Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. D._______, der Ehemann der Beschwerdeführerin A._______, verliess eigenen Angaben entsprechend (...) 2009 die Volksrepublik China Richtung Nepal und suchte am 28. September 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Vollzug zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2013 hinsichtlich der Asylgewährung abgewiesen. B. D._______ ersuchte das BFM am 4. April 2012 um Nachzug seiner Ehefrau und den beiden Töchtern, welche sich mittlerweile in Nepal befänden, und sinngemäss um Asyl. Am 9. November 2012 wurde beantragt, dieses Ersuchen in ein Asylgesuch aus dem Ausland abzuändern, was zugestanden wurde. Am 19. August 2013 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass die Beschwerdeführerinnen sich derzeit in der Nähe von Dehli (Indien) aufhalten würden. C. Am 16. Dezember 2013 wurde mit der Beschwerdeführerin und ihrer älteren Tochter durch die Schweizer Botschaft in New Dehli eine Befragung durchgeführt. Dabei gab die aus E._______ (nordosttibetische Provinz F._______) stammende Beschwerdeführerin (Mutter) zu Protokoll, dass sie mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in G._______ gelebt habe. Nachdem ihr Ehemann ausgereist sei, seien immer wieder chinesische Polizisten gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Aber auch als sie in ihr Heimatdorf zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei, hätte man sie aufgesucht, befragt und bedroht. Im September 2010 sei sie dann zusammen mit ihren Kindern mit dem Zug nach H._______ gefahren, wo sie begonnen habe, ihre Ausreise zu organisieren. Zu siebt seien sie schlussendlich eines Nachts mit einem Bus losgefahren und hätten die nepalesische Grenze überquert (ca. [...] 2010). In einem kleinen Restaurant bei I._______ habe sie dann Arbeit gefunden. Im (...) 2013 habe sie dann beschlossen, mit ihren Kindern nach Indien zu gehen. Derzeit würden sie im tibetischen Quartier in New Dehli leben, indes hätten sie sich nie in einem tibetischen Flüchtlingszentrum gemeldet. Sie backe jeden Morgen Brot und verkaufe dieses in den Strassen; zudem sende ihr Ehemann Geld für das tägliche Leben. D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 - eröffnet am 16. Mai 2014 - verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich aus den Akten keine glaubhabhaften Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China mit den chinesischen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt oder ihnen solche gedroht hätten (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Auch wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerinnen das Land illegal verlassen hätten, handle es sich dabei um einen subjektiven Nachfluchtgrund, weshalb im Hinblick auf eine auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden könne. Zudem gelte es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen sich in Indien in einer tibetischen Kolonie aufhalten würden und es ihnen offen stehe, sich bei den zuständigen tibetischen Behörden der Exilregierung zu melden. In Indien würden über 100'000 Tibeter leben, welche sich vorwiegend in landwirtschaftlichen und handwerklichen Einrichtungen betätigen würden. Zudem fänden sich auf dem ganzen Land verteilt Schulen, Spitäler und Kliniken, welche in erster Linie den Tibetern offenstehen würden. Einem weiteren Verbleib der Beschwerdeführerinnen in Indien stehe demnach nichts entgegen. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen am 13. Juni 2014 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, dass ihnen nach Aufhebung der Verfügung die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen sei und sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdeführerin lege in glaubhafter Weise dar, so ihre Rechtsvertreterin, dass sie massiv und wiederholt von den chinesischen Behörden unter Druck gesetzt worden sei, nachdem ihr Ehemann verschwunden sei. Ferner sei hinsichtlich der Situation in Indien zu bedenken, dass das BFM nicht darauf eingegangen sei, ob die Beschwerdeführerinnen tatsächlich vor einer Rückschiebung geschützt seien, sondern habe nur geraten, den weiteren Aufenthalt in Indien zu regeln. Dies sei - was auch das BFM wisse - indes mit Problemen verbunden, da die Beschwerdeführerinnen über keine Papiere verfügen würden. Aufgrund dieser Umstände sei ihr Aufenthalt in Indien als nicht zumutbar zu betrachten. F. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ab.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.
E. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
E. 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in ihre Heimat - die Volksrepublik China - einer Gefährdung von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
E. 5.1.1 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 15. Mai 2014 fest, dass die geltend gemachten Benachteiligungen, denen die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen sei (sog. Reflexverfolgung), unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG), da schon die politischen Aktivitäten des Ehemannes in seiner Heimat im damaligen Verfahren als unglaubhaft qualifiziert worden seien.
E. 5.1.2 Demgegenüber betonte die Rechtsvertreterin, dass Tibeter, welche die Volksrepublik China illegal verlassen hätten, bei einer Rückkehr mit Haft und Misshandlung in flüchtlingsrelevanter Intensität rechnen müssten, da sie von den chinesischen Behörden als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu betrachten seien. Auch wenn die politischen Aktivitäten des Ehemannes in Zweifel gezogen würden, sei es dennoch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin alleine aufgrund seiner illegalen Ausreise unter Druck gesetzt worden sei.
E. 5.1.3 Weder der Anhörung noch den weiteren Akten sind glaubhafte Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen im Tibet einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. D._______, der Ehemann der Beschwerdeführerin, verliess eigenen Angaben entsprechend (...) 2009 die Volksrepublik China Richtung Nepal. Die Beschwerdeführerin gab indessen an, dass schon aufgrund seiner politischen Aktivitäten im März 2008 chinesische Behördenvertreter zu ihr nach Hause gekommen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Als sie keine Fragen habe beantworten können, sei sie auf einen Polizeiposten mitgenommen worden. Es sei ihr gedroht worden, eine Gefängnisstrafe absitzen zu müssen. Später sei sie noch ein paar Mal zu Hause aufgesucht worden, doch habe sie nie die Frage nach seinem Aufenthaltsort beantworten können (B18 S. 9). Im (...) 2009 sei dann ihre Schwiegermutter verstorben, weshalb sie in ihr Heimatdorf zu ihrer Mutter zurückgegangen sei (B18 S. 6). Aber auch dort sei sie zu Hause aufgesucht worden. Erst im (...) 2010 sei sie mit ihren Kindern nach H._______ und später ins Ausland gereist (B18 S. 6 und 9). Diese Aussagen zeugen nicht davon, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Ehemannes einer asylrelevanten Misshandlung durch die Behörden ausgesetzt war, zumal sie - sollten sie sich überhaupt ereignet haben - von zu geringer Intensität gewesen wären. Auch wenn sie tatsächlich von chinesischen Behördenvertretern aufgesucht und bedroht worden wäre, sind diesen Bedrohungen nie irgendwelche Taten gefolgt, obwohl die Beschwerdeführerin nie kooperiert habe. Zudem spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem Tod ihrer Schwiegermutter - etwa ein Jahr nach der Ausreise ihres Ehemannes - in ihr Heimatdorf gegangen sei, auch gegen eine akute Bedrohungslage, zumal sie dieses erst über ein Jahr später schliesslich verlassen habe, um sich nach Nepal zu begeben.
E. 5.1.4 Damit steht zusammengefasst fest, dass keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht wurden.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen haben ihr Heimatland illegal verlassen. Ihnen können deswegen - was vom BFM auch nicht bestritten wird - bei einer Rückkehr Verfolgung drohen (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.2 ff.). Zu Recht weist die Vorinstanz jedoch darauf hin, dass Personen, welche - aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe - vom Asyl auszuschliessen sind, die Einreise nicht zu bewilligen ist. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz einer allfälligen Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1).
E. 5.3 Aufgrund der Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen bloss hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe asylrelevant verfolgt werden, sind die Asyl- und Einreisegesuche unbesehen der Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib in Indien zumutbar ist, abzuweisen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1 ff.). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist demnach nicht näher einzugehen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, noch dass weitere Abklärungen notwendig wären, während denen ein weiterer Verbleib in Indien nicht zumutbar wäre. Sie sind daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6 Eine Prüfung, ob die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG zu gewähren wäre, ist vorliegend zu unterlassen, zumal die entsprechenden formellen Voraussetzungen - Gesuch bei einer kantonalen Behörde und Überweisung durch diese mit entsprechendem Bericht an das BFM - nicht erfüllt sind.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie bereits in der Verfügung vom 25. Juni 2014 festgehalten, wird vorliegend aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die schweizerische Vertretung in New Dehli. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3278/2014 Urteil vom 8. Oktober 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, und deren Kinder B._______, und C._______, China (Volksrepublik), alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. D._______, der Ehemann der Beschwerdeführerin A._______, verliess eigenen Angaben entsprechend (...) 2009 die Volksrepublik China Richtung Nepal und suchte am 28. September 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Vollzug zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2013 hinsichtlich der Asylgewährung abgewiesen. B. D._______ ersuchte das BFM am 4. April 2012 um Nachzug seiner Ehefrau und den beiden Töchtern, welche sich mittlerweile in Nepal befänden, und sinngemäss um Asyl. Am 9. November 2012 wurde beantragt, dieses Ersuchen in ein Asylgesuch aus dem Ausland abzuändern, was zugestanden wurde. Am 19. August 2013 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass die Beschwerdeführerinnen sich derzeit in der Nähe von Dehli (Indien) aufhalten würden. C. Am 16. Dezember 2013 wurde mit der Beschwerdeführerin und ihrer älteren Tochter durch die Schweizer Botschaft in New Dehli eine Befragung durchgeführt. Dabei gab die aus E._______ (nordosttibetische Provinz F._______) stammende Beschwerdeführerin (Mutter) zu Protokoll, dass sie mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in G._______ gelebt habe. Nachdem ihr Ehemann ausgereist sei, seien immer wieder chinesische Polizisten gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Aber auch als sie in ihr Heimatdorf zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei, hätte man sie aufgesucht, befragt und bedroht. Im September 2010 sei sie dann zusammen mit ihren Kindern mit dem Zug nach H._______ gefahren, wo sie begonnen habe, ihre Ausreise zu organisieren. Zu siebt seien sie schlussendlich eines Nachts mit einem Bus losgefahren und hätten die nepalesische Grenze überquert (ca. [...] 2010). In einem kleinen Restaurant bei I._______ habe sie dann Arbeit gefunden. Im (...) 2013 habe sie dann beschlossen, mit ihren Kindern nach Indien zu gehen. Derzeit würden sie im tibetischen Quartier in New Dehli leben, indes hätten sie sich nie in einem tibetischen Flüchtlingszentrum gemeldet. Sie backe jeden Morgen Brot und verkaufe dieses in den Strassen; zudem sende ihr Ehemann Geld für das tägliche Leben. D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 - eröffnet am 16. Mai 2014 - verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich aus den Akten keine glaubhabhaften Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China mit den chinesischen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt oder ihnen solche gedroht hätten (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Auch wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerinnen das Land illegal verlassen hätten, handle es sich dabei um einen subjektiven Nachfluchtgrund, weshalb im Hinblick auf eine auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden könne. Zudem gelte es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen sich in Indien in einer tibetischen Kolonie aufhalten würden und es ihnen offen stehe, sich bei den zuständigen tibetischen Behörden der Exilregierung zu melden. In Indien würden über 100'000 Tibeter leben, welche sich vorwiegend in landwirtschaftlichen und handwerklichen Einrichtungen betätigen würden. Zudem fänden sich auf dem ganzen Land verteilt Schulen, Spitäler und Kliniken, welche in erster Linie den Tibetern offenstehen würden. Einem weiteren Verbleib der Beschwerdeführerinnen in Indien stehe demnach nichts entgegen. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen am 13. Juni 2014 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, dass ihnen nach Aufhebung der Verfügung die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen sei und sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdeführerin lege in glaubhafter Weise dar, so ihre Rechtsvertreterin, dass sie massiv und wiederholt von den chinesischen Behörden unter Druck gesetzt worden sei, nachdem ihr Ehemann verschwunden sei. Ferner sei hinsichtlich der Situation in Indien zu bedenken, dass das BFM nicht darauf eingegangen sei, ob die Beschwerdeführerinnen tatsächlich vor einer Rückschiebung geschützt seien, sondern habe nur geraten, den weiteren Aufenthalt in Indien zu regeln. Dies sei - was auch das BFM wisse - indes mit Problemen verbunden, da die Beschwerdeführerinnen über keine Papiere verfügen würden. Aufgrund dieser Umstände sei ihr Aufenthalt in Indien als nicht zumutbar zu betrachten. F. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in ihre Heimat - die Volksrepublik China - einer Gefährdung von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. 5.1.1 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 15. Mai 2014 fest, dass die geltend gemachten Benachteiligungen, denen die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen sei (sog. Reflexverfolgung), unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG), da schon die politischen Aktivitäten des Ehemannes in seiner Heimat im damaligen Verfahren als unglaubhaft qualifiziert worden seien. 5.1.2 Demgegenüber betonte die Rechtsvertreterin, dass Tibeter, welche die Volksrepublik China illegal verlassen hätten, bei einer Rückkehr mit Haft und Misshandlung in flüchtlingsrelevanter Intensität rechnen müssten, da sie von den chinesischen Behörden als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu betrachten seien. Auch wenn die politischen Aktivitäten des Ehemannes in Zweifel gezogen würden, sei es dennoch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin alleine aufgrund seiner illegalen Ausreise unter Druck gesetzt worden sei. 5.1.3 Weder der Anhörung noch den weiteren Akten sind glaubhafte Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen im Tibet einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. D._______, der Ehemann der Beschwerdeführerin, verliess eigenen Angaben entsprechend (...) 2009 die Volksrepublik China Richtung Nepal. Die Beschwerdeführerin gab indessen an, dass schon aufgrund seiner politischen Aktivitäten im März 2008 chinesische Behördenvertreter zu ihr nach Hause gekommen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Als sie keine Fragen habe beantworten können, sei sie auf einen Polizeiposten mitgenommen worden. Es sei ihr gedroht worden, eine Gefängnisstrafe absitzen zu müssen. Später sei sie noch ein paar Mal zu Hause aufgesucht worden, doch habe sie nie die Frage nach seinem Aufenthaltsort beantworten können (B18 S. 9). Im (...) 2009 sei dann ihre Schwiegermutter verstorben, weshalb sie in ihr Heimatdorf zu ihrer Mutter zurückgegangen sei (B18 S. 6). Aber auch dort sei sie zu Hause aufgesucht worden. Erst im (...) 2010 sei sie mit ihren Kindern nach H._______ und später ins Ausland gereist (B18 S. 6 und 9). Diese Aussagen zeugen nicht davon, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Ehemannes einer asylrelevanten Misshandlung durch die Behörden ausgesetzt war, zumal sie - sollten sie sich überhaupt ereignet haben - von zu geringer Intensität gewesen wären. Auch wenn sie tatsächlich von chinesischen Behördenvertretern aufgesucht und bedroht worden wäre, sind diesen Bedrohungen nie irgendwelche Taten gefolgt, obwohl die Beschwerdeführerin nie kooperiert habe. Zudem spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem Tod ihrer Schwiegermutter - etwa ein Jahr nach der Ausreise ihres Ehemannes - in ihr Heimatdorf gegangen sei, auch gegen eine akute Bedrohungslage, zumal sie dieses erst über ein Jahr später schliesslich verlassen habe, um sich nach Nepal zu begeben. 5.1.4 Damit steht zusammengefasst fest, dass keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht wurden. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen haben ihr Heimatland illegal verlassen. Ihnen können deswegen - was vom BFM auch nicht bestritten wird - bei einer Rückkehr Verfolgung drohen (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.2 ff.). Zu Recht weist die Vorinstanz jedoch darauf hin, dass Personen, welche - aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe - vom Asyl auszuschliessen sind, die Einreise nicht zu bewilligen ist. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz einer allfälligen Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1). 5.3 Aufgrund der Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen bloss hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe asylrelevant verfolgt werden, sind die Asyl- und Einreisegesuche unbesehen der Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib in Indien zumutbar ist, abzuweisen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1 ff.). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist demnach nicht näher einzugehen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, noch dass weitere Abklärungen notwendig wären, während denen ein weiterer Verbleib in Indien nicht zumutbar wäre. Sie sind daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
6. Eine Prüfung, ob die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG zu gewähren wäre, ist vorliegend zu unterlassen, zumal die entsprechenden formellen Voraussetzungen - Gesuch bei einer kantonalen Behörde und Überweisung durch diese mit entsprechendem Bericht an das BFM - nicht erfüllt sind.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie bereits in der Verfügung vom 25. Juni 2014 festgehalten, wird vorliegend aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die schweizerische Vertretung in New Dehli. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: