Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei Anhänger der Hizmet-Bewegung (Gülen-Bewegung) und habe Lern- studios der Bewegung besucht. In der Nacht vom (…) auf den (…) August 2016 habe bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Nur er und sein jüngerer Bruder seien zuhause gewesen und man habe sie be- droht. Die Polizei habe vier Säcke voll mit Büchern, worunter sich auch einige seine Bücher befunden hätten, mitgenommen. Es habe sich insbe- sondere um Bücher von Fetullah Gülen und Kinderbücher gehandelt. Die Polizei habe zu ihm gesagt, dass sich sein Vater am nächsten Tag melden und eine Aussage machen solle. Dies habe er auch gemacht, wobei dieser dann in Polizeigewahrsam genommen worden sei. Nachdem der Vater in- haftiert worden sei, habe er als ältester Sohn die Verantwortung für die Familie übernommen. Am (…) 2017 sei sein Vater dann aber in den Haus- arrest überführt worden, welcher Ende Juni 2018 aufgehoben worden sei. In jener Zeit habe er (der Beschwerdeführer) wieder seine eigenen Ziele verfolgen können. Nachdem sein Vater im Dezember 2018 wegen Zuge- hörigkeit zur FETÖ («Fettullahistische Terrororganisation») verurteilt wor- den sei, habe dieser Berufung eingelegt, jedoch habe das Berufungsge- richt das Urteil bestätigt. Der Vater habe Berufung beim Kassationshof ein- gelegt, sei aber weiterhin im Land verblieben. Am (…) 2019 sei sein Vater endgültig von seiner beruflichen Tätigkeit ausgeschlossen worden, worauf dieser am 27. August 2020 die Türkei verlassen habe. Nach Hausbesuchen und Fragen nach dem Verbleib des Vaters sei ihm (dem Beschwerdeführer) angedroht worden, ihn anstelle seines Vaters mit- zunehmen, da er die SIM-Karte des Telefons seines Vaters benutzt habe. Er habe jedoch erklären können, dass er diese benutze, weil er dessen Immobilienfirma weiterführe. Nach entsprechender Aufforderung hin habe er sich zusammen mit seiner Mutter auf den Polizeiposten begeben. Nach diesem Vorfall habe er das Haus sicherheitshalber immer frühmorgens ver- lassen und sei erst spät nach Hause gekommen. Aus Angst, dass man ihn mitnehmen könnte, weil er die SIM-Karte seines Vaters benutzt habe, habe er seine Tätigkeit als Immobilienmakler letztlich aufgegeben und auf Bau- stellen gearbeitet. Seine Mutter und seine Geschwister seien am 20. Au-
E-3242/2022 Seite 3 gust 2021 ausgereist. Am 30. August 2021 habe auch er die Türkei verlas- sen. B. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (Identitätskarte (BM1), Polizei- rapport (BM2), verschiedene Medienartikel (BM3), Passkopie (BM4), Urteil des Kassationshofs betreffend den Vater (BM5), Urteil des Gerichts für schwere Straftaten betreffend den Vater (BM6), Familienregisterauszug (BM7), Bestätigung der Strafe betreffend den Vater (BM8), Haftbefehl be- treffend den Vater (BM9), Suspendierung betreffend den Vater (BM10), Be- rufungsentscheid betreffend den Vater (BM11), zwei berufliche Bestätigun- gen (BM12, BM13). C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Disposi- tivziffer 6). D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Juli 2022 liess der Beschwer- deführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und die vor- läufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhalts- abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und ihm Victoria Zelada als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E. In der Folge reichte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 25. Juli 2022 eine Beschwerdeergänzung nach, welche verschiedene weitere Doku- mente enthielt (unter anderem ein Schreiben des türkischen
E-3242/2022 Seite 4 Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Beilagen sowie Screenshots seines Instagram-Kontos). F. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist entweder den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen. Der Nachweis der Bedürftigkeit wurde in der Folge fristgerecht nachgereicht. G. Mit Eingabe vom 30. September 2024 reichte die Rechtsvertreterin sodann mehrere Dokumente nach (Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ (Strafgericht, Schreiben des 32. Strafgericht erster Instanz in B._______).
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes- halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM fest, der Beschwerde- führer habe geltend gemacht, er sei Anhänger der Hizmet-Bewegung und habe sich in Studentenheimen der Bewegung aufgehalten und an Lernstu- dios teilgenommen (vgl. SEM-act. A14 F58, F66). Hierzu habe er eine Be- stätigung über die Teilnahme an den Lernstudios in den Jahren 2010-2015 und ein weiteres Dokument eingereicht, das belege, dass der damalige Leiter der Lernstudios mittlerweile in der Schweiz lebe (vgl. BM12 und BM13). Offensichtlich sei die Teilnahme an diesen Lernstudios nicht geeig- net, das Interesse der Behörden an seiner Person zu wecken. Auch im
E-3242/2022 Seite 6 Rahmen der behördlichen Befragungen über seinen Vater sei ihm nicht vorgeworfen worden, an den Lernstudios teilgenommen zu haben. Im Wei- teren habe er selbst angegeben, dass es auf UYAP kein Dossier gegen ihn gebe (vgl. SEM-act. A14 F67). Auch die Behauptung, ihm sei vorgehalten worden, nach dem Putschversuch von 2016 den Angehörigen der Bewe- gung im Geheimen geholfen zu haben, vermöchten keine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung zu begründen. Die entsprechenden, ohnehin nicht belegten Behauptungen seien äusserst substanzarm ausgefallen (vgl. SEM-act.A21 F42 ff). Die meisten eingereichten Beweismittel würden ohnehin nur den Vater be- treffen und seien nicht geeignet, ein Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer selbst zu belegen. Im Weiteren sei die Aufmerksamkeit der Behörden weder in den Hausdurchsuchungen, in deren Rahmen auch Bücher des Beschwerdeführers mitgenommen worden seien, noch in den Befragungen auf ihn selbst gerichtet gewesen. Auch erreichten die geltend gemachten Aufforderungen der Polizei, die SIM-Karte seines Vaters nicht mehr zu benutzen, mangels Intensität keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität; sei die Polizei doch sogar untätig geblieben, nachdem er diese weiterhin benutzt habe, was auch ein weiterer Hinweis für das Desinte- resse an ihm darstelle. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erst nach dem Wegzug seiner Mutter und Geschwister und dies auf legalem Weg den Heimatstaat verlassen, was ebenfalls für eine fehlende Verfolgungs- furcht spreche. Aufgrund des fehlenden Interesses der türkischen Behör- den am Beschwerdeführer seien keine Hinweise aktenkundig, welche er- warten liessen, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
E. 4.2 Schliesslich handle es sich bei den geltend gemachten Vorbringen, wo- nach er befürchte, den Militärdienst nicht leisten und deswegen nicht beim Staat arbeiten zu können, oder andere Nachteile gewärtigen zu müssen, um rein hypothetische Befürchtungen.
E. 5 In der Beschwerde wird(erneut) geltend gemacht, dass der Beschwerde- führer wegen seines Vaters, der aufgrund seiner Zugehörigkeit zur FETÖ verurteilt worden sei, Verfolgung befürchten müsse, zumal er mehrere Male befragt worden sei und bei einer Rückkehr wohl gar verhaftet würde. Un- bestrittenermassen sei das Haus der Familie schon mehrere Male Gegen- stand von Beobachtungen gewesen und es seien Ermittlungen aufgenom- men worden. Er gehöre einer Risikogruppe. Er habe Personen der Bewe- gung unterstützt und Fotos in den sozialen Medien gepostet.
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E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines Vaters sowie der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Umständen zu Recht mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asyl- relevant eingestuft hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die Argu- mente in der Beschwerde, die sich in der Hauptsache in einer Wiederho- lung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbrin- gen sowie in blossen Behauptungen erschöpfen, noch die mit der Be- schwerde eingereichten, teils auf seinem Instagram-Account veröffentlich- ten Fotos mit angeblichen Personen der Bewegung etwas zu ändern. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann hierfür vollständig auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.
E. 6.2.1 Mit Eingabe vom 30. September 2024 reichte der Beschwerdeführer sodann noch neue Beweismittel ein, aus denen sich ergebe, dass er nun in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei.
E. 6.2.2 Eine Durchsicht der genannten Dokumente ergibt, dass es sich beim einen nachgereichten Dokument um die Kopie einer Anklageschrift der Ge- neralstaatsanwaltschaft und des erstinstanzlichen Strafgerichts B._______ vom (…) 2022 handelt. Darin wird neben drei anderen Personen auch der Beschwerdeführer als Verdächtiger einer versuchten leichten Körperverlet- zung – und damit einem rein gemeinrechtlichen Delikt –, begangen am (…) 2020 im (…)-Center, namentlich aufgeführt. Beim zweiten eingereichten Dokument in Kopie handelt es sich um die Anberaumung eines Anhörungs- termins durch das (…) Strafgericht erster Instanz in B._______ auf den (…) 2023, wobei auch der Beschwerdeführer namentlich genannt wird, gegen den wegen des versäumten ersten Termins ein Vorführbefehl erlassen wird. Es liegt somit ein Vorführbefehl zur Anhörung in einem Strafverfahren bezüglich eines gemeinrecht-lichen Delikts (versuchte einfache Körperver- letzung) vor. Mangels effektiver Hinweise auf einen allfälligen Politmalus verbleibt dieser Umstand somit flüchtlingsrechtlich unbeachtlich, zumal der Ausgang des Verfahrens ohnehin noch gänzlich offen ist. Die auf Be- schwerdeebene eingereichten Beweismittel ändern somit nichts an einer fehlenden asylrelevanter Verfolgungsalge.
E. 6.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachgewiesen oder zumindest
E-3242/2022 Seite 8 glaubhaft gemacht. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 November 2024 E. 13).
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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
E-3242/2022 Seite 9 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächende- ckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält- nissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
E. 8.3.3 Das SEM begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da- mit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Fak- toren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschla- gung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz B._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe und über ein grosses soziales Umfeld verfüge (vgl. SEM-act. A14 F57). Er verfüge auch über einige berufliche Erfahrungen und habe nach der Ausreise seines Va- ters für die Familie gesorgt. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 8.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
E-3242/2022 Seite 11 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3242/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3242/2022 Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Victoria Zelada, Caritas Genève Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei Anhänger der Hizmet-Bewegung (Gülen-Bewegung) und habe Lernstudios der Bewegung besucht. In der Nacht vom (...) auf den (...) August 2016 habe bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Nur er und sein jüngerer Bruder seien zuhause gewesen und man habe sie bedroht. Die Polizei habe vier Säcke voll mit Büchern, worunter sich auch einige seine Bücher befunden hätten, mitgenommen. Es habe sich insbesondere um Bücher von Fetullah Gülen und Kinderbücher gehandelt. Die Polizei habe zu ihm gesagt, dass sich sein Vater am nächsten Tag melden und eine Aussage machen solle. Dies habe er auch gemacht, wobei dieser dann in Polizeigewahrsam genommen worden sei. Nachdem der Vater inhaftiert worden sei, habe er als ältester Sohn die Verantwortung für die Familie übernommen. Am (...) 2017 sei sein Vater dann aber in den Hausarrest überführt worden, welcher Ende Juni 2018 aufgehoben worden sei. In jener Zeit habe er (der Beschwerdeführer) wieder seine eigenen Ziele verfolgen können. Nachdem sein Vater im Dezember 2018 wegen Zugehörigkeit zur FETÖ («Fettullahistische Terrororganisation») verurteilt worden sei, habe dieser Berufung eingelegt, jedoch habe das Berufungsgericht das Urteil bestätigt. Der Vater habe Berufung beim Kassationshof eingelegt, sei aber weiterhin im Land verblieben. Am (...) 2019 sei sein Vater endgültig von seiner beruflichen Tätigkeit ausgeschlossen worden, worauf dieser am 27. August 2020 die Türkei verlassen habe. Nach Hausbesuchen und Fragen nach dem Verbleib des Vaters sei ihm (dem Beschwerdeführer) angedroht worden, ihn anstelle seines Vaters mitzunehmen, da er die SIM-Karte des Telefons seines Vaters benutzt habe. Er habe jedoch erklären können, dass er diese benutze, weil er dessen Immobilienfirma weiterführe. Nach entsprechender Aufforderung hin habe er sich zusammen mit seiner Mutter auf den Polizeiposten begeben. Nach diesem Vorfall habe er das Haus sicherheitshalber immer frühmorgens verlassen und sei erst spät nach Hause gekommen. Aus Angst, dass man ihn mitnehmen könnte, weil er die SIM-Karte seines Vaters benutzt habe, habe er seine Tätigkeit als Immobilienmakler letztlich aufgegeben und auf Baustellen gearbeitet. Seine Mutter und seine Geschwister seien am 20. Au-gust 2021 ausgereist. Am 30. August 2021 habe auch er die Türkei verlassen. B. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (Identitätskarte (BM1), Polizeirapport (BM2), verschiedene Medienartikel (BM3), Passkopie (BM4), Urteil des Kassationshofs betreffend den Vater (BM5), Urteil des Gerichts für schwere Straftaten betreffend den Vater (BM6), Familienregisterauszug (BM7), Bestätigung der Strafe betreffend den Vater (BM8), Haftbefehl betreffend den Vater (BM9), Suspendierung betreffend den Vater (BM10), Berufungsentscheid betreffend den Vater (BM11), zwei berufliche Bestätigungen (BM12, BM13). C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm Victoria Zelada als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E. In der Folge reichte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 25. Juli 2022 eine Beschwerdeergänzung nach, welche verschiedene weitere Dokumente enthielt (unter anderem ein Schreiben des türkischen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Beilagen sowie Screenshots seines Instagram-Kontos). F. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist entweder den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen. Der Nachweis der Bedürftigkeit wurde in der Folge fristgerecht nachgereicht. G. Mit Eingabe vom 30. September 2024 reichte die Rechtsvertreterin sodann mehrere Dokumente nach (Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ (Strafgericht, Schreiben des 32. Strafgericht erster Instanz in B._______). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei Anhänger der Hizmet-Bewegung und habe sich in Studentenheimen der Bewegung aufgehalten und an Lernstudios teilgenommen (vgl. SEM-act. A14 F58, F66). Hierzu habe er eine Bestätigung über die Teilnahme an den Lernstudios in den Jahren 2010-2015 und ein weiteres Dokument eingereicht, das belege, dass der damalige Leiter der Lernstudios mittlerweile in der Schweiz lebe (vgl. BM12 und BM13). Offensichtlich sei die Teilnahme an diesen Lernstudios nicht geeignet, das Interesse der Behörden an seiner Person zu wecken. Auch im Rahmen der behördlichen Befragungen über seinen Vater sei ihm nicht vorgeworfen worden, an den Lernstudios teilgenommen zu haben. Im Weiteren habe er selbst angegeben, dass es auf UYAP kein Dossier gegen ihn gebe (vgl. SEM-act. A14 F67). Auch die Behauptung, ihm sei vorgehalten worden, nach dem Putschversuch von 2016 den Angehörigen der Bewegung im Geheimen geholfen zu haben, vermöchten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Die entsprechenden, ohnehin nicht belegten Behauptungen seien äusserst substanzarm ausgefallen (vgl. SEM-act.A21 F42 ff). Die meisten eingereichten Beweismittel würden ohnehin nur den Vater betreffen und seien nicht geeignet, ein Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer selbst zu belegen. Im Weiteren sei die Aufmerksamkeit der Behörden weder in den Hausdurchsuchungen, in deren Rahmen auch Bücher des Beschwerdeführers mitgenommen worden seien, noch in den Befragungen auf ihn selbst gerichtet gewesen. Auch erreichten die geltend gemachten Aufforderungen der Polizei, die SIM-Karte seines Vaters nicht mehr zu benutzen, mangels Intensität keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität; sei die Polizei doch sogar untätig geblieben, nachdem er diese weiterhin benutzt habe, was auch ein weiterer Hinweis für das Desinteresse an ihm darstelle. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erst nach dem Wegzug seiner Mutter und Geschwister und dies auf legalem Weg den Heimatstaat verlassen, was ebenfalls für eine fehlende Verfolgungsfurcht spreche. Aufgrund des fehlenden Interesses der türkischen Behörden am Beschwerdeführer seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. 4.2 Schliesslich handle es sich bei den geltend gemachten Vorbringen, wonach er befürchte, den Militärdienst nicht leisten und deswegen nicht beim Staat arbeiten zu können, oder andere Nachteile gewärtigen zu müssen, um rein hypothetische Befürchtungen.
5. In der Beschwerde wird(erneut) geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer wegen seines Vaters, der aufgrund seiner Zugehörigkeit zur FETÖ verurteilt worden sei, Verfolgung befürchten müsse, zumal er mehrere Male befragt worden sei und bei einer Rückkehr wohl gar verhaftet würde. Unbestrittenermassen sei das Haus der Familie schon mehrere Male Gegenstand von Beobachtungen gewesen und es seien Ermittlungen aufgenommen worden. Er gehöre einer Risikogruppe. Er habe Personen der Bewegung unterstützt und Fotos in den sozialen Medien gepostet. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines Vaters sowie der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Umständen zu Recht mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant eingestuft hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die Argumente in der Beschwerde, die sich in der Hauptsache in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen sowie in blossen Behauptungen erschöpfen, noch die mit der Beschwerde eingereichten, teils auf seinem Instagram-Account veröffentlichten Fotos mit angeblichen Personen der Bewegung etwas zu ändern. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann hierfür vollständig auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. 6.2 6.2.1 Mit Eingabe vom 30. September 2024 reichte der Beschwerdeführer sodann noch neue Beweismittel ein, aus denen sich ergebe, dass er nun in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. 6.2.2 Eine Durchsicht der genannten Dokumente ergibt, dass es sich beim einen nachgereichten Dokument um die Kopie einer Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft und des erstinstanzlichen Strafgerichts B._______ vom (...) 2022 handelt. Darin wird neben drei anderen Personen auch der Beschwerdeführer als Verdächtiger einer versuchten leichten Körperverletzung - und damit einem rein gemeinrechtlichen Delikt -, begangen am (...) 2020 im (...)-Center, namentlich aufgeführt. Beim zweiten eingereichten Dokument in Kopie handelt es sich um die Anberaumung eines Anhörungstermins durch das (...) Strafgericht erster Instanz in B._______ auf den (...) 2023, wobei auch der Beschwerdeführer namentlich genannt wird, gegen den wegen des versäumten ersten Termins ein Vorführbefehl erlassen wird. Es liegt somit ein Vorführbefehl zur Anhörung in einem Strafverfahren bezüglich eines gemeinrecht-lichen Delikts (versuchte einfache Körperverletzung) vor. Mangels effektiver Hinweise auf einen allfälligen Politmalus verbleibt dieser Umstand somit flüchtlingsrechtlich unbeachtlich, zumal der Ausgang des Verfahrens ohnehin noch gänzlich offen ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ändern somit nichts an einer fehlenden asylrelevanter Verfolgungsalge. 6.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13). 8.3.3 Das SEM begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz B._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe und über ein grosses soziales Umfeld verfüge (vgl. SEM-act. A14 F57). Er verfüge auch über einige berufliche Erfahrungen und habe nach der Ausreise seines Vaters für die Familie gesorgt. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: