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E-3305/2016

E-3305/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 11. September 2015 und gelangte am 30. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz hörte ihn am 6. April 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei sowohl von den staatlichen Behörden wie auch von der PYD (Partei der Demokratischen Union) wegen des Militärdienstes gesucht worden. Ausserdem habe er an Demonstrationen teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 29. April 2016 - eröffnet am 4. Mai 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in englischer Sprache ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Übersetzung der Beschwerdeschrift einzureichen. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift in deutscher Sprache nach und beantragte, die Verfügung der Vor­instanz sei aufzuheben, es sei sein Flüchtlingsstatus festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als vorsorgliche Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Behörden seines Heimatlandes nicht zu kontaktieren und jede Datenweitergabe sei zu unterlassen. Eventualiter sei er für den Fall einer bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Er reichte die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.

E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insgesamt würden weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch seine eingereichten Dokumente belegen, dass er begründete Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden oder die PYD wegen Wehrdienstverweigerung oder Kundgebungsteilnahmen habe. Das Vorbringen, er habe einen Festnahmebefehl zur Stellung beim Rekrutierungsbüro erhalten, sei nicht asylrelevant.

E. 4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen ist. Er setzt sich mit der vor­instanzlichen Beweiswürdigung nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe an Demonstrationen teilgenommen und Fotos von ihm seien in den Medien gezeigt worden. Es liegen jedoch keine Indizien vor, welche darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen als Gegner des Regimes identifiziert worden wäre. Dass Fotos von ihm in den Medien gezeigt worden seien, ist eine durch nichts substantiierte oder belegte Behauptung. Es besteht somit für den Beschwerdeführer unter diesem Aspekt kein Grund für die Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenz­urteil publiziert]).

E. 4.2.2 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor der Absolvierung des Militärdienstes bei der syrischen Armee und eine entsprechende asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer noch nicht einmal gemustert. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, hierzu Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch, ebenso wie die Frage der Echtheit des eingereichten Festnahmebefehls, vorliegend offen bleiben (wie etwa im Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2), da der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm offenbar drohenden Rekrutierung keine weiteren Gründe glaubhaft vorgebracht hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen.

E. 4.2.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung gegenüber der PYD beziehungsweise der YPG ist auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt.

E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3305/2016 Urteil vom 22. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 11. September 2015 und gelangte am 30. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz hörte ihn am 6. April 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei sowohl von den staatlichen Behörden wie auch von der PYD (Partei der Demokratischen Union) wegen des Militärdienstes gesucht worden. Ausserdem habe er an Demonstrationen teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 29. April 2016 - eröffnet am 4. Mai 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in englischer Sprache ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Übersetzung der Beschwerdeschrift einzureichen. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift in deutscher Sprache nach und beantragte, die Verfügung der Vor­instanz sei aufzuheben, es sei sein Flüchtlingsstatus festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als vorsorgliche Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Behörden seines Heimatlandes nicht zu kontaktieren und jede Datenweitergabe sei zu unterlassen. Eventualiter sei er für den Fall einer bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Er reichte die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insgesamt würden weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch seine eingereichten Dokumente belegen, dass er begründete Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden oder die PYD wegen Wehrdienstverweigerung oder Kundgebungsteilnahmen habe. Das Vorbringen, er habe einen Festnahmebefehl zur Stellung beim Rekrutierungsbüro erhalten, sei nicht asylrelevant. 4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen ist. Er setzt sich mit der vor­instanzlichen Beweiswürdigung nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe an Demonstrationen teilgenommen und Fotos von ihm seien in den Medien gezeigt worden. Es liegen jedoch keine Indizien vor, welche darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen als Gegner des Regimes identifiziert worden wäre. Dass Fotos von ihm in den Medien gezeigt worden seien, ist eine durch nichts substantiierte oder belegte Behauptung. Es besteht somit für den Beschwerdeführer unter diesem Aspekt kein Grund für die Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenz­urteil publiziert]). 4.2.2 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor der Absolvierung des Militärdienstes bei der syrischen Armee und eine entsprechende asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer noch nicht einmal gemustert. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, hierzu Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch, ebenso wie die Frage der Echtheit des eingereichten Festnahmebefehls, vorliegend offen bleiben (wie etwa im Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2), da der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm offenbar drohenden Rekrutierung keine weiteren Gründe glaubhaft vorgebracht hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen. 4.2.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung gegenüber der PYD beziehungsweise der YPG ist auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt.

6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: