Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer ein ethnischer Tibeter mit Wurzeln in B._______ (Kreis und Bezirk C._______, Provinz D._______) und verliess die Volksrepublik China am (...) 2015 in Richtung Nepal. Am 29. Dezember 2015 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (BzP). Eine ausführliche Anhörung fand am 22. Juni 2017 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe am (...) anlässlich des (...) Geburtstags des Dalai Lama in seinem Heimatort eine Tenshuk Zeremonie (Zeremonie für ein langes Leben) durchgeführt. Noch am selben Tag sei seine Mutter vom Sohn des Dorfvorstehers ("Dadui Zhang") telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die chinesischen Sicherheitsbehörden von der Durchführung der Zeremonie erfahren und den "Dadui Zhang" für Befragungen mitgenommen hätten. Seine Mutter sei angesichts dieses Anrufes ohnmächtig geworden, sein Vater habe ihn sofort zur Flucht aufgefordert. Bevor die Sicherheitsbehörden zu seinem Haus gekommen und eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, sei er geflüchtet. Zunächst sei er während rund drei Wochen bei Verwandten in der Ortschaft E._______ untergekommen; während dieser Zeit habe ihn ein Onkel väterlicherseits darüber informiert, dass sein Vater von den Behörden inhaftiert worden sei, und dass er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren könne. Mit Hilfe dieses Onkels sei ihm sodann über die Ortschaften F._______, G._______, H._______ und I._______ die Ausreise nach Nepal gelungen. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die folgenden Beweismittel zu den Akten: Ein "Hukou" (Familienbüchlein), Kopien von Ausweispapieren seines Vaters, einen aus China stammenden Briefumschlag sowie verschiedene Fotos, auf denen der Beschwerdeführer mit seinem Vater abgebildet sein soll. B. Am 5. Oktober 2018 wurde zum Zwecke der Herkunfts- und Sprachabklärung ein telefonisches Interview mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Interviews analysierte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und das linguistische Profil des Beschwerdeführers. Der Experte kam aufgrund dieser Analyse zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar sehr wahrscheinlich im Kreis C._______ teilsozialisiert worden sei, dass seine Ausreise jedoch früher als angegeben stattgefunden habe. C. Daraufhin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 30. November 2019 (recte: 2018) das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Erkenntnissen aus dieser Analyse. D. Am 20. Dezember 2018 zeigte Nora Maria Riss, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, ihre Mandatierung an. E. Nachdem der Beschwerdeführer sich die Aufzeichnung des Telefoninterviews angehört hatte, reichte er - handelnd durch die Rechtsvertreterin - am 31. Januar 2018 (recte: 2019) seine schriftliche Stellungnahme dazu ein. Sodann wurden weitere Beweismittel eingereicht, namentlich, Fotos, welche den Beschwerdeführer mit seinem Vater im Jahr 2014 in der chinesischen Stadt J._______ zeigen sollen, eine Fototasche, die Kopie der Identitätskarte des Vaters, die Kopie des Hukou. F. Das SEM legte diese Stellungnahme des Beschwerdeführers dem mit der LINGUA-Analyse befassten Gutachter und einem weiteren Tibet-Experten am 22. März 2019 zur Prüfung vor. Beide Experten kamen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Bemerkungen des Beschwerdeführers an den Schlüssen der LINGUA-Analyse nichts Wesentliches zu ändern vermöchten. G. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. H. Am 8. Juni 2019 wurde die Mandatsübernahme durch den rubrizierten Rechtsvertreter angezeigt und eine entsprechende Vollmacht eingereicht. Der Rechtsvertreter ersuchte um Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsgesuch blieb seitens des SEM unbeantwortet. I. Die Verfügung vom 23. Mai 2019 focht der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 27. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Prüfung an das SEM zurückzuweisen. Unter anderem wurde neben verschiedenen Aktenstücken des vorinstanzlichen Verfahrens und Kopien der bisher bereits eingereichten Beweismittel eine Fürsorgebestätigung sowie eine Wohnsitzbestätigung der Schweizerischen Wohngemeinde eingereicht. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren ersuchte er darum, das Urteil bei der Veröffentlichung - und insbesondere auch den Namen des Rechtsvertreters - zu anonymisieren. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abwarten. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM dazu ein, sich zur Beschwerde vom 27. Juni 2019 vernehmen zu lassen. L. Nachdem das SEM am 22. Juli 2019 eine Vernehmlassung eingereicht hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. August 2019 die Möglichkeit zur Replik gewährt. M. Am 30. September 2019 replizierte der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. N. Am 25. Oktober 2019 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Anonymisierung der Publikationsfassung des vorliegenden Urteils ist im Rahmen der üblichen Praxis nachzukommen. Nicht zu anonymisieren ist im Lichte dieser Praxis der Name des mandatierten Rechtsvertreters, zumal in der Beschwerde keine Gründe aufzeigt werden, welche die Anonymisierung seines Namens rechtfertigen würden.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz führen könnten.
E. 4.2 Einleitend zu prüfen ist angesichts der formellen Natur des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 141 V 557 E. 3 S. 563 f.) die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sein Akteneinsichtsrecht verletzt.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als Teilgehalt umfasst er namentlich das Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434).
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Akteneinsichtsrecht sei in schwerwiegender Weise verletzt worden, weil das SEM ein Gesuch seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2019 um Gewährung der Akteneinsicht unbeantwortet gelassen habe (vgl. Beschwerde, S. 3 ff). Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, es treffe zwar zu, dass das Akteneinsichtsgesuch vom 8. Juni 2019 nicht beantwortet worden sei, jedoch seien der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eröffnung der angefochtenen Verfügung sämtliche editionspflichtigen Akten zugestellt worden (einschliesslich eines Aktenverzeichnisses). Das SEM sei im Zusammenhang mit dem Gesuch vom 8. Juni 2019 nicht darüber orientiert worden, dass das Vertretungsverhältnis zur früheren Rechtsvertreterin nicht mehr bestehe. Nachträgliche Abklärungen bei der früheren Rechtsvertreterin und beim jetzigen Rechtsvertreter hätten sodann ergeben, dass der jetzige Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht über die Akten verfügt habe. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass es in der Tat befremdlich erscheint, wenn das SEM ein Akteneinsichtsgesuch während laufender Rechtsmittelfrist unbeantwortet lässt und erst in einem Zeitpunkt tätig wird, in welchem die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand, dass dem SEM die beendete Mandatsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner vormaligen Rechtsvertreterin nicht explizit angezeigt worden ist. Allein aus dem Umstand, dass ein neuer Rechtsvertreter unter Vorlage einer Vollmacht seine Mandatierung anzeigte, musste das SEM nämlich schliessen, dass ein neues Mandatsverhältnis besteht und hätte auf das explizite Akteneinsichtsgesuch reagieren müssen. Jedenfalls hätte bei diesbezüglichen Zweifeln mit Blick auf Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) die Pflicht bestanden, beim Beschwerdeführer beziehungsweise seinem neuen Rechtsvertreter nachzufragen - was das SEM durch seine telefonischen Nachfragen vom 28. Juni 2019 mit Verspätung und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist denn auch getan hat. Es liegt mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese führt vorliegend jedoch nicht zur Rückweisung an die Vorinstanz, zumal dem neu mandatierten Rechtsvertreter unbestritten durch einen Handwechsel die Akten von der vormaligen Rechtsvertreterin zugestellt wurden und eine einlässliche Beschwerdeerhebung möglich war. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung ist abzuweisen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann mehrfach, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt (vgl. Beschwerde, S. 4, 5, 7, 15, 19). Insbesondere mit Blick auf das von der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung stark gewichtete LINGUA-Gutachten erhebt er verschiedene prozessuale Rügen. Namentlich bringt er vor, die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen (Art. 9 BV) und habe in mehrfacher Hinsicht den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 BV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Zudem sei sie ihrer "Beweisabnahmepflicht" nicht nachgekommen.
E. 4.3.1 Die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gerügte Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt schon deshalb ausser Betracht, weil diese Garantie nur auf Verfahren Anwendung findet, die zivilrechtliche Ansprüche ("civil rights") betreffen; ausländerrechtliche Verfahren - einschliesslich des Asylverfahrens - fallen nicht darunter (vgl. EGMR, Urteil vom 5. Dezember 2013, Sharifi gegen Österreich, Nr. 60104/08, § 41; vgl. ferner BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133). Die Rüge, der Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt worden (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) erweist sich aber auch sonst als unbegründet: Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Beweise anders würdigte, als der Beschwerdeführer sich vorstellte, lässt nicht den Schluss zu, das gesamte Verfahren sei unfair verlaufen. Die entsprechende Rüge in der Rechtsmitteleingabe ist demnach als Kritik an der Würdigung und mithin in der Sache selbst zu verstehen. Folglich wird die abweichende Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen der materiellen Prüfung vom Gericht zu berücksichtigen sein. Die formelle Rüge geht somit fehl.
E. 4.3.2 Auch die wiederholt vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe ihre "Beweisabnahmepflicht" verletzt und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) moniert, verfängt nicht: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid sämtliche Akten und aktenkundigen Beweismittel - namentlich die Anhörungsprotokolle, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, das LINGUA-Gutachten und die Stellungnahme hierzu berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, zu den eingereichten Unterlagen im besonderen Ziffer II S. 9). Ob sie gestützt auf diese Aktenlage die richtigen Schlüsse gezogen hat, ist eine Frage der materiellen Würdigung, die mit dem Untersuchungsgrund-satz nicht direkt zusammenhängt. Inwiefern weitere Beweiserhebungen angezeigt gewesen wären, ergibt sich sodann aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.
E. 4.3.3 Für ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz finden sich sodann vorliegend, auch vor dem Hintergrund des bereits Festgestellten, keine Anhaltspunkte.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zudem sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, im angegeben Zeitraum als Tibeter in der von ihm angegebenen Provinz in der Volksrepublik China hauptsozialiisiert und bis im September 2015 dort wohnhaft gewesen zu sein. Zunächst verwies es im Detail auf die Ergebnisse der LINGUA-Analyse. Diese habe ergeben, dass der Beschwerdeführer viele landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion besitze. So habe er beispielsweise (...) gewusst. Auch habe er (...) angeben können, (...). Er habe (...) gekannt, die in seinem angeblichen Heimatkreis, aber auch in vielen anderen Gebieten inner- und ausserhalb Tibets (...) würden. Seine Angaben zur (...) sei realistisch gewesen. Die Angaben zum (...) seien grösstenteils zutreffend gewesen, ebenso die Angaben zu den (...). Dieses Wissen könne in Tibet selbst oder auch ausserhalb Tibets erworben worden sein. Neben diesen zutreffenden Angaben hätten sich aber auch einige beträchtliche Lücken und Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers gefunden, die vor dem Hintergrund der von ihm behaupteten Biographie nicht erklärbar seien. Unerwartet für eine Person, die (...) Jahre in Tibet gelebt haben wolle, sei, dass er (...). Auch habe er die chinesischen Begriffe (...) verwechselt. Schliesslich habe er tatsachenwidrig erwähnt, dass (...). Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der angegebenen Heimatregion gelebt habe, aber deutlich früher als angegeben ausgereist sei. Dieser Eindruck bestätige sich bei der Prüfung des linguistischen Profils: Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführers angegebenen Profils sei zu erwarten gewesen, dass er neben Kenntnissen der chinesischen Sprache den im Kreis C._______ vorherrschenden tibetischen Dialekt spreche, der sich von dem von Exil-Tibetern regelmässig gesprochenen "(...)" stark unterscheide. Die Analyse des Telefoninterviews habe diese Erwartung nur teilweise bestätigt: Auf Ebene der Phonetik/Phonologie und des Lexikons sei die Sozialisierung im Kreis C._______ glaubhaft; auch die Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers entsprächen den Erwartungen. Auf der Ebene der (stabileren) Morphologie/Morphosyntax sei beim Beschwerdeführer jedoch (...) festzustellen gewesen, das sich mit der angegebenen Biografie nur bedingt vereinbaren lasse. Auf einen längeren Aufenthalt ausserhalb Tibets lasse überdies schliessen, dass er (...); zudem hätten sich (...) gefunden. In seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Lingua-Abklärung habe der Beschwerdeführer erklärt, es sei ihm nicht klar gewesen, was mit dem Begriff "(...)" gemeint gewesen sei, da die (...) in China beziehungsweise Tibet nicht denjenigen der Schweiz entsprechen würden. Es gäbe in Tibet mehr (...) als in der Schweiz und es gäbe für einzelne Einheiten häufig sowohl einen tibetischen als auch einen chinesischen Begriff. Er habe sodann weitere Ausführungen zu den einzelnen (...) gemacht. Die Schilderungen könnten jedoch nichts daran ändern, dass (...). Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, die Verwechslung der chinesischen Begriffe für "(...)" und "(...)" sei darauf zurückzuführen, dass die interviewführende Person einen anderen chinesisch-Dialekt gesprochen habe. Der LINGUA-Experte halte jedoch fest, dass die entsprechenden Sprachsilben im Hochchinesischen wie auch im Sichuan-Dialekt unterschieden würden. Ein Missverständnis sei nicht plausibel. In Bezug auf die Nachbarkreise des Bezirks C._______ habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sich im Interview verhaspelt zu haben. Er habe nun seine Aussage in der Stellungnahme dahingehend korrigiert, ein "(...)" sei ein "(...)" und kein "(...)". Auch diese neue Angabe sei gemäss dem LINGUA-Experten aber veraltet. Weiter habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme geschildert, er habe im Interview erwähnt, den Personalausweis nicht bezahlt haben zu müssen, weil er die Person im Amt gekannt habe. Im Zusammenhang mit den Identitätsdokumenten bringe er ausserdem vor, dass er im Interview Unterschiede zwischen dem ersten und zweiten Ausweis genannt habe. Die entsprechenden Interviewpassagen seien von zwei verschiedenen LINGUA-Experten überprüft worden. Keiner der beiden könne dieses Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen. Der Beschwerdeführer bringe sodann hinsichtlich Dialekt und Sprachkenntnissen vor, die sachverständige Person habe ihn am Telefon oftmals nicht verstanden. Er habe teilweise auf Zentraltibetisch ausweichen müssen, um sich mit der das Interview führenden Person zu verständigen. In diesem Zusammenhang habe er einzelne Interviewpassagen vorgebracht, in welchen es seiner Meinung nach zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Es sei dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass es zwischenzeitlich zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Nach der Überprüfung der angegebenen Stellen sei jedoch festzuhalten, dass es möglich gewesen sei, alle Verständigungsprobleme durch Nachfragen oder Ausweichen auf Chinesisch oder Deutsch zu klären. Stellen, in welchen sich der Beschwerdeführer offensichtlich der Sprache der Interviewerin angepasst habe, um Verständigungsprobleme zu erklären, seien in der Analyse nicht berücksichtigt worden. Zudem sei anzumerken, dass die LINGUA-Analyse von einer anderen Person vorgenommen worden sei als das Interview. Die erwähnten Verständigungsschwierigkeiten hätten demnach keinen Einfluss auf die Beurteilung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse. In der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer sodann auf die komplexe Dialekt-Kartographie Tibets hingewiesen; Schlussfolgerungen hierzu seien insbesondere bei grösseren Distanzen erschwert. Ausserdem sei bei den tibetischen Dialekten ebenfalls ein sehr komplexes Isoglossennetz zu verzeichnen. Es sei demnach nicht möglich, saubere Ausbreitungskreise der einzelnen Dialektgruppen zu zeichnen oder einen geographisch-kladistischen Ansatz zu verwenden, um tibetische Dialekte zu vergleichen. Es sei richtig, dass es in Tibet viele Dialekte gebe, die nur zum Teil hinreichend beschrieben worden seien. Aus diesen Gründen könne es vorkommen, dass sich die Linguistik Referenzvarietäten bediene, was allerdings keine ungewöhnliche linguistische Methodik darstelle. Ausserdem habe bei der vorliegenden LINGUA-Analyse kein "geographisch-kladistischer" Ansatz Verwendung gefunden. Sofern seitens des Beschwerdeführers angemerkt werde, es sei wichtig zu wissen, ob sich die sachverständige Person bei der Analyse Daten anderer Kham-Dialekte bedient habe, werde auf die Angaben in A21 (rechtliches Gehör) verwiesen. Neben dem Derge-Dialekt, der in diesem Schreiben genannt werde, habe der Experte auch vereinzelt Daten der Dialekte der Bathang, Lithang, Chamdo und Gertse berücksichtigt, die ebenfalls dem Kham-Dialekt zuzurechnen seien. Sodann merke der Beschwerdeführer an, dass er es für unwahrscheinlich halte, dass irgendein noch so versierter Experte beurteilen könne, wann genau eine Person aus dem Tibet ausgereist sei. Auch aus der Sicht des SEM sei es linguistisch nicht möglich, einen genauen Ausreisezeitpunkt festzulegen. Hingegen sei es möglich, festzustellen, ob eine gewisse Sprachform zur Biographie einer Person passe oder nicht. Wie dem Beschwerdeführer bereits durch die Ergebnisse der LINGUA-Analyse aufgezeigt worden sei, seien in der Sprachanalyse unerwartete Spracheinflüsse sowie Unstimmigkeiten und Lücken im landeskundlich-kulturellen Bereich festgestellt worden. Diese Resultate seien im Lichte einer Gesamtwürdigung des Asylgesuchs zu betrachten. Wie aufgezeigt worden sei, seien auch die Asylvorbringen mit erheblichen Glaubhaftigkeitszweifeln belastet. Es entstünden schon damit erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft. Die veralteten Regionalkenntnisse sowie die Sprache, in welcher sich ein Dialektgemisch finden lasse, würden nahelegen, dass der Beschwerdeführer zwar in der von ihm angegebenen Region teilsozialisiert worden sei, aber deutlich früher als angegeben ausgereist sei. Das SEM stellte sodann im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente vorgelegt. Seine Identität stehe deshalb nicht abschliessend fest. Das eingereichte Familienbüchlein könne nicht zweifelsfrei seiner Person zugeordnet werden. Es sei zudem nicht geeignet, zu belegen, dass er von Geburt bis zum behaupteten Ausreisezeitpunkt in China (Tibet) gelebt habe. Dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente vorlegen könne, wecke auch deshalb Zweifel, weil seine Schilderungen zum Verlust der Identitätskarte widersprüchlich seien: Zum einen habe der Beschwerdeführer inkonsistente Angaben dazu gemacht, zu welchem Zeitpunkt die chinesischen Behörden die Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, anlässlich welcher auch die Identitätskarte beschlagnahmt worden sei. Zum anderen habe er vorgebracht, bei seiner Flucht von B._______ nach E._______ in eine Kontrolle geraten zu sein. Im Lichte der Behauptung, dass er damals schon grossflächig gesucht worden sei, sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Kontrolle habe passieren können, ohne die Identitätskarte vorzuweisen. Nicht nachvollziehbar sei weiter auch die Schilderung der Umstände, wie der Beschwerdeführer von den Nachforschungen der chinesischen Behörden erfahren haben wolle. Einerseits bringe er vor, seine Mutter habe einen entsprechenden Telefonanruf vom Sohn des Dorfvorstehers entgegengenommen; sie habe ihn daraufhin angeschrien und sei in Ohnmacht gefallen. Andererseits erzähle er aber in indirekter Rede davon, was der Sohn des Dorfvorstehers zu ihm gesagt habe. Auch zum Zeitpunkt des Telefonanrufs habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Inkonsistent seien weiter auch die Angaben zur Reise in die Schweiz; namentlich zu den verwendeten Reisedokumenten. Und auch wenn die Erzählung über die angeblich verfolgungsauslösende "Tenshuk"-Zeremonie ausführlich ausgefallen sei, blieben die diesbezüglichen Schilderungen insgesamt stereotyp und schemenhaft. Insbesondere die chronologische Vortragsweise und die immer wieder vorkommenden Wiederholungen wirkten einstudiert.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er früher als von ihm angegeben aus der Volksrepublik China ausgereist sei. Er macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe bei der Prüfung seiner Aussagen den Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) verkannt und überhöhte Anforderungen an das Beweismass gestellt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. 7.1 Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt haben, bestehen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
E. 7.2 Daraus ergibt sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht, respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergeht. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass die in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter grösstenteils keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor chinesische Staatsangehörige sind.
E. 7.3 Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
E. 8.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Es wird diesbezüglich vorab auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich in der von ihm angegebenen Heimatregion gelebt hat, aber deutlich früher als angegeben aus dem Heimatstaat ausgereist ist.
E. 8.2 Der vorliegend angefochtenen Verfügung liegt ein LINGUA-Gutachten zugrunde. Was die Einwendungen des Beschwerdeführers zu dieser LINGUA-Analyse angeht, ist einleitend festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, das LINGUA-Gutachten im Rahmen der Beweiswürdigung - wie vom Beschwerdeführer gefordert - gänzlich ausser Acht zu lassen: Zwar stellt eine LINGUA-Analyse kein Sachverständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern vielmehr eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr gemäss der konstanten Rechtsprechung jedoch dennoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
E. 8.3 Zwar unternimmt der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren - wie schon in anderen Verfahren - den Versuch, die Fachkenntnis und die Unvoreingenommenheit des/der mit der LINGUA-Analyse befassten Experten/Expertin (...) in Frage zu stellen Beschwerde S. 8 f.). Seine diesbezüglichen Aussagen erschöpfen sich jedoch in nicht weiter substanziierten Vorwürfen, die darauf abzielen, den betreffenden Experten zu diskreditieren und ihm ausländerfeindliche Motive zu unterstellen (vgl. zum Inhalt dieser Vorwürfe auch Urteil E-8031/2016 vom 6. Februar 2019 E. 4.2; zu deren Unbegründetheit ebenda, E. 6.2).
E. 8.3.1 Auch die Kritik des Beschwerdeführers am Inhalt der LINGUA-Analyse ist unbegründet: Entgegen seiner Darstellung hat die begutachtende Person keinesfalls nur die gegen den Beschwerdeführer sprechenden Indizien betont, sondern auch Aspekte hervorgehoben, die für die von ihm behauptete Biografie sprechen könnten; das LINGUA-Gutachten ist insofern als ausgewogen zu qualifizieren. Sodann ist die Expertise fundiert und das daraus resultierende Gutachten nachvollziehbar und schlüssig begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wiederholt der Beschwerdeführer nun die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Bedenken, die er gegenüber den Ergebnissen der LINGUA-Analyse schon in seiner Stellungnahme zur Analyse im vorinstanzlichen Verfahren schriftlich vorgetragen hat. Diese Einwendungen sind vom SEM jedoch in der angefochtenen Verfügung (notabene nach Beizug nicht nur des Gutachters, sondern auch noch eines zusätzlichen Experten), entkräftet worden.
E. 8.3.2 In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht nachzuweisen vermögen, dass er sich tatsächlich - wie von ihm behauptet - bis im (...) 2015 in der Volksrepublik China aufgehalten hat. Zwar stimmt das eingereichte "Hukou" mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Identität überein. Jedoch kann weder eruiert werden, ob es sich bei diesem "Hukou" um ein authentisches Dokument handelt; noch, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Identität zutrifft, weil der Beschwerdeführer keine fälschungssicheren Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend festhielt, vermochte der Beschwerdeführer überdies nicht plausibel zu erklären, warum er nicht im Besitze zumindest einer Identitätskarte ist. Dass die Identitätskarte bei der kurz nach seiner angeblichen Flucht durchgeführten Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden sei (vgl. SEM-act. A6, F5.02) und er bei einer einige Wochen später durchgeführten Kontrolle trotz Fehlens eines Ausweises unbehelligt geblieben sein soll (vgl. SEM-act. A13, F55), ist mit der Aussage, dass die chinesischen Behörden zu diesem Zeitpunkt im Bezirk C._______ schon grossflächig nach ihm gesucht haben sollen (vgl. SEM-act. A13, F55), in der Tat nur schwer zu vereinbaren. Festzustellen ist sodann, dass "Hukou" nach Erkenntnissen des Gerichts nicht fälschungssicher sind und gefälscht erworben werden können (vgl. z.B. Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, China: Fraudulent documents, including the manufacturing, procurement, distribution and use of passports, hukou, and resident identity cards RIC], particularly in Guangdong and Fujian; instances of officials issuing fraudulent RICs to citizens and selling authentic RICs on the black market [2010-September 2013], 21 October 2013, CHN104579., https://www.refworld.org/docid/527a3ade4.html [abgerufen am 3. April 2020]). Dem eingereichten "Original" fehlt denn auch an der für dieses "Hukou" üblichen Hülle. In diesem Zusammenhang mutet es auch seltsam an, dass der Beschwerdeführer durch seinen Onkel eine Tasche für die Flucht erhalten haben will, in welcher er das "Hukou" gefunden habe. Sofern er im Verfahren sodann die Kopien eines auf den 1. September 2015 datierenden neuen "Hukou" einreicht, welches seine Eltern bei den Behörden erhältlich gemacht haben wollen, mutet zum einen seltsam an, dass die staatlichen Behörden zum genannten Zeitpunkt ein solches "Hukou" ausgestellt haben, wurde der Beschwerdeführer doch angeblich landesweit gesucht und war sein Vater seinetwegen in Haft. Überdies wurde der Beschwerdeführer weiterhin im Büchlein aufgeführt, obwohl er sich seit Juli 2015 nicht mehr am Wohnort aufgehalten hat, was ebenfalls nicht stimmig scheint. Insgesamt sind die eingereichten Beweismittel von der Vorinstanz zutreffend als nicht beweiserheblich qualifiziert worden.
E. 8.4 Aufgrund der vorangegangene Schlussfolgerungen ist auch den Vorfluchtvorbringen bereits die Grundlage entzogen. Im Übrigen sind diese auch unglaubhaft ausgefallen.
E. 8.4.1 Der Beschwerdeführer hat in der freien Begründung seines Asylgesuchs ausführliche Schilderungen zu Protokoll gegeben. Die Vorinstanz hat aber zutreffend festgestellt, dass diese insgesamt stereotyp und schemenhaft ausgefallen seien. Von Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen vermochte, unter welchen Umständen er den Entschluss zu einem solchen Verhalten getroffen hat. So führte er aus, er habe die Chinesen nicht gemocht und sich viele Gedanken gemacht, wie er ihnen schaden könne. Sein Freund K._______ habe ihn darüber informiert, dass der Dalai Lama (...) Jahre alt werde und es wichtig sei, dass dieser noch lange lebe. Dann sei ihm beim Nachdenken in den Sinn gekommen, eine Tenshuk-Zeremonie zu veranstalten (vgl. SEM-act. A13, F55, 57 ff., F67). Bei einer Tenshuk Zeremonie handelt es sich um eine tibetisch-buddhistische Tradition. Die tibetische Gemeinschaft drückt mit der Zeremonie den Wunsch aus, der Dalai Lama möge lang und gesund leben (Langlebenszeremonie). Diese Zeremonie ist eine religiöse Darbringung, mit der man den geistlichen Lehrer um ein besonders langes Leben zum Wohle aller fühlenden Wesen bittet. Vor diesem Hintergrund scheint bereits nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer als bis dato völlig unpolitische Person und auch keine religiöse Funktion innehabend eine solche Zeremonie zum (...) Geburtstag des Dalai Lama durchgeführt haben soll, zumal er eigenen Angaben gemäss erst durch seinen Freund auf dieses Jubiläum aufmerksam gemacht worden sein soll. Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vorgängig den "Dadui Zhang" um Unterstützung angefragt haben will, dieser eine solche wegen der Gefährlichkeit jedoch verweigert habe und den Beschwerdeführer ein Schreiben habe unterzeichnen lassen, in welcher er die Schuld auf sich nehme (vgl. SEM-act. A13 F55, F81). Dieses Vorbringen wirkt konstruiert. Es steht überdies letztlich im Widerspruch zur angeblichen Verhaftung des "Dadui Zhang" (vgl. SEM-act. A13 F74), die noch am gleichen Tag erfolgt sein soll. Der Beschwerdeführer will eigenen Angaben gemäss sodann auch den Lama L._______ vorgängig in seine Pläne eingeweiht und ihn um Unterstützung angegangen haben. Der Lama habe entsprechend Mönche entsandt. Auf die Frage, ob dies nicht gefährlich für das Kloster und die Mönche gewesen sei, entgegnete er, es werde unterschieden, wer Hauptinitiator sei und wer nicht (vgl. SEM-act. A13 F84), was im landeskulturellen Kontext und angesichts der Brisanz einer solchen Veranstaltung, nicht überzeugt. In diesem Zusammenhang fällt sodann auf, dass der Beschwerdeführer auch auf die Frage ausweichend antwortete, ob die Teilnahme anderer Buddhisten an einer solchen Zeremonie für diese nicht gefährlich gewesen sei (vgl. SEM-act. A13 F87 ff.). Soweit er diesbezüglich ausführt, diese sei nicht schon im Voraus angekündigt gewesen, erst nach und nach hätten die anwesenden Leute davon erfahren, dass es sich um eine Tenshuk handelt (vgl. SEM-act. A13 F92), ist dies nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer vermochte sodann auch seinen Beitrag während der Zeremonie nicht dezidiert darzulegen, auch nicht auf gezielte Fragestellung hin (vgl. SEM-act. A13 F93-F105).
E. 8.4.2 Sodann sind Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Nachgang an die Zeremonie festzustellen. Diese betreffen den angeblichen Telefonanruf des Sohnes des Dorfvorstehers "Dadui Zhang": Einerseits trug der Beschwerdeführer vor, seine Mutter habe den Anruf entgegengenommen, dann zu schreien begonnen, um nur kurz später in Ohnmacht zu fallen (vgl. SEM-act. A13, F72-73). Anderseits gab er an anderer Stelle das Gespräch genau und in der wörtlichen Rede wieder. So äusserte er sich unter anderem, der Sohn des "Dadui Zhang" habe ihn mit der Bezeichnung "älterer Bruder" angesprochen (vgl. SEM-act. A13, F75). Letzteres ist mit der Darstellung, dass die Mutter den Anruf entgegengenommen und dann hysterisch reagiert habe, kaum zu vereinbaren. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt dieses Anrufs unterscheiden: Zum einen sprach er davon, der Anruf sei spätabends eingegangen (vgl. SEM-act. A13, F55), zum anderen legte er dar, es sei vier bis fünf Uhr, und jedenfalls vor Sonnenuntergang um sechs Uhr gewesen (vgl. SEM-act. A13, F77). Dass hier - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ein Fehler in der Übersetzung vorliege, erscheint angesichts des Umstands, dass ihm das Protokoll rückübersetzt wurde, als unwahrscheinlich. Kaum zusätzliches Gewicht ist vor diesem Hintergrund dem von der Vorinstanz festgestellten Umstand beizumessen, dass die Sonne im Bezirk C._______ am (...) 2015 erst um (...) Uhr untergegangen sei. Auch die Plötzlichkeit, in welcher seine Flucht erfolgt sein soll, indem sein Vater ihn unmittelbar im Anschluss an das Telefonat am Arm gepackt und sofort zu einem verfügbaren Taxi gebracht habe, mit welchem er dann sofort geflüchtet sei (vgl. SEM-act. A13 F55 S. 11), mutet konstruiert an.
E. 8.4.3 Als vage qualifiziert werden müssen weiter die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Grenzübertritt aus der Volksrepublik China nach Nepal. Obschon es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben muss, bei welchem der Beschwerdeführer unter grossem Druck gestanden haben müsste, finden sich in seinem Vorbringen kaum Realkennzeichen, die darauf hindeuten würden, dass er das Geschilderte selbst erlebt hätte (vgl. SEM-act. A13, F56, F126-127). Unsubstanziiert sind schliesslich seine Angaben dazu, wer die Flucht in die Schweiz finanziert habe (vgl. SEM-act. A13, F146). Widersprüchlich sind auch seine Angaben dazu, was für Ausweispapiere er auf der Flugreise nach Europa benutzte (vgl. SEM-act. A6, F4.02: nepalesischer Pass; vgl. SEM-act. A15, F136: taiwanesischer Pass).
E. 8.4.4 Die vagen, unplausiblen und teils widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht mit seiner geringen Schulbildung erklären. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Asylverfahren einer grossen emotionalen Belastung ausgesetzt war, die festgestellten Widersprüche und die fehlende Substanziierung zu relativeren vermöchte.
E. 9.1 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren in Indien oder Nepal gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
E. 9.2 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation und seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe (illegale Ausreise aus dem Heimatstaat) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.3 Zu einer anderen Beurteilung führt auch das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht. Dort macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, indem er regelmässig an Demonstrationen gegen China teilgenommen habe und Tibet-Parolen skandiert habe, so zuletzt auch beim Besuch des Chinesischen Präsidenten (vgl. Beschwerde S. 18). Die Vorbringen waren bis dahin nicht aktenkundig und wurden in der Beschwerde weder näher substanziiert noch belegt. Diese Vorbringen sind von vornherein nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil - wie bereits dargelegt - die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststeht. Im Übrigen ist an dieser Stelle auch auf die nachfolgende Erwägung 11.2 zu verweisen.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Hauptsozialisierung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gelten deshalb als unbekannt. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da dieser den Behörden unbekannt ist und der Beschwerdeführer damit keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden.
E. 11.2 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11).
E. 11.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG aber mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2019 gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist im Zusammenhang mit der festgestellten Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht zuzusprechen, da der Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Kenntnis der Vorakten war und daher diese bei der Chancenprüfung der Beschwerde heranziehen konnte. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3281/2019 Urteil vom 27. April 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), angegebene Herkunft China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Rapten Dahortsang, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer ein ethnischer Tibeter mit Wurzeln in B._______ (Kreis und Bezirk C._______, Provinz D._______) und verliess die Volksrepublik China am (...) 2015 in Richtung Nepal. Am 29. Dezember 2015 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (BzP). Eine ausführliche Anhörung fand am 22. Juni 2017 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe am (...) anlässlich des (...) Geburtstags des Dalai Lama in seinem Heimatort eine Tenshuk Zeremonie (Zeremonie für ein langes Leben) durchgeführt. Noch am selben Tag sei seine Mutter vom Sohn des Dorfvorstehers ("Dadui Zhang") telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die chinesischen Sicherheitsbehörden von der Durchführung der Zeremonie erfahren und den "Dadui Zhang" für Befragungen mitgenommen hätten. Seine Mutter sei angesichts dieses Anrufes ohnmächtig geworden, sein Vater habe ihn sofort zur Flucht aufgefordert. Bevor die Sicherheitsbehörden zu seinem Haus gekommen und eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, sei er geflüchtet. Zunächst sei er während rund drei Wochen bei Verwandten in der Ortschaft E._______ untergekommen; während dieser Zeit habe ihn ein Onkel väterlicherseits darüber informiert, dass sein Vater von den Behörden inhaftiert worden sei, und dass er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren könne. Mit Hilfe dieses Onkels sei ihm sodann über die Ortschaften F._______, G._______, H._______ und I._______ die Ausreise nach Nepal gelungen. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die folgenden Beweismittel zu den Akten: Ein "Hukou" (Familienbüchlein), Kopien von Ausweispapieren seines Vaters, einen aus China stammenden Briefumschlag sowie verschiedene Fotos, auf denen der Beschwerdeführer mit seinem Vater abgebildet sein soll. B. Am 5. Oktober 2018 wurde zum Zwecke der Herkunfts- und Sprachabklärung ein telefonisches Interview mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Interviews analysierte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und das linguistische Profil des Beschwerdeführers. Der Experte kam aufgrund dieser Analyse zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar sehr wahrscheinlich im Kreis C._______ teilsozialisiert worden sei, dass seine Ausreise jedoch früher als angegeben stattgefunden habe. C. Daraufhin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 30. November 2019 (recte: 2018) das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Erkenntnissen aus dieser Analyse. D. Am 20. Dezember 2018 zeigte Nora Maria Riss, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, ihre Mandatierung an. E. Nachdem der Beschwerdeführer sich die Aufzeichnung des Telefoninterviews angehört hatte, reichte er - handelnd durch die Rechtsvertreterin - am 31. Januar 2018 (recte: 2019) seine schriftliche Stellungnahme dazu ein. Sodann wurden weitere Beweismittel eingereicht, namentlich, Fotos, welche den Beschwerdeführer mit seinem Vater im Jahr 2014 in der chinesischen Stadt J._______ zeigen sollen, eine Fototasche, die Kopie der Identitätskarte des Vaters, die Kopie des Hukou. F. Das SEM legte diese Stellungnahme des Beschwerdeführers dem mit der LINGUA-Analyse befassten Gutachter und einem weiteren Tibet-Experten am 22. März 2019 zur Prüfung vor. Beide Experten kamen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Bemerkungen des Beschwerdeführers an den Schlüssen der LINGUA-Analyse nichts Wesentliches zu ändern vermöchten. G. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. H. Am 8. Juni 2019 wurde die Mandatsübernahme durch den rubrizierten Rechtsvertreter angezeigt und eine entsprechende Vollmacht eingereicht. Der Rechtsvertreter ersuchte um Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsgesuch blieb seitens des SEM unbeantwortet. I. Die Verfügung vom 23. Mai 2019 focht der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 27. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Prüfung an das SEM zurückzuweisen. Unter anderem wurde neben verschiedenen Aktenstücken des vorinstanzlichen Verfahrens und Kopien der bisher bereits eingereichten Beweismittel eine Fürsorgebestätigung sowie eine Wohnsitzbestätigung der Schweizerischen Wohngemeinde eingereicht. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren ersuchte er darum, das Urteil bei der Veröffentlichung - und insbesondere auch den Namen des Rechtsvertreters - zu anonymisieren. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abwarten. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM dazu ein, sich zur Beschwerde vom 27. Juni 2019 vernehmen zu lassen. L. Nachdem das SEM am 22. Juli 2019 eine Vernehmlassung eingereicht hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. August 2019 die Möglichkeit zur Replik gewährt. M. Am 30. September 2019 replizierte der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. N. Am 25. Oktober 2019 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Anonymisierung der Publikationsfassung des vorliegenden Urteils ist im Rahmen der üblichen Praxis nachzukommen. Nicht zu anonymisieren ist im Lichte dieser Praxis der Name des mandatierten Rechtsvertreters, zumal in der Beschwerde keine Gründe aufzeigt werden, welche die Anonymisierung seines Namens rechtfertigen würden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz führen könnten. 4.2 Einleitend zu prüfen ist angesichts der formellen Natur des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 141 V 557 E. 3 S. 563 f.) die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sein Akteneinsichtsrecht verletzt. 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als Teilgehalt umfasst er namentlich das Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434). 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Akteneinsichtsrecht sei in schwerwiegender Weise verletzt worden, weil das SEM ein Gesuch seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2019 um Gewährung der Akteneinsicht unbeantwortet gelassen habe (vgl. Beschwerde, S. 3 ff). Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, es treffe zwar zu, dass das Akteneinsichtsgesuch vom 8. Juni 2019 nicht beantwortet worden sei, jedoch seien der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eröffnung der angefochtenen Verfügung sämtliche editionspflichtigen Akten zugestellt worden (einschliesslich eines Aktenverzeichnisses). Das SEM sei im Zusammenhang mit dem Gesuch vom 8. Juni 2019 nicht darüber orientiert worden, dass das Vertretungsverhältnis zur früheren Rechtsvertreterin nicht mehr bestehe. Nachträgliche Abklärungen bei der früheren Rechtsvertreterin und beim jetzigen Rechtsvertreter hätten sodann ergeben, dass der jetzige Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht über die Akten verfügt habe. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass es in der Tat befremdlich erscheint, wenn das SEM ein Akteneinsichtsgesuch während laufender Rechtsmittelfrist unbeantwortet lässt und erst in einem Zeitpunkt tätig wird, in welchem die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand, dass dem SEM die beendete Mandatsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner vormaligen Rechtsvertreterin nicht explizit angezeigt worden ist. Allein aus dem Umstand, dass ein neuer Rechtsvertreter unter Vorlage einer Vollmacht seine Mandatierung anzeigte, musste das SEM nämlich schliessen, dass ein neues Mandatsverhältnis besteht und hätte auf das explizite Akteneinsichtsgesuch reagieren müssen. Jedenfalls hätte bei diesbezüglichen Zweifeln mit Blick auf Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) die Pflicht bestanden, beim Beschwerdeführer beziehungsweise seinem neuen Rechtsvertreter nachzufragen - was das SEM durch seine telefonischen Nachfragen vom 28. Juni 2019 mit Verspätung und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist denn auch getan hat. Es liegt mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese führt vorliegend jedoch nicht zur Rückweisung an die Vorinstanz, zumal dem neu mandatierten Rechtsvertreter unbestritten durch einen Handwechsel die Akten von der vormaligen Rechtsvertreterin zugestellt wurden und eine einlässliche Beschwerdeerhebung möglich war. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung ist abzuweisen. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann mehrfach, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt (vgl. Beschwerde, S. 4, 5, 7, 15, 19). Insbesondere mit Blick auf das von der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung stark gewichtete LINGUA-Gutachten erhebt er verschiedene prozessuale Rügen. Namentlich bringt er vor, die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen (Art. 9 BV) und habe in mehrfacher Hinsicht den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 BV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Zudem sei sie ihrer "Beweisabnahmepflicht" nicht nachgekommen. 4.3.1 Die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gerügte Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt schon deshalb ausser Betracht, weil diese Garantie nur auf Verfahren Anwendung findet, die zivilrechtliche Ansprüche ("civil rights") betreffen; ausländerrechtliche Verfahren - einschliesslich des Asylverfahrens - fallen nicht darunter (vgl. EGMR, Urteil vom 5. Dezember 2013, Sharifi gegen Österreich, Nr. 60104/08, § 41; vgl. ferner BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133). Die Rüge, der Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt worden (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) erweist sich aber auch sonst als unbegründet: Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Beweise anders würdigte, als der Beschwerdeführer sich vorstellte, lässt nicht den Schluss zu, das gesamte Verfahren sei unfair verlaufen. Die entsprechende Rüge in der Rechtsmitteleingabe ist demnach als Kritik an der Würdigung und mithin in der Sache selbst zu verstehen. Folglich wird die abweichende Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen der materiellen Prüfung vom Gericht zu berücksichtigen sein. Die formelle Rüge geht somit fehl. 4.3.2 Auch die wiederholt vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe ihre "Beweisabnahmepflicht" verletzt und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) moniert, verfängt nicht: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid sämtliche Akten und aktenkundigen Beweismittel - namentlich die Anhörungsprotokolle, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, das LINGUA-Gutachten und die Stellungnahme hierzu berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, zu den eingereichten Unterlagen im besonderen Ziffer II S. 9). Ob sie gestützt auf diese Aktenlage die richtigen Schlüsse gezogen hat, ist eine Frage der materiellen Würdigung, die mit dem Untersuchungsgrund-satz nicht direkt zusammenhängt. Inwiefern weitere Beweiserhebungen angezeigt gewesen wären, ergibt sich sodann aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. 4.3.3 Für ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz finden sich sodann vorliegend, auch vor dem Hintergrund des bereits Festgestellten, keine Anhaltspunkte. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zudem sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, im angegeben Zeitraum als Tibeter in der von ihm angegebenen Provinz in der Volksrepublik China hauptsozialiisiert und bis im September 2015 dort wohnhaft gewesen zu sein. Zunächst verwies es im Detail auf die Ergebnisse der LINGUA-Analyse. Diese habe ergeben, dass der Beschwerdeführer viele landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion besitze. So habe er beispielsweise (...) gewusst. Auch habe er (...) angeben können, (...). Er habe (...) gekannt, die in seinem angeblichen Heimatkreis, aber auch in vielen anderen Gebieten inner- und ausserhalb Tibets (...) würden. Seine Angaben zur (...) sei realistisch gewesen. Die Angaben zum (...) seien grösstenteils zutreffend gewesen, ebenso die Angaben zu den (...). Dieses Wissen könne in Tibet selbst oder auch ausserhalb Tibets erworben worden sein. Neben diesen zutreffenden Angaben hätten sich aber auch einige beträchtliche Lücken und Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers gefunden, die vor dem Hintergrund der von ihm behaupteten Biographie nicht erklärbar seien. Unerwartet für eine Person, die (...) Jahre in Tibet gelebt haben wolle, sei, dass er (...). Auch habe er die chinesischen Begriffe (...) verwechselt. Schliesslich habe er tatsachenwidrig erwähnt, dass (...). Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der angegebenen Heimatregion gelebt habe, aber deutlich früher als angegeben ausgereist sei. Dieser Eindruck bestätige sich bei der Prüfung des linguistischen Profils: Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführers angegebenen Profils sei zu erwarten gewesen, dass er neben Kenntnissen der chinesischen Sprache den im Kreis C._______ vorherrschenden tibetischen Dialekt spreche, der sich von dem von Exil-Tibetern regelmässig gesprochenen "(...)" stark unterscheide. Die Analyse des Telefoninterviews habe diese Erwartung nur teilweise bestätigt: Auf Ebene der Phonetik/Phonologie und des Lexikons sei die Sozialisierung im Kreis C._______ glaubhaft; auch die Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers entsprächen den Erwartungen. Auf der Ebene der (stabileren) Morphologie/Morphosyntax sei beim Beschwerdeführer jedoch (...) festzustellen gewesen, das sich mit der angegebenen Biografie nur bedingt vereinbaren lasse. Auf einen längeren Aufenthalt ausserhalb Tibets lasse überdies schliessen, dass er (...); zudem hätten sich (...) gefunden. In seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Lingua-Abklärung habe der Beschwerdeführer erklärt, es sei ihm nicht klar gewesen, was mit dem Begriff "(...)" gemeint gewesen sei, da die (...) in China beziehungsweise Tibet nicht denjenigen der Schweiz entsprechen würden. Es gäbe in Tibet mehr (...) als in der Schweiz und es gäbe für einzelne Einheiten häufig sowohl einen tibetischen als auch einen chinesischen Begriff. Er habe sodann weitere Ausführungen zu den einzelnen (...) gemacht. Die Schilderungen könnten jedoch nichts daran ändern, dass (...). Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, die Verwechslung der chinesischen Begriffe für "(...)" und "(...)" sei darauf zurückzuführen, dass die interviewführende Person einen anderen chinesisch-Dialekt gesprochen habe. Der LINGUA-Experte halte jedoch fest, dass die entsprechenden Sprachsilben im Hochchinesischen wie auch im Sichuan-Dialekt unterschieden würden. Ein Missverständnis sei nicht plausibel. In Bezug auf die Nachbarkreise des Bezirks C._______ habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sich im Interview verhaspelt zu haben. Er habe nun seine Aussage in der Stellungnahme dahingehend korrigiert, ein "(...)" sei ein "(...)" und kein "(...)". Auch diese neue Angabe sei gemäss dem LINGUA-Experten aber veraltet. Weiter habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme geschildert, er habe im Interview erwähnt, den Personalausweis nicht bezahlt haben zu müssen, weil er die Person im Amt gekannt habe. Im Zusammenhang mit den Identitätsdokumenten bringe er ausserdem vor, dass er im Interview Unterschiede zwischen dem ersten und zweiten Ausweis genannt habe. Die entsprechenden Interviewpassagen seien von zwei verschiedenen LINGUA-Experten überprüft worden. Keiner der beiden könne dieses Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen. Der Beschwerdeführer bringe sodann hinsichtlich Dialekt und Sprachkenntnissen vor, die sachverständige Person habe ihn am Telefon oftmals nicht verstanden. Er habe teilweise auf Zentraltibetisch ausweichen müssen, um sich mit der das Interview führenden Person zu verständigen. In diesem Zusammenhang habe er einzelne Interviewpassagen vorgebracht, in welchen es seiner Meinung nach zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Es sei dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass es zwischenzeitlich zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Nach der Überprüfung der angegebenen Stellen sei jedoch festzuhalten, dass es möglich gewesen sei, alle Verständigungsprobleme durch Nachfragen oder Ausweichen auf Chinesisch oder Deutsch zu klären. Stellen, in welchen sich der Beschwerdeführer offensichtlich der Sprache der Interviewerin angepasst habe, um Verständigungsprobleme zu erklären, seien in der Analyse nicht berücksichtigt worden. Zudem sei anzumerken, dass die LINGUA-Analyse von einer anderen Person vorgenommen worden sei als das Interview. Die erwähnten Verständigungsschwierigkeiten hätten demnach keinen Einfluss auf die Beurteilung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse. In der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer sodann auf die komplexe Dialekt-Kartographie Tibets hingewiesen; Schlussfolgerungen hierzu seien insbesondere bei grösseren Distanzen erschwert. Ausserdem sei bei den tibetischen Dialekten ebenfalls ein sehr komplexes Isoglossennetz zu verzeichnen. Es sei demnach nicht möglich, saubere Ausbreitungskreise der einzelnen Dialektgruppen zu zeichnen oder einen geographisch-kladistischen Ansatz zu verwenden, um tibetische Dialekte zu vergleichen. Es sei richtig, dass es in Tibet viele Dialekte gebe, die nur zum Teil hinreichend beschrieben worden seien. Aus diesen Gründen könne es vorkommen, dass sich die Linguistik Referenzvarietäten bediene, was allerdings keine ungewöhnliche linguistische Methodik darstelle. Ausserdem habe bei der vorliegenden LINGUA-Analyse kein "geographisch-kladistischer" Ansatz Verwendung gefunden. Sofern seitens des Beschwerdeführers angemerkt werde, es sei wichtig zu wissen, ob sich die sachverständige Person bei der Analyse Daten anderer Kham-Dialekte bedient habe, werde auf die Angaben in A21 (rechtliches Gehör) verwiesen. Neben dem Derge-Dialekt, der in diesem Schreiben genannt werde, habe der Experte auch vereinzelt Daten der Dialekte der Bathang, Lithang, Chamdo und Gertse berücksichtigt, die ebenfalls dem Kham-Dialekt zuzurechnen seien. Sodann merke der Beschwerdeführer an, dass er es für unwahrscheinlich halte, dass irgendein noch so versierter Experte beurteilen könne, wann genau eine Person aus dem Tibet ausgereist sei. Auch aus der Sicht des SEM sei es linguistisch nicht möglich, einen genauen Ausreisezeitpunkt festzulegen. Hingegen sei es möglich, festzustellen, ob eine gewisse Sprachform zur Biographie einer Person passe oder nicht. Wie dem Beschwerdeführer bereits durch die Ergebnisse der LINGUA-Analyse aufgezeigt worden sei, seien in der Sprachanalyse unerwartete Spracheinflüsse sowie Unstimmigkeiten und Lücken im landeskundlich-kulturellen Bereich festgestellt worden. Diese Resultate seien im Lichte einer Gesamtwürdigung des Asylgesuchs zu betrachten. Wie aufgezeigt worden sei, seien auch die Asylvorbringen mit erheblichen Glaubhaftigkeitszweifeln belastet. Es entstünden schon damit erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft. Die veralteten Regionalkenntnisse sowie die Sprache, in welcher sich ein Dialektgemisch finden lasse, würden nahelegen, dass der Beschwerdeführer zwar in der von ihm angegebenen Region teilsozialisiert worden sei, aber deutlich früher als angegeben ausgereist sei. Das SEM stellte sodann im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente vorgelegt. Seine Identität stehe deshalb nicht abschliessend fest. Das eingereichte Familienbüchlein könne nicht zweifelsfrei seiner Person zugeordnet werden. Es sei zudem nicht geeignet, zu belegen, dass er von Geburt bis zum behaupteten Ausreisezeitpunkt in China (Tibet) gelebt habe. Dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente vorlegen könne, wecke auch deshalb Zweifel, weil seine Schilderungen zum Verlust der Identitätskarte widersprüchlich seien: Zum einen habe der Beschwerdeführer inkonsistente Angaben dazu gemacht, zu welchem Zeitpunkt die chinesischen Behörden die Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, anlässlich welcher auch die Identitätskarte beschlagnahmt worden sei. Zum anderen habe er vorgebracht, bei seiner Flucht von B._______ nach E._______ in eine Kontrolle geraten zu sein. Im Lichte der Behauptung, dass er damals schon grossflächig gesucht worden sei, sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Kontrolle habe passieren können, ohne die Identitätskarte vorzuweisen. Nicht nachvollziehbar sei weiter auch die Schilderung der Umstände, wie der Beschwerdeführer von den Nachforschungen der chinesischen Behörden erfahren haben wolle. Einerseits bringe er vor, seine Mutter habe einen entsprechenden Telefonanruf vom Sohn des Dorfvorstehers entgegengenommen; sie habe ihn daraufhin angeschrien und sei in Ohnmacht gefallen. Andererseits erzähle er aber in indirekter Rede davon, was der Sohn des Dorfvorstehers zu ihm gesagt habe. Auch zum Zeitpunkt des Telefonanrufs habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Inkonsistent seien weiter auch die Angaben zur Reise in die Schweiz; namentlich zu den verwendeten Reisedokumenten. Und auch wenn die Erzählung über die angeblich verfolgungsauslösende "Tenshuk"-Zeremonie ausführlich ausgefallen sei, blieben die diesbezüglichen Schilderungen insgesamt stereotyp und schemenhaft. Insbesondere die chronologische Vortragsweise und die immer wieder vorkommenden Wiederholungen wirkten einstudiert. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er früher als von ihm angegeben aus der Volksrepublik China ausgereist sei. Er macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe bei der Prüfung seiner Aussagen den Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) verkannt und überhöhte Anforderungen an das Beweismass gestellt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 7. 7.1 Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt haben, bestehen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). 7.2 Daraus ergibt sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht, respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergeht. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass die in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter grösstenteils keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor chinesische Staatsangehörige sind. 7.3 Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 8. 8.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Es wird diesbezüglich vorab auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich in der von ihm angegebenen Heimatregion gelebt hat, aber deutlich früher als angegeben aus dem Heimatstaat ausgereist ist. 8.2 Der vorliegend angefochtenen Verfügung liegt ein LINGUA-Gutachten zugrunde. Was die Einwendungen des Beschwerdeführers zu dieser LINGUA-Analyse angeht, ist einleitend festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, das LINGUA-Gutachten im Rahmen der Beweiswürdigung - wie vom Beschwerdeführer gefordert - gänzlich ausser Acht zu lassen: Zwar stellt eine LINGUA-Analyse kein Sachverständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern vielmehr eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr gemäss der konstanten Rechtsprechung jedoch dennoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). 8.3 Zwar unternimmt der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren - wie schon in anderen Verfahren - den Versuch, die Fachkenntnis und die Unvoreingenommenheit des/der mit der LINGUA-Analyse befassten Experten/Expertin (...) in Frage zu stellen Beschwerde S. 8 f.). Seine diesbezüglichen Aussagen erschöpfen sich jedoch in nicht weiter substanziierten Vorwürfen, die darauf abzielen, den betreffenden Experten zu diskreditieren und ihm ausländerfeindliche Motive zu unterstellen (vgl. zum Inhalt dieser Vorwürfe auch Urteil E-8031/2016 vom 6. Februar 2019 E. 4.2; zu deren Unbegründetheit ebenda, E. 6.2). 8.3.1 Auch die Kritik des Beschwerdeführers am Inhalt der LINGUA-Analyse ist unbegründet: Entgegen seiner Darstellung hat die begutachtende Person keinesfalls nur die gegen den Beschwerdeführer sprechenden Indizien betont, sondern auch Aspekte hervorgehoben, die für die von ihm behauptete Biografie sprechen könnten; das LINGUA-Gutachten ist insofern als ausgewogen zu qualifizieren. Sodann ist die Expertise fundiert und das daraus resultierende Gutachten nachvollziehbar und schlüssig begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wiederholt der Beschwerdeführer nun die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Bedenken, die er gegenüber den Ergebnissen der LINGUA-Analyse schon in seiner Stellungnahme zur Analyse im vorinstanzlichen Verfahren schriftlich vorgetragen hat. Diese Einwendungen sind vom SEM jedoch in der angefochtenen Verfügung (notabene nach Beizug nicht nur des Gutachters, sondern auch noch eines zusätzlichen Experten), entkräftet worden. 8.3.2 In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht nachzuweisen vermögen, dass er sich tatsächlich - wie von ihm behauptet - bis im (...) 2015 in der Volksrepublik China aufgehalten hat. Zwar stimmt das eingereichte "Hukou" mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Identität überein. Jedoch kann weder eruiert werden, ob es sich bei diesem "Hukou" um ein authentisches Dokument handelt; noch, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Identität zutrifft, weil der Beschwerdeführer keine fälschungssicheren Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend festhielt, vermochte der Beschwerdeführer überdies nicht plausibel zu erklären, warum er nicht im Besitze zumindest einer Identitätskarte ist. Dass die Identitätskarte bei der kurz nach seiner angeblichen Flucht durchgeführten Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden sei (vgl. SEM-act. A6, F5.02) und er bei einer einige Wochen später durchgeführten Kontrolle trotz Fehlens eines Ausweises unbehelligt geblieben sein soll (vgl. SEM-act. A13, F55), ist mit der Aussage, dass die chinesischen Behörden zu diesem Zeitpunkt im Bezirk C._______ schon grossflächig nach ihm gesucht haben sollen (vgl. SEM-act. A13, F55), in der Tat nur schwer zu vereinbaren. Festzustellen ist sodann, dass "Hukou" nach Erkenntnissen des Gerichts nicht fälschungssicher sind und gefälscht erworben werden können (vgl. z.B. Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, China: Fraudulent documents, including the manufacturing, procurement, distribution and use of passports, hukou, and resident identity cards RIC], particularly in Guangdong and Fujian; instances of officials issuing fraudulent RICs to citizens and selling authentic RICs on the black market [2010-September 2013], 21 October 2013, CHN104579., https://www.refworld.org/docid/527a3ade4.html [abgerufen am 3. April 2020]). Dem eingereichten "Original" fehlt denn auch an der für dieses "Hukou" üblichen Hülle. In diesem Zusammenhang mutet es auch seltsam an, dass der Beschwerdeführer durch seinen Onkel eine Tasche für die Flucht erhalten haben will, in welcher er das "Hukou" gefunden habe. Sofern er im Verfahren sodann die Kopien eines auf den 1. September 2015 datierenden neuen "Hukou" einreicht, welches seine Eltern bei den Behörden erhältlich gemacht haben wollen, mutet zum einen seltsam an, dass die staatlichen Behörden zum genannten Zeitpunkt ein solches "Hukou" ausgestellt haben, wurde der Beschwerdeführer doch angeblich landesweit gesucht und war sein Vater seinetwegen in Haft. Überdies wurde der Beschwerdeführer weiterhin im Büchlein aufgeführt, obwohl er sich seit Juli 2015 nicht mehr am Wohnort aufgehalten hat, was ebenfalls nicht stimmig scheint. Insgesamt sind die eingereichten Beweismittel von der Vorinstanz zutreffend als nicht beweiserheblich qualifiziert worden. 8.4 Aufgrund der vorangegangene Schlussfolgerungen ist auch den Vorfluchtvorbringen bereits die Grundlage entzogen. Im Übrigen sind diese auch unglaubhaft ausgefallen. 8.4.1 Der Beschwerdeführer hat in der freien Begründung seines Asylgesuchs ausführliche Schilderungen zu Protokoll gegeben. Die Vorinstanz hat aber zutreffend festgestellt, dass diese insgesamt stereotyp und schemenhaft ausgefallen seien. Von Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen vermochte, unter welchen Umständen er den Entschluss zu einem solchen Verhalten getroffen hat. So führte er aus, er habe die Chinesen nicht gemocht und sich viele Gedanken gemacht, wie er ihnen schaden könne. Sein Freund K._______ habe ihn darüber informiert, dass der Dalai Lama (...) Jahre alt werde und es wichtig sei, dass dieser noch lange lebe. Dann sei ihm beim Nachdenken in den Sinn gekommen, eine Tenshuk-Zeremonie zu veranstalten (vgl. SEM-act. A13, F55, 57 ff., F67). Bei einer Tenshuk Zeremonie handelt es sich um eine tibetisch-buddhistische Tradition. Die tibetische Gemeinschaft drückt mit der Zeremonie den Wunsch aus, der Dalai Lama möge lang und gesund leben (Langlebenszeremonie). Diese Zeremonie ist eine religiöse Darbringung, mit der man den geistlichen Lehrer um ein besonders langes Leben zum Wohle aller fühlenden Wesen bittet. Vor diesem Hintergrund scheint bereits nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer als bis dato völlig unpolitische Person und auch keine religiöse Funktion innehabend eine solche Zeremonie zum (...) Geburtstag des Dalai Lama durchgeführt haben soll, zumal er eigenen Angaben gemäss erst durch seinen Freund auf dieses Jubiläum aufmerksam gemacht worden sein soll. Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vorgängig den "Dadui Zhang" um Unterstützung angefragt haben will, dieser eine solche wegen der Gefährlichkeit jedoch verweigert habe und den Beschwerdeführer ein Schreiben habe unterzeichnen lassen, in welcher er die Schuld auf sich nehme (vgl. SEM-act. A13 F55, F81). Dieses Vorbringen wirkt konstruiert. Es steht überdies letztlich im Widerspruch zur angeblichen Verhaftung des "Dadui Zhang" (vgl. SEM-act. A13 F74), die noch am gleichen Tag erfolgt sein soll. Der Beschwerdeführer will eigenen Angaben gemäss sodann auch den Lama L._______ vorgängig in seine Pläne eingeweiht und ihn um Unterstützung angegangen haben. Der Lama habe entsprechend Mönche entsandt. Auf die Frage, ob dies nicht gefährlich für das Kloster und die Mönche gewesen sei, entgegnete er, es werde unterschieden, wer Hauptinitiator sei und wer nicht (vgl. SEM-act. A13 F84), was im landeskulturellen Kontext und angesichts der Brisanz einer solchen Veranstaltung, nicht überzeugt. In diesem Zusammenhang fällt sodann auf, dass der Beschwerdeführer auch auf die Frage ausweichend antwortete, ob die Teilnahme anderer Buddhisten an einer solchen Zeremonie für diese nicht gefährlich gewesen sei (vgl. SEM-act. A13 F87 ff.). Soweit er diesbezüglich ausführt, diese sei nicht schon im Voraus angekündigt gewesen, erst nach und nach hätten die anwesenden Leute davon erfahren, dass es sich um eine Tenshuk handelt (vgl. SEM-act. A13 F92), ist dies nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer vermochte sodann auch seinen Beitrag während der Zeremonie nicht dezidiert darzulegen, auch nicht auf gezielte Fragestellung hin (vgl. SEM-act. A13 F93-F105). 8.4.2 Sodann sind Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Nachgang an die Zeremonie festzustellen. Diese betreffen den angeblichen Telefonanruf des Sohnes des Dorfvorstehers "Dadui Zhang": Einerseits trug der Beschwerdeführer vor, seine Mutter habe den Anruf entgegengenommen, dann zu schreien begonnen, um nur kurz später in Ohnmacht zu fallen (vgl. SEM-act. A13, F72-73). Anderseits gab er an anderer Stelle das Gespräch genau und in der wörtlichen Rede wieder. So äusserte er sich unter anderem, der Sohn des "Dadui Zhang" habe ihn mit der Bezeichnung "älterer Bruder" angesprochen (vgl. SEM-act. A13, F75). Letzteres ist mit der Darstellung, dass die Mutter den Anruf entgegengenommen und dann hysterisch reagiert habe, kaum zu vereinbaren. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt dieses Anrufs unterscheiden: Zum einen sprach er davon, der Anruf sei spätabends eingegangen (vgl. SEM-act. A13, F55), zum anderen legte er dar, es sei vier bis fünf Uhr, und jedenfalls vor Sonnenuntergang um sechs Uhr gewesen (vgl. SEM-act. A13, F77). Dass hier - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ein Fehler in der Übersetzung vorliege, erscheint angesichts des Umstands, dass ihm das Protokoll rückübersetzt wurde, als unwahrscheinlich. Kaum zusätzliches Gewicht ist vor diesem Hintergrund dem von der Vorinstanz festgestellten Umstand beizumessen, dass die Sonne im Bezirk C._______ am (...) 2015 erst um (...) Uhr untergegangen sei. Auch die Plötzlichkeit, in welcher seine Flucht erfolgt sein soll, indem sein Vater ihn unmittelbar im Anschluss an das Telefonat am Arm gepackt und sofort zu einem verfügbaren Taxi gebracht habe, mit welchem er dann sofort geflüchtet sei (vgl. SEM-act. A13 F55 S. 11), mutet konstruiert an. 8.4.3 Als vage qualifiziert werden müssen weiter die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Grenzübertritt aus der Volksrepublik China nach Nepal. Obschon es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben muss, bei welchem der Beschwerdeführer unter grossem Druck gestanden haben müsste, finden sich in seinem Vorbringen kaum Realkennzeichen, die darauf hindeuten würden, dass er das Geschilderte selbst erlebt hätte (vgl. SEM-act. A13, F56, F126-127). Unsubstanziiert sind schliesslich seine Angaben dazu, wer die Flucht in die Schweiz finanziert habe (vgl. SEM-act. A13, F146). Widersprüchlich sind auch seine Angaben dazu, was für Ausweispapiere er auf der Flugreise nach Europa benutzte (vgl. SEM-act. A6, F4.02: nepalesischer Pass; vgl. SEM-act. A15, F136: taiwanesischer Pass). 8.4.4 Die vagen, unplausiblen und teils widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht mit seiner geringen Schulbildung erklären. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Asylverfahren einer grossen emotionalen Belastung ausgesetzt war, die festgestellten Widersprüche und die fehlende Substanziierung zu relativeren vermöchte. 9. 9.1 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren in Indien oder Nepal gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 9.2 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation und seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe (illegale Ausreise aus dem Heimatstaat) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9.3 Zu einer anderen Beurteilung führt auch das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht. Dort macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, indem er regelmässig an Demonstrationen gegen China teilgenommen habe und Tibet-Parolen skandiert habe, so zuletzt auch beim Besuch des Chinesischen Präsidenten (vgl. Beschwerde S. 18). Die Vorbringen waren bis dahin nicht aktenkundig und wurden in der Beschwerde weder näher substanziiert noch belegt. Diese Vorbringen sind von vornherein nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil - wie bereits dargelegt - die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststeht. Im Übrigen ist an dieser Stelle auch auf die nachfolgende Erwägung 11.2 zu verweisen.
10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Hauptsozialisierung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gelten deshalb als unbekannt. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da dieser den Behörden unbekannt ist und der Beschwerdeführer damit keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. 11.2 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11). 11.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG aber mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2019 gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist im Zusammenhang mit der festgestellten Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht zuzusprechen, da der Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Kenntnis der Vorakten war und daher diese bei der Chancenprüfung der Beschwerde heranziehen konnte. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou