Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz al-Hasaka) - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2011 und gelangte legal mit eigenem Pass auf dem Luftweg via Moskau nach Rom, wo ihm der Pass von den italienischen Behörden abgenommen worden sei. Anschliessend reiste er in einem PW unter Umgehung der Grenzkontrolle am 18. August 2011 in die Schweiz ein. Der bevollmächtigte Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 22. August 2011 mit, dass der Beschwerdeführer am nächsten Tag, am 23. August 2011, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchen werde. Weiter gab er an, dass sich dessen Ehefrau seit dem 25. Juli 2008 in der Schweiz befinde und zur Zeit ein Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei (E-8352/2010). A.b Am 8. September 2011 wurde der Beschwerdeführer durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg sowie seinen Ausreisegründen befragt. A.c Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis und das Familienbüchlein ein. A.d Mit Eingabe des Departements (...) vom 19. Januar 2012 wurde sein Führerschein im Original eingereicht. A.e Mit Eingaben vom 29. Dezember 2011, 16. Februar 2012, 14. März 2012, 19. März 2012, 22. März 2012, 26. März 2012, 2. April 2012, 18. April, 2012, 9. September 2013, 21. März 2014 und 31. März 2014 wurden im Wesentlichen Internetausdrucke (vorwiegend geteilte Links), verschiedene Fotos, die den Beschwerdeführer an Demonstrationen in der Schweiz zeigen, eine CD und ein Bestätigungsschreiben der europäischen Vertretung der Yekiti-Partei vom 25. März 2011 eingereicht. A.f Am 30. April 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am 20. März 2008 anlässlich einer Newroz-Feier in B._______ einen Monat lang in Haft gewesen, wo er befragt und geschlagen worden sei. Man habe ihm unter anderem vorgeworfen, Staatseigentum beschädigt zu haben. Da er die Schläge nicht ausgehalten habe, habe er alles zugegeben. Gegen Bezahlung sei er wieder freigelassen worden. Etwa 22 Tage danach, nachdem er wieder in Damaskus gewesen sei und seine Arbeit als (...) aufgenommen habe, hätten die Sicherheitsbehörden nach ihm gefragt. Danach habe er sich versteckt und sei in der Folge im Jahre 2009 in die Türkei gegangen. Während seines dortigen Aufenthalts habe er erfahren, dass er in Syrien zu zwölf Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Im Mai 2011 sei er nach Syrien zurückgekehrt, um am 20. Juli 2011 seine Heimat in Richtung Schweiz zu verlassen, da sich zu dieser Zeit seine Ehefrau mit den Kindern bereits hier befunden hätten (E-3316/2014). B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So sei die Verurteilung zu einer zwölfjährigen Gefängnisstrafe wegen Zerstörung des Staatseigentums nicht glaubhaft, da es sich aufgrund einer Botschaftsanfrage (Botschaftsantwort vom 14. November 2011) ergeben habe, dass das eingereichte Urteil gefälscht sei. Weiter laufe es der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung zuwider, dass der Beschwerdeführer, nachdem er geltend gemacht habe, während eines Monats festgehalten, befragt und gefoltert worden und anschliessend in die Türkei geflüchtet zu sein, das Risiko auf sich genommen habe und wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Zudem habe er am 20. Juli 2011 Syrien mit einem im Jahre 2008 in Damaskus von ihm beantragten und legal erhaltenen Pass wieder legal verlassen können. Sodann sei die Suche nach ihm und eine begründete Frucht vor Verfolgung zu bezweifeln, weil er lediglich durch Dritte erfahren habe, dass er gesucht werde. Schliesslich habe er kein entsprechendes politisches Profil, dass er durch seine exilpolitischen Tätigkeiten die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen hätte. C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in sämtliche Akten betreffend sämtliche Verfahren (inklusive ausserordentliche Rechtsmittel) des Beschwerdeführers und seiner Frau, insbesondere in den internen VA-Antrag (Akte A35/1) zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den genannten Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen, wobei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Weiter liess er beantragen, die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wobei das Fortbestehen der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine grosse Menge von Internetausdrucken über die Situation um den Bürgerkrieg in Syrien, einen vom 4. Juni 2014 datierenden Ausdruck seines Facebook-Profils und eine Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Vertretung der Yekiti-Partei vom 31. Mai 2014 zu den Akten reichen. Im Weiteren verwies die Beschwerde auf zahlreiche im Internet abrufbare Artikel und Berichte über die Lage in Syrien und die Überwachung der exilpolitischen Szene im Ausland durch Angehörige des syrischen Geheimdienstes sowie auf den Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 zur begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Im Weiteren wurde um Beizug von etlichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und der BFM-Verfügungen ersucht. Insbesondere wurde moniert, dass das Wiedererwägungsgesuch der Ehefrau ausschliesslich mit der Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründet worden sei und beim Wiedererwägungsentscheid die Botschaftsabklärung nicht berücksichtigt worden sei. Auf diese Rügen sowie weitere Beschwerdevorbringen wird - soweit für vorliegenden Entscheid erheblich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht sowie den Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag des BFM und das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 15. September 2014 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 9. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Im Weiteren fügte er seiner Eingabe eine vom 4. September 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die jüngste Praxis des Gerichts (D-5779/2013, Urteil vom 25. Februar 2015) um Überweisung an das SEM zwecks Durchführung einer Vernehmlassung.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren mit der ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid der Ehefrau (mit Kindern, vgl. E-3316/2014) koordiniert. Beide Fälle werden durch dasselbe Spruchgremium beurteilt und die Befragungsprotokolle beider Asylverfahren jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt.
E. 4 Das vorliegende Verfahren ergeht in der Besetzung mit drei Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 5 5.1.1 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 6. Mai 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Da die Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten. 5.1.2 Nicht einzutreten ist sodann auf den in sich widersprüchlichen Antrag, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit die gesetzessystematische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für einen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde.
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 6.1 Was die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrifft, kann auf die Zwischenverfügung vom 27. August 2014 verwiesen werden, in welcher festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine umfassende Akteneinsicht (mit Ausnahme der Einsicht in interne Akte) gewährt wurde. Daher wurde das Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das BFM dem Beschwerdeführer keine Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme gewährt hat, handelt es sich hierbei doch lediglich um eine Notiz, die einen internen Verfahrensschritt betrifft und daher vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen ist. Daran kann auch der in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, wonach das Bundesverwaltungsgericht in einem Einzelfall auf Beschwerdeebene (vgl. Ziffer 20) die Einsicht in den VA-Antrag gewährt hat, nichts ändern, da es sich hier um einen Einzelfall gehandelt hat, der keine Praxisänderung nach sich ziehen kann. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung.
E. 6.2 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem die Botschaftsabklärung des BFM im Revisionsverfahren der Ehefrau und bis jetzt in keinem Verfahren materiell geprüft worden sei. Sodann sei dem Beschwerdeführer zur Botschaftsabklärung nie schriftlich rechtliches Gehör gewährt worden. Somit habe das BFM eine willkürliche Verknüpfung und Trennung der Dossiers der Beschwerdeführenden vorgenommen, so dass es zur schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen sei, die nicht geheilt werden könne (vgl. Ziffern 3-12 der Beschwerde). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass das BFM auf Stufe des Revisionsverfahrens der Ehefrau eine Botschaftsabklärung durchführte, weil sie ein syrisches Gerichtsurteil vom 23. Februar 2010 einreichte, in welchem ihr Ehemann zu zwölf Jahren Gefängnis und zur Zahlung von 1,6 Million Syrischer Lire verurteilt worden sei, weil er anlässlich eines Anlasses im Jahre 2008 in B._______ Staatseigentum beschädigt haben soll (siehe zuvor Bst. B). Die Botschaftsantwort vom 14. November 2011 wurde ihr - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - in einer umfangreichen Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 zugestellt und ihr eine Frist gewährt, weitere dienliche Eingaben und Beweismittel einzureichen sowie einen Kostenvorschuss einzuzahlen (vgl. A44/8). Die Ehefrau, die bereits zur damaligen Zeit durch den heutigen Rechtsanwalt vertreten war, liess lediglich im Schreiben vom 2. März 2012 ein neues Asylgesuch stellen und verlauten, dass neue Ereignisse eingetreten seien, die aufzeigen würden, dass sich aus den Aussagen des Ehemannes weitere Hinweise auf die mit ihm zusammenhängende Verfolgung der Ehefrau ergeben würden. Weder eine Stellungnahme zur Botschaftsabklärung noch eine Beigabe irgendwelcher Beweismittel wurden eingereicht. Da kein Kostenvorschuss einbezahlt wurde, wurde auf das Revisionsgesuch in der Folge mit Urteil vom 22. März 2012 nicht eingetreten. Eine materielle Prüfung der Botschaftsanfrage durch das Gericht musste somit in jenem Verfahren unterbleiben. Was das vorliegende Verfahren anbelangt, wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 30. April 2014 eingehend mit dem Resultat der Botschaftsantwort konfrontiert und darüber befragt (vgl. B33/16; Fragen und Antworten 89-101). Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der "schwerwiegenden" Verletzung des rechtlichen Gehörs haltlos. Im Übrigen ist über die weiteren Rügen bezüglich des Wiedererwägungsverfahrens der Ehefrau im vorliegenden Urteil nicht zu befinden, sondern im Beschwerdeurteil gegen die Abweisung ihres Wiedererwägungsgesuchs, das mit heutigen Datum ebenfalls gefällt wird.
E. 6.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass das BFM die Begründungspflicht verletzt habe, weil es nicht klar aufgeführt habe, ob es an den Ausführungen der Botschaftsabklärung in allen Punkten festhalte. Falls an der Richtigkeit festgehalten werde, sei eindeutig bewiesen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise am 23. Juli 2011 vom Staatssicherheitsdienst befragt worden sei und dadurch wäre auch bewiesen, dass er im damaligen Zeitpunkt erneut in Syrien gewesen sei (Ziffer 24). Diese Rüge ist als unbehelflich zu werten. Zum einen erwähnte der Beschwerdeführer diese Befragung durch den Sicherheitsdienst anlässlich seiner Befragungen nicht, weil er gemäss der Botschaftsantwort zwar befragt, aber gleich darauf zur Ausreise entlassen worden sei, was auf seine Unbescholtenheit hinweist. Zum anderen wurde der Umstand, dass er von der Türkei nochmals nach Syrien zurückgekehrt sei, von der Vorinstanz gar nicht bestritten und viel mehr zu Recht als ein Hinweis gewürdigt, dass er die Rückkehr deshalb wagte, weil er offenkundig nichts zu befürchten hatte. Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren gerügt, das BFM habe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der Formulierung "in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt" begründet, was keine konkrete Einzelfallwürdigung darstelle, weshalb eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht vorliege (Ziffer 37). Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 5.1.1) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen.
E. 6.4 Soweit die Rüge in der angefochtenen Verfügung unerwähnte Sachverhaltselemente betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die zentralen Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, nicht aber gehalten ist, zu jedem einzelnen Sachverhaltselement ausdrücklich Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist auf die unter Ziffer 26 der Beschwerde monierte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verweisen, wonach das BFM nicht erwähnt und gewürdigt habe, dass die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers verfolgt worden sei. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Vater der Ehefrau im Juni 2013, also zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers umgebracht worden sein soll. Weder aus dem Kontext noch aus den Akten ergibt sich jedoch ein Zusammenhang zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, womit es sich nicht aufdrängte, diesen Umstand zusätzlich zu erwähnen. Dass die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Brüdern in D._______ um Asyl nachgesucht hätten, wurde jedenfalls in der Verfügung insofern berücksichtigt, als darauf hingewiesen wurde, der Beschwerdeführer könne aus diesem Umstand nichts für sich ableiten (vgl. BFM-Verfügung, S. 5, Abschnitt 4). Die angefochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht, wie unten aufgezeigt, daher nicht zu beanstanden.
E. 6.5 Die vorgebrachte Rüge, wonach die Vorinstanz hätte abklären sollen, warum der Beschwerdeführer vom Staatsicherheitsdienst befragt worden sei, ist unbegründet. Wie zuvor erwähnt, genügte für die Entscheidfindung die Information, dass diese Befragung für den Beschwerdeführer mit keinen Nachteilen für seine Ausreise verbunden war beziehungsweise, dass er danach offensichtlich ohne Auflagen zur Ausreise entlassen wurde. Eine weitergehende Abklärung durch das SEM drängte sich bei dieser Konstellation nicht auf (siehe auch nachfolgend unter E. 8.5).
E. 6.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 13. Februar 2015 sei zu kassieren und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an.
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung mit einlässlicher und überzeugender Begründung und mit umfangreicher Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation aus Vorfluchtgründen den Anforderungen des Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls hat. Auf diese Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung oben (Bst. B) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin kein erhebliches Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerdeeingabe lässt keine andere Betrachtungsweise zu.
E. 8.2 Nicht zu überzeugen vermag vorab die Behauptung, der zuständige Sachbearbeiter sei befangen gewesen, weil er den Beschwerdeführer immer wieder unterbrochen habe. Zwar bemerkte die Hilfswerkvertretung, dass der Beschwerdeführe des Öfteren durch den befragenden Sachbearbeiter unterbrochen worden sei, weil dieser den Eindruck gehabt habe, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe auswendig gelernt. Demnach sei die Befangenheit insbesondere bei der Formulierung in der Verfügung ersichtlich, wo stehe: "Cet élément falsifié...". An dieser Formulierung ist aber nichts zu beanstanden, da es in der Tat seltsam erscheint und auf vorbereitete Asylvorbringen hinweist, wenn der Beschwerdeführer, der sich zuvor nie politisch betätigt hat (vgl. B33/16; Antwort 31), eine Bestätigung der Schweizer Vertretung der Yekiti Partei über seine Anhängerschaft zu dieser Gruppierung vom 25. März 2011 vorlegt, obschon er erst am 18. August 2011 in die Schweiz eingereist ist (vgl. B25/9).
E. 8.3 Weiter wurde in der Beschwerde behauptet, dass der Vorinstanz ein Fehler bei der Beurteilung der Widersprüche betreffend die Gründe für die Verurteilung unterlaufen sei (Ziffer 46). Wie das BFM jedoch zu Recht ausführte, stellte sich aufgrund der Botschaftsanfrage heraus, dass das eingereichte Gerichtsurteil gefälscht ist. Daher ist unerheblich, ob nun das BFM in seiner Verfügung ausführt, dass der Beschwerdeführer den Grund für seine Verurteilung mit "terrorisme contre l'Etat et destruction de propriété d'Etat" angab oder ob es sich um "émeutes urbaines et harcèlement des autorités lors des événements de Kamishli en 2008" wie es im besagten Urteil steht, handelt (vgl. Verfügung S. 3, II.1). Allerdings fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe, die man ihm angeblich auf dem Polizeiposten gemacht habe, anlässlich der Befragungen tatsächlich unterschiedlich darstellte. Während er in der EVZ-Befragung noch davon sprach, dass man ihm vorgeworfen habe, staatliches Eigentum in Brand gesteckt sowie andere Delikte begangen zu haben (vgl. B11/9; S. 5), gab er bei der Anhörung an, man habe ihn nach der Festnahme gefragt, für welche politische Partei er arbeite, wer die Versammlung und das Fest organisiert habe und ob er die Verletzten kenne. Darüber hinaus hätten sie ihn über das Jahr 2004 befragt und unter anderem, ob er wisse, wer die Statue von Bassel El-Assad, zerstört habe, und wer die Banque Agricole angezündet habe. (vgl. B33/16 Antwort 35). Diese unterschiedliche Darstellungsweise bestätigt, dass seine angebliche Festnahme und Befragung mit Folter nicht stattgefunden hat.
E. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe in aktenwidriger und willkürlicher Weise behauptet, er sei in Syrien nie politisch aktiv gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass er die Frage, ob er politische Aktivitäten ausgeübt habe, eindeutig mit "nein" beantwortet hat (vgl. B33/16; Antwort 31). Seine Aussage in der Beschwerde, bereits die Teilnahme an einem Newrozfest sei als politische Aktivität zu werten, ist unbehelflich und vermittelt den Eindruck, dass er seiner Beschwerde mehr Nachdruck verleihen wolle. Sie kann an der Feststellung, dass er sich in Syrien politisch nicht betätigt hat, weshalb er nicht ins Visier der Behörden gekommen und verhaftet worden sein kann, nichts ändern.
E. 8.5 Diese Schlussfolgerung wird noch dadurch bestätigt, dass er nach seiner angeblichen Freilassung in die Türkei gegangen sei und als er dort über das gegen ihn ergangene Urteil erfahren habe, gleichwohl nach Syrien zurückgekehrt sei. Wäre tatsächlich ein Urteil gegen ihn gefällt worden, wäre er sich einer Verhaftungsgefahr bewusst gewesen und folglich nicht zurückgekehrt. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise durch die syrischen Sicherheitskräfte befragt wurde, sie ihn anschliessend für die Ausreise entliessen, wie dies in der Botschaftsantwort steht, und er mit einem legal ausgestellten Pass ausreiste, bestätigt zudem die Auffassung des Gerichts, dass er - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Ziffer 45 ) - von den syrischen Behörden nicht als regimefeindlich eingestuft wurde und sie gegen seine Ausreise nichts zu vermelden hatten.
E. 8.6 Als Zwischenergebnis erscheint es nach dem Gesagten insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte.
E. 8.7 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, aufgrund des im Schreiben vom 16. Dezember 2015 erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) das Dossier an das SEM zur Vernehmlassung zukommen zu lassen, da im beurteilten Fall der Beschwerdeführer seine Verhaftung durch die syrischen Sicherheitskräfte anlässlich einer Demonstration glaubhaft darlegen konnte.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige.
E. 9.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 9.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 9.4 Mit Blick auf die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist vorab auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 8) zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
E. 9.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner - kürzlich präzisierten - Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [als Referenzurteil publiziert], mit Verweis auf Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3).
E. 9.6 Der Beschwerdeführer nahm gemäss seiner Darstellung an einigen regimekritischen Kundgebungen und Veranstaltungen in der Schweiz teil. Auf den eingereichten Fotos ist er nur als einfacher Kundgebungsteilnehmer zu erkennen, und sie lassen nicht darauf schliessen, dass er sich bei diesen Veranstaltungen als besonders ernsthafter Regimegegner exponiert hätte. Demnach übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-4121/2014 vom 10. November 2015 E. 7.6, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
E. 9.7 Weiter ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine asylrelevante Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist ebenso nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr (begründeterweise) flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten (vgl. Urteil des BVGer D-513/2014 vom 17. Februar 2016 E. 9.5).
E. 9.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz und/oder seiner exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.
E. 10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten objektiven und subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 12.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse zu verneinen ist (vgl. zuvor Ziffer 5.1.1).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss vom 27. September 2014 ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3354/2014 Urteil vom 23. Dezember 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz al-Hasaka) - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2011 und gelangte legal mit eigenem Pass auf dem Luftweg via Moskau nach Rom, wo ihm der Pass von den italienischen Behörden abgenommen worden sei. Anschliessend reiste er in einem PW unter Umgehung der Grenzkontrolle am 18. August 2011 in die Schweiz ein. Der bevollmächtigte Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 22. August 2011 mit, dass der Beschwerdeführer am nächsten Tag, am 23. August 2011, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchen werde. Weiter gab er an, dass sich dessen Ehefrau seit dem 25. Juli 2008 in der Schweiz befinde und zur Zeit ein Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei (E-8352/2010). A.b Am 8. September 2011 wurde der Beschwerdeführer durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg sowie seinen Ausreisegründen befragt. A.c Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis und das Familienbüchlein ein. A.d Mit Eingabe des Departements (...) vom 19. Januar 2012 wurde sein Führerschein im Original eingereicht. A.e Mit Eingaben vom 29. Dezember 2011, 16. Februar 2012, 14. März 2012, 19. März 2012, 22. März 2012, 26. März 2012, 2. April 2012, 18. April, 2012, 9. September 2013, 21. März 2014 und 31. März 2014 wurden im Wesentlichen Internetausdrucke (vorwiegend geteilte Links), verschiedene Fotos, die den Beschwerdeführer an Demonstrationen in der Schweiz zeigen, eine CD und ein Bestätigungsschreiben der europäischen Vertretung der Yekiti-Partei vom 25. März 2011 eingereicht. A.f Am 30. April 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am 20. März 2008 anlässlich einer Newroz-Feier in B._______ einen Monat lang in Haft gewesen, wo er befragt und geschlagen worden sei. Man habe ihm unter anderem vorgeworfen, Staatseigentum beschädigt zu haben. Da er die Schläge nicht ausgehalten habe, habe er alles zugegeben. Gegen Bezahlung sei er wieder freigelassen worden. Etwa 22 Tage danach, nachdem er wieder in Damaskus gewesen sei und seine Arbeit als (...) aufgenommen habe, hätten die Sicherheitsbehörden nach ihm gefragt. Danach habe er sich versteckt und sei in der Folge im Jahre 2009 in die Türkei gegangen. Während seines dortigen Aufenthalts habe er erfahren, dass er in Syrien zu zwölf Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Im Mai 2011 sei er nach Syrien zurückgekehrt, um am 20. Juli 2011 seine Heimat in Richtung Schweiz zu verlassen, da sich zu dieser Zeit seine Ehefrau mit den Kindern bereits hier befunden hätten (E-3316/2014). B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So sei die Verurteilung zu einer zwölfjährigen Gefängnisstrafe wegen Zerstörung des Staatseigentums nicht glaubhaft, da es sich aufgrund einer Botschaftsanfrage (Botschaftsantwort vom 14. November 2011) ergeben habe, dass das eingereichte Urteil gefälscht sei. Weiter laufe es der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung zuwider, dass der Beschwerdeführer, nachdem er geltend gemacht habe, während eines Monats festgehalten, befragt und gefoltert worden und anschliessend in die Türkei geflüchtet zu sein, das Risiko auf sich genommen habe und wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Zudem habe er am 20. Juli 2011 Syrien mit einem im Jahre 2008 in Damaskus von ihm beantragten und legal erhaltenen Pass wieder legal verlassen können. Sodann sei die Suche nach ihm und eine begründete Frucht vor Verfolgung zu bezweifeln, weil er lediglich durch Dritte erfahren habe, dass er gesucht werde. Schliesslich habe er kein entsprechendes politisches Profil, dass er durch seine exilpolitischen Tätigkeiten die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen hätte. C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in sämtliche Akten betreffend sämtliche Verfahren (inklusive ausserordentliche Rechtsmittel) des Beschwerdeführers und seiner Frau, insbesondere in den internen VA-Antrag (Akte A35/1) zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den genannten Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen, wobei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Weiter liess er beantragen, die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wobei das Fortbestehen der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine grosse Menge von Internetausdrucken über die Situation um den Bürgerkrieg in Syrien, einen vom 4. Juni 2014 datierenden Ausdruck seines Facebook-Profils und eine Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Vertretung der Yekiti-Partei vom 31. Mai 2014 zu den Akten reichen. Im Weiteren verwies die Beschwerde auf zahlreiche im Internet abrufbare Artikel und Berichte über die Lage in Syrien und die Überwachung der exilpolitischen Szene im Ausland durch Angehörige des syrischen Geheimdienstes sowie auf den Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 zur begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Im Weiteren wurde um Beizug von etlichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und der BFM-Verfügungen ersucht. Insbesondere wurde moniert, dass das Wiedererwägungsgesuch der Ehefrau ausschliesslich mit der Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründet worden sei und beim Wiedererwägungsentscheid die Botschaftsabklärung nicht berücksichtigt worden sei. Auf diese Rügen sowie weitere Beschwerdevorbringen wird - soweit für vorliegenden Entscheid erheblich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht sowie den Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag des BFM und das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 15. September 2014 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 9. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Im Weiteren fügte er seiner Eingabe eine vom 4. September 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die jüngste Praxis des Gerichts (D-5779/2013, Urteil vom 25. Februar 2015) um Überweisung an das SEM zwecks Durchführung einer Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren mit der ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid der Ehefrau (mit Kindern, vgl. E-3316/2014) koordiniert. Beide Fälle werden durch dasselbe Spruchgremium beurteilt und die Befragungsprotokolle beider Asylverfahren jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt.
4. Das vorliegende Verfahren ergeht in der Besetzung mit drei Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 5. 5.1.1 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 6. Mai 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Da die Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten. 5.1.2 Nicht einzutreten ist sodann auf den in sich widersprüchlichen Antrag, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit die gesetzessystematische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für einen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde.
6. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.1 Was die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrifft, kann auf die Zwischenverfügung vom 27. August 2014 verwiesen werden, in welcher festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine umfassende Akteneinsicht (mit Ausnahme der Einsicht in interne Akte) gewährt wurde. Daher wurde das Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das BFM dem Beschwerdeführer keine Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme gewährt hat, handelt es sich hierbei doch lediglich um eine Notiz, die einen internen Verfahrensschritt betrifft und daher vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen ist. Daran kann auch der in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, wonach das Bundesverwaltungsgericht in einem Einzelfall auf Beschwerdeebene (vgl. Ziffer 20) die Einsicht in den VA-Antrag gewährt hat, nichts ändern, da es sich hier um einen Einzelfall gehandelt hat, der keine Praxisänderung nach sich ziehen kann. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. 6.2 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem die Botschaftsabklärung des BFM im Revisionsverfahren der Ehefrau und bis jetzt in keinem Verfahren materiell geprüft worden sei. Sodann sei dem Beschwerdeführer zur Botschaftsabklärung nie schriftlich rechtliches Gehör gewährt worden. Somit habe das BFM eine willkürliche Verknüpfung und Trennung der Dossiers der Beschwerdeführenden vorgenommen, so dass es zur schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen sei, die nicht geheilt werden könne (vgl. Ziffern 3-12 der Beschwerde). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass das BFM auf Stufe des Revisionsverfahrens der Ehefrau eine Botschaftsabklärung durchführte, weil sie ein syrisches Gerichtsurteil vom 23. Februar 2010 einreichte, in welchem ihr Ehemann zu zwölf Jahren Gefängnis und zur Zahlung von 1,6 Million Syrischer Lire verurteilt worden sei, weil er anlässlich eines Anlasses im Jahre 2008 in B._______ Staatseigentum beschädigt haben soll (siehe zuvor Bst. B). Die Botschaftsantwort vom 14. November 2011 wurde ihr - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - in einer umfangreichen Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 zugestellt und ihr eine Frist gewährt, weitere dienliche Eingaben und Beweismittel einzureichen sowie einen Kostenvorschuss einzuzahlen (vgl. A44/8). Die Ehefrau, die bereits zur damaligen Zeit durch den heutigen Rechtsanwalt vertreten war, liess lediglich im Schreiben vom 2. März 2012 ein neues Asylgesuch stellen und verlauten, dass neue Ereignisse eingetreten seien, die aufzeigen würden, dass sich aus den Aussagen des Ehemannes weitere Hinweise auf die mit ihm zusammenhängende Verfolgung der Ehefrau ergeben würden. Weder eine Stellungnahme zur Botschaftsabklärung noch eine Beigabe irgendwelcher Beweismittel wurden eingereicht. Da kein Kostenvorschuss einbezahlt wurde, wurde auf das Revisionsgesuch in der Folge mit Urteil vom 22. März 2012 nicht eingetreten. Eine materielle Prüfung der Botschaftsanfrage durch das Gericht musste somit in jenem Verfahren unterbleiben. Was das vorliegende Verfahren anbelangt, wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 30. April 2014 eingehend mit dem Resultat der Botschaftsantwort konfrontiert und darüber befragt (vgl. B33/16; Fragen und Antworten 89-101). Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der "schwerwiegenden" Verletzung des rechtlichen Gehörs haltlos. Im Übrigen ist über die weiteren Rügen bezüglich des Wiedererwägungsverfahrens der Ehefrau im vorliegenden Urteil nicht zu befinden, sondern im Beschwerdeurteil gegen die Abweisung ihres Wiedererwägungsgesuchs, das mit heutigen Datum ebenfalls gefällt wird. 6.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass das BFM die Begründungspflicht verletzt habe, weil es nicht klar aufgeführt habe, ob es an den Ausführungen der Botschaftsabklärung in allen Punkten festhalte. Falls an der Richtigkeit festgehalten werde, sei eindeutig bewiesen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise am 23. Juli 2011 vom Staatssicherheitsdienst befragt worden sei und dadurch wäre auch bewiesen, dass er im damaligen Zeitpunkt erneut in Syrien gewesen sei (Ziffer 24). Diese Rüge ist als unbehelflich zu werten. Zum einen erwähnte der Beschwerdeführer diese Befragung durch den Sicherheitsdienst anlässlich seiner Befragungen nicht, weil er gemäss der Botschaftsantwort zwar befragt, aber gleich darauf zur Ausreise entlassen worden sei, was auf seine Unbescholtenheit hinweist. Zum anderen wurde der Umstand, dass er von der Türkei nochmals nach Syrien zurückgekehrt sei, von der Vorinstanz gar nicht bestritten und viel mehr zu Recht als ein Hinweis gewürdigt, dass er die Rückkehr deshalb wagte, weil er offenkundig nichts zu befürchten hatte. Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren gerügt, das BFM habe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der Formulierung "in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt" begründet, was keine konkrete Einzelfallwürdigung darstelle, weshalb eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht vorliege (Ziffer 37). Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 5.1.1) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen. 6.4 Soweit die Rüge in der angefochtenen Verfügung unerwähnte Sachverhaltselemente betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die zentralen Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, nicht aber gehalten ist, zu jedem einzelnen Sachverhaltselement ausdrücklich Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist auf die unter Ziffer 26 der Beschwerde monierte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verweisen, wonach das BFM nicht erwähnt und gewürdigt habe, dass die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers verfolgt worden sei. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Vater der Ehefrau im Juni 2013, also zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers umgebracht worden sein soll. Weder aus dem Kontext noch aus den Akten ergibt sich jedoch ein Zusammenhang zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, womit es sich nicht aufdrängte, diesen Umstand zusätzlich zu erwähnen. Dass die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Brüdern in D._______ um Asyl nachgesucht hätten, wurde jedenfalls in der Verfügung insofern berücksichtigt, als darauf hingewiesen wurde, der Beschwerdeführer könne aus diesem Umstand nichts für sich ableiten (vgl. BFM-Verfügung, S. 5, Abschnitt 4). Die angefochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht, wie unten aufgezeigt, daher nicht zu beanstanden. 6.5 Die vorgebrachte Rüge, wonach die Vorinstanz hätte abklären sollen, warum der Beschwerdeführer vom Staatsicherheitsdienst befragt worden sei, ist unbegründet. Wie zuvor erwähnt, genügte für die Entscheidfindung die Information, dass diese Befragung für den Beschwerdeführer mit keinen Nachteilen für seine Ausreise verbunden war beziehungsweise, dass er danach offensichtlich ohne Auflagen zur Ausreise entlassen wurde. Eine weitergehende Abklärung durch das SEM drängte sich bei dieser Konstellation nicht auf (siehe auch nachfolgend unter E. 8.5). 6.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 13. Februar 2015 sei zu kassieren und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung mit einlässlicher und überzeugender Begründung und mit umfangreicher Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation aus Vorfluchtgründen den Anforderungen des Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls hat. Auf diese Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung oben (Bst. B) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin kein erhebliches Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerdeeingabe lässt keine andere Betrachtungsweise zu. 8.2 Nicht zu überzeugen vermag vorab die Behauptung, der zuständige Sachbearbeiter sei befangen gewesen, weil er den Beschwerdeführer immer wieder unterbrochen habe. Zwar bemerkte die Hilfswerkvertretung, dass der Beschwerdeführe des Öfteren durch den befragenden Sachbearbeiter unterbrochen worden sei, weil dieser den Eindruck gehabt habe, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe auswendig gelernt. Demnach sei die Befangenheit insbesondere bei der Formulierung in der Verfügung ersichtlich, wo stehe: "Cet élément falsifié...". An dieser Formulierung ist aber nichts zu beanstanden, da es in der Tat seltsam erscheint und auf vorbereitete Asylvorbringen hinweist, wenn der Beschwerdeführer, der sich zuvor nie politisch betätigt hat (vgl. B33/16; Antwort 31), eine Bestätigung der Schweizer Vertretung der Yekiti Partei über seine Anhängerschaft zu dieser Gruppierung vom 25. März 2011 vorlegt, obschon er erst am 18. August 2011 in die Schweiz eingereist ist (vgl. B25/9). 8.3 Weiter wurde in der Beschwerde behauptet, dass der Vorinstanz ein Fehler bei der Beurteilung der Widersprüche betreffend die Gründe für die Verurteilung unterlaufen sei (Ziffer 46). Wie das BFM jedoch zu Recht ausführte, stellte sich aufgrund der Botschaftsanfrage heraus, dass das eingereichte Gerichtsurteil gefälscht ist. Daher ist unerheblich, ob nun das BFM in seiner Verfügung ausführt, dass der Beschwerdeführer den Grund für seine Verurteilung mit "terrorisme contre l'Etat et destruction de propriété d'Etat" angab oder ob es sich um "émeutes urbaines et harcèlement des autorités lors des événements de Kamishli en 2008" wie es im besagten Urteil steht, handelt (vgl. Verfügung S. 3, II.1). Allerdings fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe, die man ihm angeblich auf dem Polizeiposten gemacht habe, anlässlich der Befragungen tatsächlich unterschiedlich darstellte. Während er in der EVZ-Befragung noch davon sprach, dass man ihm vorgeworfen habe, staatliches Eigentum in Brand gesteckt sowie andere Delikte begangen zu haben (vgl. B11/9; S. 5), gab er bei der Anhörung an, man habe ihn nach der Festnahme gefragt, für welche politische Partei er arbeite, wer die Versammlung und das Fest organisiert habe und ob er die Verletzten kenne. Darüber hinaus hätten sie ihn über das Jahr 2004 befragt und unter anderem, ob er wisse, wer die Statue von Bassel El-Assad, zerstört habe, und wer die Banque Agricole angezündet habe. (vgl. B33/16 Antwort 35). Diese unterschiedliche Darstellungsweise bestätigt, dass seine angebliche Festnahme und Befragung mit Folter nicht stattgefunden hat. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe in aktenwidriger und willkürlicher Weise behauptet, er sei in Syrien nie politisch aktiv gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass er die Frage, ob er politische Aktivitäten ausgeübt habe, eindeutig mit "nein" beantwortet hat (vgl. B33/16; Antwort 31). Seine Aussage in der Beschwerde, bereits die Teilnahme an einem Newrozfest sei als politische Aktivität zu werten, ist unbehelflich und vermittelt den Eindruck, dass er seiner Beschwerde mehr Nachdruck verleihen wolle. Sie kann an der Feststellung, dass er sich in Syrien politisch nicht betätigt hat, weshalb er nicht ins Visier der Behörden gekommen und verhaftet worden sein kann, nichts ändern. 8.5 Diese Schlussfolgerung wird noch dadurch bestätigt, dass er nach seiner angeblichen Freilassung in die Türkei gegangen sei und als er dort über das gegen ihn ergangene Urteil erfahren habe, gleichwohl nach Syrien zurückgekehrt sei. Wäre tatsächlich ein Urteil gegen ihn gefällt worden, wäre er sich einer Verhaftungsgefahr bewusst gewesen und folglich nicht zurückgekehrt. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise durch die syrischen Sicherheitskräfte befragt wurde, sie ihn anschliessend für die Ausreise entliessen, wie dies in der Botschaftsantwort steht, und er mit einem legal ausgestellten Pass ausreiste, bestätigt zudem die Auffassung des Gerichts, dass er - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Ziffer 45 ) - von den syrischen Behörden nicht als regimefeindlich eingestuft wurde und sie gegen seine Ausreise nichts zu vermelden hatten. 8.6 Als Zwischenergebnis erscheint es nach dem Gesagten insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte. 8.7 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, aufgrund des im Schreiben vom 16. Dezember 2015 erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) das Dossier an das SEM zur Vernehmlassung zukommen zu lassen, da im beurteilten Fall der Beschwerdeführer seine Verhaftung durch die syrischen Sicherheitskräfte anlässlich einer Demonstration glaubhaft darlegen konnte. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige. 9.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 9.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 9.4 Mit Blick auf die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist vorab auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 8) zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 9.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner - kürzlich präzisierten - Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [als Referenzurteil publiziert], mit Verweis auf Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). 9.6 Der Beschwerdeführer nahm gemäss seiner Darstellung an einigen regimekritischen Kundgebungen und Veranstaltungen in der Schweiz teil. Auf den eingereichten Fotos ist er nur als einfacher Kundgebungsteilnehmer zu erkennen, und sie lassen nicht darauf schliessen, dass er sich bei diesen Veranstaltungen als besonders ernsthafter Regimegegner exponiert hätte. Demnach übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-4121/2014 vom 10. November 2015 E. 7.6, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). 9.7 Weiter ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine asylrelevante Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist ebenso nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr (begründeterweise) flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten (vgl. Urteil des BVGer D-513/2014 vom 17. Februar 2016 E. 9.5). 9.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz und/oder seiner exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten objektiven und subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 12.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse zu verneinen ist (vgl. zuvor Ziffer 5.1.1).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss vom 27. September 2014 ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: