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E-2935/2016

E-2935/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden stellten am 6. Oktober 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2013 abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3324/2013 vom 5. Januar 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 an die Vorinstanz stellten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch. Sie machten im Wesentlichen geltend, im Iran sei gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eröffnet worden. Sie werde der Propaganda gegen die Regierung und der Beleidigung des Führers und staatlicher Persönlichkeiten auf Facebook beschuldigt. Sie reichten eine Vorladung zu den vorinstanzlichen Akten. C. C.a Die Vorinstanz liess die eingereichte Vorladung durch die Schweizerische Vertretung in Teheran überprüfen. Mit Schreiben vom 3. März 2016 teilte sie den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Anfrage und des Botschaftsberichts mit und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, bei der Vorladung handle es sich um eine Fälschung und teilte den Beschwerdeführenden die verschiedenen Fälschungsmerkmale mit. C.b Mit Eingabe vom 14. März 2016 nahmen die Beschwerdeführenden hierzu Stellung. Sie hielten an der Authentizität der eingereichten Vorladung fest. D. Mit Verfügung vom 8. April 2016 - eröffnet am 11. April 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem erhob sie eine Gebühr. E. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Belege anzusetzen, es sei das iranische Gerichtsurteil vom 17. Juni 2015 der Schweizerischen Vertretung um Iran zur Prüfung vorzulegen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sie reichten ein iranisches Gerichtsurteil vom 17. Juni 2015 (in Kopie) mit Übersetzung und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. G. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Gerichtsbeschluss vom Islamischen Revolutionsgericht in Teheran [angebliches Original] mit Übersetzung und Versandumschlag sowie einen Auszug aus dem iranischen Handelsregister) zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 lud der Instruktionsrichter die Vor­instanz zu Vernehmlassung ein und wies den Antrag der Beschwerdeführenden auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden ist. I. Mit Eingabe vom 21. Juni 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, legte kurz dar, warum das eingereichte Urteil keiner Prüfung unterzogen werde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 23. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft (aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe) der Beschwerdeführenden sowie der Wegweisungsvollzug. Der Asylpunkt und die Wegweisung werden von ihnen nicht angefochten beziehungsweise waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Einreichung weiterer Belege wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 abgewiesen. Darauf ist hier zu verweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die eingereichte Vorladung sei gefälscht. Die Beschwerdeführenden könnten mit dem vorliegenden Gesuch nicht belegen, dass sie sich in besonderer Art und Weise exilpolitisch betätigt oder exponiert hätten und ihre Aktivitäten vom iranischen Regime als konkrete Bedrohung für das System wahrgenommen werden würden. In ihrer Vernehmlassung führt sie aus, beim auf Beschwerdeebene eingereichten Urteil handle es sich um eine Kopie, deren Authentizität nicht abschliessend überprüft werden könne. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden bereits gefälschte Dokumente eingereicht hätten, vermöge ein in Kopie eingereichtes Urteil die Erwägungen im Entscheid nicht zu entkräften. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführenden nicht plausibel zu erklären vermögen, warum sie das Urteil nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht hätten respektive warum sie nicht von der Existenz des Urteils gewusst hätten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, das vorliegende Gerichtsurteil deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Iran tatsächlich einer Strafverfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund dessen müsse angenommen werden, dass die ursprüngliche Verfügung trotz Mängeln echt gewesen sei. Zum Abklärungsergebnis der Botschaft müsse gesagt werden, dass bezüglich einer anonymen Person, welche die Abklärungen getroffen habe, sich nicht überprüfen lasse, ob diese unbefangen und unabhängig sei. Die unkritische Argumentation der Vertrauensperson lasse vermuten, dass diese in gewisser Nähe zum Regime stehe. Selbst wenn die Vorladung gefälscht sein sollte, lasse sich daraus nicht der Schluss ziehen, die nunmehr durch das Gerichtsurteil erfolgte Bestrafung könne nicht zutreffen. Vorliegend würden ihre glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen, weshalb die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung durch die iranischen Strafbehörden insgesamt zu bejahen sei. Sie könnten somit subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen, weshalb sie vorläufig aufzunehmen seien.

E. 5.3 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass - da die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten - ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten sind.

E. 5.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen sind.

E. 5.5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass es sich bei der eingereichten Vorladung der iranischen Strafbehörden um eine Fälschung handelt. In der Verfügung und dem Schreiben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 3. März 2016 führt sie aus, aus welchen Gründen von einer Fälschung ausgegangen wird. So sei die Vorlage veraltet und werde bereits seit mehreren Jahren nicht mehr genutzt. Die Fallnummer entspreche in ihrer Art weder der alten noch der neuen Dokumentenvorlage. Die Strafverfolgungsbehörden in Teheran seien nicht befugt, Vorladungen für eine Person, welche in C._______ lebe, auszustellen. Die im Dokument erwähnten Gründe der Vorladung seien zu detailliert aufgeführt. Die erwähnte Frist entspreche nicht dem Gesetz. Die Unterschrift des Gerichtsdieners fehle. Schliesslich sei es unmöglich, dass die Vorladung am selben Tag aus- und zugestellt worden sei (SEM-Akten, B8/3 und B10/6 S. 3). Was die Vorinstanz vorbringt, ist gut begründet und nachvollziehbar. Die zahlreichen Mängel der eingereichten Vorladung lassen einzig den Schluss zu, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Was die Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben vom 14. März 2016 (SEM-Akten, A9/9) und in ihrer Beschwerde dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 5.5.2 Daran ändert auch das auf Beschwerdeebene eingereichte iranische Urteil nichts. Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Beschwerdeschrift in Aussicht, dass sie das Original des Urteils noch nachreichen werden. Schliesslich reichten sie entgegen ihrer Angaben lediglich eine weitere Kopie zu den Akten. Ausserdem datiert das Urteil vom 17. Juni 2015 und die Beschwerdeführenden legen in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar, warum sie das Urteil erst im April 2016 zur Kenntnis erhalten haben sollten. Aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen anlässlich ihres ersten Asylgesuchs, der Einreichung einer gefälschten Vorladung und des Fehlens des Original-Urteils ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in ihrem zweiten Asylgesuch geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Der Antrag, das iranische Gerichtsurteil sei der Schweizerischen Vertretung im Iran zur Prüfung vorzulegen, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

E. 5.5.3 Bezüglich der weiteren exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin (Teilnahme an Protestveranstaltungen, Facebook-Beiträge) ist auf die nach wie vor gültigen Ausführungen im Urteil E-3324/2013 vom 5. Januar 2015 zu verweisen.

E. 5.6 Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.1 Bezüglich Wegweisungsvollzug kann vollständig auf die Erwägungen im Urteil E-3324/2016 E. 9 verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die dort gemachten Erwägungen nach wie vor aktuell und zutreffend sind. Die Beschwerdeführenden machen neu lediglich geltend, der Onkel des Beschwerdeführers habe sein Geschäft in Afghanistan seit längerer Zeit geschlossen. Hierzu reichen sie einen afghanischen Handelsregisterauszug ein. An der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan ändert dies jedoch selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung nichts, zumal beide Beschwerdeführenden über eine gute Ausbildung verfügen und der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus D._______ dort mehrere Jahre gearbeitet hat und über die entsprechende Arbeitserfahrung verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden nach wie vor als zumutbar.

E. 8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2935/2016 Urteil vom 6. Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 6. Oktober 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2013 abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3324/2013 vom 5. Januar 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 an die Vorinstanz stellten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch. Sie machten im Wesentlichen geltend, im Iran sei gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eröffnet worden. Sie werde der Propaganda gegen die Regierung und der Beleidigung des Führers und staatlicher Persönlichkeiten auf Facebook beschuldigt. Sie reichten eine Vorladung zu den vorinstanzlichen Akten. C. C.a Die Vorinstanz liess die eingereichte Vorladung durch die Schweizerische Vertretung in Teheran überprüfen. Mit Schreiben vom 3. März 2016 teilte sie den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Anfrage und des Botschaftsberichts mit und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, bei der Vorladung handle es sich um eine Fälschung und teilte den Beschwerdeführenden die verschiedenen Fälschungsmerkmale mit. C.b Mit Eingabe vom 14. März 2016 nahmen die Beschwerdeführenden hierzu Stellung. Sie hielten an der Authentizität der eingereichten Vorladung fest. D. Mit Verfügung vom 8. April 2016 - eröffnet am 11. April 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem erhob sie eine Gebühr. E. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Belege anzusetzen, es sei das iranische Gerichtsurteil vom 17. Juni 2015 der Schweizerischen Vertretung um Iran zur Prüfung vorzulegen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sie reichten ein iranisches Gerichtsurteil vom 17. Juni 2015 (in Kopie) mit Übersetzung und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. G. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Gerichtsbeschluss vom Islamischen Revolutionsgericht in Teheran [angebliches Original] mit Übersetzung und Versandumschlag sowie einen Auszug aus dem iranischen Handelsregister) zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 lud der Instruktionsrichter die Vor­instanz zu Vernehmlassung ein und wies den Antrag der Beschwerdeführenden auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden ist. I. Mit Eingabe vom 21. Juni 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, legte kurz dar, warum das eingereichte Urteil keiner Prüfung unterzogen werde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 23. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft (aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe) der Beschwerdeführenden sowie der Wegweisungsvollzug. Der Asylpunkt und die Wegweisung werden von ihnen nicht angefochten beziehungsweise waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Einreichung weiterer Belege wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 abgewiesen. Darauf ist hier zu verweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die eingereichte Vorladung sei gefälscht. Die Beschwerdeführenden könnten mit dem vorliegenden Gesuch nicht belegen, dass sie sich in besonderer Art und Weise exilpolitisch betätigt oder exponiert hätten und ihre Aktivitäten vom iranischen Regime als konkrete Bedrohung für das System wahrgenommen werden würden. In ihrer Vernehmlassung führt sie aus, beim auf Beschwerdeebene eingereichten Urteil handle es sich um eine Kopie, deren Authentizität nicht abschliessend überprüft werden könne. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden bereits gefälschte Dokumente eingereicht hätten, vermöge ein in Kopie eingereichtes Urteil die Erwägungen im Entscheid nicht zu entkräften. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführenden nicht plausibel zu erklären vermögen, warum sie das Urteil nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht hätten respektive warum sie nicht von der Existenz des Urteils gewusst hätten. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, das vorliegende Gerichtsurteil deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Iran tatsächlich einer Strafverfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund dessen müsse angenommen werden, dass die ursprüngliche Verfügung trotz Mängeln echt gewesen sei. Zum Abklärungsergebnis der Botschaft müsse gesagt werden, dass bezüglich einer anonymen Person, welche die Abklärungen getroffen habe, sich nicht überprüfen lasse, ob diese unbefangen und unabhängig sei. Die unkritische Argumentation der Vertrauensperson lasse vermuten, dass diese in gewisser Nähe zum Regime stehe. Selbst wenn die Vorladung gefälscht sein sollte, lasse sich daraus nicht der Schluss ziehen, die nunmehr durch das Gerichtsurteil erfolgte Bestrafung könne nicht zutreffen. Vorliegend würden ihre glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen, weshalb die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung durch die iranischen Strafbehörden insgesamt zu bejahen sei. Sie könnten somit subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen, weshalb sie vorläufig aufzunehmen seien. 5.3 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass - da die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten - ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten sind. 5.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen sind. 5.5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass es sich bei der eingereichten Vorladung der iranischen Strafbehörden um eine Fälschung handelt. In der Verfügung und dem Schreiben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 3. März 2016 führt sie aus, aus welchen Gründen von einer Fälschung ausgegangen wird. So sei die Vorlage veraltet und werde bereits seit mehreren Jahren nicht mehr genutzt. Die Fallnummer entspreche in ihrer Art weder der alten noch der neuen Dokumentenvorlage. Die Strafverfolgungsbehörden in Teheran seien nicht befugt, Vorladungen für eine Person, welche in C._______ lebe, auszustellen. Die im Dokument erwähnten Gründe der Vorladung seien zu detailliert aufgeführt. Die erwähnte Frist entspreche nicht dem Gesetz. Die Unterschrift des Gerichtsdieners fehle. Schliesslich sei es unmöglich, dass die Vorladung am selben Tag aus- und zugestellt worden sei (SEM-Akten, B8/3 und B10/6 S. 3). Was die Vorinstanz vorbringt, ist gut begründet und nachvollziehbar. Die zahlreichen Mängel der eingereichten Vorladung lassen einzig den Schluss zu, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Was die Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben vom 14. März 2016 (SEM-Akten, A9/9) und in ihrer Beschwerde dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.5.2 Daran ändert auch das auf Beschwerdeebene eingereichte iranische Urteil nichts. Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Beschwerdeschrift in Aussicht, dass sie das Original des Urteils noch nachreichen werden. Schliesslich reichten sie entgegen ihrer Angaben lediglich eine weitere Kopie zu den Akten. Ausserdem datiert das Urteil vom 17. Juni 2015 und die Beschwerdeführenden legen in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar, warum sie das Urteil erst im April 2016 zur Kenntnis erhalten haben sollten. Aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen anlässlich ihres ersten Asylgesuchs, der Einreichung einer gefälschten Vorladung und des Fehlens des Original-Urteils ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in ihrem zweiten Asylgesuch geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Der Antrag, das iranische Gerichtsurteil sei der Schweizerischen Vertretung im Iran zur Prüfung vorzulegen, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 5.5.3 Bezüglich der weiteren exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin (Teilnahme an Protestveranstaltungen, Facebook-Beiträge) ist auf die nach wie vor gültigen Ausführungen im Urteil E-3324/2013 vom 5. Januar 2015 zu verweisen. 5.6 Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.1 Bezüglich Wegweisungsvollzug kann vollständig auf die Erwägungen im Urteil E-3324/2016 E. 9 verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die dort gemachten Erwägungen nach wie vor aktuell und zutreffend sind. Die Beschwerdeführenden machen neu lediglich geltend, der Onkel des Beschwerdeführers habe sein Geschäft in Afghanistan seit längerer Zeit geschlossen. Hierzu reichen sie einen afghanischen Handelsregisterauszug ein. An der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan ändert dies jedoch selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung nichts, zumal beide Beschwerdeführenden über eine gute Ausbildung verfügen und der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus D._______ dort mehrere Jahre gearbeitet hat und über die entsprechende Arbeitserfahrung verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden nach wie vor als zumutbar. 8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: