Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Am 20. Februar 2007 ersuchte B._______ (SEM Akten N [...]), der Bruder des Beschwerdeführers A._______, in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde durch die Vorinstanz am 17. August 2009 abgelehnt und die Wegweisung und deren Vollzug verfügt. Gegen diese Verfügung erhob B._______ am 18. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 wurde B._______ durch die Vorinstanz - in teilweiser Wiedererwägung des Entscheids vom 17. August 2009 - zufolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Urteil D-5956/2009 des BVGer vom 7. Mai 2012 wurde die Beschwerde von B._______ vom 18. September 2009 (im Flüchtlings- und Asylpunkt sowie hinsichtlich der von der Vor-instanz angeordneten Wegweisung) abgewiesen. A.b Am 2. Februar 2011 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit den damals minderjährigen Kindern seines Bruders C._______ (SEM-Akten N [...]), D._______ (E._______) und F._______, in die Schweiz ein. Am gleichen Tag suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach. Dort wurden der Beschwerdeführer und erwähnte Kinder seines Bruders am 18. Februar 2011 zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers fand am 13. Juni 2014 durch die Vorinstanz statt. A.c Der Bruder des Beschwerdeführers C._______ und seine Ehefrau H._______ gelangten am 24. Februar 2011 zusammen mit ihren damals minderjährigen Kindern I._______, J._______ und K._______ in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchten sie im EVZ L._______ um Asyl nach. Am 2. März 2011 wurde die Familie ins Transitzentrum M._______ verlegt, wo am 11. März 2011 eine BzP von C._______ sowie am 23. Februar 2011 eine Kurzbefragung dessen Ehefrau stattfand. Am 21. Januar 2013 hörte die Vorinstanz C._______ und dessen Sohn F._______ einlässlich zu den Asylgründen an. H._______ und deren Kinder D._______ und I._______ wurden durch die Vorinstanz am 22. Januar 2013 vertieft zu ihren Ausreisegründen angehört. A.d Am 6. Juni 2011 (Eingang Vorinstanz: 7. Juni 2011) sandte C._______ der Vorinstanz syrische Originalausweise zu. Darunter befand sich auch ein Ausweis des Beschwerdeführers. A.e Mit Verfügung vom 12. März 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Bruder des Beschwerdeführers C._______ sowie dessen Ehefrau H._______ und deren fünf gemeinsame Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob die Vorinstanz den Vollzug ihrer Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gegen diese Verfügung wurde am 11. April 2013 beim BVGer Beschwerde erhoben. B. Mit Schreiben vom 9. April 2013 konstituierte sich rubrizierter Rechtsanwalt der Vorinstanz gegenüber als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 2. Februar 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Am 19. Juni 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. E. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2014 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Aktenkopien zu. Von der Akteneinsicht nahm es die Akten A5/1, A6/1, A7/1, A8/2, A19/1, A20/1, A21/1 und A22/1 aus. F. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2014 beim BVGer Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei Einsicht in die Akten A1/2, A8/2, A9/8, A19/1, A20/1 und A21/2 und zum internen "VA-Antrag" (Akte A21/2) zu gewähren [1], eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren und eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3], die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4], es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen [5], eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen [7], eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin des BVGer den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 22. August 2014 auf und stellte ihm das Aktenstück A1/2 in Kopie zur Einsichtnahme zu. Die beantragte Einsicht in die Akten A8/2, A9/8, A19/1, A20/1 verweigerte die Instruktionsrichterin mit der Begründung, es handle sich dabei um Aktenstücke, die lediglich für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt seien. Zum Aktenstück A21/1 (interner Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme) wurde festgestellt, dass es sich dabei ebenfalls um ein internes Aktenstück handle. Dem Rechtsvertreter könne aber immerhin bekanntgeben werden, dass gemäss diesem Antrag die vorläufige Aufnahme wegen des Bürgerkriegs in Syrien erfolgt sei. Hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse an einer weitergehenden Begründung habe, da es sich insoweit um einen positiven Entscheid handle und er diesbezüglich nicht beschwert sei. Der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde abgewiesen. Der Antrag auf Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung wurde mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 53 VwVG abgewiesen. Die Behandlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. August 2014 liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass von der Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchen. I. Mit Verfügung vom 26. August 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung des geforderten Kostenvorschusses. Die Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Vorinstanz wurde eingeladen, bis zum 12. September 2014 eine Vernehmlassung einzureichen. J. Am 1. September 2014 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. K. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 3. September 2014 die Gelegenheit, bis zum 18. September 2014 eine Replik einzureichen. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. M. Mit Schreiben vom 18. März 2015 wies der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt auf die Praxis des BVGer (Urteile D-553/2013 vom 18. Februar 2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2) hin und erklärte insbesondere, die syrischen Behörden hätten ihn offensichtlich als Regimegegner identifiziert. N. Am 25. Juni 2015 wurde beim BVGer ein Schreiben des syrischen Innenministeriums vom 1. Februar 2015, gemäss dem der Beschwerdeführer zur Absolvierung des Militärdienstes aufgefordert werde, eingereicht. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2017 wurde erklärt, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise von den syrischen Behörden wegen seiner politischen Tätigkeiten sowie des politischen Profils seiner Familie, insbesondere jenes seines Bruders B._______, gezielt verhaftet und gefoltert worden. Im Falle seiner Rückkehr müsse er mit einer erneuten Verhaftung, Folter oder Hinrichtung rechnen. Er sei in Syrien Anhänger der (...) und habe sich sehr für die kurdischen Anliegen engagiert. Er habe dem Gericht eine Aufforderung für den syrischen Militärdienst eingereicht, welcher er sich widersetzt habe, weshalb er nun als Verräter erachtet und verfolgt würde. Er werde in Syrien als Dienstverweigerer und somit als Verräter sowie auch als Regimekritiker wahrgenommen und gesucht. Deshalb sei er gemäss der Praxis des BVGer (Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2) in flüchtlingsrechtlich relevantem Sinne verfolgt. Ausserdem wurde auf die aktuelle Lage in Syrien hingewiesen und betont, die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei weiterhin katastrophal. P. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 21. Februar 2018 wurde dem BVGer mitgeteilt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, B._______, in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei. Es stehe damit rechtskräftig fest, dass dieser in Syrien asylrelevant verfolgt werde. Dies bestärke die Verfolgung des Beschwerdeführers.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgenden Einschränkungen (vgl. E. 2.1 f.) - einzutreten.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat in seiner Verfügung vom 17. Juni 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher mangels schutzwürdigem Interesse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2).
E. 2.2 Nicht einzutreten ist sodann auf den - in sich ohnehin widersprüchlichen - Antrag, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit die gesetzessystematische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für einen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde (vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3354/2014 vom 23. Dezember 2016 E. 5.1.2 und E-1791/2015 vom 4. August 2016 E. 1.2).
E. 2.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit (in materieller Hinsicht) auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm eventualiter beantragt wurde, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er aber, wie ebenfalls beantragt wird, infolge des Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen ist.
E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Bruders des Beschwerdeführers, C._______, und dessen Familie (Geschäftsnummer BVGer: D-2043/2013), koordiniert geführt.
E. 4 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5 Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3.1 Im Rahmen der BzP vom 18. Februar 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 13. Juni 2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus N._______ (Provinz O._______), habe aber seit 1996 bis zu seiner Ausreise am 25. Juni 2010 in P._______ (Provinz O._______) gelebt. Am 25. November 2006 sei er im Gemüseladen seines Vaters in Q._______ festgenommen und dort für 28 Tage ins Gefängnis R._______ verbracht worden. Die Behörden seien an jenem Tag um neun oder zehn Uhr morgens ins Geschäft gekommen. Sie hätten den Laden durchsucht und dabei einen Stapel Papier gefunden. Man habe den Stapel beschlagnahmt und ihn gefragt, woher diese Papiere stammten. Wie er während der Haft respektive nach seiner Freilassung erfahren habe, habe es sich um Papiere der (...) in Q._______ gehandelt. Er habe dies bei der Festnahme nicht gewusst und sei geschlagen worden. Man habe ihm aufgetragen, seinem Bruder B._______ zu erklären, dass er sich melden müsse. Nach seiner Festnahme hätten Freunde seinen Bruder B._______ informiert und dieser habe sich in der Folge versteckt. Sein Vater und seine Brüder S._______ und T._______, die an jenem Tag auch im Gemüseladen gearbeitet hätten, seien ebenfalls einvernommen worden. Weil sein Bruder C._______ auch in besagtem Gemüseladen gearbeitet habe, sei dieser mitgenommen und befragt worden. Am 3. Dezember 2009 sei er (erneut) verhaftet und für neun Tage wieder in erwähntes Gefängnis gesteckt worden. Grund dafür sei auch diesmal sein Bruder B._______ gewesen. Dieser halte sich als abgewiesener Asylsuchender derzeit in der Schweiz auf. B._______ habe von der Schweiz aus einen Artikel verfasst. Er (der Beschwerdeführer) sei deshalb durch die syrischen Behörden befragt worden. Sie hätten wissen wollen, weshalb er sie nicht über die Aktivitäten seines Bruders informiert habe. Während den Festnahmen sei er gefoltert worden, indem er geschlagen und mit kaltem Wasser übergossen worden sei. Unzählige Male sei er festgenommen und durch die politische Sektion in Q._______ über seinen Bruder B._______ ausgefragt worden. Nach seiner Verhaftung vom 3. Dezember 2009 seien sein Vater und sein Bruder C._______ einvernommen worden. Dieser sei damals ungefähr ein bis drei Tage später als er festgenommen worden. Für wie lange, wisse er nicht. Am 12. März 2010 habe er zusammen mit seinem Bruder C._______ an einer Demonstration in Q._______ teilgenommen. Sie seien mit dem Motorrad dorthin gelangt. Ungefähr zehn Minuten nach Demonstrationsbeginn, zirka um 11.10 Uhr, hätten die syrischen Behörden die Kundgebung auflösen wollen und sie deshalb angegriffen. Sie hätten versucht, mit dem Motorrad zu fliehen, seien jedoch hingefallen. C._______ habe sich dabei am Bein verletzt. Sie hätten das Motorrad dort gelassen und seien zu Fuss geflüchtet und zu C._______ nach Hause gegangen. Dessen Ehefrau habe die Wunde behandelt. Danach hätten sie sich unverzüglich zu U._______, einem Freund seines Bruders, begeben. Am anderen Tag habe die Polizei das Haus von C._______ gestürmt. Auch das Haus seines Vaters und jenes eines weiteren Bruders in N._______ seien gestürmt worden. Das Motorrad habe man beschlagnahmt. Drei Monate hätten sie sich bei U._______ versteckt. Wegen der Fahndung nach ihnen sei auch sein Vater hin und wieder in P._______ einvernommen worden. Im Rahmen jener Demonstration vom 12. März 2010 sei es zu sehr vielen Festnahmen gekommen. Am 25. Juni 2010 sei er schliesslich zusammen mit der Familie seines Bruders C._______ und mit Hilfe von V._______, einem Angehörigen des syrischen Nachrichtendienstes und Bekannten seines Vaters, aus Syrien ausgereist. V._______ habe sie von P._______ respektive von Q._______ aus mit dem Auto nach W._______ gebracht und von dort hätten sie illegal die türkische Grenze passiert. Beamte, die mit V._______ befreundet gewesen seien, hätten damals Dienst gehabt. Wahrscheinlich habe sein Vater V._______ für diese illegale Ausreise Geld bezahlt. Weiter seien sie mit dem Bus nach X._______ gelangt. Sie hätten versucht, über Griechenland in die Schweiz zu gelangen, seien jedoch in Griechenland festgenommen worden. Insgesamt hätten sie sich dort fünf Monate aufgehalten. Danach seien sie in die Türkei zurückgeschafft worden, von wo aus sie nach etwas mehr als zwei Monaten mit dem LKW und mit dem Auto illegal in die Schweiz gelangt seien.
E. 6.3.2 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer beschriebene Festnahme vom 25. November 2006 infolge realitätsfremder und widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Festnahme vom 3. Dezember 2009, welche infolge eines von seinem Bruder B._______ geschriebenen Artikels erfolgt sei, bezeichnete die Vorinstanz ebenfalls als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Inhalt dieses Artikels zu beschreiben. Wäre er tatsächlich in Haft gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass man ihn in der Haft mit dem Artikel des erwähnten Bruders konfrontiert hätte und er diesbezüglich verhört worden wäre. Es erstaune zudem, dass sein Bruder C._______ in dessen Asylverfahren angegeben habe, er sei am 3. Dezember 2009 festgenommen und einen Monat festgehalten worden. Denn der Beschwerdeführer habe dargelegt, C._______ sei erst etwa einen oder zwei Tage später einvernommen worden. Auch habe er auf Vorhalt hin nicht (mehr) gewusst, wie lange C._______ in Haft gewesen sei. Die Beschreibung seiner Flucht nach der Kundgebung vom 12. März 2010 bezeichnete die Vorinstanz als stereotyp und detailarm. Sie lasse Realkennzeichen vermissen und man habe nicht den Eindruck, es handle sich um ein persönlich erlebtes Ereignis. Der Beschwerdeführer erkläre lediglich, es seien "sehr viele" verhaftet und gesucht worden, könne jedoch keine weiteren Angaben dazu machen. Es sei realitätsfremd, dass die Behörden vom Tag nach der Kundgebung bis zu seiner drei Monate später erfolgten Ausreise alle zwei bis drei Tage Razzien im Haus des Vaters und zweier Brüder durchgeführt hätten. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, dass die Behörden einen solchen Aufwand bei einer Person betrieben hätten, die - wie er selber ausgeführt habe - nichts von Politischem verstehe und nur einmal an einer Demonstration teilgenommen habe. Er sei auch nicht in der Lage gewesen zu schildern, was anlässlich der Fahndungsbemühungen geschehen sei. Letztlich stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Ausreise als nicht glaubhaft zu erachten sei. Bei der BzP habe er angegeben, er habe Syrien legal mit einem Reisepass verlassen und sei in Begleitung eines Muhabarat-Mannes ausgereist. Dieser sei ihm bei der Ausstellung des Dokumentes behilflich gewesen. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung habe er hingegen dargelegt, er sei illegal, ohne seitens der syrischen Organe kontrolliert worden zu sein, ausgereist. Dabei habe er nicht erwähnt, dass er einen Reisepass erhalten habe. Erst auf Vorhalt habe er angegeben, sein Begleiter habe ihm den Pass ausstellen lassen und die Ausreise organisiert. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, weshalb jemand einen Reisepass benötige, wenn er aufgrund von Beziehungen bei der Ausreise gar nicht kontrolliert werde.
E. 6.3.3 In der Beschwerde wird - nebst der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie weiterer formeller Mängel - insbesondere die Rüge der mangelnden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Begründung erhoben. Dazu wird insbesondere geltend gemacht, die Vor-instanz habe es unterlassen, das politische Profil des Bruders B._______ und die daraus resultierende Verfolgung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Vorinstanz lasse auch unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme. Ausserdem sei unverständlich, weshalb die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers erst über drei Jahre nach dessen Asylgesuchstellung erfolgt sei. Auch hätte er in einem Männerteam befragt werden müssen. Die Vorinstanz habe keine weitere Abklärungen respektive eine Beurteilung darüber vorgenommen, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre. In letzterem Zusammenhang wurde auf die Urteile des BVGer D-736/2011 und E-8873/2010 sowie verschiedene Verfahrensdossiers der Vorinstanz verwiesen und um deren Beizug ersucht. Ausserdem wurde auf diverse Online-Zeitungsberichte, ausländische Urteile, Berichte verschiedener Institutionen betreffend die Situation in Syrien sowie auf in der Schweiz stattgefundene Demonstrationen gegen das syrische Regime hingewiesen.
E. 6.4.1 Die Rügen der mangelnden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der ungenügenden Begründung sind vorab zu beurteilen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.).
E. 6.4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 6.4.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den syrischen Behörden gefoltert worden, wurde durch die Vorinstanz genügend Gehör geschenkt, indem explizit nachgefragt wurde, ob er dazu etwas sagen könne. Er antwortete darauf, er sei geschlagen worden, man habe ihn frühmorgens mit kaltem Wasser übergossen. Er sei in einem dunklen Raum gewesen. So sei er gefoltert worden. Er sei auch beschimpft worden. Sie seien immer, wenn sie Lust gehabt hätten, zu ihm gekommen und hätten ihm Fragen gestellt und ihn geschlagen (vgl. act. A18/13 S. 6 und 10). In der Beschwerde wird dem einzig beigefügt, er habe sich nackt ausziehen müssen, bevor er mit dem kalten Wasser übergossen worden sei. Diese entwürdigende Massnahme des Übergiessens mit kaltem Wasser eines nackten männlichen oder auch nackten weiblichen Häftlings ist allseits bekannt, stellt per se aber vorliegend noch keinen Grund dafür dar, dass der Beschwerdeführer zwingend durch ein reines Männerteam hätte befragt werden müssen. Weitere Massnahmen mit allfälligem geschlechtsspezifischem Hintergrund oder aber ergänzende Vorbringen, die in einem solchen Zusammenhang stünden und konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung liefern würden, werden in der Beschwerde nicht eingebracht. Im Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch eine männliche Person befragt wurde, wobei auch eine männliche Person als Dolmetscher zugegen war (vgl. act. A 18/13 S. 1 und 12). Die Fragen wurden ihm somit durch eine Person gleichen Geschlechts gestellt und von einer männlichen Person zudem Fragen und Antworten übersetzt. Einzig bei der Hilfswerkvertretung könnte es sich um eine weibliche Person gehandelt haben, wobei der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er etwas dagegen habe, wenn sie anwesend sei, zu Beginn der Anhörung nichts einzuwenden hatte (vgl. act. A18/13 S. 2 und 13). Auch im Verlauf der Anhörung gab er nie zu verstehen, dass er durch die Anwesenheit der Hilfswerkvertretung irritiert gewesen wäre und daher nicht alles hätte vorbringen können. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung des Beschwerdeführers zwingend in einem reinen Männerteam hätte erfolgen sollen respektive - wie in der Beschwerde eingewandt wird - Art. 17 Abs. 2 AsylG verletzt ist. Der Antrag auf erneute Anhörung ist daher abzuweisen.
E. 6.4.4 Auch wenn die Durchführung der einlässlichen Anhörung vom 13. Juni 2014 zeitlich betrachtet über drei Jahre nach der BzP vom 18. Februar 2011 erfolgte, kann darin per se (noch) keine Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz erkannt werden. Der Rechtsvertreter wurde vom Beschwerdeführer am 9. April 2013 mandatiert. Bis zur Anhörung im Juni 2014 hatte dieser den Akten zufolge bei der Vorinstanz nie etwa entsprechendes bemängelt. Es ist zwar wünschenswert, wenn zwischen der BzP und der Anhörung einer asylsuchenden Person ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Eine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, die einlässliche Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen, gibt es jedoch nicht. Der Länge des zwischen der BzP und der Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5).
E. 6.4.5 Im vorliegenden Fall gilt es demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz das Asylverfahren des Beschwerdeführers geführt hat, ohne dieses mit jenem des Bruders des Beschwerdeführers C._______ zeitlich zu koordinieren und dessen Dossier respektive seine darin enthaltenen Aussagen und auch jene seiner Ehefrau und der Kinder umfassend zu berücksichtigen:
E. 6.4.6 Die Vorinstanz beruft sich - wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist - zwar hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Inhaftierung vom 3. Dezember 2009 unter anderem auch auf die Aussagen von C._______. Sie führt dazu an, dieser habe in dessen Asylverfahren angegeben, er sei am 3. Dezember 2009 für einen Monat festgenommen worden. Dies entspreche jedoch nicht den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Festnahme seines Bruders erst einen Tag oder zwei Tage später erfolgt sei. Auch wisse er nicht, wie lange sein Bruder in Haft gewesen sei. Demzufolge hat die Vorinstanz das Dossier von C._______ zwar vor seiner Entscheidfällung konsultiert und immerhin (teils) dessen Vorbringen zur Festnahme vom 3. Dezember 2009 in seinen Entscheid einfliessen lassen.
E. 6.4.7 Allerdings berief sich der Beschwerdeführer bereits während der BzP vom 18. Februar 2011 darauf, er habe zusammen mit seinem Bruder C._______ am 12. März 2010 an einer Demonstration in Q._______ teilgenommen, während der sie behördlich angegriffen worden seien. Sie hätten sich danach drei Monate versteckt gehalten und seien dann aus Syrien ausgereist (vgl. act. A6/8 S. 3 ff.). Sein Bruder C._______ erklärte anlässlich seiner - etwas später erfolgten - BzP vom 11. März 2011 ebenso, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer an erwähnter Demonstration vom 12. März 2010 in Q._______ teilgenommen habe und sagte ebenfalls aus, sie seien angegriffen und danach gesucht worden. Sie hätten sich dann bei einem Freund drei Monate lang versteckt und seien anschliessend aus Syrien ausgereist (vgl. act. A21/13 S. 1, 3 und 7). Beide Brüder erwähnten zudem bereits an der BzP, sie seien im Dezember 2009 inhaftiert worden, wobei sie als Grund dafür ihren damals bereits in der Schweiz wohnhaften Bruder B._______ (vgl. SEM-Akten N [...]), nannten, der gemäss C._______ irgendwelche Artikel ins Netz gestellt habe (vgl. act. A6/8 S. 5; vgl. SEM-Akten N [...] A21/13 S. 7).
E. 6.4.8 Die beiden Brüder A._______ und C._______ stützten sich insofern bereits während der BzP auf konnexe und allenfalls asylrelevante Sachverhalte und mithin Ereignisse, die sie teils zusammen erlebt hatten und aufgrund derer sie angeblich verfolgt und deswegen zusammen aus Syrien ausgereist seien. Vor diesem Hintergrund wäre es angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz die Verfahren der Brüder in zeitlicher Hinsicht koordiniert geführt und entschieden hätte. Denn zwecks umfassender Beurteilung der Glaubhaftigkeit der - allenfalls asylrelevanten - Vorbringen der Geschwister hinsichtlich der von ihnen dargelegten Festnahme im Dezember 2009, insbesondere aber ihrer Teilnahme an der Demonstration vom 12. März 2010, hätten dazu die Aussagen von beiden Personen interessiert. Es erscheint daher nicht verständlich, wenn die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers nicht zeitnah mit jener seines Bruders C._______, sondern erst am 13. Juni 2014 (vgl. act. A18/13 S. 1 f.), und damit erst (mehr als ein Jahr) nach Erlass des Asylentscheides von C._______ und dessen Familie erfolgte. Die Vorinstanz verunmöglichte durch dieses Vorgehen einerseits - wie im Urteil des BVGer D-2043/2013 vom 30. April 2018 in E. 7.5.2 ff. - festgehalten - eine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von C._______, da sie damit die Aussagen des Beschwerdeführers völlig ausser Acht liess.
E. 6.4.9 Andererseits unterliess es die Vorinstanz in jenem Verfahren aber auch, bei seiner Beurteilung die Aussagen von H._______, der Ehefrau von C._______ und deren Kinder D._______, F._______ und I._______ zu prüfen, worin das BVGer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erkannte (vgl. Urteil des BVGer D-2043/2013 vom 30. April 2018 E. 7.5.7 f. u. E. 7.6). So gaben nämlich H._______ und die Kinder F._______, D._______ und I._______ im Rahmen ihrer Befragungen nicht nur an, dass ihr Ehemann respektive Vater durch die syrischen Behörden festgenommen worden sei. Sie führten insbesondere auch aus, dass ihr Ehemann respektive Vater sowie auch dessen Bruder, der Beschwerdeführer A._______, nach der Teilnahme an der Demonstration vom 12. März 2010 durch die syrischen Behörden zu Hause gesucht worden seien. Dabei sei ihr Haus gestürmt und die Mutter sowie die Kinder geschlagen worden. Sie hätten sich daher zu ihren Schwieger- respektive Grosseltern begeben und seien drei Monate später aus Syrien ausgereist, wobei sie - wie ihr Vater respektive Ehemann - auch zur Ausreise einige Angaben machten (vgl. SEM-Akten N [...] A22/11, S. 5 ff., act. A36/13 S. 4 ff., act. A34/13 S. 3 ff., act. A37/12 S. 3 ff., act. A38/8 S. 3 ff.).
E. 6.4.10 Es genügt demzufolge - auch vorliegend - nicht, wenn sich die Vor-instanz bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung der vom Beschwerdeführer behaupteten Teilnahme an der Kundgebung vom 12. März 2010, der damit verbundenen anschliessenden Suche nach ihm und seinem Bruder und auch hinsichtlich der von ihm dargelegten Umstände seiner Ausreise einzig auf dessen Aussagen in seinen beiden Anhörungen abstützt (vgl. act. A23/7 S. 3 f.) ohne dabei (auch) die diesbezüglichen Aussagen seines Bruders C._______, und insbesondere jene von dessen Ehefrau und deren drei Kinder bei seiner Beurteilung mit einzubeziehen. Dies hat sie - wie schon im Verfahren von C._______ - auch im vorliegenden Verfahren offensichtlich unterlassen.
E. 6.5 Der Vorinstanz ist somit eine Verletzung der Untersuchungspflicht, eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und -feststellung, eine Verletzung der Begründungspflicht und gleichsam eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzuwerfen.
E. 7.1 Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht, weshalb sie - ungeachtet der weiteren erhobenen formellen Rügen - aufzuheben und die Sache wie beantragt an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird gehalten sein, seiner Untersuchungspflicht nachzukommen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde (und den Ergänzungseingaben) einen neuen Entscheid zu fällen.
E. 7.2 Die Beschwerde ist daher - ohne auf die weiteren Ausführungen in derselben einzugehen - gutzuheissen, die Verfügung vom 17. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit Eingabe vom 14. August 2014 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gegenstandslos.
E. 8.2 Obsiegenden Parteien ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung ist deshalb auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 1500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3937/2014 law/joc Urteil vom 30. April 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 20. Februar 2007 ersuchte B._______ (SEM Akten N [...]), der Bruder des Beschwerdeführers A._______, in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde durch die Vorinstanz am 17. August 2009 abgelehnt und die Wegweisung und deren Vollzug verfügt. Gegen diese Verfügung erhob B._______ am 18. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 wurde B._______ durch die Vorinstanz - in teilweiser Wiedererwägung des Entscheids vom 17. August 2009 - zufolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Urteil D-5956/2009 des BVGer vom 7. Mai 2012 wurde die Beschwerde von B._______ vom 18. September 2009 (im Flüchtlings- und Asylpunkt sowie hinsichtlich der von der Vor-instanz angeordneten Wegweisung) abgewiesen. A.b Am 2. Februar 2011 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit den damals minderjährigen Kindern seines Bruders C._______ (SEM-Akten N [...]), D._______ (E._______) und F._______, in die Schweiz ein. Am gleichen Tag suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach. Dort wurden der Beschwerdeführer und erwähnte Kinder seines Bruders am 18. Februar 2011 zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers fand am 13. Juni 2014 durch die Vorinstanz statt. A.c Der Bruder des Beschwerdeführers C._______ und seine Ehefrau H._______ gelangten am 24. Februar 2011 zusammen mit ihren damals minderjährigen Kindern I._______, J._______ und K._______ in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchten sie im EVZ L._______ um Asyl nach. Am 2. März 2011 wurde die Familie ins Transitzentrum M._______ verlegt, wo am 11. März 2011 eine BzP von C._______ sowie am 23. Februar 2011 eine Kurzbefragung dessen Ehefrau stattfand. Am 21. Januar 2013 hörte die Vorinstanz C._______ und dessen Sohn F._______ einlässlich zu den Asylgründen an. H._______ und deren Kinder D._______ und I._______ wurden durch die Vorinstanz am 22. Januar 2013 vertieft zu ihren Ausreisegründen angehört. A.d Am 6. Juni 2011 (Eingang Vorinstanz: 7. Juni 2011) sandte C._______ der Vorinstanz syrische Originalausweise zu. Darunter befand sich auch ein Ausweis des Beschwerdeführers. A.e Mit Verfügung vom 12. März 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Bruder des Beschwerdeführers C._______ sowie dessen Ehefrau H._______ und deren fünf gemeinsame Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob die Vorinstanz den Vollzug ihrer Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gegen diese Verfügung wurde am 11. April 2013 beim BVGer Beschwerde erhoben. B. Mit Schreiben vom 9. April 2013 konstituierte sich rubrizierter Rechtsanwalt der Vorinstanz gegenüber als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 2. Februar 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Am 19. Juni 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. E. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2014 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Aktenkopien zu. Von der Akteneinsicht nahm es die Akten A5/1, A6/1, A7/1, A8/2, A19/1, A20/1, A21/1 und A22/1 aus. F. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2014 beim BVGer Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei Einsicht in die Akten A1/2, A8/2, A9/8, A19/1, A20/1 und A21/2 und zum internen "VA-Antrag" (Akte A21/2) zu gewähren [1], eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren und eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3], die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4], es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen [5], eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen [7], eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin des BVGer den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 22. August 2014 auf und stellte ihm das Aktenstück A1/2 in Kopie zur Einsichtnahme zu. Die beantragte Einsicht in die Akten A8/2, A9/8, A19/1, A20/1 verweigerte die Instruktionsrichterin mit der Begründung, es handle sich dabei um Aktenstücke, die lediglich für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt seien. Zum Aktenstück A21/1 (interner Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme) wurde festgestellt, dass es sich dabei ebenfalls um ein internes Aktenstück handle. Dem Rechtsvertreter könne aber immerhin bekanntgeben werden, dass gemäss diesem Antrag die vorläufige Aufnahme wegen des Bürgerkriegs in Syrien erfolgt sei. Hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse an einer weitergehenden Begründung habe, da es sich insoweit um einen positiven Entscheid handle und er diesbezüglich nicht beschwert sei. Der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde abgewiesen. Der Antrag auf Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung wurde mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 53 VwVG abgewiesen. Die Behandlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. August 2014 liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass von der Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchen. I. Mit Verfügung vom 26. August 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung des geforderten Kostenvorschusses. Die Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Vorinstanz wurde eingeladen, bis zum 12. September 2014 eine Vernehmlassung einzureichen. J. Am 1. September 2014 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. K. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 3. September 2014 die Gelegenheit, bis zum 18. September 2014 eine Replik einzureichen. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. M. Mit Schreiben vom 18. März 2015 wies der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt auf die Praxis des BVGer (Urteile D-553/2013 vom 18. Februar 2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2) hin und erklärte insbesondere, die syrischen Behörden hätten ihn offensichtlich als Regimegegner identifiziert. N. Am 25. Juni 2015 wurde beim BVGer ein Schreiben des syrischen Innenministeriums vom 1. Februar 2015, gemäss dem der Beschwerdeführer zur Absolvierung des Militärdienstes aufgefordert werde, eingereicht. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2017 wurde erklärt, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise von den syrischen Behörden wegen seiner politischen Tätigkeiten sowie des politischen Profils seiner Familie, insbesondere jenes seines Bruders B._______, gezielt verhaftet und gefoltert worden. Im Falle seiner Rückkehr müsse er mit einer erneuten Verhaftung, Folter oder Hinrichtung rechnen. Er sei in Syrien Anhänger der (...) und habe sich sehr für die kurdischen Anliegen engagiert. Er habe dem Gericht eine Aufforderung für den syrischen Militärdienst eingereicht, welcher er sich widersetzt habe, weshalb er nun als Verräter erachtet und verfolgt würde. Er werde in Syrien als Dienstverweigerer und somit als Verräter sowie auch als Regimekritiker wahrgenommen und gesucht. Deshalb sei er gemäss der Praxis des BVGer (Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2) in flüchtlingsrechtlich relevantem Sinne verfolgt. Ausserdem wurde auf die aktuelle Lage in Syrien hingewiesen und betont, die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei weiterhin katastrophal. P. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 21. Februar 2018 wurde dem BVGer mitgeteilt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, B._______, in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei. Es stehe damit rechtskräftig fest, dass dieser in Syrien asylrelevant verfolgt werde. Dies bestärke die Verfolgung des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgenden Einschränkungen (vgl. E. 2.1 f.) - einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat in seiner Verfügung vom 17. Juni 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher mangels schutzwürdigem Interesse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2). 2.2 Nicht einzutreten ist sodann auf den - in sich ohnehin widersprüchlichen - Antrag, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit die gesetzessystematische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für einen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde (vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3354/2014 vom 23. Dezember 2016 E. 5.1.2 und E-1791/2015 vom 4. August 2016 E. 1.2). 2.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit (in materieller Hinsicht) auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm eventualiter beantragt wurde, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er aber, wie ebenfalls beantragt wird, infolge des Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen ist.
3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Bruders des Beschwerdeführers, C._______, und dessen Familie (Geschäftsnummer BVGer: D-2043/2013), koordiniert geführt.
4. Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5. Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 6.3.1 Im Rahmen der BzP vom 18. Februar 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 13. Juni 2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus N._______ (Provinz O._______), habe aber seit 1996 bis zu seiner Ausreise am 25. Juni 2010 in P._______ (Provinz O._______) gelebt. Am 25. November 2006 sei er im Gemüseladen seines Vaters in Q._______ festgenommen und dort für 28 Tage ins Gefängnis R._______ verbracht worden. Die Behörden seien an jenem Tag um neun oder zehn Uhr morgens ins Geschäft gekommen. Sie hätten den Laden durchsucht und dabei einen Stapel Papier gefunden. Man habe den Stapel beschlagnahmt und ihn gefragt, woher diese Papiere stammten. Wie er während der Haft respektive nach seiner Freilassung erfahren habe, habe es sich um Papiere der (...) in Q._______ gehandelt. Er habe dies bei der Festnahme nicht gewusst und sei geschlagen worden. Man habe ihm aufgetragen, seinem Bruder B._______ zu erklären, dass er sich melden müsse. Nach seiner Festnahme hätten Freunde seinen Bruder B._______ informiert und dieser habe sich in der Folge versteckt. Sein Vater und seine Brüder S._______ und T._______, die an jenem Tag auch im Gemüseladen gearbeitet hätten, seien ebenfalls einvernommen worden. Weil sein Bruder C._______ auch in besagtem Gemüseladen gearbeitet habe, sei dieser mitgenommen und befragt worden. Am 3. Dezember 2009 sei er (erneut) verhaftet und für neun Tage wieder in erwähntes Gefängnis gesteckt worden. Grund dafür sei auch diesmal sein Bruder B._______ gewesen. Dieser halte sich als abgewiesener Asylsuchender derzeit in der Schweiz auf. B._______ habe von der Schweiz aus einen Artikel verfasst. Er (der Beschwerdeführer) sei deshalb durch die syrischen Behörden befragt worden. Sie hätten wissen wollen, weshalb er sie nicht über die Aktivitäten seines Bruders informiert habe. Während den Festnahmen sei er gefoltert worden, indem er geschlagen und mit kaltem Wasser übergossen worden sei. Unzählige Male sei er festgenommen und durch die politische Sektion in Q._______ über seinen Bruder B._______ ausgefragt worden. Nach seiner Verhaftung vom 3. Dezember 2009 seien sein Vater und sein Bruder C._______ einvernommen worden. Dieser sei damals ungefähr ein bis drei Tage später als er festgenommen worden. Für wie lange, wisse er nicht. Am 12. März 2010 habe er zusammen mit seinem Bruder C._______ an einer Demonstration in Q._______ teilgenommen. Sie seien mit dem Motorrad dorthin gelangt. Ungefähr zehn Minuten nach Demonstrationsbeginn, zirka um 11.10 Uhr, hätten die syrischen Behörden die Kundgebung auflösen wollen und sie deshalb angegriffen. Sie hätten versucht, mit dem Motorrad zu fliehen, seien jedoch hingefallen. C._______ habe sich dabei am Bein verletzt. Sie hätten das Motorrad dort gelassen und seien zu Fuss geflüchtet und zu C._______ nach Hause gegangen. Dessen Ehefrau habe die Wunde behandelt. Danach hätten sie sich unverzüglich zu U._______, einem Freund seines Bruders, begeben. Am anderen Tag habe die Polizei das Haus von C._______ gestürmt. Auch das Haus seines Vaters und jenes eines weiteren Bruders in N._______ seien gestürmt worden. Das Motorrad habe man beschlagnahmt. Drei Monate hätten sie sich bei U._______ versteckt. Wegen der Fahndung nach ihnen sei auch sein Vater hin und wieder in P._______ einvernommen worden. Im Rahmen jener Demonstration vom 12. März 2010 sei es zu sehr vielen Festnahmen gekommen. Am 25. Juni 2010 sei er schliesslich zusammen mit der Familie seines Bruders C._______ und mit Hilfe von V._______, einem Angehörigen des syrischen Nachrichtendienstes und Bekannten seines Vaters, aus Syrien ausgereist. V._______ habe sie von P._______ respektive von Q._______ aus mit dem Auto nach W._______ gebracht und von dort hätten sie illegal die türkische Grenze passiert. Beamte, die mit V._______ befreundet gewesen seien, hätten damals Dienst gehabt. Wahrscheinlich habe sein Vater V._______ für diese illegale Ausreise Geld bezahlt. Weiter seien sie mit dem Bus nach X._______ gelangt. Sie hätten versucht, über Griechenland in die Schweiz zu gelangen, seien jedoch in Griechenland festgenommen worden. Insgesamt hätten sie sich dort fünf Monate aufgehalten. Danach seien sie in die Türkei zurückgeschafft worden, von wo aus sie nach etwas mehr als zwei Monaten mit dem LKW und mit dem Auto illegal in die Schweiz gelangt seien. 6.3.2 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer beschriebene Festnahme vom 25. November 2006 infolge realitätsfremder und widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Festnahme vom 3. Dezember 2009, welche infolge eines von seinem Bruder B._______ geschriebenen Artikels erfolgt sei, bezeichnete die Vorinstanz ebenfalls als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Inhalt dieses Artikels zu beschreiben. Wäre er tatsächlich in Haft gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass man ihn in der Haft mit dem Artikel des erwähnten Bruders konfrontiert hätte und er diesbezüglich verhört worden wäre. Es erstaune zudem, dass sein Bruder C._______ in dessen Asylverfahren angegeben habe, er sei am 3. Dezember 2009 festgenommen und einen Monat festgehalten worden. Denn der Beschwerdeführer habe dargelegt, C._______ sei erst etwa einen oder zwei Tage später einvernommen worden. Auch habe er auf Vorhalt hin nicht (mehr) gewusst, wie lange C._______ in Haft gewesen sei. Die Beschreibung seiner Flucht nach der Kundgebung vom 12. März 2010 bezeichnete die Vorinstanz als stereotyp und detailarm. Sie lasse Realkennzeichen vermissen und man habe nicht den Eindruck, es handle sich um ein persönlich erlebtes Ereignis. Der Beschwerdeführer erkläre lediglich, es seien "sehr viele" verhaftet und gesucht worden, könne jedoch keine weiteren Angaben dazu machen. Es sei realitätsfremd, dass die Behörden vom Tag nach der Kundgebung bis zu seiner drei Monate später erfolgten Ausreise alle zwei bis drei Tage Razzien im Haus des Vaters und zweier Brüder durchgeführt hätten. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, dass die Behörden einen solchen Aufwand bei einer Person betrieben hätten, die - wie er selber ausgeführt habe - nichts von Politischem verstehe und nur einmal an einer Demonstration teilgenommen habe. Er sei auch nicht in der Lage gewesen zu schildern, was anlässlich der Fahndungsbemühungen geschehen sei. Letztlich stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Ausreise als nicht glaubhaft zu erachten sei. Bei der BzP habe er angegeben, er habe Syrien legal mit einem Reisepass verlassen und sei in Begleitung eines Muhabarat-Mannes ausgereist. Dieser sei ihm bei der Ausstellung des Dokumentes behilflich gewesen. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung habe er hingegen dargelegt, er sei illegal, ohne seitens der syrischen Organe kontrolliert worden zu sein, ausgereist. Dabei habe er nicht erwähnt, dass er einen Reisepass erhalten habe. Erst auf Vorhalt habe er angegeben, sein Begleiter habe ihm den Pass ausstellen lassen und die Ausreise organisiert. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, weshalb jemand einen Reisepass benötige, wenn er aufgrund von Beziehungen bei der Ausreise gar nicht kontrolliert werde. 6.3.3 In der Beschwerde wird - nebst der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie weiterer formeller Mängel - insbesondere die Rüge der mangelnden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Begründung erhoben. Dazu wird insbesondere geltend gemacht, die Vor-instanz habe es unterlassen, das politische Profil des Bruders B._______ und die daraus resultierende Verfolgung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Vorinstanz lasse auch unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme. Ausserdem sei unverständlich, weshalb die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers erst über drei Jahre nach dessen Asylgesuchstellung erfolgt sei. Auch hätte er in einem Männerteam befragt werden müssen. Die Vorinstanz habe keine weitere Abklärungen respektive eine Beurteilung darüber vorgenommen, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre. In letzterem Zusammenhang wurde auf die Urteile des BVGer D-736/2011 und E-8873/2010 sowie verschiedene Verfahrensdossiers der Vorinstanz verwiesen und um deren Beizug ersucht. Ausserdem wurde auf diverse Online-Zeitungsberichte, ausländische Urteile, Berichte verschiedener Institutionen betreffend die Situation in Syrien sowie auf in der Schweiz stattgefundene Demonstrationen gegen das syrische Regime hingewiesen. 6.4 6.4.1 Die Rügen der mangelnden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der ungenügenden Begründung sind vorab zu beurteilen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.). 6.4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 6.4.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den syrischen Behörden gefoltert worden, wurde durch die Vorinstanz genügend Gehör geschenkt, indem explizit nachgefragt wurde, ob er dazu etwas sagen könne. Er antwortete darauf, er sei geschlagen worden, man habe ihn frühmorgens mit kaltem Wasser übergossen. Er sei in einem dunklen Raum gewesen. So sei er gefoltert worden. Er sei auch beschimpft worden. Sie seien immer, wenn sie Lust gehabt hätten, zu ihm gekommen und hätten ihm Fragen gestellt und ihn geschlagen (vgl. act. A18/13 S. 6 und 10). In der Beschwerde wird dem einzig beigefügt, er habe sich nackt ausziehen müssen, bevor er mit dem kalten Wasser übergossen worden sei. Diese entwürdigende Massnahme des Übergiessens mit kaltem Wasser eines nackten männlichen oder auch nackten weiblichen Häftlings ist allseits bekannt, stellt per se aber vorliegend noch keinen Grund dafür dar, dass der Beschwerdeführer zwingend durch ein reines Männerteam hätte befragt werden müssen. Weitere Massnahmen mit allfälligem geschlechtsspezifischem Hintergrund oder aber ergänzende Vorbringen, die in einem solchen Zusammenhang stünden und konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung liefern würden, werden in der Beschwerde nicht eingebracht. Im Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch eine männliche Person befragt wurde, wobei auch eine männliche Person als Dolmetscher zugegen war (vgl. act. A 18/13 S. 1 und 12). Die Fragen wurden ihm somit durch eine Person gleichen Geschlechts gestellt und von einer männlichen Person zudem Fragen und Antworten übersetzt. Einzig bei der Hilfswerkvertretung könnte es sich um eine weibliche Person gehandelt haben, wobei der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er etwas dagegen habe, wenn sie anwesend sei, zu Beginn der Anhörung nichts einzuwenden hatte (vgl. act. A18/13 S. 2 und 13). Auch im Verlauf der Anhörung gab er nie zu verstehen, dass er durch die Anwesenheit der Hilfswerkvertretung irritiert gewesen wäre und daher nicht alles hätte vorbringen können. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung des Beschwerdeführers zwingend in einem reinen Männerteam hätte erfolgen sollen respektive - wie in der Beschwerde eingewandt wird - Art. 17 Abs. 2 AsylG verletzt ist. Der Antrag auf erneute Anhörung ist daher abzuweisen. 6.4.4 Auch wenn die Durchführung der einlässlichen Anhörung vom 13. Juni 2014 zeitlich betrachtet über drei Jahre nach der BzP vom 18. Februar 2011 erfolgte, kann darin per se (noch) keine Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz erkannt werden. Der Rechtsvertreter wurde vom Beschwerdeführer am 9. April 2013 mandatiert. Bis zur Anhörung im Juni 2014 hatte dieser den Akten zufolge bei der Vorinstanz nie etwa entsprechendes bemängelt. Es ist zwar wünschenswert, wenn zwischen der BzP und der Anhörung einer asylsuchenden Person ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Eine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, die einlässliche Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen, gibt es jedoch nicht. Der Länge des zwischen der BzP und der Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5). 6.4.5 Im vorliegenden Fall gilt es demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz das Asylverfahren des Beschwerdeführers geführt hat, ohne dieses mit jenem des Bruders des Beschwerdeführers C._______ zeitlich zu koordinieren und dessen Dossier respektive seine darin enthaltenen Aussagen und auch jene seiner Ehefrau und der Kinder umfassend zu berücksichtigen: 6.4.6 Die Vorinstanz beruft sich - wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist - zwar hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Inhaftierung vom 3. Dezember 2009 unter anderem auch auf die Aussagen von C._______. Sie führt dazu an, dieser habe in dessen Asylverfahren angegeben, er sei am 3. Dezember 2009 für einen Monat festgenommen worden. Dies entspreche jedoch nicht den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Festnahme seines Bruders erst einen Tag oder zwei Tage später erfolgt sei. Auch wisse er nicht, wie lange sein Bruder in Haft gewesen sei. Demzufolge hat die Vorinstanz das Dossier von C._______ zwar vor seiner Entscheidfällung konsultiert und immerhin (teils) dessen Vorbringen zur Festnahme vom 3. Dezember 2009 in seinen Entscheid einfliessen lassen. 6.4.7 Allerdings berief sich der Beschwerdeführer bereits während der BzP vom 18. Februar 2011 darauf, er habe zusammen mit seinem Bruder C._______ am 12. März 2010 an einer Demonstration in Q._______ teilgenommen, während der sie behördlich angegriffen worden seien. Sie hätten sich danach drei Monate versteckt gehalten und seien dann aus Syrien ausgereist (vgl. act. A6/8 S. 3 ff.). Sein Bruder C._______ erklärte anlässlich seiner - etwas später erfolgten - BzP vom 11. März 2011 ebenso, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer an erwähnter Demonstration vom 12. März 2010 in Q._______ teilgenommen habe und sagte ebenfalls aus, sie seien angegriffen und danach gesucht worden. Sie hätten sich dann bei einem Freund drei Monate lang versteckt und seien anschliessend aus Syrien ausgereist (vgl. act. A21/13 S. 1, 3 und 7). Beide Brüder erwähnten zudem bereits an der BzP, sie seien im Dezember 2009 inhaftiert worden, wobei sie als Grund dafür ihren damals bereits in der Schweiz wohnhaften Bruder B._______ (vgl. SEM-Akten N [...]), nannten, der gemäss C._______ irgendwelche Artikel ins Netz gestellt habe (vgl. act. A6/8 S. 5; vgl. SEM-Akten N [...] A21/13 S. 7). 6.4.8 Die beiden Brüder A._______ und C._______ stützten sich insofern bereits während der BzP auf konnexe und allenfalls asylrelevante Sachverhalte und mithin Ereignisse, die sie teils zusammen erlebt hatten und aufgrund derer sie angeblich verfolgt und deswegen zusammen aus Syrien ausgereist seien. Vor diesem Hintergrund wäre es angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz die Verfahren der Brüder in zeitlicher Hinsicht koordiniert geführt und entschieden hätte. Denn zwecks umfassender Beurteilung der Glaubhaftigkeit der - allenfalls asylrelevanten - Vorbringen der Geschwister hinsichtlich der von ihnen dargelegten Festnahme im Dezember 2009, insbesondere aber ihrer Teilnahme an der Demonstration vom 12. März 2010, hätten dazu die Aussagen von beiden Personen interessiert. Es erscheint daher nicht verständlich, wenn die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers nicht zeitnah mit jener seines Bruders C._______, sondern erst am 13. Juni 2014 (vgl. act. A18/13 S. 1 f.), und damit erst (mehr als ein Jahr) nach Erlass des Asylentscheides von C._______ und dessen Familie erfolgte. Die Vorinstanz verunmöglichte durch dieses Vorgehen einerseits - wie im Urteil des BVGer D-2043/2013 vom 30. April 2018 in E. 7.5.2 ff. - festgehalten - eine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von C._______, da sie damit die Aussagen des Beschwerdeführers völlig ausser Acht liess. 6.4.9 Andererseits unterliess es die Vorinstanz in jenem Verfahren aber auch, bei seiner Beurteilung die Aussagen von H._______, der Ehefrau von C._______ und deren Kinder D._______, F._______ und I._______ zu prüfen, worin das BVGer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erkannte (vgl. Urteil des BVGer D-2043/2013 vom 30. April 2018 E. 7.5.7 f. u. E. 7.6). So gaben nämlich H._______ und die Kinder F._______, D._______ und I._______ im Rahmen ihrer Befragungen nicht nur an, dass ihr Ehemann respektive Vater durch die syrischen Behörden festgenommen worden sei. Sie führten insbesondere auch aus, dass ihr Ehemann respektive Vater sowie auch dessen Bruder, der Beschwerdeführer A._______, nach der Teilnahme an der Demonstration vom 12. März 2010 durch die syrischen Behörden zu Hause gesucht worden seien. Dabei sei ihr Haus gestürmt und die Mutter sowie die Kinder geschlagen worden. Sie hätten sich daher zu ihren Schwieger- respektive Grosseltern begeben und seien drei Monate später aus Syrien ausgereist, wobei sie - wie ihr Vater respektive Ehemann - auch zur Ausreise einige Angaben machten (vgl. SEM-Akten N [...] A22/11, S. 5 ff., act. A36/13 S. 4 ff., act. A34/13 S. 3 ff., act. A37/12 S. 3 ff., act. A38/8 S. 3 ff.). 6.4.10 Es genügt demzufolge - auch vorliegend - nicht, wenn sich die Vor-instanz bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung der vom Beschwerdeführer behaupteten Teilnahme an der Kundgebung vom 12. März 2010, der damit verbundenen anschliessenden Suche nach ihm und seinem Bruder und auch hinsichtlich der von ihm dargelegten Umstände seiner Ausreise einzig auf dessen Aussagen in seinen beiden Anhörungen abstützt (vgl. act. A23/7 S. 3 f.) ohne dabei (auch) die diesbezüglichen Aussagen seines Bruders C._______, und insbesondere jene von dessen Ehefrau und deren drei Kinder bei seiner Beurteilung mit einzubeziehen. Dies hat sie - wie schon im Verfahren von C._______ - auch im vorliegenden Verfahren offensichtlich unterlassen. 6.5 Der Vorinstanz ist somit eine Verletzung der Untersuchungspflicht, eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und -feststellung, eine Verletzung der Begründungspflicht und gleichsam eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzuwerfen. 7. 7.1 Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht, weshalb sie - ungeachtet der weiteren erhobenen formellen Rügen - aufzuheben und die Sache wie beantragt an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird gehalten sein, seiner Untersuchungspflicht nachzukommen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde (und den Ergänzungseingaben) einen neuen Entscheid zu fällen. 7.2 Die Beschwerde ist daher - ohne auf die weiteren Ausführungen in derselben einzugehen - gutzuheissen, die Verfügung vom 17. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit Eingabe vom 14. August 2014 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gegenstandslos. 8.2 Obsiegenden Parteien ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung ist deshalb auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 1500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: