachts auftretende Restsymptomatik zurückgebildet habe. Ferner wies die behandelnde Ärztin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der Untersuchung nicht zu den geltend gemachten Ereignissen in der Mongolei habe äussern wollen. H. Die Vorinstanz liess sich am 24. Oktober 2008 zur Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben dahingehend vernehmlassen, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Trotzdem würden die Beschwerde und die eingegangen Unterlagen zu einigen Bemerkungen Anlass geben, auf die, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen wird. I. Mit Replik vom 10. November 2008 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Sie kündigte in ihrer Stellungnahme an, sich einer gynäkologischen Untersuchung zu unterziehen, und sie habe vom behandelnden Arzt einen neuen Bericht verlangt. Auf weitere Ausführungen wird, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 11. November 2008 reichte der Rechtvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass diese zwar zum Teil substanziiert gewesen seien, aber in sich widersprüchlich und zudem in zentralen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen würden, so dass nicht geglaubt werden könne, dass sich die geschilderten Ereignisse tatsächlich so zugetragen hätten. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung ausgesagt, sie und ihre Mutter hätten sich bis ins Jahr 2000 um den kranken Halbbruder gekümmert. Kurz darauf gab sie im Widerspruch dazu zu Protokoll, ihre Mutter sei 1998 verstorben. Ferner habe sie angeben, der Vater ihres Halbbruders sei 2002 verstorben. Anlässlich der Anhörung habe sie widersprüchlich dazu ausgeführt, er sei 1999 gestorben. Sie habe sich auch in der Angabe des Zeitpunkts ihres Umzugs von B._______ nach C._______ widersprochen. So habe sie anlässlich der Befragung angegeben, sie sei 1999 zu "ihrem Vater" und ihrem Halbbruder gezogen. Im Widerspruch dazu habe sie anlässlich der Anhörung dazu ausgeführt, sie habe im September 2000 B._______ verlassen, um zu ihrem Halbbruder zu ziehen. Dies sei erst nach dem Tod des Vaters ihres Halbbruders gewesen (vgl. A1/14 S. 1 f., S. 4 und S. 7; A13/21 S. 6, S. 11 und S. 16). Weiter habe die Beschwerdeführerin in der Befragung geltend gemacht, sie habe das letzte Mal bei der Polizei Anzeige erstattet, als sie im August 2007 von ihrem Halbbruder und zwei weiteren Personen vergewaltigt worden sei. Demgegenüber gab sie in der Anhörung zu Protokoll, sie habe nach diesem Vorfall im August 2007 keine Anzeige erstattet, da ihr Halbbruder sie nicht habe hinausgehen lassen. Auch habe sie sich in krasser Weise bezüglich des Zeitpunktes des Zufügens der Schnittverletzung durch ihren Halbbruder widersprochen: Anlässlich der Befragung habe sie Juni 2001 als ungefähres Datum genannt, wohingegen sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass sie etwa im Juni 2006 operiert und fünf bis acht Monate davor von ihrem Halbbruder verletzt worden sei. Diese Zeitangabe habe sie in der Rückübersetzung dann wiederum auf Juni 2005 korrigiert, womit er ihr diese Verletzungen etwa Ende 2004 zugefügt haben soll (vgl. A1/14 S. 8; A13/21 S. 9, S. 12 f.). Im Widerspruch zu ihren anlässlich der Befragung gemachten Ausführungen, wonach ihr Halbbruder sie jeweils eingesperrt habe, und sie die Wohnung nie habe verlassen dürfen, habe sie anlässlich der Anhörung angegeben, ihr Halbbruder sei drogensüchtig gewesen, weshalb sie während seines Drogenrausches jeweils einkaufen gegangen sei. Auch sei sie im Februar 2007 für den Wohnungsverkauf alleine nach B._______ gereist und habe seit September 2007 mehrfach die Wohnung verlassen, um den Schlepper zu treffen (vgl. A13/21 S. 13 und S.18). Ihre Erklärungsversuche anlässlich der Konfrontation mit diesen Widersprüchen (A13/21 S. 16 bis S. 19) würden an diesen nichts zu ändern vermögen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen könnten somit in diesem Kontext nicht geglaubt werden. Ferner würden ihre gesamten Ausführungen die Beziehung zu ihrem Halbbruder betreffend - der (frühe) sexuelle Missbrauch und die Gewaltübergriffe einerseits und die jeweils freiwillige Rückkehr zu ihrem Peiniger andererseits - im Widerspruch stehen zur allgemeinen Erfahrung des Lebens und der Logik des Handelns. Dasselbe gelte für ihre Aussagen, sie habe sich nur durch die Flucht ins Ausland vor ihrem Halbbruder in Sicherheit bringen können bzw. die Polizei habe vom Drogenhandel und den Übergriffen durch den Halbbruder Kenntnis gehabt und trotzdem nichts gegen ihn unternommen, zumal Körperverletzung und Vergewaltigung auch in der Mongolei geahndet würden bzw. bei Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schon bei geringen Mengen und bei jeder Art von Drogen langjährige Gefängnisstrafen drohen würden. Die Vorinstanz räumte indes ein, dass die Beschwerdeführerin allenfalls Gewalt erlebt und sich vorübergehend in einem Zentrum gegen Gewalt oder in einem Frauenhaus aufgehalten habe. Auch die schwere Kopfverletzung des Halbbruder, dessen Drogenabhängigkeit und obsessives Verhalten bzw. die Abtreibung und die Fehlgeburt der Beschwerdeführerin seien als allenfalls tatsächlich Vorgefallenes zu erachten. Indes könnten, aufgrund der offensichtlichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin, diese in dem von ihr gestellten Zusammenhang nicht geglaubt werden. Folglich sei davon auszugehen, dass sie keine asylrelevante Verfolgung erlebt habe. 4.2 Der vorgehaltenen Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Mai 2008 vorab entgegen, die Widersprüche in ihren Aussagen würden im Wesentlichen die angegebenen Daten betreffen. Auf die Widersprüche angesprochen, habe sie geantwortet, sie habe die Daten nicht alle auswendig lernen können und wolle diese auch nicht alle in Erinnerung behalten. Sie habe zudem über Kopfschmerzen geklagt und offen dargelegt, dass es ihr schwer falle, sich an all das Erlebte zu erinnern (vgl. A13/21 S. 17). Es sei nun nichts Aussergewöhnliches, dass traumatisierte Opfer von sexuellen Misshandlungen das Geschehene verdrängen würden, sondern dies sei eine typische Erscheinungsform einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zudem habe sie in ihrer Schilderung immer wieder von sich aus Angaben gemacht, welche sehr persönlicher Natur seien, und Details beschrieben. So habe sie beispielsweise erzählt, dass der Halbbruder an Wänden und Decken überall Spiegel angebracht habe (vgl. A1/14 S. 7; A13/21 S. 3), dass er alles habe vergessen können, so habe er tagelang lesen können, ohne zu essen (vgl. A13/21 S. 5), oder dass er eine Dose Milchkonzentrat nach ihr geworfen habe (vgl. A13/21 S. 8). Ferner habe sie von sich aus erwähnt, dass anlässlich der Vergewaltigung durch den Halbbruder und dessen Freunde einer der beiden sich in der Nacht mit nassen Kleidern zu ihr ins Bett gelegt habe (vgl. A13/21 S. 12), oder dass ihr Halbbruder Kaugummis unter ihre Schuhsohlen geklebt und Kekse unter die Fussmatte gelegt habe, damit er habe sehen können, ob sie draussen gewesen sei (vgl. A1/14 S. 8; A13/21 S. 13). All diese Angaben seien von ihr spontan erwähnt worden, weil ihr diese Situationen so stark in Erinnerung geblieben seien. Solche Aussagen könnten nicht das Produkt der Fantasie sein. Das letztlich fluchtauslösende Ereignis - die Vergewaltigung im August 2007 - habe sie bis ins kleinste Detail geschildert (vgl. A13/21 S. 12). Somit seien ihre Vorbringen substantiiert und ihre Erzählweise sowie ihre psychische und seelische Verfassung würden die Plausibilität ihrer Angaben untermauern. Obwohl zugegebenermassen Widersprüche und Ungereimtheiten bestehen bleiben würden, würden all die oben aufgeführten Faktoren dafür sprechen, dass ihren Vorbringen Glauben zu schenken sei. Zusammenfassend seien die von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig, weshalb sie keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen vermögen würden. Da es sich vorliegend beim Verfolger um ihren Halbbruder handle, wies sie zudem im Hinblick auf die von der Praxis anerkannte Schutztheorie (mit Hinweis auf den Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18) darauf hin, dass sie diesen schon mehrmals bei der örtlichen Polizei angezeigt habe, doch diese sei - unter dem Vorwand es handle sich um ein familieninternes Problem und der Halbbruder sei psychisch krank - nicht willens gewesen, ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn einzuleiten. Sie erhalte keinen Schutz durch die mongolischen Behörden, weshalb sie bei einer Rückkehr in die Mongolei dem Halbbruder wiederum schutzlos ausgeliefert sei. Es sei deshalb zu prüfen, ob die von ihr geltend gemachte nichtstaatliche Verfolgung im Lichte der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Häusliche Gewalt gegen Frauen würde - entgegen der öffentlichen Wahrnehmung, welche sie als Familienangelegenheit betrachte - ein grosses Problem darstellen in der Mongolei. Laut einer Studie des Nationalen Zentrums gegen Gewalt sei familiäre Gewalt die dritthäufigste Todes- und Verletzungsursache. Die Straflosigkeit bei sexueller Gewalt sei weit verbreitet und 88% der Vergewaltigungsfälle würden bei den Gerichten abgewiesen (mit Hinweis auf Amnesty International, Jahresbericht 2005). Als massgebliche und wichtigste Nichtregierungsorganisation zum Schutz der Frauen gelte das "National Center against Violence" (NCAV), welches die Beschwerdeführerin auch aufgesucht habe. Am 13. Mai 2004 sei ein Gesetz zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt in der Mongolei verabschiedet worden, das bei einer konsequenten Umsetzung verschiedene Möglichkeiten zum Schutz verfolgter Frauen anbieten würde. Indes übernehme der mongolische Staat bisher nicht die Verantwortung, die ihm das Gesetz auferlegt habe. Ganz offensichtlich sei der Staat nicht daran interessiert, geschützte Häuser zu finanzieren. Der verantwortliche Direktor der NCAV habe in einer E-Mail vom 22. Juni 2006 darauf hingewiesen, dass die Kapazität der Nichtregierungsorganisationen, Frauen wirksam zu helfen, sehr schwach sei. Für die geschützten Häuser fehle es an staatlicher Unterstützung. Die Implementierung des Gesetzes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt sei schwach, weil es an Durchsetzungsmechanismen, der Arbeit von Spezialisten und dem allgemeinen Verständnis der Problematik fehle. Nach dem Gesagten sei offensichtlich, dass weibliche Opfer von Vergewaltigungen nicht denselben Schutz erhalten würden, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen könnten. Aufgrund einer frauenspezifischen Diskriminierung würde die Beschwerdeführerin somit durch die mongolischen Behörden keinen adäquaten Schutz vor einer weiteren schweren Gefährdung ihrer psychischen und physischen Integrität durch ihren Vergewaltiger erhalten. 4.3 Dem hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 Folgendes entgegen: Das Ausbleiben der in Aussicht gestellten Zeitungsartikel (vgl. Prozessgeschichte Bstn. C und F oben) würde die vom BFM vertretene Ansicht zementieren, dass die von ihr geltend gemachten Vorbringen, in dem von ihr gestellten Zusammenhang nicht geglaubt werden könnten. Die Vorinstanz habe bereits in ihrer Verfügung vom 16. April 2008 eingeräumt, dass gewisse Teile der Erzählungen Realkennzeichen enthalten würden. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass sie allenfalls Gewalt erlebt habe oder unter psychischen Problemen wie zeitweise Schlafstörung leide. Dem Arztbericht vom 13. August 2008 (vgl. Prozessgeschichte Bst. G oben) könne indes lediglich entnommen werden, dass die bei der Beschwerdeführerin vorgelegene PTBS sich auf eine vor allem nachts auftretende Restsymptomatik zurückgebildet habe. Hingegen vermöge das Gutachten nicht den Beweis zu erbringen, dass sich die von der Beschwerdeführerin gemachten Vorbringen tatsächlich in dem von ihr zu Protokoll gegebenen Kontext ereignet hätten. Zudem sei ihrer auf Beschwerdeebene eingebrachten Äusserung, traumatisierte Opfer von sexuellen Misshandlungen würden das Geschehene verdrängen, entgegenzuhalten, dass sie sich anlässlich der Schilderung einiger Vorgänge - welche sie offensichtlich nicht verdrängt habe - in wesentlichen Punkten widersprochen habe, und diese Widersprüche sich nicht auf ein mögliches Trauma zurückführen lassen könnten, da die Aussagen sich nicht auf den Ablauf der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse beziehen würden, sondern es beispielweise darum gegangen sei, wann sie das allerletzte Mal Anzeige erstattet habe, oder wann sie das letzte Mal von ihrem Bruder mit dem Messer verletzt worden sei. 4.4 Die Beschwerdeführerin rechtfertigte in ihrer Replik vom 10. November 2008 das Nichteinreichen der angekündigten Vermisstenmeldung wie folgt: Sie habe im Februar 2008 erstmals von ihrer Freundin S. erfahren, dass ihr Halbbruder eine Vermisstenmeldung aufgegeben habe. S. sei zufällig auf diesen Artikel gestossen, habe aber weder weitere Angaben zur Zeitung noch zum konkreten Inhalt gemacht. Da S. anschliessend nach G._______ ausgewandert sei, habe sich der Kontakt verloren. Da es in der Mongolei viele Tages- und Wochenzeitungen gebe, sei rund drei Monate nach dem Erscheinen der Vermisstenanzeige nichts mehr im Internet auffindbar gewesen. Ferner beanstandete sie, dass die sie behandelnden Ärzte einerseits zu wenig insistierten, als sie von sich aus aufgrund ihrer Traumatisierung nicht über die Ereignisse in der Mongolei habe erzählen wollen (psychiatrisches Gutachten vom 2. September 2008), und sie andererseits ihre körperlichen Beschwerden nicht ernst nehmen würden (Arztbericht vom 16. Juni 2008 die gynäkologischen Beschwerden betreffend). Sie stellte in Aussicht, einen neu eingeforderten Arztbericht zu ihren gynäkologischen Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. In Bezug auf die festgestellten Widersprüche machte sie geltend, diese könnten nicht losgelöst von den Übergriffen betrachtet werden, würden sie doch im engen Zusammenhang mit diesen stehen. Es könne nicht pauschal daraus geschlossen werden, dass diese Vorbringen wegen der Widersprüche nicht glaubhaft seien. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten sind tatsächlich Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin festzustellen, welche nicht als unwesentlich bezeichnet werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die diesbezüglich zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. E. 4.1 oben). Dabei vermag die auf Beschwerdeebene dagegen gehaltene Erklärung, diese Widersprüche würden nur Daten betreffen, an die sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Traumatisierung nicht mehr erinnern könne (vgl. E. 4.2 oben), nicht zu überzeugen, zumal sie sich (vgl. nachfolgende Ausführungen in E. 5.2) trotz des angeblichen Traumas sehr wohl an Details der traumatisierenden Ereignisse zu erinnern vermag. Ferner können auch die beiden eingereichten Arztberichte die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht belegen, denn im Arztbericht vom 18. Juni 2008 wurden Restsymptome einer allfälligen Gewaltanwendung im sexuellen Bereich aus gynäkologischer Sicht ausgeschlossen, und das psychiatrische Gutachten vom 2. September 2008 konstatierte lediglich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zu den Ereignissen in der Mongolei äussern wolle und sich die posttraumatische Belastungsstörung zurückgebildet habe. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, zu den Hintergründen ihrer Erkrankung mit den Ärzten offen zu sprechen oder allenfalls, wie in der Replik angekündigt, andere Beweismittel als die bereits vorgebrachten ins Recht zu legen, um die von der Vorinstanz zu Recht aufgeworfenen Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu zerstreuen. Zwar schliesst die behördliche Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine die asylsuchende Person allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien naturgemäss dann besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht, oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.). Nach dem Gesagten geht der Vorhalt der Beschwerdeführerin, die behandelnde Psychiaterin habe anlässlich der Untersuchung zu wenig insistiert, als sie sich geweigert habe, über die Ereignisse in der Mongolei zu sprechen, vollkommen ins Leere. 5.2 Indes gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere das letztlich fluchtauslösende Ereignis - die Vergewaltigung durch ihren Halbbruder und zwei seiner Freunde im August 2007 - äusserst detailliert schilderte. Weiter spricht zugunsten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es diesen nicht an Originalität und Substantiiertheit mangelt. Diesbezüglich sei auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu verweisen (vgl. E. 4.2 oben). Zudem geht auch die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin wohl Gewalt und sexuelle Übergriffe durch ihren Halbbruder in irgendeiner Form erlitten hat. Indes bezweifelt sie aufgrund der festgestellten Widersprüche und des Verhaltens der Beschwerdeführerin letztlich, dass die Übergriffe in dem, von der Beschwerdeführerin gestellten Zusammenhang erfolgten. Ob die Vorinstanz angesichts der geforderten Gesamtbeurteilung aller Elemente bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsdarstellung (vgl. Ausführungen in E. 3.2 oben) lediglich auf eine "Teilglaubhaftmachung" schliessen durfte und in der Folge die Asylrelevanz der Vorbringen insgesamt nicht prüfen musste, ist im höchsten Masse zweifelhaft. Es kann aber vorliegend darauf verzichtet werden, die Korrektheit der Begründung der Vorinstanz einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen, da sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend aufgezeigt - als nicht asylrelevant erweisen. 6. 6.1 Da vorliegend die geltend gemachten Übergriffe angeblich durch den Halbbruder der Beschwerdeführerin bzw. durch dessen "Freunde" erfolgten, mithin von Privatpersonen ausgingen, kann ihre asylrechtliche Relevanz - sofern die anderen Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt sind - nur bejaht werden, wenn die Behörden im entsprechenden Staat um Schutz ersucht wurden, diese einen solchen aber nicht bieten. 6.2 Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nämlich nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.). 6.3 Die Mongolei wurde durch den Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. 6.4 Nach einer grundlegenden Reform wichtiger Gesetze über die Gerichtsorganisation und das Verfahrensrecht verfügt die Mongolei heute über ein differenziertes Justizwesen. Auch im materiellen Recht gab es seit Erlass der neuen Verfassung im Jahre 1992 zahlreiche Reformen. Neben den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen hat die Mongolei ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen. Gesetzgebung und Verfassung können aus rechtsstaatlicher Sicht als genügend bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass die Mongolei seit den ersten freien Wahlen im Jahre 1990 und dem Erlass der neuen Verfassung (Einführung einer parlamentarischen Demokratie) ein in Transformation befindliches Entwicklungsland ist (vgl. Dietrich Nelle (Hrsg.), Internethandbuch zum Recht der Mongolei, http://www.mongolei.de/recht/internethandbuch.htm, insbesondere Ziffn. 8 zum Strafrecht und 9 zur Gerichtsorganisation; besucht am 11. Juli 2012). Die grundlegenden Freiheiten sind nicht nur in der Verfassung garantiert, sondern werden auch in der Praxis weitgehend respektiert. Die Justiz gilt als unabhängig. Ein Problem stellt allerdings die Korruption dar, unter anderem in der Verwaltung und, in geringerem Masse, bei den Justizbehörden (vgl. "Freedom in the World 2011 - Mongolia", http://www.unhcr.org/refworld/category,COI,,,MNG,4e2e8b2d32,0.html; besucht am 11. Juli 2012). In der Kritik steht auch die Polizei, dies hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Effektivität (vgl. Nelle, a.a.O., Ziff. 14). Neben der Einreichung einer Anzeige bei der Polizei und der Beschreitung des Rechtsweges besteht für die von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen auch die Möglichkeit, beim NCAV um physischen Schutz sowie psychologische und rechtliche Unterstützung zu ersuchen. Diese Institution betreibt in Ulaanbaator ein Frauenhaus für kurzfristigen Schutz sowie ein Haus, in dem von häuslicher Gewalt betroffene Frauen als Übergangslösung wohnen können, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden haben. Eine der wichtigsten Aktivitäten des Frauenhauses ist die Rechtsberatung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereiten die Frauen auf den Umgang mit den Behörden und der Polizei vor und erklären ihnen Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt. Das NCAV betreibt auch eine 24-Stunden-Hotline und hat Unterstützungsgruppen, in denen die Frauen langfristige soziale und praktische Hilfe finden können. Die Aktivitäten des NCAV sind umfassend und reichen von der Mitwirkung bei Gesetzesrevisionen über die Schulung von Polizeibeamten bis hin zu einem weitreichenden Hilfsangebot für betroffene Frauen (vgl. die Webseite der UNIFEM [Entwicklungsfonds der UNO für Frauen] East and Southeast Asia Region: http://www.unwomen eseasia.org/projects/evaw/vawngo/vammong.htm und die dort aufgeführten "Organizations addressing VAW" [Violence against Women]; besucht am 12. Juli 2012). 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorliegenden Informationen zum Schluss, dass die in der Mongolei bestehende Schutzinfrastruktur gegen Übergriffe Dritter den in EMARK 2006 Nr. 18 umrissenen Anforderungen trotz Defiziten insgesamt genügt. 6.6 Somit würde es an der Beschwerdeführerin liegen, bei den heimatlichen Behörden vor der geltend gemachten Verfolgung durch ihren Halbbruder Schutz zu suchen. Soweit sie in der Beschwerde zur Untermauerung der fehlenden Schutzwilligkeit des mongolischen Staates geltend macht, sie habe mehrmals Anzeige bei der Polizei erstattet, doch diese sei, unter dem Vorwand, es handle sich um ein familieninternes Problem und der Halbbruder sei psychisch krank, nicht willens gewesen, ein strafrechtliches Verfahren gegen diesen einzuleiten, ist festzustellen, dass diese Aussage durch nichts belegt wird. Das ebenfalls unbelegte - anlässlich der Befragung geäusserte - Vorbringen, die Polizei habe den Halbbruder zwar verhaftet und in eine Klinik eingewiesen, ihn aber immer wieder freigelassen, da er sie mit dem Drogengeld bestochen habe, ist unglaubhaft, da Körperverletzung und Vergewaltigung auch in der Mongolei geahndet werden bzw. bei Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schon bei geringen Mengen und bei jeder Art von Drogen langjährige Gefängnisstrafen drohen. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nach dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis - die Vergewaltigung im August 2007 - weder einen Arzt aufsuchte noch die Tat bei der Polizei anzeigte. Individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe, aufgrund derer eine Schutzsuche im Heimatland nicht zumutbar erschiene, liegen nicht vor. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund des angeblich bereits in jungen Jahren erfolgten sexuellen Übergriffes durch ihren Halbbruder in eine "psychische Abhängigkeit" geraten war, welche ihr unlogisches Verhalten - das langjährige Verbleiben bzw. die jeweils freiwillige Rückkehr zu ihrem Peiniger - allenfalls erklären würde. Zutreffen mag auch, dass in der Mongolei sexuelle Gewalt in der Familie stärker als in der Schweiz tabuisiert oder verharmlost wird. Der auf Beschwerdeebene eingebrachte Einwand, dass die Kapazität der Nichtregierungsorganisationen, Frauen wirksam zu helfen, bzw. die Implementierung des Gesetzes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt sehr schwach seien, weil es den geschützten Häusern an staatlicher Unterstützung bzw. den Durchsetzungsmechanismen, der Arbeit von Spezialisten und dem allgemeinen Verständnis der Problematik fehle, mag ebenso stimmen. Diese Schwierigkeiten führen jedoch nicht dazu, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre, in ihrem Heimatland Schutz zu suchen, und belegen auch die geltend gemachte generelle frauenspezifische Diskriminierung durch die mongolischen Behörden nicht. Dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin sich eigenen Angaben zufolge für Unterstützung an das NCAV gewendet und dort auch Schutz erhalten hat, danach aber freiwillig zu ihrem Halbbruder zurückgekehrt sei. Damit die Unzumutbarkeit der Schutzsuche bejaht werden kann, braucht es gewichtigere Gründe als psychisches Unvermögen und die gesellschaftliche Tabuisierung häuslicher Gewalt. 6.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wonach in der als verfolgungssicher geltenden Mongolei asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Demnach sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In der Mongolei herrschen weder kriegsähnliche Zustände noch besteht eine Situation von allgemeiner Gewalt. 8.4.2 Der Aktenlage sind zudem keine Hinweise auf individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zu entnehmen. Vielmehr sind die vorinstanzlichen Feststellungen der Verfügung vom 16. April 2008 und der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 vollumfänglich zu bestätigen, wonach die Beschwerdeführerin dreissig Jahre in der Mongolei gelebt, über Schulbildung und zwei Berufsausbildungen (Kosmetikerin/Masseurin) verfüge und somit die Möglichkeit habe, ein eigenständiges und finanziell von ihrem Bruder unabhängiges Leben zu führen. Sollte sie darüber hinaus Hilfestellungen nach ihrer Rückkehr benötigen, verfügt die Mongolei über entsprechende Hilfestrukturen, wie das NCAV, welches sich speziell um die Nöte der Frauen kümmert und bedürftige Frauen unentgeltlich berät sowie bei der Suche nach einer Unterkunft und einem Arbeitsplatz aktiv unterstützt. So ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich nach ihrer Rückkehr in der Mongolei an diese oder eine andere Organisation zu wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Auch wenn der Staat diesen Organisationen nicht wirklich beisteht, so sind solche Hilfeleistungen und Organisationen in der Mongolei vorhanden und können grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Das dagegen von der Beschwerdeführerin angeführte fehlende Familien- bzw. Beziehungsnetz erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Auch steht es der Beschwerdeführerin frei, sich allenfalls an einen anderen Ort zu begeben, um sich erneuten Belästigungen durch ihren Bruder zu entziehen. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren, weshalb angesichts der - gemäss Kenntnissen des Gerichts - nach wie vor bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin das mit der Rechtsmitteleingabe vom 9. Mai 2012 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand: