Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'156.60 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3404/2018 Urteil vom 10. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im März 2012 verliess und über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 6. September 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo sie am 7. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie dort am 15. September 2015 zur Person und zu den Ausreisegründen summarisch befragt wurde, dass das vorerst eingeleitete Dublinverfahren mit Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015 beendet und das nationale Verfahren eingeleitet wurde, dass am 26. Juni 2017 eine vertiefte Anhörung zu ihren Asylgründen stattfand, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe mit ihren Eltern in C._______ gelebt, dass, als sie etwa (...) gewesen sei, ihr Vater ihre Mutter umgebracht und sich danach selbst getötet habe, dass sie danach bei (...) gewohnt habe, dieser aber mit ihrer Liebesbeziehung nicht einverstanden gewesen sei, weshalb sie sein Haus im Jahre 2008 verlassen habe und anschliessend nach Sawa gegangen sei, wo sie ihr zwölftes Schuljahr inklusive militärischer Ausbildung absolviert habe, dass sie von ihrem Vorgesetzten vergewaltigt worden sei, weil sie (...) getragen habe, dass sie dort aufgrund ihrer guten Noten eine einjährige Ausbildung als (...) gemacht habe, dass sie danach zu ihrem Freund gezogen sei und bis zur Ausreise als (...) gearbeitet habe, dass sie nicht mehr zum Militärdienst einberufen worden sei, dass ihr Freund, den sie im Jahre 2011 geheiratet habe, in D._______ in der (...) im Militärdienst eingeteilt worden sei, dass im (...) 2012 Soldaten aus seiner Einheit zu ihr nach Hause gekommen seien und nach seinem Aufenthalt gefragt hätten, da er aus dem Militärdienst verschwunden sei, dass diese die Beschwerdeführerin damit bedroht hätten, sie an seiner Stelle mitzunehmen, dass die Soldaten nach einem Monat, als sie auf der Arbeit gewesen sei, erneut gekommen seien, was sie von ihren Nachbarn erfahren habe, dass sie nicht gewusst habe, wo sich ihr Mann aufhalte und Angst gehabt habe, an seiner Stelle verhaftet zu werden, weshalb sie das Land verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Mai 2018 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, deren Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung vom 4. Juni 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichneten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von lic. iur. Katrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG [SR 142.31]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VvVG) guthiess und gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass das SEM mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2018, die der Beschwerdeführerin zu Kenntnisnahme gebracht wurde, an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2018 eine Aufstellung der Kosten und Aufwendungen einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Umstand, der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG), mithin der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde im Beschwerdezeitpunkt, einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegensteht, dass dies namentlich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2), dass sich zwar die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend decken, für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) aber der Urteilszeitpunkt massgebend ist, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5), dass insofern nicht ausgeschlossen ist, dass eine - wie vorliegend zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt - als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung vom 8. Mai 2018 ausgeführt hat, weshalb es zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, es fehle ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Vergewaltigung im Jahre 2008 oder 2009 und der erfolgten Ausreise aus Eritrea, weil sie nach der Absolvierung des Militärdienstes nicht mehr einberufen worden sei und in (...) gearbeitet und im Jahre 2011 geheiratet habe, dass weiter der vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen ist, wonach der Umstand, ihr Ehemann sei verschwunden und die Soldaten hätten nach dessen Verbleib gefragt, den Anforderungen an die Intensität einer Verfolgung im Sinne des Gesetzes nicht genügt, dass es auch zutrifft, dass keine konkreten Hinweise bestehen, sie würde wegen der Desertion ihres Mannes festgenommen werden, weshalb eine asylrelevante Reflexverfolgung nicht vorliegt, dass das SEM sodann in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Eritrea im März 2012 illegal verlassen zu haben, zu Recht auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwies, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangte, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, was indessen vorliegend nicht der Fall ist, dass im Zusammenhang mit den Darlegungen in der Beschwerdeschrift, sie könne sich selbst als verheiratete Frau nicht ganz vom Nationaldienst befreien, festzuhalten ist, dass sie unbestrittenermassen den Militärdienst bereits absolviert hat, dass aufgrund dessen nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr nochmals zum Nationaldienst aufgeboten, dass für diese Annahme ferner spricht, dass es Hinweise auf ein Alterslimit für den Einzug von Frauen in den Nationaldienst von zwischen 25 und 27 Jahren gibt (vgl. Landinfo [Country of Origin Information Centre der norwegischen Migrationsbehörden], Report Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, Ziff. 2.10.3 S. 18), weshalb für die heute (...)-jährige verheiratete Beschwerdeführerin keine Gefahr mehr besteht, eingezogen zu werden, dass, hätten die Soldaten die Beschwerdeführerin anstelle ihres Mannes festnehmen wollen, sie es gleich beim ersten Besuch getan und nicht gewartet hätten, bis sie sich absetzt, weshalb nicht von einer künftigen Behelligung der Beschwerdeführerin deswegen auszugehen ist, dass es somit nach heutiger Einschätzung bei einer objektivierten Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, dass das SEM nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als asylrechtlich nicht relevant erachtet hat, weshalb ungeachtet verschiedener in den Aussagen der Beschwerdeführerin aufgetretener Ungereimtheiten (die Familie ihres Mannes habe sie gebeten, zu bleiben, und sie habe dort einfach nicht "herumsitzen" wollen (Antwort 157), was ihrer Aussage, sie habe keine Familie mehr und keine andere Wahl gehabt, widerspricht [Antwort 153] sowie bezüglich ihrer letzten Tätigkeit, als sie bei der BzP aussagte, Hausfrau zu sein, bei der Anhörung aber angab, bis zur Ausreise in [...] zu haben) die Frage der Glaubhaftigkeit derselben nicht weiter zu prüfen ist, dass das SEM demzufolge auch zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass das SEM in seiner Verfügung vom 8. Mai 2018 insbesondere zutreffend dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Eritrea kein Einzug in den Nationaldienst droht (sie habe gemäss ihren Angaben den Militärdienst bereits absolviert, sei danach nicht mehr aufgeboten worden, habe geheiratet und sei über 30 Jahre alt), dass daher auf die in der Beschwerde geltend gemachte Ausführung zum Zwangsarbeitsverbot (Art. 4 Abs. 2 EMRK) und Verbot der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) nicht weiter einzugehen werden braucht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, da sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert haben, dass zwar die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig ist, die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung sich aber stabilisiert haben, dass der Krieg seit Jahren beendet ist und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte nicht zu verzeichnen sind, dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden muss, wenn besondere Umstände vorliegen, dass anders als noch unter der früheren Rechtsprechung begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5 f.) zutreffend ausgeführt hat, weshalb keine Hinweise ersichtlich seien, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte (ihre gesundheitlichen Beschwerden, die sie bereits in ihrer Heimat gehabt habe [...], hätten sich verbessert und sie könnte wieder ihre Arbeitstätigkeit [...] aufnehmen), dass sie im Übrigen dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz mit der Familie ihres Ehemannes, die sie gerne bei sich aufnehmen würde, verfügt, dass sich seit Einreichung der Beschwerde überdies weitere Verbesserungen ergeben haben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018), dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass zwar darauf hinzuweisen ist, dass die derzeit zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht, weshalb es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass die amtliche Rechtsbeiständin eine Kostennote einreichte, welche einen Gesamtbetrag von Fr. 1'156.60 ausweist, der angemessen erscheint, dass der amtlichen Rechtsbeiständin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'156.60 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: