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E-8031/2016

E-8031/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende März 2013 und sei am 3. Oktober 2013 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. November 2013 wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 15. August 2014 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger, tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______ in der Präfektur E._______. Er habe in den Jahren 2011 und 2012 DVDs mit Ansprachen des Dalai Lamas und Bildmaterial über Tibet gekauft und unter Bekannten verteilt. Am 26. März 2013 habe er älteren Personen eine DVD vorgeführt. Da dies an die Behörden verraten worden sei, habe er umgehend sein Dorf verlassen müssen und sei nach Nepal geflüchtet. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Nepal sei er in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 Beschwerde. In der Folge hob das SEM die Verfügung vom 23. Januar 2015 wiedererwägungsweise auf, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Abschreibungsentscheid E-828/2015 vom 12. August 2015). C. Im Auftrag der Vorinstanz führte am 24. August 2015 eine Person der Fachstelle LINGUA (TAS10) ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. Im anschliessenden LINGUA-Bericht vom 9. Oktober 2015 gelangte eine sachverständige Person (AS19) nach einer Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers und nach einer linguistischen Analyse zum Schluss, dass er sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geographischen Raum sozialisiert worden sei. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen informiert. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. Nach Einsichtnahme in die Gesprächsaufzeichnung hielt der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Januar 2016 daran fest, ein Tibeter aus Tibet zu sein. D. Mit Verfügung vom 30. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde vom 26. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. F. Den mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 erhobenen Kostenvorschuss bezahlte der Beschwerdeführer fristgemäss am 7. Januar 2017. G. Mit Eingabe vom 27. März 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter seine Beschwerdeanträge dahingehend präzisieren, es sei eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Weiteren reichte er zwölf Fotos zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und ersuchte dieVorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2017hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zu den neu eingereichten Beweismitteln. J. Mit Replik vom 2. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. K. Gemäss Eintrag im Zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zog der Beschwerdeführer Anfang Mai 2018 zu seiner Freundin, F._______, Schweizer Bürgerin. Am (...) wurde ihre gemeinsame Tochter G._______ geboren. L. In der Folge gelangte ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2018 zu den Akten, in dem er unter anderem einen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung begründete. Vor diesem Hintergrund forderte ihn die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 auf, innert Frist Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorzulegen beziehungsweise Auskunft über den Verfahrensstand zu erteilen. M. Mit Eingabe vom 23. November 2018 reichte der Beschwerdeführer Belege über die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung vom 14. Juni 2018 zu den Akten. Gleichzeitig gab er bekannt, es bestehe ein potentieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung des SEM im Wegweisungspunkt vollumfänglich aufzuheben.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).

E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers und die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Zwar sei aufgrund des LINGUA-Berichts ersichtlich, dass er über gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse verfüge - etwa hinsichtlich seiner Angaben zur Lage seines Dorfes, eines Flusses, eines Klosters sowie zu den landwirtschaftlichen Gegebenheiten und den Preisen. Sein Wissen weise aber auch Lücken auf und mehrere Aussagen würden eine Hauptsozialisation im Kreis C._______ eher zweifelhaft erscheinen lassen. So sei auffällig, dass er Distanzen falsch eingeschätzt habe, obwohl er sich eigenen Angaben zufolge im Rahmen seiner Tätigkeiten mehrfach in zwei Orten (H._______ und Kreis-Hauptort C._______) aufgehalten habe. Er habe sein Dorf einer falschen Gemeinde und dem falschen Kreis zugeordnet. Fälschlicherweise habe er I._______ als nächst gelegene Siedlung bezeichnet. Ihm sei nicht bekannt gewesen, bis zu welcher Schulstufe man die Schule besuchen könne. Im Weiteren würden seine Angaben über die Ausstellung des Personalausweises nicht den üblichen Gegebenheiten vor Ort entsprechen. Sodann sei er explizit aufgefordert worden, in seinem angestammten Dialekt zu sprechen. Die linguistische Analyse habe ergeben, dass seine Sprache auf den Ebenen der Phonetik und der Morphologie der exiltibetischen Sprache entspreche. Aufgrund der sprachlichen Distanz zwischen dem C._______-Dialekt und dem Lhasa/Exil-Tibetisch sei jedoch nicht zu erwarten, dass er wegen einem Aufenthalt in Nepal und in der Schweiz die Grundeigenheiten seines Heimatdialekts verloren hätte. Zwar habe sein lexikalischer Sprachgebrauch Ausdrücke aus dem C._______-Dialekt enthalten, aber auch andere tibetische Varietäten sowie hauptsächlich den Exil/Lhasa-Dialekt. Dies ergebe die Mischform der typischen Sprechweise im Exil, wo unterschiedliche Dialekte aufeinander treffen würden. Hingegen sei nicht denkbar, dass die tief verankerte Ebene der Morphologie und Phonetik eines Heimdialekts innert zwei Jahren zugunsten anderer Sprechvarianten aufgegeben würden. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Kenntnisse der chinesischen Sprache. Als Fazit ergebe die LINGUA-Analyse, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im Dorf B._______ in C._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft hauptsozialisiert worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er eingewendet, dass es sich im Fall von C._______ um eine Gemeinde handle und er habe auch alle benachbarten Orte genannt. In Tibet werde nicht wirklich auf die Zeit geachtet, weshalb er für die Dauer des Gehwegs von B._______ nach H._______ eine Schätzung abgegeben habe. Im Weiteren habe die Expertin während des Interviews über keine Kenntnisse des C._______-Dialektes verfügt. Er habe nicht so stark in seinem Dialekt gesprochen, um auf sie Rücksicht zu nehmen. Er könne reinen C._______-Dialekt sprechen, was er zum Abschluss des Interviews auch getan habe. Auch spreche er kein perfektes Chinesisch, weil er nie zur Schule gegangen sei. Die Vorinstanz führte in der Verfügung weiter aus, dass diese Stellungnahme das Resultat der LINGUA-Analyse nicht zu entkräften vermöge. Seinen zutreffenden landeskundlich-kulturellen Angaben stünden Wissenslücken gegenüber, die aufgrund seines Alters und seiner Tätigkeit als (...) nicht nachvollziehbar seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb er der Aufforderung, im C._______-Dialekt zu sprechen, nicht nachgekommen sei. Die paar Sätze, die er nach der Aufforderung in seinem Dialekt gesprochen habe, enthielten dennoch Hinweise auf den Exil/Lhasa-Dialekt und nepalesische Dialekte. Hinzu komme, dass er an der BzP widersprüchliche Angaben zur Ausstellung der Identitätskarte gemacht habe und - trotz angeblichen chinesischem Sprachgebrauch in Restaurants und Geschäften - anlässlich des Interviews nur drei Sätze korrekt habe wiedergeben können. Demnach könne ihm die Herkunft aus der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China nicht geglaubt werden. Darüber hinaus seien auch seine Asylgründe unglaubhaft. Seine Vorbringen, wie die Behörden von der Vorführung einer DVD erfahren hätten, seien widersprüchlich. An der BzP habe er angegeben, er wisse nicht, wie sie dies herausgefunden hätten, in der Anhörung habe er hingegen gesagt, der Ehemann seiner Tante habe ihn bei den chinesischen Behörden verraten. Im Weiteren habe er widersprüchliche Angaben gemacht, wie er selbst davon erfahren habe, dass die chinesischen Behörden über die Vorführung Bescheid wüssten. An der BzP habe er ausgesagt, dies hätte ihm seine Tante mitgeteilt, an der Anhörung habe er angegeben, Freunde hätten ihn darüber informiert. In Anwendung der geltenden Praxis sei somit davon auszugehen, dass keine flüchtlings- und wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rück-kehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.

E. 4.2 In der Beschwerde erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen die Beweiskraft des LINGUA-Berichts. Die Evaluation der Landeskenntnisse sei durch AS19, einer Mitarbeiterin des SEM, erfolgt, die in den überwiegenden Fällen negative Empfehlungen abgebe. Die Antworten des Beschwerdeführers seien jedoch unter Berücksichtigung seines jungen Alters und seines Bildungsniveaus - er sei zum Zeitpunkt des Asylgesuchs erst (...) Jahre alt gewesen und habe nie eine Schule besucht - profund ausgefallen. Seine Aussagen bewiesen, dass er aus B._______ stamme. Dies habe er auch anlässlich der Anhörung gezeigt, indem er Angaben zur Veränderung seines Dorfes gemacht habe, welche nur aufgrund seines Aufwachsens an diesem Ort möglich seien. Dass der Beschwerdeführer eindeutig in Tibet sozialisiert worden sei, belegten auch die Kopien der Fotos, welche er mit der Beschwerdeschrift einreichen würde. Sie zeigten ihn in verschiedenen Situation und mit verschiedenen Personen in seiner Heimatregion. Bezüglich der Ausführungen betreffend die Bildlegende kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden. Es könne ihm als Tibeter einfacher Herkunft nicht angelastet werden, dass er die Entfernungen nicht so exakt angegeben habe, wie sich das SEM das vorstelle. Man behelfe sich mit einfachen Erfahrungszahlen und die Erreichung eines Ziels hänge vom Transportmittel ab und davon, ob man schnell oder langsam laufe. Auch sei es ihm nachzusehen, sollte er die administrativen Einteilungen nicht korrekt angegeben haben. Er habe nie eine Schule besucht und es sei unfair, wenn das SEM seinen Hintergrund nicht mitberücksichtige. Lese man schliesslich den LINGUA-Bericht auf Seite 3 zur administrativen Einteilung, erhalte man den Eindruck, dass die Expertin selber nicht richtig wisse, worüber sie referiere, und unklare Begriffe wie "Marktflecken" verwende. Im Ergebnis komme es darauf an, dass B._______ dem Ort C._______ untergeordnet sei, was seinen Angaben entspreche. Zum Schulbesuch könne er keine Angaben machen, da er nie eine Schule besucht habe. Im Weiteren halte er an seinen Angaben fest, dass die nächstgelegene Siedlung zu B._______ sei und keine näher gelegene Siedlung existiere. Schliesslich liege in Bezug auf die Angaben zu den Distanzen ein Irrtum vor. Es mag schon sein, dass H._______ acht Strassenkilometer von B._______ entfernt liege, doch existiere für Fussgänger eine Abkürzung, weshalb dies in 20 Minuten zu bewältigen sei, da die Distanz so nur zwei bis drei Kilometer betrage. Seine Angaben zur Erstellung der Identitätskarte seien korrekt. Diese sei zudem für die Landbevölkerung nicht so notwendig gewesen. Der Dorfvorsteher habe die lokale Bevölkerung schliesslich aufgefordert, wegen der zunehmenden militärischen Präsenz eine solche erstellen und hierfür Fotos machen zu lassen. Was danach weiter geschehen sei, wisse der er nicht, da er keine ID besessen und das Land verlassen habe. Abschliessend sei festzuhalten, dass im LINGUA-Bericht festgehalten werde, dass seine Sprache Übereinstimmungen mit dem C._______-Dialekt aufweisen würde. Es sei widersprüchlich, wenn das SEM behaupte, er beherrsche diesen Dialekt nicht. Lexikalisch seien viele Wörter nur diesem Dialekt zuzuordnen. Im Weiteren sei dem Bericht zu entnehmen, dass die Sprache des Beschwerdeführers Elemente des Lhasa-Tibetischen aufweise, jedoch sei nicht von Exiltibetischem die Rede. Schliesslich spreche man in B._______ nur Tibetisch und nicht Chinesisch. Es gebe auch keine Chinesen im Dorf und keine Schulen oder Büros. Der Beschwerdeführer habe zudem nie die chinesische Schule besucht, weshalb er keine guten Chinesisch Kenntnisse aufweise. Für den täglichen Gebrauch könne er sich auf Chinesisch verständigen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Interviewerin Lhasa-Tibetisch gesprochen habe, weshalb auch er ins Lhasa-Tibetische gewechselt sei. Für ihn sei im Weiteren nicht ersichtlich, welchen falschen Ausstellungsschritt er (in der BzP) bezüglich der Ausstellung einer ID erwähnt haben solle. Das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, auch indem es nicht ausgeführt habe, welche Elemente der Schilderung seiner Fluchtgründe widersprüchlich ausgefallen seien. Korrekt sei, dass ihn die Tante informiert habe, dass die Behörden Bescheid wüssten. Über eine Information durch Freunde habe er nie etwas gesagt. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, ihm sei Asyl zu gewähren. Zumindest seien wegen Republikflucht subjektive Nachfluchtgründe festzustellen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM zu den neu eingereichten Fotos aus, diese vermöchten nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer in Tibet sozialisiert worden sei. Zum einen sei nicht ersichtlich, ob sie in Tibet gemacht worden seien. Zum anderen würden Exil-Tibeter die Heimat ihrer Eltern mit dem Pass des Landes, in dem sie lebten, besuchen. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers wahrscheinlich, da der angegebene Zeitrahmen (2010-2012) relativ kurz sei. Es lägen keine Fotos früherer Lebensabschnitte vor und sie seien erst relativ spät im Verfahren eingereicht worden.

E. 4.4 Hiergegen machte der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend, das SEM habe die eingereichten Fotos nicht korrekt gewürdigt. Zudem habe er nicht nur Fotos vorgelegt, sondern auch beweiskräftige Aussagen zu seiner Sozialisation in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China gemacht. Darauf habe das SEM mit keinem Wort Bezug genommen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und erhob Einwände gegen die Beweiskraft des LINGUA-Berichts, da die Evaluation durch eine ungeeignete Person erfolgt sei. Seine Aussagen bewiesen, dass er aus B._______ stamme. Dies habe er auch anlässlich der Anhörung gezeigt (A16 F48 - 49), indem er Angaben zur Veränderung seines Dorfes gemacht habe, welche nur aufgrund seines Aufwachsens in diesem Dorf möglich seien. Das SEM habe willkürlich Sachverhaltselemente ignoriert, die für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen würden.

E. 5.2 Das SEM hat die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 5.3 Nach Durchsicht der Akten trifft es zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht alle Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort gewürdigt hat. Indessen muss sich die Behörde nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem Beweismittel auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Vorliegend hat das SEM die angefochtene Verfügung in ausreichender Dichte begründet sowie seine Überlegungen genannt, von denen es sich leiten liess und auf die sich sein Entscheid stützt. Seine Begründung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung sachgerecht anfechten konnte und das Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung vornehmen kann. Unter diesen Umständen konnte das SEM darauf verzichten, noch zusätzlich zu den beschwerdeweise geltend gemachten Aussagen im Anhörungsprotokoll Stellung zu nehmen. Im Weiteren ist auch die vernehmlassungsweise Würdigung der Fotos - entgegen den Ausführungen in der Replik - nicht zu beanstanden. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung ausreichend erklärt, weshalb seiner Ansicht nach die Angaben nicht ausreichten, auf die geltend gemachte Sozialisation in B._______ zu schliessen.

E. 5.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in der angefochtenen Verfügung der Inhalt des LINGUA-Berichts und auch die Herkunft der sachverständigen Person, die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hatte ferner die Gelegenheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches sich der LINGUA-Bericht stützt, anzuhören. Folglich liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der Minimalanforderungen, welche an LINGUA-Analysen gestellt werden, vor.

E. 6.1 Zwar stellt eine LINGUA-Analyse kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).

E. 6.2 Nach Durchsicht der Akten erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der sachverständigen Person, die den Bericht verantworte, handle es sich um eine Mitarbeiterin des SEM, die eine ungenügende Sachkompetenz aufweise, als aktenwidrig. Aus dem Bericht und dem Informationsblatt, das dem Beschwerdeführer ediert wurde, geht hervor, dass die sachverständige Person (AS19) seit 2012 im Auftrag der Fachstelle Linuga arbeite. Sie stamme aus Westeuropa, habe ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie und weise einen jahrzehntelangen Bezug zur Sprach- und Herkunftsregion des Beschwerdeführers auf. Die Sachkompetenz und Qualifikation sind daher nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Auch in inhaltlicher Hinsicht ist der Bericht schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer machte hiergegen geltend, seine Antworten seien unter Berücksichtigung seines jungen Alters und Bildungsniveaus - er habe nie eine Schule besucht - profund ausgefallen und bewiesen, dass er aus B._______ stamme. Der Bericht ist jedoch ausgewogen und wägt die Elemente, die für den Beschwerdeführer sprechen, ab mit jenen, die gegen ihn sprechen. Dass das Alter und Bildungsniveau des Beschwerdeführers einer korrekten Beurteilung seiner Antworten entgegenstehe, lässt sich daraus nicht ableiten und reicht als Einwand nicht aus, seine Herkunft aus C._______ glaubhaft zu machen. Auch wenn man in Betracht zieht, dass im Interview betreffend seiner Distanzangaben ein Irrtum unterlaufen sein könnte - etwa weil es zwischen B._______ und H._______ für Fussgänger eine Abkürzung gebe, die der Experte nicht kenne - liegen aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse genügend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisierung in C._______ vor. So ist etwa die Schlussfolgerung der Expertise nicht zu beanstanden, dass er - selbst wenn ihm ein Schulbesuch verwehrt geblieben sei - wissen müsste, wie lange der Schulbesuch dauere. Für dieses Wissen reicht es nach allgemeiner Lebenserfahrung aus, in einem Austausch mit dem gesellschaftlichen Umfeld in dem angegebenen Herkunftsraum, etwa mit gleichaltrigen Kollegen, gewesen zu sein. Auch sind die Angaben in der LINGUA-Analyse, in der Herkunftsregion herrsche Bilingualität, nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde geltend macht, sieht man auf den nachgereichten Fotos im Hintergrund chinesische Schriftzeichen, weshalb auch die Schlussfolgerung der Expertise, dass es angesichts der Herkunft des Beschwerdeführers unüblich sei, dass er auf Chinesisch etwa nicht den Satz "Ich möchte das" oder "geben Sie mir bitte das" sagen kann, nachvollziehbar ist. Bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers, die in die Expertise eingeflossen sind, gewinnt man den Eindruck, er sei in C._______ isoliert von seinem gesellschaftlichen Umfeld aufgewachsen. Dies widerspricht jedoch seinen übrigen Angaben, ab und zu Handel betrieben zu haben, in Geschäften und Restaurants gewesen zu sein sowie den vorgelegten Fotos. Im Weiteren liegen aufgrund der Sprachanalyse genügend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisierung in Tibet vor. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist durchaus nachvollziehbar belegt, dass er den Dialekt seiner angeblichen Herkunftsregion nicht flüssig beherrscht. Dass er - trotz ausdrücklicher Aufforderung - weite Teile des Interviews nicht diesen Dialekt benutzt habe, weil die Interviewerin ihn nicht beherrscht habe, vermag an dem sprachwissenschaftlich belegten Ergebnis bezüglich der Morphologie und Phonetik seiner Sprechweise nichts zu ändern. Wie der sprachwissenschaftliche Experte beziehungsweise die Expertin schlüssig dargelegt hat, könne sich die Sprechweise bei einem Aufwachsen in C._______ und einem Sprachgebrauch von ein bis zwei Jahren ausserhalb seiner Heimat nicht derart verändern wie dies im Fall des Beschwerdeführers geschehen sein soll. Ein weiteres Indiz, das gegen eine Herkunft aus C._______ spricht, sind die unplausiblen Angaben zur Ausstellung des Personalausweises, den er angeblich nicht gebraucht habe. In Anbetracht der eingereichten Fotos und Bildlegenden - angeblich habe er sich anlässlich eines Festes in grossen Menschenmengen im Haupt-Kreisort aufgehalten und sei in der Region mit einem Motorroller herumgefahren - ist es für das Gericht nicht plausibel, dass er nicht im Besitz eines Identitätsausweises gewesen sein soll, insbesondere wenn man die auch auf Beschwerdeebene angeführte militärische Präsenz in der Herkunftsregion in Betracht zieht. Ganz abgesehen davon, ob er nun widersprüchliche Angaben zur Ausstellung gemacht hat oder nicht, ist die Ansicht des länderkundigen Experten nicht zu beanstanden, der Versuch des Beschwerdeführers, sich über den Dorfvorsteher eine ID zu beschaffen, sei für die Region unüblich. Richtig ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben habe, im Gemeindehauptort in Geschäften und Restaurants Chinesisch sprechen zu müssen. Jedoch war er - wie bereits erwähnt - anlässlich des Interviews kaum zu den hierzu üblichen einfachen Angaben auf Chinesisch in der Lage.

E. 6.3 Nach dem Gesagten konnte die Vorinstanz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft sind und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft zu schliessen ist. Auch ist die vom SEM angeführte Unglaubhaftigkeit der Asylgründe nicht zu beanstanden. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer in der BzP (A6 S.8) und in seiner Anhörung (A16 F67) geltend gemacht hat, dass die chinesischen Behörden durch seinen Onkel väterlicherseits von der Filmvorführung erfahren hätten. Dennoch hat er zu Beginn der BzP angegeben, er wisse nicht, wie die Behörden von der Filmvorführung erfahren hätten (vgl. A16 S. 7 Ziff. 7.01). Darin liegt ein Widerspruch, der entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auch mit einem Übersetzungsfehler nicht erklärbar ist, da er das Protokoll nach einer Rückübersetzung unterschrieben hat. Im Weiteren sind seine Ausführungen, welche Konsequenzen dieser Verrat in seiner Familie gehabt habe, völlig substanzlos geblieben (A16 F68 ff.). Sein Einwand, der Onkel sei Alkoholiker, könnte zwar noch ein Motiv für den Verrat sein, vermag aber an der völlig unplausiblen innerfamiliären Folgenlosigkeit einer solchen Aktion nichts zu ändern. Bei dieser Sachlage ist der Standpunkt des SEM, es sei nicht glaubhaft, dass man den Beschwerdeführer verraten habe, nicht zu beanstanden.

E. 7 Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, Asylgründe glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen, noch die behauptete Herkunft aus China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Damit stossen auch die Vorbringen über das angebliche Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zufolge Republikflucht aus China ins Leere. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 8.2 Art. 14 AsylG regelt den Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat angegeben, mit einer Schweizerin liiert zu sein und mit ihr und der am (...) geborenen gemeinsamen Tochter zusammenzuleben. Gemäss Rechtsprechung haben Ausländer, die nahe Verwandte (die sogenannte Kernfamilie) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK (unter dem Aspekt des Rechts auf Familienleben) abgeleiteten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ("umgekehrter" Familiennachzug; vgl. BGE 137 I 247, BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1, EMARK 2001 Nr. 21 E. 7c.bb S. 174). Dieser Anspruch wurde vom Beschwerdeführer in einem am 13. Juni 2018 gestellten Gesuch um Familiennachzug beim Migrationsamt des Kantons J._______ geltend gemacht. Dieses Gesuch ist derzeit hängig, wobei der Beschwerdeführer von einem Anspruchsfall ausgeht, bei dem noch offen sein wird, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug tatsächlich erfüllt sind.

E. 8.4 Demzufolge ist die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. November 2016 angeordnete und in der angefochtenen Verfügung für rechtskräftig und - mit Ausnahme des Vollzugs in die Volksrepublik China - vollstreckbar erklärte Wegweisung des Beschwerdeführers aufzuheben (gestützt auf Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz i.V.m. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers. Die Prüfung der Frage, ob allfällige Vollzugshindernisse - mit Ausnahme des Vollzugs in die Volksrepublik China - vorliegen, fällt damit in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde, gegen deren Verfügungen der ausländerrechtliche Rechtsweg offen steht.

E. 8.5 Demnach ist die Wegweisung des SEM aufzuheben und hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht weiter zu befassen.

E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hingegen hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- entnommen, der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

E. 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung der Wegweisung) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Beschwerdeführer hat drei Kostennoten zu den Akten gereicht. Mit der Beschwerdeschrift und der Replik wurden unterschiedliche Stundenansatzätze geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, das der replikweise geltend gemachte Ansatz von Fr. 250.- angemessen und für sämtliche Kostennoten anzuwenden ist. Der notwendige Vertretungsaufwand erscheint mit insgesamt 24.5 Stunden für die Beschwerdeerhebung als zu hoch. Erfahrungsgemäss beläuft sich der Zeitaufwand für das Aktenstudium und das Verfassen einer Beschwerdeschrift in vergleichbaren Verfahren auf zehn Stunden, weshalb das Honorar entsprechend zu kürzen ist. Die Barauslagen wurden als 4%ige Pauschale geltend gemacht, welche der Höhe nach nachvollziehbar sind. Im Weiteren erscheint der Aufwand für eine zweiseitige Replik mit vier Stunden zu hoch, gleiches gilt für den geltend gemachten Aufwand für die Eingabe vom 26. November 2018, mit der er lediglich das beim Kanton eingereichte Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung übermittelte und auf drei Seiten Bekanntes wiederholte. Der Aufwand ist hierfür angesichts vergleichbarer Verfahren je auf eine Stunde festzusetzen. Der Gesamtaufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf zwölf Stunden à Fr. 250. , total Fr. 3000. , festzusetzen, zuzüglich Fr. 120.- Barauslagen. Mithin ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'560. zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeantrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. November 2016 wird im Wegweisungspunkt gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz aufzuheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden für das vorliegende Verfahren Kosten von Fr. 300.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückbezahlt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'560. auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8031/2016 Urteil vom 6. Februar 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende März 2013 und sei am 3. Oktober 2013 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. November 2013 wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 15. August 2014 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger, tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______ in der Präfektur E._______. Er habe in den Jahren 2011 und 2012 DVDs mit Ansprachen des Dalai Lamas und Bildmaterial über Tibet gekauft und unter Bekannten verteilt. Am 26. März 2013 habe er älteren Personen eine DVD vorgeführt. Da dies an die Behörden verraten worden sei, habe er umgehend sein Dorf verlassen müssen und sei nach Nepal geflüchtet. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Nepal sei er in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 Beschwerde. In der Folge hob das SEM die Verfügung vom 23. Januar 2015 wiedererwägungsweise auf, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Abschreibungsentscheid E-828/2015 vom 12. August 2015). C. Im Auftrag der Vorinstanz führte am 24. August 2015 eine Person der Fachstelle LINGUA (TAS10) ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. Im anschliessenden LINGUA-Bericht vom 9. Oktober 2015 gelangte eine sachverständige Person (AS19) nach einer Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers und nach einer linguistischen Analyse zum Schluss, dass er sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geographischen Raum sozialisiert worden sei. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen informiert. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. Nach Einsichtnahme in die Gesprächsaufzeichnung hielt der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Januar 2016 daran fest, ein Tibeter aus Tibet zu sein. D. Mit Verfügung vom 30. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde vom 26. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. F. Den mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 erhobenen Kostenvorschuss bezahlte der Beschwerdeführer fristgemäss am 7. Januar 2017. G. Mit Eingabe vom 27. März 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter seine Beschwerdeanträge dahingehend präzisieren, es sei eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Weiteren reichte er zwölf Fotos zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und ersuchte dieVorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2017hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zu den neu eingereichten Beweismitteln. J. Mit Replik vom 2. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. K. Gemäss Eintrag im Zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zog der Beschwerdeführer Anfang Mai 2018 zu seiner Freundin, F._______, Schweizer Bürgerin. Am (...) wurde ihre gemeinsame Tochter G._______ geboren. L. In der Folge gelangte ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2018 zu den Akten, in dem er unter anderem einen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung begründete. Vor diesem Hintergrund forderte ihn die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018 auf, innert Frist Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorzulegen beziehungsweise Auskunft über den Verfahrensstand zu erteilen. M. Mit Eingabe vom 23. November 2018 reichte der Beschwerdeführer Belege über die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung vom 14. Juni 2018 zu den Akten. Gleichzeitig gab er bekannt, es bestehe ein potentieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung des SEM im Wegweisungspunkt vollumfänglich aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers und die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Zwar sei aufgrund des LINGUA-Berichts ersichtlich, dass er über gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse verfüge - etwa hinsichtlich seiner Angaben zur Lage seines Dorfes, eines Flusses, eines Klosters sowie zu den landwirtschaftlichen Gegebenheiten und den Preisen. Sein Wissen weise aber auch Lücken auf und mehrere Aussagen würden eine Hauptsozialisation im Kreis C._______ eher zweifelhaft erscheinen lassen. So sei auffällig, dass er Distanzen falsch eingeschätzt habe, obwohl er sich eigenen Angaben zufolge im Rahmen seiner Tätigkeiten mehrfach in zwei Orten (H._______ und Kreis-Hauptort C._______) aufgehalten habe. Er habe sein Dorf einer falschen Gemeinde und dem falschen Kreis zugeordnet. Fälschlicherweise habe er I._______ als nächst gelegene Siedlung bezeichnet. Ihm sei nicht bekannt gewesen, bis zu welcher Schulstufe man die Schule besuchen könne. Im Weiteren würden seine Angaben über die Ausstellung des Personalausweises nicht den üblichen Gegebenheiten vor Ort entsprechen. Sodann sei er explizit aufgefordert worden, in seinem angestammten Dialekt zu sprechen. Die linguistische Analyse habe ergeben, dass seine Sprache auf den Ebenen der Phonetik und der Morphologie der exiltibetischen Sprache entspreche. Aufgrund der sprachlichen Distanz zwischen dem C._______-Dialekt und dem Lhasa/Exil-Tibetisch sei jedoch nicht zu erwarten, dass er wegen einem Aufenthalt in Nepal und in der Schweiz die Grundeigenheiten seines Heimatdialekts verloren hätte. Zwar habe sein lexikalischer Sprachgebrauch Ausdrücke aus dem C._______-Dialekt enthalten, aber auch andere tibetische Varietäten sowie hauptsächlich den Exil/Lhasa-Dialekt. Dies ergebe die Mischform der typischen Sprechweise im Exil, wo unterschiedliche Dialekte aufeinander treffen würden. Hingegen sei nicht denkbar, dass die tief verankerte Ebene der Morphologie und Phonetik eines Heimdialekts innert zwei Jahren zugunsten anderer Sprechvarianten aufgegeben würden. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Kenntnisse der chinesischen Sprache. Als Fazit ergebe die LINGUA-Analyse, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im Dorf B._______ in C._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft hauptsozialisiert worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er eingewendet, dass es sich im Fall von C._______ um eine Gemeinde handle und er habe auch alle benachbarten Orte genannt. In Tibet werde nicht wirklich auf die Zeit geachtet, weshalb er für die Dauer des Gehwegs von B._______ nach H._______ eine Schätzung abgegeben habe. Im Weiteren habe die Expertin während des Interviews über keine Kenntnisse des C._______-Dialektes verfügt. Er habe nicht so stark in seinem Dialekt gesprochen, um auf sie Rücksicht zu nehmen. Er könne reinen C._______-Dialekt sprechen, was er zum Abschluss des Interviews auch getan habe. Auch spreche er kein perfektes Chinesisch, weil er nie zur Schule gegangen sei. Die Vorinstanz führte in der Verfügung weiter aus, dass diese Stellungnahme das Resultat der LINGUA-Analyse nicht zu entkräften vermöge. Seinen zutreffenden landeskundlich-kulturellen Angaben stünden Wissenslücken gegenüber, die aufgrund seines Alters und seiner Tätigkeit als (...) nicht nachvollziehbar seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb er der Aufforderung, im C._______-Dialekt zu sprechen, nicht nachgekommen sei. Die paar Sätze, die er nach der Aufforderung in seinem Dialekt gesprochen habe, enthielten dennoch Hinweise auf den Exil/Lhasa-Dialekt und nepalesische Dialekte. Hinzu komme, dass er an der BzP widersprüchliche Angaben zur Ausstellung der Identitätskarte gemacht habe und - trotz angeblichen chinesischem Sprachgebrauch in Restaurants und Geschäften - anlässlich des Interviews nur drei Sätze korrekt habe wiedergeben können. Demnach könne ihm die Herkunft aus der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China nicht geglaubt werden. Darüber hinaus seien auch seine Asylgründe unglaubhaft. Seine Vorbringen, wie die Behörden von der Vorführung einer DVD erfahren hätten, seien widersprüchlich. An der BzP habe er angegeben, er wisse nicht, wie sie dies herausgefunden hätten, in der Anhörung habe er hingegen gesagt, der Ehemann seiner Tante habe ihn bei den chinesischen Behörden verraten. Im Weiteren habe er widersprüchliche Angaben gemacht, wie er selbst davon erfahren habe, dass die chinesischen Behörden über die Vorführung Bescheid wüssten. An der BzP habe er ausgesagt, dies hätte ihm seine Tante mitgeteilt, an der Anhörung habe er angegeben, Freunde hätten ihn darüber informiert. In Anwendung der geltenden Praxis sei somit davon auszugehen, dass keine flüchtlings- und wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rück-kehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.2 In der Beschwerde erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen die Beweiskraft des LINGUA-Berichts. Die Evaluation der Landeskenntnisse sei durch AS19, einer Mitarbeiterin des SEM, erfolgt, die in den überwiegenden Fällen negative Empfehlungen abgebe. Die Antworten des Beschwerdeführers seien jedoch unter Berücksichtigung seines jungen Alters und seines Bildungsniveaus - er sei zum Zeitpunkt des Asylgesuchs erst (...) Jahre alt gewesen und habe nie eine Schule besucht - profund ausgefallen. Seine Aussagen bewiesen, dass er aus B._______ stamme. Dies habe er auch anlässlich der Anhörung gezeigt, indem er Angaben zur Veränderung seines Dorfes gemacht habe, welche nur aufgrund seines Aufwachsens an diesem Ort möglich seien. Dass der Beschwerdeführer eindeutig in Tibet sozialisiert worden sei, belegten auch die Kopien der Fotos, welche er mit der Beschwerdeschrift einreichen würde. Sie zeigten ihn in verschiedenen Situation und mit verschiedenen Personen in seiner Heimatregion. Bezüglich der Ausführungen betreffend die Bildlegende kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden. Es könne ihm als Tibeter einfacher Herkunft nicht angelastet werden, dass er die Entfernungen nicht so exakt angegeben habe, wie sich das SEM das vorstelle. Man behelfe sich mit einfachen Erfahrungszahlen und die Erreichung eines Ziels hänge vom Transportmittel ab und davon, ob man schnell oder langsam laufe. Auch sei es ihm nachzusehen, sollte er die administrativen Einteilungen nicht korrekt angegeben haben. Er habe nie eine Schule besucht und es sei unfair, wenn das SEM seinen Hintergrund nicht mitberücksichtige. Lese man schliesslich den LINGUA-Bericht auf Seite 3 zur administrativen Einteilung, erhalte man den Eindruck, dass die Expertin selber nicht richtig wisse, worüber sie referiere, und unklare Begriffe wie "Marktflecken" verwende. Im Ergebnis komme es darauf an, dass B._______ dem Ort C._______ untergeordnet sei, was seinen Angaben entspreche. Zum Schulbesuch könne er keine Angaben machen, da er nie eine Schule besucht habe. Im Weiteren halte er an seinen Angaben fest, dass die nächstgelegene Siedlung zu B._______ sei und keine näher gelegene Siedlung existiere. Schliesslich liege in Bezug auf die Angaben zu den Distanzen ein Irrtum vor. Es mag schon sein, dass H._______ acht Strassenkilometer von B._______ entfernt liege, doch existiere für Fussgänger eine Abkürzung, weshalb dies in 20 Minuten zu bewältigen sei, da die Distanz so nur zwei bis drei Kilometer betrage. Seine Angaben zur Erstellung der Identitätskarte seien korrekt. Diese sei zudem für die Landbevölkerung nicht so notwendig gewesen. Der Dorfvorsteher habe die lokale Bevölkerung schliesslich aufgefordert, wegen der zunehmenden militärischen Präsenz eine solche erstellen und hierfür Fotos machen zu lassen. Was danach weiter geschehen sei, wisse der er nicht, da er keine ID besessen und das Land verlassen habe. Abschliessend sei festzuhalten, dass im LINGUA-Bericht festgehalten werde, dass seine Sprache Übereinstimmungen mit dem C._______-Dialekt aufweisen würde. Es sei widersprüchlich, wenn das SEM behaupte, er beherrsche diesen Dialekt nicht. Lexikalisch seien viele Wörter nur diesem Dialekt zuzuordnen. Im Weiteren sei dem Bericht zu entnehmen, dass die Sprache des Beschwerdeführers Elemente des Lhasa-Tibetischen aufweise, jedoch sei nicht von Exiltibetischem die Rede. Schliesslich spreche man in B._______ nur Tibetisch und nicht Chinesisch. Es gebe auch keine Chinesen im Dorf und keine Schulen oder Büros. Der Beschwerdeführer habe zudem nie die chinesische Schule besucht, weshalb er keine guten Chinesisch Kenntnisse aufweise. Für den täglichen Gebrauch könne er sich auf Chinesisch verständigen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Interviewerin Lhasa-Tibetisch gesprochen habe, weshalb auch er ins Lhasa-Tibetische gewechselt sei. Für ihn sei im Weiteren nicht ersichtlich, welchen falschen Ausstellungsschritt er (in der BzP) bezüglich der Ausstellung einer ID erwähnt haben solle. Das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, auch indem es nicht ausgeführt habe, welche Elemente der Schilderung seiner Fluchtgründe widersprüchlich ausgefallen seien. Korrekt sei, dass ihn die Tante informiert habe, dass die Behörden Bescheid wüssten. Über eine Information durch Freunde habe er nie etwas gesagt. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, ihm sei Asyl zu gewähren. Zumindest seien wegen Republikflucht subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM zu den neu eingereichten Fotos aus, diese vermöchten nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer in Tibet sozialisiert worden sei. Zum einen sei nicht ersichtlich, ob sie in Tibet gemacht worden seien. Zum anderen würden Exil-Tibeter die Heimat ihrer Eltern mit dem Pass des Landes, in dem sie lebten, besuchen. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers wahrscheinlich, da der angegebene Zeitrahmen (2010-2012) relativ kurz sei. Es lägen keine Fotos früherer Lebensabschnitte vor und sie seien erst relativ spät im Verfahren eingereicht worden. 4.4 Hiergegen machte der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend, das SEM habe die eingereichten Fotos nicht korrekt gewürdigt. Zudem habe er nicht nur Fotos vorgelegt, sondern auch beweiskräftige Aussagen zu seiner Sozialisation in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China gemacht. Darauf habe das SEM mit keinem Wort Bezug genommen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und erhob Einwände gegen die Beweiskraft des LINGUA-Berichts, da die Evaluation durch eine ungeeignete Person erfolgt sei. Seine Aussagen bewiesen, dass er aus B._______ stamme. Dies habe er auch anlässlich der Anhörung gezeigt (A16 F48 - 49), indem er Angaben zur Veränderung seines Dorfes gemacht habe, welche nur aufgrund seines Aufwachsens in diesem Dorf möglich seien. Das SEM habe willkürlich Sachverhaltselemente ignoriert, die für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen würden. 5.2 Das SEM hat die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.3 Nach Durchsicht der Akten trifft es zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht alle Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort gewürdigt hat. Indessen muss sich die Behörde nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem Beweismittel auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Vorliegend hat das SEM die angefochtene Verfügung in ausreichender Dichte begründet sowie seine Überlegungen genannt, von denen es sich leiten liess und auf die sich sein Entscheid stützt. Seine Begründung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung sachgerecht anfechten konnte und das Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung vornehmen kann. Unter diesen Umständen konnte das SEM darauf verzichten, noch zusätzlich zu den beschwerdeweise geltend gemachten Aussagen im Anhörungsprotokoll Stellung zu nehmen. Im Weiteren ist auch die vernehmlassungsweise Würdigung der Fotos - entgegen den Ausführungen in der Replik - nicht zu beanstanden. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung ausreichend erklärt, weshalb seiner Ansicht nach die Angaben nicht ausreichten, auf die geltend gemachte Sozialisation in B._______ zu schliessen. 5.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in der angefochtenen Verfügung der Inhalt des LINGUA-Berichts und auch die Herkunft der sachverständigen Person, die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hatte ferner die Gelegenheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches sich der LINGUA-Bericht stützt, anzuhören. Folglich liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der Minimalanforderungen, welche an LINGUA-Analysen gestellt werden, vor. 6. 6.1 Zwar stellt eine LINGUA-Analyse kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). 6.2 Nach Durchsicht der Akten erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der sachverständigen Person, die den Bericht verantworte, handle es sich um eine Mitarbeiterin des SEM, die eine ungenügende Sachkompetenz aufweise, als aktenwidrig. Aus dem Bericht und dem Informationsblatt, das dem Beschwerdeführer ediert wurde, geht hervor, dass die sachverständige Person (AS19) seit 2012 im Auftrag der Fachstelle Linuga arbeite. Sie stamme aus Westeuropa, habe ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie und weise einen jahrzehntelangen Bezug zur Sprach- und Herkunftsregion des Beschwerdeführers auf. Die Sachkompetenz und Qualifikation sind daher nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Auch in inhaltlicher Hinsicht ist der Bericht schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer machte hiergegen geltend, seine Antworten seien unter Berücksichtigung seines jungen Alters und Bildungsniveaus - er habe nie eine Schule besucht - profund ausgefallen und bewiesen, dass er aus B._______ stamme. Der Bericht ist jedoch ausgewogen und wägt die Elemente, die für den Beschwerdeführer sprechen, ab mit jenen, die gegen ihn sprechen. Dass das Alter und Bildungsniveau des Beschwerdeführers einer korrekten Beurteilung seiner Antworten entgegenstehe, lässt sich daraus nicht ableiten und reicht als Einwand nicht aus, seine Herkunft aus C._______ glaubhaft zu machen. Auch wenn man in Betracht zieht, dass im Interview betreffend seiner Distanzangaben ein Irrtum unterlaufen sein könnte - etwa weil es zwischen B._______ und H._______ für Fussgänger eine Abkürzung gebe, die der Experte nicht kenne - liegen aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse genügend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisierung in C._______ vor. So ist etwa die Schlussfolgerung der Expertise nicht zu beanstanden, dass er - selbst wenn ihm ein Schulbesuch verwehrt geblieben sei - wissen müsste, wie lange der Schulbesuch dauere. Für dieses Wissen reicht es nach allgemeiner Lebenserfahrung aus, in einem Austausch mit dem gesellschaftlichen Umfeld in dem angegebenen Herkunftsraum, etwa mit gleichaltrigen Kollegen, gewesen zu sein. Auch sind die Angaben in der LINGUA-Analyse, in der Herkunftsregion herrsche Bilingualität, nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde geltend macht, sieht man auf den nachgereichten Fotos im Hintergrund chinesische Schriftzeichen, weshalb auch die Schlussfolgerung der Expertise, dass es angesichts der Herkunft des Beschwerdeführers unüblich sei, dass er auf Chinesisch etwa nicht den Satz "Ich möchte das" oder "geben Sie mir bitte das" sagen kann, nachvollziehbar ist. Bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers, die in die Expertise eingeflossen sind, gewinnt man den Eindruck, er sei in C._______ isoliert von seinem gesellschaftlichen Umfeld aufgewachsen. Dies widerspricht jedoch seinen übrigen Angaben, ab und zu Handel betrieben zu haben, in Geschäften und Restaurants gewesen zu sein sowie den vorgelegten Fotos. Im Weiteren liegen aufgrund der Sprachanalyse genügend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisierung in Tibet vor. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist durchaus nachvollziehbar belegt, dass er den Dialekt seiner angeblichen Herkunftsregion nicht flüssig beherrscht. Dass er - trotz ausdrücklicher Aufforderung - weite Teile des Interviews nicht diesen Dialekt benutzt habe, weil die Interviewerin ihn nicht beherrscht habe, vermag an dem sprachwissenschaftlich belegten Ergebnis bezüglich der Morphologie und Phonetik seiner Sprechweise nichts zu ändern. Wie der sprachwissenschaftliche Experte beziehungsweise die Expertin schlüssig dargelegt hat, könne sich die Sprechweise bei einem Aufwachsen in C._______ und einem Sprachgebrauch von ein bis zwei Jahren ausserhalb seiner Heimat nicht derart verändern wie dies im Fall des Beschwerdeführers geschehen sein soll. Ein weiteres Indiz, das gegen eine Herkunft aus C._______ spricht, sind die unplausiblen Angaben zur Ausstellung des Personalausweises, den er angeblich nicht gebraucht habe. In Anbetracht der eingereichten Fotos und Bildlegenden - angeblich habe er sich anlässlich eines Festes in grossen Menschenmengen im Haupt-Kreisort aufgehalten und sei in der Region mit einem Motorroller herumgefahren - ist es für das Gericht nicht plausibel, dass er nicht im Besitz eines Identitätsausweises gewesen sein soll, insbesondere wenn man die auch auf Beschwerdeebene angeführte militärische Präsenz in der Herkunftsregion in Betracht zieht. Ganz abgesehen davon, ob er nun widersprüchliche Angaben zur Ausstellung gemacht hat oder nicht, ist die Ansicht des länderkundigen Experten nicht zu beanstanden, der Versuch des Beschwerdeführers, sich über den Dorfvorsteher eine ID zu beschaffen, sei für die Region unüblich. Richtig ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben habe, im Gemeindehauptort in Geschäften und Restaurants Chinesisch sprechen zu müssen. Jedoch war er - wie bereits erwähnt - anlässlich des Interviews kaum zu den hierzu üblichen einfachen Angaben auf Chinesisch in der Lage. 6.3 Nach dem Gesagten konnte die Vorinstanz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft sind und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft zu schliessen ist. Auch ist die vom SEM angeführte Unglaubhaftigkeit der Asylgründe nicht zu beanstanden. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer in der BzP (A6 S.8) und in seiner Anhörung (A16 F67) geltend gemacht hat, dass die chinesischen Behörden durch seinen Onkel väterlicherseits von der Filmvorführung erfahren hätten. Dennoch hat er zu Beginn der BzP angegeben, er wisse nicht, wie die Behörden von der Filmvorführung erfahren hätten (vgl. A16 S. 7 Ziff. 7.01). Darin liegt ein Widerspruch, der entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auch mit einem Übersetzungsfehler nicht erklärbar ist, da er das Protokoll nach einer Rückübersetzung unterschrieben hat. Im Weiteren sind seine Ausführungen, welche Konsequenzen dieser Verrat in seiner Familie gehabt habe, völlig substanzlos geblieben (A16 F68 ff.). Sein Einwand, der Onkel sei Alkoholiker, könnte zwar noch ein Motiv für den Verrat sein, vermag aber an der völlig unplausiblen innerfamiliären Folgenlosigkeit einer solchen Aktion nichts zu ändern. Bei dieser Sachlage ist der Standpunkt des SEM, es sei nicht glaubhaft, dass man den Beschwerdeführer verraten habe, nicht zu beanstanden.

7. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, Asylgründe glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen, noch die behauptete Herkunft aus China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Damit stossen auch die Vorbringen über das angebliche Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zufolge Republikflucht aus China ins Leere. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 8.2 Art. 14 AsylG regelt den Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. 8.3 Der Beschwerdeführer hat angegeben, mit einer Schweizerin liiert zu sein und mit ihr und der am (...) geborenen gemeinsamen Tochter zusammenzuleben. Gemäss Rechtsprechung haben Ausländer, die nahe Verwandte (die sogenannte Kernfamilie) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK (unter dem Aspekt des Rechts auf Familienleben) abgeleiteten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ("umgekehrter" Familiennachzug; vgl. BGE 137 I 247, BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1, EMARK 2001 Nr. 21 E. 7c.bb S. 174). Dieser Anspruch wurde vom Beschwerdeführer in einem am 13. Juni 2018 gestellten Gesuch um Familiennachzug beim Migrationsamt des Kantons J._______ geltend gemacht. Dieses Gesuch ist derzeit hängig, wobei der Beschwerdeführer von einem Anspruchsfall ausgeht, bei dem noch offen sein wird, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug tatsächlich erfüllt sind. 8.4 Demzufolge ist die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. November 2016 angeordnete und in der angefochtenen Verfügung für rechtskräftig und - mit Ausnahme des Vollzugs in die Volksrepublik China - vollstreckbar erklärte Wegweisung des Beschwerdeführers aufzuheben (gestützt auf Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz i.V.m. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers. Die Prüfung der Frage, ob allfällige Vollzugshindernisse - mit Ausnahme des Vollzugs in die Volksrepublik China - vorliegen, fällt damit in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde, gegen deren Verfügungen der ausländerrechtliche Rechtsweg offen steht. 8.5 Demnach ist die Wegweisung des SEM aufzuheben und hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht weiter zu befassen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hingegen hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- entnommen, der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung der Wegweisung) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Beschwerdeführer hat drei Kostennoten zu den Akten gereicht. Mit der Beschwerdeschrift und der Replik wurden unterschiedliche Stundenansatzätze geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, das der replikweise geltend gemachte Ansatz von Fr. 250.- angemessen und für sämtliche Kostennoten anzuwenden ist. Der notwendige Vertretungsaufwand erscheint mit insgesamt 24.5 Stunden für die Beschwerdeerhebung als zu hoch. Erfahrungsgemäss beläuft sich der Zeitaufwand für das Aktenstudium und das Verfassen einer Beschwerdeschrift in vergleichbaren Verfahren auf zehn Stunden, weshalb das Honorar entsprechend zu kürzen ist. Die Barauslagen wurden als 4%ige Pauschale geltend gemacht, welche der Höhe nach nachvollziehbar sind. Im Weiteren erscheint der Aufwand für eine zweiseitige Replik mit vier Stunden zu hoch, gleiches gilt für den geltend gemachten Aufwand für die Eingabe vom 26. November 2018, mit der er lediglich das beim Kanton eingereichte Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung übermittelte und auf drei Seiten Bekanntes wiederholte. Der Aufwand ist hierfür angesichts vergleichbarer Verfahren je auf eine Stunde festzusetzen. Der Gesamtaufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf zwölf Stunden à Fr. 250. , total Fr. 3000. , festzusetzen, zuzüglich Fr. 120.- Barauslagen. Mithin ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'560. zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Beschwerdeantrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. November 2016 wird im Wegweisungspunkt gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz aufzuheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden für das vorliegende Verfahren Kosten von Fr. 300.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückbezahlt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'560. auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Anna Wildt Versand: