Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Januar 2024 gemeinsam mit sei- ner Tante (N […]) in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesas- ylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 18. Januar 2024 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbei- tenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ B._______ mit der Wahrung seiner Rechte. B. B.a Am 23. Februar 2024 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjäh- riger Asylsuchender (nachfolgend: EB UMA) und am 2. Mai 2024 die An- hörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwer- deführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und sei in C._______ geboren und aufgewachsen, wo er mit seinen Eltern zusammengelebt habe. Sein Vater sei am (…) 2021 aufgrund seiner politischen Aktivitäten von Mitgliedern der Sepah (islami- sche Revolutionsgarde) respektive des Ettelaat (iranischer Geheimdienst) getötet worden. Danach hätten er und seine Mutter bei den Grosseltern mütterlicherseits in C._______ gewohnt. Das Grab des Vaters liege in der Provinz D._______ und sei geschändet worden. Unbekannte – wahrscheinlich seien dies die Leute gewesen, wel- che seinen Vater getötet hätten – hätten zunächst (…) zerstört und an- schliessend den erneuerten Grabstein (…) und das Foto zerstört. Zudem seien sowohl der Grossvater als auch die Mutter bedroht worden, er wisse allerdings nichts Genaueres. Sein Grossvater habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse, ansonsten würde man ihn ebenfalls töten. Aus- serdem habe er an Demonstrationen für Mahsa Amini teilgenommen und sich dabei vermummt, diesbezüglich aber keine Probleme bekommen. Die Schule habe er bis zur (…) Klasse besucht. Da sein Vater politisch aktiv gewesen sei, habe die Schule nicht erlaubt, dass er sich für das (…) Schul- jahr anmelde. Kinder politischer Eltern würden im Iran benachteiligt. Wäh- rend der Schulferien im (…) 2023 sei er gemeinsam mit seiner Tante väter- licherseits – welche familiäre Probleme gehabt habe – ausgereist. Sie hät- ten den Iran illegal zu Fuss Richtung Türkei verlassen, wo sie mit gefälsch- ten Pässen ein Flugzeug nach Italien genommen hätten. Dort seien sie nach der Landung festgenommen worden und anschliessend in einem Container zurück in die Türkei gereist, wo sie etwa (…) Monate verbracht
E-3305/2024 Seite 3 hätten. In der Folge seien sie in einem Container in die Schweiz gereist. Nach der Ausreise aus dem Iran sei es zu weiteren Drohungen gekommen. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (jeweils in Kopie): – Ermächtigungsschreiben der Mutter vom (…) 2024, dass er mit der Tante ins Ausland ausreisen dürfe, – seine Shenasnameh, ausgestellt am (…), – Shenasnameh der Mutter inklusive Familienseite, – Shenasnameh des Vaters, – Abschlusszeugnis der (…) Klasse, ausgestellt am (…), – Bestätigung der Einschreibung für die (…) Klasse, ausgestellt am (…), – Abschlusszeugnisse der (…) und (…) Klasse, jeweils für die Schuljahre (…) und (…), – Schülerbeurteilung für eine Schule für Hochbegabte, – Impfkarte vom (…), – undatiertes Bestätigungsschreiben der «E._______, – Totenschein des Vaters vom (…), – Fotos des Grabes seines Vaters vor und nach der Zerstörung, – Bestattungserlaubnis vom (…), – Erklärung der Tante zur in der Bestattungserlaubnis erwähnten Todesursache (Tod durch Sturz), – drei Fotos der Leiche des Vaters. C. Der Entwurf des Asylentscheids wurde der Rechtsvertretung am 10. Mai 2024 zur Stellungnahme zugestellt, welche gleichentags beim SEM ein- ging. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Mai 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editions- pflichtigen Akten an ihn an. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Mai 2024 und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der
E-3305/2024 Seite 4 vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Vornahme weiterer, kindgerech- ter Sachverhaltsabklärungen sowie subsubeventualiter die Koordinierung des Verfahrens mit demjenigen seiner Tante, um im Interesse des Kindes- wohls zu handeln. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Foto des Beschwerdeführers vor dem Grab seines Vaters bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
27. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Im vorliegenden Verfahren zog das Gericht die vorinstanzlichen Akten der Tante des Beschwerdeführers (N […]) bei.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
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E. 5.1 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermochten, weshalb deren Asyl- relevanz nicht geprüft werden müsse. Es sei zwar nicht grundsätzlich am Tod des Vaters des Beschwerdeführers zu zweifeln. Aufgrund seiner vagen, wenig substanziierten und wider- sprüchlichen Angaben seien jedoch Zweifel an den Todesumständen sowie der angeblich daraus resultierenden Bedrohungslage angebracht. Im Zeit- punkt des Todes am (…) sei er (der Beschwerdeführer) gut (…) Jahre alt gewesen. In diesem Alter sei es durchaus möglich, einschneidende Ereig- nisse wie den Tod des Vaters chronologisch einzuordnen. Anders als in der EB UMA sei es ihm an der Anhörung möglich gewesen, sich an den ge- nauen Todestag des Vaters zu erinnern. Ferner habe er an der EB UMA zunächst verneint, zu wissen, wer seinen Vater getötet habe. Nach der Pause habe er aber erklärt, dass die Sepah ihn indirekt bedroht und auch seinen Vater getötet habe, was ihm seine Mutter und die Tante mitgeteilt hätten. Im Rahmen der Anhörung wiederum habe er vorgebracht, dass der Ettelaat seinen Vater umgebracht habe – dies habe ihm seine Mutter er- zählt, als er noch im Iran gewesen sei. Mit diesem Widerspruch konfron- tiert, habe er gemeint, die Sepah sei ein Teil vom Ettelaat. Hierbei handle es sich jedoch um zwei verschiedene Organisationen, was zumindest sei- ner Mutter bekannt sein sollte. Es sei ihm somit nicht gelungen, diesen Widerspruch zu entkräften. Sodann habe er erklärt, «gar nichts» über das politische Engagement des Vaters zu wissen. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung am Ende der Anhörung habe er dann plötzlich erklärt, der Vater sei für «F._______» aktiv gewesen. Der Wahrheitsgehalt wesentli- cher Vorbringen sei jedoch zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die mit Eingabe vom 7. Mai 2024 nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr bekräftigten diese die Zweifel an seinen Vorbringen. Der Beweiswert des eingereichten Be- stätigungsschreibens sei gering, da solche Dokumente käuflich und auch leicht fälschbar seien. Auffällig sei insbesondere, dass der Name der Partei «E._______» beim ersten Wort einen Tippfehler aufweise und somit nicht mit dem auf Farsi geschriebenen Logo übereinstimme. Gleiches gelte auch für die angegebene zweite Mailadresse, wo der Buchstabe «z» fehle. Wei- ter erstaune der im Schreiben erwähnte (…) Gefängnisaufenthalt des
E-3305/2024 Seite 7 Vaters, zumal er diesen weder an der EB UMA noch an der Anhörung er- wähnt habe. Weiter sei unbeantwortet geblieben, weshalb das Grab auf den Familiennamen «G._______» laute, zumal die eingereichte Shenas- nameh seines Vaters lediglich den Namen H._______ aufführe. Ungeach- tet dieser Ungereimtheiten vermöchten die von ihm eingereichten Doku- mente in Bezug auf ihn persönlich keine Verfolgung zu belegen. Ferner seien auch seine Angaben in Bezug auf sein Wissen zu den geltend gemachten Drohungen widersprüchlich ausgefallen. So habe er an der EB UMA erklärt, bereits vor seiner Ausreise von den Drohungen ihm gegen- über gewusst zu haben. Man habe ihm mitgeteilt, dass man auch ihn töten wolle und er deshalb schnell ausreisen müsste. Anlässlich der Anhörung habe er dann gemeint, nichts von den Drohungen gewusst zu haben, so- lange er im Iran gewesen sei. Man habe ihm lediglich mitgeteilt, dass er den Iran verlassen müsse. Auch hier seien seine Darstellungen somit un- einheitlich ausgefallen. Dies erstaune umso mehr, als dass es sich bei der Ausreise um ein Ereignis handle, welches sein Leben massgeblich verän- dert habe, weshalb von ihm einheitlichere Aussagen zu erwarten gewesen wären. Sodann sei er nicht in der Lage gewesen, seine widersprüchlichen Darstel- lungen hinsichtlich der Teilnahme an den Demonstrationen für Mahsa Amini zu erklären, weshalb begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen bestünden. Die Zweifel würden insofern ver- stärkt, als er anlässlich der Anhörung seine Teilnahmen an diesen De- monstrationen nicht mehr von sich aus vorgebracht habe. Hierauf ange- sprochen habe er gemeint, zum Jahrestag des Todes von Mahsa Amini nicht mehr im Iran gewesen zu sein und nicht zu wissen, ob es sich um einen Übersetzungsfehler gehandelt habe. Ein solcher erscheine aller- dings angesichts der Rückübersetzung des Protokolls, dessen Inhalt er an- schliessend unterschriftlich bestätigt habe, höchst unwahrscheinlich. Auf den Hinweis seiner Rechtsvertretung habe er ausgeführt, am Jahrestag des Todes von Mahsa Amini nicht mehr dort gewesen zu sein, zuvor aber an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Es sei ihm somit nicht ge- lungen, die Zweifel hinsichtlich seiner Teilnahmen an den Demonstrationen zu entkräften, zumal seine Schilderungen vage, oberflächlich und sub- stanzlos ausgefallen seien. Die Qualität seiner Aussagen hätte er unter Berücksichtigung seiner per- sönlichen Voraussetzungen und seines jungen Alters auch ohne Erleb- nishintergrund realisieren können. Von ihm wären einheitlichere,
E-3305/2024 Seite 8 differenziertere und substanziiertere Angaben zu erwarten gewesen. Seine Angaben seien demzufolge zu wenig begründet und zu widersprüchlich ausgefallen. In Bezug auf die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf bemängelten Abklärungen hinsichtlich des Kindeswohls sei anzumerken, dass er aus- führlich zu seinen Familienverhältnissen befragt und seine Aussagen auch mit den eingereichten Dokumenten abgeglichen worden seien.
E. 5.2 In seiner Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer die Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen. Gegenüber minderjährigen Gesuchstellern seien die Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Verfolgung weniger hoch anzusetzen. Zum Zeitpunkt der EB UMA sei er (…) Jahre alt gewe- sen. Sodann seien der Verlust des Vaters, der ihm entgegengebrachte Hass auch nach seinem Tod und das Verlassen des Heimatlandes nur schwierig zu verstehen und zu ertragen. Mitten in dieser schwierigen Lage habe er sich von seiner Mutter trennen müssen und sei nun seit letzter Woche auch noch von seiner Tante getrennt. Er sei sehr traurig und psy- chisch gehe es ihm schlecht. Stressige Situationen wie die EB UMA und die Anhörung seien für ihn nur schwer erträglich. Während der Befragun- gen sei er einer extremen Stresssituation ausgesetzt gewesen, was sich auch in den Protokollen zeige und von der befragenden Person mehrmals angesprochen worden sei. Diese Umstände seien vom SEM nicht berück- sichtigt worden. Sodann liessen sich einige der vom SEM angeführten Widersprüche auf- lösen. Hinsichtlich der Diskrepanzen bezüglich des auf dem Grabstein des Vaters vermerkten Namens und der eingereichten Dokumente habe er be- reits an der Anhörung ausführliche Antworten gegeben. Sein Grossvater und sein Vater hiessen mit zweitem Nachnamen «I._______». Er wisse je- doch nicht, wieso dieser nicht auf der Shenasnameh des Vaters stehe und ob er auch auf der Shenasnameh seines Grossvaters stehe. Um Zweifel daran auszuräumen, dass es sich bei den eingereichten Fotos tatsächlich um das Grab des Vaters handle, reiche er ein weiteres Foto ein, welches ihn neben dem Grab zeige. Weiter sei die Ansicht des SEM, wonach seine Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen widersprüchlich ausgefallen seien, unzutreffend. Das SEM habe hierbei den Kontext der Fragen ausser Acht gelassen und seine Aussage falsch interpretiert. Aus seinen Antworten gehe hervor, dass er von den Drohungen im Iran schon gewusst habe, jedoch nichts über deren Art, konkreten Inhalt und Häufig- keit. Dies habe ihm seine Familie nicht mitgeteilt, da sie ihn vor den Details
E-3305/2024 Seite 9 hätten schützen wollen. Ferner sei seine Erklärung zur ihm verweigerten Anmeldung für die (…) Schulklasse logisch, plausibel und keinesfalls wi- dersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der Anhörung habe er lediglich die an der EB UMA getätigte Aussage präzisiert. Ein Widerspruch liege nicht vor. Sodann sei es durchaus realistisch, dass er hinsichtlich der Organisation, welche seinen Vater getötet habe, einer Verwechslung unterlegen habe. Das SEM habe sich einzig mit dem Argument begnügt, dass seine Mutter ja im Besitz eines Diploms sei, um den Widerspruch aufrecht zu erhalten. Er habe die Sepah des iranischen Regimes mit der (…) verwechselt, wel- cher sein Vater zugehörig gewesen sei. Er sei knapp (…) Jahre alt und habe kein umfangreiches Wissen über die Struktur und den Aufbau des iranischen Regimes oder kurdische aktivistische Parteien. Aus der politischen Aktivität seines Vaters resultiere auch eine eigene di- rekte Verfolgung. Kinder von politisch aktiven Eltern gälten im Iran auch als politisch und würden verfolgt und diskriminiert. Er habe sich nicht mehr für die (…) Schulklasse anmelden dürfen mit der Begründung, sein Vater sei politisch aktiv gewesen und hätte sich gegen das Regime gestellt. Ausser- dem seien seine Mutter und sein Grossvater mit dem Tod bedroht worden. Im Iran sei er also in konkreter Lebensgefahr und habe keine andere Wahl gehabt, als sein Heimatland zu verlassen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher, ausgewogener und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An- forderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermöchten. Die Beschwerde vermag dem nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung führen würde, zumal sie sich nur selektiv mit den zahlreichen vom SEM angeführten Unstimmigkeiten und Wider- sprüchen auseinandersetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägun- gen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II).
E. 6.2 Eingangs ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass hinsichtlich seiner Ausführungen bezüglich seiner Kenntnis der Dro- hungen durchaus ein Interpretationsspielraum besteht und sich die Ansicht des SEM, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Drohungen geäussert, unter Berücksichtigung des Fragenkontextes so nicht bestätigen lässt. Aus den Antworten des
E-3305/2024 Seite 10 Beschwerdeführers ergibt sich diesbezüglich kein Widerspruch, zumal da- raus nicht klar geschlossen werden kann, er habe erst nach seiner Aus- reise aus dem Iran von den Drohungen gegenüber seiner Mutter respektive seinem Grossvater erfahren, vielmehr schienen die entsprechenden Fra- gen auf den konkreten Inhalt dieser Drohungen abzuzielen (vgl. vorinstanz- liche Akten […]-23/12 [nachfolgend: act. 23] F49-51, F64 f.). Auch ist anzu- erkennen, dass die Situation für den minderjährigen Beschwerdeführer, welcher unter der Trennung von seiner Familie leide, sehr belastend und stressauslösend ist. Dies vermag die zahlreichen Widersprüche und Un- stimmigkeiten sowie die auffallende Substanzlosigkeit in seinen Aussagen aber nicht zu erklären.
E. 6.3.1 Hinsichtlich der Diskrepanzen zwischen den Angaben (Name, Ge- burtsdatum) auf dem angeblichen Grabstein seines Vaters und denjenigen in den eingereichten Dokumenten (insb. Shenasnameh des Vaters) ver- mag die Erklärung des Beschwerdeführers die vom SEM zu Recht aufge- worfenen Zweifel nicht auszuräumen. In der Beschwerde wird diesbezüg- lich vorgebracht, dass sowohl der Vater als auch der Grossvater mit zwei- tem Nachnamen «I._______» hiessen, weshalb dies allerdings nicht in der Shenasnameh stehe, könne nicht erklärt werden. Damit handelt es sich um eine reine Parteibehauptung, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb in der Shenasnameh des Vaters dessen Name nicht vollständig und richtig er- fasst sein sollte (was grundsätzlich auch für das Geburtsdatum gilt). Das eingereichte Foto, welches den Beschwerdeführer neben dem besagten Grabstein zeigt, vermag die erwähnten Zweifel sodann nicht auszuräumen, zumal es sich aufgrund der erwähnten Unstimmigkeiten auch um das Grab eines anderen Familienmitglieds handeln könnte. In Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände ist allerdings nicht grundsätz- lich daran zu zweifeln, dass der Vater des Beschwerdeführers gestorben ist respektive allenfalls sogar getötet worden sein könnte. Die genauen To- desumstände sind nicht erhärtet. Entscheidwesentlich ist vorliegend, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Reflexverfolgung seiner eigenen Person glaubhaft darzutun. Wie das SEM zutreffend feststellte, machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben sowohl zur angeblichen Täterschaft als auch seiner Teilnahme an Demonstrationen für Mahsa Amini und vermochte weder zur politischen Tätigkeit des Vaters noch den angeblichen Drohungen gegenüber dem Grossvater und der Mutter etwas Substanzielles zu berichten (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 4-6). Obschon hinsichtlich der konkreten politischen
E-3305/2024 Seite 11 Tätigkeit seines Vaters und der angeblichen Drohungen gegenüber seinen Familienmitgliedern – welche er selbst nicht miterlebt habe – vom im Zeit- punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat (…) Jahre alten Beschwerdefüh- rer naturgemäss nicht sonderlich ausführliche Schilderungen erwartet wer- den können, erstaunt die auffallende Substanzlosigkeit seiner Ausführun- gen. Zur Erklärung seiner eklatanten Wissenslücken führte der Beschwer- deführer regelmässig wenig überzeugend an, dass er damals ja noch ein Kind gewesen sei und wiederholte hinsichtlich der angeblichen Drohungen respektive des Gesprächs mit seiner Familie lediglich stets, sein Grossva- ter respektive seine Mutter hätten ihm gesagt, dass er den Iran verlassen müsse, ansonsten man ihn wie seinen Vater auch töten würde (vgl. act. 16 Ziff. 3.1, 4.7, 7.1 f.; act. 23 F47-53, F62-65, F68, F103). Auf die Frage, wie er sich bei diesem Gespräch gefühlt habe, antwortete er lediglich stereo- typ, dass alle traurig gewesen seien (vgl. act. 16 Ziff. 7.2; act. 23 F66 f.). Angesichts dessen, dass die Trennung von seiner Mutter für den Be- schwerdeführer offensichtlich belastend war und ist (vgl. act. 16 Ziff. 3.1, act. 23 F12-15), wären zu diesem Sachverhaltsaspekt – wobei es sich um das Kerngeschehen handelt – deutlich substanziiertere Aussagen zu er- warten gewesen. Sodann ist auch dem Befragungsprotokoll der Tante le- diglich zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers getötet wor- den sei (vgl. vorinstanzliche Akten […]-25/16 F58, F111). Weitergehende Angaben zu den Todesumständen oder allfälligen politischen Tätigkeiten, welche die Aussagen des Beschwerdeführers stützen könnten, lassen sich den Befragungsprotokollen der Tante nicht entnehmen. Insgesamt ist demnach festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch ohne Erlebnishintergrund und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die protokollierten Aus- sagen in der geschilderten Qualität zu tätigen.
E. 6.3.2 Darüber hinaus ist ohnehin fraglich, weshalb die Verfolger – nach der angeblichen Tötung des Vaters – dem noch minderjährigen Sohn ein ge- fährliches politisches Gedankengut unterstellen und ihn deswegen töten sollten. Ferner ist der Vater gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten Dokumenten am (…) verstorben. Der Beschwerde- führer ist demnach bis zur Ausreise im (…) 2023 noch beinahe zwei Jahre im Iran verblieben und bis (…) 2023 zur Schule gegangen, ohne dass ihm etwas zugestossen wäre. Entsprechend war es ihm auch möglich, sich im Sommer 2022 für die (…) Klasse einzuschreiben, zumal ihm am (…) ein Abschlusszeugnis für die (…) Klasse ausgestellt wurde (vgl. Beweismittel D und E; act. 23 F60). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar,
E-3305/2024 Seite 12 weshalb ihm nun im Sommer 2023 plötzlich die Anmeldung für die (…) Klasse verwehrt worden sein soll, wobei es sich auch hier um eine unbe- legte Parteibehauptung handelt. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist somit ohnehin nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer Verfolgungshandlung nach Art. 3 AsylG geworden wäre (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 6.4 Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht zu den vom SEM betreffend das angebliche Bestätigungsschreiben der «E._______» festgestellten Auffälligkeiten. Somit bestehen gewichtige Hinweise gegen die Echtheit dieses Schreibens, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestärkt.
E. 6.5 Sodann deutet auch der Umstand, dass die Mutter des Beschwerde- führers bei den iranischen Behörden eine offizielle Ermächtigung ausstel- len liess, damit der minderjährige Beschwerdeführer mit seiner Tante ins Ausland reisen darf (vgl. Beweismittelverzeichnis act. 19, Beweismittel ID- 001), gegen das Vorhandensein einer konkreten Verfolgung. Wäre der Be- schwerdeführer tatsächlich wie vorgebracht von den iranischen Behörden verfolgt worden, hätte sich seine Mutter kaum an ebendiese Behörden ge- wandt, um eine entsprechende Ermächtigung auszustellen, und diese da- mit auch gleich über die (angeblich illegale) Ausreise des Beschwerdefüh- rers und seiner Tante ins Bild zu setzen. Sodann hat der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA hinsichtlich sei- ner Shenasnameh, welche er angeblich noch im Iran weggeworfen respek- tive verbrannt habe (vgl. act. 16 Ziff. 4.3 f., Ziff. 4.7), offensichtlich mehr- mals die Unwahrheit gesagt, zumal er im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Shenasnameh vom (…) einreichte. Mit diesem Widerspruch an der Anhörung konfrontiert antwortete er, er habe lediglich gesagt, er wisse nicht, ob seine Mutter ein Foto davon habe oder nicht (vgl. act. 23 F89). Diese Behauptung ist klar aktenwidrig und vermag seine Aussagen an der EB UMA nicht zu erklären. Weshalb sich der Beschwerdeführer diesbezüg- lich einer Unwahrheit bediente bleibt offen, lässt jedoch weiter am Wahr- heitsgehalt seiner Vorbringen zweifeln.
E. 6.6 Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelun- gen, eine Verfolgung im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des
E-3305/2024 Seite 13 Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig ab- gelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
E-3305/2024 Seite 14 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, liegt auch keine Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinder- rechtskonvention, KRK; SR 0.107) vor. Schliesslich lässt auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-3305/2024 Seite 15
E. 8.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 der KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kin- deswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asyl- suchender verpflichtet insbesondere abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e sowie bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2951/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6.3 m.w.H.).
E. 8.3.3 Die Vorinstanz hat auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers zu Recht bejaht. Mangels Beschwerdeausführun- gen hinsichtlich der Zumutbarkeit in allgemeiner Hinsicht kann auf die zu- treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den (vgl. a.a.O. Ziff. III.2). Entgegen der Argumentation in der Beschwerde sind die vorinstanzlichen Abklärungen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Iran als hinreichend zu be- zeichnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich seine Familie weiterhin in seinem Heimatort aufhält und er gab zu Protokoll, dass er so- wohl mit seiner Mutter und den Grosseltern als auch seinen besten Freun- den nach wie vor regelmässig in Kontakt stehe (vgl. act. 16 Ziff. 3.1, 7.2; act. 26 F13-19). Seine Mutter hat ihm denn auch im Laufe des Asylverfah- rens regelmässig neue Beweismittel zukommen lassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass seine Familie in der Lage ist, ihn am internati- onalen Flughafen Teheran abzuholen, dass eine Rückkehr zu seiner Mutter und den Grosseltern mithin gewährleistet und dass – wie vor der Ausreise
– eine angemessene Betreuung durch diese gesichert ist. Zusätzlich darf im vorliegenden Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer selber vorbrachte, dass er seine Mutter sehr vermisse und sowohl er wie auch seine Mutter beide unter der Trennung voneinan- der leiden würden (vgl. act. 23 F12-15). Vor diesem Hintergrund ist somit nicht nur anzunehmen, eine Rückkehr zu seiner Mutter würde in organisa- torischer Hinsicht gut gelingen, sondern vielmehr scheint eine baldige Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Mutter aufgrund des gegen- seitigen Leidensdrucks letztlich gar im Interesse des Betroffenen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem SEM oblie- gen wird, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten des
E-3305/2024 Seite 16 Wegweisungsvollzugs den Bedürfnissen des minderjährigen Beschwerde- führers Rechnung zu tragen. Das SEM hat vor der Rückführung sicherzu- stellen, dass der Beschwerdeführer im Iran seiner Mutter respektive einem sonstigen Familienmitglied übergeben wird, welches den Schutz des Kin- des gewährleistet (Art. 69 Abs. 4 AIG; vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2). Nach dem Gesagten spricht das Kindeswohl somit ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen kann auf die zu- treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den (vgl. a.a.O. Ziff. III.2).
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt – auch mit Blick auf ihre erhöhte Abklärungspflicht – hinrei- chend festgestellt. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Vornahme weiterer kindgerechter Sachverhaltsabklärungen ab- zuweisen ist.
E. 8.5 Eine Koordinierung des Verfahrens mit demjenigen seiner Tante er- scheint nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht angezeigt, zumal zum einen die Tante eigene Gesuchsgründe geltend machte und zum anderen wie vorstehend dargelegt auch eine alleinige Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zulässig und zumutbar ist. Das entsprechende Rechtsbegehren ist daher abzuweisen.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Ange- sichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
E. 10.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3305/2024 Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Markus König ; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Mai 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Januar 2024 gemeinsam mit seiner Tante (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 18. Januar 2024 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ B._______ mit der Wahrung seiner Rechte. B. B.a Am 23. Februar 2024 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (nachfolgend: EB UMA) und am 2. Mai 2024 die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und sei in C._______ geboren und aufgewachsen, wo er mit seinen Eltern zusammengelebt habe. Sein Vater sei am (...) 2021 aufgrund seiner politischen Aktivitäten von Mitgliedern der Sepah (islamische Revolutionsgarde) respektive des Ettelaat (iranischer Geheimdienst) getötet worden. Danach hätten er und seine Mutter bei den Grosseltern mütterlicherseits in C._______ gewohnt. Das Grab des Vaters liege in der Provinz D._______ und sei geschändet worden. Unbekannte - wahrscheinlich seien dies die Leute gewesen, welche seinen Vater getötet hätten - hätten zunächst (...) zerstört und anschliessend den erneuerten Grabstein (...) und das Foto zerstört. Zudem seien sowohl der Grossvater als auch die Mutter bedroht worden, er wisse allerdings nichts Genaueres. Sein Grossvater habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse, ansonsten würde man ihn ebenfalls töten. Ausserdem habe er an Demonstrationen für Mahsa Amini teilgenommen und sich dabei vermummt, diesbezüglich aber keine Probleme bekommen. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse besucht. Da sein Vater politisch aktiv gewesen sei, habe die Schule nicht erlaubt, dass er sich für das (...) Schuljahr anmelde. Kinder politischer Eltern würden im Iran benachteiligt. Während der Schulferien im (...) 2023 sei er gemeinsam mit seiner Tante väterlicherseits - welche familiäre Probleme gehabt habe - ausgereist. Sie hätten den Iran illegal zu Fuss Richtung Türkei verlassen, wo sie mit gefälschten Pässen ein Flugzeug nach Italien genommen hätten. Dort seien sie nach der Landung festgenommen worden und anschliessend in einem Container zurück in die Türkei gereist, wo sie etwa (...) Monate verbracht hätten. In der Folge seien sie in einem Container in die Schweiz gereist. Nach der Ausreise aus dem Iran sei es zu weiteren Drohungen gekommen. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (jeweils in Kopie):
- Ermächtigungsschreiben der Mutter vom (...) 2024, dass er mit der Tante ins Ausland ausreisen dürfe,
- seine Shenasnameh, ausgestellt am (...),
- Shenasnameh der Mutter inklusive Familienseite,
- Shenasnameh des Vaters,
- Abschlusszeugnis der (...) Klasse, ausgestellt am (...),
- Bestätigung der Einschreibung für die (...) Klasse, ausgestellt am (...),
- Abschlusszeugnisse der (...) und (...) Klasse, jeweils für die Schuljahre (...) und (...),
- Schülerbeurteilung für eine Schule für Hochbegabte,
- Impfkarte vom (...),
- undatiertes Bestätigungsschreiben der «E._______,
- Totenschein des Vaters vom (...),
- Fotos des Grabes seines Vaters vor und nach der Zerstörung,
- Bestattungserlaubnis vom (...),
- Erklärung der Tante zur in der Bestattungserlaubnis erwähnten Todesursache (Tod durch Sturz),
- drei Fotos der Leiche des Vaters. C. Der Entwurf des Asylentscheids wurde der Rechtsvertretung am 10. Mai 2024 zur Stellungnahme zugestellt, welche gleichentags beim SEM einging. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Mai 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Mai 2024 und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Vornahme weiterer, kindgerechter Sachverhaltsabklärungen sowie subsubeventualiter die Koordinierung des Verfahrens mit demjenigen seiner Tante, um im Interesse des Kindeswohls zu handeln. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Foto des Beschwerdeführers vor dem Grab seines Vaters bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Im vorliegenden Verfahren zog das Gericht die vorinstanzlichen Akten der Tante des Beschwerdeführers (N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermochten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es sei zwar nicht grundsätzlich am Tod des Vaters des Beschwerdeführers zu zweifeln. Aufgrund seiner vagen, wenig substanziierten und widersprüchlichen Angaben seien jedoch Zweifel an den Todesumständen sowie der angeblich daraus resultierenden Bedrohungslage angebracht. Im Zeitpunkt des Todes am (...) sei er (der Beschwerdeführer) gut (...) Jahre alt gewesen. In diesem Alter sei es durchaus möglich, einschneidende Ereignisse wie den Tod des Vaters chronologisch einzuordnen. Anders als in der EB UMA sei es ihm an der Anhörung möglich gewesen, sich an den genauen Todestag des Vaters zu erinnern. Ferner habe er an der EB UMA zunächst verneint, zu wissen, wer seinen Vater getötet habe. Nach der Pause habe er aber erklärt, dass die Sepah ihn indirekt bedroht und auch seinen Vater getötet habe, was ihm seine Mutter und die Tante mitgeteilt hätten. Im Rahmen der Anhörung wiederum habe er vorgebracht, dass der Ettelaat seinen Vater umgebracht habe - dies habe ihm seine Mutter erzählt, als er noch im Iran gewesen sei. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, habe er gemeint, die Sepah sei ein Teil vom Ettelaat. Hierbei handle es sich jedoch um zwei verschiedene Organisationen, was zumindest seiner Mutter bekannt sein sollte. Es sei ihm somit nicht gelungen, diesen Widerspruch zu entkräften. Sodann habe er erklärt, «gar nichts» über das politische Engagement des Vaters zu wissen. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung am Ende der Anhörung habe er dann plötzlich erklärt, der Vater sei für «F._______» aktiv gewesen. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei jedoch zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die mit Eingabe vom 7. Mai 2024 nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr bekräftigten diese die Zweifel an seinen Vorbringen. Der Beweiswert des eingereichten Bestätigungsschreibens sei gering, da solche Dokumente käuflich und auch leicht fälschbar seien. Auffällig sei insbesondere, dass der Name der Partei «E._______» beim ersten Wort einen Tippfehler aufweise und somit nicht mit dem auf Farsi geschriebenen Logo übereinstimme. Gleiches gelte auch für die angegebene zweite Mailadresse, wo der Buchstabe «z» fehle. Weiter erstaune der im Schreiben erwähnte (...) Gefängnisaufenthalt des Vaters, zumal er diesen weder an der EB UMA noch an der Anhörung erwähnt habe. Weiter sei unbeantwortet geblieben, weshalb das Grab auf den Familiennamen «G._______» laute, zumal die eingereichte Shenasnameh seines Vaters lediglich den Namen H._______ aufführe. Ungeachtet dieser Ungereimtheiten vermöchten die von ihm eingereichten Dokumente in Bezug auf ihn persönlich keine Verfolgung zu belegen. Ferner seien auch seine Angaben in Bezug auf sein Wissen zu den geltend gemachten Drohungen widersprüchlich ausgefallen. So habe er an der EB UMA erklärt, bereits vor seiner Ausreise von den Drohungen ihm gegenüber gewusst zu haben. Man habe ihm mitgeteilt, dass man auch ihn töten wolle und er deshalb schnell ausreisen müsste. Anlässlich der Anhörung habe er dann gemeint, nichts von den Drohungen gewusst zu haben, solange er im Iran gewesen sei. Man habe ihm lediglich mitgeteilt, dass er den Iran verlassen müsse. Auch hier seien seine Darstellungen somit uneinheitlich ausgefallen. Dies erstaune umso mehr, als dass es sich bei der Ausreise um ein Ereignis handle, welches sein Leben massgeblich verändert habe, weshalb von ihm einheitlichere Aussagen zu erwarten gewesen wären. Sodann sei er nicht in der Lage gewesen, seine widersprüchlichen Darstellungen hinsichtlich der Teilnahme an den Demonstrationen für Mahsa Amini zu erklären, weshalb begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen bestünden. Die Zweifel würden insofern verstärkt, als er anlässlich der Anhörung seine Teilnahmen an diesen Demonstrationen nicht mehr von sich aus vorgebracht habe. Hierauf angesprochen habe er gemeint, zum Jahrestag des Todes von Mahsa Amini nicht mehr im Iran gewesen zu sein und nicht zu wissen, ob es sich um einen Übersetzungsfehler gehandelt habe. Ein solcher erscheine allerdings angesichts der Rückübersetzung des Protokolls, dessen Inhalt er anschliessend unterschriftlich bestätigt habe, höchst unwahrscheinlich. Auf den Hinweis seiner Rechtsvertretung habe er ausgeführt, am Jahrestag des Todes von Mahsa Amini nicht mehr dort gewesen zu sein, zuvor aber an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Es sei ihm somit nicht gelungen, die Zweifel hinsichtlich seiner Teilnahmen an den Demonstrationen zu entkräften, zumal seine Schilderungen vage, oberflächlich und substanzlos ausgefallen seien. Die Qualität seiner Aussagen hätte er unter Berücksichtigung seiner persönlichen Voraussetzungen und seines jungen Alters auch ohne Erlebnishintergrund realisieren können. Von ihm wären einheitlichere, differenziertere und substanziiertere Angaben zu erwarten gewesen. Seine Angaben seien demzufolge zu wenig begründet und zu widersprüchlich ausgefallen. In Bezug auf die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf bemängelten Abklärungen hinsichtlich des Kindeswohls sei anzumerken, dass er ausführlich zu seinen Familienverhältnissen befragt und seine Aussagen auch mit den eingereichten Dokumenten abgeglichen worden seien. 5.2 In seiner Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Gegenüber minderjährigen Gesuchstellern seien die Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Verfolgung weniger hoch anzusetzen. Zum Zeitpunkt der EB UMA sei er (...) Jahre alt gewesen. Sodann seien der Verlust des Vaters, der ihm entgegengebrachte Hass auch nach seinem Tod und das Verlassen des Heimatlandes nur schwierig zu verstehen und zu ertragen. Mitten in dieser schwierigen Lage habe er sich von seiner Mutter trennen müssen und sei nun seit letzter Woche auch noch von seiner Tante getrennt. Er sei sehr traurig und psychisch gehe es ihm schlecht. Stressige Situationen wie die EB UMA und die Anhörung seien für ihn nur schwer erträglich. Während der Befragungen sei er einer extremen Stresssituation ausgesetzt gewesen, was sich auch in den Protokollen zeige und von der befragenden Person mehrmals angesprochen worden sei. Diese Umstände seien vom SEM nicht berücksichtigt worden. Sodann liessen sich einige der vom SEM angeführten Widersprüche auflösen. Hinsichtlich der Diskrepanzen bezüglich des auf dem Grabstein des Vaters vermerkten Namens und der eingereichten Dokumente habe er bereits an der Anhörung ausführliche Antworten gegeben. Sein Grossvater und sein Vater hiessen mit zweitem Nachnamen «I._______». Er wisse jedoch nicht, wieso dieser nicht auf der Shenasnameh des Vaters stehe und ob er auch auf der Shenasnameh seines Grossvaters stehe. Um Zweifel daran auszuräumen, dass es sich bei den eingereichten Fotos tatsächlich um das Grab des Vaters handle, reiche er ein weiteres Foto ein, welches ihn neben dem Grab zeige. Weiter sei die Ansicht des SEM, wonach seine Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen widersprüchlich ausgefallen seien, unzutreffend. Das SEM habe hierbei den Kontext der Fragen ausser Acht gelassen und seine Aussage falsch interpretiert. Aus seinen Antworten gehe hervor, dass er von den Drohungen im Iran schon gewusst habe, jedoch nichts über deren Art, konkreten Inhalt und Häufigkeit. Dies habe ihm seine Familie nicht mitgeteilt, da sie ihn vor den Details hätten schützen wollen. Ferner sei seine Erklärung zur ihm verweigerten Anmeldung für die (...) Schulklasse logisch, plausibel und keinesfalls widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der Anhörung habe er lediglich die an der EB UMA getätigte Aussage präzisiert. Ein Widerspruch liege nicht vor. Sodann sei es durchaus realistisch, dass er hinsichtlich der Organisation, welche seinen Vater getötet habe, einer Verwechslung unterlegen habe. Das SEM habe sich einzig mit dem Argument begnügt, dass seine Mutter ja im Besitz eines Diploms sei, um den Widerspruch aufrecht zu erhalten. Er habe die Sepah des iranischen Regimes mit der (...) verwechselt, welcher sein Vater zugehörig gewesen sei. Er sei knapp (...) Jahre alt und habe kein umfangreiches Wissen über die Struktur und den Aufbau des iranischen Regimes oder kurdische aktivistische Parteien. Aus der politischen Aktivität seines Vaters resultiere auch eine eigene direkte Verfolgung. Kinder von politisch aktiven Eltern gälten im Iran auch als politisch und würden verfolgt und diskriminiert. Er habe sich nicht mehr für die (...) Schulklasse anmelden dürfen mit der Begründung, sein Vater sei politisch aktiv gewesen und hätte sich gegen das Regime gestellt. Ausserdem seien seine Mutter und sein Grossvater mit dem Tod bedroht worden. Im Iran sei er also in konkreter Lebensgefahr und habe keine andere Wahl gehabt, als sein Heimatland zu verlassen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher, ausgewogener und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermöchten. Die Beschwerde vermag dem nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung führen würde, zumal sie sich nur selektiv mit den zahlreichen vom SEM angeführten Unstimmigkeiten und Widersprüchen auseinandersetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). 6.2 Eingangs ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass hinsichtlich seiner Ausführungen bezüglich seiner Kenntnis der Drohungen durchaus ein Interpretationsspielraum besteht und sich die Ansicht des SEM, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Drohungen geäussert, unter Berücksichtigung des Fragenkontextes so nicht bestätigen lässt. Aus den Antworten des Beschwerdeführers ergibt sich diesbezüglich kein Widerspruch, zumal daraus nicht klar geschlossen werden kann, er habe erst nach seiner Ausreise aus dem Iran von den Drohungen gegenüber seiner Mutter respektive seinem Grossvater erfahren, vielmehr schienen die entsprechenden Fragen auf den konkreten Inhalt dieser Drohungen abzuzielen (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-23/12 [nachfolgend: act. 23] F49-51, F64 f.). Auch ist anzuerkennen, dass die Situation für den minderjährigen Beschwerdeführer, welcher unter der Trennung von seiner Familie leide, sehr belastend und stressauslösend ist. Dies vermag die zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten sowie die auffallende Substanzlosigkeit in seinen Aussagen aber nicht zu erklären. 6.3 6.3.1 Hinsichtlich der Diskrepanzen zwischen den Angaben (Name, Geburtsdatum) auf dem angeblichen Grabstein seines Vaters und denjenigen in den eingereichten Dokumenten (insb. Shenasnameh des Vaters) vermag die Erklärung des Beschwerdeführers die vom SEM zu Recht aufgeworfenen Zweifel nicht auszuräumen. In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, dass sowohl der Vater als auch der Grossvater mit zweitem Nachnamen «I._______» hiessen, weshalb dies allerdings nicht in der Shenasnameh stehe, könne nicht erklärt werden. Damit handelt es sich um eine reine Parteibehauptung, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb in der Shenasnameh des Vaters dessen Name nicht vollständig und richtig erfasst sein sollte (was grundsätzlich auch für das Geburtsdatum gilt). Das eingereichte Foto, welches den Beschwerdeführer neben dem besagten Grabstein zeigt, vermag die erwähnten Zweifel sodann nicht auszuräumen, zumal es sich aufgrund der erwähnten Unstimmigkeiten auch um das Grab eines anderen Familienmitglieds handeln könnte. In Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände ist allerdings nicht grundsätzlich daran zu zweifeln, dass der Vater des Beschwerdeführers gestorben ist respektive allenfalls sogar getötet worden sein könnte. Die genauen Todesumstände sind nicht erhärtet. Entscheidwesentlich ist vorliegend, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung seiner eigenen Person glaubhaft darzutun. Wie das SEM zutreffend feststellte, machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben sowohl zur angeblichen Täterschaft als auch seiner Teilnahme an Demonstrationen für Mahsa Amini und vermochte weder zur politischen Tätigkeit des Vaters noch den angeblichen Drohungen gegenüber dem Grossvater und der Mutter etwas Substanzielles zu berichten (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-6). Obschon hinsichtlich der konkreten politischen Tätigkeit seines Vaters und der angeblichen Drohungen gegenüber seinen Familienmitgliedern - welche er selbst nicht miterlebt habe - vom im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat (...) Jahre alten Beschwerdeführer naturgemäss nicht sonderlich ausführliche Schilderungen erwartet werden können, erstaunt die auffallende Substanzlosigkeit seiner Ausführungen. Zur Erklärung seiner eklatanten Wissenslücken führte der Beschwerdeführer regelmässig wenig überzeugend an, dass er damals ja noch ein Kind gewesen sei und wiederholte hinsichtlich der angeblichen Drohungen respektive des Gesprächs mit seiner Familie lediglich stets, sein Grossvater respektive seine Mutter hätten ihm gesagt, dass er den Iran verlassen müsse, ansonsten man ihn wie seinen Vater auch töten würde (vgl. act. 16 Ziff. 3.1, 4.7, 7.1 f.; act. 23 F47-53, F62-65, F68, F103). Auf die Frage, wie er sich bei diesem Gespräch gefühlt habe, antwortete er lediglich stereotyp, dass alle traurig gewesen seien (vgl. act. 16 Ziff. 7.2; act. 23 F66 f.). Angesichts dessen, dass die Trennung von seiner Mutter für den Beschwerdeführer offensichtlich belastend war und ist (vgl. act. 16 Ziff. 3.1, act. 23 F12-15), wären zu diesem Sachverhaltsaspekt - wobei es sich um das Kerngeschehen handelt - deutlich substanziiertere Aussagen zu erwarten gewesen. Sodann ist auch dem Befragungsprotokoll der Tante lediglich zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-25/16 F58, F111). Weitergehende Angaben zu den Todesumständen oder allfälligen politischen Tätigkeiten, welche die Aussagen des Beschwerdeführers stützen könnten, lassen sich den Befragungsprotokollen der Tante nicht entnehmen. Insgesamt ist demnach festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch ohne Erlebnishintergrund und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die protokollierten Aussagen in der geschilderten Qualität zu tätigen. 6.3.2 Darüber hinaus ist ohnehin fraglich, weshalb die Verfolger - nach der angeblichen Tötung des Vaters - dem noch minderjährigen Sohn ein gefährliches politisches Gedankengut unterstellen und ihn deswegen töten sollten. Ferner ist der Vater gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten Dokumenten am (...) verstorben. Der Beschwerdeführer ist demnach bis zur Ausreise im (...) 2023 noch beinahe zwei Jahre im Iran verblieben und bis (...) 2023 zur Schule gegangen, ohne dass ihm etwas zugestossen wäre. Entsprechend war es ihm auch möglich, sich im Sommer 2022 für die (...) Klasse einzuschreiben, zumal ihm am (...) ein Abschlusszeugnis für die (...) Klasse ausgestellt wurde (vgl. Beweismittel D und E; act. 23 F60). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihm nun im Sommer 2023 plötzlich die Anmeldung für die (...) Klasse verwehrt worden sein soll, wobei es sich auch hier um eine unbelegte Parteibehauptung handelt. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist somit ohnehin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer Verfolgungshandlung nach Art. 3 AsylG geworden wäre (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.4 Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht zu den vom SEM betreffend das angebliche Bestätigungsschreiben der «E._______» festgestellten Auffälligkeiten. Somit bestehen gewichtige Hinweise gegen die Echtheit dieses Schreibens, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestärkt. 6.5 Sodann deutet auch der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers bei den iranischen Behörden eine offizielle Ermächtigung ausstellen liess, damit der minderjährige Beschwerdeführer mit seiner Tante ins Ausland reisen darf (vgl. Beweismittelverzeichnis act. 19, Beweismittel ID-001), gegen das Vorhandensein einer konkreten Verfolgung. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wie vorgebracht von den iranischen Behörden verfolgt worden, hätte sich seine Mutter kaum an ebendiese Behörden gewandt, um eine entsprechende Ermächtigung auszustellen, und diese damit auch gleich über die (angeblich illegale) Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Tante ins Bild zu setzen. Sodann hat der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA hinsichtlich seiner Shenasnameh, welche er angeblich noch im Iran weggeworfen respektive verbrannt habe (vgl. act. 16 Ziff. 4.3 f., Ziff. 4.7), offensichtlich mehrmals die Unwahrheit gesagt, zumal er im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Shenasnameh vom (...) einreichte. Mit diesem Widerspruch an der Anhörung konfrontiert antwortete er, er habe lediglich gesagt, er wisse nicht, ob seine Mutter ein Foto davon habe oder nicht (vgl. act. 23 F89). Diese Behauptung ist klar aktenwidrig und vermag seine Aussagen an der EB UMA nicht zu erklären. Weshalb sich der Beschwerdeführer diesbezüglich einer Unwahrheit bediente bleibt offen, lässt jedoch weiter am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen zweifeln. 6.6 Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine Verfolgung im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, liegt auch keine Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) vor. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 der KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet insbesondere abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e sowie bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2951/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6.3 m.w.H.). 8.3.3 Die Vorinstanz hat auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers zu Recht bejaht. Mangels Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Zumutbarkeit in allgemeiner Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. III.2). Entgegen der Argumentation in der Beschwerde sind die vorinstanzlichen Abklärungen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Iran als hinreichend zu bezeichnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich seine Familie weiterhin in seinem Heimatort aufhält und er gab zu Protokoll, dass er sowohl mit seiner Mutter und den Grosseltern als auch seinen besten Freunden nach wie vor regelmässig in Kontakt stehe (vgl. act. 16 Ziff. 3.1, 7.2; act. 26 F13-19). Seine Mutter hat ihm denn auch im Laufe des Asylverfahrens regelmässig neue Beweismittel zukommen lassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass seine Familie in der Lage ist, ihn am internationalen Flughafen Teheran abzuholen, dass eine Rückkehr zu seiner Mutter und den Grosseltern mithin gewährleistet und dass - wie vor der Ausreise - eine angemessene Betreuung durch diese gesichert ist. Zusätzlich darf im vorliegenden Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer selber vorbrachte, dass er seine Mutter sehr vermisse und sowohl er wie auch seine Mutter beide unter der Trennung voneinander leiden würden (vgl. act. 23 F12-15). Vor diesem Hintergrund ist somit nicht nur anzunehmen, eine Rückkehr zu seiner Mutter würde in organisatorischer Hinsicht gut gelingen, sondern vielmehr scheint eine baldige Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Mutter aufgrund des gegenseitigen Leidensdrucks letztlich gar im Interesse des Betroffenen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem SEM obliegen wird, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten des Wegweisungsvollzugs den Bedürfnissen des minderjährigen Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Das SEM hat vor der Rückführung sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer im Iran seiner Mutter respektive einem sonstigen Familienmitglied übergeben wird, welches den Schutz des Kindes gewährleistet (Art. 69 Abs. 4 AIG; vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2). Nach dem Gesagten spricht das Kindeswohl somit ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. III.2). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt - auch mit Blick auf ihre erhöhte Abklärungspflicht - hinreichend festgestellt. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer kindgerechter Sachverhaltsabklärungen abzuweisen ist. 8.5 Eine Koordinierung des Verfahrens mit demjenigen seiner Tante erscheint nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht angezeigt, zumal zum einen die Tante eigene Gesuchsgründe geltend machte und zum anderen wie vorstehend dargelegt auch eine alleinige Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zulässig und zumutbar ist. Das entsprechende Rechtsbegehren ist daher abzuweisen. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: