Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Januar 2009 stellte das damalige Bundesamt für Migration (ab 1. Januar 2015 SEM, nachfolgend SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Eine Beschwerde hiergegen wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-905/2009 vom 30. März 2009 abgelehnt. Auf ein Revisionsgesuch hiergegen wurde mit Urteil E-3913/2009 vom 5. Juni 2013 nicht eingetreten. B. Am 26. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Januar 2009 ein. Daraufhin setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung aus und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 zur Nachreichung von Dokumenten auf. C. Mit Schreiben vom 10. März 2014 informierte sich die damals zuständige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (nachfolgend Rechtsvertreterin) über den Stand des Verfahrens. D. Das SEM informierte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 21. März 2014 darüber, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Nachreichung der Dokumente noch nicht nachgekommen sei und setzte eine neue Frist zur Nachreichung an. E. Mit Schreiben vom 16. April 2014 entschuldigte sich die Rechtsvertreterin für die Verzögerung und ersuchte um neue Fristansetzung zur Nachreichung der Dokumente. F. Mit Schreiben vom 25. April 2014 gelangte die Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht mit der Bitte um Weiterleitung der vom SEM angeforderten Dokumente. Mit Schreiben vom 29. April 2014 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin darüber, dass die Dokumente am 29. April 2014 dem SEM überwiesen worden seien. G. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2014 erkundigte sich die Rechtsvertreterin beim SEM über den Zugang der Dokumente, welches diesen gleichentags via E-Mail bestätigte. H. Mit Schreiben vom 20. April 2015 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim SEM nach dem Stand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015, 30. September 2015, 25. November 2015 und 16. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM weitere Anfragen zum Verfahrensstand ein. I. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter (nachfolgend Rechtsvertreter) beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange gedauert habe. Das SEM sei anzuweisen, das Wiedererwägungsverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2016 lud der zuständige Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese wurde mit Schreiben vom 15. Juni 2016 eingereicht.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Indem der Beschwerdeführer um eine Verfügung in seinem Wiedererwägungsverfahren ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15). Nachdem der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von 20. April 2014 bis 16. März 2016 mehrmals um Auskunft und Anhandnahme seines Gesuchs ersucht hatte, durfte er - in Ermangelung jeglicher Antwort seitens der Vorinstanz - davon ausgehen, dass vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen wird. Seine vor Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde gilt als fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
E. 2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt.
E. 2.3 Das zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs geltende Asylgesetz enthielt weder materielle Bestimmungen hierzu noch solche zu entsprechenden Verfahrensfristen. Bereits damals war ein Wiedererwägungsgesuch beförderlich zu behandeln (statt vieler Urteil des BVGer D-6098/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 4). Seit 1. Februar 2014 ist das Wiedererwägungsgesuch in Art. 111b AsylG geregelt und sieht eine Behandlungsfrist von in der Regel zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung vor (Art. 111b Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, er habe mit seinem Wiedererwägungsgesuch gewichtiges Interesse am Erlass einer diesbezüglichen Verfügung gezeigt. Es seien ihm jedoch keine Verfahrensschritte der Vorinstanz bekannt, die jünger seien als das Schreiben vom 21. März 2014.
E. 3.2 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihre Arbeitslast. Sie bedaure jedoch, dass alle Schreiben des Beschwerdeführers seit April 2015 unbeantwortet geblieben seien.
E. 3.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz bekannt. Weiter ist dem Gericht bekannt, dass die Vorinstanz nicht untätig ist und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenz kann deshalb offensichtlich nicht jedes Verfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der aktuellen gesetzlichen Formulierung im AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Der Beschwerdeführer hat das Verfahren zwar teilweise selbst verzögert, indem er auf das Schreiben der Vorinstanz vom 21. März 2014 nicht reagierte. Sodann fand die letzte schriftliche Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Rechtsvertreterin - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - am 9. Oktober 2014 statt. Allerdings ist ihm darin beizupflichten, dass die Anfragen zum Verfahrensstand vom 20. April 2015, 18. Juni 2015, 30. September 2015, 25. November 2015 und vom 16. März 2016 unbeantwortet blieben. Den Akten sind ab 9. Oktober 2014 sodann auch keine weiteren Verfahrensschritte seitens der Vorinstanz zu entnehmen. Ferner stellen sich im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren weder besonders schwierige Sachverhalts- noch Rechtsfragen. Demensprechend hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - neben der Arbeitslast infolge hoher Gesuchszahlen - auch keine individuell-konkreten Gründe für die Nichterledigung angeführt. Die Vorinstanz hat mithin die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs ohne ersichtlichen Grund verzögert, was das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
E. 4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist antragsgemäss anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juni 2013 beziehungsweise das Wiedererwägungsverfahren beförderlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Entschädigung bestimmt sich demnach auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 7-15 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Beitrag als Entschädigung auszurichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren zu lange dauert.
- Das SEM wird angewiesen, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3340/2016 Urteil vom 24. Juni 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Johannes Balthasar Oertli, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Januar 2009 stellte das damalige Bundesamt für Migration (ab 1. Januar 2015 SEM, nachfolgend SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Eine Beschwerde hiergegen wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-905/2009 vom 30. März 2009 abgelehnt. Auf ein Revisionsgesuch hiergegen wurde mit Urteil E-3913/2009 vom 5. Juni 2013 nicht eingetreten. B. Am 26. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Januar 2009 ein. Daraufhin setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung aus und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 zur Nachreichung von Dokumenten auf. C. Mit Schreiben vom 10. März 2014 informierte sich die damals zuständige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (nachfolgend Rechtsvertreterin) über den Stand des Verfahrens. D. Das SEM informierte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 21. März 2014 darüber, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Nachreichung der Dokumente noch nicht nachgekommen sei und setzte eine neue Frist zur Nachreichung an. E. Mit Schreiben vom 16. April 2014 entschuldigte sich die Rechtsvertreterin für die Verzögerung und ersuchte um neue Fristansetzung zur Nachreichung der Dokumente. F. Mit Schreiben vom 25. April 2014 gelangte die Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht mit der Bitte um Weiterleitung der vom SEM angeforderten Dokumente. Mit Schreiben vom 29. April 2014 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin darüber, dass die Dokumente am 29. April 2014 dem SEM überwiesen worden seien. G. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2014 erkundigte sich die Rechtsvertreterin beim SEM über den Zugang der Dokumente, welches diesen gleichentags via E-Mail bestätigte. H. Mit Schreiben vom 20. April 2015 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim SEM nach dem Stand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015, 30. September 2015, 25. November 2015 und 16. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM weitere Anfragen zum Verfahrensstand ein. I. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter (nachfolgend Rechtsvertreter) beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange gedauert habe. Das SEM sei anzuweisen, das Wiedererwägungsverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2016 lud der zuständige Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese wurde mit Schreiben vom 15. Juni 2016 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Indem der Beschwerdeführer um eine Verfügung in seinem Wiedererwägungsverfahren ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15). Nachdem der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von 20. April 2014 bis 16. März 2016 mehrmals um Auskunft und Anhandnahme seines Gesuchs ersucht hatte, durfte er - in Ermangelung jeglicher Antwort seitens der Vorinstanz - davon ausgehen, dass vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen wird. Seine vor Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde gilt als fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt. 2.3 Das zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs geltende Asylgesetz enthielt weder materielle Bestimmungen hierzu noch solche zu entsprechenden Verfahrensfristen. Bereits damals war ein Wiedererwägungsgesuch beförderlich zu behandeln (statt vieler Urteil des BVGer D-6098/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 4). Seit 1. Februar 2014 ist das Wiedererwägungsgesuch in Art. 111b AsylG geregelt und sieht eine Behandlungsfrist von in der Regel zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung vor (Art. 111b Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, er habe mit seinem Wiedererwägungsgesuch gewichtiges Interesse am Erlass einer diesbezüglichen Verfügung gezeigt. Es seien ihm jedoch keine Verfahrensschritte der Vorinstanz bekannt, die jünger seien als das Schreiben vom 21. März 2014. 3.2 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihre Arbeitslast. Sie bedaure jedoch, dass alle Schreiben des Beschwerdeführers seit April 2015 unbeantwortet geblieben seien. 3.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz bekannt. Weiter ist dem Gericht bekannt, dass die Vorinstanz nicht untätig ist und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenz kann deshalb offensichtlich nicht jedes Verfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der aktuellen gesetzlichen Formulierung im AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Der Beschwerdeführer hat das Verfahren zwar teilweise selbst verzögert, indem er auf das Schreiben der Vorinstanz vom 21. März 2014 nicht reagierte. Sodann fand die letzte schriftliche Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Rechtsvertreterin - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - am 9. Oktober 2014 statt. Allerdings ist ihm darin beizupflichten, dass die Anfragen zum Verfahrensstand vom 20. April 2015, 18. Juni 2015, 30. September 2015, 25. November 2015 und vom 16. März 2016 unbeantwortet blieben. Den Akten sind ab 9. Oktober 2014 sodann auch keine weiteren Verfahrensschritte seitens der Vorinstanz zu entnehmen. Ferner stellen sich im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren weder besonders schwierige Sachverhalts- noch Rechtsfragen. Demensprechend hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - neben der Arbeitslast infolge hoher Gesuchszahlen - auch keine individuell-konkreten Gründe für die Nichterledigung angeführt. Die Vorinstanz hat mithin die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs ohne ersichtlichen Grund verzögert, was das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist antragsgemäss anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juni 2013 beziehungsweise das Wiedererwägungsverfahren beförderlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Entschädigung bestimmt sich demnach auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 7-15 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Beitrag als Entschädigung auszurichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren zu lange dauert.
2. Das SEM wird angewiesen, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: