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E-3280/2011

E-3280/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin sind gemäss eigenen Angaben - vermutlich über Ungarn - am 21. März 2011 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch einreichten. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 1. April 2011 und der Anhörung vom 26. April 2011 begründete der Beschwerdeführer, ein serbisch sprechender Rom, das Gesuch im Wesentlichen damit, dass die (damals) schwangere Ehefrau seines Bruders (N [...]), der zum Tatzeitpunkt in Montenegro gearbeitet habe, vergewaltigt worden sei. Sein Bruder, so der Beschwerdeführer, habe sich dafür am Täter gerächt und sei daraufhin nach Basel geflohen, wo er sich am 28. Januar 2011 bei den Asylbehörden gemeldet habe. Infolge der Abwesenheit seines Bruders seien die Familienangehörigen des Täters am (...) 2011 zu ihm (dem Beschwerdeführer) nach Hause, beziehungsweise ins Haus seines Vaters, nach D._______ (Dorf in der Gemeinde E._______) gekommen und hätten ihn beschimpft, bedroht und geschlagen, so dass er bewusstlos zu Boden gefallen sei. Einige Stunden später sei er ins Spital gebracht worden, wo er fünf Tage geblieben sei. Die Lebenspartnerin sei inzwischen mit dem gemeinsamen Kind und einem Kind aus einer früheren Ehe zu ihren Eltern nach E._______ gegangen, das ca. zehn Kilometer von D._______ liege; dorthin sei er ihr nach seiner Spitalentlassung am (...) 2011 gefolgt. Dort seien sie keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen. Am (...) 2011 seien sie - ohne das Kind aus der früheren Beziehung der Lebenspartnerin, das bei ihren Eltern verblieben sei - aus Serbien ausgereist. Mit einem Personenwagen seien sie ohne je an den Grenzen kontrolliert worden zu sein nach Basel gelangt. Der Vater des Beschwerdeführers werde seither immer wieder bedroht. Hingegen hätten die Eltern der Beschwerdeführerin deswegen nie Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer gab ferner an, die Polizei nicht aufgesucht zu haben, da man sie bedroht habe, man würde sie umbringen. Die Lebenspartnerin erklärte zudem, dass sie im Kosovo mit einem Albaner verheiratet gewesen sei, beziehungsweise es offiziell immer noch sei, weswegen sie mit dem Beschwerdeführer nur nach Brauch verheiratet sei. In Serbien seien sie und ihr älterer Sohn als Flüchtlinge angemeldet; alle sechs Monate müssten sie ihren Ausweis erneuern. In ihrer Wohngegend werde sie, weil sie mit einem Albaner verheiratet (gewesen) sei, als Hure beschimpft. Vor einem Jahr habe sie deswegen einen Mann angeklagt und sei vor Gericht gewesen; dieser habe sich entschuldigt, worauf sie die Anzeige zurückgezogen habe. Doch geändert habe sich nichts. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Entlassungsschein des Gesundheitszentrums E._______ ein, der eine Behandlung vom (...) bis (...) 2011 aufgrund einer diagnostizierten Epilepsie attestiert. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 - eröffnet am 10. Mai 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die geltend gemachten Vergeltungsmassnahmen nicht asylrelevant seien. Neben der fehlenden Asylrelevanz seien zahlreiche massive Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden festzustellen. Von daher gesehen halten die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) noch an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG stand. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei die Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2011, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass ethnische Minderheiten, besonders die Roma, in Serbien Diskriminierungen ausgesetzt seien. Ferner seien aufgrund der Lebensbedingungen der Roma in Serbien Fluchtalternativen weder zulässig noch zumutbar (Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], recte: Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Auf Details dieser Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien diverser Berichte von Menschenrechtsorganisationen (teilweise über Roma im Kosovo), eine Empfehlung des Christkatholischen Pfarramts der Region Olten vom 30. Mai 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums für Asylsuchende Buch vom 6. Juni 2011 ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM stellte in seiner abweisenden Verfügung fest, dass die vorgebrachten Vergeltungsmassnahmen nicht den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG entsprechen würden. Übergriffe durch Dritte seien nur relevant, wenn der Staat seinen Schutzpflichten nicht nachkommen könne. Es sei indes festzuhalten, dass der serbische Staat kriminelle Machenschaften weder billige noch unterstütze; falls dennoch keine Untersuchungsmassnahmen eingeleitet werden würden, sei gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Dass die Beschwerdeführenden keine Anzeige erstattet hätten, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin sich schon zuvor wegen Beleidigung an die Polizei gewandt habe. Der vorgebrachte Mafia-Hintergrund der unbekannten Angreifer sei weder begründet noch präzisiert. Die geltend gemachten Benachteiligungen und Beleidigungen, denen die Beschwerdeführenden als Volkszugehörige der Roma ausgesetzt seien, erreiche nicht die erforderliche Intensität, die ihnen ein menschenwürdiges Leben in Serbien verunmögliche. Ferner sei zu bemerken, dass die geltend gemachten Nachteile sich nur auf das Dorf D._______ beziehen würden; da sie nach dem Übergriff während sechs Wochen unbehelligt in E._______ hätten leben können, seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Angesichts der massiven Widersprüche und Ungereimtheiten der Aussagen der Beschwerdeführenden würden diese auch den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten. So würden sich beispielsweise die Aussagen bezüglich des Übergriffs vom (...) 2011 und bezüglich des Zeitpunktes, wann sich die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern begeben habe, widersprechen. Auch würden sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Spitalaufenthalts nicht mit dem eingereichten Entlassungsschein des Gesundheitszentrums decken. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Da die Beschwerdeführenden nicht die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, könne auch nicht der Grundsatz der Nichtrückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG angewendet werden. Weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende Situation, führte das BFM weiter aus, noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Die geltend gemachte Epilepsie sei im Spital in E._______ intensiv untersucht worden; aus der anschliessend verordneten medikamentösen Behandlung sowie dem vereinbarten Kontrollbesuch könne eine optimale medizinische Betreuung des Beschwerdeführers gefolgert werden. Der Beschwerdeführerin sei es zudem zuzumuten, den vorgebrachten Zahnschaden in der Heimat behandeln zu lassen. Ausserdem, so das BFM, sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden warfen dagegen ein, dass ethnische Minderheiten - insbesondere die Roma - in Serbien Diskriminierungen ausgesetzt seien. Ein im Februar 2002 von der serbischen Regierung verabschiedetes Minderheiten-Gesetz werde in praktischer Hinsicht nicht durchgesetzt, was diverse Menschenrechts-Berichte bestätigen würden. Die Beschwerdeführenden seien ferner von Privaten bedroht, belästigt und erniedrigt worden; man habe ihnen körperliche Schmerzen und Misshandlungen zugefügt. Medizinische Behandlungsmöglichkeiten seien für Roma im Kosovo (recte: Serbien) sehr begrenzt, da sie keine Versicherungen besässen und den Spitälern eine Vorauszahlung zu leisten hätten. Die Befürchtung, weiteren Verfolgungen und Schikanen ausgesetzt zu sein, sei daher als asylrelevant zu qualifizieren. Die Lebensbedingungen von Roma in Serbien - d.h. die Armut, die Arbeitslosigkeit, das fehlende Beziehungsnetz, die hohen Kosten von medizinischen Behandlungen - würden keine Fluchtalternativen ermöglichen und seien weder als zulässig noch zumutbar zu werten, weshalb die Wegweisung nicht vollzogen werden könne. Daher sei die vorläufige Aufnahme auszusprechen.

E. 5.3 Dem BFM ist zuzustimmen, wenn es die Gesuchsbegründung der Beschwerdeführenden nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert.

E. 5.3.1 Dem am (...) 2011 ausgeführten Überfall auf die Beschwerdeführenden fehlt es an der erforderlichen Intensität, um als ernsthaften Nachteil im asylrechtlichen Sinne gelten zu können. Dafür spricht auch, dass die Bedrohungen und Belästigungen der unbekannten Männer aufgehört haben, als die Familie nach E._______ zu den Eltern der Lebensgefährtin übersiedelte. Es scheint, dass - obwohl nur zehn Kilometer zwischen D._______ und E._______ liegen (A12, S. 5) - die Sache für die unbekannten Männer an Gewicht verloren hatte, sonst hätten sie die Familie wohl weiter am neuen Aufenthaltsort aufgesucht, der - da es sich um die Eltern der Lebensgefährtin handelte - ohne Schwierigkeiten hätte herausgefunden werden können. Nur der Vater des Beschwerdeführers werde in D._______ weiterhin belästigt (A11, S. 10 f.). Zudem ist nach der Subsidiaritätstheorie die Schweiz erst zur Aufnahme asylsuchender Personen verpflichtet, wenn diese in keinem anderen Staat - auch nicht im Heimatland - adäquaten Schutz erhalten (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/ARK [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Überfall der vier Männer vom (...) 2011 hätten die Beschwerdeführenden demgemäss zunächst bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor den angeblichen Beeinträchtigungen nachsuchen müssen. Dass die Behörden die Strafverfolgung mit der nötigen Ernsthaftigkeit aufnehmen, zeigt das Beispiel der Lebensgefährtin, die - nachdem sie einen Mann wegen Beschimpfung angezeigt hatte - vor Gericht eine Entschuldigung des Täters erhielt und daraufhin die Anzeige freiwillig zurückzog (A11, S. 5). Die alleinige Aussage der Beschwerdeführenden, falls sie zur Polizei gehen würden, bringe man sie um (B5 S. 8, A11 S.10), überzeugt als Rechtfertigungsgrund für diese Unterlassung nicht. Ferner sei auch auf die Möglichkeit der internen Schutzsuche hingewiesen. So hat denn auch die Familie schon vor ihrer Ausreise während sechs Wochen nur zehn Kilometer vom früheren Wohnort im Haus der Eltern der Beschwerdeführerin gelebt, ohne behelligt worden zu sein. Aufgrund dieser Erwägungen hat das BFM zu Recht festgestellt, dass diese Vorbringen nicht den Anforderungen an Art. 3 AsylG standhalten; daher kann vorliegend offen bleiben, ob in casu die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG erfüllt wäre.

E. 5.3.2 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund ihrer Heirat mit einem Albaner, ihres muslimischen Familiennamens und des Sohnes aus dieser Ehe, werde sie auf der Strasse von der Dorfbevölkerung als Albanerin und Hure beschimpft; sie solle Serbien verlassen (A11, S. 4 f.). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat. So ist am 25. Februar 2002 nicht nur das von der Rechtsvertreterin angesprochene Gesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten. Nach Gewalteskalationen ist die serbische Regierung im Jahr 2005 der "Decade of Roma Inclusion" beigetreten, die auf eine Verbesserung des Wohlergehens von Roma abzielt. Aber auch in jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden, wie beispielsweise ein Anti-Diskriminierungsgesetz (zum Ganzen vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass ein adäquater staatlicher Schutz durch die serbischen Behörden vorliegt.

E. 5.3.3 Schliesslich, so die Beschwerdeführerin, sei sie in Serbien ein Flüchtling, da sie den Kosovo - wo sie verheiratet gewesen sei - im Jahre 1998 mit ihrem älteren Sohn (damals zweieinhalb Monate alt) vor den Luftangriffen verlassen habe (A11, S. 4). Sie und ihr älterer Sohn müssten den Flüchtlingsausweis alle sechs Monate erneuern lassen (A11, S. 4). Die Vorinstanz geht wohl gemäss der Verfügung vom 9. Mai 2011 implizit davon aus, dass die Angaben hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien. Gemäss einer Kopie eines vom Kommissariats für Flüchtlinge der Republik Serbien ausgestellten Ausweises, der sich in den Akten befindet, war die Beschwerdeführerin bis zum (...) 1999 im Kosovo; durch ihre Registrierung am (...) 2000 wurde sie legitimiert, in Serbien zu leben. Ferner verfügt sie dadurch in Serbien über alle Rechte und Pflichten, welche Serben zustehen. Auf diese Annahme deutet auch ihr serbischer Personalausweis (ausgestellt von der Republik Serbien am [...] 2010 und gültig bis [...] 2015) hin, der ebenfalls den Akten beiliegt. Aus dem Gesagten lässt sich folgern, dass die Beschwerdeführerin ohne Probleme wieder in Serbien Aufnahme finden wird.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127 mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen. Angehörige der Roma werden zwar beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indes nicht das Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 8.4.1 mit weiteren Hinweisen). Auch sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einer Wegweisung entgegen sprechen würden. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner geltend gemachten Epilepsie im Spital in E._______ während fünf Tagen vom (...) bis (...) 2011 untersucht und gepflegt; bei der Entlassung wurde er mit Medikamenten behandelt und es wurde ein Kontrolltermin (drei Monate später) vorgesehen. Folglich kann gesagt werden, es bestehen im Heimatland Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen der Beschwerdeführer zudem Zugang hat. Auch ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, ihren angeblichen Zahnschaden im Heimatland zu behandeln. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzulehnen, da die Begehren der Beschwerdeführenden als zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aussichtslos qualifiziert werden müssen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgelehnt.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertrerterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3280/2011 Urteil vom 4. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, Serbien, B._______, Serbien, C._______, Serbien, alle vertreten durch Asylhilfe Bern, LL.M. lic.iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin sind gemäss eigenen Angaben - vermutlich über Ungarn - am 21. März 2011 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch einreichten. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 1. April 2011 und der Anhörung vom 26. April 2011 begründete der Beschwerdeführer, ein serbisch sprechender Rom, das Gesuch im Wesentlichen damit, dass die (damals) schwangere Ehefrau seines Bruders (N [...]), der zum Tatzeitpunkt in Montenegro gearbeitet habe, vergewaltigt worden sei. Sein Bruder, so der Beschwerdeführer, habe sich dafür am Täter gerächt und sei daraufhin nach Basel geflohen, wo er sich am 28. Januar 2011 bei den Asylbehörden gemeldet habe. Infolge der Abwesenheit seines Bruders seien die Familienangehörigen des Täters am (...) 2011 zu ihm (dem Beschwerdeführer) nach Hause, beziehungsweise ins Haus seines Vaters, nach D._______ (Dorf in der Gemeinde E._______) gekommen und hätten ihn beschimpft, bedroht und geschlagen, so dass er bewusstlos zu Boden gefallen sei. Einige Stunden später sei er ins Spital gebracht worden, wo er fünf Tage geblieben sei. Die Lebenspartnerin sei inzwischen mit dem gemeinsamen Kind und einem Kind aus einer früheren Ehe zu ihren Eltern nach E._______ gegangen, das ca. zehn Kilometer von D._______ liege; dorthin sei er ihr nach seiner Spitalentlassung am (...) 2011 gefolgt. Dort seien sie keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen. Am (...) 2011 seien sie - ohne das Kind aus der früheren Beziehung der Lebenspartnerin, das bei ihren Eltern verblieben sei - aus Serbien ausgereist. Mit einem Personenwagen seien sie ohne je an den Grenzen kontrolliert worden zu sein nach Basel gelangt. Der Vater des Beschwerdeführers werde seither immer wieder bedroht. Hingegen hätten die Eltern der Beschwerdeführerin deswegen nie Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer gab ferner an, die Polizei nicht aufgesucht zu haben, da man sie bedroht habe, man würde sie umbringen. Die Lebenspartnerin erklärte zudem, dass sie im Kosovo mit einem Albaner verheiratet gewesen sei, beziehungsweise es offiziell immer noch sei, weswegen sie mit dem Beschwerdeführer nur nach Brauch verheiratet sei. In Serbien seien sie und ihr älterer Sohn als Flüchtlinge angemeldet; alle sechs Monate müssten sie ihren Ausweis erneuern. In ihrer Wohngegend werde sie, weil sie mit einem Albaner verheiratet (gewesen) sei, als Hure beschimpft. Vor einem Jahr habe sie deswegen einen Mann angeklagt und sei vor Gericht gewesen; dieser habe sich entschuldigt, worauf sie die Anzeige zurückgezogen habe. Doch geändert habe sich nichts. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Entlassungsschein des Gesundheitszentrums E._______ ein, der eine Behandlung vom (...) bis (...) 2011 aufgrund einer diagnostizierten Epilepsie attestiert. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 - eröffnet am 10. Mai 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die geltend gemachten Vergeltungsmassnahmen nicht asylrelevant seien. Neben der fehlenden Asylrelevanz seien zahlreiche massive Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden festzustellen. Von daher gesehen halten die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) noch an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG stand. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei die Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2011, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass ethnische Minderheiten, besonders die Roma, in Serbien Diskriminierungen ausgesetzt seien. Ferner seien aufgrund der Lebensbedingungen der Roma in Serbien Fluchtalternativen weder zulässig noch zumutbar (Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], recte: Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Auf Details dieser Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien diverser Berichte von Menschenrechtsorganisationen (teilweise über Roma im Kosovo), eine Empfehlung des Christkatholischen Pfarramts der Region Olten vom 30. Mai 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums für Asylsuchende Buch vom 6. Juni 2011 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 105 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM stellte in seiner abweisenden Verfügung fest, dass die vorgebrachten Vergeltungsmassnahmen nicht den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG entsprechen würden. Übergriffe durch Dritte seien nur relevant, wenn der Staat seinen Schutzpflichten nicht nachkommen könne. Es sei indes festzuhalten, dass der serbische Staat kriminelle Machenschaften weder billige noch unterstütze; falls dennoch keine Untersuchungsmassnahmen eingeleitet werden würden, sei gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Dass die Beschwerdeführenden keine Anzeige erstattet hätten, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin sich schon zuvor wegen Beleidigung an die Polizei gewandt habe. Der vorgebrachte Mafia-Hintergrund der unbekannten Angreifer sei weder begründet noch präzisiert. Die geltend gemachten Benachteiligungen und Beleidigungen, denen die Beschwerdeführenden als Volkszugehörige der Roma ausgesetzt seien, erreiche nicht die erforderliche Intensität, die ihnen ein menschenwürdiges Leben in Serbien verunmögliche. Ferner sei zu bemerken, dass die geltend gemachten Nachteile sich nur auf das Dorf D._______ beziehen würden; da sie nach dem Übergriff während sechs Wochen unbehelligt in E._______ hätten leben können, seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Angesichts der massiven Widersprüche und Ungereimtheiten der Aussagen der Beschwerdeführenden würden diese auch den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten. So würden sich beispielsweise die Aussagen bezüglich des Übergriffs vom (...) 2011 und bezüglich des Zeitpunktes, wann sich die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern begeben habe, widersprechen. Auch würden sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Spitalaufenthalts nicht mit dem eingereichten Entlassungsschein des Gesundheitszentrums decken. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Da die Beschwerdeführenden nicht die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, könne auch nicht der Grundsatz der Nichtrückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG angewendet werden. Weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende Situation, führte das BFM weiter aus, noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Die geltend gemachte Epilepsie sei im Spital in E._______ intensiv untersucht worden; aus der anschliessend verordneten medikamentösen Behandlung sowie dem vereinbarten Kontrollbesuch könne eine optimale medizinische Betreuung des Beschwerdeführers gefolgert werden. Der Beschwerdeführerin sei es zudem zuzumuten, den vorgebrachten Zahnschaden in der Heimat behandeln zu lassen. Ausserdem, so das BFM, sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich. 5.2. Die Beschwerdeführenden warfen dagegen ein, dass ethnische Minderheiten - insbesondere die Roma - in Serbien Diskriminierungen ausgesetzt seien. Ein im Februar 2002 von der serbischen Regierung verabschiedetes Minderheiten-Gesetz werde in praktischer Hinsicht nicht durchgesetzt, was diverse Menschenrechts-Berichte bestätigen würden. Die Beschwerdeführenden seien ferner von Privaten bedroht, belästigt und erniedrigt worden; man habe ihnen körperliche Schmerzen und Misshandlungen zugefügt. Medizinische Behandlungsmöglichkeiten seien für Roma im Kosovo (recte: Serbien) sehr begrenzt, da sie keine Versicherungen besässen und den Spitälern eine Vorauszahlung zu leisten hätten. Die Befürchtung, weiteren Verfolgungen und Schikanen ausgesetzt zu sein, sei daher als asylrelevant zu qualifizieren. Die Lebensbedingungen von Roma in Serbien - d.h. die Armut, die Arbeitslosigkeit, das fehlende Beziehungsnetz, die hohen Kosten von medizinischen Behandlungen - würden keine Fluchtalternativen ermöglichen und seien weder als zulässig noch zumutbar zu werten, weshalb die Wegweisung nicht vollzogen werden könne. Daher sei die vorläufige Aufnahme auszusprechen. 5.3. Dem BFM ist zuzustimmen, wenn es die Gesuchsbegründung der Beschwerdeführenden nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert. 5.3.1. Dem am (...) 2011 ausgeführten Überfall auf die Beschwerdeführenden fehlt es an der erforderlichen Intensität, um als ernsthaften Nachteil im asylrechtlichen Sinne gelten zu können. Dafür spricht auch, dass die Bedrohungen und Belästigungen der unbekannten Männer aufgehört haben, als die Familie nach E._______ zu den Eltern der Lebensgefährtin übersiedelte. Es scheint, dass - obwohl nur zehn Kilometer zwischen D._______ und E._______ liegen (A12, S. 5) - die Sache für die unbekannten Männer an Gewicht verloren hatte, sonst hätten sie die Familie wohl weiter am neuen Aufenthaltsort aufgesucht, der - da es sich um die Eltern der Lebensgefährtin handelte - ohne Schwierigkeiten hätte herausgefunden werden können. Nur der Vater des Beschwerdeführers werde in D._______ weiterhin belästigt (A11, S. 10 f.). Zudem ist nach der Subsidiaritätstheorie die Schweiz erst zur Aufnahme asylsuchender Personen verpflichtet, wenn diese in keinem anderen Staat - auch nicht im Heimatland - adäquaten Schutz erhalten (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/ARK [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Überfall der vier Männer vom (...) 2011 hätten die Beschwerdeführenden demgemäss zunächst bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor den angeblichen Beeinträchtigungen nachsuchen müssen. Dass die Behörden die Strafverfolgung mit der nötigen Ernsthaftigkeit aufnehmen, zeigt das Beispiel der Lebensgefährtin, die - nachdem sie einen Mann wegen Beschimpfung angezeigt hatte - vor Gericht eine Entschuldigung des Täters erhielt und daraufhin die Anzeige freiwillig zurückzog (A11, S. 5). Die alleinige Aussage der Beschwerdeführenden, falls sie zur Polizei gehen würden, bringe man sie um (B5 S. 8, A11 S.10), überzeugt als Rechtfertigungsgrund für diese Unterlassung nicht. Ferner sei auch auf die Möglichkeit der internen Schutzsuche hingewiesen. So hat denn auch die Familie schon vor ihrer Ausreise während sechs Wochen nur zehn Kilometer vom früheren Wohnort im Haus der Eltern der Beschwerdeführerin gelebt, ohne behelligt worden zu sein. Aufgrund dieser Erwägungen hat das BFM zu Recht festgestellt, dass diese Vorbringen nicht den Anforderungen an Art. 3 AsylG standhalten; daher kann vorliegend offen bleiben, ob in casu die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG erfüllt wäre. 5.3.2. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund ihrer Heirat mit einem Albaner, ihres muslimischen Familiennamens und des Sohnes aus dieser Ehe, werde sie auf der Strasse von der Dorfbevölkerung als Albanerin und Hure beschimpft; sie solle Serbien verlassen (A11, S. 4 f.). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat. So ist am 25. Februar 2002 nicht nur das von der Rechtsvertreterin angesprochene Gesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten. Nach Gewalteskalationen ist die serbische Regierung im Jahr 2005 der "Decade of Roma Inclusion" beigetreten, die auf eine Verbesserung des Wohlergehens von Roma abzielt. Aber auch in jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden, wie beispielsweise ein Anti-Diskriminierungsgesetz (zum Ganzen vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass ein adäquater staatlicher Schutz durch die serbischen Behörden vorliegt. 5.3.3. Schliesslich, so die Beschwerdeführerin, sei sie in Serbien ein Flüchtling, da sie den Kosovo - wo sie verheiratet gewesen sei - im Jahre 1998 mit ihrem älteren Sohn (damals zweieinhalb Monate alt) vor den Luftangriffen verlassen habe (A11, S. 4). Sie und ihr älterer Sohn müssten den Flüchtlingsausweis alle sechs Monate erneuern lassen (A11, S. 4). Die Vorinstanz geht wohl gemäss der Verfügung vom 9. Mai 2011 implizit davon aus, dass die Angaben hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien. Gemäss einer Kopie eines vom Kommissariats für Flüchtlinge der Republik Serbien ausgestellten Ausweises, der sich in den Akten befindet, war die Beschwerdeführerin bis zum (...) 1999 im Kosovo; durch ihre Registrierung am (...) 2000 wurde sie legitimiert, in Serbien zu leben. Ferner verfügt sie dadurch in Serbien über alle Rechte und Pflichten, welche Serben zustehen. Auf diese Annahme deutet auch ihr serbischer Personalausweis (ausgestellt von der Republik Serbien am [...] 2010 und gültig bis [...] 2015) hin, der ebenfalls den Akten beiliegt. Aus dem Gesagten lässt sich folgern, dass die Beschwerdeführerin ohne Probleme wieder in Serbien Aufnahme finden wird. 5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127 mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen. Angehörige der Roma werden zwar beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indes nicht das Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 8.4.1 mit weiteren Hinweisen). Auch sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einer Wegweisung entgegen sprechen würden. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner geltend gemachten Epilepsie im Spital in E._______ während fünf Tagen vom (...) bis (...) 2011 untersucht und gepflegt; bei der Entlassung wurde er mit Medikamenten behandelt und es wurde ein Kontrolltermin (drei Monate später) vorgesehen. Folglich kann gesagt werden, es bestehen im Heimatland Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen der Beschwerdeführer zudem Zugang hat. Auch ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, ihren angeblichen Zahnschaden im Heimatland zu behandeln. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzulehnen, da die Begehren der Beschwerdeführenden als zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aussichtslos qualifiziert werden müssen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgelehnt.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertrerterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: