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E-4519/2019

E-4519/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-23 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine aus Asmara stammende eritreische Staatsangehörige - suchte am 7. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 wurde das Asylgesuch abgelehnt, die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-3404/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2018 abgewiesen. Dabei hielt das Gericht fest, das SEM habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als asylrechtlich nicht relevant erachtet und die Flüchtlingseigenschaft verneint. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung kam es zum Schluss, es seien keine Hinweise ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Ihre gesundheitlichen Probleme (Hämorrhoiden) hätten sich gebessert und sie könne wieder ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen. Zudem habe sie mit der Familie ihres Ehemannes, die sie gerne bei sich aufnehmen würde, ein tragfähiges Beziehungsnetz. B. Am (...) wurde das Kind B._______ geboren. C. Mit Eingabe vom 24. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Dabei machte sie geltend, es sei bei ihr eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Zudem bestünde eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Weiter habe sie Mühe mit ihrer Rolle als Mutter. Die Geburt ihres Kindes habe Erinnerungen und negative Gedanken an ihre eigene Kindheit hervorgerufen. Wegen ihrer Prägung durch den erweiterten Suizid ihrer Eltern gehe der behandelnde Arzt von einem erhöhten Suizidrisiko aus. Sie nehme an einer Gruppentherapie des Vereins "(...)" teil. Zudem sei sie in einem psychotherapeutischen ambulanten Setting am Universitätsspital C._______. Sie habe ferner grosse Zukunfts- und Existenzängste, da der Vater ihres Kindes - ein eritreischer Staatsangehöriger - in der Schweiz als anerkannter Flüchtling mit Aufenthaltsbewilligung B lebe und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea, wo sie kein Beziehungsnetz habe, auf sich alleine gestellt wäre. Bei einer Rückkehr müsste mit einer Retraumatisierung gerechnet werden. Ausserdem seien Mutter und Vater für das Aufwachsen ihres Kindes eine zentrale Voraussetzung für seine gesunde Entwicklung. Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung ihrer Vorbringen einen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 20. März 2019 und einen Bericht des Vereins "(...)" vom 17. beziehungsweise 24. April 2019 als Beweismittel ein. Für den Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs und der eingereichten Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin dazu auf, nähere Angaben zu den vorgebrachten familiären Verhältnissen in der Schweiz zu machen. Dabei habe sie die folgenden Fragen samt Belegen zu beantworten:

- Genaue Angaben der Personalien des Kindsvaters,

- Beziehung zum Kindsvater,

- Vaterschaftsanerkennung,

- Zusammenleben Kindsvater/Partner/Kind und Wohnverhältnisse,

- Finanzielle Verantwortung durch den Kindsvater,

- Übernahme von Kinderbetreuungsaufgaben durch den Kindsvater,

- Belege (Fotos, Kontoauszüge, etc.) zur Vater-Kind-Beziehung,

- Angaben zum Inhalt der Geburtsmitteilung vom (...) (Vater: D._______). E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 führte die Beschwerdeführer aus, der biologische Vater sei E._______, geboren (...). Dieser lebe in F._______. Sie und der Kindsvater würden in verschiedenen Kantonen leben. Es sei ihr der Kantonswechsel in den Kanton G._______ nicht bewilligt worden. Sie seien beide noch verheiratet. Beim Kindsvater sei die Scheidung noch nicht erfolgt. Sie selber könne sich zurzeit noch nicht scheiden lassen, da sie seit Jahren keinen Kontakt zu ihrem Ehemann mehr habe. Da sie noch verheiratet sei, sei die Vaterschaftsanerkennung kompliziert. Der verschwundene Ehemann sei aus rechtlicher Sicht auf dem Geburtsschein eingetragen worden. Dem Abstammungsgutachten sei jedoch zu entnehmen, dass E._______ der Vater ihres Kindes sei. Der Beistand des Kindes müsse zuerst die Vaterschaft ihres Ehemannes bestreiten. Sobald die Vaterschaft von D._______ aberkannt sei, würde die Vaterschaftsanerkennung durch E._______ fortgesetzt. Sie dürfe nicht mit dem Kindsvater zusammenleben. Jedoch würden sie sich gegenseitig besuchen. Wenn sie keinen anderen Termin hätte und es ihr besser ginge, würden sie jeweils länger beim Kindsvater in G._______ sein. Im Moment gebe es keine offizielle Regelung betreffend den Unterhalt. Jedoch unterstütze der Kindsvater sein Kind mit Kleidern und Spielsachen. Dieser habe eine sehr enge Beziehung zu seinem Kind und sei für dieses eine wichtige Bezugsperson, da die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen sei. Der Eingabe wurden verschiedene Beweismittel (Kopien des Aufenthalts- sowie Reiseausweises von E._______, Abstammungsgutachten vom 4. Juli 2019, Liste der SBB von Tickets für die Zeit vom [...] bis 7. Juli 2019, lautend auf E._______, sowie mehrere Fotos) beigelegt. F. Das SEM wies mit Verfügung vom 13. August 2019 - eröffnet am 14. August 2019 - das Wiedererwägungsgesuch vom 24. April 2019 ab und stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 8. Mai 2018 fest. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 5. September 2019 (Postaufgabe: 6. September 2019) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Am 9. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 10. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es könne weder aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin noch aus anderen Gründen auf eine konkrete und ernsthafte Gefährdung geschlossen werden, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die diagnostizierten Beeinträchtigungen seien zwar bedauernswert; es könne daraus aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem habe sie in einem (...) gearbeitet und habe eine gute Freundin, welche sie via deren Mutter bei der Ausreise unterstützt habe. Ausserdem habe die Familie ihres Ehemannes ihr angeboten, bei ihnen zu bleiben. Sie verfüge somit in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug eine Gefährdung für das noch sehr junge Kind zur Folge hätte, zumal die Beschwerdeführerin in Asmara über ein soziales Netz verfüge. Es seien damit keine Hinweise für eine Gefährdung des Kindswohls ersichtlich. Bezüglich der geltend gemachten angeblich engen Vater-Tochter-Beziehung sei darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung bezüglich Einheit der Familie laut Art. 8 EMRK in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzutreten sei.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die Abstammungsuntersuchung belege, dass E._______ der biologische Vater des Kindes der Beschwerdeführerin sei. Eine Vaterschaftsanerkennung sei jedoch kompliziert, da die Beschwerdeführerin und E._______ noch (mit einer anderen Person) verheiratet seien. Zudem dürften sie nicht offiziell zusammenleben, was jedoch ihr Ziel sei. E._______ besuche die Familie regelmässig und halte sich auch für längere Zeit bei ihr auf. Damit verfügten die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Schweiz über ein Beziehungsnetz, wahrendem sie bei einer Rückkehr nach Eritrea völlig auf sich gestellt wären. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann in Eritrea keinen Kontakt mehr. Sie halte sich seit 2012 ausserhalb Eritreas auf. Die Familie ihres "Noch"-Ehemannes würde sie kaum mehr aufnehmen, da sie in der Zwischenzeit eine andere Beziehung eingegangen sei und ein Kind mit einem anderen Mann habe. Ihre Eltern seien gestorben und zu ihrer Freundin habe sie keinen Kontakt mehr. Ferner sei sie seit 2016 in psychiatrischer Behandlung. Bei einer Rückkehr wäre aufgrund ihrer Erlebnisse in der Kindheit (erweiterter Suizid ihrer Eltern) sowie im Militär mit einer Re-traumatisierung zu rechnen. Ausserdem sei aus entwicklungspsychologischer und kinderpsychiatrischer Sicht das Aufwachsen mit Mutter und Vater eine zentrale Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung ihres Kindes.

E. 6 Als Wiedererwägungsgrund wird vorliegend im Wesentlichen geltend gemacht, die Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2018 wesentlich verändert. So würden gesundheitliche Gründe sowie der Umstand, dass sie als Mutter eines Kleinkindes in Eritrea mangels Beziehungsnetz auf sich alleine gestellt wäre, gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 Wie den Akten im ordentlichen Verfahren entnommen werden kann, beging der Vater der Beschwerdeführerin, als sie fünf oder sechs Jahre alt war, erweiterten Suizid, indem er zuerst ihre Mutter und anschliessend sich selber umbrachte. Sie wuchs danach bei ihrem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie auf, wo sie wegen der Ereignisse rund um ihre Eltern unter grossem Druck stand und beschimpft und schlecht behandelt wurde (A3 S. 5, A19 S. 5 f.). Sie hat sich deshalb im Jahre (...) nach Sava in die militärische Ausbildung begeben, wo sie sexuell misshandelt wurde. Im Jahre 2011 heiratete sie D._______ (vgl. Akten A3 S. 3 und A19 S. 9). Dieser wurde in Barentu in den Militärdienst eingeteilt. Daher hat sie seit 2011 keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt (vgl. A3 S. 7 und A19 S. 11 - 13). Das Militär suchte ihn im dritten Monat 2012. Deshalb verliess die Beschwerdeführerin Eritrea und gelangte nach Äthiopien, wo sie während zwei Jahren lebte, bevor sie über den Sudan, Libyen und Italien am 6. September 2015 in die Schweiz gelangte (A3 S. 6). Am (...) wurde sie Mutter eines Kindes, dessen biologischer Vater gemäss dem eingereichten Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 4. Juli 2019, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ( 99.9%) E._______, geboren (...), ist. An der Befragung vom 15. September 2015 erwähnte sie überdies Gebärmutterprobleme, für welche sie in Behandlung sei sowie Hämorrhoiden. Andere gesundheitliche Probleme, insbesondere psychischer Art, wurden nicht geltend gemacht.

E. 7.2.2 Den zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Unterlagen kann zwar entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin und der Kindsvater noch (je mit einer anderen Person) verheiratet sind. Dies soll auch der Grund dafür sein, dass die bisherigen Versuche der Beschwerdeführerin respektive ihres Partners, das Kind anzuerkennen, gescheitert sind. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin in Eritrea formell noch verheiratet ist, steht vorliegend indes fest, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind aus einer ausserehelichen Beziehung handelt. Dies ist insofern von Bedeutung, als sich damit die Umstände einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea seit dem Entscheid vom 8. Mai 2018 verändert haben. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen, kann vorliegend nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie mit ihren Schwiegereltern, die ihr vor ihrer Ausreise im Jahre 2012 angeboten haben, bei ihnen zu wohnen, weiterhin über ein Beziehungsnetz verfügt. So dürfte sie als Mutter eines Kindes, dessen (biologischer) Vater nicht ihr Sohn beziehungsweise der Ehemann der Beschwerdeführerin ist, kaum Unterstützung von diesen erwarten können. Es ist auch fraglich, ob die Freundin in Asmara, die sie seinerzeit via deren Mutter bei der Ausreise unterstützt und ihr im Jahre 2017 noch Beweismittel hat zukommen lassen, sich unter diesen Umständen ihr wird annehmen wollen, zumal auch unklar ist, ob dieser Kontakt noch besteht. Dies wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls verneint. Auch sonst dürfte es die Beschwerdeführerin als alleinstehende Mutter eines Kleinkindes nicht leicht haben, an ihrem früheren Wohnort Asmara sozialen Anschluss zu finden, zumal auch unklar ist, ob sie als Mutter eines ausserehelichen Kindes in der eritreischen Gesellschaft akzeptiert würde und wiederum eine Anstellung finden kann, um für sich und ihr Kind finanziell aufkommen zu können. Erschwerend kommt hinzu, dass ihr Kind bei einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls nicht mit der Unterstützung durch nahe Verwandte rechnen kann. Demgegenüber lebt der Partner der Beschwerdeführerin respektive der Kindsvater in der Schweiz. Den eingereichten Fotos und Unterlagen (Nachweis der SBB für Zugtickets) können mehrere Hinweise dafür entnommen werden, dass E._______ die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Zeit seit dem (...) (Geburt) mehrmals an ihrem Wohnort im Kanton H._______ besucht hat. Auch aufgrund der Angaben im Bericht des Vereins "(...)" vom 17. beziehungsweise 24. April 2019 kann der Schluss gezogen werden, dass zwischen E._______ und dem Kind der Beschwerdeführerin ein gutes Vater-Kind-Verhältnis besteht, das überdies zur Entlastung der angeschlagenen Beschwerdeführerin führe.

E. 7.2.3 Schliesslich kommt vorliegend erschwerend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hinzu. Im Arztzeugnis der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals C._______ vom 20. März 2019, wo die Beschwerdeführerin vom (...) April bis (...) Mai 2016 und seit dem (...) September 2018 in Behandlung (gewesen) sei, wurde bei ihr eine rezividierende depressive Störung und eine chronische PTBS diagnostiziert, welche auf traumatische Erinnerungen zurückzuführen seien. Erwähnt wird darin unter anderem der gewaltsame Tod ihrer Eltern, deren Zeugin sie gewesen sei, psychische und physische Misshandlungen durch ihren Onkel sowie sexuelle Misshandlung im Militär. Deshalb habe sie seit Jahren Todeswünsche, wobei aufgrund der eigenen Prägung durch den erweiterten Suizid ihrer Eltern von einem erhöhten Risiko auszugehen sei. Die psychische Belastungssituation habe sich durch die Geburt ihres Kindes nochmals verschlechtert.

E. 7.2.4 In Anbetracht dieser Faktoren und der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls und nach Abwägung sämtlicher Elemente - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der persönlichen Lage der Beschwerdeführerin - kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine im Verhältnis zum Entscheid des SEM vom 8. Mai 2018 nachträglich wesentlich veränderte Sachlage vorliegt und der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerinnen nach Eritrea als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerinnen sind daher vorläufig aufzunehmen, zumal keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ersichtlich sind.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 13. August 2019 ist vollumfänglich, die Verfügung vom 8. Mai 2018 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 9 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos, ebenso das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), da bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch um amtliche Verbeiständung (im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) kann verzichtet werden, da den obsiegenden Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da von ihrer Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung vom Gericht abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung, welche den Beschwerdeführerinnen vom SEM zu entrichten ist, ist demnach aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 600.- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 13. August 2019 wird vollumfänglich, die Verfügung vom 8. Mai 2018 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4519/2019 Urteil vom 23. Dezember 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. August 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine aus Asmara stammende eritreische Staatsangehörige - suchte am 7. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 wurde das Asylgesuch abgelehnt, die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-3404/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2018 abgewiesen. Dabei hielt das Gericht fest, das SEM habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als asylrechtlich nicht relevant erachtet und die Flüchtlingseigenschaft verneint. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung kam es zum Schluss, es seien keine Hinweise ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Ihre gesundheitlichen Probleme (Hämorrhoiden) hätten sich gebessert und sie könne wieder ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen. Zudem habe sie mit der Familie ihres Ehemannes, die sie gerne bei sich aufnehmen würde, ein tragfähiges Beziehungsnetz. B. Am (...) wurde das Kind B._______ geboren. C. Mit Eingabe vom 24. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Dabei machte sie geltend, es sei bei ihr eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Zudem bestünde eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Weiter habe sie Mühe mit ihrer Rolle als Mutter. Die Geburt ihres Kindes habe Erinnerungen und negative Gedanken an ihre eigene Kindheit hervorgerufen. Wegen ihrer Prägung durch den erweiterten Suizid ihrer Eltern gehe der behandelnde Arzt von einem erhöhten Suizidrisiko aus. Sie nehme an einer Gruppentherapie des Vereins "(...)" teil. Zudem sei sie in einem psychotherapeutischen ambulanten Setting am Universitätsspital C._______. Sie habe ferner grosse Zukunfts- und Existenzängste, da der Vater ihres Kindes - ein eritreischer Staatsangehöriger - in der Schweiz als anerkannter Flüchtling mit Aufenthaltsbewilligung B lebe und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea, wo sie kein Beziehungsnetz habe, auf sich alleine gestellt wäre. Bei einer Rückkehr müsste mit einer Retraumatisierung gerechnet werden. Ausserdem seien Mutter und Vater für das Aufwachsen ihres Kindes eine zentrale Voraussetzung für seine gesunde Entwicklung. Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung ihrer Vorbringen einen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 20. März 2019 und einen Bericht des Vereins "(...)" vom 17. beziehungsweise 24. April 2019 als Beweismittel ein. Für den Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs und der eingereichten Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin dazu auf, nähere Angaben zu den vorgebrachten familiären Verhältnissen in der Schweiz zu machen. Dabei habe sie die folgenden Fragen samt Belegen zu beantworten:

- Genaue Angaben der Personalien des Kindsvaters,

- Beziehung zum Kindsvater,

- Vaterschaftsanerkennung,

- Zusammenleben Kindsvater/Partner/Kind und Wohnverhältnisse,

- Finanzielle Verantwortung durch den Kindsvater,

- Übernahme von Kinderbetreuungsaufgaben durch den Kindsvater,

- Belege (Fotos, Kontoauszüge, etc.) zur Vater-Kind-Beziehung,

- Angaben zum Inhalt der Geburtsmitteilung vom (...) (Vater: D._______). E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 führte die Beschwerdeführer aus, der biologische Vater sei E._______, geboren (...). Dieser lebe in F._______. Sie und der Kindsvater würden in verschiedenen Kantonen leben. Es sei ihr der Kantonswechsel in den Kanton G._______ nicht bewilligt worden. Sie seien beide noch verheiratet. Beim Kindsvater sei die Scheidung noch nicht erfolgt. Sie selber könne sich zurzeit noch nicht scheiden lassen, da sie seit Jahren keinen Kontakt zu ihrem Ehemann mehr habe. Da sie noch verheiratet sei, sei die Vaterschaftsanerkennung kompliziert. Der verschwundene Ehemann sei aus rechtlicher Sicht auf dem Geburtsschein eingetragen worden. Dem Abstammungsgutachten sei jedoch zu entnehmen, dass E._______ der Vater ihres Kindes sei. Der Beistand des Kindes müsse zuerst die Vaterschaft ihres Ehemannes bestreiten. Sobald die Vaterschaft von D._______ aberkannt sei, würde die Vaterschaftsanerkennung durch E._______ fortgesetzt. Sie dürfe nicht mit dem Kindsvater zusammenleben. Jedoch würden sie sich gegenseitig besuchen. Wenn sie keinen anderen Termin hätte und es ihr besser ginge, würden sie jeweils länger beim Kindsvater in G._______ sein. Im Moment gebe es keine offizielle Regelung betreffend den Unterhalt. Jedoch unterstütze der Kindsvater sein Kind mit Kleidern und Spielsachen. Dieser habe eine sehr enge Beziehung zu seinem Kind und sei für dieses eine wichtige Bezugsperson, da die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen sei. Der Eingabe wurden verschiedene Beweismittel (Kopien des Aufenthalts- sowie Reiseausweises von E._______, Abstammungsgutachten vom 4. Juli 2019, Liste der SBB von Tickets für die Zeit vom [...] bis 7. Juli 2019, lautend auf E._______, sowie mehrere Fotos) beigelegt. F. Das SEM wies mit Verfügung vom 13. August 2019 - eröffnet am 14. August 2019 - das Wiedererwägungsgesuch vom 24. April 2019 ab und stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 8. Mai 2018 fest. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 5. September 2019 (Postaufgabe: 6. September 2019) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Am 9. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 10. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es könne weder aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin noch aus anderen Gründen auf eine konkrete und ernsthafte Gefährdung geschlossen werden, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die diagnostizierten Beeinträchtigungen seien zwar bedauernswert; es könne daraus aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem habe sie in einem (...) gearbeitet und habe eine gute Freundin, welche sie via deren Mutter bei der Ausreise unterstützt habe. Ausserdem habe die Familie ihres Ehemannes ihr angeboten, bei ihnen zu bleiben. Sie verfüge somit in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug eine Gefährdung für das noch sehr junge Kind zur Folge hätte, zumal die Beschwerdeführerin in Asmara über ein soziales Netz verfüge. Es seien damit keine Hinweise für eine Gefährdung des Kindswohls ersichtlich. Bezüglich der geltend gemachten angeblich engen Vater-Tochter-Beziehung sei darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung bezüglich Einheit der Familie laut Art. 8 EMRK in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzutreten sei. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die Abstammungsuntersuchung belege, dass E._______ der biologische Vater des Kindes der Beschwerdeführerin sei. Eine Vaterschaftsanerkennung sei jedoch kompliziert, da die Beschwerdeführerin und E._______ noch (mit einer anderen Person) verheiratet seien. Zudem dürften sie nicht offiziell zusammenleben, was jedoch ihr Ziel sei. E._______ besuche die Familie regelmässig und halte sich auch für längere Zeit bei ihr auf. Damit verfügten die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Schweiz über ein Beziehungsnetz, wahrendem sie bei einer Rückkehr nach Eritrea völlig auf sich gestellt wären. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann in Eritrea keinen Kontakt mehr. Sie halte sich seit 2012 ausserhalb Eritreas auf. Die Familie ihres "Noch"-Ehemannes würde sie kaum mehr aufnehmen, da sie in der Zwischenzeit eine andere Beziehung eingegangen sei und ein Kind mit einem anderen Mann habe. Ihre Eltern seien gestorben und zu ihrer Freundin habe sie keinen Kontakt mehr. Ferner sei sie seit 2016 in psychiatrischer Behandlung. Bei einer Rückkehr wäre aufgrund ihrer Erlebnisse in der Kindheit (erweiterter Suizid ihrer Eltern) sowie im Militär mit einer Re-traumatisierung zu rechnen. Ausserdem sei aus entwicklungspsychologischer und kinderpsychiatrischer Sicht das Aufwachsen mit Mutter und Vater eine zentrale Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung ihres Kindes.

6. Als Wiedererwägungsgrund wird vorliegend im Wesentlichen geltend gemacht, die Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2018 wesentlich verändert. So würden gesundheitliche Gründe sowie der Umstand, dass sie als Mutter eines Kleinkindes in Eritrea mangels Beziehungsnetz auf sich alleine gestellt wäre, gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 7.2.1 Wie den Akten im ordentlichen Verfahren entnommen werden kann, beging der Vater der Beschwerdeführerin, als sie fünf oder sechs Jahre alt war, erweiterten Suizid, indem er zuerst ihre Mutter und anschliessend sich selber umbrachte. Sie wuchs danach bei ihrem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie auf, wo sie wegen der Ereignisse rund um ihre Eltern unter grossem Druck stand und beschimpft und schlecht behandelt wurde (A3 S. 5, A19 S. 5 f.). Sie hat sich deshalb im Jahre (...) nach Sava in die militärische Ausbildung begeben, wo sie sexuell misshandelt wurde. Im Jahre 2011 heiratete sie D._______ (vgl. Akten A3 S. 3 und A19 S. 9). Dieser wurde in Barentu in den Militärdienst eingeteilt. Daher hat sie seit 2011 keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt (vgl. A3 S. 7 und A19 S. 11 - 13). Das Militär suchte ihn im dritten Monat 2012. Deshalb verliess die Beschwerdeführerin Eritrea und gelangte nach Äthiopien, wo sie während zwei Jahren lebte, bevor sie über den Sudan, Libyen und Italien am 6. September 2015 in die Schweiz gelangte (A3 S. 6). Am (...) wurde sie Mutter eines Kindes, dessen biologischer Vater gemäss dem eingereichten Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 4. Juli 2019, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ( 99.9%) E._______, geboren (...), ist. An der Befragung vom 15. September 2015 erwähnte sie überdies Gebärmutterprobleme, für welche sie in Behandlung sei sowie Hämorrhoiden. Andere gesundheitliche Probleme, insbesondere psychischer Art, wurden nicht geltend gemacht. 7.2.2 Den zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Unterlagen kann zwar entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin und der Kindsvater noch (je mit einer anderen Person) verheiratet sind. Dies soll auch der Grund dafür sein, dass die bisherigen Versuche der Beschwerdeführerin respektive ihres Partners, das Kind anzuerkennen, gescheitert sind. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin in Eritrea formell noch verheiratet ist, steht vorliegend indes fest, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind aus einer ausserehelichen Beziehung handelt. Dies ist insofern von Bedeutung, als sich damit die Umstände einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea seit dem Entscheid vom 8. Mai 2018 verändert haben. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen, kann vorliegend nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie mit ihren Schwiegereltern, die ihr vor ihrer Ausreise im Jahre 2012 angeboten haben, bei ihnen zu wohnen, weiterhin über ein Beziehungsnetz verfügt. So dürfte sie als Mutter eines Kindes, dessen (biologischer) Vater nicht ihr Sohn beziehungsweise der Ehemann der Beschwerdeführerin ist, kaum Unterstützung von diesen erwarten können. Es ist auch fraglich, ob die Freundin in Asmara, die sie seinerzeit via deren Mutter bei der Ausreise unterstützt und ihr im Jahre 2017 noch Beweismittel hat zukommen lassen, sich unter diesen Umständen ihr wird annehmen wollen, zumal auch unklar ist, ob dieser Kontakt noch besteht. Dies wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls verneint. Auch sonst dürfte es die Beschwerdeführerin als alleinstehende Mutter eines Kleinkindes nicht leicht haben, an ihrem früheren Wohnort Asmara sozialen Anschluss zu finden, zumal auch unklar ist, ob sie als Mutter eines ausserehelichen Kindes in der eritreischen Gesellschaft akzeptiert würde und wiederum eine Anstellung finden kann, um für sich und ihr Kind finanziell aufkommen zu können. Erschwerend kommt hinzu, dass ihr Kind bei einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls nicht mit der Unterstützung durch nahe Verwandte rechnen kann. Demgegenüber lebt der Partner der Beschwerdeführerin respektive der Kindsvater in der Schweiz. Den eingereichten Fotos und Unterlagen (Nachweis der SBB für Zugtickets) können mehrere Hinweise dafür entnommen werden, dass E._______ die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Zeit seit dem (...) (Geburt) mehrmals an ihrem Wohnort im Kanton H._______ besucht hat. Auch aufgrund der Angaben im Bericht des Vereins "(...)" vom 17. beziehungsweise 24. April 2019 kann der Schluss gezogen werden, dass zwischen E._______ und dem Kind der Beschwerdeführerin ein gutes Vater-Kind-Verhältnis besteht, das überdies zur Entlastung der angeschlagenen Beschwerdeführerin führe. 7.2.3 Schliesslich kommt vorliegend erschwerend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hinzu. Im Arztzeugnis der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals C._______ vom 20. März 2019, wo die Beschwerdeführerin vom (...) April bis (...) Mai 2016 und seit dem (...) September 2018 in Behandlung (gewesen) sei, wurde bei ihr eine rezividierende depressive Störung und eine chronische PTBS diagnostiziert, welche auf traumatische Erinnerungen zurückzuführen seien. Erwähnt wird darin unter anderem der gewaltsame Tod ihrer Eltern, deren Zeugin sie gewesen sei, psychische und physische Misshandlungen durch ihren Onkel sowie sexuelle Misshandlung im Militär. Deshalb habe sie seit Jahren Todeswünsche, wobei aufgrund der eigenen Prägung durch den erweiterten Suizid ihrer Eltern von einem erhöhten Risiko auszugehen sei. Die psychische Belastungssituation habe sich durch die Geburt ihres Kindes nochmals verschlechtert. 7.2.4 In Anbetracht dieser Faktoren und der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls und nach Abwägung sämtlicher Elemente - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der persönlichen Lage der Beschwerdeführerin - kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine im Verhältnis zum Entscheid des SEM vom 8. Mai 2018 nachträglich wesentlich veränderte Sachlage vorliegt und der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerinnen nach Eritrea als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerinnen sind daher vorläufig aufzunehmen, zumal keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ersichtlich sind.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 13. August 2019 ist vollumfänglich, die Verfügung vom 8. Mai 2018 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).

9. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos, ebenso das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), da bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch um amtliche Verbeiständung (im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) kann verzichtet werden, da den obsiegenden Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da von ihrer Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung vom Gericht abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung, welche den Beschwerdeführerinnen vom SEM zu entrichten ist, ist demnach aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 600.- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 13. August 2019 wird vollumfänglich, die Verfügung vom 8. Mai 2018 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: