Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______ - suchte am 17. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. März 2022 wurde eine Anhörung für unbegleitete Minderjährige (UMA) durchgeführt. Am 25. März 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 1. April 2022 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, ein Onkel habe sich der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen und ein Cousin sei Co-Vorsitzender der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) seiner Kreisstadt gewesen. Als seine Freunde politische Statements auf Facebook veröffentlicht hätten, habe auch er damit begonnen, politisch heikle Dinge zu veröffentlichen. Ausser diesen Posts habe er sich nicht politisch betätigt. Eines Tages hätten die türkischen Behörden bei ihm zu Hause in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Sein Vater habe, um den Grund dafür zu erfahren, einen Anwalt engagiert. Dieser habe herausgefunden, dass die Behörden wegen der Posts des Beschwerdeführers auf Facebook ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Darin werde ihm vorgeworfen, in den sozialen Medien den Staatspräsidenten und die Armee beleidigt zu haben sowie Propaganda für die PKK und Abdullah Öcalan zu betreiben. Deshalb würden ihm in der Türkei zwischen acht und fünfzehn Jahre Haft drohen. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine türkische Identitätskarte und zur Stützung seiner Asylvorbringen die folgenden fremdsprachigen Beweismittel in Kopie zu den Akten:
- Ermittlungsunterlagen der Gendarmerie zu Posts des Beschwerdeführers auf Facebook von Januar 2022,
- Antrag der Staatsanwaltschaft C._______ auf Erlass eines Vorführbefehls (yakalama emri) vom (...) Januar 2022 sowie Beschluss betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls und Vorführbefehl vom (...) Januar 2022 (betreffend den Vorwurf der Terrorpropaganda; Sorusturma Nr. [...]). B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 22. September 2022 Stellung und reichte eine Bestätigung vom 15. September 2022 betreffend seine Sozialhilfeabhängigkeit und eine Übersetzung des Vorführbefehls (undatiert) betreffend den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung (Sorusturma Nr. [...]) mit Erklärung zu den Akten. G. Mit Eingaben vom 19. Mai 2025 und 4. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen, welche seine Integration in der Schweiz belegen würden (Lehrvertrag, Zeugnisergänzung, Zeugnis, Stellenantritt), in Kopie zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 wurde über eine kanzleiinterne Weiterführung des Mandats durch die rubrizierte Rechtsanwältin informiert. I. Mit Eingabe vom 12. März 2026 wurden verschiedene Unterlagen betreffend die Ausbildung des Beschwerdeführers eingereicht. J. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Regina Derrer übertragen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Hinsichtlich der geltend gemachten, gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und wegen Präsidentenbeleidigung hielt sie vorab fest, dass sich in den Akten Belege für den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation finden liessen, während der Vorwurf der Präsidentenbeleidigung aus den eingereichten Beweismitteln nicht ersichtlich sei. Zunächst sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Zudem würden für minderjährige Staatsangehörige besondere strafrechtliche Bestimmungen gelten. Dem gegen ihn ausgestellten richterlichen Vorführbefehl wegen Verdacht auf Propaganda für eine Terrororganisation sei sodann zu entnehmen, dass er nach der geplanten Befragung freigelassen werden solle. Es sei auch nicht mit einer unbedingten Gefängnisstrafe zu rechnen. Zwar würden Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten; Minderjährige würden jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft gesetzt. Zudem würden die türkischen Gerichte gegen Ersttäter und Minderjährige entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Folglich sei im Fall einer Verurteilung eine unbedingte Haftstrafe wenig wahrscheinlich. Allfällige Bewährungsauflagen wären flüchtlingsrechtlich nicht relevant und eine allenfalls unbedingt verhängte Haftstrafe müsste er wegen seiner Minderjährigkeit höchstwahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Zudem verfüge er über kein exponiertes politisches Profil, was die Verurteilung zu einer bloss bedingten Haftstrafe - angesichts seiner bisherigen Unbescholtenheit - wahrscheinlich mache.
E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne die dem Beschwerdeführer konkret drohende Gefahr in der Türkei. Er müsse nebst der erfolgten Hausdurchsuchung mit weiteren Zwangsmassnahmen und seiner Inhaftierung rechnen. Es liege ein Vor-führbefehl gegen ihn vor und es drohe ihm bei einer Inhaftierung ungeachtet seiner Minderjährigkeit physische Gewalt. Die ihm vorgeworfenen Verstösse würden in der Türkei streng gehandhabt und es würden Urteile aufgrund fragwürdiger Beweise ergehen. Zudem würden Familienangehörige von Terrorverdächtigen in Sippenhaft genommen und von den Behörden unter Druck gesetzt. Der Beschwerdeführer könne nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Die Vorinstanz rechne zu Unrecht mit einer bedingten Freiheitsstrafe. Er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Ferner habe die Vorinstanz in Bezug auf das Kindeswohl den Sachverhalt nicht abgeklärt und keine Würdigung der diesbezüglich relevanten Kriterien vorgenommen. Namentlich habe sie nicht abgeklärt, wie der minderjährige Beschwerdeführer seiner Familie übergeben werden könne.
E. 3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, sämtliche Erwägungen seien explizit unter Berücksichtigung des jungen Alters des Beschwerdeführers und der Kenntnisse des SEM über die türkische Justizpraxis erfolgt. Die diesbezüglich relevanten, teils öffentlich zugänglichen Quellenangaben seien beigelegt. Das in der Beschwerdeschrift zitierte Urteil E-4596/2015 führe zu keiner anderen Einschätzung, zumal es dort um eine komplexe Familienkonstellation gegangen sei, welche sich vom vorliegenden Fall unterscheide. Eine Übergabe des Beschwerdeführers an die Eltern könne zu gegebener Zeit faktisch organisiert werden, zumal ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern bestehe. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Traumatisierung wegen des zu erwartenden Behördenkontakts bei einer Rückkehr würde dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Replik, dass gegen ihn ein Haftbefehl zur Vernehmung oder Inhaftierung erlassen worden sei. Es sei daher offen, ob er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht direkt dem Strafvollzug zugeführt werde.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft zu führen. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den eingereichten Beweismitteln kann nichts entnommen werden, was zur Annahme Anlass geben könnte, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in die Türkei künftig asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
E. 5.2 Gestützt auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Justizdokumente sowie die diesbezüglichen Angaben des in der Zwischenzeit volljährig gewordenen Beschwerdeführers ist - unter Annahme der Authentizität der eingereichten Beweismittel, welche aufgrund der nachfolgenden Feststellung nicht zu prüfen ist - davon auszugehen, dass gegen ihn in der Türkei ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Sorusturma No [...]) eingeleitet wurde. Dieses Strafverfahren befindet sich in der Ermittlungsphase; zumindest gehen aus den Akten keine darüber hinaus gehenden Handlungen der türkischen Justizbehörden hervor. Was das behauptete Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich lediglich die auf Beschwerdeebene eingereichte Übersetzung eines Vorführbefehls (undatiert; Sorusturma Nr. [...]) im Recht liegt. Der Vorführbefehl selbst wurde nicht zu den Akten gereicht. Die Frage, ob tatsächlich ein entsprechendes Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, kann indes angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.
E. 5.3 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden sowie ob das zuständige Gericht eine Anklage gegebenenfalls als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Ferner ist offen, ob der Beschwerdeführer - aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe - verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). In Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er strafrechtlich unbescholten ist (vgl. SEM-Akte [...]-19 F44), weshalb er bei einer Verurteilung als «Ersttäter» gelten würde. Er weist zudem kein exponiertes politisches Profil auf. So gab er gegenüber der Vorinstanz an, dass er sich abgesehen von seinen Posts in den Sozialen Medien in der Türkei nicht politisch betätigt habe (vgl. SEM-Akte [...]-19 F23, F38, F40). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keinem anderen Schluss. Auch mit Blick auf seine Angehörigen - ein Onkel soll sich der PKK angeschlossen haben und ein Cousin sei Co-Vorsitzender der HDP - ist nicht anzunehmen, dass er wegen diesen von den Behörden behelligt würde, zumal er nicht vorgebracht hat, mit diesen überhaupt in Kontakt gestanden zu haben. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er wegen den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda - und allenfalls wegen Präsidentenbeleidigung - bei einer Rückkehr in die Türkei mit massgeblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hätte, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3786/2022 vom 26. Mai 2025 E. 8.3 m.w.H.).
E. 5.4 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer wegen der in der Türkei gegen ihn eröffneten Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und allenfalls wegen Präsidentenbeleidigung infolge seiner Posts in den Sozialen Medien nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8). Auch der Umstand, dass es laut Angaben des türkischen Anwalts wegen dieser Posts in Abwesenheit des Beschwerdeführers in seinem Elternhaus einmal zu einer Hausdurchsuchung seitens der türkischen Behörden gekommen sei, lässt nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse seitens der türkischen Behörden an seiner Person und seinen Tätigkeiten schliessen, zumal eine solche Suche nach ihm für sich alleine genommen auch nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erreichen vermag. Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, dass sich die Behörden nach seiner Ausreise weiter nach ihm erkundigt hätten. Der zu den Akten gegebene Vorführbefehl stand schliesslich im Zusammenhang mit den hievor genannten Verfahren und es ist damit auch nicht von einem darauf beruhenden zusätzlich gesteigerten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm auszugehen ist.
E. 5.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, mit seinen politisch tätigen Familienangehörigen in persönlichem Kontakt gestanden zu haben und/oder wegen diesen seitens der türkischen Behörden je belangt worden zu sein. Es kann daher auch nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden.
E. 5.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, Kinderrechtskonvention, KRK) berufen, zumal er zwischenzeitlich volljährig geworden ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 In der Türkei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem ganzen Staatsgebiet auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.2 und E. 13.4 m.w.H.).
E. 7.3.3 Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um einen jungen, unterdessen volljährigen Mann handelt, weshalb es sich erübrigt, näher abzuklären, wie er seiner Familie in der Türkei übergeben werden könnte. Er hat seit seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ gelebt (vgl. SEM-Akte [...]-17 S. 5), womit er in seinem Heimatstaat auf ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Ausserdem verfügt er über eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung in der (...) (Anlehre zum [...]) in der Schweiz. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzielle Notlage geraten und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 28. Juli 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3247/2022 Urteil vom 31. August 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Julia Hofstetter, Rechtsanwältin, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______ - suchte am 17. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. März 2022 wurde eine Anhörung für unbegleitete Minderjährige (UMA) durchgeführt. Am 25. März 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 1. April 2022 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, ein Onkel habe sich der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen und ein Cousin sei Co-Vorsitzender der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) seiner Kreisstadt gewesen. Als seine Freunde politische Statements auf Facebook veröffentlicht hätten, habe auch er damit begonnen, politisch heikle Dinge zu veröffentlichen. Ausser diesen Posts habe er sich nicht politisch betätigt. Eines Tages hätten die türkischen Behörden bei ihm zu Hause in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Sein Vater habe, um den Grund dafür zu erfahren, einen Anwalt engagiert. Dieser habe herausgefunden, dass die Behörden wegen der Posts des Beschwerdeführers auf Facebook ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Darin werde ihm vorgeworfen, in den sozialen Medien den Staatspräsidenten und die Armee beleidigt zu haben sowie Propaganda für die PKK und Abdullah Öcalan zu betreiben. Deshalb würden ihm in der Türkei zwischen acht und fünfzehn Jahre Haft drohen. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine türkische Identitätskarte und zur Stützung seiner Asylvorbringen die folgenden fremdsprachigen Beweismittel in Kopie zu den Akten:
- Ermittlungsunterlagen der Gendarmerie zu Posts des Beschwerdeführers auf Facebook von Januar 2022,
- Antrag der Staatsanwaltschaft C._______ auf Erlass eines Vorführbefehls (yakalama emri) vom (...) Januar 2022 sowie Beschluss betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls und Vorführbefehl vom (...) Januar 2022 (betreffend den Vorwurf der Terrorpropaganda; Sorusturma Nr. [...]). B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 22. September 2022 Stellung und reichte eine Bestätigung vom 15. September 2022 betreffend seine Sozialhilfeabhängigkeit und eine Übersetzung des Vorführbefehls (undatiert) betreffend den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung (Sorusturma Nr. [...]) mit Erklärung zu den Akten. G. Mit Eingaben vom 19. Mai 2025 und 4. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen, welche seine Integration in der Schweiz belegen würden (Lehrvertrag, Zeugnisergänzung, Zeugnis, Stellenantritt), in Kopie zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 wurde über eine kanzleiinterne Weiterführung des Mandats durch die rubrizierte Rechtsanwältin informiert. I. Mit Eingabe vom 12. März 2026 wurden verschiedene Unterlagen betreffend die Ausbildung des Beschwerdeführers eingereicht. J. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Regina Derrer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Hinsichtlich der geltend gemachten, gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und wegen Präsidentenbeleidigung hielt sie vorab fest, dass sich in den Akten Belege für den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation finden liessen, während der Vorwurf der Präsidentenbeleidigung aus den eingereichten Beweismitteln nicht ersichtlich sei. Zunächst sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Zudem würden für minderjährige Staatsangehörige besondere strafrechtliche Bestimmungen gelten. Dem gegen ihn ausgestellten richterlichen Vorführbefehl wegen Verdacht auf Propaganda für eine Terrororganisation sei sodann zu entnehmen, dass er nach der geplanten Befragung freigelassen werden solle. Es sei auch nicht mit einer unbedingten Gefängnisstrafe zu rechnen. Zwar würden Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten; Minderjährige würden jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft gesetzt. Zudem würden die türkischen Gerichte gegen Ersttäter und Minderjährige entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Folglich sei im Fall einer Verurteilung eine unbedingte Haftstrafe wenig wahrscheinlich. Allfällige Bewährungsauflagen wären flüchtlingsrechtlich nicht relevant und eine allenfalls unbedingt verhängte Haftstrafe müsste er wegen seiner Minderjährigkeit höchstwahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Zudem verfüge er über kein exponiertes politisches Profil, was die Verurteilung zu einer bloss bedingten Haftstrafe - angesichts seiner bisherigen Unbescholtenheit - wahrscheinlich mache. 3.2 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne die dem Beschwerdeführer konkret drohende Gefahr in der Türkei. Er müsse nebst der erfolgten Hausdurchsuchung mit weiteren Zwangsmassnahmen und seiner Inhaftierung rechnen. Es liege ein Vor-führbefehl gegen ihn vor und es drohe ihm bei einer Inhaftierung ungeachtet seiner Minderjährigkeit physische Gewalt. Die ihm vorgeworfenen Verstösse würden in der Türkei streng gehandhabt und es würden Urteile aufgrund fragwürdiger Beweise ergehen. Zudem würden Familienangehörige von Terrorverdächtigen in Sippenhaft genommen und von den Behörden unter Druck gesetzt. Der Beschwerdeführer könne nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Die Vorinstanz rechne zu Unrecht mit einer bedingten Freiheitsstrafe. Er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Ferner habe die Vorinstanz in Bezug auf das Kindeswohl den Sachverhalt nicht abgeklärt und keine Würdigung der diesbezüglich relevanten Kriterien vorgenommen. Namentlich habe sie nicht abgeklärt, wie der minderjährige Beschwerdeführer seiner Familie übergeben werden könne. 3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, sämtliche Erwägungen seien explizit unter Berücksichtigung des jungen Alters des Beschwerdeführers und der Kenntnisse des SEM über die türkische Justizpraxis erfolgt. Die diesbezüglich relevanten, teils öffentlich zugänglichen Quellenangaben seien beigelegt. Das in der Beschwerdeschrift zitierte Urteil E-4596/2015 führe zu keiner anderen Einschätzung, zumal es dort um eine komplexe Familienkonstellation gegangen sei, welche sich vom vorliegenden Fall unterscheide. Eine Übergabe des Beschwerdeführers an die Eltern könne zu gegebener Zeit faktisch organisiert werden, zumal ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern bestehe. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Traumatisierung wegen des zu erwartenden Behördenkontakts bei einer Rückkehr würde dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. 3.4 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Replik, dass gegen ihn ein Haftbefehl zur Vernehmung oder Inhaftierung erlassen worden sei. Es sei daher offen, ob er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht direkt dem Strafvollzug zugeführt werde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft zu führen. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den eingereichten Beweismitteln kann nichts entnommen werden, was zur Annahme Anlass geben könnte, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in die Türkei künftig asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 5.2 Gestützt auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Justizdokumente sowie die diesbezüglichen Angaben des in der Zwischenzeit volljährig gewordenen Beschwerdeführers ist - unter Annahme der Authentizität der eingereichten Beweismittel, welche aufgrund der nachfolgenden Feststellung nicht zu prüfen ist - davon auszugehen, dass gegen ihn in der Türkei ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Sorusturma No [...]) eingeleitet wurde. Dieses Strafverfahren befindet sich in der Ermittlungsphase; zumindest gehen aus den Akten keine darüber hinaus gehenden Handlungen der türkischen Justizbehörden hervor. Was das behauptete Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich lediglich die auf Beschwerdeebene eingereichte Übersetzung eines Vorführbefehls (undatiert; Sorusturma Nr. [...]) im Recht liegt. Der Vorführbefehl selbst wurde nicht zu den Akten gereicht. Die Frage, ob tatsächlich ein entsprechendes Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, kann indes angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 5.3 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden sowie ob das zuständige Gericht eine Anklage gegebenenfalls als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Ferner ist offen, ob der Beschwerdeführer - aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe - verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). In Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er strafrechtlich unbescholten ist (vgl. SEM-Akte [...]-19 F44), weshalb er bei einer Verurteilung als «Ersttäter» gelten würde. Er weist zudem kein exponiertes politisches Profil auf. So gab er gegenüber der Vorinstanz an, dass er sich abgesehen von seinen Posts in den Sozialen Medien in der Türkei nicht politisch betätigt habe (vgl. SEM-Akte [...]-19 F23, F38, F40). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keinem anderen Schluss. Auch mit Blick auf seine Angehörigen - ein Onkel soll sich der PKK angeschlossen haben und ein Cousin sei Co-Vorsitzender der HDP - ist nicht anzunehmen, dass er wegen diesen von den Behörden behelligt würde, zumal er nicht vorgebracht hat, mit diesen überhaupt in Kontakt gestanden zu haben. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er wegen den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda - und allenfalls wegen Präsidentenbeleidigung - bei einer Rückkehr in die Türkei mit massgeblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hätte, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3786/2022 vom 26. Mai 2025 E. 8.3 m.w.H.). 5.4 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer wegen der in der Türkei gegen ihn eröffneten Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und allenfalls wegen Präsidentenbeleidigung infolge seiner Posts in den Sozialen Medien nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8). Auch der Umstand, dass es laut Angaben des türkischen Anwalts wegen dieser Posts in Abwesenheit des Beschwerdeführers in seinem Elternhaus einmal zu einer Hausdurchsuchung seitens der türkischen Behörden gekommen sei, lässt nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse seitens der türkischen Behörden an seiner Person und seinen Tätigkeiten schliessen, zumal eine solche Suche nach ihm für sich alleine genommen auch nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erreichen vermag. Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, dass sich die Behörden nach seiner Ausreise weiter nach ihm erkundigt hätten. Der zu den Akten gegebene Vorführbefehl stand schliesslich im Zusammenhang mit den hievor genannten Verfahren und es ist damit auch nicht von einem darauf beruhenden zusätzlich gesteigerten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm auszugehen ist. 5.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, mit seinen politisch tätigen Familienangehörigen in persönlichem Kontakt gestanden zu haben und/oder wegen diesen seitens der türkischen Behörden je belangt worden zu sein. Es kann daher auch nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden. 5.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, Kinderrechtskonvention, KRK) berufen, zumal er zwischenzeitlich volljährig geworden ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In der Türkei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem ganzen Staatsgebiet auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.2 und E. 13.4 m.w.H.). 7.3.3 Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um einen jungen, unterdessen volljährigen Mann handelt, weshalb es sich erübrigt, näher abzuklären, wie er seiner Familie in der Türkei übergeben werden könnte. Er hat seit seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ gelebt (vgl. SEM-Akte [...]-17 S. 5), womit er in seinem Heimatstaat auf ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Ausserdem verfügt er über eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung in der (...) (Anlehre zum [...]) in der Schweiz. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzielle Notlage geraten und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 28. Juli 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: