opencaselaw.ch

E-337/2013

E-337/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-337/2013 Urteil vom 31. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch Monique Bremi, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2013 - eröffnet am 15. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Schaffhausen sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Januar 2013 gegen diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde erheben und beantragen liessen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch (recte: Asylverfahren) zuständig zu erklären, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Endentscheid abzusehen, dass sodann geltend gemacht wird, die Voraussetzungen seien gegeben, um praxisgemäss von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, was als sinngemässes Gesuch um Kostenvorschussverzicht entgegengenommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2013 beim Bundesverwal­tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 25. Januar 2013 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 82 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (BVGE 2010/45 E. 8.2.3), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien feststeht und sie diesen auch nicht bestreiten, dass somit grundsätzlich Italien für die Prüfung ihrer am 15. Oktober 2012 in der Schweiz eingereichten Asylanträge zuständig ist (vgl. Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) sowie die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 29. Oktober 2012 um Übernahme der Beschwerdeführenden bis am 30. Dezember 2012 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass der Einwand der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach Ziel ihrer Reise die Schweiz gewesen sei und Italien bloss als Transitland gedient habe, im Rahmen der Dublin-II-VO nicht gegen die Zuständigkeit Italiens spricht (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung nicht zuständig ist, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2010/45 S. 630 ff.) auf eine Überstellung an den zuständigen Staat zu verzichten ist, wenn sich diese nicht mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbaren lässt oder aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht angezeigt erscheint, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen geltend machten, die Aufnahmebedingungen in Italien seien prekär, dass auch verletzliche Dublin-Rückkehrende - trotz bevorzugter Behandlung - gemäss zahlreicher Quellen von der Platznot in den Aufenthalts- und Empfangszentren betroffen seien und daher selbst bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gefahr liefen, obdachlos zu werden, dass die medizinische Versorgung gemäss einer Untersuchung des Parlaments der Europäischen Union selbst in diesen Zentren ungenügend sei, dass daher von verschiedenen Seiten (insbesondere von den italienischen Migrationsbehörden selbst und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) von der Überstellung verletzlicher Personen nach Italien im Rahmen des Dublin-Abkommens abgeraten werde und mehrere deutsche Verwaltungsgerichte bereits von Rückführungen nach Italien absehen würden, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs. Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGO's) weder davon ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet, noch das Asylverfahrensrecht in diesem Land sei in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden beim EGMR durch die italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in ihr Heimatland geniessen, dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) respektiert, und an dieser Einschätzung auch die vorstehend erwähnten - nicht näher konkretisierten - Beschlüsse verschiedener Verwaltungsgerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind, dass hinsichtlich der genannten Berichte zu den Aufnahme- und Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass - wie von den Beschwerdeführenden zu Recht erwähnt - die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen - eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem Fall gewährleistet - nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze in systematischer Weise die Aufnahmerichtlinie, dass damit ihre Befürchtungen, sie müssten bei einer Rückkehr dorthin ohne jegliche Unterstützung auf der Strasse leben und hätten dort keine Zukunftsperspektive, was der Beweggrund für ihr Verlassen des Flüchtlingscamps gewesen sei, nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien spricht, zumal Italien die Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung der Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt hat, dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7), dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.), dass vorliegend keine konkreten Anhaltpunkte dafür vorliegen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden bei einer Rückkehr nach Italien aufgrund einer besonderen Verletzlichkeit riskieren, Lebensbedingungen ausgesetzt zu sein, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien als Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz erscheinen lassen würde, dass das Vorliegen eines sozialen Netzes im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht Voraussetzung für eine Rückführung in den zuständigen Staat ist, dass vielmehr grundsätzlich davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen Staat direkt in Anspruch nehmen, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rück­keh­rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich der Bekanntgabe des Datums der Überstellung frühzeitig und schriftlich über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu einer verletzlichen Personengruppe zu informieren, dass die Beschwerdeführerin daneben gehalten ist, sich bei allfälligen Schwierigkeiten auch an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, wo sie aufgrund ihres familiären Profils (alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern) durchaus einen Zugang finden dürfte, dass für den Fall, dass sie aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, mit ihren Kindern in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass im Falle der Beschwerdeführerin - entgegen ihren anderslautenden Beschwerdevorbringen - jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, sie und ihre Kinder würden im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus nichts vorbringen, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auf ihre Asylgesuche einzutreten, dass auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen, zumal die Beschwerdeführenden - soweit aktenkundig - gesund sind, dass auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) einer Ausreise nach Italien nicht entgegensteht, zumal dem Wohl der beiden minderjährigen Kinder in Italien mit ihrer Mutter besser Rechnung getragen werden kann, als in der Schweiz und von keiner derartigen Verwurzelung in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, dass eine Wegweisung nach Italien dem Kindswohl entgegenstünde, dass des Weiteren im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall trotz der zweifelsohne schwierigen Situation der Beschwerdeführenden keine Gründe ersichtlich sind, die angesichts der geltenden Praxis den Vollzug der Wegweisung aus humanitärer Sicht ausschliessen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011, BVGE 2010/45 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3223/2011 vom 14. Juni 2011 und D 2908/2011 vom 25. Mai 2011), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim­mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ebenso gegenstandslos geworden ist, wie das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: