Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Am 20. Februar 2007 ersuchte I._______ (SEM-Akten N [...]), der Bruder des Beschwerdeführers A._______, in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde durch die Vorinstanz am 17. August 2009 abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügt. Gegen diese Verfügung erhob I._______ am 18. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 wurde I._______ durch die Vorinstanz - in teilweiser Wiedererwägung des Entscheids vom 17. August 2009 - zufolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Urteil D-5956/2009 des BVGer vom 7. Mai 2012 wurde die Beschwerde von I._______ vom 18. September 2009 (im Flüchtlings- und Asylpunkt sowie hinsichtlich der von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung) abgewiesen. A.b Die damals minderjährigen Beschwerdeführenden C._______ und E._______ reisten zusammen mit ihrem Onkel J._______ (SEM Akten N [...]) am 2. Februar 2011 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ um Asyl nachsuchten. Dort wurden die Geschwister C._______ und E._______ am 18. Februar 2011 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person, BzP). A.c Der Beschwerdeführer A._______ und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin B._______, gelangten am 24. Februar 2011 zusammen mit ihren damals minderjährigen Kindern F._______, G._______ und H._______ in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchten sie im EVZ L._______ um Asyl nach. Am 2. März 2011 wurde die Familie ins Transitzentrum M._______ verlegt. Dort fand am 11. März 2011 eine BzP des Beschwerdeführers A._______ statt. Eine BzP der Beschwerdeführerin B._______ erfolgte am 23. März 2011. A.d Am 6. Juni 2011 sandte A._______ der Vorinstanz syrische Originalausweise seine Ehefrau, seine Kinder, seinen Bruder J._______ sowie ihn selber betreffend zu. A.e Am 21. Januar 2013 hörte die Vorinstanz A._______ und den Sohn E._______ einlässlich zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführenden B._______, C._______ und F._______ wurden durch die Vorinstanz am 22. Januar 2013 eingehend zu ihren Ausreisegründen angehört. B. Mit Verfügung vom 12. März 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob die Vorinstanz den Vollzug ihrer Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 22. März 2013 konstituierte sich rubrizierter Rechtsanwalt als Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden und ersuchte um Einsicht in die gesamten Asylakten. Dieses Ersuchen wiederholte er mit Schreiben vom 7. April 2013. D. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2013 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. April 2013 beim BVGer Beschwerde. In dieser liessen sie beantragen, es sei Einsicht in die Akten A27/2, A28/1, A30/2, A35, A39/3 und A40/ zu gewähren [1], eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren und eine Begründung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuzustellen [2], nach Gewährung der Akteneinsicht sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3], das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum erstinstanzlichen Entscheid betreffend den Bruder des Beschwerdeführers J._______ (N [...]) zu sistieren [4], es sei die Rechtskraft betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Verfügung der Vorinstanz sei in den übrigen Punkten aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen [5], eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7], eventualiter sei die Verfügung der Vor-instanz aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden festzustellen [8] sowie es sei dem unterzeichnenden Rechtsanwalt vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen [9]. Der Beschwerde lag ein Ausdruck aus einem Filmausschnitt, veröffentlicht auf Youtube bei, auf dem A._______ während einer Veranstaltung der (...) zu sehen sei. Zudem wurden ein Schreiben des (...) in N._______ vom 28. Januar 2013 und Ausdrucke das Facebook-Profil von A._______ betreffend eingereicht. E. Die Vorinstanz sandte dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 9. April 2013 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu. Davon nahm sie aus verfahrensökonomischen Gründen jene Akten, die den Beschwerdeführenden bereits bekannt oder die unwesentlich waren, aus. Die Einsicht in die Aktenstücke A4, A7, A8, A9, A11, A12, A13, A20, A23, A24, A25, A27, A30, A40 und A42 verweigerte sie mit der Begründung, es handle sich um interne Akten, die dem Einsichtsrecht nicht unterstehen würden. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2013 forderte das BVGer die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 10. Mai 2013 auf. Der Kostenvorschuss ging am 10. Mai 2013 beim BVGer ein. G. Mit Verfügung des BVGer vom 17. Mai 2013 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich bis zum 3. Juni 2013 zur Beschwerde vom 11. April 2013 vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Mai 2013 Einsicht in die Aktenstücke A28, A35 (Index und Inhalt) und A39. I. Die Vorinstanz liess sich am 28. Mai 2013 zur Beschwerde vernehmen. J. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des BVGer vom 30. Mai 2013 zur Einreichung einer Replik bis zum 14. Juni 2013 eingeladen. K. Mit Replik vom 14. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Online-Zeitungsartikel sowie Ausdrucke von Fotos auf Facebook von A._______ ein. Auch wurde eine Mitgliedsbestätigung der (...) zu den Akten gereicht und auf verschiedene in- und ausländische Berichterstattungen, insbesondere auf das Überwachungssystem des syrischen Geheimdienstes im Ausland, hingewiesen. L. Am 17. Juni 2013 wurde dem BVGer ein fremdsprachiger Ausschnitt aus dem Internet hinsichtlich einer Parteisitzung vom 9. Juni 2013, an welcher A._______ teilgenommen habe, übermittelt. M. Farbfotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vom (...) 2013 in O._______ und ein während dieser Demonstration verteiltes Flugblatt der "(...)" gingen am 3. Juli 2013 beim BVGer ein. In der Eingabe wurde auf verschiedene Online-Artikel zu erwähnter Demonstration hingewiesen. Ausserdem lag der Eingabe eine Übersetzung des am 17. Juni 2013 eingereichten fremdsprachigen Ausschnitts bei. N. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 liess A._______ zum Nachweis seiner exilpolitischen Aktivitäten dem Gericht zahlreiche Fotos, Internetartikel sowie einen Ausdruck seines Facebook-Profils übermitteln. O. Mit Eingabe vom 26. August 2013 wurde darum ersucht, das Beschwerdedossier der Vorinstanz ein zweites Mal zur Vernehmlassung zukommen zu lassen. Es wurde dabei auf das Urteil des BVGer D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 hingewiesen. P. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ein Familienbüchlein zu den Akten. Unter Zitierung des Urteils des BVGer E-766/2013 vom 8. April 2014 wurde gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden. Q. Am 16. Mai 2014 heiratete der in der Schweiz vorläufig Aufgenommene P._______ (SEM-Akten N [...]) die Beschwerdeführerin C._______ (D._______). Am 9. Juni 2015 wurde deren gemeinsamer Sohn Q._______ geboren. R. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, J._______, der Bruder des Beschwerdeführers A._______, würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte dessen Asylgesuch vom 2. Februar 2011 ab. Gleichzeitig ordnete sie dessen Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gegen diese Verfügung erhob J._______ am 14. Juli 2014 Beschwerde beim BVGer (Geschäftsnummer BVGer: D- 3937/2014). S. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 sistierte die Vorinstanz ein von B._______ am 21. Juli 2014 eingereichtes Gesuch um Feststellung ihrer Staatenlosigkeit. T. Mit Schreiben vom 9. November 2015 verwies der Rechtsvertreter hauptsächlich auf das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2013 E. 5.3.1 f. und E. 5.7.2 und argumentierte, die Anforderungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung müssten unter Berücksichtigung des im Urteil erwähnten UNHCR-Berichts herabgesetzt werden. Ausserdem wurden verschiedene Artikel zur aktuellen Situation in Syrien beigelegt und in diesem Zusammenhang eine Verschlechterung der Lage geltend gemacht. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass A._______ sich durch seine Teilnahme an der (...) exilpolitisch betätigt habe. U. Am 14. September 2016 betonten die Beschwerdeführenden mittels Schreibens ihres Rechtsvertreters und unter Hinweis auf die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E 1417/2016 vom 6. Mai 2016 und E-4122/2016 vom 16. August 2016, sie seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien gezielt durch die Behörden gesucht worden. Die Probleme des Beschwerdeführers stünden in offensichtlichem Zusammenhang mit jenen seiner Brüder J._______ und I._______. Deren Dossiers seien durch die Vorinstanz zu Unrecht nicht beigezogen worden. V. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 wiederholten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen vom 14. September 2016 und verwiesen auf die aktuelle Lage in Syrien. W. Am 21. Februar 2018 teilte der Rechtsvertreter mit, I._______, der Bruder von A._______, sei durch Deutschland als Flüchtling anerkannt worden.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgenden Einschränkungen (vgl. E. 2.1 f.) - einzutreten.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 12. März 2013 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher mangels schutzwürdigem Interesse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2).
E. 2.2 Die in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordnete vorläufige Aufnahme kann von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung eines letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. act. A47/18 S. 2 Ziffer 5), ist daher nicht einzutreten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.3).
E. 2.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit in materieller Hinsicht auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden, wie von ihnen eventualiter beantragt wurde, die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie aber, wie ebenfalls beantragt wurde, infolge des Erfüllens von subjektiven Nachfluchtgründen zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
E. 3 Die Beschwerdeführenden C._______, E._______ und F._______ sind seit Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung respektive im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig geworden. Sie werden nach wie vor durch rubrizierten Rechtsanwalt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertreten. Auch hat sich der Status der vorläufigen Aufnahme von C._______ durch ihre Heirat mit einem Landsmann, dem durch die Schweiz ebenfalls die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, nicht geändert. Eine Verfahrenstrennung der volljährigen Kinder von demjenigen ihrer Eltern und minderjährigen Geschwister steht damit nicht zur Debatte.
E. 4.1 Die angefochtene Verfügung erging am 12. März 2013. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 hat die Vorinstanz auch über das Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers J._______ (SEM-Akten N [...]) entschieden. Der in der Beschwerde vom 11. April 2013 gestellte Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zu einem erstinstanzlichen Entscheid über das Asylgesuch von J._______ ist daher gegenstandslos geworden.
E. 4.2 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers A._______ (und seiner Ehefrau und Kinder) antragsgemäss mit demjenigen seines Bruders J._______ (Geschäftsnummer BVGer: D-3937/2014) koordiniert geführt.
E. 5 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren (mithin Beschwerdeverfahren; vgl. dazu: BVGE 2014/41 E. 6.4.1 - 6.4.4) - so auch vorliegend - das neue Recht.
E. 6 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer A._______ gab in der BzP vom 11. März 2011 sowie im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 21. Januar 2013 im Wesentlich zu Protokoll, er stamme ursprünglich aus R._______ (Provinz S._______), habe aber seit 2000 bis zu seiner Ausreise am 25. Juni 2010 in T._______ gelebt und dort vier Jahre lang im (...) seines Vaters gearbeitet. Seine Frau sei Maktumin und besitze die syrische Staatsangehörigkeit - im Gegensatz zu ihm - nicht. In Syrien sei er ab 2005 wegen seines Bruders I._______ (SEM-Akten N [...]) ständig zu den Behörden zitiert und von diesen befragt worden. I._______ habe im Jahre 2004 beim Aufstand mitgemacht und Flugblätter der (...) verteilt. Am 21. Mai 2005 hätten I._______ und er an einer Demonstration teilgenommen, die aufgrund des Verschwindens des bekannten U._______ (welcher durch die syrischen Behörden ermordet worden sei) organisiert worden sei. I._______ sei an jenem Tag verhaftet und 13 Tage festgehalten und dabei gefoltert worden. Danach habe man I._______ zu ihm nach Hause gebracht. Er habe sich schriftlich verpflichten müssen, I._______ auf Aufforderung hin zu den Behörden zu bringen. Sein Bruder habe bei ihm gelebt, bis er wieder gesund gewesen sei. Bis zu dessen Genesung sei er (der Beschwerdeführer) wiederholt einvernommen worden. Dann habe I._______ seine Arbeit wieder aufgenommen, den Laden geführt und sich selbständig zu den Befragungen der Behörden begeben. Am 26. November 2006 seien Flugblätter der (...) im Laden beschlagnahmt worden. I._______ habe diese dort zuvor versteckt gehabt. Sein Vater habe I._______ vor einer Suche durch die Behörden gewarnt. Zwischen acht und neun Uhr abends hätten Angehörige des politischen Sicherheitsdienstes damals den Laden gestürmt und seinen damals noch minderjährigen Bruder J._______, der anwesend gewesen sei, für 28 Tage festgenommen. Danach hätten sie das Haus seiner Eltern in V._______ aufgesucht. I._______ habe sich bei W._______ in X._______ respektive T._______ versteckt und sei etwa zwei, drei Monate später aus Syrien ausgereist. Die Behörden hätten sich danach oft bei ihm (dem Beschwerdeführer) nach dem Verbleib von I._______ erkundigt. Seine Brüder hätten eine Bestätigung zu Handen der Schweizer Behörden unterschrieben, wonach I._______ in Syrien gesucht werde. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 3. Dezember 2009 festgenommen worden, nachdem ihn zuvor (etwa im Juli/August 2009) ein türkischer Kurde namens Y._______, der nun in der Schweiz lebe, besucht habe. Einen Monat habe seine Haft in T._______ gedauert. Er sei unter anderem mittels der Falaka-Methode gefoltert worden. Man habe ihn aufgefordert, als Spion tätig zu sein, was er jedoch verweigert habe. Ihm sei vorgeworfen worden, Informationen ins Ausland zu senden. Auch sein Bruder J._______ sei damals verhaftet worden. Neun Tage habe dieser in Z._______ in Haft verbracht. Sein Bruder I._______ habe damals irgendwelche Artikel im Internet veröffentlicht. Aus Mangel an Beweisen sei er (der Beschwerdeführer) schliesslich freigelassen worden. Danach habe er sich ein paar Mal melden müssen. Angehörige des politischen Sicherheitsdienstes hätten ihn auch vom Laden oder von zu Hause aus jeweils mitgenommen. Wie viele Male wisse er nicht mehr, es sei aber mehrmals die Woche passiert. Die Behörden hätten das Versteck seines Bruders und den Namen des Mannes wissen und ihn zur Spionage zwingen wollen. Er habe ihnen lediglich erzählt, dass I._______ von Aa._______ aus nach Bb._______ geflohen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei wiederholt geschlagen worden. Letztmals sei er im Februar (2010) mitgenommen worden. Am 12. März 2010 habe er zusammen mit seinem Bruder J._______ an einer Kundgebung für die Märtyrer von T._______ teilgenommen. Kurz bevor sie auf ihrem Marsch zum Friedhof das Ziel erreicht hätten, seien die Behörden eingeschritten. Er und J._______ hätten die Flucht ergriffen. Er sei zunächst nach Hause gegangen. Dann hätten sie sich zu Cc._______ nach Dd._______ (T._______) begeben. Cc._______ sei am nächsten Morgen zu ihm nach Hause gegangen, wo er erfahren habe, dass sich die Behörden nach ihm (dem Beschwerdeführer) und J._______ erkundigt hätten. Die Polizisten hätten das Haus gestürmt, seine Frau geschlagen, die Kinder in den Hof geschickt und seine Frau aufgefordert, sein Versteck preiszugeben. Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien hätten er und J._______ sich bei Cc._______ versteckt. Am 25. Juni 2010 sei er zusammen mit J._______ im Privatauto eines Beamten des Militärsicherheitsdiensts (arabisch: Amen Askari) namens Ee._______, von T._______ nach Ff._______ gereist. Seine Frau und die Kinder seien am gleichen Tag zu ihnen nach Ff._______ gekommen. In Begleitung des Beamten seien sie zur syrisch-türkischen Grenze gelangt und hätten diese mit ihren Pässen passiert. Seine Frau sei vom Beamten über die Grenze begleitet worden, da sie staatenlos sei. Ein Schlepper habe sie dann alle zu dessen Schwester nach Gg._______ gebracht. Am andern Tag seien sie nach Hh._______ und von dort zwei Nächte später nach Ii._______ und weiter über die Grenze nach Griechenland gelangt. Die griechische Polizei habe sie aufgegriffen und in ein Camp gebracht. Dann habe man sie nach Jj._______ geschickt. Sieben Monate seien sie in Jj._______ bei einem Schlepper geblieben. Danach habe sie der Schlepper an einen unbekannten Ort gebracht, wo sie erneut angehalten und zehn Tage lang inhaftiert worden seien. Nach ihrer Freilassung seien sie mit Hilfe des Schleppers am 12./13. Januar 2011 in die Türkei zurückgekehrt. J._______ und die Kinder C._______ und E._______ seien Ende Januar 2011 in einem LKW versteckt in die Schweiz gereist. Er habe zusammen mit seiner Frau und den anderen Kindern drei Mal versucht, mit gefälschten Pässen von Hh._______ aus auf dem Luftweg aus der Türkei auszureisen. Sie seien jedoch stets polizeilich angehalten und dabei ihre Pässe beschlagnahmt worden. Am 20. Februar 2011 seien sie letztlich in einem LKW versteckt - wahrscheinlich bis Deutschland - und von dort weiter mit einem Auto in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er habe an einer Konferenz der (...) in Kk._______, welche an die Tötung der (...) erinnert habe, sowie an Konferenzen und Demonstrationen der (...) in der Schweiz teilgenommen. Seine Teilnahme an Demonstrationen könne man auf seinem Facebook-Account, der auf seinen Namen laute, verfolgen. Via Facebook habe er auch Texte, die von der Willkür gegen die Kurden und der aktuellen Situation in Syrien handeln würden, veröffentlicht. Zur Untermauerung dieser Aussagen reichte der Beschwerdeführer eine Eintrittskarte für eine Konferenz der (...), ein Beitrittsformular für die (...) sowie drei Fotos von exilpolitischen Tätigkeiten bei der Vorinstanz ein.
E. 7.3.2 Im Rahmen der BzP vom 23. März 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 22. Januar 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin B._______ den von ihrem Ehemann geschilderten Reiseweg. Im Weiteren führte sie aus, da sie Maktumin sei, sei sie keine syrische Staatsangehörige. Sie habe daher nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte, sondern lediglich eine "Shahadet Tarif" (Personalienbestätigung) besessen. Ee._______, ein Bekannter des Schwiegervaters, habe sie über die syrische Grenze begleitet. Sie seien ausgereist, weil die syrischen Behörden ihren Ehemann nicht in Ruhe gelassen hätten. Alle zwei, drei Tage sei er von den Behörden mitgenommen und dabei geschlagen worden. Ihr Schwager I._______ lebe etwa seit (...) Jahren in der Schweiz. Dieser sei ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise aus Syrien verhaftet und gefoltert worden. Danach habe man ihn zu ihrem Ehemann gebracht. Ihr Ehemann habe ein Papier unterschreiben müssen, mit dem er sich verpflichtet habe, I._______ jederzeit auf vorgängige Aufforderung hin zu den Behörden zu begleiten. Wegen des Vorfalls mit I._______ sei einmal ein Mann aus dem Ausland bei ihnen gewesen. Dieser habe irgendwelche Zeugnisse gebraucht. Sie sei sich nicht sicher, aber ungefähr im Jahre 2010 sei ihr Ehemann verhaftet und wegen der Sache mit I._______ in T._______ für einen Monat festgehalten worden. Nach seiner Freilassung habe er überall blaue Flecken gehabt. Danach sei er weiterhin belästigt und wiederholt respektive ungefähr mindestens drei Mal von den Behörden während der Arbeit mitgenommen worden. Einige Male sei die Polizei auch bei ihnen zu Hause gewesen. Auch J._______ sei einmal, vermutlich nachdem ihr Ehemann verhaftet worden sei, für zirka 16 Tage im Gefängnis in Ll._______ inhaftiert gewesen. Wahrscheinlich sei er wegen I._______ verhaftet worden. Zirka drei Monate vor der Ausreise (im Juni 2010) aus Syrien hätten ihr Ehemann und dessen Bruder J._______ an einer Kundgebung teilgenommen. Ihr Ehemann sei mit einem blutenden Bein an jenem Nachmittag nach Hause gekommen und habe erzählt, sei seien von den Behörden angegriffen worden. Ihr Ehemann habe das Haus umgehend wieder verlassen. Am nächsten Morgen hätten Polizisten heftig bei ihr an die Tür geklopft und das Haus gestürmt. Sie hätten sich nach ihrem Mann und J._______ erkundigt. Sie hätten sie (die Beschwerdeführerin) mit Fäusten und Fusstritten malträtiert und die Kinder in den Hof gebracht. Man habe sie angeschrien und (weiter) geschlagen. Nachdem die Polizei abgezogen sei, habe sie ihre Schwiegereltern angerufen. Ihr Schwiegervater habe Mm._______ angerufen und diesen vorbeigeschickt. Mm._______ sei mit Cc._______ vorbeigekommen und habe sie mit dem Auto nach V._______ gefahren. Etwa drei Monate sei sie mit den Kindern dort geblieben. Ihr Schwiegervater habe ihr ständig versichert, dass ihr Ehemann und dessen Bruder wohlauf seien. Die beiden hätten sich in T._______ bei Cc._______ versteckt.
E. 7.3.3 E._______ erklärte im Rahmen der beiden Anhörungen vom 18. Februar 2011 und vom 21. Januar 2013, er habe Syrien etwa im Juni/Juli 2010 zusammen mit den Eltern und Geschwistern verlassen, weil sein Vater dort Probleme gehabt habe. Vor der Ausreise aus Syrien habe er seinen Vater drei Monate lang nicht gesehen. Nachdem die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei, habe sein Onkel ihn und den Rest der Familie zu den Grosseltern gebracht. Nach Mitternacht seien vier Polizisten gekommen. Sie hätten das Haus gestürmt, sie in den Hof geschickt und seine Mutter geschlagen. Sie hätten seine Mutter geohrfeigt und mit den Fäusten geschlagen. Er habe dies vom Hof aus beobachtet. Seine Mutter habe geschrien und geweint. Die Polizisten hätten nach seinem Vater gefragt. Sie hätten in jenem Zeitpunkt aber noch nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Sein Vater habe Probleme mit der Polizei gehabt. Die Polizei sei bereits einige Male vor diesem Vorfall zu ihnen gekommen und habe nach dem Vater gefragt. Bei der Ausreise aus Syrien hätten sie die Pässe den türkischen Behörden zeigen müssen. Die Mutter sei etwa vier Stunden später ausgereist, da sie keinen Pass besessen habe. Sie seien in die Türkei gereist, wo sie etwa zehn Tage lang festgehalten worden seien. Danach seien sie nach Griechenland gelangt und von dort in die Türkei ausgeschafft worden. Er sei mit seiner Schwester C._______ und seinem Onkel väterlicherseits, J._______, in die Schweiz gelangt.
E. 7.3.4 C._______ D._______ gab der Vorinstanz im Rahmen der BzP vom 18. Februar 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 22. Januar 2013 gegenüber zu Protokoll, sie habe mit der Schule aufgehört, da ihr Vater Probleme mit den Behörden bekommen habe. Genaueres wisse sie nicht. Sie wisse nur, dass er viele Male von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden sei. Sie, die Kinder, seien manchmal auch heftig geschlagen worden. Einmal sei ihr Vater auch in Haft gewesen. Sie sei damals noch zur Schule gegangen. Ihr Vater sei zu Hause festgenommen worden. Der Vater sei ungefähr einen Monat lang inhaftiert gewesen. In welchem Jahr und in welcher Jahreszeit dies passiert sei, wisse sie nicht. Er sei mit blauen Flecken am Körper zurückgekehrt und sehr dünn gewesen. Nach der Flucht des Vaters habe die Polizei am frühen Morgen das Haus gestürmt, die Kinder in den Hof geschickt und sie alle geschlagen. Sie hätten die Mutter angeschrien und nach dem Vater gefragt. Danach seien ein Onkel und ein Freund zu ihnen gekommen und hätten sie, ihre Mutter und ihre Geschwister zu den Grosseltern gebracht. Ihre Mutter habe ihr dort erzählt, dass sich ihr Vater auf der Flucht befinde, sie wisse aber nicht, wo er sich genau aufhalten würde. Sie hätten Syrien zirka im Juni/Juli 2010 verlassen. Die türkische Grenze habe sie zusammen mit ihrem Onkel, ihrem Vater und ihren Geschwistern mit dem Auto passiert. Sie hätten dort ihre Pässe zeigen müssen. Ihre Mutter sei nach ihnen mit einem Mann namens Ee._______ ausgereist. In der Türkei seien sie etwa zehn Tage lang festgehalten worden. Danach seien sie nach Griechenland gelangt und von dort in die Türkei zurück geschafft worden. Sie sei dann mit ihrem Bruder E._______ und ihrem Onkel väterlicherseits, J._______, in die Schweiz gelangt.
E. 7.3.5 F._______ legte an der Anhörung durch die Vorinstanz vom 22. Januar 2013 dar, sein Vater sei viele Male polizeilich festgenommen worden. Einmal sei er sogar inhaftiert worden. Als er nach Hause gekommen sei, habe er im Gesicht blaue Flecken gehabt. Er, F._______, sei schockiert gewesen. Manchmal sei er dabei gewesen, als man seinen Vater mitgenommen habe. Vor ihrer Ausreise aus Syrien hätten sie sich ungefähr drei Monate lang bei den Grosseltern aufgehalten. Er sei deshalb nicht mehr zur Schule gegangen. Sie seien zu den Grosseltern gezogen, da zuvor frühmorgens die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei. Sie hätten seinen Vater gesucht. Sie seien geschlagen worden. Die Kinder habe man in den Hof geschickt. Auch seine Mutter sei geschlagen worden. Danach seien sein Onkel und ein Mann, den er nicht kenne, zu ihnen gekommen. Er habe nicht gewusst, wo sich sein Vater aufgehalten habe. Die Mutter habe ihnen nichts erzählt. Erst in Ff._______ habe er seinen Vater wieder getroffen. Sein Onkel und noch ein dritter Mann seien auch anwesend gewesen. Von Ff._______ aus sei er zusammen mit seinem Vater, seinem Onkel und seinen Geschwistern mit einem Mann, vermutlich einem Polizeioffizier, in die Türkei gefahren. Der Mann sei dann zurückgekehrt und habe die Mutter zu ihnen gebracht.
E. 7.4.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer A._______ geltende gemachte Verhaftung vom 3. Dezember 2009 sowie die dargelegte Suche nach der Teilnahme an der Kundgebung vom 12. März 2010 zufolge widersprüchlicher Aussagen als nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung angegeben, der Besucher habe sich im Juli oder August 2009 bei ihm zu Hause aufgehalten und seine Verhaftung habe am 3. Dezember 2009 infolge dieses Besuchs stattgefunden. Im Laufe der weiteren Befragung habe er dargelegt, zwischen dem Besuch und seiner Verhaftung sei etwas weniger als eine Woche vergangen. Angesprochen auf diesen Widerspruch habe er sich nicht mehr erinnern können. Bei der BzP habe er erklärt, als die Behörden ihn und seinen Bruder an der Kundgebung im März 2010 angegriffen hätten, habe er das Motorrad zu Boden geworfen und zu Fuss die Flucht ergriffen. Bei der einlässlichen Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er sei mit dem Motorrad geflüchtet und habe dabei einen Unfall verursacht und deshalb die Flucht zu Fuss fortgesetzt. Als Erklärung für diesen Widerspruch habe er eingewendet, die Angaben im Protokoll der BzP seien unzutreffend. Die von ihm erwähnten Verhöre im Jahre 2005 und 2006, welche in Zusammenhang mit seinem Bruder I._______ erfolgt seien, wertete die Vor-instanz als nicht asylrelevant, da sie sich fünf respektive vier Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet hätten und daher nicht kausal für die im Jahre 2010 erfolgte Flucht gewesen seien. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass im Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers, I._______, dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und diese Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Reflexverfolgung entbehre damit jeglicher Grundlage. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz qualifizierte die Vorinstanz als nicht geeignet, um eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdeführer weise dazu kein qualifiziertes politisches Profil im Sinne einer öffentlichen Exponierung auf. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Kinder keine eigenen Asylgründe dargelegt hätten, sondern einzig infolge der Probleme des Beschwerdeführers geflüchtet seien, würden diese die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht erfüllen.
E. 7.4.2 In der Beschwerde wird - nebst der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie weiterer formeller Mängel - insbesondere die Rüge der mangelnden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Begründung erhoben. Dazu wird insbesondere geltend gemacht, die Vor-instanz habe es unterlassen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden mit demjenigen von J._______ zu koordinieren und die Akten von I._______ und die darin enthaltenen Beweismittel beizuziehen. In diesen Akten hätten sich Dokumente betreffend des von A._______ erwähnten Besuches befunden. Die Vorinstanz habe zudem die Aussagen von A._______ auf deren Glaubhaftigkeit hin geprüft, ohne jedoch dabei jene seiner Ehefrau und der Kinder E._______, C._______ und F._______ zu berücksichtigen. Auch seien entscheidrelevante Vorbringen von A._______ nicht erwähnt worden. So bleibe unerwähnt, dass der politische Sicherheitsdienst den Gemüseladen gestürmt habe. Auch die Schilderung von A._______, am 12. März 2010 seien ebenfalls ihm bekannte Personen verhaftet worden, die ihn verraten hätten, sei durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass A._______ während Jahren in seinem Heimatland politisch tätig gewesen und wiederholt festgenommen und schikaniert worden sei. Auch sei seine Ehefrau misshandelt worden.
E. 7.4.3 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.).
E. 7.5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 7.5.2 Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer A._______ habe zusammen mit seiner Ehefrau und den fünf Kindern am 24. November 2011 in L._______ um Asyl nachgesucht (vgl. act. A41/8 S. 2), trifft auf C._______ und E._______ nicht zu. Sie waren nämlich bereits am 2. Februar 2011 zusammen mit J._______, dem Bruder des Beschwerdeführers, in die Schweiz eingereist und ersuchten noch am gleichen Tag um Asyl nach. Auch wurden sie nicht, wie von der Vorinstanz ebenso tatsachenwidrig festgehalten wird, am 2. März 2011 in M._______ (vgl. act. A41/8 S. 2), sondern - wie ihr Onkel J._______ - bereits am 18. Februar 2011 in K._______ summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt (vgl. act. A5/8 S. 3 und 6, act. A6/8 S. 3 und 5, vgl. SEM-Akten N [...] act. A6/8 S. 3 und 6).
E. 7.5.3 Den durch das BVGer beigezogenen vorinstanzlichen Verfahrensakten von J._______ lässt sich im Weiteren entnehmen, dass er sich bereits während der BzP vom 18. Februar 2011 darauf berief, er habe zusammen mit seinem Bruder A._______ am 12. März 2010 an einer Demonstration in T._______ teilgenommen, während der sie behördlich angegriffen worden seien. Sie hätten sich danach drei Monate versteckt gehalten und seien dann aus Syrien ausgereist (vgl. SEM-Akten N [...] A6/8 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer A._______ erklärte anlässlich seiner - etwas später erfolgten - BzP vom 11. März 2011 ebenso, dass er zusammen mit seinem Bruder J._______ an erwähnter Demonstration vom 12. März 2010 in T._______ teilgenommen habe und sagte ebenfalls aus, sie seien angegriffen (und danach gesucht) worden. Sie hätten sich dann bei einem Freund drei Monate lang versteckt und seien anschliessend aus Syrien ausgereist (vgl. act. A 21/13 S. 1, 3 und 7). Beide Brüder erwähnten zudem bereits an der BzP, sie seien im Dezember 2009 inhaftiert worden, wobei sie als Grund dafür ihren damals in der Schweiz wohnhaften Bruder I._______ nannten (vgl. SEM-Akten N ...] sowie die Geschäftsnummer BVGer: D- 5965/2009), der gemäss A._______ irgendwelche Artikel ins Netz gestellt habe (vgl. act. A21/13 S. 7; vgl. SEM-Akten N [...] A6/8 S. 5,).
E. 7.5.4 Die beiden Brüder J._______ und A._______ stützten sich insofern bereits während der BzP auf konnexe Sachverhalte und mithin Ereignisse, die sie teils zusammen erlebt hatten und aufgrund derer sie angeblich verfolgt und deswegen zusammen aus Syrien ausgereist seien. Vor diesem Hintergrund wäre es angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz die Verfahren der Brüder in zeitlicher Hinsicht koordiniert geführt hätte. Denn zwecks Beurteilung der Glaubhaftigkeit der - allenfalls asylrelevanten - Vorbringen von A._______ hinsichtlich der von ihm dargelegten Festnahme im Dezember 2009 und Teilnahme an der Demonstration vom 12. März 2010, hätten dazu auch die Aussagen seines Bruders J._______ interessiert. Es erscheint daher unverständlich, dass dessen einlässliche Anhörung nicht zeitnah mit jener des Beschwerdeführers A._______, sondern erst am 13. Juni 2014 (vgl. SEM-Akten N [...] A18/13 S. 1 f.) und damit erst (über ein Jahr) nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte. Eine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von A._______ wurde dadurch verunmöglicht. Angesichts der - wie erwähnt - teils identischen Fluchtvorbringen läuft ein solches Vorgehen dem Untersuchungsgrundsatz zuwider. Denn nur mittels Beizugs der Verfahrensakten des Bruders J._______ respektive dessen Aussagen im Rahmen seiner Anhörungen hätte der Sachverhalt in Bezug auf erwähnte Ereignisse vollständig abgeklärt werden und darüber eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit stattfinden können.
E. 7.5.5 Der Betrachtungsweise der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, ein Beizug der Akten von J._______ (und I._______) sei angesichts der in der Verfügung festgestellten Unglaubhaftigkeit sowie der fehlenden Asylrelevanz nicht notwendig gewesen, kann daher nicht gefolgt werden. Zwar wären wohl - übereinstimmend mit der Vorinstanz - die dargelegten Behelligungen des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden von 2005 bis 2006 (vgl. E. 7.3.1) als nicht asylrelevant zu qualifizieren (vgl. act. A41/8 S. 4), da sich diese bereits mehr als vier respektive fünf Jahre vor der Ausreise der Geschwister ereignet haben und demnach - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - wohl nicht mehr als kausal für die im Juni 2010 erfolgte Ausreise zu werten. Mit der von den beiden Geschwistern geschilderten Festnahme im Dezember 2009 und ihrer Teilnahme an der Demonstration im März 2010 verhält es sich aber anders. Sollten sich diese als glaubhaft erweisen, wäre deren Asylrelevanz eingehend - unter Berücksichtigung der damaligen und aktuellen Lage in Syrien - zu prüfen, zumal damit auch geltend gemacht wird, die Brüder würden (aufgrund ihres regimekritischen Profils) in Syrien gesucht. Auch wäre hinsichtlich des von beiden Geschwistern angeführten Arguments, die Festnahme vom Dezember 2009 habe in von I._______ verfassten Artikeln gegründet, dessen Dossier zu konsultieren, zumal dieser offenbar in der Schweiz politisch aktiv war. Es genügt daher nicht, wenn sich die Vorinstanz bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung der von A._______ erwähnten Festnahme von 2009 und dessen Teilnahme an der Kundgebung vom März 2010 einzig auf dessen beide Anhörungen abstützt ohne dabei die Aussagen von J._______ beizuziehen. Dies umso mehr, als der einzige von der Vorinstanz angeführte Widerspruch hinsichtlich der von A._______ geschilderten Festnahme von 2009 mit dessen zeitlich unterschiedlichen Aussagen bezüglich des angeblichen Besuchs einer Person aus dem Ausland und der darauffolgenden Festnahme begründet wird. Auch hinsichtlich der Teilnahme an der Demonstration von 2010 von A._______ vermag die Vorinstanz nicht etwa - wie von ihr erwähnt - mehrere gewichtige Widersprüche aufzuzeigen, sondern lediglich, dass er einmal erklärte, das Motorrad zu Boden geworfen zu haben bevor er zu Fuss geflüchtet sei und an anderer Stelle dargelegt habe, er habe mit diesem einen Unfall verursacht und sei daher zu Fuss geflüchtet (vgl. act. A41/8 S. 3 f.).
E. 7.5.6 Eine solch isolierte Betrachtungsweise der vom Beschwerdeführer A._______ geschilderten Demonstrationsteilnahme erscheint auch deshalb nicht gerechtfertigt, da er im Rahmen seiner Anhörungen in diesem Zusammenhang auch geltend machte, im Anschluss an die Demonstration vom 12. März 2010 seien er und sein Bruder durch die heimatlichen Behörden zu Hause gesucht worden. Diese hätten sich bei seiner Ehefrau und den Kindern nach ihnen erkundigt und dabei seine Familie behelligt (vgl. act. A21/13 S. 7, act. A33/20 S. 5 ff.). Nicht nur sein Bruder J._______ erzählte anlässlich seiner eingehenden Anhörung von einer solchen Suche (vgl. SEM-Akten N [...] A4/8 S. 4 f., A8/13 S. 4 f.), sondern auch seine Ehefrau und die drei durch die Vorinstanz angehörten Kinder.
E. 7.5.7 So gaben nämlich seine Ehefrau B._______ und die Kinder E._______, C._______ und F._______ im Rahmen ihrer Befragungen nicht nur an, dass ihr Ehemann respektive Vater A._______ durch die syrischen Behörden festgenommen worden sei. Sie führten insbesondere auch aus, dass ihr Ehemann respektive Vater (und dessen Bruder J._______) nach der Teilnahme an der Demonstration vom 12. März 2010 durch die syrischen Behörden zu Hause gesucht worden sei. Dabei sei ihr Haus gestürmt und die Mutter sowie die Kinder geschlagen worden. Sie hätten sich daher zu ihren Schwieger- respektive Grosseltern begeben und seien drei Monate später aus Syrien ausgereist (vgl. E. 7.3.2-7.3.5, vgl. act. A22/11, S. 5 ff., act. A36/13 S. 4 ff., act. A34/13 S. 3 ff., act. A37/12 S. 3 ff., act. A38/8 S. 3 ff.).
E. 7.5.8 Die Vorinstanz hat indessen - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird - in der angefochtenen Verfügung weder die Aussagen der drei Kinder in den Sachverhaltsfeststellungen erwähnt, noch diese einer Würdigung unterzogen. Auch hinsichtlich der Angaben ihrer Mutter respektive der Ehefrau von A._______ erfolgte keine eigentliche Würdigung von deren Vorbringen. Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, festzustellen, die Ehefrau habe angegeben, die Behörden hätten nach der Teilnahme ihres Ehemannes an der Kundgebung vom März 2010 ihr Haus durchsucht, weshalb sie mit den Kindern bei den Schwiegereltern Zuflucht gesucht habe (vgl. act. A41/8 S. 2). In der anschliessenden Würdigung dieses Vorbringens erklärte die Vorinstanz pauschal, da die Beschwerdeführerin und die Kinder keine eigenen Gründe geltend gemacht hätten, sondern Syrien einzig wegen der Probleme ihres Ehemanns respektive Vaters verlassen hätten, würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzuweisen seien. Eine solche Begründung erweist sich mithin als ungenügend.
E. 7.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen ist, indem sie das Verfahren von J._______ zeitlich nicht mit demjenigen der Beschwerdeführenden koordiniert geführt und (daher) dessen Akten nicht beigezogen hat. Die Darlegungen der Kinder des Beschwerdeführers bleiben in der Verfügung zudem unerwähnt. Darin ist ebenfalls eine unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken. Eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers A._______ hinsichtlich der von ihm dargelegten Gründe, die letztlich zu seiner Ausreise im Juni 2010 führten (Festnahme im Dezember 2009 und Teilnahme an der Demonstration vom März 2010 und anschliessenden Suche nach ihm zu Hause) hätte zudem bedingt, dass nebst der Prüfung der Aussagen von J._______ auch jene der Kinder und seiner Ehefrau berücksichtigt worden wären.
E. 7.7 Der Vorinstanz ist somit eine Verletzung der Untersuchungspflicht, eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und -feststellung, eine Verletzung der Begründungspflicht und gleichsam eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzuwerfen.
E. 8.1 Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht, weshalb sie - ungeachtet der weiteren erhobenen formellen Rügen (Verletzung des Akteneinsichtsrechts und Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren) - aufzuheben und die Sache wie beantragt an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird gehalten sein, ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären, zu erfassen und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde (und Ergänzungseingaben) einen neuen Entscheid zu fällen.
E. 8.2 Die Beschwerde ist daher - ohne auf die weiteren Ausführungen in derselben einzugehen - gutzuheissen, die Verfügung vom 13. März 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
E. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Obsiegenden Parteien ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, ist abzuweisen, da diese unaufgefordert einzureichen ist (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung ist deshalb auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 2500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und insoweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 12. März 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführenden ist der von ihnen am 10. Mai 2013 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- durch die Gerichtskasse zurückzuerstatten.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2043/2013 law/joc Urteil vom 30. April 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), angeblich staatenlos, sowie deren gemeinsame Kinder C._______ (D._______), geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 20. Februar 2007 ersuchte I._______ (SEM-Akten N [...]), der Bruder des Beschwerdeführers A._______, in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde durch die Vorinstanz am 17. August 2009 abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügt. Gegen diese Verfügung erhob I._______ am 18. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 wurde I._______ durch die Vorinstanz - in teilweiser Wiedererwägung des Entscheids vom 17. August 2009 - zufolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Urteil D-5956/2009 des BVGer vom 7. Mai 2012 wurde die Beschwerde von I._______ vom 18. September 2009 (im Flüchtlings- und Asylpunkt sowie hinsichtlich der von der Vorinstanz angeordneten Wegweisung) abgewiesen. A.b Die damals minderjährigen Beschwerdeführenden C._______ und E._______ reisten zusammen mit ihrem Onkel J._______ (SEM Akten N [...]) am 2. Februar 2011 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ um Asyl nachsuchten. Dort wurden die Geschwister C._______ und E._______ am 18. Februar 2011 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person, BzP). A.c Der Beschwerdeführer A._______ und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin B._______, gelangten am 24. Februar 2011 zusammen mit ihren damals minderjährigen Kindern F._______, G._______ und H._______ in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchten sie im EVZ L._______ um Asyl nach. Am 2. März 2011 wurde die Familie ins Transitzentrum M._______ verlegt. Dort fand am 11. März 2011 eine BzP des Beschwerdeführers A._______ statt. Eine BzP der Beschwerdeführerin B._______ erfolgte am 23. März 2011. A.d Am 6. Juni 2011 sandte A._______ der Vorinstanz syrische Originalausweise seine Ehefrau, seine Kinder, seinen Bruder J._______ sowie ihn selber betreffend zu. A.e Am 21. Januar 2013 hörte die Vorinstanz A._______ und den Sohn E._______ einlässlich zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführenden B._______, C._______ und F._______ wurden durch die Vorinstanz am 22. Januar 2013 eingehend zu ihren Ausreisegründen angehört. B. Mit Verfügung vom 12. März 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob die Vorinstanz den Vollzug ihrer Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 22. März 2013 konstituierte sich rubrizierter Rechtsanwalt als Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden und ersuchte um Einsicht in die gesamten Asylakten. Dieses Ersuchen wiederholte er mit Schreiben vom 7. April 2013. D. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2013 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. April 2013 beim BVGer Beschwerde. In dieser liessen sie beantragen, es sei Einsicht in die Akten A27/2, A28/1, A30/2, A35, A39/3 und A40/ zu gewähren [1], eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren und eine Begründung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuzustellen [2], nach Gewährung der Akteneinsicht sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3], das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum erstinstanzlichen Entscheid betreffend den Bruder des Beschwerdeführers J._______ (N [...]) zu sistieren [4], es sei die Rechtskraft betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Verfügung der Vorinstanz sei in den übrigen Punkten aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen [5], eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7], eventualiter sei die Verfügung der Vor-instanz aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden festzustellen [8] sowie es sei dem unterzeichnenden Rechtsanwalt vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen [9]. Der Beschwerde lag ein Ausdruck aus einem Filmausschnitt, veröffentlicht auf Youtube bei, auf dem A._______ während einer Veranstaltung der (...) zu sehen sei. Zudem wurden ein Schreiben des (...) in N._______ vom 28. Januar 2013 und Ausdrucke das Facebook-Profil von A._______ betreffend eingereicht. E. Die Vorinstanz sandte dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 9. April 2013 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu. Davon nahm sie aus verfahrensökonomischen Gründen jene Akten, die den Beschwerdeführenden bereits bekannt oder die unwesentlich waren, aus. Die Einsicht in die Aktenstücke A4, A7, A8, A9, A11, A12, A13, A20, A23, A24, A25, A27, A30, A40 und A42 verweigerte sie mit der Begründung, es handle sich um interne Akten, die dem Einsichtsrecht nicht unterstehen würden. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2013 forderte das BVGer die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 10. Mai 2013 auf. Der Kostenvorschuss ging am 10. Mai 2013 beim BVGer ein. G. Mit Verfügung des BVGer vom 17. Mai 2013 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich bis zum 3. Juni 2013 zur Beschwerde vom 11. April 2013 vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Mai 2013 Einsicht in die Aktenstücke A28, A35 (Index und Inhalt) und A39. I. Die Vorinstanz liess sich am 28. Mai 2013 zur Beschwerde vernehmen. J. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des BVGer vom 30. Mai 2013 zur Einreichung einer Replik bis zum 14. Juni 2013 eingeladen. K. Mit Replik vom 14. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Online-Zeitungsartikel sowie Ausdrucke von Fotos auf Facebook von A._______ ein. Auch wurde eine Mitgliedsbestätigung der (...) zu den Akten gereicht und auf verschiedene in- und ausländische Berichterstattungen, insbesondere auf das Überwachungssystem des syrischen Geheimdienstes im Ausland, hingewiesen. L. Am 17. Juni 2013 wurde dem BVGer ein fremdsprachiger Ausschnitt aus dem Internet hinsichtlich einer Parteisitzung vom 9. Juni 2013, an welcher A._______ teilgenommen habe, übermittelt. M. Farbfotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vom (...) 2013 in O._______ und ein während dieser Demonstration verteiltes Flugblatt der "(...)" gingen am 3. Juli 2013 beim BVGer ein. In der Eingabe wurde auf verschiedene Online-Artikel zu erwähnter Demonstration hingewiesen. Ausserdem lag der Eingabe eine Übersetzung des am 17. Juni 2013 eingereichten fremdsprachigen Ausschnitts bei. N. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 liess A._______ zum Nachweis seiner exilpolitischen Aktivitäten dem Gericht zahlreiche Fotos, Internetartikel sowie einen Ausdruck seines Facebook-Profils übermitteln. O. Mit Eingabe vom 26. August 2013 wurde darum ersucht, das Beschwerdedossier der Vorinstanz ein zweites Mal zur Vernehmlassung zukommen zu lassen. Es wurde dabei auf das Urteil des BVGer D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 hingewiesen. P. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ein Familienbüchlein zu den Akten. Unter Zitierung des Urteils des BVGer E-766/2013 vom 8. April 2014 wurde gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden. Q. Am 16. Mai 2014 heiratete der in der Schweiz vorläufig Aufgenommene P._______ (SEM-Akten N [...]) die Beschwerdeführerin C._______ (D._______). Am 9. Juni 2015 wurde deren gemeinsamer Sohn Q._______ geboren. R. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, J._______, der Bruder des Beschwerdeführers A._______, würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte dessen Asylgesuch vom 2. Februar 2011 ab. Gleichzeitig ordnete sie dessen Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gegen diese Verfügung erhob J._______ am 14. Juli 2014 Beschwerde beim BVGer (Geschäftsnummer BVGer: D- 3937/2014). S. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 sistierte die Vorinstanz ein von B._______ am 21. Juli 2014 eingereichtes Gesuch um Feststellung ihrer Staatenlosigkeit. T. Mit Schreiben vom 9. November 2015 verwies der Rechtsvertreter hauptsächlich auf das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2013 E. 5.3.1 f. und E. 5.7.2 und argumentierte, die Anforderungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung müssten unter Berücksichtigung des im Urteil erwähnten UNHCR-Berichts herabgesetzt werden. Ausserdem wurden verschiedene Artikel zur aktuellen Situation in Syrien beigelegt und in diesem Zusammenhang eine Verschlechterung der Lage geltend gemacht. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass A._______ sich durch seine Teilnahme an der (...) exilpolitisch betätigt habe. U. Am 14. September 2016 betonten die Beschwerdeführenden mittels Schreibens ihres Rechtsvertreters und unter Hinweis auf die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E 1417/2016 vom 6. Mai 2016 und E-4122/2016 vom 16. August 2016, sie seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien gezielt durch die Behörden gesucht worden. Die Probleme des Beschwerdeführers stünden in offensichtlichem Zusammenhang mit jenen seiner Brüder J._______ und I._______. Deren Dossiers seien durch die Vorinstanz zu Unrecht nicht beigezogen worden. V. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 wiederholten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen vom 14. September 2016 und verwiesen auf die aktuelle Lage in Syrien. W. Am 21. Februar 2018 teilte der Rechtsvertreter mit, I._______, der Bruder von A._______, sei durch Deutschland als Flüchtling anerkannt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgenden Einschränkungen (vgl. E. 2.1 f.) - einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 12. März 2013 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher mangels schutzwürdigem Interesse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2). 2.2 Die in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordnete vorläufige Aufnahme kann von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung eines letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. act. A47/18 S. 2 Ziffer 5), ist daher nicht einzutreten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.3). 2.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit in materieller Hinsicht auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden, wie von ihnen eventualiter beantragt wurde, die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie aber, wie ebenfalls beantragt wurde, infolge des Erfüllens von subjektiven Nachfluchtgründen zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
3. Die Beschwerdeführenden C._______, E._______ und F._______ sind seit Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung respektive im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig geworden. Sie werden nach wie vor durch rubrizierten Rechtsanwalt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertreten. Auch hat sich der Status der vorläufigen Aufnahme von C._______ durch ihre Heirat mit einem Landsmann, dem durch die Schweiz ebenfalls die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, nicht geändert. Eine Verfahrenstrennung der volljährigen Kinder von demjenigen ihrer Eltern und minderjährigen Geschwister steht damit nicht zur Debatte. 4. 4.1 Die angefochtene Verfügung erging am 12. März 2013. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 hat die Vorinstanz auch über das Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers J._______ (SEM-Akten N [...]) entschieden. Der in der Beschwerde vom 11. April 2013 gestellte Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zu einem erstinstanzlichen Entscheid über das Asylgesuch von J._______ ist daher gegenstandslos geworden. 4.2 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers A._______ (und seiner Ehefrau und Kinder) antragsgemäss mit demjenigen seines Bruders J._______ (Geschäftsnummer BVGer: D-3937/2014) koordiniert geführt.
5. Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren (mithin Beschwerdeverfahren; vgl. dazu: BVGE 2014/41 E. 6.4.1 - 6.4.4) - so auch vorliegend - das neue Recht.
6. Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer A._______ gab in der BzP vom 11. März 2011 sowie im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 21. Januar 2013 im Wesentlich zu Protokoll, er stamme ursprünglich aus R._______ (Provinz S._______), habe aber seit 2000 bis zu seiner Ausreise am 25. Juni 2010 in T._______ gelebt und dort vier Jahre lang im (...) seines Vaters gearbeitet. Seine Frau sei Maktumin und besitze die syrische Staatsangehörigkeit - im Gegensatz zu ihm - nicht. In Syrien sei er ab 2005 wegen seines Bruders I._______ (SEM-Akten N [...]) ständig zu den Behörden zitiert und von diesen befragt worden. I._______ habe im Jahre 2004 beim Aufstand mitgemacht und Flugblätter der (...) verteilt. Am 21. Mai 2005 hätten I._______ und er an einer Demonstration teilgenommen, die aufgrund des Verschwindens des bekannten U._______ (welcher durch die syrischen Behörden ermordet worden sei) organisiert worden sei. I._______ sei an jenem Tag verhaftet und 13 Tage festgehalten und dabei gefoltert worden. Danach habe man I._______ zu ihm nach Hause gebracht. Er habe sich schriftlich verpflichten müssen, I._______ auf Aufforderung hin zu den Behörden zu bringen. Sein Bruder habe bei ihm gelebt, bis er wieder gesund gewesen sei. Bis zu dessen Genesung sei er (der Beschwerdeführer) wiederholt einvernommen worden. Dann habe I._______ seine Arbeit wieder aufgenommen, den Laden geführt und sich selbständig zu den Befragungen der Behörden begeben. Am 26. November 2006 seien Flugblätter der (...) im Laden beschlagnahmt worden. I._______ habe diese dort zuvor versteckt gehabt. Sein Vater habe I._______ vor einer Suche durch die Behörden gewarnt. Zwischen acht und neun Uhr abends hätten Angehörige des politischen Sicherheitsdienstes damals den Laden gestürmt und seinen damals noch minderjährigen Bruder J._______, der anwesend gewesen sei, für 28 Tage festgenommen. Danach hätten sie das Haus seiner Eltern in V._______ aufgesucht. I._______ habe sich bei W._______ in X._______ respektive T._______ versteckt und sei etwa zwei, drei Monate später aus Syrien ausgereist. Die Behörden hätten sich danach oft bei ihm (dem Beschwerdeführer) nach dem Verbleib von I._______ erkundigt. Seine Brüder hätten eine Bestätigung zu Handen der Schweizer Behörden unterschrieben, wonach I._______ in Syrien gesucht werde. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 3. Dezember 2009 festgenommen worden, nachdem ihn zuvor (etwa im Juli/August 2009) ein türkischer Kurde namens Y._______, der nun in der Schweiz lebe, besucht habe. Einen Monat habe seine Haft in T._______ gedauert. Er sei unter anderem mittels der Falaka-Methode gefoltert worden. Man habe ihn aufgefordert, als Spion tätig zu sein, was er jedoch verweigert habe. Ihm sei vorgeworfen worden, Informationen ins Ausland zu senden. Auch sein Bruder J._______ sei damals verhaftet worden. Neun Tage habe dieser in Z._______ in Haft verbracht. Sein Bruder I._______ habe damals irgendwelche Artikel im Internet veröffentlicht. Aus Mangel an Beweisen sei er (der Beschwerdeführer) schliesslich freigelassen worden. Danach habe er sich ein paar Mal melden müssen. Angehörige des politischen Sicherheitsdienstes hätten ihn auch vom Laden oder von zu Hause aus jeweils mitgenommen. Wie viele Male wisse er nicht mehr, es sei aber mehrmals die Woche passiert. Die Behörden hätten das Versteck seines Bruders und den Namen des Mannes wissen und ihn zur Spionage zwingen wollen. Er habe ihnen lediglich erzählt, dass I._______ von Aa._______ aus nach Bb._______ geflohen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei wiederholt geschlagen worden. Letztmals sei er im Februar (2010) mitgenommen worden. Am 12. März 2010 habe er zusammen mit seinem Bruder J._______ an einer Kundgebung für die Märtyrer von T._______ teilgenommen. Kurz bevor sie auf ihrem Marsch zum Friedhof das Ziel erreicht hätten, seien die Behörden eingeschritten. Er und J._______ hätten die Flucht ergriffen. Er sei zunächst nach Hause gegangen. Dann hätten sie sich zu Cc._______ nach Dd._______ (T._______) begeben. Cc._______ sei am nächsten Morgen zu ihm nach Hause gegangen, wo er erfahren habe, dass sich die Behörden nach ihm (dem Beschwerdeführer) und J._______ erkundigt hätten. Die Polizisten hätten das Haus gestürmt, seine Frau geschlagen, die Kinder in den Hof geschickt und seine Frau aufgefordert, sein Versteck preiszugeben. Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien hätten er und J._______ sich bei Cc._______ versteckt. Am 25. Juni 2010 sei er zusammen mit J._______ im Privatauto eines Beamten des Militärsicherheitsdiensts (arabisch: Amen Askari) namens Ee._______, von T._______ nach Ff._______ gereist. Seine Frau und die Kinder seien am gleichen Tag zu ihnen nach Ff._______ gekommen. In Begleitung des Beamten seien sie zur syrisch-türkischen Grenze gelangt und hätten diese mit ihren Pässen passiert. Seine Frau sei vom Beamten über die Grenze begleitet worden, da sie staatenlos sei. Ein Schlepper habe sie dann alle zu dessen Schwester nach Gg._______ gebracht. Am andern Tag seien sie nach Hh._______ und von dort zwei Nächte später nach Ii._______ und weiter über die Grenze nach Griechenland gelangt. Die griechische Polizei habe sie aufgegriffen und in ein Camp gebracht. Dann habe man sie nach Jj._______ geschickt. Sieben Monate seien sie in Jj._______ bei einem Schlepper geblieben. Danach habe sie der Schlepper an einen unbekannten Ort gebracht, wo sie erneut angehalten und zehn Tage lang inhaftiert worden seien. Nach ihrer Freilassung seien sie mit Hilfe des Schleppers am 12./13. Januar 2011 in die Türkei zurückgekehrt. J._______ und die Kinder C._______ und E._______ seien Ende Januar 2011 in einem LKW versteckt in die Schweiz gereist. Er habe zusammen mit seiner Frau und den anderen Kindern drei Mal versucht, mit gefälschten Pässen von Hh._______ aus auf dem Luftweg aus der Türkei auszureisen. Sie seien jedoch stets polizeilich angehalten und dabei ihre Pässe beschlagnahmt worden. Am 20. Februar 2011 seien sie letztlich in einem LKW versteckt - wahrscheinlich bis Deutschland - und von dort weiter mit einem Auto in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er habe an einer Konferenz der (...) in Kk._______, welche an die Tötung der (...) erinnert habe, sowie an Konferenzen und Demonstrationen der (...) in der Schweiz teilgenommen. Seine Teilnahme an Demonstrationen könne man auf seinem Facebook-Account, der auf seinen Namen laute, verfolgen. Via Facebook habe er auch Texte, die von der Willkür gegen die Kurden und der aktuellen Situation in Syrien handeln würden, veröffentlicht. Zur Untermauerung dieser Aussagen reichte der Beschwerdeführer eine Eintrittskarte für eine Konferenz der (...), ein Beitrittsformular für die (...) sowie drei Fotos von exilpolitischen Tätigkeiten bei der Vorinstanz ein. 7.3.2 Im Rahmen der BzP vom 23. März 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 22. Januar 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin B._______ den von ihrem Ehemann geschilderten Reiseweg. Im Weiteren führte sie aus, da sie Maktumin sei, sei sie keine syrische Staatsangehörige. Sie habe daher nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte, sondern lediglich eine "Shahadet Tarif" (Personalienbestätigung) besessen. Ee._______, ein Bekannter des Schwiegervaters, habe sie über die syrische Grenze begleitet. Sie seien ausgereist, weil die syrischen Behörden ihren Ehemann nicht in Ruhe gelassen hätten. Alle zwei, drei Tage sei er von den Behörden mitgenommen und dabei geschlagen worden. Ihr Schwager I._______ lebe etwa seit (...) Jahren in der Schweiz. Dieser sei ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise aus Syrien verhaftet und gefoltert worden. Danach habe man ihn zu ihrem Ehemann gebracht. Ihr Ehemann habe ein Papier unterschreiben müssen, mit dem er sich verpflichtet habe, I._______ jederzeit auf vorgängige Aufforderung hin zu den Behörden zu begleiten. Wegen des Vorfalls mit I._______ sei einmal ein Mann aus dem Ausland bei ihnen gewesen. Dieser habe irgendwelche Zeugnisse gebraucht. Sie sei sich nicht sicher, aber ungefähr im Jahre 2010 sei ihr Ehemann verhaftet und wegen der Sache mit I._______ in T._______ für einen Monat festgehalten worden. Nach seiner Freilassung habe er überall blaue Flecken gehabt. Danach sei er weiterhin belästigt und wiederholt respektive ungefähr mindestens drei Mal von den Behörden während der Arbeit mitgenommen worden. Einige Male sei die Polizei auch bei ihnen zu Hause gewesen. Auch J._______ sei einmal, vermutlich nachdem ihr Ehemann verhaftet worden sei, für zirka 16 Tage im Gefängnis in Ll._______ inhaftiert gewesen. Wahrscheinlich sei er wegen I._______ verhaftet worden. Zirka drei Monate vor der Ausreise (im Juni 2010) aus Syrien hätten ihr Ehemann und dessen Bruder J._______ an einer Kundgebung teilgenommen. Ihr Ehemann sei mit einem blutenden Bein an jenem Nachmittag nach Hause gekommen und habe erzählt, sei seien von den Behörden angegriffen worden. Ihr Ehemann habe das Haus umgehend wieder verlassen. Am nächsten Morgen hätten Polizisten heftig bei ihr an die Tür geklopft und das Haus gestürmt. Sie hätten sich nach ihrem Mann und J._______ erkundigt. Sie hätten sie (die Beschwerdeführerin) mit Fäusten und Fusstritten malträtiert und die Kinder in den Hof gebracht. Man habe sie angeschrien und (weiter) geschlagen. Nachdem die Polizei abgezogen sei, habe sie ihre Schwiegereltern angerufen. Ihr Schwiegervater habe Mm._______ angerufen und diesen vorbeigeschickt. Mm._______ sei mit Cc._______ vorbeigekommen und habe sie mit dem Auto nach V._______ gefahren. Etwa drei Monate sei sie mit den Kindern dort geblieben. Ihr Schwiegervater habe ihr ständig versichert, dass ihr Ehemann und dessen Bruder wohlauf seien. Die beiden hätten sich in T._______ bei Cc._______ versteckt. 7.3.3 E._______ erklärte im Rahmen der beiden Anhörungen vom 18. Februar 2011 und vom 21. Januar 2013, er habe Syrien etwa im Juni/Juli 2010 zusammen mit den Eltern und Geschwistern verlassen, weil sein Vater dort Probleme gehabt habe. Vor der Ausreise aus Syrien habe er seinen Vater drei Monate lang nicht gesehen. Nachdem die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei, habe sein Onkel ihn und den Rest der Familie zu den Grosseltern gebracht. Nach Mitternacht seien vier Polizisten gekommen. Sie hätten das Haus gestürmt, sie in den Hof geschickt und seine Mutter geschlagen. Sie hätten seine Mutter geohrfeigt und mit den Fäusten geschlagen. Er habe dies vom Hof aus beobachtet. Seine Mutter habe geschrien und geweint. Die Polizisten hätten nach seinem Vater gefragt. Sie hätten in jenem Zeitpunkt aber noch nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Sein Vater habe Probleme mit der Polizei gehabt. Die Polizei sei bereits einige Male vor diesem Vorfall zu ihnen gekommen und habe nach dem Vater gefragt. Bei der Ausreise aus Syrien hätten sie die Pässe den türkischen Behörden zeigen müssen. Die Mutter sei etwa vier Stunden später ausgereist, da sie keinen Pass besessen habe. Sie seien in die Türkei gereist, wo sie etwa zehn Tage lang festgehalten worden seien. Danach seien sie nach Griechenland gelangt und von dort in die Türkei ausgeschafft worden. Er sei mit seiner Schwester C._______ und seinem Onkel väterlicherseits, J._______, in die Schweiz gelangt. 7.3.4 C._______ D._______ gab der Vorinstanz im Rahmen der BzP vom 18. Februar 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 22. Januar 2013 gegenüber zu Protokoll, sie habe mit der Schule aufgehört, da ihr Vater Probleme mit den Behörden bekommen habe. Genaueres wisse sie nicht. Sie wisse nur, dass er viele Male von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden sei. Sie, die Kinder, seien manchmal auch heftig geschlagen worden. Einmal sei ihr Vater auch in Haft gewesen. Sie sei damals noch zur Schule gegangen. Ihr Vater sei zu Hause festgenommen worden. Der Vater sei ungefähr einen Monat lang inhaftiert gewesen. In welchem Jahr und in welcher Jahreszeit dies passiert sei, wisse sie nicht. Er sei mit blauen Flecken am Körper zurückgekehrt und sehr dünn gewesen. Nach der Flucht des Vaters habe die Polizei am frühen Morgen das Haus gestürmt, die Kinder in den Hof geschickt und sie alle geschlagen. Sie hätten die Mutter angeschrien und nach dem Vater gefragt. Danach seien ein Onkel und ein Freund zu ihnen gekommen und hätten sie, ihre Mutter und ihre Geschwister zu den Grosseltern gebracht. Ihre Mutter habe ihr dort erzählt, dass sich ihr Vater auf der Flucht befinde, sie wisse aber nicht, wo er sich genau aufhalten würde. Sie hätten Syrien zirka im Juni/Juli 2010 verlassen. Die türkische Grenze habe sie zusammen mit ihrem Onkel, ihrem Vater und ihren Geschwistern mit dem Auto passiert. Sie hätten dort ihre Pässe zeigen müssen. Ihre Mutter sei nach ihnen mit einem Mann namens Ee._______ ausgereist. In der Türkei seien sie etwa zehn Tage lang festgehalten worden. Danach seien sie nach Griechenland gelangt und von dort in die Türkei zurück geschafft worden. Sie sei dann mit ihrem Bruder E._______ und ihrem Onkel väterlicherseits, J._______, in die Schweiz gelangt. 7.3.5 F._______ legte an der Anhörung durch die Vorinstanz vom 22. Januar 2013 dar, sein Vater sei viele Male polizeilich festgenommen worden. Einmal sei er sogar inhaftiert worden. Als er nach Hause gekommen sei, habe er im Gesicht blaue Flecken gehabt. Er, F._______, sei schockiert gewesen. Manchmal sei er dabei gewesen, als man seinen Vater mitgenommen habe. Vor ihrer Ausreise aus Syrien hätten sie sich ungefähr drei Monate lang bei den Grosseltern aufgehalten. Er sei deshalb nicht mehr zur Schule gegangen. Sie seien zu den Grosseltern gezogen, da zuvor frühmorgens die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei. Sie hätten seinen Vater gesucht. Sie seien geschlagen worden. Die Kinder habe man in den Hof geschickt. Auch seine Mutter sei geschlagen worden. Danach seien sein Onkel und ein Mann, den er nicht kenne, zu ihnen gekommen. Er habe nicht gewusst, wo sich sein Vater aufgehalten habe. Die Mutter habe ihnen nichts erzählt. Erst in Ff._______ habe er seinen Vater wieder getroffen. Sein Onkel und noch ein dritter Mann seien auch anwesend gewesen. Von Ff._______ aus sei er zusammen mit seinem Vater, seinem Onkel und seinen Geschwistern mit einem Mann, vermutlich einem Polizeioffizier, in die Türkei gefahren. Der Mann sei dann zurückgekehrt und habe die Mutter zu ihnen gebracht. 7.4 7.4.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer A._______ geltende gemachte Verhaftung vom 3. Dezember 2009 sowie die dargelegte Suche nach der Teilnahme an der Kundgebung vom 12. März 2010 zufolge widersprüchlicher Aussagen als nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung angegeben, der Besucher habe sich im Juli oder August 2009 bei ihm zu Hause aufgehalten und seine Verhaftung habe am 3. Dezember 2009 infolge dieses Besuchs stattgefunden. Im Laufe der weiteren Befragung habe er dargelegt, zwischen dem Besuch und seiner Verhaftung sei etwas weniger als eine Woche vergangen. Angesprochen auf diesen Widerspruch habe er sich nicht mehr erinnern können. Bei der BzP habe er erklärt, als die Behörden ihn und seinen Bruder an der Kundgebung im März 2010 angegriffen hätten, habe er das Motorrad zu Boden geworfen und zu Fuss die Flucht ergriffen. Bei der einlässlichen Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er sei mit dem Motorrad geflüchtet und habe dabei einen Unfall verursacht und deshalb die Flucht zu Fuss fortgesetzt. Als Erklärung für diesen Widerspruch habe er eingewendet, die Angaben im Protokoll der BzP seien unzutreffend. Die von ihm erwähnten Verhöre im Jahre 2005 und 2006, welche in Zusammenhang mit seinem Bruder I._______ erfolgt seien, wertete die Vor-instanz als nicht asylrelevant, da sie sich fünf respektive vier Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet hätten und daher nicht kausal für die im Jahre 2010 erfolgte Flucht gewesen seien. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass im Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers, I._______, dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und diese Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Reflexverfolgung entbehre damit jeglicher Grundlage. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz qualifizierte die Vorinstanz als nicht geeignet, um eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdeführer weise dazu kein qualifiziertes politisches Profil im Sinne einer öffentlichen Exponierung auf. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Kinder keine eigenen Asylgründe dargelegt hätten, sondern einzig infolge der Probleme des Beschwerdeführers geflüchtet seien, würden diese die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht erfüllen. 7.4.2 In der Beschwerde wird - nebst der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie weiterer formeller Mängel - insbesondere die Rüge der mangelnden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Begründung erhoben. Dazu wird insbesondere geltend gemacht, die Vor-instanz habe es unterlassen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden mit demjenigen von J._______ zu koordinieren und die Akten von I._______ und die darin enthaltenen Beweismittel beizuziehen. In diesen Akten hätten sich Dokumente betreffend des von A._______ erwähnten Besuches befunden. Die Vorinstanz habe zudem die Aussagen von A._______ auf deren Glaubhaftigkeit hin geprüft, ohne jedoch dabei jene seiner Ehefrau und der Kinder E._______, C._______ und F._______ zu berücksichtigen. Auch seien entscheidrelevante Vorbringen von A._______ nicht erwähnt worden. So bleibe unerwähnt, dass der politische Sicherheitsdienst den Gemüseladen gestürmt habe. Auch die Schilderung von A._______, am 12. März 2010 seien ebenfalls ihm bekannte Personen verhaftet worden, die ihn verraten hätten, sei durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass A._______ während Jahren in seinem Heimatland politisch tätig gewesen und wiederholt festgenommen und schikaniert worden sei. Auch sei seine Ehefrau misshandelt worden. 7.4.3 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.). 7.5 7.5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 7.5.2 Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer A._______ habe zusammen mit seiner Ehefrau und den fünf Kindern am 24. November 2011 in L._______ um Asyl nachgesucht (vgl. act. A41/8 S. 2), trifft auf C._______ und E._______ nicht zu. Sie waren nämlich bereits am 2. Februar 2011 zusammen mit J._______, dem Bruder des Beschwerdeführers, in die Schweiz eingereist und ersuchten noch am gleichen Tag um Asyl nach. Auch wurden sie nicht, wie von der Vorinstanz ebenso tatsachenwidrig festgehalten wird, am 2. März 2011 in M._______ (vgl. act. A41/8 S. 2), sondern - wie ihr Onkel J._______ - bereits am 18. Februar 2011 in K._______ summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt (vgl. act. A5/8 S. 3 und 6, act. A6/8 S. 3 und 5, vgl. SEM-Akten N [...] act. A6/8 S. 3 und 6). 7.5.3 Den durch das BVGer beigezogenen vorinstanzlichen Verfahrensakten von J._______ lässt sich im Weiteren entnehmen, dass er sich bereits während der BzP vom 18. Februar 2011 darauf berief, er habe zusammen mit seinem Bruder A._______ am 12. März 2010 an einer Demonstration in T._______ teilgenommen, während der sie behördlich angegriffen worden seien. Sie hätten sich danach drei Monate versteckt gehalten und seien dann aus Syrien ausgereist (vgl. SEM-Akten N [...] A6/8 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer A._______ erklärte anlässlich seiner - etwas später erfolgten - BzP vom 11. März 2011 ebenso, dass er zusammen mit seinem Bruder J._______ an erwähnter Demonstration vom 12. März 2010 in T._______ teilgenommen habe und sagte ebenfalls aus, sie seien angegriffen (und danach gesucht) worden. Sie hätten sich dann bei einem Freund drei Monate lang versteckt und seien anschliessend aus Syrien ausgereist (vgl. act. A 21/13 S. 1, 3 und 7). Beide Brüder erwähnten zudem bereits an der BzP, sie seien im Dezember 2009 inhaftiert worden, wobei sie als Grund dafür ihren damals in der Schweiz wohnhaften Bruder I._______ nannten (vgl. SEM-Akten N ...] sowie die Geschäftsnummer BVGer: D- 5965/2009), der gemäss A._______ irgendwelche Artikel ins Netz gestellt habe (vgl. act. A21/13 S. 7; vgl. SEM-Akten N [...] A6/8 S. 5,). 7.5.4 Die beiden Brüder J._______ und A._______ stützten sich insofern bereits während der BzP auf konnexe Sachverhalte und mithin Ereignisse, die sie teils zusammen erlebt hatten und aufgrund derer sie angeblich verfolgt und deswegen zusammen aus Syrien ausgereist seien. Vor diesem Hintergrund wäre es angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz die Verfahren der Brüder in zeitlicher Hinsicht koordiniert geführt hätte. Denn zwecks Beurteilung der Glaubhaftigkeit der - allenfalls asylrelevanten - Vorbringen von A._______ hinsichtlich der von ihm dargelegten Festnahme im Dezember 2009 und Teilnahme an der Demonstration vom 12. März 2010, hätten dazu auch die Aussagen seines Bruders J._______ interessiert. Es erscheint daher unverständlich, dass dessen einlässliche Anhörung nicht zeitnah mit jener des Beschwerdeführers A._______, sondern erst am 13. Juni 2014 (vgl. SEM-Akten N [...] A18/13 S. 1 f.) und damit erst (über ein Jahr) nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte. Eine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von A._______ wurde dadurch verunmöglicht. Angesichts der - wie erwähnt - teils identischen Fluchtvorbringen läuft ein solches Vorgehen dem Untersuchungsgrundsatz zuwider. Denn nur mittels Beizugs der Verfahrensakten des Bruders J._______ respektive dessen Aussagen im Rahmen seiner Anhörungen hätte der Sachverhalt in Bezug auf erwähnte Ereignisse vollständig abgeklärt werden und darüber eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit stattfinden können. 7.5.5 Der Betrachtungsweise der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, ein Beizug der Akten von J._______ (und I._______) sei angesichts der in der Verfügung festgestellten Unglaubhaftigkeit sowie der fehlenden Asylrelevanz nicht notwendig gewesen, kann daher nicht gefolgt werden. Zwar wären wohl - übereinstimmend mit der Vorinstanz - die dargelegten Behelligungen des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden von 2005 bis 2006 (vgl. E. 7.3.1) als nicht asylrelevant zu qualifizieren (vgl. act. A41/8 S. 4), da sich diese bereits mehr als vier respektive fünf Jahre vor der Ausreise der Geschwister ereignet haben und demnach - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - wohl nicht mehr als kausal für die im Juni 2010 erfolgte Ausreise zu werten. Mit der von den beiden Geschwistern geschilderten Festnahme im Dezember 2009 und ihrer Teilnahme an der Demonstration im März 2010 verhält es sich aber anders. Sollten sich diese als glaubhaft erweisen, wäre deren Asylrelevanz eingehend - unter Berücksichtigung der damaligen und aktuellen Lage in Syrien - zu prüfen, zumal damit auch geltend gemacht wird, die Brüder würden (aufgrund ihres regimekritischen Profils) in Syrien gesucht. Auch wäre hinsichtlich des von beiden Geschwistern angeführten Arguments, die Festnahme vom Dezember 2009 habe in von I._______ verfassten Artikeln gegründet, dessen Dossier zu konsultieren, zumal dieser offenbar in der Schweiz politisch aktiv war. Es genügt daher nicht, wenn sich die Vorinstanz bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung der von A._______ erwähnten Festnahme von 2009 und dessen Teilnahme an der Kundgebung vom März 2010 einzig auf dessen beide Anhörungen abstützt ohne dabei die Aussagen von J._______ beizuziehen. Dies umso mehr, als der einzige von der Vorinstanz angeführte Widerspruch hinsichtlich der von A._______ geschilderten Festnahme von 2009 mit dessen zeitlich unterschiedlichen Aussagen bezüglich des angeblichen Besuchs einer Person aus dem Ausland und der darauffolgenden Festnahme begründet wird. Auch hinsichtlich der Teilnahme an der Demonstration von 2010 von A._______ vermag die Vorinstanz nicht etwa - wie von ihr erwähnt - mehrere gewichtige Widersprüche aufzuzeigen, sondern lediglich, dass er einmal erklärte, das Motorrad zu Boden geworfen zu haben bevor er zu Fuss geflüchtet sei und an anderer Stelle dargelegt habe, er habe mit diesem einen Unfall verursacht und sei daher zu Fuss geflüchtet (vgl. act. A41/8 S. 3 f.). 7.5.6 Eine solch isolierte Betrachtungsweise der vom Beschwerdeführer A._______ geschilderten Demonstrationsteilnahme erscheint auch deshalb nicht gerechtfertigt, da er im Rahmen seiner Anhörungen in diesem Zusammenhang auch geltend machte, im Anschluss an die Demonstration vom 12. März 2010 seien er und sein Bruder durch die heimatlichen Behörden zu Hause gesucht worden. Diese hätten sich bei seiner Ehefrau und den Kindern nach ihnen erkundigt und dabei seine Familie behelligt (vgl. act. A21/13 S. 7, act. A33/20 S. 5 ff.). Nicht nur sein Bruder J._______ erzählte anlässlich seiner eingehenden Anhörung von einer solchen Suche (vgl. SEM-Akten N [...] A4/8 S. 4 f., A8/13 S. 4 f.), sondern auch seine Ehefrau und die drei durch die Vorinstanz angehörten Kinder. 7.5.7 So gaben nämlich seine Ehefrau B._______ und die Kinder E._______, C._______ und F._______ im Rahmen ihrer Befragungen nicht nur an, dass ihr Ehemann respektive Vater A._______ durch die syrischen Behörden festgenommen worden sei. Sie führten insbesondere auch aus, dass ihr Ehemann respektive Vater (und dessen Bruder J._______) nach der Teilnahme an der Demonstration vom 12. März 2010 durch die syrischen Behörden zu Hause gesucht worden sei. Dabei sei ihr Haus gestürmt und die Mutter sowie die Kinder geschlagen worden. Sie hätten sich daher zu ihren Schwieger- respektive Grosseltern begeben und seien drei Monate später aus Syrien ausgereist (vgl. E. 7.3.2-7.3.5, vgl. act. A22/11, S. 5 ff., act. A36/13 S. 4 ff., act. A34/13 S. 3 ff., act. A37/12 S. 3 ff., act. A38/8 S. 3 ff.). 7.5.8 Die Vorinstanz hat indessen - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird - in der angefochtenen Verfügung weder die Aussagen der drei Kinder in den Sachverhaltsfeststellungen erwähnt, noch diese einer Würdigung unterzogen. Auch hinsichtlich der Angaben ihrer Mutter respektive der Ehefrau von A._______ erfolgte keine eigentliche Würdigung von deren Vorbringen. Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, festzustellen, die Ehefrau habe angegeben, die Behörden hätten nach der Teilnahme ihres Ehemannes an der Kundgebung vom März 2010 ihr Haus durchsucht, weshalb sie mit den Kindern bei den Schwiegereltern Zuflucht gesucht habe (vgl. act. A41/8 S. 2). In der anschliessenden Würdigung dieses Vorbringens erklärte die Vorinstanz pauschal, da die Beschwerdeführerin und die Kinder keine eigenen Gründe geltend gemacht hätten, sondern Syrien einzig wegen der Probleme ihres Ehemanns respektive Vaters verlassen hätten, würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzuweisen seien. Eine solche Begründung erweist sich mithin als ungenügend. 7.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen ist, indem sie das Verfahren von J._______ zeitlich nicht mit demjenigen der Beschwerdeführenden koordiniert geführt und (daher) dessen Akten nicht beigezogen hat. Die Darlegungen der Kinder des Beschwerdeführers bleiben in der Verfügung zudem unerwähnt. Darin ist ebenfalls eine unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken. Eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers A._______ hinsichtlich der von ihm dargelegten Gründe, die letztlich zu seiner Ausreise im Juni 2010 führten (Festnahme im Dezember 2009 und Teilnahme an der Demonstration vom März 2010 und anschliessenden Suche nach ihm zu Hause) hätte zudem bedingt, dass nebst der Prüfung der Aussagen von J._______ auch jene der Kinder und seiner Ehefrau berücksichtigt worden wären. 7.7 Der Vorinstanz ist somit eine Verletzung der Untersuchungspflicht, eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und -feststellung, eine Verletzung der Begründungspflicht und gleichsam eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzuwerfen. 8. 8.1 Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht, weshalb sie - ungeachtet der weiteren erhobenen formellen Rügen (Verletzung des Akteneinsichtsrechts und Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren) - aufzuheben und die Sache wie beantragt an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird gehalten sein, ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären, zu erfassen und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde (und Ergänzungseingaben) einen neuen Entscheid zu fällen. 8.2 Die Beschwerde ist daher - ohne auf die weiteren Ausführungen in derselben einzugehen - gutzuheissen, die Verfügung vom 13. März 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Obsiegenden Parteien ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, ist abzuweisen, da diese unaufgefordert einzureichen ist (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung ist deshalb auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 2500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und insoweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 12. März 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführenden ist der von ihnen am 10. Mai 2013 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- durch die Gerichtskasse zurückzuerstatten.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: