Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 24. Juni (...) und reiste in den Iran. Zusammen mit seiner iranischen Ehefrau (der Beschwerdeführerin) verliess er am 16. Juli (...) auch den Iran und gelangte über die Türkei und Griechenland nach Italien. Am 6. Oktober (...) reisten die Beschwerdeführenden illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylgesuche einreichten. Im Transitzentrum Altstätten wurden sie am 28. Oktober und 4. November (...) zu ihrer Person befragt (BzP, Protokolle in den BFM-Akten: A1/14 und A2/11). Am 25. November (...) wurde mit dem Beschwerdeführer ein Lingua-Gespräch durchgeführt; die Fachperson stützte mit Bericht vom 12. Januar (...) die Herkunftsvorbringen des Beschwerdeführers. Die einlässlichen Anhörungen zu den Ausreise- und Asylgründen der Beschwerdeführenden fanden am 25. April 2013 statt (Protokolle in den BFM-Akten: A18/16 und A19/11). Anlässlich seiner Anhörung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Evaluation das rechtliche Gehör. B. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Asylgründen im Wesentlichen aus, er sei als ethnischer C._______ in Herat geboren. Als er ein Kleinkind gewesen sei, sei seine Familie nach D._______ im Iran ausgewandert, wo er aufgewachsen sei. Dort habe er auch die Beschwerdeführerin kennengelernt; (...) hätten sie geheiratet. (...) sei er mit seinen Eltern nach Herat zurückgekehrt und habe als (...) im gutgehenden (...)betrieb seines (...) gearbeitet. In der Nacht vom (...) seien er und seine Eltern von fünf unbekannten bewaffneten Männern im Haus seines (...) überfallen worden. Die Männer hätten ihn mit der Waffe bedroht und eigentlich entführen wollen; nur auf Bitten seiner Mutter hin und nach der Übergabe von 15'000 US-Dollars sowie einem halben Kilo Goldschmuck, hätten sie davon abgesehen und das Haus verlassen. Am (...) sei er zusammen mit seinen Eltern in den Iran zurückgekehrt, da sie sich in Herat nicht mehr sicher gefühlt hätten. Den Iran habe er mit seiner Ehefrau verlassen, nachdem sie vom Cousin seiner Ehefrau mit dem Tod bedroht worden seien, weil dieser bereits vor ihm die Beschwerdeführerin habe heiraten wollen und nun auf Rache sinne. Im Übrigen sei er im Iran als Afghane diskriminiert worden, etwa indem er nicht eingebürgert worden sei, obwohl er 25 Jahre im Iran gelebt habe, oder indem er nicht an Wettbewerben habe teilnehmen dürfen, obwohl er ein guter (...) gewesen sei. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, ihr Cousin mütterlicherseits, ein Mitarbeiter E._______ ([...]), habe seit (...) (...) wiederholt um ihre Hand angehalten. Weil sie abgelehnt und sich mit jemand anderem verheiratet habe, habe er sie und ihren Ehemann mit dem Tode bedroht, was sie von ihrer Mutter erfahren habe, wo der Cousin vorbeigegangen sei, um die Drohung kundzutun. Sie seien zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und hätten dann bis zur Ausreise während rund zwei Wochen bei einer Tante in D._______ gewohnt, bevor sie illegal das Land verlassen hätten. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die afghanische Tazkera des Beschwerdeführers, die iranische Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie den Eheschein, alle Dokumente im Original, zusammen mit der jeweiligen Übersetzung ins Deutsche zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 - den Beschwerdeführenden am 11. Mai 2013 eröffnet - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So seien etwa die Schilderungen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Überfall in Herat äusserst stereotyp und allgemein geblieben. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer von Anfang an betont, dass die Männer versucht hätten, ihn zu entführen. Bei genauem Nachfragen habe er aber keine konkreten Hinweise machen können, welche auf eine eventuelle Entführung hindeuten würden. Insgesamt entstehe der Eindruck, beim geltend gemachten Überfall in Herat handle es sich um eine konstruierte Geschichte. Auch zu den geltend gemachten Problemen beider Beschwerdeführenden im Iran hielt das BFM fest, sie erschienen konstruiert, und zwar weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. So sei etwa nicht nachvollziehbar, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Vermählung gegenüber der Mutter des Cousins so leichtfertig erwähnt haben solle, nachdem diese Information jahrelang geheim gehalten worden sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, sowohl in Bezug auf Afghanistan als auch auf den Iran. D. Gegen die Verfügung des BFM liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Eingabe im Wesentlichen damit, entgegen der Auffassung des BFM seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Überfall in Herat sehr wohl detailliert und ausführlich ausgefallen und von zahlreichen Realzeichen geprägt; ausserdem stimme die Schilderung mit zahlreichen Berichten zur im fraglichen Zeitpunkt herrschenden allgemeinen Lage in Herat überein und viele Afghanen erzählten von nächtlichen Überfällen in den Jahren (...)/(...) durch Taliban oder bewaffnete Gruppen. Auch die Vorbringen zur Bedrohungssituation im Iran seien plausibel ausgefallen. So sei der Cousin als Mitarbeiter (...) äusserst regimetreu und gegen Afghanen eingestellt. Die Trauung habe mehrere Jahre lang verheimlicht werden können, weil die Beschwerdeführerin, anders als ihr Cousin, aus einer liberalen Familie stamme und die beiden Familien kaum Kontakte gepflegt hätten. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus Afghanistan hätten die Beschwerdeführenden im Zeichen eines Neuanfangs nach dem Überfall ihre Heirat feiern wollen. Die Gefahr seitens des Cousins sei inzwischen als geringer eingestuft worden, weil dieser sich schon lange nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gemeldet habe, weshalb die Mutter der Beschwerdeführerin der Mutter des Cousins auch von der geplanten Hochzeitsfeier berichtet habe. Nur zwei Tage später sei der Cousin dann bei der Mutter der Beschwerdeführerin erschienen und habe nach der Wohnadresse der Beschwerdeführenden gefragt, die er töten wolle, gleichzeitig habe er auch die Mutter selbst bedroht. Neu auf Beschwerdestufe brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien in der Schweiz exilpolitisch tätig. Insbesondere die Beschwerdeführerin sei ausgesprochen aktiv, indem sie (...) die Menschenrechtsverletzungen im Iran anprangere oder "Mitkämpfer" zum Widerstand aufrufe. Auch der Beschwerdeführer kritisiere sowohl die afghanische als auch die iranische Regierung (...), wobei er bereits 2011 damit begonnen habe. Insbesondere im Iran würden Online-Aktivitäten von Zivilpersonen aber zunehmend von der Regierung beobachtet, es sei dort strafbar, sich (...) regierungskritisch zu äussern und der Blogger Sattar Bheshti sei deswegen verhaftet, gefoltert und umgebracht worden. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Iran auch bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise, drohten ihnen doch bei einer allfälligen Wiedereinreise deswegen harte Strafen, wie Peischenhiebe oder Gefängnis, wobei im Rahmen des Gefängnisaufenthalts mit Folter und Tod gerechnet werden müsse. In Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs machten die Beschwerdeführenden geltend, ihnen drohe ein "real risk" im Sinne der Praxis des EGMR; im Hinblick auf Afghanistan sei ferner festzuhalten, dass ihre Wohnsituation nicht gesichert wäre, nachdem das (...) nicht über Geschäftsräumlichkeiten verfüge, die zu Wohnzwecken genutzt werden könnten. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Auszüge aus ihren (...) aus dem Jahr 2013, Berichte zur allgemeinen Lage in Herat und eine Fürsorgebestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Gerichts unter anderem das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Einforderung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Vernehmlassung ein. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten hielt es fest, die iranischen Behörden hätten nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickle, welche den Asylsuchenden als einen ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lasse. Die Tätigkeit der Beschwerdeführenden sei nicht von solcher Qualität, sondern vergleichbar mit jener zahlreicher iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz. In Bezug auf Afghanistan habe der Beschwerdeführer die geltend gemachten regimekritischen Äusserungen nicht präzisiert, weshalb auch diesbezüglich nicht von einer drohenden Gefährdung ausgegangen werden könne. Was die geltend gemachte ungesicherte Wohnsituation in Herat betreffe, könnten die Beschwerdeführenden schon deshalb nichts daraus ableiten, weil die Vorbringen zum geltend gemachten Überfall nicht als glaubhaft erachtet worden seien. F.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2013 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik. F.c Nach erstreckter Frist machten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 26. Juli 2013 geltend, entgegen der Auffassung des BFM gehe der EGMR in einem Urteil vom 15. Mai 2012 (S.F. u.a. gegen Schweden, Beschw. - Nr. 52077/10, E. 63) davon aus, dass auch Regimekritiker, die keine konkrete Bedrohung für das politische System darstellten, im Iran Opfer von Verfolgung werden könnten. Insbesondere Internet-Aktivisten seien gefährdet und hunderte von ihnen seien in den vergangenen beiden Jahren verhaftet, einige davon später zum Tode verurteilt worden. Erneut liessen die Beschwerdeführenden Ausdrucke aus (...) zu den Akten reichen. Sie gaben ferner an, an Veranstaltungen F._______ in G._______ (...) teilgenommen zu haben und reichten dazu Auszüge aus dem Internet (youtube), insbesondere Fotos, auf denen sie zu sehen seien, zu den Akten. Schliesslich gaben sie beglaubigte Kopien der Reisepässe der Eltern des Beschwerdeführers zu den Akten, die belegen würden, dass diese Afghanistan kurz nach dem geltend gemachten Überfall im Jahre (...) verlassen hätten. G. Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 verwiesen die Beschwerdeführenden auf ihre nach wie vor ausgeprägte politische Aktivität in der Schweiz. So hätten sie am (...) an einer weiteren Kundgebung in G._______ teilgenommen, die vom F._______ aufgenommen worden sei. Thema sei der Protest gegen die 300 Hinrichtungen gewesen, die seit dem Amtsantritt von Präsident Rohani im Iran stattgefunden hätten. Die Sendung sei auf youtube abrufbar. Auch (...) seien sie nach wie vor äusserst präsent, sowohl in Bezug auf den Iran aber auch in Bezug auf Afghanistan. Insbesondere die von der Beschwerdeführerin (...) erreichten einen beträchtlichen Personenkreis, nachdem sie dort bereits (...) habe; diesbezüglich werde auf ein Urteil des Zürcher Obergerichtes verwiesen, welches einen Kommentar auf (...) als öffentlich qualifiziert habe. Zusammen mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Ausdrucke der youtube-Homepage und Fotos betreffend die Kundgebung vom (...), weitere (...) der Beschwerdeführenden für den Zeitraum von Ende November 2013 bis März 2014 zu den Akten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Gericht) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Gericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren- mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
E. 3 Die Kognition des Gerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2.1 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1. Februar 2014 in Kraft getreten).
E. 4.2.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E 2.2, 2010/ 57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vom Beschwerdeführer in Bezug auf Afghanistan geltend gemachten Nachteile seien insbesondere deshalb nicht glaubhaft, weil seine Schilderungen unsubstantiiert ausgefallen seien. Unabhängig davon, dass es diesen Nachteilen bereits mangels einschlägigem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG an asylrechtlicher Relevanz fehlen dürfte, teilt das Gericht diese Auffassung. In Bezug auf die geltend gemachte Entführung fällt nicht nur auf, dass konkrete Schilderungen und Hinweise, wie sie von einer Person üblicherweise gemacht werden können, die einen solchen Überfall tatsächlich erlebt hat, fehlen, sondern die Formulierungen des Beschwerdeführers verdeutlichen geradezu, dass er seine Informationen aus allgemeinen Berichten und Meldungen zu solchen Vorfällen bezogen zu haben scheint. So etwa, wenn er auf die Frage, wie er sich gefühlt habe und wann er realisiert habe, was geschehe, antwortet "Ich wusste sofort was die Männer wollten. Wie gesagt, in Herat geschehen täglich solche Entführungen" (A18/16 F46 S. 6) oder wenn er kurz später auf die Frage, wie er auf einen Betrag von 100 oder 200 Tausend komme, angibt, es sei eine Vermutung, "Sie fangen beim Lösegeld mit 500 an. So viel, wie sie kassieren können. Ich habe Ihnen diesbezüglich etwas mitgebracht. Ich habe es von BBC heruntergeladen." (ebd. F50 S. 7). Bezeichnenderweise verweist er auch auf Beschwerdestufe vorab wieder ausführlich auf die damals allgemein oft vorkommenden Entführungen in Herat. Dass auch nach Erkenntnissen des Gerichts Entführungsfälle in Herat häufig sind und naheliegenderweise Personen, die in vergleichsweise guter wirtschaftlicher Situation leben, davon vermehrt betroffen sind, ändert nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die Länge seiner Ausführungen anlässlich der Anhörung und dem Hinweis, der Überfall habe 30 bis 40 Minuten und nicht, wie vom BFM behauptet, eine Stunde gedauert, auch auf Beschwerdestufe nicht gelingt, glaubhaft darzutun, man habe ihn entführen wollen. Die behaupteten Realzeichen kann das Gericht jedenfalls nicht erkennen. Worin etwa die Besonderheit, an die sich der Beschwerdeführer beispielsweise im Rahmen der Anhörung habe erinnern können, liegen soll, indem er angegeben hatte, die mutmasslichen Entführer hätten Farsi, und zwar den Herati Dialekt, gesprochen (A18/16 F41 S.6), ist nicht ersichtlich, zumal sich das Ganze ja gerade in Herat abgespielt habe. Es erübrigt sich, auf die weiteren Argumente, weshalb die Schilderungen entgegen der zutreffenden Einschätzung des BFM doch glaubhaft ausgefallen seien, weiter einzugehen, weil sie nichts Entscheidendes zu bewirken vermögen. Vielmehr ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe noch ein eklatanter Widerspruch zu den früheren Angaben des Beschwerdeführers, wenn nun plötzlich im Rahmen des Wegweisungsvollzuges geltend gemacht wird, das (...)unternehmen seines (...) verfüge nicht über Geschäftsräumlichkeiten, die auch zu Wohnzwecken benützt werden könnten (Beschwerdeeingabe S. 11, Ziff. 6), nachdem aus den Schilderungen zum Überfall stets zweifelsohne zu schliessen war, die Wohnräumlichkeiten hätten sich ebenfalls im Betrieb des (...) befunden (u.a. A18/16 F8ff. 2). Zusammenfassend hat das BFM zu Recht erkannt, der Beschwerdeführer habe die in Bezug auf Afghanistan geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht. 5.2 Auch in Bezug auf die im Iran angeblich bereits im Zeitpunkt der Ausreise drohenden ernsthaften Nachteile fällt vorab ins Auge, dass es ihnen an einer asylrechtlich erheblichen Motivation fehlen dürfte. Unabhängig davon hat das BFM aber auch diesbezüglich zu Recht festgestellt, die geltend gemachte Bedrohung sei nicht glaubhaft dargetan. So ist das Verhalten der Beschwerdeführenden, den Iran überstürzt zu verlassen, nachdem sie nur indirekt von der einmaligen Drohung des Cousins der Beschwerdeführerin erfahren hätten, tatsächlich realitätsfremd. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFM kann verwiesen werden. Auch hier vermögen die Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen, sondern unterstreichen vielmehr noch die Unlogik des überstürzten Handelns, wenn nun betont wird, die Beschwerdeführenden hätten nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus Afghanistan ein neues Leben beginnen und deshalb die länger geplante Hochzeit doch noch im grösseren Kreis feiern wollen; es sei nämlich in der iranischen Tradition fast undenkbar, dass eine Vermählung nicht zumindest mit der engeren Verwandtschaft (wobei damit rund 200 Gäste gemeint seien) gefeiert werde (Beschwerdeeingabe S. 8 f.). Weshalb vor diesem Hintergrund die einmalige und dazu noch indirekte Bedrohung des Cousins genügt haben sollte, um die Beschwerdeführenden umgehend zur Ausreise zu bewegen, noch dazu, nachdem sich der Cousin seit langem nicht mehr gemeldet habe, ist nicht nachvollziehbar. Den allgemeinen Hinweisen des Beschwerdeführers, er werde als afghanischer Staatsangehöriger diskriminiert, kommt offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerde erübrigt sich auch hier, weil diese an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend hat das BFM auch in Bezug auf den Iran zu Recht erkannt, die Beschwerdeführenden hätten die geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft zu machen vermocht.
E. 6 Es verbleibt nun, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen, die die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene unter dem Titel "Neue Tatsachen" vorbringen.
E. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 6.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe (...) die iranische Regierung dafür kritisiert, dass diese den Blogger Sattar getötet habe und die Meinungsfreiheit im Iran nach wie vor in keiner Art und Weise existiere. Sie habe auch mehrmals verschiedene regierungskritische Karrikaturen veröffentlicht und rufe ihre "Mitkämpfer" zum Widerstand gegen die Regierung auf. Sie kritisiere die Menschenrechtsverletzungen im Iran und schreibe seitenweise Texte, in denen sie die Folterpraktiken der Regierung und von ihr organisierte Morde kritisiere. Namentlich prangere sie auch Mitglieder des Ministeriums für die Sicherheit des Landes für ihre jeweiligen Taten (...) an. Sie rufe auch zum Wahlboykott auf und es fänden sich auf ihrer Seite verschiedene Bilder, auf denen zu sehen sei, wie iranische Sicherheitskräfte Menschen misshandelten. Immer wieder sei (...) der Slogan "Free Iran" zu lesen, der bereits (...) gross geschrieben stehe. Sie mache sich auch insbesondere für die Rechte von Frauen stark und thematisiere die Gewalt an ihnen. Insgesamt äussere sie sich sehr deutlich und äusserst aktiv, was die zu den Akten gereichten (...) zeige, gegen die iranische Regierung. Auch der Beschwerdeführer macht geltend, sich regelmässig (...) gegen die iranische Regierung zu äussern, insbesondere prangere er dort an, dass nach dreimaligem Alkohol die Todesstrafe ausgesprochen und auch vollzogen werde, wobei er in einem konkreten Fall (...) aufgerufen habe, die internationalen Behörden aufmerksam zu machen. Er veröffentliche Bilder von entstellten Folteropfern und erhängten Personen und kritisiere den Iran wegen Wahlmanipulationen. Er äussere sich aber auch kritisch zur Lage und zur Regierung in Afghanistan. Die Beschwerdeführenden hätten zudem an Protestveranstaltungen der F.______ in der Schweiz vom (...) sowie (...) teilgenommen und seien auf entsprechenden Bildern auf Internet erkennbar. Insgesamt sei aufgrund ihrer erheblichen exilpolitischen Tätigkeit und nach ihrer illegalen Ausreise davon auszugehen, es drohten ihnen bei einer Rückkehr in ihre jeweiligen Heimat- bzw. Herkunftsstaaten ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne.
E. 6.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Dementsprechend geht das Gericht in seiner Praxis davon aus, dass sich die Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter. Somit ist nicht die optische Erkennbarkeit und die Möglichkeit der Identifizierung massgebend, sondern, ob sich die betreffende Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann beispielsweise die Urteile des BVGer E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.4, D-5729/(...) vom 17. Mai 2013 E. 4.4, D-4566/2008 vom 1. November 2011, E. 4.4, E-5159/2006 vom 1. Oktober (...) E. 3.4.2). Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement gegen das iranische Regime keine subjektive Nachfluchtgründe darzutun vermögen. Dabei fällt bereits entscheidend ins Gewicht, dass sie nicht nur keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Vorverfolgung darzutun vermochten, sondern ausserdem nie geltend machten, vor ihrer Ausreise politisch interessiert oder gar tätig gewesen zu sein bzw. dies auf Nachfrage ausdrücklich verneinten (vgl. A1/14 S. 9, A2/11 S. 6). Der Beschwerdeführer hatte bezeichnenderweise noch im Rahmen der Anhörung angegeben, sie hätten sich nach der Hochzeit im Iran niederlassen wollen (A18/16 F113f. S. 13). Es liegen deshalb keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bereits vor dem Verlassen ihrer Herkunfts- und Heimatstaaten als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen bzw. afghanischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten wären. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens, das erst mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2013 seinen Abschluss fand, sahen sich die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht veranlasst, auch nur andeutungsweise darauf hinzuweisen, dass ihr politisches Interesse inzwischen erwacht sei und sie diesbezüglich auch aktiv tätig geworden seien. Bezeichnenderweise haben die Beschwerdeführenden denn auch gerade kurz nach Ergehen der angefochtenen Verfügung an der ersten exilpolitischen Veranstaltung teilgenommen und die einschlägigen Beweismittel stammen überwiegend aus dem Jahr 2013 und später. Dass bereits vorher, nämlich seit 2011, kritische Beiträge auf Internet veröffentlicht worden seien, wie der Beschwerdeführer geltend macht, vermag nichts daran zu ändern, dass bereits aufgrund dieser Umstände darauf zu schliessen ist, die Beschwerdeführenden hätten es vorab darauf angelegt, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen und nicht, es handle sich bei ihnen effektiv um politisch engagierte Personen, die das Regime zu gefährden vermöchten bzw. von diesem als staatsgefährdend eingestuft würden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sie dies nicht schon vor Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung geltend gemacht haben und das Nachschieben von Tatsachen sich gerade negativ auf die Glaubwürdigkeit der Betroffenen auswirkt. Hinzu kommt, dass die Rollen der Beschwerdeführenden bei den beiden exilpolitischen Aktionen in der Schweiz und im Rahmen (...) offensichtlich nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste sehr vieler iranischer Staatsangehöriger hinausgingen bzw. -gehen. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, mit (...) hätten ihre Äusserungen als öffentlich zu gelten, nichts zu ändern. Selbst wenn die iranischen Behörden die Aktivitäten der Beschwerdeführenden wahrgenommen hätten, ist demzufolge nicht davon auszugehen, sie hätten sie als aus der Masse hervorstechende ernsthafte Regimegegner erkannt. Bezeichnenderweise fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundigen Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten exilpolitischen Aktivitäten gegen die Beschwerdeführenden ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, was ebenfalls gegen eine entsprechende Verfolgungsgefahr spricht. Das BFM kam in seiner Vernehmlassung demzufolge zu Recht zum Schluss, das Verhalten der Beschwerdeführenden in der Schweiz vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung in ihren Heimat- und Herkunftsstaaten zu begründen. Der Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 15. Mai 2012 (vgl. Sachverhalt F.c) im Rahmen der Replik, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich bei jenem Fall schon deshalb um eine andere Konstellation handelte, weil die Beschwerdeführenden dort bereits vor ihrer Ausreise politisch aktiv waren. Mit dem allgemeinen Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich ebenfalls gegen das afghanische Regime geäussert, vermag er offensichtlich auch in Bezug auf seinen Heimatstaat keine subjektiven Nachfluchtgründe darzutun, zumal sich seine exilpolitische Tätigkeit in einigen allgemeinen kritischen Äusserungen zur allgemeinen Lage und zur Regierung Karzai, der heute nicht mehr Präsident des Landes ist, erschöpfen und in Bezug auf Afghanistan ohnehin nicht von einer mit dem Iran vergleichbaren Situation in Bezug auf die Überwachung exilpolitischer Tätigkeiten seiner Staatsangehörigen gesprochen werden kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden auch aufgrund ihrer angeblich illegalen Ausreise für sich alleine genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran befürchten müssen (BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
E. 7 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden ist zusammenfassend festzuhalten, dass diese keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demzufolge zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran oder nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den in den Iran oder nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran oder in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann.
E. 9.4.2 Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gut ausgebildete junge Frau (gemäss ihren Angaben mit Maturaabschluss, mehreren Sprach- und PC-Kursen sowie [...]). Der Beschwerdeführer ist grösstenteils im Iran aufgewachsen, hat ebenfalls während 8 Jahren die Schule besucht, einen (...)kurs absolviert und in D._______ während 5 Jahren in derselben Firma gearbeitet. Die iranischen Behörden haben ihm für seine Reisen nach und aus Afghanistan wiederholt Visa erteilt. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführenden im Iran über ein breitgefächertes Beziehungsnetz, darunter die Eltern des Beschwerdeführers, zwei seiner Onkel und eine Tante sowie die Mutter und die Brüder der Beschwerdeführerin sowie mehrere Tanten. Bei dieser Ausgangslage ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten werden, viel eher ist von günstigen Umständen auszugehen, und die vom Beschwerdeführer pauschal geltend gemachte Diskriminierung gegenüber iranischen Staatsangehörigen fällt auch unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht. Dasselbe gilt aber auch in Bezug auf Herat, weil auf begünstigende individuelle Umstände, zu schliessen ist, nachdem der (...) des Beschwerdeführers laut dessen Angaben in der Stadt ein angesehener Mann sei und dort eine gutgehende Firma besitze, die der Beschwerdeführer während vier Jahren geleitet hatte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung mit den entsprechenden Hinweisen auf die Rechtsprechung, insbesondere BVGE 2011/38 verwiesen werden. Der Einwand auf Rechtsmittelstufe, den Beschwerdeführenden stehe in Herat kein Wohnraum zur Verfügung, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, hatte doch der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen etwas anderes geltend gemacht (vgl. u.a. A18/16 F7 S. 2). Dasselbe gilt für den Einwand, die Eltern lebten inzwischen nicht mehr in Herat, kann doch ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden könnten über den in Herat offenbar angesehenen (...) Beziehungen reaktivieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 gutgeheissen. Nach den Akten ist auch im heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3324/2013 Urteil vom 5. Januar 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, B._______, Iran, beide vertreten durch Urs Ebnöther, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 24. Juni (...) und reiste in den Iran. Zusammen mit seiner iranischen Ehefrau (der Beschwerdeführerin) verliess er am 16. Juli (...) auch den Iran und gelangte über die Türkei und Griechenland nach Italien. Am 6. Oktober (...) reisten die Beschwerdeführenden illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylgesuche einreichten. Im Transitzentrum Altstätten wurden sie am 28. Oktober und 4. November (...) zu ihrer Person befragt (BzP, Protokolle in den BFM-Akten: A1/14 und A2/11). Am 25. November (...) wurde mit dem Beschwerdeführer ein Lingua-Gespräch durchgeführt; die Fachperson stützte mit Bericht vom 12. Januar (...) die Herkunftsvorbringen des Beschwerdeführers. Die einlässlichen Anhörungen zu den Ausreise- und Asylgründen der Beschwerdeführenden fanden am 25. April 2013 statt (Protokolle in den BFM-Akten: A18/16 und A19/11). Anlässlich seiner Anhörung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Evaluation das rechtliche Gehör. B. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Asylgründen im Wesentlichen aus, er sei als ethnischer C._______ in Herat geboren. Als er ein Kleinkind gewesen sei, sei seine Familie nach D._______ im Iran ausgewandert, wo er aufgewachsen sei. Dort habe er auch die Beschwerdeführerin kennengelernt; (...) hätten sie geheiratet. (...) sei er mit seinen Eltern nach Herat zurückgekehrt und habe als (...) im gutgehenden (...)betrieb seines (...) gearbeitet. In der Nacht vom (...) seien er und seine Eltern von fünf unbekannten bewaffneten Männern im Haus seines (...) überfallen worden. Die Männer hätten ihn mit der Waffe bedroht und eigentlich entführen wollen; nur auf Bitten seiner Mutter hin und nach der Übergabe von 15'000 US-Dollars sowie einem halben Kilo Goldschmuck, hätten sie davon abgesehen und das Haus verlassen. Am (...) sei er zusammen mit seinen Eltern in den Iran zurückgekehrt, da sie sich in Herat nicht mehr sicher gefühlt hätten. Den Iran habe er mit seiner Ehefrau verlassen, nachdem sie vom Cousin seiner Ehefrau mit dem Tod bedroht worden seien, weil dieser bereits vor ihm die Beschwerdeführerin habe heiraten wollen und nun auf Rache sinne. Im Übrigen sei er im Iran als Afghane diskriminiert worden, etwa indem er nicht eingebürgert worden sei, obwohl er 25 Jahre im Iran gelebt habe, oder indem er nicht an Wettbewerben habe teilnehmen dürfen, obwohl er ein guter (...) gewesen sei. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, ihr Cousin mütterlicherseits, ein Mitarbeiter E._______ ([...]), habe seit (...) (...) wiederholt um ihre Hand angehalten. Weil sie abgelehnt und sich mit jemand anderem verheiratet habe, habe er sie und ihren Ehemann mit dem Tode bedroht, was sie von ihrer Mutter erfahren habe, wo der Cousin vorbeigegangen sei, um die Drohung kundzutun. Sie seien zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und hätten dann bis zur Ausreise während rund zwei Wochen bei einer Tante in D._______ gewohnt, bevor sie illegal das Land verlassen hätten. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die afghanische Tazkera des Beschwerdeführers, die iranische Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie den Eheschein, alle Dokumente im Original, zusammen mit der jeweiligen Übersetzung ins Deutsche zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 - den Beschwerdeführenden am 11. Mai 2013 eröffnet - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So seien etwa die Schilderungen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Überfall in Herat äusserst stereotyp und allgemein geblieben. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer von Anfang an betont, dass die Männer versucht hätten, ihn zu entführen. Bei genauem Nachfragen habe er aber keine konkreten Hinweise machen können, welche auf eine eventuelle Entführung hindeuten würden. Insgesamt entstehe der Eindruck, beim geltend gemachten Überfall in Herat handle es sich um eine konstruierte Geschichte. Auch zu den geltend gemachten Problemen beider Beschwerdeführenden im Iran hielt das BFM fest, sie erschienen konstruiert, und zwar weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. So sei etwa nicht nachvollziehbar, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Vermählung gegenüber der Mutter des Cousins so leichtfertig erwähnt haben solle, nachdem diese Information jahrelang geheim gehalten worden sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, sowohl in Bezug auf Afghanistan als auch auf den Iran. D. Gegen die Verfügung des BFM liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Eingabe im Wesentlichen damit, entgegen der Auffassung des BFM seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Überfall in Herat sehr wohl detailliert und ausführlich ausgefallen und von zahlreichen Realzeichen geprägt; ausserdem stimme die Schilderung mit zahlreichen Berichten zur im fraglichen Zeitpunkt herrschenden allgemeinen Lage in Herat überein und viele Afghanen erzählten von nächtlichen Überfällen in den Jahren (...)/(...) durch Taliban oder bewaffnete Gruppen. Auch die Vorbringen zur Bedrohungssituation im Iran seien plausibel ausgefallen. So sei der Cousin als Mitarbeiter (...) äusserst regimetreu und gegen Afghanen eingestellt. Die Trauung habe mehrere Jahre lang verheimlicht werden können, weil die Beschwerdeführerin, anders als ihr Cousin, aus einer liberalen Familie stamme und die beiden Familien kaum Kontakte gepflegt hätten. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus Afghanistan hätten die Beschwerdeführenden im Zeichen eines Neuanfangs nach dem Überfall ihre Heirat feiern wollen. Die Gefahr seitens des Cousins sei inzwischen als geringer eingestuft worden, weil dieser sich schon lange nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gemeldet habe, weshalb die Mutter der Beschwerdeführerin der Mutter des Cousins auch von der geplanten Hochzeitsfeier berichtet habe. Nur zwei Tage später sei der Cousin dann bei der Mutter der Beschwerdeführerin erschienen und habe nach der Wohnadresse der Beschwerdeführenden gefragt, die er töten wolle, gleichzeitig habe er auch die Mutter selbst bedroht. Neu auf Beschwerdestufe brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien in der Schweiz exilpolitisch tätig. Insbesondere die Beschwerdeführerin sei ausgesprochen aktiv, indem sie (...) die Menschenrechtsverletzungen im Iran anprangere oder "Mitkämpfer" zum Widerstand aufrufe. Auch der Beschwerdeführer kritisiere sowohl die afghanische als auch die iranische Regierung (...), wobei er bereits 2011 damit begonnen habe. Insbesondere im Iran würden Online-Aktivitäten von Zivilpersonen aber zunehmend von der Regierung beobachtet, es sei dort strafbar, sich (...) regierungskritisch zu äussern und der Blogger Sattar Bheshti sei deswegen verhaftet, gefoltert und umgebracht worden. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Iran auch bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise, drohten ihnen doch bei einer allfälligen Wiedereinreise deswegen harte Strafen, wie Peischenhiebe oder Gefängnis, wobei im Rahmen des Gefängnisaufenthalts mit Folter und Tod gerechnet werden müsse. In Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs machten die Beschwerdeführenden geltend, ihnen drohe ein "real risk" im Sinne der Praxis des EGMR; im Hinblick auf Afghanistan sei ferner festzuhalten, dass ihre Wohnsituation nicht gesichert wäre, nachdem das (...) nicht über Geschäftsräumlichkeiten verfüge, die zu Wohnzwecken genutzt werden könnten. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Auszüge aus ihren (...) aus dem Jahr 2013, Berichte zur allgemeinen Lage in Herat und eine Fürsorgebestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Gerichts unter anderem das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Einforderung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Vernehmlassung ein. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten hielt es fest, die iranischen Behörden hätten nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickle, welche den Asylsuchenden als einen ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lasse. Die Tätigkeit der Beschwerdeführenden sei nicht von solcher Qualität, sondern vergleichbar mit jener zahlreicher iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz. In Bezug auf Afghanistan habe der Beschwerdeführer die geltend gemachten regimekritischen Äusserungen nicht präzisiert, weshalb auch diesbezüglich nicht von einer drohenden Gefährdung ausgegangen werden könne. Was die geltend gemachte ungesicherte Wohnsituation in Herat betreffe, könnten die Beschwerdeführenden schon deshalb nichts daraus ableiten, weil die Vorbringen zum geltend gemachten Überfall nicht als glaubhaft erachtet worden seien. F.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2013 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik. F.c Nach erstreckter Frist machten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 26. Juli 2013 geltend, entgegen der Auffassung des BFM gehe der EGMR in einem Urteil vom 15. Mai 2012 (S.F. u.a. gegen Schweden, Beschw. - Nr. 52077/10, E. 63) davon aus, dass auch Regimekritiker, die keine konkrete Bedrohung für das politische System darstellten, im Iran Opfer von Verfolgung werden könnten. Insbesondere Internet-Aktivisten seien gefährdet und hunderte von ihnen seien in den vergangenen beiden Jahren verhaftet, einige davon später zum Tode verurteilt worden. Erneut liessen die Beschwerdeführenden Ausdrucke aus (...) zu den Akten reichen. Sie gaben ferner an, an Veranstaltungen F._______ in G._______ (...) teilgenommen zu haben und reichten dazu Auszüge aus dem Internet (youtube), insbesondere Fotos, auf denen sie zu sehen seien, zu den Akten. Schliesslich gaben sie beglaubigte Kopien der Reisepässe der Eltern des Beschwerdeführers zu den Akten, die belegen würden, dass diese Afghanistan kurz nach dem geltend gemachten Überfall im Jahre (...) verlassen hätten. G. Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 verwiesen die Beschwerdeführenden auf ihre nach wie vor ausgeprägte politische Aktivität in der Schweiz. So hätten sie am (...) an einer weiteren Kundgebung in G._______ teilgenommen, die vom F._______ aufgenommen worden sei. Thema sei der Protest gegen die 300 Hinrichtungen gewesen, die seit dem Amtsantritt von Präsident Rohani im Iran stattgefunden hätten. Die Sendung sei auf youtube abrufbar. Auch (...) seien sie nach wie vor äusserst präsent, sowohl in Bezug auf den Iran aber auch in Bezug auf Afghanistan. Insbesondere die von der Beschwerdeführerin (...) erreichten einen beträchtlichen Personenkreis, nachdem sie dort bereits (...) habe; diesbezüglich werde auf ein Urteil des Zürcher Obergerichtes verwiesen, welches einen Kommentar auf (...) als öffentlich qualifiziert habe. Zusammen mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Ausdrucke der youtube-Homepage und Fotos betreffend die Kundgebung vom (...), weitere (...) der Beschwerdeführenden für den Zeitraum von Ende November 2013 bis März 2014 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Gericht) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Gericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren- mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
3. Die Kognition des Gerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 4.2.1 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG, am 1. Februar 2014 in Kraft getreten). 4.2.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E 2.2, 2010/ 57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vom Beschwerdeführer in Bezug auf Afghanistan geltend gemachten Nachteile seien insbesondere deshalb nicht glaubhaft, weil seine Schilderungen unsubstantiiert ausgefallen seien. Unabhängig davon, dass es diesen Nachteilen bereits mangels einschlägigem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG an asylrechtlicher Relevanz fehlen dürfte, teilt das Gericht diese Auffassung. In Bezug auf die geltend gemachte Entführung fällt nicht nur auf, dass konkrete Schilderungen und Hinweise, wie sie von einer Person üblicherweise gemacht werden können, die einen solchen Überfall tatsächlich erlebt hat, fehlen, sondern die Formulierungen des Beschwerdeführers verdeutlichen geradezu, dass er seine Informationen aus allgemeinen Berichten und Meldungen zu solchen Vorfällen bezogen zu haben scheint. So etwa, wenn er auf die Frage, wie er sich gefühlt habe und wann er realisiert habe, was geschehe, antwortet "Ich wusste sofort was die Männer wollten. Wie gesagt, in Herat geschehen täglich solche Entführungen" (A18/16 F46 S. 6) oder wenn er kurz später auf die Frage, wie er auf einen Betrag von 100 oder 200 Tausend komme, angibt, es sei eine Vermutung, "Sie fangen beim Lösegeld mit 500 an. So viel, wie sie kassieren können. Ich habe Ihnen diesbezüglich etwas mitgebracht. Ich habe es von BBC heruntergeladen." (ebd. F50 S. 7). Bezeichnenderweise verweist er auch auf Beschwerdestufe vorab wieder ausführlich auf die damals allgemein oft vorkommenden Entführungen in Herat. Dass auch nach Erkenntnissen des Gerichts Entführungsfälle in Herat häufig sind und naheliegenderweise Personen, die in vergleichsweise guter wirtschaftlicher Situation leben, davon vermehrt betroffen sind, ändert nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die Länge seiner Ausführungen anlässlich der Anhörung und dem Hinweis, der Überfall habe 30 bis 40 Minuten und nicht, wie vom BFM behauptet, eine Stunde gedauert, auch auf Beschwerdestufe nicht gelingt, glaubhaft darzutun, man habe ihn entführen wollen. Die behaupteten Realzeichen kann das Gericht jedenfalls nicht erkennen. Worin etwa die Besonderheit, an die sich der Beschwerdeführer beispielsweise im Rahmen der Anhörung habe erinnern können, liegen soll, indem er angegeben hatte, die mutmasslichen Entführer hätten Farsi, und zwar den Herati Dialekt, gesprochen (A18/16 F41 S.6), ist nicht ersichtlich, zumal sich das Ganze ja gerade in Herat abgespielt habe. Es erübrigt sich, auf die weiteren Argumente, weshalb die Schilderungen entgegen der zutreffenden Einschätzung des BFM doch glaubhaft ausgefallen seien, weiter einzugehen, weil sie nichts Entscheidendes zu bewirken vermögen. Vielmehr ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe noch ein eklatanter Widerspruch zu den früheren Angaben des Beschwerdeführers, wenn nun plötzlich im Rahmen des Wegweisungsvollzuges geltend gemacht wird, das (...)unternehmen seines (...) verfüge nicht über Geschäftsräumlichkeiten, die auch zu Wohnzwecken benützt werden könnten (Beschwerdeeingabe S. 11, Ziff. 6), nachdem aus den Schilderungen zum Überfall stets zweifelsohne zu schliessen war, die Wohnräumlichkeiten hätten sich ebenfalls im Betrieb des (...) befunden (u.a. A18/16 F8ff. 2). Zusammenfassend hat das BFM zu Recht erkannt, der Beschwerdeführer habe die in Bezug auf Afghanistan geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht. 5.2 Auch in Bezug auf die im Iran angeblich bereits im Zeitpunkt der Ausreise drohenden ernsthaften Nachteile fällt vorab ins Auge, dass es ihnen an einer asylrechtlich erheblichen Motivation fehlen dürfte. Unabhängig davon hat das BFM aber auch diesbezüglich zu Recht festgestellt, die geltend gemachte Bedrohung sei nicht glaubhaft dargetan. So ist das Verhalten der Beschwerdeführenden, den Iran überstürzt zu verlassen, nachdem sie nur indirekt von der einmaligen Drohung des Cousins der Beschwerdeführerin erfahren hätten, tatsächlich realitätsfremd. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFM kann verwiesen werden. Auch hier vermögen die Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen, sondern unterstreichen vielmehr noch die Unlogik des überstürzten Handelns, wenn nun betont wird, die Beschwerdeführenden hätten nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus Afghanistan ein neues Leben beginnen und deshalb die länger geplante Hochzeit doch noch im grösseren Kreis feiern wollen; es sei nämlich in der iranischen Tradition fast undenkbar, dass eine Vermählung nicht zumindest mit der engeren Verwandtschaft (wobei damit rund 200 Gäste gemeint seien) gefeiert werde (Beschwerdeeingabe S. 8 f.). Weshalb vor diesem Hintergrund die einmalige und dazu noch indirekte Bedrohung des Cousins genügt haben sollte, um die Beschwerdeführenden umgehend zur Ausreise zu bewegen, noch dazu, nachdem sich der Cousin seit langem nicht mehr gemeldet habe, ist nicht nachvollziehbar. Den allgemeinen Hinweisen des Beschwerdeführers, er werde als afghanischer Staatsangehöriger diskriminiert, kommt offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerde erübrigt sich auch hier, weil diese an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend hat das BFM auch in Bezug auf den Iran zu Recht erkannt, die Beschwerdeführenden hätten die geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft zu machen vermocht. 6. Es verbleibt nun, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen, die die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene unter dem Titel "Neue Tatsachen" vorbringen. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe (...) die iranische Regierung dafür kritisiert, dass diese den Blogger Sattar getötet habe und die Meinungsfreiheit im Iran nach wie vor in keiner Art und Weise existiere. Sie habe auch mehrmals verschiedene regierungskritische Karrikaturen veröffentlicht und rufe ihre "Mitkämpfer" zum Widerstand gegen die Regierung auf. Sie kritisiere die Menschenrechtsverletzungen im Iran und schreibe seitenweise Texte, in denen sie die Folterpraktiken der Regierung und von ihr organisierte Morde kritisiere. Namentlich prangere sie auch Mitglieder des Ministeriums für die Sicherheit des Landes für ihre jeweiligen Taten (...) an. Sie rufe auch zum Wahlboykott auf und es fänden sich auf ihrer Seite verschiedene Bilder, auf denen zu sehen sei, wie iranische Sicherheitskräfte Menschen misshandelten. Immer wieder sei (...) der Slogan "Free Iran" zu lesen, der bereits (...) gross geschrieben stehe. Sie mache sich auch insbesondere für die Rechte von Frauen stark und thematisiere die Gewalt an ihnen. Insgesamt äussere sie sich sehr deutlich und äusserst aktiv, was die zu den Akten gereichten (...) zeige, gegen die iranische Regierung. Auch der Beschwerdeführer macht geltend, sich regelmässig (...) gegen die iranische Regierung zu äussern, insbesondere prangere er dort an, dass nach dreimaligem Alkohol die Todesstrafe ausgesprochen und auch vollzogen werde, wobei er in einem konkreten Fall (...) aufgerufen habe, die internationalen Behörden aufmerksam zu machen. Er veröffentliche Bilder von entstellten Folteropfern und erhängten Personen und kritisiere den Iran wegen Wahlmanipulationen. Er äussere sich aber auch kritisch zur Lage und zur Regierung in Afghanistan. Die Beschwerdeführenden hätten zudem an Protestveranstaltungen der F.______ in der Schweiz vom (...) sowie (...) teilgenommen und seien auf entsprechenden Bildern auf Internet erkennbar. Insgesamt sei aufgrund ihrer erheblichen exilpolitischen Tätigkeit und nach ihrer illegalen Ausreise davon auszugehen, es drohten ihnen bei einer Rückkehr in ihre jeweiligen Heimat- bzw. Herkunftsstaaten ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne. 6.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Dementsprechend geht das Gericht in seiner Praxis davon aus, dass sich die Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter. Somit ist nicht die optische Erkennbarkeit und die Möglichkeit der Identifizierung massgebend, sondern, ob sich die betreffende Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann beispielsweise die Urteile des BVGer E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.4, D-5729/(...) vom 17. Mai 2013 E. 4.4, D-4566/2008 vom 1. November 2011, E. 4.4, E-5159/2006 vom 1. Oktober (...) E. 3.4.2). Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement gegen das iranische Regime keine subjektive Nachfluchtgründe darzutun vermögen. Dabei fällt bereits entscheidend ins Gewicht, dass sie nicht nur keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Vorverfolgung darzutun vermochten, sondern ausserdem nie geltend machten, vor ihrer Ausreise politisch interessiert oder gar tätig gewesen zu sein bzw. dies auf Nachfrage ausdrücklich verneinten (vgl. A1/14 S. 9, A2/11 S. 6). Der Beschwerdeführer hatte bezeichnenderweise noch im Rahmen der Anhörung angegeben, sie hätten sich nach der Hochzeit im Iran niederlassen wollen (A18/16 F113f. S. 13). Es liegen deshalb keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bereits vor dem Verlassen ihrer Herkunfts- und Heimatstaaten als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen bzw. afghanischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten wären. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens, das erst mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2013 seinen Abschluss fand, sahen sich die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht veranlasst, auch nur andeutungsweise darauf hinzuweisen, dass ihr politisches Interesse inzwischen erwacht sei und sie diesbezüglich auch aktiv tätig geworden seien. Bezeichnenderweise haben die Beschwerdeführenden denn auch gerade kurz nach Ergehen der angefochtenen Verfügung an der ersten exilpolitischen Veranstaltung teilgenommen und die einschlägigen Beweismittel stammen überwiegend aus dem Jahr 2013 und später. Dass bereits vorher, nämlich seit 2011, kritische Beiträge auf Internet veröffentlicht worden seien, wie der Beschwerdeführer geltend macht, vermag nichts daran zu ändern, dass bereits aufgrund dieser Umstände darauf zu schliessen ist, die Beschwerdeführenden hätten es vorab darauf angelegt, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen und nicht, es handle sich bei ihnen effektiv um politisch engagierte Personen, die das Regime zu gefährden vermöchten bzw. von diesem als staatsgefährdend eingestuft würden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sie dies nicht schon vor Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung geltend gemacht haben und das Nachschieben von Tatsachen sich gerade negativ auf die Glaubwürdigkeit der Betroffenen auswirkt. Hinzu kommt, dass die Rollen der Beschwerdeführenden bei den beiden exilpolitischen Aktionen in der Schweiz und im Rahmen (...) offensichtlich nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste sehr vieler iranischer Staatsangehöriger hinausgingen bzw. -gehen. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, mit (...) hätten ihre Äusserungen als öffentlich zu gelten, nichts zu ändern. Selbst wenn die iranischen Behörden die Aktivitäten der Beschwerdeführenden wahrgenommen hätten, ist demzufolge nicht davon auszugehen, sie hätten sie als aus der Masse hervorstechende ernsthafte Regimegegner erkannt. Bezeichnenderweise fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundigen Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten exilpolitischen Aktivitäten gegen die Beschwerdeführenden ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, was ebenfalls gegen eine entsprechende Verfolgungsgefahr spricht. Das BFM kam in seiner Vernehmlassung demzufolge zu Recht zum Schluss, das Verhalten der Beschwerdeführenden in der Schweiz vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung in ihren Heimat- und Herkunftsstaaten zu begründen. Der Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 15. Mai 2012 (vgl. Sachverhalt F.c) im Rahmen der Replik, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich bei jenem Fall schon deshalb um eine andere Konstellation handelte, weil die Beschwerdeführenden dort bereits vor ihrer Ausreise politisch aktiv waren. Mit dem allgemeinen Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich ebenfalls gegen das afghanische Regime geäussert, vermag er offensichtlich auch in Bezug auf seinen Heimatstaat keine subjektiven Nachfluchtgründe darzutun, zumal sich seine exilpolitische Tätigkeit in einigen allgemeinen kritischen Äusserungen zur allgemeinen Lage und zur Regierung Karzai, der heute nicht mehr Präsident des Landes ist, erschöpfen und in Bezug auf Afghanistan ohnehin nicht von einer mit dem Iran vergleichbaren Situation in Bezug auf die Überwachung exilpolitischer Tätigkeiten seiner Staatsangehörigen gesprochen werden kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden auch aufgrund ihrer angeblich illegalen Ausreise für sich alleine genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran befürchten müssen (BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
7. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden ist zusammenfassend festzuhalten, dass diese keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demzufolge zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran oder nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den in den Iran oder nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran oder in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. 9.4.2 Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gut ausgebildete junge Frau (gemäss ihren Angaben mit Maturaabschluss, mehreren Sprach- und PC-Kursen sowie [...]). Der Beschwerdeführer ist grösstenteils im Iran aufgewachsen, hat ebenfalls während 8 Jahren die Schule besucht, einen (...)kurs absolviert und in D._______ während 5 Jahren in derselben Firma gearbeitet. Die iranischen Behörden haben ihm für seine Reisen nach und aus Afghanistan wiederholt Visa erteilt. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführenden im Iran über ein breitgefächertes Beziehungsnetz, darunter die Eltern des Beschwerdeführers, zwei seiner Onkel und eine Tante sowie die Mutter und die Brüder der Beschwerdeführerin sowie mehrere Tanten. Bei dieser Ausgangslage ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten werden, viel eher ist von günstigen Umständen auszugehen, und die vom Beschwerdeführer pauschal geltend gemachte Diskriminierung gegenüber iranischen Staatsangehörigen fällt auch unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht. Dasselbe gilt aber auch in Bezug auf Herat, weil auf begünstigende individuelle Umstände, zu schliessen ist, nachdem der (...) des Beschwerdeführers laut dessen Angaben in der Stadt ein angesehener Mann sei und dort eine gutgehende Firma besitze, die der Beschwerdeführer während vier Jahren geleitet hatte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung mit den entsprechenden Hinweisen auf die Rechtsprechung, insbesondere BVGE 2011/38 verwiesen werden. Der Einwand auf Rechtsmittelstufe, den Beschwerdeführenden stehe in Herat kein Wohnraum zur Verfügung, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, hatte doch der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen etwas anderes geltend gemacht (vgl. u.a. A18/16 F7 S. 2). Dasselbe gilt für den Einwand, die Eltern lebten inzwischen nicht mehr in Herat, kann doch ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden könnten über den in Herat offenbar angesehenen (...) Beziehungen reaktivieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 gutgeheissen. Nach den Akten ist auch im heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand: