opencaselaw.ch

E-3403/2011

E-3403/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, stammt aus Jaffna und wohnte zuletzt in B._______ (Nordprovinz). Nachdem er Sri Lanka gemäss seinen Angaben am (...) über den Flughafen von Colombo auf dem Luftweg verlassen hatte, reiste er am 8. August 2010 am Flughafen von Mailand in den europäischen Raum ein. Er gelangte gleichentags in einem Auto in die Schweiz, wo er am 9. August 2010 um Asyl nachsuchte. Die summarische Befragung erfolgte am 13. August 2010, die einlässliche Anhörung am 27. August 2010. B. Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahre (...) sei in der Nähe seines Wohnhauses ein (...) von der Armee erschossen worden. In der Folge sei es wegen dieses Vorfalles zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, an denen auch er teilgenommen habe. Dabei sei ein Polizist ums Leben gekommen, was zu Fahndungen und Festnahmen geführt habe. Er sei deshalb nach C._______ gegangen, wo Personen in Militäruniform und in Zivil nach ihm gesucht hätten; auch andernorts sei nach ihm gefahndet worden. Deshalb sei er ausgereist. Festgenommen worden sei er einmal, und zwar im Jahre (...). Er sei nie von einem Gericht verurteilt worden. Im Jahre (...) habe er den LTTE (The Liberation Tigers of Tamil Eelam) geholfen, indem er Sandsäcke abgefüllt, Bunker gebaut und für diese Essen gesammelt habe. Er könne nicht nach Sri Lanka zurück, weil manche, die bei den gewalttätigen Demonstrationen mitgemacht hätten, erwischt und erschossen worden seien. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton Appenzell Innerrhoden mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2011 beim Gericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 (Flüchtlingseigenschaft), 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Auftrag, den Wegweisungsvollzug zu vollziehen), die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Weiter verfügte er, dass über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. F. Nach Eingang einer Fürsorgebestätigung ersuchte der Instruktionsrichter das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2011, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2011 hielt das Bundesamt ohne weitere Ausführungen an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht­lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 4.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe sich widersprechende und insgesamt wenig konkrete Schilderungen gemacht. Das gelte für seine Teilnahme an der Demonstration vom (...) und ebenso für die darauffolgenden Ereignisse. Auch habe er keine näheren Angaben zur Suche der sri-lankischen Behörden und der PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) nach ihm machen können. Die Vorbringen seien aber nicht nur widersprüchlich und unsubstanziiert, sondern auch unglaubhaft. Es erscheine völlig unglaubwürdig, dass die Behörden erst Monate nach dem Tode des Polizisten damit begonnen hätten, Teilnehmer an der gewalttätigen Demonstration im (...) zu suchen. Das gelte umso mehr, als sich der Beschwerdeführer als Anführer bezeichnet habe. Die geschilderte Demonstration liege mittlerweile über (...) zurück. Seit diesem Ereignis habe sich die Situation in Sri Lanka grundlegend verändert. Der Krieg sei mit der Niederlage der LTTE im (...) zu Ende gegangen. Zwar sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Der Einfluss von bewaffneten Gruppen wie der PLOTE habe stark abgenommen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht plausibel, dass die sri-lankischen Behörden ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, den Beschwer-deführer wegen seiner angeblich führenden Rolle bei der Demonstration bis heute zu verfolgen. Zudem sei dieser gemäss seinen Angaben nicht direkt für den Tod des Polizisten verantwortlich. Auch sonst weise der Beschwerdeführer keinerlei politisches Profil auf, das sozusagen zwangsläufig zu einer Verfolgung führen müsste. Er mache geltend, nie Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Seine Festnahme im (...) liege zudem bereits über (...) zurück und stehe in keinem direkten Zusammenhang mit den aktuellen Asylgründen. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung aus er Schweiz. Diese sei vorliegend zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 Die Ausführungen in der Beschwerde stellen im Wesentlichen auf allgemeine Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 zur Situation von Rückkehrenden aus dem Ausland ab. Besondere Risiken würden gemäss diesem Bericht für Tamilen gelten, die keinen besonderen Grund hätten, sich in Colombo aufzuhalten oder die einige Jahre im Ausland gelebt hätten. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Jaffna, habe Kontakte zu den LTTE gepflegt und für diese Hilfeleistungen erbracht. Zudem verfüge er über keinerlei Beziehungsnetz in Colombo. Er gehöre zu jenen Personengruppen, die bei einer Rückkehr besonders gefährdet seien. Demnach habe er begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei. Da ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Er stamme aus der Provinz Jaffna und verfüge in Colombo über kein Beziehungsnetz. Das Bundesamt sei demnach in unzulässiger Weise von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen und habe im Sinne des Grundsatzentscheides E-5929/2006 sein Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht und demnach eine Rechtsverletzung in Kauf genommen.

E. 5 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorweg fest, dass in der Rechts-mitteleingabe entgegen dem, was bei einem Beschwerdeverfahren zu erwarten wäre, keine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Schlussfolgerung, dieser erfülle die Flüchtlingsgeigenschaft nicht, stattfindet. Da das Gericht diesbezüglich mit dem Bundesamt übereinstimmt, wird mangels Entgegnungen unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung von vertiefenden Ausführungen dazu abgesehen. Auf die Rüge, das Bundesamt missachte mit seiner Verfügung das Grundsatzurteil E-5929/2006 vom 20. Dezember 2010, wird nachstehend eingegangen. Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die neue Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt. Eine Auseinandersetzung mit der jüngeren Entwicklung und der aktuellen Lage in Sri Lanka drängt sich auch deshalb auf, weil der Beschwerdeführer seine Zugehörigkeit zu einer besonderen Risikogruppe geltend macht (vgl. Beschwerde S. 3 "Kontakte zur LTTE").

E. 5.2 Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte C._______ und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).

E. 5.3 Im vorgenannten Urteil befasste sich das Gericht auch eingehend mit Personengruppen, die heute einer besonderen Gefahr unterliegen könnten. Dazu gehören einmal Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, und sodann Personen, die aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive allenfalls in Verbund mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz generell als Dissidente beziehungswese Oppositionelle wahrgenommen werden. Was die Zugehörigkeit zu den LTTE anbelangt, so hat der Beschwerdeführer vorgebracht, diese Organisation im (...) einzig logistisch unterstützt zu haben. Da diese Aktivität mittlerweile (...) zurückliegt, erübrigt sich ohne weitere Begründung schon wegen fehlender zeitlicher Kausalität eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, und dies umso mehr, als er im vorinstanzlichen Verfahren für das Verlassen des Landes ausschliesslich eine gewalttätige Demonstration, an welcher er beteiligt gewesen sei, beziehungsweise die sich daran anschliessenden Massnahmen der Sicherheitsbehörden angegeben hat (vgl. Akten BFM 1/9 Ziff. 15). Sodann hat der Beschwerdeführer sein Land nach Beendigung des Krieges verlassen, nämlich im (...), weshalb er weniger als (...) landesabwesend ist. Von einer langjährigen Abwesenheit kann folglich nicht die Rede sein, und ebenfalls ergibt sich nicht der geringste Hinweis darauf, er könnte in dieser Zeit im Ausland irgendwelche regimefeindlichen Kontakte gepflegt haben oder solcher verdächtigt werden.

E. 5.4 Mit dieser Feststellung erhellt, dass dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts auch vor dem Hintergrund seiner neuen Lageanalyse im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung droht. Es ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zutreffenderweise zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe kei­ne asylrelevante Verfolgung glaubhaft ge­macht und er erfülle so­mit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Das Asylge­such wurde demnach zu Recht abgelehnt. Ein Überschreiten beziehungsweise ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Rechtsverletzung, wie das in der Beschwerde gerügt wird, ist weder diesbezüglich noch hinsichtlich der Wegweisung beziehungsweise des Vollzuges auszumachen, wie nachstehend ausgeführt wird.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol­ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden.

E. 6.2.2 Der Beschwer­deführer wäre - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aus seinen Vorbringen ergeben sich auch - dies unter Berücksich­tigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie - keine konkre­ten und gewichti­gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf­fung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Es sind keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so­wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker­rechtlichen Be­stimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.2 Da der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammt und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges (Mai 2009) verlassen hat, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat. Der gemäss den Akten gesunde junge Beschwerdeführer hat (...) die Schule besucht und seit seinem (...) Altersjahr als (...) gearbeitet. Anlässlich der Befragung hat er angegeben, seine Eltern würden in B._______ leben und seine zwei Töchter seien bei ihrer Mutter in C._______. Im Rahmen der Anhörung bestätigte er diese Angaben im Wesentlichen. Ergänzend dazu führte er aus, seine Familie lebe mit dem Bruder seiner Frau zusammen, sie seien wohlhabend (vgl. A6/12 F13 A). Bei dieser Gelegenheit brachte er auch vor, seine Familie habe gesagt, die Situation verbessere sich langsam, er solle ein, zwei Jahre warten und dann zurückkehren. Diese Anhörung fand am 27. August 2010 statt, mithin vor bald einmal zwei Jahren. Dass sich die Lage zwischenzeitlich verbessert hat, wurde vorstehend dargelegt. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Lage seiner Familie ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr ein intaktes, tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden wird und sich ohne grössere Probleme reintegrieren kann. Die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren sind nach dem von ihm selber Vorgebrachten jedenfalls gegeben.

E. 6.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen 8.Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten, sind ihm in Gutheissung seines Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über den noch nicht entschieden worden ist, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das Amt für Ausländerfragen D._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3403/2011 Urteil vom 22. Juni 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, stammt aus Jaffna und wohnte zuletzt in B._______ (Nordprovinz). Nachdem er Sri Lanka gemäss seinen Angaben am (...) über den Flughafen von Colombo auf dem Luftweg verlassen hatte, reiste er am 8. August 2010 am Flughafen von Mailand in den europäischen Raum ein. Er gelangte gleichentags in einem Auto in die Schweiz, wo er am 9. August 2010 um Asyl nachsuchte. Die summarische Befragung erfolgte am 13. August 2010, die einlässliche Anhörung am 27. August 2010. B. Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahre (...) sei in der Nähe seines Wohnhauses ein (...) von der Armee erschossen worden. In der Folge sei es wegen dieses Vorfalles zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, an denen auch er teilgenommen habe. Dabei sei ein Polizist ums Leben gekommen, was zu Fahndungen und Festnahmen geführt habe. Er sei deshalb nach C._______ gegangen, wo Personen in Militäruniform und in Zivil nach ihm gesucht hätten; auch andernorts sei nach ihm gefahndet worden. Deshalb sei er ausgereist. Festgenommen worden sei er einmal, und zwar im Jahre (...). Er sei nie von einem Gericht verurteilt worden. Im Jahre (...) habe er den LTTE (The Liberation Tigers of Tamil Eelam) geholfen, indem er Sandsäcke abgefüllt, Bunker gebaut und für diese Essen gesammelt habe. Er könne nicht nach Sri Lanka zurück, weil manche, die bei den gewalttätigen Demonstrationen mitgemacht hätten, erwischt und erschossen worden seien. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton Appenzell Innerrhoden mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2011 beim Gericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 (Flüchtlingseigenschaft), 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Auftrag, den Wegweisungsvollzug zu vollziehen), die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Weiter verfügte er, dass über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. F. Nach Eingang einer Fürsorgebestätigung ersuchte der Instruktionsrichter das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2011, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2011 hielt das Bundesamt ohne weitere Ausführungen an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht­lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. 4.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe sich widersprechende und insgesamt wenig konkrete Schilderungen gemacht. Das gelte für seine Teilnahme an der Demonstration vom (...) und ebenso für die darauffolgenden Ereignisse. Auch habe er keine näheren Angaben zur Suche der sri-lankischen Behörden und der PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) nach ihm machen können. Die Vorbringen seien aber nicht nur widersprüchlich und unsubstanziiert, sondern auch unglaubhaft. Es erscheine völlig unglaubwürdig, dass die Behörden erst Monate nach dem Tode des Polizisten damit begonnen hätten, Teilnehmer an der gewalttätigen Demonstration im (...) zu suchen. Das gelte umso mehr, als sich der Beschwerdeführer als Anführer bezeichnet habe. Die geschilderte Demonstration liege mittlerweile über (...) zurück. Seit diesem Ereignis habe sich die Situation in Sri Lanka grundlegend verändert. Der Krieg sei mit der Niederlage der LTTE im (...) zu Ende gegangen. Zwar sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Der Einfluss von bewaffneten Gruppen wie der PLOTE habe stark abgenommen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht plausibel, dass die sri-lankischen Behörden ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, den Beschwer-deführer wegen seiner angeblich führenden Rolle bei der Demonstration bis heute zu verfolgen. Zudem sei dieser gemäss seinen Angaben nicht direkt für den Tod des Polizisten verantwortlich. Auch sonst weise der Beschwerdeführer keinerlei politisches Profil auf, das sozusagen zwangsläufig zu einer Verfolgung führen müsste. Er mache geltend, nie Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Seine Festnahme im (...) liege zudem bereits über (...) zurück und stehe in keinem direkten Zusammenhang mit den aktuellen Asylgründen. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung aus er Schweiz. Diese sei vorliegend zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Die Ausführungen in der Beschwerde stellen im Wesentlichen auf allgemeine Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 zur Situation von Rückkehrenden aus dem Ausland ab. Besondere Risiken würden gemäss diesem Bericht für Tamilen gelten, die keinen besonderen Grund hätten, sich in Colombo aufzuhalten oder die einige Jahre im Ausland gelebt hätten. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Jaffna, habe Kontakte zu den LTTE gepflegt und für diese Hilfeleistungen erbracht. Zudem verfüge er über keinerlei Beziehungsnetz in Colombo. Er gehöre zu jenen Personengruppen, die bei einer Rückkehr besonders gefährdet seien. Demnach habe er begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei. Da ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Er stamme aus der Provinz Jaffna und verfüge in Colombo über kein Beziehungsnetz. Das Bundesamt sei demnach in unzulässiger Weise von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen und habe im Sinne des Grundsatzentscheides E-5929/2006 sein Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht und demnach eine Rechtsverletzung in Kauf genommen.

5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorweg fest, dass in der Rechts-mitteleingabe entgegen dem, was bei einem Beschwerdeverfahren zu erwarten wäre, keine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Schlussfolgerung, dieser erfülle die Flüchtlingsgeigenschaft nicht, stattfindet. Da das Gericht diesbezüglich mit dem Bundesamt übereinstimmt, wird mangels Entgegnungen unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung von vertiefenden Ausführungen dazu abgesehen. Auf die Rüge, das Bundesamt missachte mit seiner Verfügung das Grundsatzurteil E-5929/2006 vom 20. Dezember 2010, wird nachstehend eingegangen. Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die neue Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt. Eine Auseinandersetzung mit der jüngeren Entwicklung und der aktuellen Lage in Sri Lanka drängt sich auch deshalb auf, weil der Beschwerdeführer seine Zugehörigkeit zu einer besonderen Risikogruppe geltend macht (vgl. Beschwerde S. 3 "Kontakte zur LTTE"). 5.2 Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte C._______ und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 5.3 Im vorgenannten Urteil befasste sich das Gericht auch eingehend mit Personengruppen, die heute einer besonderen Gefahr unterliegen könnten. Dazu gehören einmal Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, und sodann Personen, die aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive allenfalls in Verbund mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz generell als Dissidente beziehungswese Oppositionelle wahrgenommen werden. Was die Zugehörigkeit zu den LTTE anbelangt, so hat der Beschwerdeführer vorgebracht, diese Organisation im (...) einzig logistisch unterstützt zu haben. Da diese Aktivität mittlerweile (...) zurückliegt, erübrigt sich ohne weitere Begründung schon wegen fehlender zeitlicher Kausalität eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, und dies umso mehr, als er im vorinstanzlichen Verfahren für das Verlassen des Landes ausschliesslich eine gewalttätige Demonstration, an welcher er beteiligt gewesen sei, beziehungsweise die sich daran anschliessenden Massnahmen der Sicherheitsbehörden angegeben hat (vgl. Akten BFM 1/9 Ziff. 15). Sodann hat der Beschwerdeführer sein Land nach Beendigung des Krieges verlassen, nämlich im (...), weshalb er weniger als (...) landesabwesend ist. Von einer langjährigen Abwesenheit kann folglich nicht die Rede sein, und ebenfalls ergibt sich nicht der geringste Hinweis darauf, er könnte in dieser Zeit im Ausland irgendwelche regimefeindlichen Kontakte gepflegt haben oder solcher verdächtigt werden. 5.4 Mit dieser Feststellung erhellt, dass dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts auch vor dem Hintergrund seiner neuen Lageanalyse im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung droht. Es ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zutreffenderweise zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe kei­ne asylrelevante Verfolgung glaubhaft ge­macht und er erfülle so­mit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Das Asylge­such wurde demnach zu Recht abgelehnt. Ein Überschreiten beziehungsweise ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Rechtsverletzung, wie das in der Beschwerde gerügt wird, ist weder diesbezüglich noch hinsichtlich der Wegweisung beziehungsweise des Vollzuges auszumachen, wie nachstehend ausgeführt wird. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol­ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden. 6.2.2 Der Beschwer­deführer wäre - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aus seinen Vorbringen ergeben sich auch - dies unter Berücksich­tigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie - keine konkre­ten und gewichti­gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf­fung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Es sind keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so­wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker­rechtlichen Be­stimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Da der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammt und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges (Mai 2009) verlassen hat, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat. Der gemäss den Akten gesunde junge Beschwerdeführer hat (...) die Schule besucht und seit seinem (...) Altersjahr als (...) gearbeitet. Anlässlich der Befragung hat er angegeben, seine Eltern würden in B._______ leben und seine zwei Töchter seien bei ihrer Mutter in C._______. Im Rahmen der Anhörung bestätigte er diese Angaben im Wesentlichen. Ergänzend dazu führte er aus, seine Familie lebe mit dem Bruder seiner Frau zusammen, sie seien wohlhabend (vgl. A6/12 F13 A). Bei dieser Gelegenheit brachte er auch vor, seine Familie habe gesagt, die Situation verbessere sich langsam, er solle ein, zwei Jahre warten und dann zurückkehren. Diese Anhörung fand am 27. August 2010 statt, mithin vor bald einmal zwei Jahren. Dass sich die Lage zwischenzeitlich verbessert hat, wurde vorstehend dargelegt. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Lage seiner Familie ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr ein intaktes, tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden wird und sich ohne grössere Probleme reintegrieren kann. Die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren sind nach dem von ihm selber Vorgebrachten jedenfalls gegeben. 6.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen 8.Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten, sind ihm in Gutheissung seines Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über den noch nicht entschieden worden ist, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das Amt für Ausländerfragen D._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: