Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Euro- dac vom 7. Juli 2022 ergab, dass sie am 28. Juni 2022 in Italien aufgegrif- fen und am 29. Juni 2022 dort daktyloskopiert wurde. Anlässlich der Per- sonalienaufnahme vom 12. Juli 2022 und des sogenannten Dublin-Ge- sprächs vom 14. Juli 2022 gab sie an, sie habe den italienischen Behörden erklärt, dass sie in die Schweiz weiterreisen wolle, weshalb ihr aufgrund der illegalen Einreise in Italien lediglich ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sie habe in Italien keinen weiteren Behördenkontakt gehabt und dort kein Asylgesuch gestellt. Sie habe sich dort in einem Camp auf- gehalten und sei am 4. Juli 2022 in die Schweiz gereist. Ihr (…) (N […]) und ihre alte und kranke (…) (N […]) würden in der Schweiz leben. Sie wolle ihre (…) unterstützen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei verheiratet gewesen, habe sich vor etwa anderthalb Jahren scheiden lassen (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM-act.] 12 Ziff. 1.14) beziehungsweise sei nicht offiziell geschieden, sondern habe ihren Ehemann unerlaubt verlas- sen und sei vor ihm geflohen (SEM-act. 14, S. 2). Eine verheiratete Frau müsse nach afghanischer Tradition entweder bei ihrem Ehemann sein oder bei ihrer Familie. Alleine dürfe sie sich nirgends aufhalten. Ihr gehe es so- dann psychisch und physisch nicht gut, weshalb sie bei ihrer Familie in der Schweiz bleiben wolle. Sie sei in ärztlicher Behandlung und nehme täglich Medikamente ein. In den Akten befinden sich das Heiratsbuch der Beschwerdeführerin (im Original) sowie ein Ausweis ihres (…) für vorläufig aufgenommene Auslän- der in der Schweiz. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich ersuchte die Vorinstanz am 19. Juli 2022 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
E-343/2023 Seite 3 C. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Abklärung des medizinischen Sachverhalts insbesondere unter psy- chologischen Gesichtspunkten. Zudem gab sie an, sie habe in der Schweiz einen Verlobten gehabt. Aus Angst, dass ihre (…) und ihre Familie von dieser Beziehung erfahren würden, hätten sich ihre psychischen Probleme verschlimmert. Ihr ehemaliger Verlobter, vor welchem sie Angst habe, sei zwischenzeitlich nach Italien zurückgewiesen worden. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie befürchte, dass er sie dort ausfindig machen würde. In Italien habe sie auf der Strasse gelebt und keine medizinische Hilfe erhalten. Sie sei auf die Unterstützung ihrer (…) in der Schweiz ange- wiesen. E. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 verwies die Vorinstanz die Beschwer- deführerin zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts an Medic-Help und leitete gleichentags ihr Schreiben an Medic-Help weiter. In den Akten liegen ein Laborbericht vom 9. September 2022, zwei Labor- berichte und ein Bericht einer Notfallkonsultation vom 14. Oktober 2022, sechs ärztliche Berichte vom 27. Juli 2022, 16. August 2022, 6. September 2022, 13. September 2022, 14. November 2022 und 19. Dezember 2022, ein Medikamentenplan vom 21. November 2022, medizinische Verlaufs- blätter mit Einträgen vom 7. Juli 2022 bis 22. November 2022 sowie ein medizinisches Rezept und ein Medikamentenplan vom 13. Dezember 2022. F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 (eröffnet am 13. Januar 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-343/2023 Seite 4 G. Am 20. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzu- treten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuhe- ben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeven- tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der italienischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sowie einer nahtlosen Unterbringung in den Struk- turen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vor- liegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unver- züglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte betreffend ihre (…) eine ärztliche Bestäti- gung vom 20. September 2022, eine Mail ihres Bruders an das (…) vom
18. Januar 2023 sowie je ein Schreiben "Zusammenführungswunsch" von ihrer (…) und (…) vom 19. Januar 2023 sowie ein. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Januar 2023 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin einstweilen aus.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der psychischen Krankheit ihres (…) befasst und nicht begründet, weshalb kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem bestehe. Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde erstmals ein Abhän- gigkeitsverhältnis zu ihrem (…) geltend aufgrund bei ihm vorliegenden psy- chischen Beschwerden, weshalb sich die Vorinstanz dazu gar nicht äus- sern konnte. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vor.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Sache sei wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung der Un- tersuchungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Hinblick auf das besondere Abhängigkeitsverhältnis und die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht vollständig abgeklärt. Insbesondere habe sie hierzu die Akten ihrer (…) nicht beigezogen und das Ausmass der benötigten respektive geleisteten Unterstützung zwi- schen ihr und ihrer (…) nicht geprüft. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Entscheideröffnung ihrer Rechtsvertretung mitgeteilt, ihr sei am 12. Januar 2023 von der B._______ mitgeteilt worden, dass sie eine
E-343/2023 Seite 6 stationäre Behandlung benötige. Insofern sei der medizinische Sachverhalt nicht erstellt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und hinreichend differenzierter Weise aufgezeigt, von welchen Überlegun- gen sie sich hat leiten lassen. Sie hat sich auch mit sämtlichen wesentli- chen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sodass es ihr möglich war, die Verfügung der Vorinstanz in ihrer Beschwerde sachlich anzufechten. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass ihr (…) und (…) im Jahr 2015 ohne sie in die Schweiz gereist sind, und dargelegt, wes- halb kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer (…) oder (…) vorliegt. Insofern musste die Vorinstanz auch nicht das Ausmass einer Unterstützung prüfen oder die Akten der (…) beiziehen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist durch zahlreiche ärztliche Berichte dokumentiert. Es konnte festgestellt werden, dass sie an (…), (…), (…), einer (…), (…), (…), (…), an einer (…), (…) und Verdacht auf eine (…) leidet. Ihr wurden Medikamente verschrieben. Aufgrund ihrer (…) sei eine neurologische Vorstellung und wegen der psychischen Beschwerden eine ambulante Therapie indiziert. Vom Vorbringen der Suizidalität hat sie sich distanziert (SEM-act. 37). Die Beschwerdeführerin reichte keine Unterla- gen ein, welche eine stationäre Behandlung belegen. In antizipierter Be- weiswürdigung ist davon auszugehen, dass aufgrund der festgestellten Gesundheitsprobleme keine weiteren Abklärungen nötig waren. Die Vo- rinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollstän- dig festgestellt und die Untersuchungspflicht nicht verletzt.
E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
E-343/2023 Seite 7 Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge- stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme- verfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu- ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor- instanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe- antwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Italien ist folglich zur Wiederaufnahme der Be- schwerdeführerin verpflichtet.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller (beziehungsweise eine Antragstellerin) an den zunächst als zuständig bestimmten Mitglied- staat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller (bezie- hungsweise Antragstellerinnen) in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E-343/2023 Seite 8
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in Italien kein Asylge- such eingereicht. Sie habe auf der Strasse gelebt und keine medizinische Hilfe erhalten.
E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi- schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge- meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna- tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesys- tem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Re- ferenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 9.1; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das Anlass zu einer anderen Auffassung und zur Ände- rung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre in der Schweiz lebende (…) sei auf ihre Unterstützung angewiesen, da sie an Atemproblemen und Tuberkulose leide. Zudem leide sie selber an psychischen Beschwerden, weshalb sie auf die psychische und emotionale Unterstützung ihrer (…) und ihres ebenfalls in der Schweiz lebenden (…) angewiesen sei. Sie be- ruft sich somit auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzulei- tende Zuständigkeit der Schweiz. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich zum vorliegend geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis geäussert (vgl. Verfügung S. 5). Es wurde zutreffend dargelegt, dass die (…) und (…) der Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2
E-343/2023 Seite 9 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Trotz Verständnis für den Wunsch der Be- schwerdeführerin, bei ihrer (…) und (…) bleiben zu können, lässt sich aus den Akten kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Legaldefinition erken- nen. Es liegen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine Hin- weise vor, dass sie zur Bewältigung des alltäglichen Lebens in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Hinsicht von ihrer (…) abhängig wäre. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten leidet sie an (…), (…), (…), einer (…), (…), (…), (…), an einer (…) und Verdacht auf (…). Sie wird medikamentös behandelt, zudem ist eine neurologische Vorstellung und eine ambulante Therapie indiziert. Es soll nicht in Abrede gestellt wer- den, dass die (…) und (…) eine wichtige emotionale Stütze für die Be- schwerdeführerin sind und sich die Nähe zu diesen positiv auf ihren psy- chischen Zustand auswirken kann. Dies reicht indes für die Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht aus. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern eine besondere Abhängigkeit der (…) gegenüber der Beschwerdeführerin bestehen sollte, welche eine An- wesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde, befindet sich diese doch mit dem (…) seit Jahren in der Schweiz. Der Kontakt zu den Verwandten kann auch grenzüberschreitend unter Zu- hilfenahme von modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden, zumal sie seit vielen Jahren getrennt voneinander leben. An dieser Einschätzung ändern weder die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben noch der ärztliche Bericht betreffend die (…) oder die Mail ihres (…) etwas. Auf wei- tere Abklärungen zum Abhängigkeitsverhältnis kann verzichtet werden (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).
E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.
E. 7.2 Im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 hat sich das Bun- desverwaltungsgericht einlässlich mit der Überstellung vulnerabler Perso- nen nach Italien sowie deren Unterbringungs- und Versorgungssituation auseinandergesetzt. Es erkannte, dass Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, bei der Überstellung in eine Unterkunft des Sistema di accoglienza e integrazione (SAI) Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere me- dizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen
E-343/2023 Seite 10 (E. 10.4.3). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt ha- ben und im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO nach Italien zu überstellen seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen.
E. 7.3 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indi- zien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft dar- zutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 7.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie befürchte in Italien von ihrem ehemaliger Verlobten ausfindig gemacht zu werden, ist festzu- stellen, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist. Sodann verfügt das Land über Polizeibehörden, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind und deren Hilfe die Beschwerdeführerin im Falle ei- ner Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte.
E. 7.5 Einer Überstellung nach Italien steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin ist (…) Jahre alt. Ihre Beziehung zu ihrer (…) und (…) fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da sie volljährig ist. Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen fehlt es zu- dem an einer besonderen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrer (…) und (…), welche über die üblichen familiären Beziehungen bezie- hungsweise emotionalen Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Darüber hinaus fehlt es wie oben erwähnt an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, da sich die (…) und (…) bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalten, während die Beschwerdeführerin erst am
4. Juli 2022 in die Schweiz einreiste. Eine Verletzung des Rechts auf Ach- tung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK liegt nicht vor.
E. 7.6 Die aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwer- deführerin sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Dass weitere medizinische Untersu- chungen schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen aufdecken könnten, welche im Sinne von Art. 3 EMRK einer Überstellung entgegen- stünden, ist aufgrund der Aktenlage nicht zu erwarten. Auf weitere Abklä- rungen zum Gesundheitszustand kann daher verzichtet werden (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).
E-343/2023 Seite 11 Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruk- tur und ist verpflichtet, asylsuchenden Personen die erforderliche medizi- nische Versorgung zugänglich zu machen und Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein- schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, dass Italien der Beschwerdeführerin nach Einreichung eines Asylgesuchs eine notwendige medizinische Behandlung verweigern würde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist der Zugang von asylsuchen- den Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversor- gung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2). Die geltend gemachten Be- schwerden stehen einer Überstellung nach Italien somit nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeit- punkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der kon- kreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden bereits über die spezifischen medizinischen Probleme der Be- schwerdeführerin in Kenntnis gesetzt hat (vgl. Überstellungsmodalitäten SEM-act. 44; Art. 31 f. Dublin-III-VO). Sollte die Beschwerdeführerin wie- der Suizidgedanken haben, ist auch diesem Umstand im Rahmen der Aus- gestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bei der Überstel- lung von der Schweiz nach Italien muss dem allfälligen Risiko einer Selbst- gefährdung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden.
E. 7.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz bei der An- wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine rechtswidrige Ermes- sensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Weder der Gesundheitszustand noch der Hinweis der Be- schwerdeführerin auf Verwandte, die sich in der Schweiz aufhalten, und den ehemaligen Verlobten, der in Italien ist, vermögen diese Einschätzung zu erschüttern.
E. 7.8 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin- III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen wür- den.
E-343/2023 Seite 12
E. 7.9 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien individuelle Garan- tien einzuholen, ist festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung bei soge- nannten Aufnahmeverfahren (engl. take charge) keine solchen Garantien vor Anordnung der Überstellung nach Italien notwendig sind (vgl. Referenz- urteil D-4235/2021 a.a.O. E. 10.4.3.3 und 10.4.4.). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 8 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses gegenstandslos geworden. Der am 23. Januar 2023 angeord- nete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 9.1 Die Begehren erweisen sich – wie dargelegt – als aussichtslos, wes- halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prodessführung un- geachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-343/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-343/2023 Urteil vom 27. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Miljen Dakic, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac vom 7. Juli 2022 ergab, dass sie am 28. Juni 2022 in Italien aufgegriffen und am 29. Juni 2022 dort daktyloskopiert wurde. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 12. Juli 2022 und des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 14. Juli 2022 gab sie an, sie habe den italienischen Behörden erklärt, dass sie in die Schweiz weiterreisen wolle, weshalb ihr aufgrund der illegalen Einreise in Italien lediglich ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sie habe in Italien keinen weiteren Behördenkontakt gehabt und dort kein Asylgesuch gestellt. Sie habe sich dort in einem Camp aufgehalten und sei am 4. Juli 2022 in die Schweiz gereist. Ihr (...) (N [...]) und ihre alte und kranke (...) (N [...]) würden in der Schweiz leben. Sie wolle ihre (...) unterstützen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei verheiratet gewesen, habe sich vor etwa anderthalb Jahren scheiden lassen (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM-act.] 12 Ziff. 1.14) beziehungsweise sei nicht offiziell geschieden, sondern habe ihren Ehemann unerlaubt verlassen und sei vor ihm geflohen (SEM-act. 14, S. 2). Eine verheiratete Frau müsse nach afghanischer Tradition entweder bei ihrem Ehemann sein oder bei ihrer Familie. Alleine dürfe sie sich nirgends aufhalten. Ihr gehe es sodann psychisch und physisch nicht gut, weshalb sie bei ihrer Familie in der Schweiz bleiben wolle. Sie sei in ärztlicher Behandlung und nehme täglich Medikamente ein. In den Akten befinden sich das Heiratsbuch der Beschwerdeführerin (im Original) sowie ein Ausweis ihres (...) für vorläufig aufgenommene Ausländer in der Schweiz. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich ersuchte die Vorinstanz am 19. Juli 2022 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Abklärung des medizinischen Sachverhalts insbesondere unter psychologischen Gesichtspunkten. Zudem gab sie an, sie habe in der Schweiz einen Verlobten gehabt. Aus Angst, dass ihre (...) und ihre Familie von dieser Beziehung erfahren würden, hätten sich ihre psychischen Probleme verschlimmert. Ihr ehemaliger Verlobter, vor welchem sie Angst habe, sei zwischenzeitlich nach Italien zurückgewiesen worden. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie befürchte, dass er sie dort ausfindig machen würde. In Italien habe sie auf der Strasse gelebt und keine medizinische Hilfe erhalten. Sie sei auf die Unterstützung ihrer (...) in der Schweiz angewiesen. E. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 verwies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts an Medic-Help und leitete gleichentags ihr Schreiben an Medic-Help weiter. In den Akten liegen ein Laborbericht vom 9. September 2022, zwei Laborberichte und ein Bericht einer Notfallkonsultation vom 14. Oktober 2022, sechs ärztliche Berichte vom 27. Juli 2022, 16. August 2022, 6. September 2022, 13. September 2022, 14. November 2022 und 19. Dezember 2022, ein Medikamentenplan vom 21. November 2022, medizinische Verlaufsblätter mit Einträgen vom 7. Juli 2022 bis 22. November 2022 sowie ein medizinisches Rezept und ein Medikamentenplan vom 13. Dezember 2022. F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 (eröffnet am 13. Januar 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 20. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der italienischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sowie einer nahtlosen Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte betreffend ihre (...) eine ärztliche Bestätigung vom 20. September 2022, eine Mail ihres Bruders an das (...) vom 18. Januar 2023 sowie je ein Schreiben "Zusammenführungswunsch" von ihrer (...) und (...) vom 19. Januar 2023 sowie ein. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der psychischen Krankheit ihres (...) befasst und nicht begründet, weshalb kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem bestehe. Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde erstmals ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem (...) geltend aufgrund bei ihm vorliegenden psychischen Beschwerden, weshalb sich die Vorinstanz dazu gar nicht äussern konnte. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vor. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Sache sei wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung der Untersuchungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Hinblick auf das besondere Abhängigkeitsverhältnis und die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht vollständig abgeklärt. Insbesondere habe sie hierzu die Akten ihrer (...) nicht beigezogen und das Ausmass der benötigten respektive geleisteten Unterstützung zwischen ihr und ihrer (...) nicht geprüft. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Entscheideröffnung ihrer Rechtsvertretung mitgeteilt, ihr sei am 12. Januar 2023 von der B._______ mitgeteilt worden, dass sie eine stationäre Behandlung benötige. Insofern sei der medizinische Sachverhalt nicht erstellt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und hinreichend differenzierter Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Sie hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sodass es ihr möglich war, die Verfügung der Vorinstanz in ihrer Beschwerde sachlich anzufechten. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass ihr (...) und (...) im Jahr 2015 ohne sie in die Schweiz gereist sind, und dargelegt, weshalb kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer (...) oder (...) vorliegt. Insofern musste die Vorinstanz auch nicht das Ausmass einer Unterstützung prüfen oder die Akten der (...) beiziehen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist durch zahlreiche ärztliche Berichte dokumentiert. Es konnte festgestellt werden, dass sie an (...), (...), (...), einer (...), (...), (...), (...), an einer (...), (...) und Verdacht auf eine (...) leidet. Ihr wurden Medikamente verschrieben. Aufgrund ihrer (...) sei eine neurologische Vorstellung und wegen der psychischen Beschwerden eine ambulante Therapie indiziert. Vom Vorbringen der Suizidalität hat sie sich distanziert (SEM-act. 37). Die Beschwerdeführerin reichte keine Unterlagen ein, welche eine stationäre Behandlung belegen. In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass aufgrund der festgestellten Gesundheitsprobleme keine weiteren Abklärungen nötig waren. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt und die Untersuchungspflicht nicht verletzt. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Italien ist folglich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin verpflichtet. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller (beziehungsweise eine Antragstellerin) an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller (beziehungsweise Antragstellerinnen) in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht. Sie habe auf der Strasse gelebt und keine medizinische Hilfe erhalten. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 9.1; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das Anlass zu einer anderen Auffassung und zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre in der Schweiz lebende (...) sei auf ihre Unterstützung angewiesen, da sie an Atemproblemen und Tuberkulose leide. Zudem leide sie selber an psychischen Beschwerden, weshalb sie auf die psychische und emotionale Unterstützung ihrer (...) und ihres ebenfalls in der Schweiz lebenden (...) angewiesen sei. Sie beruft sich somit auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich zum vorliegend geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis geäussert (vgl. Verfügung S. 5). Es wurde zutreffend dargelegt, dass die (...) und (...) der Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Trotz Verständnis für den Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrer (...) und (...) bleiben zu können, lässt sich aus den Akten kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Legaldefinition erkennen. Es liegen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine Hinweise vor, dass sie zur Bewältigung des alltäglichen Lebens in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Hinsicht von ihrer (...) abhängig wäre. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten leidet sie an (...), (...), (...), einer (...), (...), (...), (...), an einer (...) und Verdacht auf (...). Sie wird medikamentös behandelt, zudem ist eine neurologische Vorstellung und eine ambulante Therapie indiziert. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die (...) und (...) eine wichtige emotionale Stütze für die Beschwerdeführerin sind und sich die Nähe zu diesen positiv auf ihren psychischen Zustand auswirken kann. Dies reicht indes für die Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht aus. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern eine besondere Abhängigkeit der (...) gegenüber der Beschwerdeführerin bestehen sollte, welche eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde, befindet sich diese doch mit dem (...) seit Jahren in der Schweiz. Der Kontakt zu den Verwandten kann auch grenzüberschreitend unter Zuhilfenahme von modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden, zumal sie seit vielen Jahren getrennt voneinander leben. An dieser Einschätzung ändern weder die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben noch der ärztliche Bericht betreffend die (...) oder die Mail ihres (...) etwas. Auf weitere Abklärungen zum Abhängigkeitsverhältnis kann verzichtet werden (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 7.2 Im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Überstellung vulnerabler Personen nach Italien sowie deren Unterbringungs- und Versorgungssituation auseinandergesetzt. Es erkannte, dass Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, bei der Überstellung in eine Unterkunft des Sistema di accoglienza e integrazione (SAI) Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (E. 10.4.3). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben und im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO nach Italien zu überstellen seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. 7.3 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie befürchte in Italien von ihrem ehemaliger Verlobten ausfindig gemacht zu werden, ist festzustellen, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist. Sodann verfügt das Land über Polizeibehörden, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind und deren Hilfe die Beschwerdeführerin im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte. 7.5 Einer Überstellung nach Italien steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin ist (...) Jahre alt. Ihre Beziehung zu ihrer (...) und (...) fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da sie volljährig ist. Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen fehlt es zudem an einer besonderen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrer (...) und (...), welche über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Darüber hinaus fehlt es wie oben erwähnt an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, da sich die (...) und (...) bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalten, während die Beschwerdeführerin erst am 4. Juli 2022 in die Schweiz einreiste. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK liegt nicht vor. 7.6 Die aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass weitere medizinische Untersuchungen schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen aufdecken könnten, welche im Sinne von Art. 3 EMRK einer Überstellung entgegenstünden, ist aufgrund der Aktenlage nicht zu erwarten. Auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand kann daher verzichtet werden (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, asylsuchenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, dass Italien der Beschwerdeführerin nach Einreichung eines Asylgesuchs eine notwendige medizinische Behandlung verweigern würde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist der Zugang von asylsuchenden Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2). Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Italien somit nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden bereits über die spezifischen medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt hat (vgl. Überstellungsmodalitäten SEM-act. 44; Art. 31 f. Dublin-III-VO). Sollte die Beschwerdeführerin wieder Suizidgedanken haben, ist auch diesem Umstand im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Bei der Überstellung von der Schweiz nach Italien muss dem allfälligen Risiko einer Selbst-gefährdung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden. 7.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine rechtswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Weder der Gesundheitszustand noch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Verwandte, die sich in der Schweiz aufhalten, und den ehemaligen Verlobten, der in Italien ist, vermögen diese Einschätzung zu erschüttern. 7.8 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 7.9 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien individuelle Garantien einzuholen, ist festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl. take charge) keine solchen Garantien vor Anordnung der Überstellung nach Italien notwendig sind (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 a.a.O. E. 10.4.3.3 und 10.4.4.). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
8. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 23. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 9. 9.1 Die Begehren erweisen sich - wie dargelegt - als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prodessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: