Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Februar 2024 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. B. Am 27. Februar 2024 fand – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertre- tung beziehungsweise Vertrauensperson – die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 19. April 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung im Sinn von Art. 29 AsylG [SR 142.31] zu seinen Asylgründen angehört. C. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei gambischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, Gam- bia, wo er zusammen mit seiner Familie gelebt habe, die nach wie vor dort wohnhaft sei. Er stamme aus einer muslimischen Familie. Nach dem Be- such einer Koranschule im Senegal habe er ab 2017 während vier Jahren eine Lehre als (…) absolviert, diese jedoch nicht formell abgeschlossen. Ein Freund habe ihm vom christlichen Glauben erzählt und ihn in eine Kir- che mitgenommen. Schliesslich sei er zum Christentum konvertiert und habe sich taufen lassen. Als sein Vater, ein lmam, von der Konversion er- fahren habe, habe dieser ihn bedroht und aufgefordert, zum islamischen Glauben zurückzukehren. Man habe ihm gesagt, dass er damit rechnen müsse, gesteinigt zu werden, weil er ohne Einwilligung seiner Eltern kon- vertiert sei. In der Folge habe er bei seinem Freund gewohnt. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen, weil sein Leben in Gefahr gewe- sen sei. Er habe seinen Heimatstaat im Jahr 2021 verlassen und sei via Senegal, Mali, Niger und Libyen nach Tunesien gereist. Von dort aus habe er am 19. November 2023 Italien erreicht. Am 6. Februar 2024 sei er in die Schweiz eingereist. D. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers gab das SEM beim Institut für C._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Nachdem das Gutachten vom 11. März 2024 zum Schluss kam, dass das vom Beschwerdeführer angegebene chronologische Lebensalter innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung
E-2951/2024 Seite 3 liege, nahm das SEM im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) keine Änderungen vor. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. April 2024 den Entwurf des ablehnenden Asyl- entscheids zur Stellungnahme. E.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 29. April 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einver- standen. F. Mit Verfügung vom 30. April 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsver- tretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die Dis- positiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; even- tualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
13. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung respektive ob die Verfügung des SEM vom 30. April 2024 in diesem Punkt zu kassieren sei. Die Dispositivziffern 1–3 (Verneinung der Flüchtlings- eigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung an sich) der Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
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E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wegweisungspunkt im Wesent- lichen aus, der Beschwerdeführer verfüge bereits über Arbeitserfahrung und es seien keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Gemäss sei- nen Angaben stehe er weiterhin in Kontakt mit seiner Mutter und seiner Schwester und habe sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits im Hei- matstaat eine grosse Familie, zu der er ein gutes Verhältnis pflege. Die geltend gemachte Verfolgung durch seinen Vater sei als unglaubhaft zu qualifizieren. Es könne davon ausgegangen werden, dass er im Falle sei- ner Rückkehr auf die finanzielle und moralische Unterstützung seiner Fa- milienangehörigen sowie allenfalls der Familie seines Freundes zählen könne. Er habe angegeben, dass die finanzielle Situation seiner Familie "nicht so schlecht" sei. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er nicht in ein familiäres Umfeld zurückkehren und in eine existenzielle Not- lage geraten könnte.
E. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass infolge seiner Kon- version zum christlichen Glauben das Verhältnis zu seinem Vater zerrüttet sei. Er pflege mit diesem keinen Kontakt mehr. Aufgrund dieser Umstände könne er nicht mehr auf Unterstützung durch seinen Vater oder seine Mut- ter zählen, und es müsste auf eine Unterbringung in seiner Familie verzich- tet werden. Zu seinen weiteren Verwandten im Heimatstaat habe er keinen Kontakt. Überdies seien seine protokollierten Angaben zur finanziellen Situation der Familie unklar ausgefallen. Dass er die Schule in Gambia nach drei Jahren habe abbrechen müssen, lasse auf schlechte wirtschaft- liche Verhältnisse schliessen. Er verfüge nicht über die nötige schulische oder berufliche Ausbildung, um seinen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Zudem würde ihm auch aufgrund der Ächtung durch die ansäs- sige Gesellschaft wegen seiner Konversion ein wirtschaftliches Fortkom- men verunmöglicht. Im Weiteren wurde gerügt, das SEM habe den Sach- verhalt unvollständig erhoben. Es sei der bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden bestehenden Verpflichtung, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzuneh- men, nicht gebührend nachgekommen. Da es nicht möglich sei, ihn in ein dem Kindeswohl entsprechendes familiäres Umfeld zurückzuführen, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, Abklärungen betreffend eine alterna- tive Unterbringung vorzunehmen. Es sei unklar, von wem er bei seiner An- kunft in Gambia in Empfang genommen würde, bei wem er untergebracht werden könnte und wer ihm bei der Bestreitung des Lebensunterhalts be- hilflich sein könnte.
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E. 6.1 Zu der vom Beschwerdeführer gerügten unvollständigen Sachverhalts- feststellung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von ihm als Minderjährigem ist mit Verweis auf die Akten und den einschlägigen Publikationsentscheid BVGE 2021 VI/3 E. 5 Folgendes festzustellen:
E. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Un- tersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die ge- setzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten eingeschränkt (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
E. 6.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ver- pflichten Art. 3 und 22 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) die asylrechtlichen Behör- den, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichti- gen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter min- derjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu die- sen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) hat die Vorinstanz vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjähri- gen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familien- mitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben wer- den kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Damit vom Vorlie- gen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind; andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden. Die Ver- pflichtung, sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer Eltern, anderer Familienmitglie- der oder einer geeigneten Institution gestellt werden können, resultiert aus der KRK sowie aus der Bundesverfassung (vgl. Art. 11 BV). Dabei ist zu
E-2951/2024 Seite 7 präzisieren, dass aus diesen Bestimmungen, die zum Teil eher program- matischer Natur sind, zwar eine Abklärungspflicht von Amtes wegen, aber regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf Feststellung der Unzumutbar- keit beziehungsweise Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ab- geleitet werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2).
E. 6.4.1 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde sind die vorinstanz- lichen Abklärungen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstadt Gambia als hinrei- chend zu bezeichnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich seine Familie weiterhin in seinem Heimatort aufhält, und er gab zu Proto- koll, dass er mit seiner Mutter und seiner Schwester nach wie vor in Kontakt stehe (vgl. Akten SEM A23/20 F65, F110).
E. 6.4.2 In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht und mit überzeu- gender Begründung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer behaup- tete Bedrohung durch seinen Vater aufgrund seiner angeblichen Konver- sion zum Christentum den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält. Die diesbezüglich protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sind auch nach Auffassung des Bundesverwal- tungsgerichts unsubstanziiert; sie wirken konstruiert, wenig plausibel sowie lebensfremd und sind als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren. Dem- nach ist auch die Behauptung, er könne aufgrund dieser Umstände nicht auf die Unterstützung seiner Familie zählen, nicht überzeugend.
E. 6.4.3 Unter diesen Umständen bestand entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift kein Anlass, Abklärungen betreffend eine alternative Unterbringung im Heimatstaat zu tätigen. Aufgrund des bestehenden Kon- takts des Beschwerdeführers zu seiner Familie kann davon ausgegangen werden, dass diese in der Lage ist, ihn am internationalen Flughafen D._______ – der nur wenige Kilometer vom Wohnort der Familie entfernt liegt – abzuholen, dass eine Rückkehr zu seinen Eltern mithin gewährleis- tet und dass eine angemessene Betreuung durch diese gesichert ist.
E. 6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach- verhalt – auch mit Blick auf ihre erhöhte Abklärungspflicht – hinreichend festgestellt. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist.
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E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, muss sich das SEM auch keine Verletzung der Bestimmun- gen der KRK vorwerfen lassen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 In Gambia herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer E-221/2022 vom 7. Februar 2022 E. 10.2).
E. 7.3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 30. April 2024 die Minder- jährigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannt (vgl. insbeson- dere Verfügung S. 9). Die Tatsache, dass es sich bei ihm um einen unbe- gleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d der Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), hat zur Folge, dass erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu stellen und diese von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e).
E-2951/2024 Seite 10 Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Um- stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei- sung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbeson- dere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be- züglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).
E. 7.3.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hat. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie bereits festgehalten, ist das SEM vorliegend seiner oben skizzierten Abklärungs- pflicht bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden genügend nach- gekommen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Verhältnis zu seinem Vater sei wegen seiner Konversion zerrüttet und er könne daher nicht auf Unterstützung durch seine Familie zählen, ist unglaubhaft. Es kann aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er in sei- nem Herkunftsort B._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungs- netz verfügt. Zudem leben gemäss seinen Aussagen weitere Verwandte in der Nähe seines Herkunftsorts, zu denen er ein gutes Verhältnis habe (vgl. Akten SEM A23/20 F91). Insgesamt kann somit von einem intakten Bezie- hungsumfeld des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland ausgegan- gen werden.
E. 7.3.5 Der Argumentation in der Beschwerde, die finanzielle Situation seiner Familie erscheine zweifelhaft, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr lassen die Aussagen des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass ihre wirt- schaftliche Situation hinreichend sein dürfte, um ihn aufnehmen und unter- stützen zu können (vgl. Akten SEM A23/20 F51 f.). Zudem verfügt der mitt- lerweile (…)jährige Beschwerdeführer selber über gewisse berufliche Qua- lifikationen, die es ihm ermöglichen sollten, zur Sicherung seines Lebens- unterhalts beizutragen. Schliesslich hat er auch keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht (vgl. a.a.O. F5, F10).
E. 7.3.6 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es dem SEM obliegen wird, bei der Bestimmung der konkreten Mo- dalitäten des Wegweisungsvollzug den Bedürfnissen des bis zum 10. März
E-2951/2024 Seite 11 2025 minderjährigen Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Das SEM hat vor der Ausschaffung des unbegleiteten minderjährigen Beschwerde- führers sicherzustellen, dass dieser in Gambia seinen Eltern respektive ei- nem sonstigen Familienmitglied übergeben wird, welches den Schutz des Kindes gewährleistet (Art. 69 Abs. 4 AIG; vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2). Nach dem Gesagten spricht das Kindeswohl somit ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-2951/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2951/2024 Urteil vom 3. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, vertreten durch MLaw Max Horlacher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Februar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 27. Februar 2024 fand - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 19. April 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung im Sinn von Art. 29 AsylG [SR 142.31] zu seinen Asylgründen angehört. C. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei gambischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, Gambia, wo er zusammen mit seiner Familie gelebt habe, die nach wie vor dort wohnhaft sei. Er stamme aus einer muslimischen Familie. Nach dem Besuch einer Koranschule im Senegal habe er ab 2017 während vier Jahren eine Lehre als (...) absolviert, diese jedoch nicht formell abgeschlossen. Ein Freund habe ihm vom christlichen Glauben erzählt und ihn in eine Kirche mitgenommen. Schliesslich sei er zum Christentum konvertiert und habe sich taufen lassen. Als sein Vater, ein lmam, von der Konversion erfahren habe, habe dieser ihn bedroht und aufgefordert, zum islamischen Glauben zurückzukehren. Man habe ihm gesagt, dass er damit rechnen müsse, gesteinigt zu werden, weil er ohne Einwilligung seiner Eltern konvertiert sei. In der Folge habe er bei seinem Freund gewohnt. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe seinen Heimatstaat im Jahr 2021 verlassen und sei via Senegal, Mali, Niger und Libyen nach Tunesien gereist. Von dort aus habe er am 19. November 2023 Italien erreicht. Am 6. Februar 2024 sei er in die Schweiz eingereist. D. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM beim Institut für C._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Nachdem das Gutachten vom 11. März 2024 zum Schluss kam, dass das vom Beschwerdeführer angegebene chronologische Lebensalter innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liege, nahm das SEM im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) keine Änderungen vor. E. E.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. April 2024 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. E.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 29. April 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 30. April 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung respektive ob die Verfügung des SEM vom 30. April 2024 in diesem Punkt zu kassieren sei. Die Dispositivziffern 1-3 (Verneinung der Flüchtlings-eigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung an sich) der Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wegweisungspunkt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge bereits über Arbeitserfahrung und es seien keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Gemäss seinen Angaben stehe er weiterhin in Kontakt mit seiner Mutter und seiner Schwester und habe sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits im Heimatstaat eine grosse Familie, zu der er ein gutes Verhältnis pflege. Die geltend gemachte Verfolgung durch seinen Vater sei als unglaubhaft zu qualifizieren. Es könne davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr auf die finanzielle und moralische Unterstützung seiner Familienangehörigen sowie allenfalls der Familie seines Freundes zählen könne. Er habe angegeben, dass die finanzielle Situation seiner Familie "nicht so schlecht" sei. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er nicht in ein familiäres Umfeld zurückkehren und in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass infolge seiner Konversion zum christlichen Glauben das Verhältnis zu seinem Vater zerrüttet sei. Er pflege mit diesem keinen Kontakt mehr. Aufgrund dieser Umstände könne er nicht mehr auf Unterstützung durch seinen Vater oder seine Mutter zählen, und es müsste auf eine Unterbringung in seiner Familie verzichtet werden. Zu seinen weiteren Verwandten im Heimatstaat habe er keinen Kontakt. Überdies seien seine protokollierten Angaben zur finanziellen Situation der Familie unklar ausgefallen. Dass er die Schule in Gambia nach drei Jahren habe abbrechen müssen, lasse auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse schliessen. Er verfüge nicht über die nötige schulische oder berufliche Ausbildung, um seinen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Zudem würde ihm auch aufgrund der Ächtung durch die ansässige Gesellschaft wegen seiner Konversion ein wirtschaftliches Fortkommen verunmöglicht. Im Weiteren wurde gerügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben. Es sei der bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden bestehenden Verpflichtung, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, nicht gebührend nachgekommen. Da es nicht möglich sei, ihn in ein dem Kindeswohl entsprechendes familiäres Umfeld zurückzuführen, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, Abklärungen betreffend eine alternative Unterbringung vorzunehmen. Es sei unklar, von wem er bei seiner Ankunft in Gambia in Empfang genommen würde, bei wem er untergebracht werden könnte und wer ihm bei der Bestreitung des Lebensunterhalts behilflich sein könnte. 6. 6.1 Zu der vom Beschwerdeführer gerügten unvollständigen Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von ihm als Minderjährigem ist mit Verweis auf die Akten und den einschlägigen Publikationsentscheid BVGE 2021 VI/3 E. 5 Folgendes festzustellen: 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten eingeschränkt (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 6.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) hat die Vorinstanz vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Damit vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind; andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden. Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer Eltern, anderer Familienmitglieder oder einer geeigneten Institution gestellt werden können, resultiert aus der KRK sowie aus der Bundesverfassung (vgl. Art. 11 BV). Dabei ist zu präzisieren, dass aus diesen Bestimmungen, die zum Teil eher programmatischer Natur sind, zwar eine Abklärungspflicht von Amtes wegen, aber regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2). 6.4 6.4.1 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde sind die vorinstanz-lichen Abklärungen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstadt Gambia als hinreichend zu bezeichnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich seine Familie weiterhin in seinem Heimatort aufhält, und er gab zu Protokoll, dass er mit seiner Mutter und seiner Schwester nach wie vor in Kontakt stehe (vgl. Akten SEM A23/20 F65, F110). 6.4.2 In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht und mit überzeugender Begründung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch seinen Vater aufgrund seiner angeblichen Konversion zum Christentum den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält. Die diesbezüglich protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sind auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unsubstanziiert; sie wirken konstruiert, wenig plausibel sowie lebensfremd und sind als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren. Demnach ist auch die Behauptung, er könne aufgrund dieser Umstände nicht auf die Unterstützung seiner Familie zählen, nicht überzeugend. 6.4.3 Unter diesen Umständen bestand entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift kein Anlass, Abklärungen betreffend eine alternative Unterbringung im Heimatstaat zu tätigen. Aufgrund des bestehenden Kontakts des Beschwerdeführers zu seiner Familie kann davon ausgegangen werden, dass diese in der Lage ist, ihn am internationalen Flughafen D._______ - der nur wenige Kilometer vom Wohnort der Familie entfernt liegt - abzuholen, dass eine Rückkehr zu seinen Eltern mithin gewährleistet und dass eine angemessene Betreuung durch diese gesichert ist. 6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt - auch mit Blick auf ihre erhöhte Abklärungspflicht - hinreichend festgestellt. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, muss sich das SEM auch keine Verletzung der Bestimmungen der KRK vorwerfen lassen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Gambia herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer E-221/2022 vom 7. Februar 2022 E. 10.2). 7.3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 30. April 2024 die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannt (vgl. insbesondere Verfügung S. 9). Die Tatsache, dass es sich bei ihm um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), hat zur Folge, dass erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu stellen und diese von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e). Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). 7.3.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hat. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie bereits festgehalten, ist das SEM vorliegend seiner oben skizzierten Abklärungspflicht bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden genügend nach-gekommen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Verhältnis zu seinem Vater sei wegen seiner Konversion zerrüttet und er könne daher nicht auf Unterstützung durch seine Familie zählen, ist unglaubhaft. Es kann aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsort B._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Zudem leben gemäss seinen Aussagen weitere Verwandte in der Nähe seines Herkunftsorts, zu denen er ein gutes Verhältnis habe (vgl. Akten SEM A23/20 F91). Insgesamt kann somit von einem intakten Beziehungsumfeld des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland ausgegangen werden. 7.3.5 Der Argumentation in der Beschwerde, die finanzielle Situation seiner Familie erscheine zweifelhaft, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr lassen die Aussagen des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass ihre wirtschaftliche Situation hinreichend sein dürfte, um ihn aufnehmen und unterstützen zu können (vgl. Akten SEM A23/20 F51 f.). Zudem verfügt der mittlerweile (...)jährige Beschwerdeführer selber über gewisse berufliche Qualifikationen, die es ihm ermöglichen sollten, zur Sicherung seines Lebensunterhalts beizutragen. Schliesslich hat er auch keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht (vgl. a.a.O. F5, F10). 7.3.6 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es dem SEM obliegen wird, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten des Wegweisungsvollzug den Bedürfnissen des bis zum 10. März 2025 minderjährigen Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Das SEM hat vor der Ausschaffung des unbegleiteten minderjährigen Beschwerde-führers sicherzustellen, dass dieser in Gambia seinen Eltern respektive einem sonstigen Familienmitglied übergeben wird, welches den Schutz des Kindes gewährleistet (Art. 69 Abs. 4 AIG; vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2). Nach dem Gesagten spricht das Kindeswohl somit ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: