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E-3394/2025

E-3394/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 14. Februar 2023 ab; verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Januar 2025 wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-242/2025 vom 3. April 2025 ab. C. Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und begründet dieses mit nachträglich erfahrenen, vorbestandenen Tatsachen. D. Er beantragt, das Urteil E-242/2025 vom 3. April 2025 sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten. Der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen und es sei ein neues Urteil zu fällen. Der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei die vor- läufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig bzw. nicht zumut- bar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu ver- fügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dem Gesuchsteller sei zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2025 wies der Instruktionsrichter das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. Wei- ter wies er den prozessualen Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosig- keit der Begehren ab und setzte dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 28. Mai 2025. Der Gesuchsteller bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht.

E-3394/2025 Seite 3

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk- tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-242/2025 vom 3. April 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisi- onsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70).

E. 2.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision.

E. 2.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden hohe Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund an- gerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, wobei diese Begründung eine Eintretensvorausset- zung ist (Art. 67 Abs. 3 VwVG mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG). Weiter müssen die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargetan werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 124 BGG).

E. 2.4 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 46 VGG). Ist dies der Fall, so tritt das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 5.5).

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E. 3.1 Der Gesuchsteller ruft in seinem Revisionsgesuch vom 7. Mai 2025 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und bringt vor, er habe erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von neuen Tatsachen erfahren und entsprechende Beweismittel erhalten.

E. 3.2 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung vorzutragen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Der Gesuchsteller reichte mit seinem Revisionsgesuch vom 7. Mai 2025 Beweismittel ein und macht Tatsachen geltend, von denen er am 30. April 2025 Kenntnis erhal- ten habe. Die gesetzliche Revisionsfrist von 90 Tagen ist damit eingehal- ten.

E. 3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat- sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe- ren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass es nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizu- bringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven namentlich nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Nig- gli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). In Frage kommen Beweismittel und Tatsachen, die der ge- suchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltend- machung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.47 ff.).

E. 4.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe von seinem jetzigen Anwalt in der Türkei erst am 30. April 2025 – also nach dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 3. April 2025 – erfahren, dass gegen ihn auch wegen dem Tatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation ein Ermitt- lungsverfahren eröffnet worden sei. Seinen vormaligen Anwalt habe der Gesuchsteller während und nach dem Beschwerdeverfahren nicht errei- chen können.

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E. 4.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich jedoch, dass bereits im or- dentlichen Verfahren die Beibringung der Unterlagen bezüglich eines Er- mittlungsverfahrens wegen des Tatbestands der Terrorpropaganda in Aus- sicht gestellt wurde, womit die mutmassliche Existenz jenes Verfahrens dem Gesuchsteller ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren bekannt war (vgl. die Beschwerdeschrift im ordentlichen Verfahren, S. 20, 23 [SEM Akte 59/43]).

E. 4.3 Folglich hatte der Gesuchsteller bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens Kenntnis von der mit dem Revisionsgesuch geltend gemachten vorbestandenen Tatsache eines Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Die Behauptung, er hätte erst am 30. April 2025 über seinen neu mandatierten Anwalt Kenntnis vom genannten Ermitt- lungsverfahren erlangt, ist somit nicht haltbar. Entschuldbare Gründe für das Versäumnis, die nun vorgebrachten Beweismittel im ordentlichen Ver- fahren beizubringen, bringt der Gesuchsteller keine vor.

E. 4.4 Nach dem Gesagten hätte der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrach- ten Tatsachen und Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren vorbrin- gen können. Die Vorbringen sind folglich im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als verspätet zu erachten, womit der Revi- sionsgrund entfällt.

E. 5.1 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegwei- sungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund der Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Ge- suchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E 9.1, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 5.2 Der Gesuchsteller bringt das mutmasslich gegen ihn in der Türkei lau- fende Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation vor. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass Personen, denen in der Türkei Propaganda für

E-3394/2025 Seite 6 eine terroristische Organisation oder Präsidentenbeleidigung vorgeworfen wird, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Polit- malus zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom

E. 5.3 Somit ist nicht offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine asyl- rechtlich relevante Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte.

E. 5.4 Nach dem Gesagten vermochte der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen – resultierend aus den mutmasslich gegen ihn laufenden Verfahren oder anderweitig – nicht schlüssig nachzuweisen. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine revi- sionsrechtlich zulässigen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revi- sion des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-242/2025 vom 3. April 2025 ist folglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12). 6.2 Auf das erst nach dem Urteil E-242/2025 entstandene Beweismittel (Revisionsbeilage 6) ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. 6.3 Das Revisionsgesuch ist unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Verfahrenskosten, die bei aussichtslosen ausserordentlichen Rechtsmitteln praxisgemäss auf Fr. 2'000.– festzuset- zen sind, werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zulässigen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-242/2025 vom 3. April 2025 ist folglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12).

E. 6.2 Auf das erst nach dem Urteil E-242/2025 entstandene Beweismittel (Revisionsbeilage 6) ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.

E. 6.3 Das Revisionsgesuch ist unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Verfahrenskosten, die bei aussichtslosen ausserordentlichen Rechtsmitteln praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind, werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 8 November 2024 E. 8.7.3). Bezüglich des Mangels an Hinweisen auf ei- nen individuellen Politmalus oder auf Gründe, die im Fall des Gesuchstel- lers zu asylrechtlich relevanten Nachteilen, wie etwa einer längeren Frei- heitsstrafe führen dürften, kann auf die Erwägungen im Urteil E-242/2025 vom 3. April 2025 verwiesen werden.

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3394/2025 Urteil vom 4. Juli 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-242/2025 vom 3. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 14. Februar 2023 ab; verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Januar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-242/2025 vom 3. April 2025 ab. C. Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und begründet dieses mit nachträglich erfahrenen, vorbestandenen Tatsachen. D. Er beantragt, das Urteil E-242/2025 vom 3. April 2025 sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten. Der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen und es sei ein neues Urteil zu fällen. Der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig bzw. nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dem Gesuchsteller sei zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2025 wies der Instruktionsrichter das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. Weiter wies er den prozessualen Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Begehren ab und setzte dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 28. Mai 2025. Der Gesuchsteller bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-242/2025 vom 3. April 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70). 2. 2.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision. 2.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden hohe Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, wobei diese Begründung eine Eintretensvoraussetzung ist (Art. 67 Abs. 3 VwVG mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG). Weiter müssen die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargetan werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 124 BGG). 2.4 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 46 VGG). Ist dies der Fall, so tritt das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 5.5). 3. 3.1 Der Gesuchsteller ruft in seinem Revisionsgesuch vom 7. Mai 2025 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und bringt vor, er habe erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von neuen Tatsachen erfahren und entsprechende Beweismittel erhalten. 3.2 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung vorzutragen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Der Gesuchsteller reichte mit seinem Revisionsgesuch vom 7. Mai 2025 Beweismittel ein und macht Tatsachen geltend, von denen er am 30. April 2025 Kenntnis erhalten habe. Die gesetzliche Revisionsfrist von 90 Tagen ist damit eingehalten. 3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass es nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven namentlich nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). In Frage kommen Beweismittel und Tatsachen, die der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.47 ff.). 4. 4.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe von seinem jetzigen Anwalt in der Türkei erst am 30. April 2025 - also nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2025 - erfahren, dass gegen ihn auch wegen dem Tatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Seinen vormaligen Anwalt habe der Gesuchsteller während und nach dem Beschwerdeverfahren nicht erreichen können. 4.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich jedoch, dass bereits im ordentlichen Verfahren die Beibringung der Unterlagen bezüglich eines Ermittlungsverfahrens wegen des Tatbestands der Terrorpropaganda in Aussicht gestellt wurde, womit die mutmassliche Existenz jenes Verfahrens dem Gesuchsteller ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren bekannt war (vgl. die Beschwerdeschrift im ordentlichen Verfahren, S. 20, 23 [SEM Akte 59/43]). 4.3 Folglich hatte der Gesuchsteller bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens Kenntnis von der mit dem Revisionsgesuch geltend gemachten vorbestandenen Tatsache eines Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Die Behauptung, er hätte erst am 30. April 2025 über seinen neu mandatierten Anwalt Kenntnis vom genannten Ermittlungsverfahren erlangt, ist somit nicht haltbar. Entschuldbare Gründe für das Versäumnis, die nun vorgebrachten Beweismittel im ordentlichen Verfahren beizubringen, bringt der Gesuchsteller keine vor. 4.4 Nach dem Gesagten hätte der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können. Die Vorbringen sind folglich im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als verspätet zu erachten, womit der Revisionsgrund entfällt. 5. 5.1 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund der Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E 9.1, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). 5.2 Der Gesuchsteller bringt das mutmasslich gegen ihn in der Türkei laufende Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation vor. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass Personen, denen in der Türkei Propaganda für eine terroristische Organisation oder Präsidentenbeleidigung vorgeworfen wird, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Bezüglich des Mangels an Hinweisen auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe, die im Fall des Gesuchstellers zu asylrechtlich relevanten Nachteilen, wie etwa einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, kann auf die Erwägungen im Urteil E-242/2025 vom 3. April 2025 verwiesen werden. 5.3 Somit ist nicht offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte. 5.4 Nach dem Gesagten vermochte der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen - resultierend aus den mutmasslich gegen ihn laufenden Verfahren oder anderweitig - nicht schlüssig nachzuweisen. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zulässigen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-242/2025 vom 3. April 2025 ist folglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12). 6.2 Auf das erst nach dem Urteil E-242/2025 entstandene Beweismittel (Revisionsbeilage 6) ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. 6.3 Das Revisionsgesuch ist unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Verfahrenskosten, die bei aussichtslosen ausserordentlichen Rechtsmitteln praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind, werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: