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E-3468/2006

E-3468/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am 5. Juli 2002 auf dem Luftweg in Richtung Italien und reiste am 9. Juli 2002 in die Schweiz ein. Ebenfalls am 9. Juli 2002 suchte er in der Empfangsstelle Vallorbe um Asyl nach. Am 25. Juli 2002 wurde er in Chiasso, wohin er zuvor transferiert worden war, summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er sei Angehöriger der Ethnie der Oromo und stamme aus einem Dorf in der Nähe von B._______, Distrikt Harar, wo er zusammen mit seinen Eltern und seinen [...] Geschwistern gewohnt habe. Anfang Juli 1997 sei sein Vater jedoch weggebracht worden. Seither hätten sie keinen Frieden mehr gehabt. Sie seien für alles verdächtigt worden. Er wisse nicht warum, aber jedes Mal habe man nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht. Die Zahl der Suchaktionen vermöge er nicht zu quantifizieren. Er sei gefragt worden, ob auch er Mitglied der Partei "ONEG" beziehungsweise "OLF" (Oromo Liberation Front) sei, was er negiert habe. Als er es nicht mehr ausgehalten habe, sei er in die benachbarte Stadt B._______ zu Verwandten gegangen und habe sich bei diesen versteckt. Auch dort habe er jedoch kein ruhiges Leben führen können. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass ihn das gleiche Schicksal erwarte wie seinen Vater, weshalb er das Land besser verlasse. Er sei deswegen nach Addis Abeba gegangen, doch auch dort sei er von Angehörigen der Regierung beziehungsweise der Polizei nicht in Ruhe gelassen worden. Nach zirka acht Tagen Aufenthalt in Addis Abeba habe er das Land verlassen. Im Verlaufe der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, die Leute, die nach ihm gesucht hätten, hätten jeweils nur mit seiner Mutter gesprochen, da sie ihn selbst gar nie angetroffen hätten. Er habe nämlich jeweils flüchten können, wenn sie das Haus betreten hätten. Der Beschwerdeführer vermochte sich nicht auszuweisen. Er wurde umgehend nach der Asylgesuchsstellung unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Reisepapiere einzureichen. Auf seine diesbezüglichen Bemühungen angesprochen, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangsstellenbefragung an, er habe bisher nichts unternommen, da er keinerlei Dokumente besitze. Die Reise in die Schweiz sei ihm mit Hilfe eines Schleppers gelungen. B. Am 19. August 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, seinem Vater sei die Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo sowie das Organisieren von Aktivitäten für eine Oromo-Organisation und das Verursachen von Unruhen vorgehalten worden. Da während der Erntezeit immer viele Bauern zu seinem Vater gekommen seien, um die Verteilung der Ernte zu diskutieren, habe die Polizei angenommen, der Vater hätte Einfluss auf die anderen Oromo. Sein Vater sei jedoch nur ein gewöhnlicher Bauer und in keiner Oromo-Organisation aktiv gewesen. Offenbar habe die Polizei auch angenommen, dass er die vermeintlichen Aktivitäten seines Vaters weiterführe, und habe deshalb nach ihm gesucht. Er habe befürchtet, verschleppt zu werden, wie dies immer wieder geschehe, wenn es irgendwelche Probleme mit der Regierung gebe. Die Regierung könnte ihn beispielsweise beschuldigen, dass er mit der OLF Kontakt habe, oder, dass er Informationen verbreite, die für die OLF sehr wichtig seien. Obwohl diese potentiellen Vermutungen unzutreffend seien, sei er in den Jahren 1999 und 2000 im Dorf von der Polizei gesucht worden. Diese habe die Mutter aufgefordert, ihn zur Polizei zu bringen. Bevor sie aktiv nach ihm zu suchen begonnen habe, sei er der Polizei zu Hause ein paar Mal begegnet. Probleme habe es damals keine gegeben. Als dann die Suche nach ihm begonnen habe, habe ihn seine Mutter nach B._______ geschickt, wo er bis 2002 geblieben sei. Obwohl ihn die Polizei in dieser Zeit in B._______ nicht aufgespürt habe, habe er dennoch befürchtet, dass er eines Tages erwischt werde. Sein mit ihm verwandter Logisgeber und die Mutter hätten deshalb zusammen die Ausreise organisiert. Er nehme an, dass der wohlhabende Verwandte die Ausreise mit dem Flugzeug nach Italien bezahlt habe. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Anhörung schriftlich aufgefordert, folgende Dokumente nachzureichen: eine Kopie des Briefes an seine Mutter, in welcher er von ihr verlangt, dass sie den Dorfältesten um eine Wohnsitzbestätigung und die Schule um eine Schulbestätigung ersucht, die beiden erwähnten Bestätigungen sowie das Antwortschreiben der Mutter beziehungsweise der Geschwister. C. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 4. Februar 2004, eröffnet am 6. Februar 2004, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2004 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung der Instruktionsrichterin der ARK vom 5. März 2004 erhob diese für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--. Auf diese Verfügung hin ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. März 2004 gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde nachträglich verzichtet. F. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2004 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiterer Vernehmlassung vom 3. November 2006 verneinte die Vorinstanz sodann das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss dem bis zum 1. Januar 2007 in Kraft stehenden, danach aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 AsylG. G. Mit Eingabe vom 16. November 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz hinsichtlich der Verneinung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage Stellung und reichte zahlreiche, seine Integrationsbemühungen betreffende Unterlagen ein. H. Mit Anfrage vom 28. Oktober 2008 ersuchte das seit 1. Januar 2007 für das vorliegende Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht die kantonale Behörde um Stellungnahme hinsichtlich der allfälligen Bereitschaft, dem Beschwerdeführer gestützt auf den am 1. Januar 2007 neu in Kraft getretenen Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. I. Mit Antwortschreiben vom 17. November 2008 teilte die angeschriebene kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es dem Beschwerdeführer trotz mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen sei, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Weil der Beschwerdeführer finanziell abhängig sei und nach wie vor in einer Asylunterkunft wohne, sei das Amt nicht bereit, beim BFM ein Härtefallgesuch gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einzureichen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats oder - unter gewissen Voraussetzungen - durch nichtstaatliche Organe zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; 2007/31 E. 5.3 S. 379; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet.

E. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die begründete Furcht nicht zu erfüllen vermöchten. So sei dieser selbst kein Mitglied der OLF und habe auch sonst keine politische Aktivität ausgeübt. Zudem habe er nach dem Verschwinden seines Vaters noch weitere fünf Jahre im Heimatland gelebt, ohne je verhaftet worden zu sein. Das BFM schliesst aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in B._______ und Addis Abeba nicht festgenommen worden ist, dass die Behörden an ihm nicht interessiert gewesen seien.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen wiederholt darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner Herkunft und Abstammung in seinem Herkunftsland von der Polizei gesucht worden sei. Daran habe sich nichts geändert. Die Polizei habe sich seit seiner Flucht aus dem Heimatland wiederholt bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt. Die Situation zwischen der äthiopischen Regierung und dem Volk der Oromo, welchem der Beschwerdeführer zugehöre, sei äusserst angespannt. Wegen der dem Beschwerdeführer angelasteten Verbindung zur OLF, seiner Abstammung und der Aktivitäten seines Vaters beziehungsweise dessen Verschwindens sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben gefährdet. Zu berücksichtigen sei weiter, dass Äthiopien in keiner Weise bereit sei, Staatsbürger oromäischer Herkunft wieder zurückzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er die von ihm verlangten Dokumente nicht habe beibringen können. Der Grund liege darin, dass er mit der ohnehin schwierigen Kontaktnahme mit der Familie deren Gefährdung nicht hätte ausschliessen können. Er habe sich somit in einem Beweisnotstand befunden, aus welchem ihm keine Nachteile erwachsen dürften. In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, das BFM habe die Menschenrechtssituation in Äthiopien massiv verharmlost. Die Menschenrechtsorganisationen würden ein gänzlich anderes als das im Entscheid aufgezeigte Bild zeichnen. Gemäss diesen sei die willkürliche Verfolgung von politischen Aktivisten, Studenten und Bauern üblich. Tagtäglich verschwänden Menschen in Äthiopien, weil sie nicht auf der Linie der offiziellen Politik seien oder diese Vermutung auch nur angestellt werde. Der Eingabe liegen folgende Unterlagen zur Lage der Oromo in Äthiopien bei: News, Analysis and Articles der OLF betreffend den Zeitraum von Januar 2003 bis Februar 2004; Amnesty International (ai), Ethiopia, Library (online documentation archive) betreffend die Zeitspanne 2001 - 2004; ai, Urgent action, Drohende Folter / gewaltlose politische Gefangene, vom 6. Januar 2004, Human Rights Watch (HRW) Ethiopia, Overwiev of Human Rights Developments 1999-2004; HRW Documents on Ethiopia, Ethiopia's Educated Suffer Government Repression, 24. Januar 2003; ai Deutschland, Jahresbericht 2003 zu Äthiopien; ai-Journal Dezember 2002, Briefe gegen das Vergessen, Äthiopien; ai Deutschland, urgent action, Drohende Folter / Exzessiver Gewalteinsatz der Sicherheitskräfte, 3. April 2002; United Nations, General Assembly, NGO Contributions, Oromia Support Group: The genocide of Oromo and other peoples of Ethiopia, 20. August 2001.

E. 4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer vermag das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Schilderungen nicht davon überzeugen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung gehegt hat. So leitet er das polizeiliche Interesse an seiner Person vom behördlichen Interesse an seinem Vater ab, vermag jedoch bereits dieses nicht zu substantiieren. Dass der politisch nicht aktive Vater einzig wegen zeitweiser Häufung von Besuchen anderer Bauern (während der Erntezeit) verdächtigt worden sein soll, ein aktives Mitglied der verbotenen OLF zu sein, überzeugt nicht, zumal dieser Verdacht laut Aussagen des Beschwerdeführers weder von der Dorfbevölkerung noch vom Dorfältesten, selbst ein Oromo, mitgetragen wurde. Entsprechend ist auch die behauptete Gefahr einer Anschlussverfolgung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers fehlt jedoch nicht nur jegliche Substanz, sie sind darüber hinaus auch widersprüchlich ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise an der Empfangsstelle zuerst zu Protokoll, er sei viele Male befragt, jedoch nie mitgenommen worden. Auf Nachfrage hin führte er dann jedoch an, er selbst habe keine Begegnungen mit der Polizei gehabt, nur seine Mutter sei jeweils befragt worden; ihm sei bei jedem Polizeibesuch die Flucht gelungen (A1/8, S. 4 f.). Bei der kantonalen Anhörung führte er in diesem Zusammenhang aus, es habe einige Begegnungen mit der Polizei zu Hause gegeben, zu diesem Zeitpunkt sei er aber noch nicht gesucht worden (A7/22, S. 13). Sodann gab der Beschwerdeführer an der Empfangsstelle an, er habe auch in B._______ und Addis Abeba kein ruhiges Leben gehabt und sei von der Regierung beziehungsweise der Polizei gesucht worden; als er gemerkt habe, dass er gar in Addis Abeba gesucht werde, habe er sich zur Flucht entschlossen (A1/8, S. 4 und 5). Bei der kantonalen Anhörung erwähnte er weder hinsichtlich des Aufenthaltes in B._______ noch desjenigen in Addis Abeba irgendwelche Probleme, sondern gab einzig an, er habe selbst nach zweijährigem Aufenthalt in B._______ noch befürchtet, plötzlich festgenommen zu werden. Gleichzeitig gab er jedoch an, dass die Polizei vom Wegzug nach B._______ nichts gewusst habe (A7/22, S. 14). Mit diesen unstimmigen Schilderungen vermag der Beschwerdeführer nichts zur bereits mangelhaften Substanziierung der geltend gemachten Verfolgungsgefahr beizutragen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass der Beschwerdeführer während der langen Verfahrensdauer nichts unternommen hat, um seine Verfolgungssituation zu untermauern oder seine Herkunft zu belegen. Mit nicht überzeugenden Argumenten hat er die Kontaktnahme mit seiner Familie, der Schule oder seinen Verwandten abgelehnt und unter anderem behauptet, er bringe damit alle kontaktierten Leute in Gefahr (siehe dazu auch die Wiederholung dieses Vorbringens in der Beschwerdeschrift S. 3). Bezeichnenderweise behauptete er auch, sein Verwandter in B._______ (dabei handelt es sich um eine grössere Ortschaft), bei welchem er während zweier Jahre gewohnt haben will, habe keine Adresse (vgl. A7/22, S. 14). Bisher ist somit festzuhalten, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen nicht auf das Bestehen einer begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise geschlossen werden kann. Die Einwände in der Beschwerdeschrift bauen auf den unzureichend dargestellten Verfolgungsvorbringen auf und behaupten eine Fortsetzung der Suche nach dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise, ohne diese weiter zu substanziieren beziehungsweise die Quelle anzugeben, wie dieser Umstand trotz der angeblich zu gefährlichen Kontaktnahme mit dem Heimatland hat in Erfahrung gebracht werden können. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass die Vorinstanz insbesondere zur Lage der in der OLF organisierten Oromäer Stellung genommen hat (vgl. angefochtene Verfügung Seite 3), gleichzeitig jedoch festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer dieser Bewegung nicht zugehörig war. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet angesichts dieser letzten zutreffenden Feststellung darauf, auf die gegenwärtige Situation der OLF näher einzugehen. Was die allgemeine Lage der Oromo, die sich nicht politisch exponieren, anbelangt, ist festzustellen, dass sowohl die frühere ARK als auch das Bundesverwaltungsgericht diese nicht derart eingestuft hat beziehungsweise einstuft, dass alle Angehörigen der Ethnie der Oromo automatisch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätten. Die Schwelle zur Bejahung einer begründeten Furcht vor individuellen ernsthaften Nachteilen war und ist trotz der Verhaftung zahlreicher Mitglieder und Sympathisanten der OLF sowie der wiederholten Zusammenstösse zwischen Studenten und den äthiopischen Sicherheitskräften zu keinem Zeitpunkt derart herabgesetzt, dass der blosse Nachweis der Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo, welcher mit 35 Millionen fast die Hälfte der Bevölkerung Äthiopiens angehört, zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft genügt hätte. An dieser bisherigen, nach wie vor gültigen Einschätzung vermögen weder die oben aufgeführten, dem Gericht bekannten Dokumentationen verschiedenster Organisationen aus den Jahren 2001 bis 2004 noch deren jüngste, weiterhin von systematischen Menschenrechtsverletzungen an OLF-Zugehörigen berichtende Meldungen etwas zu ändern. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Ausreisegründe nach Art. 3 AsylG hat nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den zuständigen Kanton am 28. Oktober 2008 schriftlich angefragt, ob dieser allenfalls gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG bereit wäre, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Kanton hat diese Anfrage mit Schreiben von 17. November 2008 abschlägig beantwortet. Somit bleibt festzustellen, dass die Anordnung der Wegweisung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch wenn die Sicherheitslage für Personen schwierig ist, die der politischen Aktivitäten für eine verbotene Oromo-Organisation verdächtigt werden, und in diesem Zusammenhang weiterhin Berichte über zahlreiche Festnahmen und willkürliche Inhaftierungen vorliegen, lassen doch die Einschätzungen der Beobachter der Lage in Äthiopien nicht auf eine generelle Gefährdung aller Angehörigen der Ethnie der Oromo schliessen. Nachdem der Beschwerdeführer, wie oben bereits festgehalten wurde, keinerlei eigene politische Exponiertheit und auch keine politischen Aktivitäten seines Vaters hat glaubhaft machen können, wird eine hinlänglich substantiierte Gefährdung, ihm könnte im Heimatland menschenrechtswidrige Behandlung drohen, nicht aufgezeigt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Eine Situation, welche äthiopische Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen, trotz weiterbestehender Grenzkonflikte mit Eritrea insgesamt nicht durch Krieg oder Bürgerkrieg charakterisierten Lage in Äthiopien nicht bejahen. Auch individuelle Vollzugshindernisse werden aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus der Region B._______ in der Provinz Ost Hararge. Bis zwei Jahre vor der Ausreise habe er im Dorf C._______, zuletzt zusammen mit seiner Mutter und zwei Geschwistern, gewohnt. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge zwölf Jahre lang die Schule besucht (acht Jahre Elementarschule, vier Jahre Highschool). Er gibt an, nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen zu sein. Seine Eltern hätten Landwirtschaft betrieben und ein Geschäftshaus besessen. Sie hätten Leute angestellt, die für sie auf dem Feld gearbeitet und die Ernte eingefahren hätten. Er selbst sei ab und zu auf den Acker gegangen, um diesen Leuten zuzuschauen. Im August/September 2000 sei er nach B._______ gezogen, wo er von einem wohlhabenden Verwandten unterstützt worden sei. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der sechseinhalbjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte, darf dennoch aufgrund der oben dargestellten Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass er nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. So steht dem jungen, ledigen und offenbar gesunden Beschwerdeführer eine Rückkehrmöglichkeit in den Raum B._______ offen, wo er zum Zeitpunkt der Ausreise über ein intaktes familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügte. Dass sich in der Zwischenzeit daran etwas geändert hätte, kann den Akten nicht entnommen werden.

E. 6.5 Abschliessend bleibt festzustellen, dass die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz beziehungsweise die zahlreichen, in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (Stellenbewerbungen, Referenzschreiben) heute im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht mehr berücksichtigt werden können, nachdem der massgebende Art. 44 Abs. 3 aAsylG (Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage) mit der Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2007 ausser Kraft gesetzt wurde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 23. März 2004 gutgeheissen hat und der Beschwerdeführer weiterhin bedürftig ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie) [Kanton] Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3468/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 6. März 2009 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, Äthiopien, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. Feb-ruar 2004 / N.(...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien am 5. Juli 2002 auf dem Luftweg in Richtung Italien und reiste am 9. Juli 2002 in die Schweiz ein. Ebenfalls am 9. Juli 2002 suchte er in der Empfangsstelle Vallorbe um Asyl nach. Am 25. Juli 2002 wurde er in Chiasso, wohin er zuvor transferiert worden war, summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er sei Angehöriger der Ethnie der Oromo und stamme aus einem Dorf in der Nähe von B._______, Distrikt Harar, wo er zusammen mit seinen Eltern und seinen [...] Geschwistern gewohnt habe. Anfang Juli 1997 sei sein Vater jedoch weggebracht worden. Seither hätten sie keinen Frieden mehr gehabt. Sie seien für alles verdächtigt worden. Er wisse nicht warum, aber jedes Mal habe man nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht. Die Zahl der Suchaktionen vermöge er nicht zu quantifizieren. Er sei gefragt worden, ob auch er Mitglied der Partei "ONEG" beziehungsweise "OLF" (Oromo Liberation Front) sei, was er negiert habe. Als er es nicht mehr ausgehalten habe, sei er in die benachbarte Stadt B._______ zu Verwandten gegangen und habe sich bei diesen versteckt. Auch dort habe er jedoch kein ruhiges Leben führen können. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass ihn das gleiche Schicksal erwarte wie seinen Vater, weshalb er das Land besser verlasse. Er sei deswegen nach Addis Abeba gegangen, doch auch dort sei er von Angehörigen der Regierung beziehungsweise der Polizei nicht in Ruhe gelassen worden. Nach zirka acht Tagen Aufenthalt in Addis Abeba habe er das Land verlassen. Im Verlaufe der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, die Leute, die nach ihm gesucht hätten, hätten jeweils nur mit seiner Mutter gesprochen, da sie ihn selbst gar nie angetroffen hätten. Er habe nämlich jeweils flüchten können, wenn sie das Haus betreten hätten. Der Beschwerdeführer vermochte sich nicht auszuweisen. Er wurde umgehend nach der Asylgesuchsstellung unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Reisepapiere einzureichen. Auf seine diesbezüglichen Bemühungen angesprochen, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangsstellenbefragung an, er habe bisher nichts unternommen, da er keinerlei Dokumente besitze. Die Reise in die Schweiz sei ihm mit Hilfe eines Schleppers gelungen. B. Am 19. August 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, seinem Vater sei die Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo sowie das Organisieren von Aktivitäten für eine Oromo-Organisation und das Verursachen von Unruhen vorgehalten worden. Da während der Erntezeit immer viele Bauern zu seinem Vater gekommen seien, um die Verteilung der Ernte zu diskutieren, habe die Polizei angenommen, der Vater hätte Einfluss auf die anderen Oromo. Sein Vater sei jedoch nur ein gewöhnlicher Bauer und in keiner Oromo-Organisation aktiv gewesen. Offenbar habe die Polizei auch angenommen, dass er die vermeintlichen Aktivitäten seines Vaters weiterführe, und habe deshalb nach ihm gesucht. Er habe befürchtet, verschleppt zu werden, wie dies immer wieder geschehe, wenn es irgendwelche Probleme mit der Regierung gebe. Die Regierung könnte ihn beispielsweise beschuldigen, dass er mit der OLF Kontakt habe, oder, dass er Informationen verbreite, die für die OLF sehr wichtig seien. Obwohl diese potentiellen Vermutungen unzutreffend seien, sei er in den Jahren 1999 und 2000 im Dorf von der Polizei gesucht worden. Diese habe die Mutter aufgefordert, ihn zur Polizei zu bringen. Bevor sie aktiv nach ihm zu suchen begonnen habe, sei er der Polizei zu Hause ein paar Mal begegnet. Probleme habe es damals keine gegeben. Als dann die Suche nach ihm begonnen habe, habe ihn seine Mutter nach B._______ geschickt, wo er bis 2002 geblieben sei. Obwohl ihn die Polizei in dieser Zeit in B._______ nicht aufgespürt habe, habe er dennoch befürchtet, dass er eines Tages erwischt werde. Sein mit ihm verwandter Logisgeber und die Mutter hätten deshalb zusammen die Ausreise organisiert. Er nehme an, dass der wohlhabende Verwandte die Ausreise mit dem Flugzeug nach Italien bezahlt habe. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Anhörung schriftlich aufgefordert, folgende Dokumente nachzureichen: eine Kopie des Briefes an seine Mutter, in welcher er von ihr verlangt, dass sie den Dorfältesten um eine Wohnsitzbestätigung und die Schule um eine Schulbestätigung ersucht, die beiden erwähnten Bestätigungen sowie das Antwortschreiben der Mutter beziehungsweise der Geschwister. C. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 4. Februar 2004, eröffnet am 6. Februar 2004, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2004 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung der Instruktionsrichterin der ARK vom 5. März 2004 erhob diese für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--. Auf diese Verfügung hin ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. März 2004 gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde nachträglich verzichtet. F. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2004 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiterer Vernehmlassung vom 3. November 2006 verneinte die Vorinstanz sodann das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss dem bis zum 1. Januar 2007 in Kraft stehenden, danach aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 AsylG. G. Mit Eingabe vom 16. November 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz hinsichtlich der Verneinung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage Stellung und reichte zahlreiche, seine Integrationsbemühungen betreffende Unterlagen ein. H. Mit Anfrage vom 28. Oktober 2008 ersuchte das seit 1. Januar 2007 für das vorliegende Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht die kantonale Behörde um Stellungnahme hinsichtlich der allfälligen Bereitschaft, dem Beschwerdeführer gestützt auf den am 1. Januar 2007 neu in Kraft getretenen Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. I. Mit Antwortschreiben vom 17. November 2008 teilte die angeschriebene kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es dem Beschwerdeführer trotz mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen sei, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Weil der Beschwerdeführer finanziell abhängig sei und nach wie vor in einer Asylunterkunft wohne, sei das Amt nicht bereit, beim BFM ein Härtefallgesuch gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats oder - unter gewissen Voraussetzungen - durch nichtstaatliche Organe zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; 2007/31 E. 5.3 S. 379; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die begründete Furcht nicht zu erfüllen vermöchten. So sei dieser selbst kein Mitglied der OLF und habe auch sonst keine politische Aktivität ausgeübt. Zudem habe er nach dem Verschwinden seines Vaters noch weitere fünf Jahre im Heimatland gelebt, ohne je verhaftet worden zu sein. Das BFM schliesst aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in B._______ und Addis Abeba nicht festgenommen worden ist, dass die Behörden an ihm nicht interessiert gewesen seien. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen wiederholt darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner Herkunft und Abstammung in seinem Herkunftsland von der Polizei gesucht worden sei. Daran habe sich nichts geändert. Die Polizei habe sich seit seiner Flucht aus dem Heimatland wiederholt bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt. Die Situation zwischen der äthiopischen Regierung und dem Volk der Oromo, welchem der Beschwerdeführer zugehöre, sei äusserst angespannt. Wegen der dem Beschwerdeführer angelasteten Verbindung zur OLF, seiner Abstammung und der Aktivitäten seines Vaters beziehungsweise dessen Verschwindens sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben gefährdet. Zu berücksichtigen sei weiter, dass Äthiopien in keiner Weise bereit sei, Staatsbürger oromäischer Herkunft wieder zurückzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er die von ihm verlangten Dokumente nicht habe beibringen können. Der Grund liege darin, dass er mit der ohnehin schwierigen Kontaktnahme mit der Familie deren Gefährdung nicht hätte ausschliessen können. Er habe sich somit in einem Beweisnotstand befunden, aus welchem ihm keine Nachteile erwachsen dürften. In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, das BFM habe die Menschenrechtssituation in Äthiopien massiv verharmlost. Die Menschenrechtsorganisationen würden ein gänzlich anderes als das im Entscheid aufgezeigte Bild zeichnen. Gemäss diesen sei die willkürliche Verfolgung von politischen Aktivisten, Studenten und Bauern üblich. Tagtäglich verschwänden Menschen in Äthiopien, weil sie nicht auf der Linie der offiziellen Politik seien oder diese Vermutung auch nur angestellt werde. Der Eingabe liegen folgende Unterlagen zur Lage der Oromo in Äthiopien bei: News, Analysis and Articles der OLF betreffend den Zeitraum von Januar 2003 bis Februar 2004; Amnesty International (ai), Ethiopia, Library (online documentation archive) betreffend die Zeitspanne 2001 - 2004; ai, Urgent action, Drohende Folter / gewaltlose politische Gefangene, vom 6. Januar 2004, Human Rights Watch (HRW) Ethiopia, Overwiev of Human Rights Developments 1999-2004; HRW Documents on Ethiopia, Ethiopia's Educated Suffer Government Repression, 24. Januar 2003; ai Deutschland, Jahresbericht 2003 zu Äthiopien; ai-Journal Dezember 2002, Briefe gegen das Vergessen, Äthiopien; ai Deutschland, urgent action, Drohende Folter / Exzessiver Gewalteinsatz der Sicherheitskräfte, 3. April 2002; United Nations, General Assembly, NGO Contributions, Oromia Support Group: The genocide of Oromo and other peoples of Ethiopia, 20. August 2001. 4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer vermag das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Schilderungen nicht davon überzeugen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung gehegt hat. So leitet er das polizeiliche Interesse an seiner Person vom behördlichen Interesse an seinem Vater ab, vermag jedoch bereits dieses nicht zu substantiieren. Dass der politisch nicht aktive Vater einzig wegen zeitweiser Häufung von Besuchen anderer Bauern (während der Erntezeit) verdächtigt worden sein soll, ein aktives Mitglied der verbotenen OLF zu sein, überzeugt nicht, zumal dieser Verdacht laut Aussagen des Beschwerdeführers weder von der Dorfbevölkerung noch vom Dorfältesten, selbst ein Oromo, mitgetragen wurde. Entsprechend ist auch die behauptete Gefahr einer Anschlussverfolgung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers fehlt jedoch nicht nur jegliche Substanz, sie sind darüber hinaus auch widersprüchlich ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise an der Empfangsstelle zuerst zu Protokoll, er sei viele Male befragt, jedoch nie mitgenommen worden. Auf Nachfrage hin führte er dann jedoch an, er selbst habe keine Begegnungen mit der Polizei gehabt, nur seine Mutter sei jeweils befragt worden; ihm sei bei jedem Polizeibesuch die Flucht gelungen (A1/8, S. 4 f.). Bei der kantonalen Anhörung führte er in diesem Zusammenhang aus, es habe einige Begegnungen mit der Polizei zu Hause gegeben, zu diesem Zeitpunkt sei er aber noch nicht gesucht worden (A7/22, S. 13). Sodann gab der Beschwerdeführer an der Empfangsstelle an, er habe auch in B._______ und Addis Abeba kein ruhiges Leben gehabt und sei von der Regierung beziehungsweise der Polizei gesucht worden; als er gemerkt habe, dass er gar in Addis Abeba gesucht werde, habe er sich zur Flucht entschlossen (A1/8, S. 4 und 5). Bei der kantonalen Anhörung erwähnte er weder hinsichtlich des Aufenthaltes in B._______ noch desjenigen in Addis Abeba irgendwelche Probleme, sondern gab einzig an, er habe selbst nach zweijährigem Aufenthalt in B._______ noch befürchtet, plötzlich festgenommen zu werden. Gleichzeitig gab er jedoch an, dass die Polizei vom Wegzug nach B._______ nichts gewusst habe (A7/22, S. 14). Mit diesen unstimmigen Schilderungen vermag der Beschwerdeführer nichts zur bereits mangelhaften Substanziierung der geltend gemachten Verfolgungsgefahr beizutragen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass der Beschwerdeführer während der langen Verfahrensdauer nichts unternommen hat, um seine Verfolgungssituation zu untermauern oder seine Herkunft zu belegen. Mit nicht überzeugenden Argumenten hat er die Kontaktnahme mit seiner Familie, der Schule oder seinen Verwandten abgelehnt und unter anderem behauptet, er bringe damit alle kontaktierten Leute in Gefahr (siehe dazu auch die Wiederholung dieses Vorbringens in der Beschwerdeschrift S. 3). Bezeichnenderweise behauptete er auch, sein Verwandter in B._______ (dabei handelt es sich um eine grössere Ortschaft), bei welchem er während zweier Jahre gewohnt haben will, habe keine Adresse (vgl. A7/22, S. 14). Bisher ist somit festzuhalten, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen nicht auf das Bestehen einer begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise geschlossen werden kann. Die Einwände in der Beschwerdeschrift bauen auf den unzureichend dargestellten Verfolgungsvorbringen auf und behaupten eine Fortsetzung der Suche nach dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise, ohne diese weiter zu substanziieren beziehungsweise die Quelle anzugeben, wie dieser Umstand trotz der angeblich zu gefährlichen Kontaktnahme mit dem Heimatland hat in Erfahrung gebracht werden können. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass die Vorinstanz insbesondere zur Lage der in der OLF organisierten Oromäer Stellung genommen hat (vgl. angefochtene Verfügung Seite 3), gleichzeitig jedoch festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer dieser Bewegung nicht zugehörig war. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet angesichts dieser letzten zutreffenden Feststellung darauf, auf die gegenwärtige Situation der OLF näher einzugehen. Was die allgemeine Lage der Oromo, die sich nicht politisch exponieren, anbelangt, ist festzustellen, dass sowohl die frühere ARK als auch das Bundesverwaltungsgericht diese nicht derart eingestuft hat beziehungsweise einstuft, dass alle Angehörigen der Ethnie der Oromo automatisch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätten. Die Schwelle zur Bejahung einer begründeten Furcht vor individuellen ernsthaften Nachteilen war und ist trotz der Verhaftung zahlreicher Mitglieder und Sympathisanten der OLF sowie der wiederholten Zusammenstösse zwischen Studenten und den äthiopischen Sicherheitskräften zu keinem Zeitpunkt derart herabgesetzt, dass der blosse Nachweis der Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo, welcher mit 35 Millionen fast die Hälfte der Bevölkerung Äthiopiens angehört, zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft genügt hätte. An dieser bisherigen, nach wie vor gültigen Einschätzung vermögen weder die oben aufgeführten, dem Gericht bekannten Dokumentationen verschiedenster Organisationen aus den Jahren 2001 bis 2004 noch deren jüngste, weiterhin von systematischen Menschenrechtsverletzungen an OLF-Zugehörigen berichtende Meldungen etwas zu ändern. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Ausreisegründe nach Art. 3 AsylG hat nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den zuständigen Kanton am 28. Oktober 2008 schriftlich angefragt, ob dieser allenfalls gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG bereit wäre, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Kanton hat diese Anfrage mit Schreiben von 17. November 2008 abschlägig beantwortet. Somit bleibt festzustellen, dass die Anordnung der Wegweisung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch wenn die Sicherheitslage für Personen schwierig ist, die der politischen Aktivitäten für eine verbotene Oromo-Organisation verdächtigt werden, und in diesem Zusammenhang weiterhin Berichte über zahlreiche Festnahmen und willkürliche Inhaftierungen vorliegen, lassen doch die Einschätzungen der Beobachter der Lage in Äthiopien nicht auf eine generelle Gefährdung aller Angehörigen der Ethnie der Oromo schliessen. Nachdem der Beschwerdeführer, wie oben bereits festgehalten wurde, keinerlei eigene politische Exponiertheit und auch keine politischen Aktivitäten seines Vaters hat glaubhaft machen können, wird eine hinlänglich substantiierte Gefährdung, ihm könnte im Heimatland menschenrechtswidrige Behandlung drohen, nicht aufgezeigt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Eine Situation, welche äthiopische Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen, trotz weiterbestehender Grenzkonflikte mit Eritrea insgesamt nicht durch Krieg oder Bürgerkrieg charakterisierten Lage in Äthiopien nicht bejahen. Auch individuelle Vollzugshindernisse werden aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus der Region B._______ in der Provinz Ost Hararge. Bis zwei Jahre vor der Ausreise habe er im Dorf C._______, zuletzt zusammen mit seiner Mutter und zwei Geschwistern, gewohnt. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge zwölf Jahre lang die Schule besucht (acht Jahre Elementarschule, vier Jahre Highschool). Er gibt an, nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen zu sein. Seine Eltern hätten Landwirtschaft betrieben und ein Geschäftshaus besessen. Sie hätten Leute angestellt, die für sie auf dem Feld gearbeitet und die Ernte eingefahren hätten. Er selbst sei ab und zu auf den Acker gegangen, um diesen Leuten zuzuschauen. Im August/September 2000 sei er nach B._______ gezogen, wo er von einem wohlhabenden Verwandten unterstützt worden sei. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der sechseinhalbjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte, darf dennoch aufgrund der oben dargestellten Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass er nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. So steht dem jungen, ledigen und offenbar gesunden Beschwerdeführer eine Rückkehrmöglichkeit in den Raum B._______ offen, wo er zum Zeitpunkt der Ausreise über ein intaktes familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügte. Dass sich in der Zwischenzeit daran etwas geändert hätte, kann den Akten nicht entnommen werden. 6.5 Abschliessend bleibt festzustellen, dass die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz beziehungsweise die zahlreichen, in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (Stellenbewerbungen, Referenzschreiben) heute im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht mehr berücksichtigt werden können, nachdem der massgebende Art. 44 Abs. 3 aAsylG (Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage) mit der Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2007 ausser Kraft gesetzt wurde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 23. März 2004 gutgeheissen hat und der Beschwerdeführer weiterhin bedürftig ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie) [Kanton] Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: