Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine Mongolin aus B._______, ihren Heimatstaat am 18. April 2009 und gelangte über Russland und weitere ihr unbekannte Länder am 27. April 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 6. Mai 2009 wurde sie im EVZ zu ihren Personalien, zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Ausreisegründen befragt. Am 19. Mai 2009 erfolgte die Anhörung der Beschwerdeführerin durch das BFM. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei einerseits aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation - sie leide an einer D._______ sowie einer E._______ - ausgereist. Man habe ihr gesagt, sie benötige eine Lebertransplantation, welche jedoch in der Mongolei nicht möglich sei. Anderseits habe sie krankheitsbedingt einige Zeit zu Hause bleiben müssen und dabei Pflege und Unterstützung gebraucht. In dieser Zeit sei sie von ihrem F._______ mehrfach sexuell angegangen und belästigt worden. Aufgrund der familiären Konstellation sowie angesichts der finanziellen Unterstützung durch den F._______ habe sie weder mit ihrer Mutter über die Übergriffe sprechen können, noch habe sie Anzeige erstatten wollen. Für den weiteren Inhalt der Sachverhaltsvorbringen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 - eröffnet am 18. Mai 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand, noch diejenigen zu den sexuellen Übergriffen durch den F._______ - soweit sie überhaupt geglaubt werden könnten - hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben und beantragen, der negative Entscheid des Bundesamtes sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei "politisches" Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführerin als Folge davon vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel (insb. ärztliche Berichte) wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hielt er fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Das BFM beantragte mit seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge mit Verfügung vom 1. Juli 2010 Frist zur Äusserung zur Stellungnahme eingeräumt. Sie machte von diesem Äusserungsrecht mit Eingabe vom 15. Juli 2010 Gebrauch. F. Am 23. August 2010 und 26. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, das Bundesverwaltungsgericht über ihren Gesundheitszustand zu informieren und einen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes einzureichen. Mit Eingabe vom 2. April 2012 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung, unter Beilage diverser ärztlicher Unterlagen, nach. H. Am 16. Juli 2012 leitete das BFM weitere ärztliche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene lässt die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung im Wesentlichen vorbringen, sie sei, als die Belästigungen durch ihren F._______ begonnen hätten, noch sehr jung gewesen, sie sei körperlich sehr schwach und auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, sie sei von der finanziellen Hilfe des F._______ abhängig und aufgrund des sozialen Sittenkodexes ihres Heimatlandes nicht in der Lage gewesen, darüber mit ihrer Mutter zu sprechen. In Anbetracht dieser Tatsachen habe sie das Fehlverhalten nicht bei den Behörden anzeigen oder sich anderweitig gegen die Übergriffe wehren können. Auch ihr Geschlecht und ihre Unerfahrenheit im Umgang mit den Behörden habe dazu beigetragen. Es habe überdies auch keine Garantie gegeben, dass die mongolischen Behörden ihr Glauben geschenkt und Schutz gewährt hätten. Sie hätte ohne Hilfe des F._______ und ihrer Mutter alleine nicht leben können. Ebenso sei fraglich gewesen, ob ihre Mutter ihr Glauben geschenkt hätte und ihr beigestanden wäre. Dasselbe gelte für ihre Tante und ihren Onkel. Diese hätten ihr zudem langfristig auch finanziell nicht beistehen können. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf die mangelhafte Gesundheitsversorgung in der Mongolei sowie die fehlende Krankenkassenpflicht. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei immer noch nicht gut. Den eingereichten ärztlichen Berichten sei zu entnehmen, dass der langfristige Erfolg der in der Schweiz durchgeführten Behandlung nicht gesichert sei und die Beschwerdeführerin für die regelmässigen Kontrollen auf spezialisierte medizinische Geräte und Techniken angewiesen sei, welche gewiss in der Mongolei nicht vorhanden seien.
E. 4.2 Im Hinblick auf die Vorbringen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige allgemein beschränkte oder mangelhafte Gesundheitsversorgung im Heimatstaat eines Asylsuchenden eine Verfolgungssituation begründen könnte. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin selber nicht geltend, dass sie aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive keinen oder einen nur eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten hätte. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vermag deshalb von vornherein keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bereits das BFM hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Vorbringen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen seien.
E. 4.3 Wie ebenfalls bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin behaupteten Übergriffen ihres F._______ nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern allenfalls um ein solche seitens privater Dritter.
E. 4.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli , Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 4.3.2 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8 S. 351 ff.; Stöckli a.a.O., Rz. 11.11). Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).
E. 4.3.3 Es stellt sich im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen somit die Frage, ob sie in der Mongolei seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen konnte beziehungsweise kann, oder ob sie auf internationalen Schutz - der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt - angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 S. 154 f.).
E. 4.3.4 Die Mongolei wurde durch den Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Solche konkreten Hinweise werden von der Beschwerdeführerin keine genannt, zumal sie sich eigenen Angaben zufolge nie an die Behörden gewandt hat (vgl. Akten BFM A 2/11 S. 7 und A 8/17 S. 13). Anzumerken ist zudem, dass die Mongolei heute nach einer grundlegenden Reform wichtiger Gesetze über die Gerichtsorganisation und das Verfahrensrecht über ein differenziertes Justizwesen verfügt. Auch im materiellen Recht gab es seit Erlass der neuen Verfassung im Jahre 1992 zahlreiche Reformen. Neben den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen hat die Mongolei ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen. Gesetzgebung und Verfassung können aus rechtsstaatlicher Sicht als genügend bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass die Mongolei seit den ersten freien Wahlen im Jahre 1990 und dem Erlass der neuen Verfassung (Einführung einer parlamentarischen Demokratie) ein in Transformation befindliches Entwicklungsland ist. Die grundlegenden Freiheiten sind nicht nur in der Verfassung garantiert, sondern werden auch in der Praxis weitgehend respektiert. Die Justiz gilt als unabhängig. Ein Problem stellt allerdings die Korruption dar, unter anderem in der Verwaltung und, in geringerem Masse, bei den Justizbehörden. In der Kritik steht auch die Polizei, dies hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Effektivität. Neben der Einreichung einer Anzeige bei der Polizei und der Beschreitung des Rechtsweges besteht für die von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen auch die Möglichkeit, beim NCAV (National Centre Against Violence) um physischen Schutz sowie psychologische und rechtliche Unterstützung zu ersuchen. Diese Institution betreibt in Ulaanbaatar ein Frauenhaus für kurzfristigen Schutz sowie ein Haus, in dem von häuslicher Gewalt betroffene Frauen als Übergangslösung wohnen können, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden haben. Eine der wichtigsten Aktivitäten des Frauenhauses ist die Rechtsberatung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereiten die Frauen auf den Umgang mit den Behörden und der Polizei vor und erklären ihnen Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt. Das NCAV betreibt auch eine 24-Stunden-Hotline und hat Unterstützungsgruppen, in denen die Frauen langfristige soziale und praktische Hilfe finden können. Die Aktivitäten des NCAV sind umfassend und reichen von der Mitwirkung bei Gesetzesrevisionen über die Schulung von Polizeibeamten bis hin zu einem weitreichenden Hilfsangebot für betroffene Frauen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3086/2008 vom 21. August 2012 E. 6.4 mit dortigen Hinweisen).
E. 4.3.5 Nach dem vorstehend Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin in der Mongolei in einer auswegslosen Situation befand. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich ihre persönliche Lage aufgrund der familiären Konstellation schwierig gestaltete. Diese unterscheidet sich hingegen nicht von derjenigen Situation, in der sich auch andere Opfer häuslicher beziehungsweise sexueller Gewalt befinden. Handelt es sich beim Täter - was bekannterweise nicht selten der Fall ist - um einen Familienangehörigen oder Bekannten, stellt dies für jedes Opfer ein zusätzliches Hindernis für eine Anzeigeerstattung dar. Auch kann sich kaum ein Opfer je sicher sein, dass seine Familienangehörigen oder die Behörden ihm Glauben schenken werden. Die persönlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegenüber einer Anzeigeerstattung sind zwar nachvollziehbar, daraus lässt sich hingegen nicht auf einen mangelhaften Schutzwillen oder eine mangelhafte Schutzfähigkeit des mongolischen Staates schliessen. Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine intelligente junge Frau, die nach eigenen Angaben in der Lage war, ihre Ausreise in den Westen selber zu organisieren, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies. Der Hinweis auf die Unerfahrenheit der Beschwerdeführerin im Umgang mit Behörden vermag deshalb nicht zu überzeugen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift war es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Schutzinfrastruktur ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Nicht geltend gemacht wird schliesslich - und solches ist auch nicht ersichtlich -, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Belästigungen durch ihren F._______ zu befürchten hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach den Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten.
E. 4.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde bezüglich Asylgewährung im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist entsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.2 Aufgrund der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie den allgemeinen Lebensumständen in der Mongolei, die - wie bereits vorstehend erwähnt - mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zu einem verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") erklärt wurde, ist eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten. In der Mongolei herrscht weiterhin keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin angenommen werden müsste.
E. 5.3 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der Vollzug der Wegweisung allerdings aufgrund individueller Gründe für die Beschwerdeführerin als derzeit unzumutbar zu qualifizieren.
E. 5.3.1 Bereits anlässlich ihrer Erstbefragung im EVZ C._______ vom 6. Mai 2009 schilderte die Beschwerdeführerin diverse gesundheitliche Probleme (vgl. A 2/11 S. 5) und reichte dazu verschiedene Dokumente ein (vgl. A 1 [medizinische Akten]). Im September 2009 wurde bei ihr - nebst einer vorbestehenden D._______ - ein G._______ diagnostiziert, welches mittels Strahlentherapie behandelt wurde (vgl. A 7/6). Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin sodann diverse Berichte zu ihrem Gesundheitszustand zu den Akten. Vom Hausarzt der Beschwerdeführerin wird in seinem Bericht vom 30. März 2012 (vgl. Beschwerdeakten act. 10) ausgeführt, es sei bei der Beschwerdeführerin nach der Diagnose und Behandlung des G._______ immer wieder zu lokalen Rezidiven gekommen, die sowohl chirurgische als auch eine strahlentherapeutische Therapie notwendig gemacht hätten. Im November 2011 seien (...)metastasen festgestellt und mittels Strahlentherapie behandelt worden. Vom November 2011 bis Januar 2012 sei eine lokale Strahlentherapie (...) erfolgt. Im Juni 2010 (recte: 2012) sei erneut eine PET Computer-Tomografie geplant. Weiterhin erfolge eine Nachbetreuung in der Dysplasie-Sprechstunde des H._______. Aus medizinischen Gründen sei ein Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz bis mindestens 2014 angezeigt. Schliesslich leide sie unter einer chronischen (...)unterfunktion, die eine Substitution notwendig mache. Im aktuellsten ärztlichen Bericht der Universitätsklinik für Radio-Onkologie des H._______ vom 13. Juni 2012 (vgl. Beschwerdeakten act. 11) wird nebst dem Diagnoseverlauf unter dem Titel Zwischenanamnese ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe leider zur Zeit wieder einen Rückfall der D._______, sie werde diesbezüglich durch die Abteilung I._______ betreut.
E. 5.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, eine erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich und die Rückkehr führe unausweichlich zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizi-nischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe-handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, bilden indessen ein Beurteilungselement, welches in die Abwägung der humanitären Aspekte mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung einbezogen werden müssen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24). Im Falle der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen werden, dass die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, jede für sich allein betrachtet, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen würden, zumal die Gesundheitsversorgung in der Mongolei zwar nicht den schweizerischen Standard erreicht, aber insbesondere in der B._______, woher die Beschwerdeführerin stammt, diverse Institutionen vorhanden sind. So besteht etwa ein "National Center for Cancer" in B._______ (vgl. WHO-Mongolia, Country Cooperation Stategy, S. 22). Allerdings fällt bei der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass sowohl in Bezug auf ihre (...)erkrankung als auch auf die D._______ eine erheblich Rückfallgefahr besteht, und sich auch bereits gezeigt hat , welche - jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt beziehungsweise bis 2014 - eine relativ engmaschige Überwachung angezeigt erscheinen lässt. Hinsichtlich des G._______ sowie dessen Behandlung ist sodann ohne weiteres nachvollziehbar, dass speziell diese Erkrankung für die heute 24-jährige Patientin im Hinblick auf eine spätere Familiengründung eine psychische Belastung darstellt. Erschwerend kommen die mehrfachen Diagnosen hinzu. In finanzieller Hinsicht bestehen sodann diverse Unklarheiten. Zwar existiert in der Mongolei eine Krankenversicherung, doch scheint deren Deckung in Theorie und Praxis erheblich zu divergieren. So werde etwa von offizieller Seite behauptet, sämtlich Kosten im Zusammenhang mit einer (...)erkrankung würden gedeckt, doch würden von der Regierung tatsächlich nicht genügend Mittel dazu zur Verfügung gestellt, so dass Patienten bis zu 80 % der Kosten selber zu tragen hätten (vgl. www.embassymon.at/news, Mongolia's struggle with liver cancer, 21. April 2011, abgerufen am 21. September 2012). Die Beschwerdeführerin hat zwar eine gute Schulbildung (vgl. A 1/11 S. 2), sie verfügt jedoch weder über eine Berufsausbildung, noch über Berufserfahrung. Insofern erscheint fraglich, wie die Beschwerdeführerin nebst den Kosten für ihre medizinische Betreuung auch ihre Lebensunterhaltskosten decken könnte. Zwar wohnte sie eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter und ihrem F._______ und wurde insbesondere von diesem auch finanziell unterstützt. Ob und in welchem Umfang dies allerdings auch bei einer Rückkehr der Fall wäre, geht aus den Akten nicht hervor. In Anbetracht dieser gesamtheitlich zu beurteilenden Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist demnach in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - wären die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2010 wurde der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde durch die Fürsorgebestätigung vom 2. Juni 2010 der zuständigen Organisation belegt, zudem ist noch immer von ihrer Bedürftigkeit auszugehen und die in der Beschwerde formulierten Begehren sind - wie gesehen - nicht aussichtslos. Aus diesen Gründen wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und damit von einer Kostenerhebung abgesehen.
E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige Kosten zusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 bis 13 VGKE) ist die aufgrund des hälftigen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4412/2010/mel Urteil vom 30. Oktober 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Mongolei, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine Mongolin aus B._______, ihren Heimatstaat am 18. April 2009 und gelangte über Russland und weitere ihr unbekannte Länder am 27. April 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 6. Mai 2009 wurde sie im EVZ zu ihren Personalien, zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Ausreisegründen befragt. Am 19. Mai 2009 erfolgte die Anhörung der Beschwerdeführerin durch das BFM. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei einerseits aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation - sie leide an einer D._______ sowie einer E._______ - ausgereist. Man habe ihr gesagt, sie benötige eine Lebertransplantation, welche jedoch in der Mongolei nicht möglich sei. Anderseits habe sie krankheitsbedingt einige Zeit zu Hause bleiben müssen und dabei Pflege und Unterstützung gebraucht. In dieser Zeit sei sie von ihrem F._______ mehrfach sexuell angegangen und belästigt worden. Aufgrund der familiären Konstellation sowie angesichts der finanziellen Unterstützung durch den F._______ habe sie weder mit ihrer Mutter über die Übergriffe sprechen können, noch habe sie Anzeige erstatten wollen. Für den weiteren Inhalt der Sachverhaltsvorbringen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 - eröffnet am 18. Mai 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand, noch diejenigen zu den sexuellen Übergriffen durch den F._______ - soweit sie überhaupt geglaubt werden könnten - hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben und beantragen, der negative Entscheid des Bundesamtes sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei "politisches" Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführerin als Folge davon vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel (insb. ärztliche Berichte) wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hielt er fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Das BFM beantragte mit seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge mit Verfügung vom 1. Juli 2010 Frist zur Äusserung zur Stellungnahme eingeräumt. Sie machte von diesem Äusserungsrecht mit Eingabe vom 15. Juli 2010 Gebrauch. F. Am 23. August 2010 und 26. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, das Bundesverwaltungsgericht über ihren Gesundheitszustand zu informieren und einen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes einzureichen. Mit Eingabe vom 2. April 2012 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung, unter Beilage diverser ärztlicher Unterlagen, nach. H. Am 16. Juli 2012 leitete das BFM weitere ärztliche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene lässt die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung im Wesentlichen vorbringen, sie sei, als die Belästigungen durch ihren F._______ begonnen hätten, noch sehr jung gewesen, sie sei körperlich sehr schwach und auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, sie sei von der finanziellen Hilfe des F._______ abhängig und aufgrund des sozialen Sittenkodexes ihres Heimatlandes nicht in der Lage gewesen, darüber mit ihrer Mutter zu sprechen. In Anbetracht dieser Tatsachen habe sie das Fehlverhalten nicht bei den Behörden anzeigen oder sich anderweitig gegen die Übergriffe wehren können. Auch ihr Geschlecht und ihre Unerfahrenheit im Umgang mit den Behörden habe dazu beigetragen. Es habe überdies auch keine Garantie gegeben, dass die mongolischen Behörden ihr Glauben geschenkt und Schutz gewährt hätten. Sie hätte ohne Hilfe des F._______ und ihrer Mutter alleine nicht leben können. Ebenso sei fraglich gewesen, ob ihre Mutter ihr Glauben geschenkt hätte und ihr beigestanden wäre. Dasselbe gelte für ihre Tante und ihren Onkel. Diese hätten ihr zudem langfristig auch finanziell nicht beistehen können. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf die mangelhafte Gesundheitsversorgung in der Mongolei sowie die fehlende Krankenkassenpflicht. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei immer noch nicht gut. Den eingereichten ärztlichen Berichten sei zu entnehmen, dass der langfristige Erfolg der in der Schweiz durchgeführten Behandlung nicht gesichert sei und die Beschwerdeführerin für die regelmässigen Kontrollen auf spezialisierte medizinische Geräte und Techniken angewiesen sei, welche gewiss in der Mongolei nicht vorhanden seien. 4.2 Im Hinblick auf die Vorbringen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige allgemein beschränkte oder mangelhafte Gesundheitsversorgung im Heimatstaat eines Asylsuchenden eine Verfolgungssituation begründen könnte. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin selber nicht geltend, dass sie aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive keinen oder einen nur eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten hätte. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vermag deshalb von vornherein keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bereits das BFM hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Vorbringen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen seien. 4.3 Wie ebenfalls bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin behaupteten Übergriffen ihres F._______ nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern allenfalls um ein solche seitens privater Dritter. 4.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli , Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.3.2 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8 S. 351 ff.; Stöckli a.a.O., Rz. 11.11). Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). 4.3.3 Es stellt sich im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen somit die Frage, ob sie in der Mongolei seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen konnte beziehungsweise kann, oder ob sie auf internationalen Schutz - der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt - angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 S. 154 f.). 4.3.4 Die Mongolei wurde durch den Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Solche konkreten Hinweise werden von der Beschwerdeführerin keine genannt, zumal sie sich eigenen Angaben zufolge nie an die Behörden gewandt hat (vgl. Akten BFM A 2/11 S. 7 und A 8/17 S. 13). Anzumerken ist zudem, dass die Mongolei heute nach einer grundlegenden Reform wichtiger Gesetze über die Gerichtsorganisation und das Verfahrensrecht über ein differenziertes Justizwesen verfügt. Auch im materiellen Recht gab es seit Erlass der neuen Verfassung im Jahre 1992 zahlreiche Reformen. Neben den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen hat die Mongolei ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen. Gesetzgebung und Verfassung können aus rechtsstaatlicher Sicht als genügend bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass die Mongolei seit den ersten freien Wahlen im Jahre 1990 und dem Erlass der neuen Verfassung (Einführung einer parlamentarischen Demokratie) ein in Transformation befindliches Entwicklungsland ist. Die grundlegenden Freiheiten sind nicht nur in der Verfassung garantiert, sondern werden auch in der Praxis weitgehend respektiert. Die Justiz gilt als unabhängig. Ein Problem stellt allerdings die Korruption dar, unter anderem in der Verwaltung und, in geringerem Masse, bei den Justizbehörden. In der Kritik steht auch die Polizei, dies hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Effektivität. Neben der Einreichung einer Anzeige bei der Polizei und der Beschreitung des Rechtsweges besteht für die von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen auch die Möglichkeit, beim NCAV (National Centre Against Violence) um physischen Schutz sowie psychologische und rechtliche Unterstützung zu ersuchen. Diese Institution betreibt in Ulaanbaatar ein Frauenhaus für kurzfristigen Schutz sowie ein Haus, in dem von häuslicher Gewalt betroffene Frauen als Übergangslösung wohnen können, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden haben. Eine der wichtigsten Aktivitäten des Frauenhauses ist die Rechtsberatung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereiten die Frauen auf den Umgang mit den Behörden und der Polizei vor und erklären ihnen Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt. Das NCAV betreibt auch eine 24-Stunden-Hotline und hat Unterstützungsgruppen, in denen die Frauen langfristige soziale und praktische Hilfe finden können. Die Aktivitäten des NCAV sind umfassend und reichen von der Mitwirkung bei Gesetzesrevisionen über die Schulung von Polizeibeamten bis hin zu einem weitreichenden Hilfsangebot für betroffene Frauen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3086/2008 vom 21. August 2012 E. 6.4 mit dortigen Hinweisen). 4.3.5 Nach dem vorstehend Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin in der Mongolei in einer auswegslosen Situation befand. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich ihre persönliche Lage aufgrund der familiären Konstellation schwierig gestaltete. Diese unterscheidet sich hingegen nicht von derjenigen Situation, in der sich auch andere Opfer häuslicher beziehungsweise sexueller Gewalt befinden. Handelt es sich beim Täter - was bekannterweise nicht selten der Fall ist - um einen Familienangehörigen oder Bekannten, stellt dies für jedes Opfer ein zusätzliches Hindernis für eine Anzeigeerstattung dar. Auch kann sich kaum ein Opfer je sicher sein, dass seine Familienangehörigen oder die Behörden ihm Glauben schenken werden. Die persönlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegenüber einer Anzeigeerstattung sind zwar nachvollziehbar, daraus lässt sich hingegen nicht auf einen mangelhaften Schutzwillen oder eine mangelhafte Schutzfähigkeit des mongolischen Staates schliessen. Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine intelligente junge Frau, die nach eigenen Angaben in der Lage war, ihre Ausreise in den Westen selber zu organisieren, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies. Der Hinweis auf die Unerfahrenheit der Beschwerdeführerin im Umgang mit Behörden vermag deshalb nicht zu überzeugen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift war es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Schutzinfrastruktur ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Nicht geltend gemacht wird schliesslich - und solches ist auch nicht ersichtlich -, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Belästigungen durch ihren F._______ zu befürchten hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach den Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. 4.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde bezüglich Asylgewährung im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist entsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2 Aufgrund der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie den allgemeinen Lebensumständen in der Mongolei, die - wie bereits vorstehend erwähnt - mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zu einem verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") erklärt wurde, ist eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten. In der Mongolei herrscht weiterhin keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin angenommen werden müsste. 5.3 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der Vollzug der Wegweisung allerdings aufgrund individueller Gründe für die Beschwerdeführerin als derzeit unzumutbar zu qualifizieren. 5.3.1 Bereits anlässlich ihrer Erstbefragung im EVZ C._______ vom 6. Mai 2009 schilderte die Beschwerdeführerin diverse gesundheitliche Probleme (vgl. A 2/11 S. 5) und reichte dazu verschiedene Dokumente ein (vgl. A 1 [medizinische Akten]). Im September 2009 wurde bei ihr - nebst einer vorbestehenden D._______ - ein G._______ diagnostiziert, welches mittels Strahlentherapie behandelt wurde (vgl. A 7/6). Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin sodann diverse Berichte zu ihrem Gesundheitszustand zu den Akten. Vom Hausarzt der Beschwerdeführerin wird in seinem Bericht vom 30. März 2012 (vgl. Beschwerdeakten act. 10) ausgeführt, es sei bei der Beschwerdeführerin nach der Diagnose und Behandlung des G._______ immer wieder zu lokalen Rezidiven gekommen, die sowohl chirurgische als auch eine strahlentherapeutische Therapie notwendig gemacht hätten. Im November 2011 seien (...)metastasen festgestellt und mittels Strahlentherapie behandelt worden. Vom November 2011 bis Januar 2012 sei eine lokale Strahlentherapie (...) erfolgt. Im Juni 2010 (recte: 2012) sei erneut eine PET Computer-Tomografie geplant. Weiterhin erfolge eine Nachbetreuung in der Dysplasie-Sprechstunde des H._______. Aus medizinischen Gründen sei ein Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz bis mindestens 2014 angezeigt. Schliesslich leide sie unter einer chronischen (...)unterfunktion, die eine Substitution notwendig mache. Im aktuellsten ärztlichen Bericht der Universitätsklinik für Radio-Onkologie des H._______ vom 13. Juni 2012 (vgl. Beschwerdeakten act. 11) wird nebst dem Diagnoseverlauf unter dem Titel Zwischenanamnese ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe leider zur Zeit wieder einen Rückfall der D._______, sie werde diesbezüglich durch die Abteilung I._______ betreut. 5.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, eine erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich und die Rückkehr führe unausweichlich zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizi-nischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe-handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, bilden indessen ein Beurteilungselement, welches in die Abwägung der humanitären Aspekte mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung einbezogen werden müssen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24). Im Falle der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen werden, dass die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, jede für sich allein betrachtet, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen würden, zumal die Gesundheitsversorgung in der Mongolei zwar nicht den schweizerischen Standard erreicht, aber insbesondere in der B._______, woher die Beschwerdeführerin stammt, diverse Institutionen vorhanden sind. So besteht etwa ein "National Center for Cancer" in B._______ (vgl. WHO-Mongolia, Country Cooperation Stategy, S. 22). Allerdings fällt bei der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass sowohl in Bezug auf ihre (...)erkrankung als auch auf die D._______ eine erheblich Rückfallgefahr besteht, und sich auch bereits gezeigt hat , welche - jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt beziehungsweise bis 2014 - eine relativ engmaschige Überwachung angezeigt erscheinen lässt. Hinsichtlich des G._______ sowie dessen Behandlung ist sodann ohne weiteres nachvollziehbar, dass speziell diese Erkrankung für die heute 24-jährige Patientin im Hinblick auf eine spätere Familiengründung eine psychische Belastung darstellt. Erschwerend kommen die mehrfachen Diagnosen hinzu. In finanzieller Hinsicht bestehen sodann diverse Unklarheiten. Zwar existiert in der Mongolei eine Krankenversicherung, doch scheint deren Deckung in Theorie und Praxis erheblich zu divergieren. So werde etwa von offizieller Seite behauptet, sämtlich Kosten im Zusammenhang mit einer (...)erkrankung würden gedeckt, doch würden von der Regierung tatsächlich nicht genügend Mittel dazu zur Verfügung gestellt, so dass Patienten bis zu 80 % der Kosten selber zu tragen hätten (vgl. www.embassymon.at/news, Mongolia's struggle with liver cancer, 21. April 2011, abgerufen am 21. September 2012). Die Beschwerdeführerin hat zwar eine gute Schulbildung (vgl. A 1/11 S. 2), sie verfügt jedoch weder über eine Berufsausbildung, noch über Berufserfahrung. Insofern erscheint fraglich, wie die Beschwerdeführerin nebst den Kosten für ihre medizinische Betreuung auch ihre Lebensunterhaltskosten decken könnte. Zwar wohnte sie eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter und ihrem F._______ und wurde insbesondere von diesem auch finanziell unterstützt. Ob und in welchem Umfang dies allerdings auch bei einer Rückkehr der Fall wäre, geht aus den Akten nicht hervor. In Anbetracht dieser gesamtheitlich zu beurteilenden Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist demnach in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - wären die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2010 wurde der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde durch die Fürsorgebestätigung vom 2. Juni 2010 der zuständigen Organisation belegt, zudem ist noch immer von ihrer Bedürftigkeit auszugehen und die in der Beschwerde formulierten Begehren sind - wie gesehen - nicht aussichtslos. Aus diesen Gründen wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und damit von einer Kostenerhebung abgesehen. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige Kosten zusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 bis 13 VGKE) ist die aufgrund des hälftigen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: