opencaselaw.ch

E-3342/2018

E-3342/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. November 2015 sowie der Anhörung vom 15. Januar 2018 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei syrische Staatsbürgerin, kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Im Alter von fünf Jahren sei sie mit ihrer Familie nach C._______ gezogen und ab ihrem 13. Lebensjahr hätten sie in D._______ im Quartier E._______ gewohnt. Die Schule habe sie in der neunten Klasse abgebrochen. Am 21. August 2005 habe sie ihren Verlobten geheiratet und ihrer Ehe seien drei Kinder entsprossen. Sie hätten im gleichen Quartier wie ihre Familie gelebt. Früher sei sie Ajnabi gewesen und sei im Jahre 2011 eingebürgert worden. Ihr Heimatland habe sie hauptsächlich wegen des Krieges verlassen. Ausserdem sei ihr Ehemann im Jahr 2012 auf dem Nachhauseweg in einem Bus festgenommen und in der Folge inhaftiert worden. Im Rahmen von Razzien der Shabiha Milizen in ihrem Quartier seien sie und ihre Kinder danach etwa sieben Mal, jeweils zwischen drei und fünf Uhr morgens, zuhause aufgesucht worden. Die Milizen hätten ihr Haus nach Waffen, Geld und Gold durchsucht und gefragt, ob sich Männer im Gebäude aufhalten würden. Deshalb sei sie mit den Kindern etwa einen oder eineinhalb Monate nach der Verhaftung ihres Ehemannes nach C._______ zu ihren Schwiegereltern gezogen und habe dort drei Monate gewohnt. Später seien auch ihre Eltern von D._______ nach C._______ gereist. Gemeinsam hätten sie Syrien verlassen wollen. Während der Vorbereitungen für die Ausreise, sei ihr Ehemann nach etwa insgesamt zweieinhalb, drei oder vier Monaten aus der Haft entlassen worden. Sie hätten sich Pässe ausstellen lassen und seien ungefähr eine Woche später, im Oktober 2013, zusammen mit ihren Eltern legal in die Türkei ausgereist. Bis im September 2015 hätten sie in Istanbul gelebt und ihr Ehemann habe dort gearbeitet. Da er nicht genügend Geld verdient habe, seien sie, ihr Ehemann und die Kinder auf dem Seeweg nach Griechenland gereist und von dort über die Balkanroute am 14. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Seit (...) 2016 lebe sie getrennt von ihrem Mann und werde voraussichtlich im (...) 2018 die Scheidung verlangen. Als Beweismittel reichte sie ihre syrische Identitätskarte im Original ein, sowie Kopien aus dem syrischen Familienbüchlein und dem Zivilstandsregister betreffend die Kinder. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz anerkannte zudem mit zwei separaten Verfügungen des gleichen Tages den Ehemann der Beschwerdeführerin als Flüchtling, bezog die Kinder zufolge der Einheit der Familie in dessen Flüchtlingseigenschaft mit ein und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. C. Gegen ihren Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Formular-eingabe vom 7. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihre Flücht-lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Im Fliesstext der Beschwerde stellte sie eventualiter den Antrag, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ihrer Begründungspflicht nachkommen könne. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Schreiben vom 12. Juni 2018 den Eingang der Beschwerde an.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Hinsichtlich des Eventualantrages um Gewährung der vorläufigen Aufnah-me ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert, da die Vorinstanz bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. Der vorliegenden Beschwerde kommt zudem von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf die diesbezüglichen Anträge ist deshalb nicht einzutreten.

E. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das prozessuale Begehren betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sie über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und darin alle Akten aufzunehmen sowie diese zu paginieren hat. Im vorliegenden Fall ist sie diesem Grundsatz bezüglich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten nicht nachgekommen. Sie hat es unterlassen, die Beweismittel zu paginieren und im Aktenverzeichnis aufzuführen. Die Vorinstanz hat die Dokumente in der angefochtenen Verfügung aufgeführt und berücksichtigt, weswegen der Beschwerdeführerin aus der mangelnden Aktenführung kein Nachteil erwachsen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat.

E. 5.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Solche Umstände sind unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht asyl-relevant, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Razzien seien keine gezielte Verfolgung ihrer Person gewesen. Die Shabiha-Miliz habe jeweils das ganze Quartier überfallen, weswegen alle Bewohner gleichermassen betroffen gewesen seien. Die Beschwer-deführerin habe überdies in Syrien weder wegen der Inhaftierung ihres Ehemannes Probleme noch andere Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Es könne nicht von einem gesteigerten Interesse der Behörden an ihrer Person ausgegangen werden. Demnach sei auch nicht anzunehmen, dass sie in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt worden wäre. Eine Reflexverfolgung sei ebenfalls zu verneinen. Seit (...) 2016 lebe sie nicht mehr mit ihrem Ehegatten zusammen; daher bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine Familien-gemeinschaft. Entsprechend fehle es an einer Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 AsylG, und sie könne nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes miteinbezogen werden.

E. 6.2 In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Reflexverfolgung vom 25. Januar 2017 geltend, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass ihrem Ehemann Asyl gewährt werde, bei ihr aber keine Reflexverfolgung vorliegen solle. Hätte im Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgungsgefahr bestanden, müsste sie keine Reflexverfolgung befürchten und ihr Partner hätte folgerichtig (auch) nur die vorläufige Aufnahme erhalten. Es hätte für die ganze Familie ein einheitlicher Entscheid erlassen werden müssen, entweder Asyl oder vorläufige Aufnahme für alle. Es sei durchaus möglich, dass die syrischen Behörden sie bei ihrer Rückkehr als Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings menschenrechtswidrig behandeln würden. Den Behörden sei ihre Trennung vom Ehemann nicht bekannt. Sie sei offiziell mit ihm verheiratet und habe daher ernsthafte Konsequenzen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Aus diesem Grund sei sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.

E. 6.3 In ihren Erwägungen ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungs-vorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zufolge fehlender Familieneinheit könne sie auch nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes miteinbezogen werden. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Einwände in der relativ kurzen Beschwerde vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken. Den vorliegenden Akten sind keine substanziierten Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin eine (Reflex-) Verfolgung erlitten oder begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie alleine oder im Zusammenhang mit ihrem Mann von den syrischen Behörden als oppositionell verdächtige Person aufgefallen beziehungsweise registriert worden wäre. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin hätten die Shabiha-Miliz im Rahmen der Razzien das ganze Quartier überfallen. Eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin beziehungsweise Suche nach ihrem Ehemann lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. A28 F70). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Visier der syrischen Behörden geraten würde. Die Behauptung, wonach die Asylgewährung bezüglich ihres Ehemannes fast automatisch zu ihrer Reflexverfolgung führe und für die ganze Familie ein einheitlicher Asylentscheid hätte ergehen müssen geht fehl. Die Beschwerdeführerin lebt seit (...) 2016 getrennt von ihrem Ehegatten und beabsichtigt zudem in nächster Zeit eine Scheidungsklage einzureichen. Demnach liegen besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes sprechen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Daran vermag im Übrigen ihr Vorbringen, den syrischen Behörden sei die Trennung nicht bekannt, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt und entgegen den nicht näher substanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist somit abzuweisen.

E. 6.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, als aussichtlos zu bezeichnen ist, und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3342/2018 Urteil vom 5. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Jürg M. Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. November 2015 sowie der Anhörung vom 15. Januar 2018 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei syrische Staatsbürgerin, kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Im Alter von fünf Jahren sei sie mit ihrer Familie nach C._______ gezogen und ab ihrem 13. Lebensjahr hätten sie in D._______ im Quartier E._______ gewohnt. Die Schule habe sie in der neunten Klasse abgebrochen. Am 21. August 2005 habe sie ihren Verlobten geheiratet und ihrer Ehe seien drei Kinder entsprossen. Sie hätten im gleichen Quartier wie ihre Familie gelebt. Früher sei sie Ajnabi gewesen und sei im Jahre 2011 eingebürgert worden. Ihr Heimatland habe sie hauptsächlich wegen des Krieges verlassen. Ausserdem sei ihr Ehemann im Jahr 2012 auf dem Nachhauseweg in einem Bus festgenommen und in der Folge inhaftiert worden. Im Rahmen von Razzien der Shabiha Milizen in ihrem Quartier seien sie und ihre Kinder danach etwa sieben Mal, jeweils zwischen drei und fünf Uhr morgens, zuhause aufgesucht worden. Die Milizen hätten ihr Haus nach Waffen, Geld und Gold durchsucht und gefragt, ob sich Männer im Gebäude aufhalten würden. Deshalb sei sie mit den Kindern etwa einen oder eineinhalb Monate nach der Verhaftung ihres Ehemannes nach C._______ zu ihren Schwiegereltern gezogen und habe dort drei Monate gewohnt. Später seien auch ihre Eltern von D._______ nach C._______ gereist. Gemeinsam hätten sie Syrien verlassen wollen. Während der Vorbereitungen für die Ausreise, sei ihr Ehemann nach etwa insgesamt zweieinhalb, drei oder vier Monaten aus der Haft entlassen worden. Sie hätten sich Pässe ausstellen lassen und seien ungefähr eine Woche später, im Oktober 2013, zusammen mit ihren Eltern legal in die Türkei ausgereist. Bis im September 2015 hätten sie in Istanbul gelebt und ihr Ehemann habe dort gearbeitet. Da er nicht genügend Geld verdient habe, seien sie, ihr Ehemann und die Kinder auf dem Seeweg nach Griechenland gereist und von dort über die Balkanroute am 14. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Seit (...) 2016 lebe sie getrennt von ihrem Mann und werde voraussichtlich im (...) 2018 die Scheidung verlangen. Als Beweismittel reichte sie ihre syrische Identitätskarte im Original ein, sowie Kopien aus dem syrischen Familienbüchlein und dem Zivilstandsregister betreffend die Kinder. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz anerkannte zudem mit zwei separaten Verfügungen des gleichen Tages den Ehemann der Beschwerdeführerin als Flüchtling, bezog die Kinder zufolge der Einheit der Familie in dessen Flüchtlingseigenschaft mit ein und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. C. Gegen ihren Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Formular-eingabe vom 7. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihre Flücht-lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Im Fliesstext der Beschwerde stellte sie eventualiter den Antrag, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ihrer Begründungspflicht nachkommen könne. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Schreiben vom 12. Juni 2018 den Eingang der Beschwerde an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Hinsichtlich des Eventualantrages um Gewährung der vorläufigen Aufnah-me ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert, da die Vorinstanz bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. Der vorliegenden Beschwerde kommt zudem von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf die diesbezüglichen Anträge ist deshalb nicht einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das prozessuale Begehren betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sie über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und darin alle Akten aufzunehmen sowie diese zu paginieren hat. Im vorliegenden Fall ist sie diesem Grundsatz bezüglich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten nicht nachgekommen. Sie hat es unterlassen, die Beweismittel zu paginieren und im Aktenverzeichnis aufzuführen. Die Vorinstanz hat die Dokumente in der angefochtenen Verfügung aufgeführt und berücksichtigt, weswegen der Beschwerdeführerin aus der mangelnden Aktenführung kein Nachteil erwachsen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat. 5.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Solche Umstände sind unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht asyl-relevant, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Razzien seien keine gezielte Verfolgung ihrer Person gewesen. Die Shabiha-Miliz habe jeweils das ganze Quartier überfallen, weswegen alle Bewohner gleichermassen betroffen gewesen seien. Die Beschwer-deführerin habe überdies in Syrien weder wegen der Inhaftierung ihres Ehemannes Probleme noch andere Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Es könne nicht von einem gesteigerten Interesse der Behörden an ihrer Person ausgegangen werden. Demnach sei auch nicht anzunehmen, dass sie in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt worden wäre. Eine Reflexverfolgung sei ebenfalls zu verneinen. Seit (...) 2016 lebe sie nicht mehr mit ihrem Ehegatten zusammen; daher bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine Familien-gemeinschaft. Entsprechend fehle es an einer Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 AsylG, und sie könne nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes miteinbezogen werden. 6.2 In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Reflexverfolgung vom 25. Januar 2017 geltend, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass ihrem Ehemann Asyl gewährt werde, bei ihr aber keine Reflexverfolgung vorliegen solle. Hätte im Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgungsgefahr bestanden, müsste sie keine Reflexverfolgung befürchten und ihr Partner hätte folgerichtig (auch) nur die vorläufige Aufnahme erhalten. Es hätte für die ganze Familie ein einheitlicher Entscheid erlassen werden müssen, entweder Asyl oder vorläufige Aufnahme für alle. Es sei durchaus möglich, dass die syrischen Behörden sie bei ihrer Rückkehr als Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings menschenrechtswidrig behandeln würden. Den Behörden sei ihre Trennung vom Ehemann nicht bekannt. Sie sei offiziell mit ihm verheiratet und habe daher ernsthafte Konsequenzen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Aus diesem Grund sei sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. 6.3 In ihren Erwägungen ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungs-vorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zufolge fehlender Familieneinheit könne sie auch nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes miteinbezogen werden. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Einwände in der relativ kurzen Beschwerde vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken. Den vorliegenden Akten sind keine substanziierten Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin eine (Reflex-) Verfolgung erlitten oder begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie alleine oder im Zusammenhang mit ihrem Mann von den syrischen Behörden als oppositionell verdächtige Person aufgefallen beziehungsweise registriert worden wäre. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin hätten die Shabiha-Miliz im Rahmen der Razzien das ganze Quartier überfallen. Eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin beziehungsweise Suche nach ihrem Ehemann lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. A28 F70). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Visier der syrischen Behörden geraten würde. Die Behauptung, wonach die Asylgewährung bezüglich ihres Ehemannes fast automatisch zu ihrer Reflexverfolgung führe und für die ganze Familie ein einheitlicher Asylentscheid hätte ergehen müssen geht fehl. Die Beschwerdeführerin lebt seit (...) 2016 getrennt von ihrem Ehegatten und beabsichtigt zudem in nächster Zeit eine Scheidungsklage einzureichen. Demnach liegen besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes sprechen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Daran vermag im Übrigen ihr Vorbringen, den syrischen Behörden sei die Trennung nicht bekannt, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt und entgegen den nicht näher substanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist somit abzuweisen. 6.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, als aussichtlos zu bezeichnen ist, und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Nina Klaus Versand: