Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, werden mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind damit bereits beglichen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) den D._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-905/2009/sca {T 0/2} Urteil vom 30. März 2009 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, angeblich Somalia, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Januar 2009 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2008 in die Schweiz einreiste und am 27. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei somalischer Staatsangehöriger aus Mogadischu und gehöre dem Clan C._______ an, dass er im Alter von 19 Jahren vom Islam zum Christentum konvertiert sei und seither der äthiopisch-orthodoxen Kirche angehöre, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Christentum bedroht worden sei und seine beiden Söhne am (Datum) getötet worden seien, dass er deshalb am 29. Dezember 2007 seine Heimat verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2009 - eröffnet am 14. Januar 2009 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2008 abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführt, die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben zu Distrikten in Somalia gemacht habe und die Einteilung in Verwaltungseinheiten nicht einmal in den Grundzügen kenne, dass er nicht in der Lage sei, zu beschreiben, ob es sich bei seinem angeblichen Wohnort um ein Dorf, eine Stadt oder nur ein Stadtviertel handle, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit sowie der Hierarchie der Clans oberflächlich ausgefallen seien, dass somit aufgrund der insgesamt unsubstanziierten Angaben auf eine Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführeres von ausserhalb Somalias - namentlich aus einer Region in Äthiopien oder im englischsprachigen Kenia, jeweils nahe zur Grenze des Staates Somalia - zu schliessen sei und sich somit die Annahme rechtfertige, dass keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen, zumal sich die Vorbringen einzig auf die zweifelhafte Herkunft aus Somalia beziehen würden, dass die geltend gemachte Konversion zum Christentum und die daraus entstandenen Nachteile pauschal und oberflächlich geschildert worden seien, dass von einer Person, die in einem für Konvertiten äussert risikoreichen Umfeld gelebt habe, erwartet werden könne, dass sie sich aus tiefer innerer Überzeugung einem anderen Glauben zugewendet und dabei ein grundlegendes Wissen über diese Religion angeeignet habe, im vorliegenden Fall das Wissen des Beschwerdeführers über die äthiopisch-orthodoxe Glaubenslehre jedoch nicht über durchschnittliche Grundkenntnisse hinausgingen, dass demnach die angebliche Tötung der beiden Söhne aus den geltend gemachten Gründen nicht plausibel sei, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers bezeichnenderweise auch die persönliche Betroffenheit fehle, dass somit die Vorbringen des Beschwerderführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhielten, er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2009 (Postaufgabe gleichentags) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht (vgl. Art. 65 Abs. 1 sowie 63 Abs. 4 in fine des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2009 infolge Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verlangte Kostenvorschuss am 12. März 2009 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass deshalb vorab auf die nachvollziehbaren und hier zu bestätigenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass das von der Vorinstanz mit vielen Beispielen aufgezeigte mangelhafte Wissen des Beschwerdeführers über geographische Gegebenheiten und die Hierarchie der Clans in Somalia auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts seine somalische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft erscheinen lässt, dass zudem die angebliche Konversion zum Christentum und die daraus entstandenen Nachteile als lediglich pauschal und oberflächlich beschrieben worden sind, dass auch die angeblich damit zusammenhängende Ermordung der beiden Söhne nicht plausibel ist, zumal den Schilderungen des Beschwerdeführers jegliche persönliche Betroffenheit fehlt und sie nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem hinterlassen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beteuert, somalischer Staatsangehöriger zu sein und darauf hinweist, anlässlich der Anhörungen richtig und korrekt auf die Fragen geantwortet zu haben, dass diese Ausführungen indessen angesichts der ausführlich begründeten Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit und den Vorbringen insgesamt nicht zu überzeugen vermögen, dass auch die Ausführungen, er habe zwar acht Jahre die Schule besucht, der Unterreicht sei jedoch aufgrund des bewaffneten Konflikts häufig ausgefallen und man habe ihnen nichts über die Stadt Mogadischu beigebracht, seine fehlenden Kenntnisse nicht zu erklären vermag, dass vielmehr vom Beschwerdeführer, der angeblich sein ganzes Leben in Mogadischu verbracht hat - unabhängig von seiner Schulbildung - genauere geographische Angaben zu erwarten gewesen wären, dass auch das Wissen des Beschwerdeführers über das Christentum für einen Konvertiten dürftig ist, dass die Angaben zu der Ermordung seiner beiden Söhne insgesamt nicht nachvollziehbar erscheinen und auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts einen auffallenden Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel, namentlich eine Mitgliedbestätigung der "Eglise Tewahedo Orthodoxe Ethiopienne en Suisse" keine Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zulässt und bestenfalls als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen ist, dem im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zukommt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet, dass aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit zu schliessen ist, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, werden mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind damit bereits beglichen. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) den D._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: