Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2014 in der Schweiz durch seinen Rechtsvertreter ein viertes Mal um Asyl nach. Dabei machte er darauf aufmerksam, dass der gesamten Familie des Beschwerdeführers - die Eltern B._______ und C._______ mit der minderjährigen Tochter D._______ (N [...]) und der Bruder E._______ (bzw. F._______, N [...]) - in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach seinem letzten negativen Entscheid nach Italien überstellt worden, wo er weder eine Unterkunft noch eine sonstige finanzielle Hilfe erhalten habe. Ein Leben auf den italienischen Strassen sei indes menschenunwürdig und nach der jüngsten Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht tolerierbar. B. Mit Schreiben vom 26. November 2014 wurde der Rechtsvertreter vom BFM dahingehend informiert, dass sich der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Luzern melden solle. Dieses führte am 3. Dezember 2014 eine Befragung im Hinblick auf eine allfällige Haft durch. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vom Amt für Migration des Kantons Luzern für zwei Monate in Vorbereitungshaft versetzt. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 wurde die Vorbereitungshaft bis zum 2. Februar 2015 vom luzernischen Zwangsmassnahmegericht bestätigt. C. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 wurde dem Rechtsvertreter das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei (Art. 36 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). D. Am 3. Dezember 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 ersuchte der Rechtsvertreter die Vorinstanz um vollumfängliche Akteneinsicht und um Gewährung des rechtlichen Gehörs. Insbesondere sei darüber zu informieren, ob das BFM die italienischen Behörden bereits kontaktiert und um individuelle Garantien im Sinne der jüngsten Rechtsprechung des EGMR ersucht habe. Ferner beantragte er eine Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme (Art. 36 Abs. 1 AsylG). F. Das Fristerstreckungsgesuch wurde am 11. Dezember 2014 vom BFM gutgeheissen. Das Akteneinsichtsgesuch wurde demgegenüber vorläufig abgelehnt (Art. 27 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021); nach Abschluss des Verfahrens werde man indes darauf zurückkommen. Schliesslich teilte es dem Rechtsvertreter mit, es sei nicht der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine individuelle Garantie der italienischen Behörden einzuholen sei. G. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 informierte der Rechtsvertreter das Bundesamt über gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers und beantragte, den Gesundheitszustand abklären zu lassen und die italienischen Behörden dementsprechend zu informieren. Im Gegensatz zur Vorinstanz gehe er weiterhin davon aus, dass vorliegend eine individuelle Garantie seitens Italiens einzuholen sei. H. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 (eröffnet am 9. Januar 2015) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis seien dem Beschwerdeführer auszuhändigen. I. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen (evt. sei nach Aufhebung der Verfügung auf das Asylgesuch einzutreten); evt. seien individuelle Garantien seitens der italienischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen. Zudem sei ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht (evt. das dazugehörige rechtliche Gehör) zu gewähren; es sei ferner eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. J. Am 20. Januar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägugungen (vgl. insbesondere E. 3.2.3) - einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Der Rechtsvertreter rügte vorderhand, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Bei einem Nichteintretensentscheid sei mit dessen Versand zwingend Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, was die Vorinstanz nicht vollumfänglich wahrgenommen habe. Folglich sei die Einsicht in die Akten B4, B6, B7, A9, A12 und A14 - evt. das rechtliche Gehör dazu - zu gewähren.
E. 3.1.1 An dieser Stelle gilt es zu bemerken, dass die vorinstanzlichen Akten des aktuellen Verfahrens mit Asylgesuch vom 25. November 2014 zunächst mit dem Buchstaben B (B1 bis B8) sodann mit dem Buchstaben A (A9 bis A15) paginiert wurden, was als unordentliche Aktenführung bezeichnet werden muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 3.1.2 Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 ff. VwVG soll den Parteien dazu verhelfen, sich über alle für das Verfahren wesentliche Unterlagen orientieren zu können. Verwaltungsinterne Dokumente unterstehen indes grundsätzlich nicht dem rechtlichen Gehör einer Partei (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4 m.w.H.); davon kann es allerdings Ausnahmen, wie z.B. ein verwaltungsintern erstellter Bericht oder Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen, geben (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren sind die Akten B6, B7 und A14 (interne E-Mail-Kommunikation) als interne Akten zu bestätigen, da diese ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 495) und der Organisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen. Hierzu ist auch die Akte A9 zu zählen, welche lediglich eine automatische Bestätigung der italienischen Behörden einer elektronischen Anfrage der Vorinstanz (POD, "Proof of Delivery") darstellt. Die vom Rechtsvertreter zur Einsicht verlangten Akten B4 (Verfügung der Vorbereitungshaft des Migrationsamtes des Kantons Luzern vom 3. Dezember 2014) und A12 (Entscheid des Zwangsmassnahmegerichts des Kantons Luzern vom 5. Dezember 2014) wurden dem Beschwerdeführer ausgehändigt bzw. durch das kantonale Migrationsamt eröffnet. Zudem ist dem Verteiler der Akte B4 zu entnehmen, dass diese auch dem Rechtsvertreter zugestellt wurde; folglich dürften die Akten B4 und A12 dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter bekannt sein, zumal die Vertretungsvollmacht am 21. November 2014 vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde.
E. 3.1.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gesuch um Einsicht in die Akten B4, B6, B7, A9, A12 und A14 und um Gewährung des rechtlichen Gehörs abzuweisen ist. Gleichzeitig wird festgestellt, dass der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird.
E. 3.2 Weiter rügte der Rechtsvertreter, das rechtliche Gehör sowie Art. 11 Abs. 3 VwVG und Art. 29 AsylG seien schwerwiegend verletzt worden. Gemäss der Akte B3 sei offenbar eine Befragung durch den Kanton Luzern durchgeführt worden, welche indes gestützt auf Art. 29 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1-3 AsylG der asylsuchenden Person ein Recht einräumt, sich vom mandatierten Rechtsvertreter begleiten zu lassen. Indem der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren nicht über diese Anhörung informiert worden sei, seien das rechtliche Gehör sowie Bundesrecht verletzt worden.
E. 3.2.1 Der Rechtsvertreter verkennt, dass die Befragung vom 3. Dezember 2014 durch das Amt für Migration des Kantons Luzern (B3) die Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der damals vorgesehenen Haft darstellt, zu welcher der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 versetzt wurde. Diese Vorbereitungshaft kann - um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen - während der Vorbereitung des Entscheides über eine Aufenthaltsberechtigung einer Person vom Kanton verordnet werden, wenn - wie vorliegend - die Person trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG). Es handelt sich dabei nicht um eine Befragung zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen, welche in der Regel im Rahmen eines Dublin-Verfahrens durchgeführt wird. Schon gar nicht ist diese kantonale Befragung mit der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG gleichzusetzen, mit welcher die asylsuchende Person eingehend zu ihren Asylgründen angehört wird (Art. 36 AsylG).
E. 3.2.2 Vorliegend wurde indes - obschon vom SEM in seiner Verfügung nicht explizit erwähnt, was von Vorteil gewesen wäre - das Asylgesuch vom 25. November 2014 vom BFM als Mehrfachgesuch behandelt, da das aktuelle Asylgesuch innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des (letzten) Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wurde (Art. 111c AsylG). Dieses Verfahren wird - um missbräuchliche Verfahrensverzögerungen zu verhindern - nur noch schriftlich durchgeführt, weshalb keine summarische Befragung vorgesehen ist. Indes wird nach wie vor - wie vorliegend bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG - das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 AsylG). Dieser Voraussetzung kam das BFM mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 nach, als es den Rechtsvertreter aufforderte, sich bezüglich der Zuständigkeit Italiens und einer allfälligen Wegweisung in dieses Land schriftlich zu äussern.
E. 3.2.3 Auf die Rüge, der Rechtsvertreter sei zur kantonalen Befragung vom 3. Dezember 2014 nicht eingeladen worden, tritt das Bundesverwaltungsgericht folglich auf die Beschwerde nicht ein. Demzufolge kann auch keine diesbezügliche Gehörsverletzung festgestellt werden. An dieser Stelle sei indes bemerkt, dass aus der Verfügung vom 8. Januar 2015 nicht klar ersichtlich ist, dass es sich dabei um ein Verfahren eines Mehrfachgesuchs handelt.
E. 3.3 Schliesslich rügte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die persönliche Situation des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt und gewürdigt habe. Damit machte er geltend, die Verfügung vom 8. Januar 2015 sei - hinsichtlich der Umstände, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz anwesend und dass die Situation für asylsuchende Personen in Italien menschenunwürdig sei, und der Behauptung, der Beschwerdeführer sei nach negativen Entscheiden aufgefordert worden, Italien zu verlassen - ungenügend begründet worden.
E. 3.3.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage des Eintretens auf ein Aslygesuch - eine sorgfältige Begründung verlangt (BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
E. 3.3.2 Das Bundesamt hat sich in seiner Verfügung vom 8. Januar 2015 in seinen Erwägungen dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seinen hier anwesenden Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht ableiten könne, da er volljährig und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Familie erkennbar sei. Des Weiteren stellte das BFM klar, dass sich die jüngste Rechtsprechung des EGMR auf eine Überstellung einer Familie beziehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus diesem Grund seien vorgängig keine individuellen Garantien seitens Italiens einzuholen. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche er in Italien Anspruch haben dürfte, sich nach der nationalen Gesetzgebung in Italien richten würde. Auch sich dort illegal aufhaltende Personen hätten gemäss nationaler Gesetze Zugang zu medizinischer Versorgung, weshalb ein Vollzug der Wegweisung zumutbar sei.
E. 3.3.3 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung sind die Überlegungen, von denen sich das BFM leiten liess, klar ersichtlich. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.), was sie auch getan hat.
E. 3.4 Zusammengefasst lässt sich im vorliegenden Verfahren keine Gehörsverletzung feststellen. Die diesbezüglichen Rügen sind folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Indessen kann ein Mitgliedstaat, der mit einem neuen Asylgesuch befasst ist, de Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, den ein Wiederaufnahmegesuch bereits akzeptiert hat, nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien in Kapitel III der Dublin-III-VO überprüfen (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2., weiterhin gültig, auch wenn damals zur Dublin-II-VO ergangen).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt z.B., wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2011 (und am [...] 2012) in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die italienischen Behörden bereits im vorhergehenden Verfahren am 31. Januar 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in der damals noch geltenden Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten, weshalb der Beschwerdeführer im Oktober 2014 nach Italien überstellt wurde. Auch das erneute Wiederaufnahmeersuchen vom 3. Dezember 2014 an die italienischen Behörden blieb unbeantwortet, weshalb die Zuständigkeit nach Ablauf der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist weiterhin bei Italien liegt (implizite Anerkennung nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte, er verfüge in der Schweiz über Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind (Art. 9 Dublin-III-VO). Indes ist festzuhalten, dass - wie bereits erwähnt - in einem Wiederaufnahmeverfahren die Kriterien nach Kapital III der Dublinverordnung nicht mehr zur Anwendung kommen. Selbst wenn dies indes der Fall wäre, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, weshalb seine Eltern nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO anzusehen sind (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Auch besteht - wie das SEM zu Recht festhielt - kein anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis zu einzelnen Familienangehörigen in der Schweiz. Folglich lässt sich daraus kein Zuständigkeitskriterium für die Schweiz ableiten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.3.1 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.3.2 Der EGMR hat in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt; die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120) vergleichbar.
E. 5.3.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand - er leide an einer schweren Depression und sei auf eine ärztliche Behandlung angewiesen - stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es besteht kein Grund, solche Garantien von Italien im Voraus einzuholen. Der EGMR hat in seinem Urteil Tarakhel festgestellt, die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien würden noch kein grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende darstellen, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., §114f. und 120). Weiter stellte der EGMR in diesem Urteil fest, dass es eine Verletzung von Art.3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähme, ohne zuvor von den italienischen Behördeneine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., §122). Die Forderung des Rechtsvertreters - es seien individuelle Garantien von den italientischen Behörden einzuholen - ist angesichts der Tatsache, dass es sich bei ihm nicht um eine Familie mit Kindern handelt, die speziell schutzbedürftig wäre, daher abzuweisen. Indes ist seinem Gesundheitszustand bei der Überstellung - wie oben erwähnt - gebührend Rechnung zu tragen.
E. 5.4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 6 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-336/2015 Urteil vom 4. Februar 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. (...), Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
8. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2014 in der Schweiz durch seinen Rechtsvertreter ein viertes Mal um Asyl nach. Dabei machte er darauf aufmerksam, dass der gesamten Familie des Beschwerdeführers - die Eltern B._______ und C._______ mit der minderjährigen Tochter D._______ (N [...]) und der Bruder E._______ (bzw. F._______, N [...]) - in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach seinem letzten negativen Entscheid nach Italien überstellt worden, wo er weder eine Unterkunft noch eine sonstige finanzielle Hilfe erhalten habe. Ein Leben auf den italienischen Strassen sei indes menschenunwürdig und nach der jüngsten Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht tolerierbar. B. Mit Schreiben vom 26. November 2014 wurde der Rechtsvertreter vom BFM dahingehend informiert, dass sich der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Luzern melden solle. Dieses führte am 3. Dezember 2014 eine Befragung im Hinblick auf eine allfällige Haft durch. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vom Amt für Migration des Kantons Luzern für zwei Monate in Vorbereitungshaft versetzt. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 wurde die Vorbereitungshaft bis zum 2. Februar 2015 vom luzernischen Zwangsmassnahmegericht bestätigt. C. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 wurde dem Rechtsvertreter das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei (Art. 36 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). D. Am 3. Dezember 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 ersuchte der Rechtsvertreter die Vorinstanz um vollumfängliche Akteneinsicht und um Gewährung des rechtlichen Gehörs. Insbesondere sei darüber zu informieren, ob das BFM die italienischen Behörden bereits kontaktiert und um individuelle Garantien im Sinne der jüngsten Rechtsprechung des EGMR ersucht habe. Ferner beantragte er eine Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme (Art. 36 Abs. 1 AsylG). F. Das Fristerstreckungsgesuch wurde am 11. Dezember 2014 vom BFM gutgeheissen. Das Akteneinsichtsgesuch wurde demgegenüber vorläufig abgelehnt (Art. 27 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021); nach Abschluss des Verfahrens werde man indes darauf zurückkommen. Schliesslich teilte es dem Rechtsvertreter mit, es sei nicht der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine individuelle Garantie der italienischen Behörden einzuholen sei. G. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 informierte der Rechtsvertreter das Bundesamt über gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers und beantragte, den Gesundheitszustand abklären zu lassen und die italienischen Behörden dementsprechend zu informieren. Im Gegensatz zur Vorinstanz gehe er weiterhin davon aus, dass vorliegend eine individuelle Garantie seitens Italiens einzuholen sei. H. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 (eröffnet am 9. Januar 2015) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis seien dem Beschwerdeführer auszuhändigen. I. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen (evt. sei nach Aufhebung der Verfügung auf das Asylgesuch einzutreten); evt. seien individuelle Garantien seitens der italienischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen. Zudem sei ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht (evt. das dazugehörige rechtliche Gehör) zu gewähren; es sei ferner eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. J. Am 20. Januar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägugungen (vgl. insbesondere E. 3.2.3) - einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Der Rechtsvertreter rügte vorderhand, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Bei einem Nichteintretensentscheid sei mit dessen Versand zwingend Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, was die Vorinstanz nicht vollumfänglich wahrgenommen habe. Folglich sei die Einsicht in die Akten B4, B6, B7, A9, A12 und A14 - evt. das rechtliche Gehör dazu - zu gewähren. 3.1.1 An dieser Stelle gilt es zu bemerken, dass die vorinstanzlichen Akten des aktuellen Verfahrens mit Asylgesuch vom 25. November 2014 zunächst mit dem Buchstaben B (B1 bis B8) sodann mit dem Buchstaben A (A9 bis A15) paginiert wurden, was als unordentliche Aktenführung bezeichnet werden muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 3.1.2 Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 ff. VwVG soll den Parteien dazu verhelfen, sich über alle für das Verfahren wesentliche Unterlagen orientieren zu können. Verwaltungsinterne Dokumente unterstehen indes grundsätzlich nicht dem rechtlichen Gehör einer Partei (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4 m.w.H.); davon kann es allerdings Ausnahmen, wie z.B. ein verwaltungsintern erstellter Bericht oder Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen, geben (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren sind die Akten B6, B7 und A14 (interne E-Mail-Kommunikation) als interne Akten zu bestätigen, da diese ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 495) und der Organisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen. Hierzu ist auch die Akte A9 zu zählen, welche lediglich eine automatische Bestätigung der italienischen Behörden einer elektronischen Anfrage der Vorinstanz (POD, "Proof of Delivery") darstellt. Die vom Rechtsvertreter zur Einsicht verlangten Akten B4 (Verfügung der Vorbereitungshaft des Migrationsamtes des Kantons Luzern vom 3. Dezember 2014) und A12 (Entscheid des Zwangsmassnahmegerichts des Kantons Luzern vom 5. Dezember 2014) wurden dem Beschwerdeführer ausgehändigt bzw. durch das kantonale Migrationsamt eröffnet. Zudem ist dem Verteiler der Akte B4 zu entnehmen, dass diese auch dem Rechtsvertreter zugestellt wurde; folglich dürften die Akten B4 und A12 dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter bekannt sein, zumal die Vertretungsvollmacht am 21. November 2014 vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde. 3.1.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gesuch um Einsicht in die Akten B4, B6, B7, A9, A12 und A14 und um Gewährung des rechtlichen Gehörs abzuweisen ist. Gleichzeitig wird festgestellt, dass der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. 3.2 Weiter rügte der Rechtsvertreter, das rechtliche Gehör sowie Art. 11 Abs. 3 VwVG und Art. 29 AsylG seien schwerwiegend verletzt worden. Gemäss der Akte B3 sei offenbar eine Befragung durch den Kanton Luzern durchgeführt worden, welche indes gestützt auf Art. 29 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1-3 AsylG der asylsuchenden Person ein Recht einräumt, sich vom mandatierten Rechtsvertreter begleiten zu lassen. Indem der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren nicht über diese Anhörung informiert worden sei, seien das rechtliche Gehör sowie Bundesrecht verletzt worden. 3.2.1 Der Rechtsvertreter verkennt, dass die Befragung vom 3. Dezember 2014 durch das Amt für Migration des Kantons Luzern (B3) die Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der damals vorgesehenen Haft darstellt, zu welcher der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 versetzt wurde. Diese Vorbereitungshaft kann - um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen - während der Vorbereitung des Entscheides über eine Aufenthaltsberechtigung einer Person vom Kanton verordnet werden, wenn - wie vorliegend - die Person trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG). Es handelt sich dabei nicht um eine Befragung zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen, welche in der Regel im Rahmen eines Dublin-Verfahrens durchgeführt wird. Schon gar nicht ist diese kantonale Befragung mit der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG gleichzusetzen, mit welcher die asylsuchende Person eingehend zu ihren Asylgründen angehört wird (Art. 36 AsylG). 3.2.2 Vorliegend wurde indes - obschon vom SEM in seiner Verfügung nicht explizit erwähnt, was von Vorteil gewesen wäre - das Asylgesuch vom 25. November 2014 vom BFM als Mehrfachgesuch behandelt, da das aktuelle Asylgesuch innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des (letzten) Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wurde (Art. 111c AsylG). Dieses Verfahren wird - um missbräuchliche Verfahrensverzögerungen zu verhindern - nur noch schriftlich durchgeführt, weshalb keine summarische Befragung vorgesehen ist. Indes wird nach wie vor - wie vorliegend bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG - das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 AsylG). Dieser Voraussetzung kam das BFM mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 nach, als es den Rechtsvertreter aufforderte, sich bezüglich der Zuständigkeit Italiens und einer allfälligen Wegweisung in dieses Land schriftlich zu äussern. 3.2.3 Auf die Rüge, der Rechtsvertreter sei zur kantonalen Befragung vom 3. Dezember 2014 nicht eingeladen worden, tritt das Bundesverwaltungsgericht folglich auf die Beschwerde nicht ein. Demzufolge kann auch keine diesbezügliche Gehörsverletzung festgestellt werden. An dieser Stelle sei indes bemerkt, dass aus der Verfügung vom 8. Januar 2015 nicht klar ersichtlich ist, dass es sich dabei um ein Verfahren eines Mehrfachgesuchs handelt. 3.3 Schliesslich rügte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die persönliche Situation des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt und gewürdigt habe. Damit machte er geltend, die Verfügung vom 8. Januar 2015 sei - hinsichtlich der Umstände, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz anwesend und dass die Situation für asylsuchende Personen in Italien menschenunwürdig sei, und der Behauptung, der Beschwerdeführer sei nach negativen Entscheiden aufgefordert worden, Italien zu verlassen - ungenügend begründet worden. 3.3.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage des Eintretens auf ein Aslygesuch - eine sorgfältige Begründung verlangt (BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 3.3.2 Das Bundesamt hat sich in seiner Verfügung vom 8. Januar 2015 in seinen Erwägungen dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seinen hier anwesenden Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht ableiten könne, da er volljährig und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Familie erkennbar sei. Des Weiteren stellte das BFM klar, dass sich die jüngste Rechtsprechung des EGMR auf eine Überstellung einer Familie beziehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Aus diesem Grund seien vorgängig keine individuellen Garantien seitens Italiens einzuholen. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche er in Italien Anspruch haben dürfte, sich nach der nationalen Gesetzgebung in Italien richten würde. Auch sich dort illegal aufhaltende Personen hätten gemäss nationaler Gesetze Zugang zu medizinischer Versorgung, weshalb ein Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. 3.3.3 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung sind die Überlegungen, von denen sich das BFM leiten liess, klar ersichtlich. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.), was sie auch getan hat. 3.4 Zusammengefasst lässt sich im vorliegenden Verfahren keine Gehörsverletzung feststellen. Die diesbezüglichen Rügen sind folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Indessen kann ein Mitgliedstaat, der mit einem neuen Asylgesuch befasst ist, de Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, den ein Wiederaufnahmegesuch bereits akzeptiert hat, nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien in Kapitel III der Dublin-III-VO überprüfen (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2., weiterhin gültig, auch wenn damals zur Dublin-II-VO ergangen). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt z.B., wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2011 (und am [...] 2012) in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die italienischen Behörden bereits im vorhergehenden Verfahren am 31. Januar 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in der damals noch geltenden Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten, weshalb der Beschwerdeführer im Oktober 2014 nach Italien überstellt wurde. Auch das erneute Wiederaufnahmeersuchen vom 3. Dezember 2014 an die italienischen Behörden blieb unbeantwortet, weshalb die Zuständigkeit nach Ablauf der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist weiterhin bei Italien liegt (implizite Anerkennung nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Der Beschwerdeführer rügte, er verfüge in der Schweiz über Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind (Art. 9 Dublin-III-VO). Indes ist festzuhalten, dass - wie bereits erwähnt - in einem Wiederaufnahmeverfahren die Kriterien nach Kapital III der Dublinverordnung nicht mehr zur Anwendung kommen. Selbst wenn dies indes der Fall wäre, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, weshalb seine Eltern nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO anzusehen sind (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Auch besteht - wie das SEM zu Recht festhielt - kein anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis zu einzelnen Familienangehörigen in der Schweiz. Folglich lässt sich daraus kein Zuständigkeitskriterium für die Schweiz ableiten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.3.1 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3.2 Der EGMR hat in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt; die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120) vergleichbar. 5.3.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.4 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand - er leide an einer schweren Depression und sei auf eine ärztliche Behandlung angewiesen - stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es besteht kein Grund, solche Garantien von Italien im Voraus einzuholen. Der EGMR hat in seinem Urteil Tarakhel festgestellt, die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien würden noch kein grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende darstellen, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., §114f. und 120). Weiter stellte der EGMR in diesem Urteil fest, dass es eine Verletzung von Art.3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähme, ohne zuvor von den italienischen Behördeneine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., §122). Die Forderung des Rechtsvertreters - es seien individuelle Garantien von den italientischen Behörden einzuholen - ist angesichts der Tatsache, dass es sich bei ihm nicht um eine Familie mit Kindern handelt, die speziell schutzbedürftig wäre, daher abzuweisen. Indes ist seinem Gesundheitszustand bei der Überstellung - wie oben erwähnt - gebührend Rechnung zu tragen. 5.4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
6. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: