Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. März 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 29. April 2016 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren. Am 27. August 2018 wurde er vertieft zu den Gründen seines Asylgesuches angehört. Er brachte vor, er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer (...) und stamme aus B._______. Aus beruflichen Gründen habe er seit dem Jahr 2007 für rund neun Jahre in der Provinz Antalya gelebt, sei jedoch regelmässig in seinen Heimatort zurückgekehrt. Zur Begründung des Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und Herkunft aus der Osttürkei sei er wiederholt sowohl von Privatpersonen als auch von Behördenmitgliedern beleidigt, schikaniert und geschlagen worden. Auch während seines Militärdienstes zwischen den Jahren 2008 und 2010 habe er aufgrund seiner ethnischen Herkunft Nachteile erlitten. Im Rahmen einer dreimonatigen Haft in einem Militärgefängnis sei er schwer misshandelt worden. Im Anschluss an einen gewaltsamen Übergriff auf ihn und seinen Bruder habe er Anzeige gegen die beteiligten Polizeibeamten erhoben, wobei diese ihrerseits eine Gegenanzeige eingereicht hätten. Im diesem Zusammenhang sei er im Jahr 2016 vom Gericht zu einer Busse sowie zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Aus Wut über die erlittenen Nachteile habe er sich in den Bergen der Guerilla der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) anschliessen wollen. Er habe jedoch seine Entscheidung revidiert und habe, ohne jemals eine Waffe bedient zu haben, nach einigen Tagen die Guerilla wieder verlassen. Einige Zeit nach seinem Aufenthalt bei der Guerilla sei sein Fahrzeug bei einer Autofahrt in seinen Heimatort kurz vor seiner Ankunft mutmasslich von Militärangehörigen beschossen worden. Der Vorfall stehe vermutlich in Zusammenhang mit seinem Aufenthalt bei der Guerilla. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe er umgehend seinen Heimatort verlassen. Einige Monate später sei er illegal von der Türkei nach Griechenland ausgereist. Nach seiner Ausreise sei - mutmasslich aufgrund seines Aufenthalts bei der Guerilla - ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden und man habe ihn per Festnahmebefehl an seinen ehemaligen Wohnorten und bei seinen Familienangehörigen gesucht. Die genauen Gründe für das Verfahren seien ihm jedoch lange Zeit nicht bekannt gewesen, da weder seinen Familienmitgliedern noch seinem Rechtanwalt Einsicht in die Verfahrensakten gewährt worden sei. Im Zusammenhang mit seinen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Schreiben des Ortsvorstehers seines Heimatdorfes zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2018 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte er mit Eingabe vom 12. Februar 2019 als Beweismittel folgende Dokumente türkischer Behörden nach: Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______, Ermittlungsbüro für Terrorismusbekämpfung vom 02.02.2016 Ermittlungsprotokoll der Gendarmerie Kommandantur B._______ vom 22.02.2016 Wohnsitzbestätigung vom 09.03.2016 Einvernahmeauftrag der Oberstaatsanwaltschaft B._______ an das Polizeipräsidium B._______, Abteilung für Terrorismusbekämpfung vom 11.03.2016 Festnahmebefehl der Strafabteilung des Amtsgerichts B._______ vom 24.03.2016 BefragungsprotokoIl von C._______ vom 25.05.2016 Ermittlungsprotokoll der TEM (Abteilung für Terrorismusbekämpfung) vom 27.05.2016 Schreiben des Landratsamts D._______, Bezirkspolizeidirektion vom 30.05.2016 Anfrage der Oberstaatsanwaltschaft B._______, Ermittlungsbüro für Terrorismusbekämpfung vom 11.04.2018 Antwortschreiben des Verhaftungsbüros der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 25.04.2018 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2019 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Verfügung vom 21. März 2019 hob das SEM den Asylentscheid vom 23. November 2018 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Am 28. März 2019 wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben(E-7385/2018) C. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 richtete das SEM eine Botschaftsanfrage an die Schweizer Vertretung in Ankara, welche mit Bericht vom 25. September 2019 beantwortet wurde. Zum Inhalt des Botschaftsberichts wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 26. November 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage Stellung. Dabei reichte er einen Aufhebungsbeschluss des Festnahmebefehles vom 7. Juni 2018 ein und stellte den Antrag auf weitere Abklärungsmassnahmen durch die Schweizer Botschaft in Ankara. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 lehnte das SEM diesen Antrag ab und gewährte dem Beschwerdeführer erneut die Möglichkeit zur Nachreichung weiterer Beweismittel. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 teilte dieser dem SEM mit, dass er keine weiteren Beweismittel habe neu erhältlich machen können. Nach dem Asylentscheid vom 23. November 2018 machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, ihm sei der Grund der behördlichen Suche nun bekannt. Es sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, namentlich der PKK, eröffnet worden. Das Verfahren sei bislang nicht eingestellt, sondern lediglich der Haftbefehl aufgehoben worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, aufgrund der Eröffnung eines Verfahrens und der behördlichen Suche nach ihm von den türkischen Behörden als missliebige Person betrachtet und deshalb asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Zudem hätten die in der Türkei erlittenen Nachteile eine Traumatisierung zur Folge gehabt, weshalb er unter psychischen Problemen leide. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 stellte das SEM (erneut) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe zu sämtlichen zentralen Aspekten der fluchtauslösenden Ereignisse (Aufenthalt in den Bergen bei PKK-Guerilla, Beschuss seines Autos vermutlich durch Militärs) sowie auch der genauen Umstände seiner Flucht teils krass widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei ihm somit nicht gelungen, die Vorbringen betreffend die Jahre 2014 bis 2016 glaubhaft zu machen, womit sich der dringende Verdacht aufdränge, dass er das SEM über die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise, seiner Aufenthalte sowie über die Gründe für die behördliche Suche nach ihm zu täuschen versuche. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zwar sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation durchgeführt worden, den Dokumenten seien aber keine konkreten Anhaltspunkte betreffend einen Aufenthalt bei der PKK zu entnehmen. Auch betreffend das geltend gemachte Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit Polizisten, das zur Verurteilung zu einer Geldbusse sowie einer Gefängnisstrafe geführt habe, seien seine Angaben über den Verfahrensverlauf widersprüchlich ausgefallen. Die Botschaftsabklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara hätten schliesslich ergeben, dass nebst dem geltend gemachten Ermittlungsverfahren (...) keine weiteren Ermittlungen oder Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestehen würden und dass er in der Türkei nicht gesucht werde. Trotz expliziter Nachfrage habe der Beschwerdeführer in der BzP die Frage nach Problemen mit dem Militär verneint, womit das Vorbringen anlässlich der Anhörung, während des Militärdienstes zwischen den Jahren 2008 und 2010 aufgrund seiner ethnischen Herkunft teils schwere Nachteile erlitten zu haben, als nachgeschoben zu erachten sei. Abgesehen davon bestehe zwischen diesen geltend gemachten Vorfällen und der Ausreise des Beschwerdeführers weder ein genügend enger zeitlicher noch sachlicher Kausalzusammenhang. Das Vorbringen sei folglich als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei als Angehöriger der (...) beziehungsweise der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden und insbesondere wiederholt Opfer von tätlichen Übergriffen seitens Polizeibeamten geworden, handle es sich in der Regel nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, in Zukunft von den türkischen Behörden verfolgt zu werden, da ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet und ein Haftbefehl erlassen worden sei, sei unbegründet. Die eingereichten Dokumente seien durch die Botschaftsabklärungen als authentisch bestätigt worden. Betreffend die Ermittlung, welche von der Staatsanwaltschaft in B._______ unter der Ermittlungsnummer (...) eröffnet worden sei, sei am 7. Juni 2018 die Einstellung der Ermittlung beschlossen worden. Durch diesen Beschluss sei auch der Festnahmebeschluss aufgehoben worden. In der Türkei bestünden keine weiteren Ermittlungen oder Verfahren gegen den Beschwerdeführer und er werde in der Türkei weder gesucht, noch bestehe ein Eintrag in der Datenbank GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi, Allgemeines Informationssystem). Die Entgegnung des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 26. November 2019, das Ermittlungsverfahren gegen ihn sei nicht eingestellt, sondern lediglich der Haftbefehl aufgehoben worden und sein Rechtsanwalt in der Türkei habe keine Einstellungsverfügung erhalten, vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr dränge sich aufgrund der Aktenlage der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer versuche, über seinen tatsächlichen strafrechtlichen Status in der Türkei zu täuschen. Sowohl mit der Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2018 und der Beweismitteleingabe vom 12. Februar 2019 sowie nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens habe er es unterlassen, den Schweizer Behörden den Aufhebungsbeschluss des Festnahmebefehls zur Kenntnis zu bringen beziehungsweise einzureichen, sondern habe vielmehr behauptet, es bestehe weiterhin ein Festnahmebefehl und es werde nach ihm gefahndet. Der Aufhebungsbeschluss des Festnahmebefehls datiere vom 7. Juni 2018, womit dieser mit Eingabe vom 12. Februar 2019 als Beweismittel gemeinsam mit den restlichen Akten des Verfahrens (...) den Schweizer Behörden zur Kenntnis hätte gebracht werden können. Stattdessen sei das entsprechende Dokument erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Botschaftsabklärung nachgereicht worden, wobei die nachträgliche Einreichung vollständig unbegründet erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund vermöge die Behauptung, wonach seinem Rechtsanwalt in der Türkei lediglich der Aufhebungsbeschluss des Festnahmebefehls vorliege, woraus wiederum zu folgern sei, dass das Verfahren nicht eingestellt und die Botschaftsabklärung fehlerhaft sei, nicht zu überzeugen. Beim Verfahren (...) handle es sich, wie aus den eingereichten Beweismitteln hervorgehe, um ein Ermittlungsverfahren und nicht - wie zum Teil in den Eingaben des Beschwerdeführers angegeben - um ein Strafverfahren. Diesbezüglich sei festzustellen, dass lediglich die Aufnahme von Ermittlungen bei Hinweisen zu einer Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung bedrohe, per se noch keine illegitime staatliche Handlung darstelle. Aus den Akten würden keine Hinweise hervorgehen, dass die Behörden Ermittlungen aufgrund eines konkreten Anhaltspunktes - wie z.B. des Aufenthalts bei der Guerilla - eingeleitet hätten. Vielmehr sei dem Ermittlungsprotokoll der Gendarmerie Kommandantur B._______ vom 22. Februar 2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Dorfbewohnern bei den Behörden denunziert worden sei, jedoch für eine Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation keinerlei Beweise vorlägen. Aus den Verfahrensakten würden auch keine Anhaltspunkte hervorgehen, dass die Behörden sonst einen Nachweis für Verbindungen seiner Person zu einer illegalen Organisation hätten ermitteln können. So wäre in diesem Falle zumindest eine Einleitung eines Strafverfahrens erfolgt und nicht die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Somit vermöge alleine der Umstand, dass Ermittlungen aufgenommen worden seien, noch kein Risikoprofil zu begründen, wonach der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Auch würden sich sonst keine Hinweise ergeben, welche ihn in den Augen der türkischen Behörden als missliebige Person erscheinen Iiessen. So habe er angegeben, sich nie politisch engagiert und lediglich in seinem Umfeld für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) geworben zu haben. Zudem bestünden gegen ihn keinerlei weitere Verfahren in der Türkei. Er werde nicht gesucht und es bestehe kein Eintrag in der Datenbank GBTS. Auch seine familiäre Herkunft vermöge vorliegend sein politisches Profil nicht zu schärfen. Zwar gebe er an, sein Vater habe sich politisch für die Sache der Kurden engagiert. Aus den diesbezüglichen Aussagen würden sich aber keinerlei konkrete Hinweise ergeben, vielmehr seien seine Angaben sehr vage geblieben. Hingegen gehe aus dem als Beweismittel eingereichten EinvernahmeprotokolI seines Bruders A. vom 25. Juni 2016 hervor, dass sein älterer Bruder K. einer der Dorfschützer [korucu, in der Übersetzung als «Dorfwächter»] in seinem Heimatort sei, welche bekanntermassen gegen die PKK agieren würden. Es erscheine daher als unwahrscheinlich, dass seine Familie in Verbindung mit der PKK stehe beziehungsweise seiner Familie eine solche Verbindung unterstellt werde. Es bestehe demnach kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Insgesamt sei in objektiver Sicht festzustellen, dass es aufgrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und dem Fehlen weiterer risikobegründeter Faktoren nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten sei, dass die türkischen Behörden weiterhin ein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers hätten. Der Vollzug der Wegweisung sei in Beachtung der landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dieser sei in Berücksichtigung der allgemeinen Situation in der Türkei sowie der individuellen Umstände auch zumutbar. Der Beschwerdeführer habe - erst im Rahmen des (ersten) Beschwerdeverfahrens - geltend gemacht, an schweren psychischen Problemen zu leiden. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er an einer Krankheit leide, die in der Türkei nicht behandelt werden könnte und die derart schwer wäre, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. E. Der Beschwerdeführer gelangte durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit (des Wegweisungsvollzuges) vorläufig aufzunehmen. Im Fliesstext der Beschwerdeschrift wurde um Durchführung weiterer Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Ankara ersucht, sollte das Gericht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens kein hinreichendes Risikoprofil aufweise. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den von ihm geltend gemachten Sachverhalten (betreffend die im Militärdienst erlittenen Misshandlungen, den Aufenthalt in den Bergen sowie den Angriff auf sein Fahrzeug durch Militärangehörige) würden zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufweisen und eine Gesamtwürdigung sämtlicher Elemente, insbesondere auch die eingereichten Beweismittel, liessen den Schluss zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - trotz der Versehen in der zeitlichen Einordnung der Vorfälle - dem tatsächlich Erlebten entsprechen würden. Aufgrund dessen sei von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Sachverhalte werde nicht bestritten, dass sich die Misshandlungen im Militärdienst lange Zeit vor der Flucht ereignet hätten und dass die einzelnen Vorfälle mit der Polizei für sich alleine nicht hinreichend intensiv gewesen seien. Jedoch handle es sich bei den Vorfällen ab 2004 bis 2015 um eine Kette verschiedener staatlicher Handlungen, die in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssten. Die Vorinstanz "zerstückle" in dieser Hinsicht fälschlicherweise den Sachverhalt. Der Beschwerdeführer habe sich über mehrere Jahre hinweg zahlreiche Eingriffe in seine persönliche Freiheit sowie in seine physische und psychische Integrität gefallen lassen müssen. Er sei in regelmässigen Abständen beschimpft, gedemütigt, schikaniert, misshandelt und körperlich angegriffen worden. Die Anzahl der Vorfälle sowie die Regelmässigkeit der erlittenen Massnahmen hätten beim Beschwerdeführer in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Er sei verängstigt und wütend gewesen und habe die Situation nicht mehr ausgehalten. In der Anhörung habe er an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass es ihm in psychischer Hinsicht nicht gut gegangen sei. Zuletzt sei er derart verzweifelt gewesen, dass er sich entschieden habe, in die Berge zu gehen. Insbesondere nach den Schüssen auf sein Fahrzeug habe er in ständiger Angst gelebt und habe zu jedem Zeitpunkt davon ausgehen müssen, dass er wieder angegriffen oder sogar getötet werde, weshalb dem Beschwerdeführer die Führung eines menschenwürdigen Lebens in der Türkei verunmöglicht worden sei. Daran vermöge auch der Umstand, dass er trotz der Vorfälle einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, nichts zu ändern. Aufgrund der Vielzahl der Eingriffe sowie des gezielten Tötungsversuches seitens der Militärangehörigen könne keinesfalls von Nachteilen die Rede sein, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Demnach sei der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe weder böswillig gehandelt noch die Behörden zu täuschen versucht. Er habe anlässlich der Anhörung nachvollziehbar erklärt, weshalb er zum damaligen Zeitpunkt nicht im Besitze von Strafakten gewesen sei. Es sei bekannt, dass je nach Verfahrensstand und Ortschaft keine oder nur unvollständige Akten herausgegeben würden. Dies habe auch sein ehemaliger Rechtsanwalt schriftlich bestätigt. Bekannt sei auch, dass es aufgrund von Repressalien gegenüber Rechtsanwälten nicht einfach sei, einen Rechtsanwalt zu finden, der bereit sei, die Mandatsführung in einem politischen Dossier zu übernehmen. Nach Erhalt des ersten Asylentscheids habe der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2018 Rechtsanwalt A. mandatiert und ihn gebeten, bei den türkischen Behörden Abklärungen zu tätigen und sich nach dem Vorhandensein von Strafakten zu erkundigen. Der türkische Rechtsanwalt habe ihm schliesslich die mit Eingabe vom 12. Februar 2019 zu den Beschwerdeakten E-7385/2018 eingereichten Dokumente zukommen lassen. Weshalb es Rechtsanwalt A. damals gelungen sei, die Strafakten zu organisieren, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers und könne aufgrund der in der Türkei herrschenden undurchsichtigen Praxis im Zusammenhang mit politischen Strafverfahren nicht beantwortet werden. Der Beschwerdeführer habe diejenigen Dokumente, die in seinem Besitze gewesen beziehungsweise ihm durch seinen Rechtsanwalt zugestellt worden seien, umgehend zu den Akten gereicht. Dies gelte auch für den Aufhebungsbeschluss des Haftbefehls vom 7. Juni 2018. Der Beschwerdeführer habe den Beschluss erst erhalten, als er seinen Rechtsanwalt über den Inhalt der Botschaftsabklärung informiert und ihn um Klärung gebeten habe. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Behörden zu täuschen versucht, sei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Beschwerdeverfahren E-7385/2018 seitens des Beschwerdeführers moniert worden sei, dass die Vorinstanz keine Botschaftsabklärung durchgeführt habe, haltlos. Hätte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt wirklich gewusst, dass der Haftbefehl aufgehoben worden wäre, so hätte er bestimmt nicht die Durchführung einer Botschaftsabklärung gewünscht. Schliesslich erscheine ein bewusstes Täuschen der Behörden auch deshalb unwahrscheinlich, weil das Vorhandensein eines politisch motivierten Strafverfahrens - unabhängig davon, ob es noch hängig oder eingestellt worden sei - asylrelevant sei. In dieser Hinsicht sei schliesslich zu beachten, dass die Einflussmöglichkeiten vom Ausland her sehr eingeschränkt seien und die unterschiedliche sowie teilweise willkürliche Handhabung der strafprozessualen Bestimmungen durch die türkischen Behörden die Dokumentation erschweren würden. Der Beschwerdeführer habe alles ihm Zumutbare unternommen, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, weshalb der Vorwurf der Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Durchführung weiterer Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Ankara sei unter anderem aus folgenden Gründen beantragt worden: Es sei davon auszugehen, dass dem türkischen Rechtsanwalt nicht die vollständigen Akten ausgehändigt worden seien. So sei etwa unklar, weshalb oder beziehungsweise ob gestützt auf eine Anzeigeerstattung ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgenommen worden sei. Dem Beschwerdeführer liege lediglich das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 2. Februar 2020 vor, in welchem das Polizeipräsidium von B._______ um Abklärungen gebeten werde. Was vor diesem Schreiben geschehen sei, sei dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem türkischen Rechtsanwalt bis heute nicht bekannt. Auch eine Einstellungsverfügung liege dem türkischen Rechtsanwalt nicht vor. Zudem sei gemäss den Aussagen des türkischen Rechtsanwalts bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers mit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechnen, was wiederum gegen eine Einstellung des Strafverfahrens spreche. Es werde nach wie vor davon ausgegangen, dass das Strafverfahren lediglich sistiert worden sei. So werde beispielsweise auch in der Schweiz ein hängiges Strafverfahren sistiert, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt sei oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestünden (Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO). Wenn der Grund der Sistierung weggefallen sei, nehme die Staatsanwaltschaft die sistierte Untersuchung von Amtes wegen wieder an die Hand (Art. 315 Abs. 1 StPO). Wie bereits erwähnt, habe sich in den dem türkischen Rechtsanwalt vorliegenden Strafakten einzig der Aufhebungsbeschluss des Haftbefehls befunden, datiert vom 7. Juni 2018. Der Grund für die Aufhebung des Haftbefehls werde im Beschluss nicht genannt und es werde auch nicht auf eine Einstellungsverfügung verwiesen. Auch der Botschaftsabklärung könne der Grund für die Einstellung nicht entnommen werden und es bleibe unklar, ob die Schlussfolgerung der Vertrauensanwälte der Botschaft betreffend die Verfahrenseinstellung auf den Aufhebungsbeschluss des Haftbefehls beruhe oder eine Einstellungsverfügung vorliege. Schliesslich bestünden Unklarheiten im Zusammenhang mit der Einsicht in die Datenbank GBTS. Im Abklärungsbericht der Schweizer Botschaft in Ankara vom 25. September 2019 werde darauf hingewiesen, dass betreffend den Beschwerdeführer kein Eintrag im GBTS bestehe. Gleichzeitig weise die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Themenpapier zur Türkei "Datenbanken der türkischen Sicherheitsbehörden" vom 14. Juni 2019 darauf hin, dass Dritte nicht autorisierte Personen und auch ausländische Botschaften oder andere ausländische staatliche Akteure keinen Zugang zu den Einträgen im GBTS hätten. Es stelle sich deshalb berechtigterweise die Frage nach der Zuverlässigkeit des Inhalts der Botschaftsabklärung. Sollte das angerufene Gericht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens kein hinreichendes Risikoprofil aufweise, werde um Durchführung weiterer Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Ankara ersucht. Die Vorinstanz übersehe, dass ein Ermittlungsverfahren durch die Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft Teil des Strafverfahrens sei (vgl. Art. 299 ff. StPO). Auch die Behauptung der Vorinstanz, wonach vorliegend keine Hinweise bestehen würden, die den Beschwerdeführer in den Augen der türkischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, sei unter Berücksichtigung der rigorosen und willkürlichen Vorgehensweise der türkischen Sicherheitsbehörden unhaltbar. Wie bereits oben ausgeführt, sei davon auszugehen, dass das Strafverfahren nicht eingestellt, sondern lediglich sistiert worden sei. Das bedeute, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei das Strafverfahren wiederaufgenommen werden würde. Der Beschwerdeführer werde einvernommen und inhaftiert werden. In Haft bestehe ein erhebliches Risiko für Folter und ein fairer beziehungsweise rechtsstaatlicher Ablauf des Strafverfahrens werde ihm verwehrt bleiben. Selbst wenn aber - wie die Vorinstanz vorbringe - das Strafverfahren eingestellt worden sein sollte, würden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Nachteile drohen. Das Bundesverwaltungsgericht halte in seinem Urteil D-660/2019 vom 18. Oktober 2019 folgendes fest: "Einer Gefährdung unterliegen zudem Personen, welchen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen wird, oder die solcher Aktivitäten verdächtig sind. Die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Dabei herrsche Willkür und die Verhaftungen stützten sich teilweise auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden" (E. 5.5). Demnach reiche bereits ein Verdacht der Zusammenarbeit mit der PKK für die Annahme von künftigen asylrelevanten Nachteilen aus. Gegen den Beschwerdeführer sei erwiesenermassen ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation eröffnet worden. Da der Beschwerdeführer verdächtigt werde, eine Zusammenarbeit mit der PKK zu unterhalten, bestehe - unabhängig von einer allfälligen Einstellung des Ermittlungsverfahrens - ein beachtliches Risiko für eine Verhaftung. Er sei ins Visier der türkischen Behörden geraten und sowohl bei den Behörden als auch bei den Dorfbewohnern als politisch missliebige Person registriert. Der Beschwerdeführer, der als Mitglied der PKK abgestempelt sei, werde auch nur beim kleinsten Zwischenfall automatisch als Tatverdächtiger betrachtet und dementsprechend behandelt werden. Erschwerend komme hinzu, dass die in der Vergangenheit erfolgten Kontrollen des Beschwerdeführers seitens der Polizei, das Ermittlungsverfahren sowie der erlassene Haftbefehl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im PoINet registriert seien. Aufgrund dessen werde er im Rahmen von künftigen Polizeikontrollen mit zahlreichen Problemen konfrontiert sein. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Sachverhaltselemente gehöre der Beschwerdeführer unabhängig von seiner familiären Herkunft einer besonders gefährdeten Personengruppe an und habe bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Er sei somit als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde vom 22. Juni 2020. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen den Erwägungen entsprechende Dokumente samt Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen. In der Zwischenverfügung wurde ausgeführt: "dass in der Beschwerde insofern zu Recht festgestellt wird, dass aus der von der Vorinstanz eingeholten Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 25. September 2019 der Grund, weshalb das Ermittlungsverfahren (...) gegen den Beschwerdeführer gemäss Abklärung der Botschaft am 7. Juni 2018 von den türkischen Behörden eingestellt worden sei, nicht explizit hervorgeht, dass nach Ansicht des Gerichts aufgrund der Botschaftsabklärung davon ausgegangen werden dürfte, dass ein Beschluss der Einstellung des Ermittlungsverfahren (...) vom 7. Juni 2018 durch die türkischen Behörden ergangen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, seinem türkischen Rechtsanwalt liege keine Einstellungsverfügung bezüglich des Ermittlungsverfahrens (...) vor, dass jedoch unvermittelt daran angeschlossen wird, gemäss Auskunft des türkischen Rechtsanwaltes sei bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers mit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechnen, was gegen eine Einstellung des Strafverfahrens spreche, dass bereits mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. November 2019 (rechtliches Gehör zur Botschaftsabklärung vom 25. September 2019) vorgebracht wurde, gemäss Aussagen des türkischen Anwaltes sei das Strafverfahren nicht eingestellt worden, sondern es würden aufgrund der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers lediglich keine weiteren Untersuchungshandlungen durchgeführt und genauere Angaben seitens des türkischen Rechtsanwaltes würden noch folgen (Akten SEM A53/3), dass daraus zu schliessen ist, dass der türkische Rechtsanwalt bezüglich des Standes des Ermittlungsverfahrens (...) konkreten Kontakt zu den zuständigen türkischen Behörden gehabt haben oder ihm zumindest entsprechende Akteneinsicht gewährt worden sein muss, dass demgegenüber nicht aktenkundig gemacht wurde, auf welche Dokumente der türkischen Behörden sich diese Auskünfte des türkischen Rechtsanwaltes stützen liessen, dass entgegen der entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers als gerichtsnotorisch gilt, dass es einem türkischen Rechtsanwalt ohne unzumutbares Exponieren seiner Person und ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, gerichtliche Unterlagen und insbesondere gesprochene Einstellungsverfügungen in Ermittlungsverfahren bei den zuständigen türkischen Behörden erhältlich zu machen, dass nicht nachvollziehbar erscheinen dürfte, dass wenn die zuständigen türkischen Behörden dem türkischen Rechtsanwalt schon konkrete Auskünfte über den Stand des Ermittlungsverfahrens (...) erteilen, ihm nicht auch die entsprechenden Aktenstücke edieren oder zumindest den wesentlichen Inhalt dieser Aktenstücke schriftlich bestätigen würden, dass demnach der türkische Rechtsanwalt im Besitz der entsprechenden Dokumente sein müsste oder diese erhältlich machen könnte, dass vorliegend zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt gerade auch konkret in diesem Zusammenhang auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde, die unter anderem namentlich die zumutbare Beibringung und unverzügliche Einreichung von Beweismitteln umfasst (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass unter den vorliegend gegebenen Umständen entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht seiner Mitwirkungspflicht Vorrang vor der Abklärungspflicht der Behörden zukommt, dass der Beschwerdeführer demnach aufzufordern ist, über seinen Rechtsanwalt in der Türkei ein hinreichend aussagekräftiges behördliches Dokument der zuständigen türkischen Behörden über den Stand des Ermittlungsverfahrens (...) beizubringen, namentlich etwa, ob das Verfahren und aus welchem Grund lediglich sistiert oder formell eingestellt wurde, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG innert Frist entsprechende Dokumente samt Übersetzung in einer Amtssprache des Bundes (Art. 8 Abs. 2 AsylG) einzureichen hat und sich die Frist nach Art. 110 Abs. 2 AsylG bemisst, dass im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werden kann," (Ende Zitat). Der Antrag auf Durchführung weiterer Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (durch das SEM oder das Gericht) wurde abgewiesen. H. Mit Eingabe vom 10. August 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, sein türkischer Anwalt habe die geforderten Dokumente noch nicht beschaffen können, und ersuchte zur Einreichung entsprechender Beweismittel um Fristerstreckung bis zum 7. September 2020. I. Mit Verfügung vom 11. August 2020 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. August 2020 um Erstreckung der mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 angesetzten Frist von 30 Tagen zur Einreichung von Beweismitteln gestützt auf Art. 110 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. J. Mit Schreiben vom 14. August 2020 teilte die Rechtsvertreterin Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, Omuri & Massara Advokaturbüro, dem Gericht mit, das Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung beendet. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch der Stand des Ermittlungsverfahrens (...) eine zentrale und entscheidwesentliche Bedeutung bezüglich der Gewinnaussichten im vorliegenden Verfahren beizumessen sei. In der Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 sei diesbezüglich festgehalten worden, nach Ansicht des Gerichts dürfte aufgrund der von der Vorinstanz eingeholten Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 25. September 2019 davon ausgegangen werden, dass ein Beschluss der Einstellung des Ermittlungsverfahren (...) vom 7. Juni 2018 durch die türkischen Behörden ergangen sei. Das Gericht habe dem Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung Gelegenheit eingeräumt, Gegenbeweismittel über seinen türkischen Rechtsanwalt beizubringen. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine entsprechenden Dokumente zu den Akten gereicht und sich auch sonst nicht vernehmen lassen. Bei dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten innert Frist einen Vorschuss zu leisten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von zu leisten. L. Der eingeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.- wurde innert Frist geleistet.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 In der Beschwerde wird unter anderem angeführt, die angefochtene Verfügung verletze die Verpflichtung zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts (Hervorhebung kursiv durch das Gericht; [Beschwerdeschrift Art.1 in fine, S. 7]). Die Rüge der Verletzung der behördlichen Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist unbegründet. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage hinreichend erstellt, weshalb der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung weiterer Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (durch das SEM oder das Gericht) bereits mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 9. Juli 2020 abgewiesen wurde. Es wurde in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass unter den vorliegend gegebenen Umständen entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht seiner Mitwirkungspflicht Vorrang vor der Abklärungspflicht der Behörden zukomme. Auch im jetzigen Urteilszeitpunkt hat dies Gültigkeit und der Beweisantrag ist auch in Berücksichtigung der diesbezüglichen Untätigkeit des Beschwerdeführers seit der Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG), zumal aufgrund der Botschaftsabklärung davon auszugehen ist, dass ein Beschluss der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (...) vom 7. Juni 2018 durch die türkischen Behörden ergangen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1.).
E. 5 Das Gericht teilt die Feststellung des SEM, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, vor seiner Ausreise in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Auch ist die Einschätzung des SEM nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt und müsste eine solche objektiv betrachtet auch nicht begründeterweise befürchten.
E. 5.1.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, während des Militärdienstes zwischen den Jahren 2008 und 2010 aufgrund seiner ethnischen Herkunft teils schwere Nachteile erlitten zu haben, erachtet das Gericht als nicht glaubhaft. Es ist aufgrund der einschneidenden Natur der Erlebnisse vernünftigerweise nicht nachvollziehbar, dass er trotz expliziter Nachfrage in der BzP die Frage nach Problemen mit dem Militär verneint hat, wenn sich diese Sachverhalte tatsächlich ereignet hätten. Die Entgegnung in der Beschwerde, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den von ihm geltend gemachten Sachverhalten, unter anderem betreffend die im Militärdienst erlittenen Misshandlungen, würden zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufweisen, vermag die diesbezüglich unterlassenen Angaben in der BzP nicht aufzuwiegen. Sie müssen als ein derart widersprüchliches Aussageverhalten bewertet werden, dass die entsprechenden späteren Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft erscheinen müssen. Auch wenn es sich demnach vorliegend erübrigen würde festzuhalten, dass - abgesehen davon - das SEM zu Recht erwog, es würden zwischen den Vorfällen während des Militärdienstes und der Ausreise des Beschwerdeführers ohnehin weder ein genügend enger zeitlicher noch sachlicher Kausalzusammenhang bestehen, ist zu bestätigen, dass damit das Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren wäre. Auch in der Beschwerde wird bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz die Tatsache zu Recht nicht bestritten, dass der Militärdienst lange Zeit vor der Ausreise stattgefunden hat.
E. 5.1.2 Auch betreffend das geltend gemachte Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit Polizisten, das zur Verurteilung zu einer Geldbusse sowie einer Gefängnisstrafe geführt habe, sind die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen. Das SEM erkannte mit Bezeichnung der entsprechenden Aktenstellen zutreffend - worauf verwiesen werden kann -, dass er bereits über den Verfahrensverlauf unterschiedliche Angaben machte. So gab er vorerst an, die Strafe nicht angetreten zu haben, da in der Sache erst nach seiner Einreise in die Schweiz ein Urteil ergangen sei. An anderer Stelle führte er ausdrücklich an, das Urteil sei bereits vor dem Beschuss seines Autos, also vor seiner Ausreise aus der Türkei, ergangen. Auch zum Inhalt der angeblichen Anklage gab er nicht kongruente Umstände an, wenn er vorerst vorbrachte, er sei wegen Köperverletzung, namentlich einer Verletzung der Hand des Polizisten, angeklagt worden, und andererseits darlegte, der Polizist habe ausgesagt, sein Bruder habe ihm den Finger gebrochen, weshalb seinem Bruder die Schuld gegeben worden sei. Das SEM stellte auch zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderungen in der BzP und in der Anhörung keine diesbezüglichen Beweismittel einreichte, obschon sich diese gemäss seinen Aussagen zum Zeitpunkt der Anhörung bei seinem Bruder befunden hätten. Entsprechende Dokumente wurden bis dato nicht, wie vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, zu den Akten gereicht. Die blosse Gegenbehauptung in der Beschwerde, die entsprechenden Angaben seien mehrheitlich glaubhaft ausgefallen, vermag aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen.
E. 5.1.3 Das SEM stellte im Weiteren richtigerweise fest, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seinen Aufenthalt bei der Guerilla der PKK in der BzP zu Protokoll gegeben, er habe sich im Oktober 2015 für eine Woche in den Bergen bei der PKK aufgehalten, und demgegenüber in der Anhörung als Zeitpunkt des Aufenthalts vorerst den Sommer 2014 genannt und danach im Widerspruch zu beiden Angaben zu Protokoll gegeben, er habe sich rund sieben bis acht Monate vor der Ausreise dort aufgehalten, was - unter Berücksichtigung des in der BzP angegeben Ausreisezeitpunktes - Juli oder August 2015 ergeben würde. Weiter mag es, wie das SEM erkannte, in der Tat erstaunen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, spontan die Organisation zu benennen, zu welcher die Guerilla gehört habe, sondern lediglich anzugeben vermochte, diese würde sich für die Kurden einsetzen, um erst auf die explizite entsprechende Frage hin zu bejahen, dass es sich um die PKK gehandelt habe.
E. 5.1.4 Auch aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts des vorgebrachten Beschusses während einer Autofahrt ergeben sich zumindest Unklarheiten. Wie das SEM zu Recht feststellte, legte er den Vorfall einerseits auf Sommer 2015, wobei in Berücksichtigung seiner Angaben zur Dauer seiner Aufenthalte vor der letzten Ausreise das Ereignis nicht auf den Sommer, sondern vielmehr auf den Oktober oder gar November des Jahres fallen müsste. Die als Beweismittel eingereichten blossen Fotografien, die Beschädigungen der Karosserie des Autos durch Waffenprojektil-Einschüsse zeigen würden, vermögen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachablauf nicht zu erstellen.
E. 5.1.5 Die mehrfachen teils widersprüchlichen und teils wesentlich unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Aspekten der geltend gemachten Sachverhalte lassen entgegen dem Einwand in der Beschwerdeschrift gerade in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Elemente den Schluss glaubhaft gemachter Geschehnisse nicht zu. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Darstellung ist demnach nicht glaubhaft, der Beschwerdeführer wäre in den Jahren ab 2004 bis 2015 über mehrere Jahre hinweg in einer Kette verschiedener staatlicher Handlungen zahlreichen Eingriffen in seine persönliche Freiheit sowie in seine physische und psychische Integrität ausgesetzt gewesen, die ihm schliesslich die Führung eines menschenwürdigen Lebens in der Türkei verunmöglicht hätten.
E. 5.1.6 Bei dieser Sachlage ist in objektiver Hinsicht auch nicht als gegeben zu erachten, der Beschwerdeführer hätte Massnahmen erlitten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks wird kein Auffangtatbestand geschaffen, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Damit sollen vielmehr staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erzeugen, sind grundsätzlich hoch.
E. 5.1.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei als Angehöriger der (...) beziehungsweise der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden und insbesondere wiederholt Opfer von tätlichen Übergriffen seitens Polizeibeamten geworden, handelt es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Gemäss gefestigter Praxis führt die Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung in der Türkei für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch in der Beschwerde wird hierzu zutreffend vertreten, dass die einzelnen Vorfälle mit der Polizei für sich alleine keine hinreichende Intensivität erreicht hätten.
E. 5.1.8 Der Beschwerdeführer kann nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre.
E. 5.2 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei begründeterweise flüchtlingsrechtlich relevante ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte.
E. 5.2.1 Es ist vorab anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits mit Stellungnahme vom 26. November 2019 (rechtliches Gehör zur Botschaftsabklärung vom 25. September 2019) vorbrachte, gemäss Aussagen des türkischen Anwaltes sei das Strafverfahren nicht eingestellt worden, sondern es würden aufgrund der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers lediglich keine weiteren Untersuchungshandlungen durchgeführt und genauere Angaben seitens des türkischen Rechtsanwaltes würden noch folgen (Akten SEM A53/3). Es ist davon auszugehen, dass, wenn die zuständigen türkischen Behörden dem türkischen Rechtsanwalt konkrete Auskünfte über den Stand des Ermittlungsverfahrens (...) erteilen, ihm auch die entsprechenden Aktenstücke edieren oder zumindest den wesentlichen Inhalt dieser Aktenstücke schriftlich bestätigen würden. Entgegen entsprechender Einwände des Beschwerdeführers gilt als gerichtsnotorisch, dass es einem türkischen Rechtsanwalt ohne unzumutbares Exponieren seiner Person und ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, gerichtliche Unterlagen und insbesondere gesprochene Einstellungsverfügungen in Ermittlungsverfahren bei den zuständigen türkischen Behörden erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt gerade auch konkret in diesem Zusammenhang auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, die unter anderem namentlich die zumutbare Beibringung und unverzügliche Einreichung von Beweismitteln umfasst (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Unter den vorliegend gegebenen Umständen kommt entgegen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt seiner Mitwirkungspflicht Vorrang vor der Pflicht der Behörden, weitere und zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, zu. Der Beschwerdeführer wurde auch mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 aufgefordert, über seinen Rechtsanwalt in der Türkei ein hinreichend aussagekräftiges behördliches Dokument der zuständigen türkischen Behörden über den Stand des Ermittlungsverfahrens (...) beizubringen. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine entsprechenden Dokumente zu den Akten gereicht und sich auch sonst nicht vernehmen lassen.
E. 5.2.2 In entscheidwesentlicher Hinsicht ist - wie das SEM zu Recht aus den Akten und den eingereichten Beweismitteln folgerte - festzustellen, dass es sich beim Verfahren (...) um ein Ermittlungsverfahren handelt, aus dem keine Hinweise hervorgehen, die türkischen Behörden hätten Ermittlungen aufgrund eines konkreten Anhaltspunktes - wie z.B. des Aufenthalts bei der Guerilla - eingeleitet. Aus dem Ermittlungsprotokoll der Gendarmerie Kommandantur B._______ vom 22. Februar 2016 hat das SEM zutreffend entnommen, dass der Beschwerdeführer von Dorfbewohnern bei den Behörden denunziert worden sei, für eine Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation jedoch keinerlei Beweise vorlägen. Aus den Verfahrensakten gehen denn in der Tat auch keine Anhaltspunkte hervor, dass die Behörden einen anderweitigen Nachweis für Verbindungen seiner Person zu einer illegalen Organisation hätten ermitteln können, ansonsten ein Strafverfahren zumindest eingeleitet und nicht das Ermittlungsverfahren eingestellt worden wäre. Das SEM schloss daraus in nicht zu beanstandender Weise, dass der alleinige Umstand der Aufnahme einer Ermittlung noch kein Risikoprofil zu begründen vermag, wonach der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine hinreichenden Hinweise, welche den Beschwerdeführer in den Augen der türkischen Behörden als missliebige Person erscheinen Iassen müssten. Gemäss eigenen Angaben hat er sich nie politisch engagiert und lediglich in seinem Umfeld für die HDP geworben.
E. 5.2.3 Der blossen Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer werde verdächtigt, eine Zusammenarbeit mit der PKK zu unterhalten, weshalb - unabhängig von einer allfälligen Einstellung des Ermittlungsverfahrens - ein beachtliches Risiko für eine Verhaftung bestehe, kann das Gericht nicht folgen. Es ist entgegen der in der Beschwerde erhobenen Befürchtung auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde auch nur beim kleinsten Zwischenfall automatisch als Tatverdächtiger betrachtet und dementsprechend behandelt. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der PKK abgestempelt wäre. Demnach ist der ausführliche Verweis in der Beschwerde auf das Urteil des BVGer D-660/2019 vom 18. Oktober 2019 für das vorliegende Verfahren nicht hilfreich. Damit wird das Vorbringen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Sachverhaltselemente gehöre der Beschwerdeführer unabhängig von seiner familiären Herkunft einer besonders gefährdeten Personengruppe an und habe bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren asylrelevanten Nachteilen zu rechnen, der vorliegenden Sachlage nicht gerecht. Daran vermag die Einschätzung, die in der Vergangenheit erfolgten Kontrollen des Beschwerdeführers seitens der Polizei, das Ermittlungsverfahren sowie der erlassene Haftbefehl seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im PoINet registriert, nichts zu ändern. Es ist aktenkundig, dass der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer formell aufgehoben wurde. Aufgrund der von der Vorinstanz eingeholten Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 25. September 2019 ist davon auszugehen, dass ein Beschluss der Einstellung des Ermittlungsverfahren (...) vom 7. Juni 2018 durch die türkischen Behörden ergangen ist. Die Botschaftsabklärungen haben ergeben, dass in der Türkei keine weitere Verfahren gegen ihn erhoben sind. Er wird nicht gesucht und es besteht kein Eintrag in der Datenbank GBTS. Daran ändert das Themenpapier "Datenbanken der türkischen Sicherheitsbehörden" vom 14. Juni 2019 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts.
E. 5.2.4 Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass auch aus der familiären Herkunft des Beschwerdeführers kein Gefährdungsprofil abzuleiten ist. Zwar hat sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein Vater politisch für die Sache der Kurden engagiert. Seine diesbezüglichen Angaben blieben aber unbestimmt und wenig konkret. Zudem hat sich sein älterer Bruder K. in seinem Heimatort offenbar als Dorfschützer betätigt, dessen Aufgabenfeld sich gegen die PKK richtet. Es ergeben sich keine ernsthaften Anhaltspunkte, die Familie des Beschwerdeführers würde von den türkischen Behörden in relevante Verbindung mit der PKK gebracht.
E. 5.2.5 Es besteht in Berücksichtigung der wesentlichen Aspekte kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Insgesamt ist mit dem SEM in objektiver Sicht festzustellen, dass es aufgrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und des Fehlens weiterer risikobegründeter Faktoren nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist, die türkischen Behörden würden aktuell ein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers haben.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer konnte keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete Gefahr ("real risk") nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______ und somit nicht aus einer der beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, in die ein Wegweisungsvollzug aIs generell unzumutbar gilt (vgl. BVGE 2013/2 und Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 [Referenzurteil]).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Berufsausbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung. Er kann sich in seinem Heimatland wirtschaftlich reintegrieren und erneut eine eigene Existenz aufbauen. Dabei kann er auch auf ein breites soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Akten nicht zwingend auf eine spezialisierte medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen ist nicht ersichtlich. Eine Rückkehr in die Türkei ist auch unter diesem Aspekt zumutbar.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund fehlender konkreter Gefährdungsmomente im Sinne der gesetzlichen Bestimmung und der geltenden Rechtsprechung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3225/2020 Urteil vom 23. März 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. März 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 29. April 2016 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren. Am 27. August 2018 wurde er vertieft zu den Gründen seines Asylgesuches angehört. Er brachte vor, er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer (...) und stamme aus B._______. Aus beruflichen Gründen habe er seit dem Jahr 2007 für rund neun Jahre in der Provinz Antalya gelebt, sei jedoch regelmässig in seinen Heimatort zurückgekehrt. Zur Begründung des Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und Herkunft aus der Osttürkei sei er wiederholt sowohl von Privatpersonen als auch von Behördenmitgliedern beleidigt, schikaniert und geschlagen worden. Auch während seines Militärdienstes zwischen den Jahren 2008 und 2010 habe er aufgrund seiner ethnischen Herkunft Nachteile erlitten. Im Rahmen einer dreimonatigen Haft in einem Militärgefängnis sei er schwer misshandelt worden. Im Anschluss an einen gewaltsamen Übergriff auf ihn und seinen Bruder habe er Anzeige gegen die beteiligten Polizeibeamten erhoben, wobei diese ihrerseits eine Gegenanzeige eingereicht hätten. Im diesem Zusammenhang sei er im Jahr 2016 vom Gericht zu einer Busse sowie zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Aus Wut über die erlittenen Nachteile habe er sich in den Bergen der Guerilla der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) anschliessen wollen. Er habe jedoch seine Entscheidung revidiert und habe, ohne jemals eine Waffe bedient zu haben, nach einigen Tagen die Guerilla wieder verlassen. Einige Zeit nach seinem Aufenthalt bei der Guerilla sei sein Fahrzeug bei einer Autofahrt in seinen Heimatort kurz vor seiner Ankunft mutmasslich von Militärangehörigen beschossen worden. Der Vorfall stehe vermutlich in Zusammenhang mit seinem Aufenthalt bei der Guerilla. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe er umgehend seinen Heimatort verlassen. Einige Monate später sei er illegal von der Türkei nach Griechenland ausgereist. Nach seiner Ausreise sei - mutmasslich aufgrund seines Aufenthalts bei der Guerilla - ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden und man habe ihn per Festnahmebefehl an seinen ehemaligen Wohnorten und bei seinen Familienangehörigen gesucht. Die genauen Gründe für das Verfahren seien ihm jedoch lange Zeit nicht bekannt gewesen, da weder seinen Familienmitgliedern noch seinem Rechtanwalt Einsicht in die Verfahrensakten gewährt worden sei. Im Zusammenhang mit seinen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Schreiben des Ortsvorstehers seines Heimatdorfes zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2018 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte er mit Eingabe vom 12. Februar 2019 als Beweismittel folgende Dokumente türkischer Behörden nach: Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______, Ermittlungsbüro für Terrorismusbekämpfung vom 02.02.2016 Ermittlungsprotokoll der Gendarmerie Kommandantur B._______ vom 22.02.2016 Wohnsitzbestätigung vom 09.03.2016 Einvernahmeauftrag der Oberstaatsanwaltschaft B._______ an das Polizeipräsidium B._______, Abteilung für Terrorismusbekämpfung vom 11.03.2016 Festnahmebefehl der Strafabteilung des Amtsgerichts B._______ vom 24.03.2016 BefragungsprotokoIl von C._______ vom 25.05.2016 Ermittlungsprotokoll der TEM (Abteilung für Terrorismusbekämpfung) vom 27.05.2016 Schreiben des Landratsamts D._______, Bezirkspolizeidirektion vom 30.05.2016 Anfrage der Oberstaatsanwaltschaft B._______, Ermittlungsbüro für Terrorismusbekämpfung vom 11.04.2018 Antwortschreiben des Verhaftungsbüros der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 25.04.2018 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2019 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Verfügung vom 21. März 2019 hob das SEM den Asylentscheid vom 23. November 2018 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Am 28. März 2019 wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben(E-7385/2018) C. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 richtete das SEM eine Botschaftsanfrage an die Schweizer Vertretung in Ankara, welche mit Bericht vom 25. September 2019 beantwortet wurde. Zum Inhalt des Botschaftsberichts wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 26. November 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage Stellung. Dabei reichte er einen Aufhebungsbeschluss des Festnahmebefehles vom 7. Juni 2018 ein und stellte den Antrag auf weitere Abklärungsmassnahmen durch die Schweizer Botschaft in Ankara. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 lehnte das SEM diesen Antrag ab und gewährte dem Beschwerdeführer erneut die Möglichkeit zur Nachreichung weiterer Beweismittel. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 teilte dieser dem SEM mit, dass er keine weiteren Beweismittel habe neu erhältlich machen können. Nach dem Asylentscheid vom 23. November 2018 machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, ihm sei der Grund der behördlichen Suche nun bekannt. Es sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, namentlich der PKK, eröffnet worden. Das Verfahren sei bislang nicht eingestellt, sondern lediglich der Haftbefehl aufgehoben worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, aufgrund der Eröffnung eines Verfahrens und der behördlichen Suche nach ihm von den türkischen Behörden als missliebige Person betrachtet und deshalb asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Zudem hätten die in der Türkei erlittenen Nachteile eine Traumatisierung zur Folge gehabt, weshalb er unter psychischen Problemen leide. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 stellte das SEM (erneut) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe zu sämtlichen zentralen Aspekten der fluchtauslösenden Ereignisse (Aufenthalt in den Bergen bei PKK-Guerilla, Beschuss seines Autos vermutlich durch Militärs) sowie auch der genauen Umstände seiner Flucht teils krass widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei ihm somit nicht gelungen, die Vorbringen betreffend die Jahre 2014 bis 2016 glaubhaft zu machen, womit sich der dringende Verdacht aufdränge, dass er das SEM über die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise, seiner Aufenthalte sowie über die Gründe für die behördliche Suche nach ihm zu täuschen versuche. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zwar sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation durchgeführt worden, den Dokumenten seien aber keine konkreten Anhaltspunkte betreffend einen Aufenthalt bei der PKK zu entnehmen. Auch betreffend das geltend gemachte Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit Polizisten, das zur Verurteilung zu einer Geldbusse sowie einer Gefängnisstrafe geführt habe, seien seine Angaben über den Verfahrensverlauf widersprüchlich ausgefallen. Die Botschaftsabklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara hätten schliesslich ergeben, dass nebst dem geltend gemachten Ermittlungsverfahren (...) keine weiteren Ermittlungen oder Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestehen würden und dass er in der Türkei nicht gesucht werde. Trotz expliziter Nachfrage habe der Beschwerdeführer in der BzP die Frage nach Problemen mit dem Militär verneint, womit das Vorbringen anlässlich der Anhörung, während des Militärdienstes zwischen den Jahren 2008 und 2010 aufgrund seiner ethnischen Herkunft teils schwere Nachteile erlitten zu haben, als nachgeschoben zu erachten sei. Abgesehen davon bestehe zwischen diesen geltend gemachten Vorfällen und der Ausreise des Beschwerdeführers weder ein genügend enger zeitlicher noch sachlicher Kausalzusammenhang. Das Vorbringen sei folglich als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei als Angehöriger der (...) beziehungsweise der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden und insbesondere wiederholt Opfer von tätlichen Übergriffen seitens Polizeibeamten geworden, handle es sich in der Regel nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, in Zukunft von den türkischen Behörden verfolgt zu werden, da ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet und ein Haftbefehl erlassen worden sei, sei unbegründet. Die eingereichten Dokumente seien durch die Botschaftsabklärungen als authentisch bestätigt worden. Betreffend die Ermittlung, welche von der Staatsanwaltschaft in B._______ unter der Ermittlungsnummer (...) eröffnet worden sei, sei am 7. Juni 2018 die Einstellung der Ermittlung beschlossen worden. Durch diesen Beschluss sei auch der Festnahmebeschluss aufgehoben worden. In der Türkei bestünden keine weiteren Ermittlungen oder Verfahren gegen den Beschwerdeführer und er werde in der Türkei weder gesucht, noch bestehe ein Eintrag in der Datenbank GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi, Allgemeines Informationssystem). Die Entgegnung des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 26. November 2019, das Ermittlungsverfahren gegen ihn sei nicht eingestellt, sondern lediglich der Haftbefehl aufgehoben worden und sein Rechtsanwalt in der Türkei habe keine Einstellungsverfügung erhalten, vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr dränge sich aufgrund der Aktenlage der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer versuche, über seinen tatsächlichen strafrechtlichen Status in der Türkei zu täuschen. Sowohl mit der Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2018 und der Beweismitteleingabe vom 12. Februar 2019 sowie nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens habe er es unterlassen, den Schweizer Behörden den Aufhebungsbeschluss des Festnahmebefehls zur Kenntnis zu bringen beziehungsweise einzureichen, sondern habe vielmehr behauptet, es bestehe weiterhin ein Festnahmebefehl und es werde nach ihm gefahndet. Der Aufhebungsbeschluss des Festnahmebefehls datiere vom 7. Juni 2018, womit dieser mit Eingabe vom 12. Februar 2019 als Beweismittel gemeinsam mit den restlichen Akten des Verfahrens (...) den Schweizer Behörden zur Kenntnis hätte gebracht werden können. Stattdessen sei das entsprechende Dokument erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Botschaftsabklärung nachgereicht worden, wobei die nachträgliche Einreichung vollständig unbegründet erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund vermöge die Behauptung, wonach seinem Rechtsanwalt in der Türkei lediglich der Aufhebungsbeschluss des Festnahmebefehls vorliege, woraus wiederum zu folgern sei, dass das Verfahren nicht eingestellt und die Botschaftsabklärung fehlerhaft sei, nicht zu überzeugen. Beim Verfahren (...) handle es sich, wie aus den eingereichten Beweismitteln hervorgehe, um ein Ermittlungsverfahren und nicht - wie zum Teil in den Eingaben des Beschwerdeführers angegeben - um ein Strafverfahren. Diesbezüglich sei festzustellen, dass lediglich die Aufnahme von Ermittlungen bei Hinweisen zu einer Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung bedrohe, per se noch keine illegitime staatliche Handlung darstelle. Aus den Akten würden keine Hinweise hervorgehen, dass die Behörden Ermittlungen aufgrund eines konkreten Anhaltspunktes - wie z.B. des Aufenthalts bei der Guerilla - eingeleitet hätten. Vielmehr sei dem Ermittlungsprotokoll der Gendarmerie Kommandantur B._______ vom 22. Februar 2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Dorfbewohnern bei den Behörden denunziert worden sei, jedoch für eine Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation keinerlei Beweise vorlägen. Aus den Verfahrensakten würden auch keine Anhaltspunkte hervorgehen, dass die Behörden sonst einen Nachweis für Verbindungen seiner Person zu einer illegalen Organisation hätten ermitteln können. So wäre in diesem Falle zumindest eine Einleitung eines Strafverfahrens erfolgt und nicht die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Somit vermöge alleine der Umstand, dass Ermittlungen aufgenommen worden seien, noch kein Risikoprofil zu begründen, wonach der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Auch würden sich sonst keine Hinweise ergeben, welche ihn in den Augen der türkischen Behörden als missliebige Person erscheinen Iiessen. So habe er angegeben, sich nie politisch engagiert und lediglich in seinem Umfeld für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) geworben zu haben. Zudem bestünden gegen ihn keinerlei weitere Verfahren in der Türkei. Er werde nicht gesucht und es bestehe kein Eintrag in der Datenbank GBTS. Auch seine familiäre Herkunft vermöge vorliegend sein politisches Profil nicht zu schärfen. Zwar gebe er an, sein Vater habe sich politisch für die Sache der Kurden engagiert. Aus den diesbezüglichen Aussagen würden sich aber keinerlei konkrete Hinweise ergeben, vielmehr seien seine Angaben sehr vage geblieben. Hingegen gehe aus dem als Beweismittel eingereichten EinvernahmeprotokolI seines Bruders A. vom 25. Juni 2016 hervor, dass sein älterer Bruder K. einer der Dorfschützer [korucu, in der Übersetzung als «Dorfwächter»] in seinem Heimatort sei, welche bekanntermassen gegen die PKK agieren würden. Es erscheine daher als unwahrscheinlich, dass seine Familie in Verbindung mit der PKK stehe beziehungsweise seiner Familie eine solche Verbindung unterstellt werde. Es bestehe demnach kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Insgesamt sei in objektiver Sicht festzustellen, dass es aufgrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und dem Fehlen weiterer risikobegründeter Faktoren nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten sei, dass die türkischen Behörden weiterhin ein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers hätten. Der Vollzug der Wegweisung sei in Beachtung der landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dieser sei in Berücksichtigung der allgemeinen Situation in der Türkei sowie der individuellen Umstände auch zumutbar. Der Beschwerdeführer habe - erst im Rahmen des (ersten) Beschwerdeverfahrens - geltend gemacht, an schweren psychischen Problemen zu leiden. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er an einer Krankheit leide, die in der Türkei nicht behandelt werden könnte und die derart schwer wäre, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. E. Der Beschwerdeführer gelangte durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit (des Wegweisungsvollzuges) vorläufig aufzunehmen. Im Fliesstext der Beschwerdeschrift wurde um Durchführung weiterer Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Ankara ersucht, sollte das Gericht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens kein hinreichendes Risikoprofil aufweise. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den von ihm geltend gemachten Sachverhalten (betreffend die im Militärdienst erlittenen Misshandlungen, den Aufenthalt in den Bergen sowie den Angriff auf sein Fahrzeug durch Militärangehörige) würden zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufweisen und eine Gesamtwürdigung sämtlicher Elemente, insbesondere auch die eingereichten Beweismittel, liessen den Schluss zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - trotz der Versehen in der zeitlichen Einordnung der Vorfälle - dem tatsächlich Erlebten entsprechen würden. Aufgrund dessen sei von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Sachverhalte werde nicht bestritten, dass sich die Misshandlungen im Militärdienst lange Zeit vor der Flucht ereignet hätten und dass die einzelnen Vorfälle mit der Polizei für sich alleine nicht hinreichend intensiv gewesen seien. Jedoch handle es sich bei den Vorfällen ab 2004 bis 2015 um eine Kette verschiedener staatlicher Handlungen, die in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssten. Die Vorinstanz "zerstückle" in dieser Hinsicht fälschlicherweise den Sachverhalt. Der Beschwerdeführer habe sich über mehrere Jahre hinweg zahlreiche Eingriffe in seine persönliche Freiheit sowie in seine physische und psychische Integrität gefallen lassen müssen. Er sei in regelmässigen Abständen beschimpft, gedemütigt, schikaniert, misshandelt und körperlich angegriffen worden. Die Anzahl der Vorfälle sowie die Regelmässigkeit der erlittenen Massnahmen hätten beim Beschwerdeführer in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Er sei verängstigt und wütend gewesen und habe die Situation nicht mehr ausgehalten. In der Anhörung habe er an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass es ihm in psychischer Hinsicht nicht gut gegangen sei. Zuletzt sei er derart verzweifelt gewesen, dass er sich entschieden habe, in die Berge zu gehen. Insbesondere nach den Schüssen auf sein Fahrzeug habe er in ständiger Angst gelebt und habe zu jedem Zeitpunkt davon ausgehen müssen, dass er wieder angegriffen oder sogar getötet werde, weshalb dem Beschwerdeführer die Führung eines menschenwürdigen Lebens in der Türkei verunmöglicht worden sei. Daran vermöge auch der Umstand, dass er trotz der Vorfälle einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, nichts zu ändern. Aufgrund der Vielzahl der Eingriffe sowie des gezielten Tötungsversuches seitens der Militärangehörigen könne keinesfalls von Nachteilen die Rede sein, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Demnach sei der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe weder böswillig gehandelt noch die Behörden zu täuschen versucht. Er habe anlässlich der Anhörung nachvollziehbar erklärt, weshalb er zum damaligen Zeitpunkt nicht im Besitze von Strafakten gewesen sei. Es sei bekannt, dass je nach Verfahrensstand und Ortschaft keine oder nur unvollständige Akten herausgegeben würden. Dies habe auch sein ehemaliger Rechtsanwalt schriftlich bestätigt. Bekannt sei auch, dass es aufgrund von Repressalien gegenüber Rechtsanwälten nicht einfach sei, einen Rechtsanwalt zu finden, der bereit sei, die Mandatsführung in einem politischen Dossier zu übernehmen. Nach Erhalt des ersten Asylentscheids habe der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2018 Rechtsanwalt A. mandatiert und ihn gebeten, bei den türkischen Behörden Abklärungen zu tätigen und sich nach dem Vorhandensein von Strafakten zu erkundigen. Der türkische Rechtsanwalt habe ihm schliesslich die mit Eingabe vom 12. Februar 2019 zu den Beschwerdeakten E-7385/2018 eingereichten Dokumente zukommen lassen. Weshalb es Rechtsanwalt A. damals gelungen sei, die Strafakten zu organisieren, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers und könne aufgrund der in der Türkei herrschenden undurchsichtigen Praxis im Zusammenhang mit politischen Strafverfahren nicht beantwortet werden. Der Beschwerdeführer habe diejenigen Dokumente, die in seinem Besitze gewesen beziehungsweise ihm durch seinen Rechtsanwalt zugestellt worden seien, umgehend zu den Akten gereicht. Dies gelte auch für den Aufhebungsbeschluss des Haftbefehls vom 7. Juni 2018. Der Beschwerdeführer habe den Beschluss erst erhalten, als er seinen Rechtsanwalt über den Inhalt der Botschaftsabklärung informiert und ihn um Klärung gebeten habe. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Behörden zu täuschen versucht, sei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Beschwerdeverfahren E-7385/2018 seitens des Beschwerdeführers moniert worden sei, dass die Vorinstanz keine Botschaftsabklärung durchgeführt habe, haltlos. Hätte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt wirklich gewusst, dass der Haftbefehl aufgehoben worden wäre, so hätte er bestimmt nicht die Durchführung einer Botschaftsabklärung gewünscht. Schliesslich erscheine ein bewusstes Täuschen der Behörden auch deshalb unwahrscheinlich, weil das Vorhandensein eines politisch motivierten Strafverfahrens - unabhängig davon, ob es noch hängig oder eingestellt worden sei - asylrelevant sei. In dieser Hinsicht sei schliesslich zu beachten, dass die Einflussmöglichkeiten vom Ausland her sehr eingeschränkt seien und die unterschiedliche sowie teilweise willkürliche Handhabung der strafprozessualen Bestimmungen durch die türkischen Behörden die Dokumentation erschweren würden. Der Beschwerdeführer habe alles ihm Zumutbare unternommen, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, weshalb der Vorwurf der Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Durchführung weiterer Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Ankara sei unter anderem aus folgenden Gründen beantragt worden: Es sei davon auszugehen, dass dem türkischen Rechtsanwalt nicht die vollständigen Akten ausgehändigt worden seien. So sei etwa unklar, weshalb oder beziehungsweise ob gestützt auf eine Anzeigeerstattung ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgenommen worden sei. Dem Beschwerdeführer liege lediglich das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 2. Februar 2020 vor, in welchem das Polizeipräsidium von B._______ um Abklärungen gebeten werde. Was vor diesem Schreiben geschehen sei, sei dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem türkischen Rechtsanwalt bis heute nicht bekannt. Auch eine Einstellungsverfügung liege dem türkischen Rechtsanwalt nicht vor. Zudem sei gemäss den Aussagen des türkischen Rechtsanwalts bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers mit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechnen, was wiederum gegen eine Einstellung des Strafverfahrens spreche. Es werde nach wie vor davon ausgegangen, dass das Strafverfahren lediglich sistiert worden sei. So werde beispielsweise auch in der Schweiz ein hängiges Strafverfahren sistiert, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt sei oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestünden (Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO). Wenn der Grund der Sistierung weggefallen sei, nehme die Staatsanwaltschaft die sistierte Untersuchung von Amtes wegen wieder an die Hand (Art. 315 Abs. 1 StPO). Wie bereits erwähnt, habe sich in den dem türkischen Rechtsanwalt vorliegenden Strafakten einzig der Aufhebungsbeschluss des Haftbefehls befunden, datiert vom 7. Juni 2018. Der Grund für die Aufhebung des Haftbefehls werde im Beschluss nicht genannt und es werde auch nicht auf eine Einstellungsverfügung verwiesen. Auch der Botschaftsabklärung könne der Grund für die Einstellung nicht entnommen werden und es bleibe unklar, ob die Schlussfolgerung der Vertrauensanwälte der Botschaft betreffend die Verfahrenseinstellung auf den Aufhebungsbeschluss des Haftbefehls beruhe oder eine Einstellungsverfügung vorliege. Schliesslich bestünden Unklarheiten im Zusammenhang mit der Einsicht in die Datenbank GBTS. Im Abklärungsbericht der Schweizer Botschaft in Ankara vom 25. September 2019 werde darauf hingewiesen, dass betreffend den Beschwerdeführer kein Eintrag im GBTS bestehe. Gleichzeitig weise die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Themenpapier zur Türkei "Datenbanken der türkischen Sicherheitsbehörden" vom 14. Juni 2019 darauf hin, dass Dritte nicht autorisierte Personen und auch ausländische Botschaften oder andere ausländische staatliche Akteure keinen Zugang zu den Einträgen im GBTS hätten. Es stelle sich deshalb berechtigterweise die Frage nach der Zuverlässigkeit des Inhalts der Botschaftsabklärung. Sollte das angerufene Gericht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens kein hinreichendes Risikoprofil aufweise, werde um Durchführung weiterer Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Ankara ersucht. Die Vorinstanz übersehe, dass ein Ermittlungsverfahren durch die Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft Teil des Strafverfahrens sei (vgl. Art. 299 ff. StPO). Auch die Behauptung der Vorinstanz, wonach vorliegend keine Hinweise bestehen würden, die den Beschwerdeführer in den Augen der türkischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, sei unter Berücksichtigung der rigorosen und willkürlichen Vorgehensweise der türkischen Sicherheitsbehörden unhaltbar. Wie bereits oben ausgeführt, sei davon auszugehen, dass das Strafverfahren nicht eingestellt, sondern lediglich sistiert worden sei. Das bedeute, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei das Strafverfahren wiederaufgenommen werden würde. Der Beschwerdeführer werde einvernommen und inhaftiert werden. In Haft bestehe ein erhebliches Risiko für Folter und ein fairer beziehungsweise rechtsstaatlicher Ablauf des Strafverfahrens werde ihm verwehrt bleiben. Selbst wenn aber - wie die Vorinstanz vorbringe - das Strafverfahren eingestellt worden sein sollte, würden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Nachteile drohen. Das Bundesverwaltungsgericht halte in seinem Urteil D-660/2019 vom 18. Oktober 2019 folgendes fest: "Einer Gefährdung unterliegen zudem Personen, welchen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen wird, oder die solcher Aktivitäten verdächtig sind. Die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Dabei herrsche Willkür und die Verhaftungen stützten sich teilweise auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden" (E. 5.5). Demnach reiche bereits ein Verdacht der Zusammenarbeit mit der PKK für die Annahme von künftigen asylrelevanten Nachteilen aus. Gegen den Beschwerdeführer sei erwiesenermassen ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation eröffnet worden. Da der Beschwerdeführer verdächtigt werde, eine Zusammenarbeit mit der PKK zu unterhalten, bestehe - unabhängig von einer allfälligen Einstellung des Ermittlungsverfahrens - ein beachtliches Risiko für eine Verhaftung. Er sei ins Visier der türkischen Behörden geraten und sowohl bei den Behörden als auch bei den Dorfbewohnern als politisch missliebige Person registriert. Der Beschwerdeführer, der als Mitglied der PKK abgestempelt sei, werde auch nur beim kleinsten Zwischenfall automatisch als Tatverdächtiger betrachtet und dementsprechend behandelt werden. Erschwerend komme hinzu, dass die in der Vergangenheit erfolgten Kontrollen des Beschwerdeführers seitens der Polizei, das Ermittlungsverfahren sowie der erlassene Haftbefehl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im PoINet registriert seien. Aufgrund dessen werde er im Rahmen von künftigen Polizeikontrollen mit zahlreichen Problemen konfrontiert sein. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Sachverhaltselemente gehöre der Beschwerdeführer unabhängig von seiner familiären Herkunft einer besonders gefährdeten Personengruppe an und habe bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Er sei somit als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde vom 22. Juni 2020. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen den Erwägungen entsprechende Dokumente samt Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen. In der Zwischenverfügung wurde ausgeführt: "dass in der Beschwerde insofern zu Recht festgestellt wird, dass aus der von der Vorinstanz eingeholten Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 25. September 2019 der Grund, weshalb das Ermittlungsverfahren (...) gegen den Beschwerdeführer gemäss Abklärung der Botschaft am 7. Juni 2018 von den türkischen Behörden eingestellt worden sei, nicht explizit hervorgeht, dass nach Ansicht des Gerichts aufgrund der Botschaftsabklärung davon ausgegangen werden dürfte, dass ein Beschluss der Einstellung des Ermittlungsverfahren (...) vom 7. Juni 2018 durch die türkischen Behörden ergangen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, seinem türkischen Rechtsanwalt liege keine Einstellungsverfügung bezüglich des Ermittlungsverfahrens (...) vor, dass jedoch unvermittelt daran angeschlossen wird, gemäss Auskunft des türkischen Rechtsanwaltes sei bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers mit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechnen, was gegen eine Einstellung des Strafverfahrens spreche, dass bereits mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. November 2019 (rechtliches Gehör zur Botschaftsabklärung vom 25. September 2019) vorgebracht wurde, gemäss Aussagen des türkischen Anwaltes sei das Strafverfahren nicht eingestellt worden, sondern es würden aufgrund der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers lediglich keine weiteren Untersuchungshandlungen durchgeführt und genauere Angaben seitens des türkischen Rechtsanwaltes würden noch folgen (Akten SEM A53/3), dass daraus zu schliessen ist, dass der türkische Rechtsanwalt bezüglich des Standes des Ermittlungsverfahrens (...) konkreten Kontakt zu den zuständigen türkischen Behörden gehabt haben oder ihm zumindest entsprechende Akteneinsicht gewährt worden sein muss, dass demgegenüber nicht aktenkundig gemacht wurde, auf welche Dokumente der türkischen Behörden sich diese Auskünfte des türkischen Rechtsanwaltes stützen liessen, dass entgegen der entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers als gerichtsnotorisch gilt, dass es einem türkischen Rechtsanwalt ohne unzumutbares Exponieren seiner Person und ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, gerichtliche Unterlagen und insbesondere gesprochene Einstellungsverfügungen in Ermittlungsverfahren bei den zuständigen türkischen Behörden erhältlich zu machen, dass nicht nachvollziehbar erscheinen dürfte, dass wenn die zuständigen türkischen Behörden dem türkischen Rechtsanwalt schon konkrete Auskünfte über den Stand des Ermittlungsverfahrens (...) erteilen, ihm nicht auch die entsprechenden Aktenstücke edieren oder zumindest den wesentlichen Inhalt dieser Aktenstücke schriftlich bestätigen würden, dass demnach der türkische Rechtsanwalt im Besitz der entsprechenden Dokumente sein müsste oder diese erhältlich machen könnte, dass vorliegend zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt gerade auch konkret in diesem Zusammenhang auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde, die unter anderem namentlich die zumutbare Beibringung und unverzügliche Einreichung von Beweismitteln umfasst (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass unter den vorliegend gegebenen Umständen entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht seiner Mitwirkungspflicht Vorrang vor der Abklärungspflicht der Behörden zukommt, dass der Beschwerdeführer demnach aufzufordern ist, über seinen Rechtsanwalt in der Türkei ein hinreichend aussagekräftiges behördliches Dokument der zuständigen türkischen Behörden über den Stand des Ermittlungsverfahrens (...) beizubringen, namentlich etwa, ob das Verfahren und aus welchem Grund lediglich sistiert oder formell eingestellt wurde, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG innert Frist entsprechende Dokumente samt Übersetzung in einer Amtssprache des Bundes (Art. 8 Abs. 2 AsylG) einzureichen hat und sich die Frist nach Art. 110 Abs. 2 AsylG bemisst, dass im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werden kann," (Ende Zitat). Der Antrag auf Durchführung weiterer Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (durch das SEM oder das Gericht) wurde abgewiesen. H. Mit Eingabe vom 10. August 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, sein türkischer Anwalt habe die geforderten Dokumente noch nicht beschaffen können, und ersuchte zur Einreichung entsprechender Beweismittel um Fristerstreckung bis zum 7. September 2020. I. Mit Verfügung vom 11. August 2020 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. August 2020 um Erstreckung der mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 angesetzten Frist von 30 Tagen zur Einreichung von Beweismitteln gestützt auf Art. 110 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. J. Mit Schreiben vom 14. August 2020 teilte die Rechtsvertreterin Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, Omuri & Massara Advokaturbüro, dem Gericht mit, das Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung beendet. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch der Stand des Ermittlungsverfahrens (...) eine zentrale und entscheidwesentliche Bedeutung bezüglich der Gewinnaussichten im vorliegenden Verfahren beizumessen sei. In der Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 sei diesbezüglich festgehalten worden, nach Ansicht des Gerichts dürfte aufgrund der von der Vorinstanz eingeholten Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 25. September 2019 davon ausgegangen werden, dass ein Beschluss der Einstellung des Ermittlungsverfahren (...) vom 7. Juni 2018 durch die türkischen Behörden ergangen sei. Das Gericht habe dem Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung Gelegenheit eingeräumt, Gegenbeweismittel über seinen türkischen Rechtsanwalt beizubringen. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine entsprechenden Dokumente zu den Akten gereicht und sich auch sonst nicht vernehmen lassen. Bei dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten innert Frist einen Vorschuss zu leisten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von zu leisten. L. Der eingeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.- wurde innert Frist geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. In der Beschwerde wird unter anderem angeführt, die angefochtene Verfügung verletze die Verpflichtung zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts (Hervorhebung kursiv durch das Gericht; [Beschwerdeschrift Art.1 in fine, S. 7]). Die Rüge der Verletzung der behördlichen Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist unbegründet. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage hinreichend erstellt, weshalb der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung weiterer Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (durch das SEM oder das Gericht) bereits mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 9. Juli 2020 abgewiesen wurde. Es wurde in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass unter den vorliegend gegebenen Umständen entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht seiner Mitwirkungspflicht Vorrang vor der Abklärungspflicht der Behörden zukomme. Auch im jetzigen Urteilszeitpunkt hat dies Gültigkeit und der Beweisantrag ist auch in Berücksichtigung der diesbezüglichen Untätigkeit des Beschwerdeführers seit der Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG), zumal aufgrund der Botschaftsabklärung davon auszugehen ist, dass ein Beschluss der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (...) vom 7. Juni 2018 durch die türkischen Behörden ergangen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1.).
5. Das Gericht teilt die Feststellung des SEM, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, vor seiner Ausreise in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Auch ist die Einschätzung des SEM nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt und müsste eine solche objektiv betrachtet auch nicht begründeterweise befürchten. 5.1 5.1.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, während des Militärdienstes zwischen den Jahren 2008 und 2010 aufgrund seiner ethnischen Herkunft teils schwere Nachteile erlitten zu haben, erachtet das Gericht als nicht glaubhaft. Es ist aufgrund der einschneidenden Natur der Erlebnisse vernünftigerweise nicht nachvollziehbar, dass er trotz expliziter Nachfrage in der BzP die Frage nach Problemen mit dem Militär verneint hat, wenn sich diese Sachverhalte tatsächlich ereignet hätten. Die Entgegnung in der Beschwerde, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den von ihm geltend gemachten Sachverhalten, unter anderem betreffend die im Militärdienst erlittenen Misshandlungen, würden zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufweisen, vermag die diesbezüglich unterlassenen Angaben in der BzP nicht aufzuwiegen. Sie müssen als ein derart widersprüchliches Aussageverhalten bewertet werden, dass die entsprechenden späteren Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft erscheinen müssen. Auch wenn es sich demnach vorliegend erübrigen würde festzuhalten, dass - abgesehen davon - das SEM zu Recht erwog, es würden zwischen den Vorfällen während des Militärdienstes und der Ausreise des Beschwerdeführers ohnehin weder ein genügend enger zeitlicher noch sachlicher Kausalzusammenhang bestehen, ist zu bestätigen, dass damit das Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren wäre. Auch in der Beschwerde wird bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz die Tatsache zu Recht nicht bestritten, dass der Militärdienst lange Zeit vor der Ausreise stattgefunden hat. 5.1.2 Auch betreffend das geltend gemachte Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit Polizisten, das zur Verurteilung zu einer Geldbusse sowie einer Gefängnisstrafe geführt habe, sind die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen. Das SEM erkannte mit Bezeichnung der entsprechenden Aktenstellen zutreffend - worauf verwiesen werden kann -, dass er bereits über den Verfahrensverlauf unterschiedliche Angaben machte. So gab er vorerst an, die Strafe nicht angetreten zu haben, da in der Sache erst nach seiner Einreise in die Schweiz ein Urteil ergangen sei. An anderer Stelle führte er ausdrücklich an, das Urteil sei bereits vor dem Beschuss seines Autos, also vor seiner Ausreise aus der Türkei, ergangen. Auch zum Inhalt der angeblichen Anklage gab er nicht kongruente Umstände an, wenn er vorerst vorbrachte, er sei wegen Köperverletzung, namentlich einer Verletzung der Hand des Polizisten, angeklagt worden, und andererseits darlegte, der Polizist habe ausgesagt, sein Bruder habe ihm den Finger gebrochen, weshalb seinem Bruder die Schuld gegeben worden sei. Das SEM stellte auch zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderungen in der BzP und in der Anhörung keine diesbezüglichen Beweismittel einreichte, obschon sich diese gemäss seinen Aussagen zum Zeitpunkt der Anhörung bei seinem Bruder befunden hätten. Entsprechende Dokumente wurden bis dato nicht, wie vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, zu den Akten gereicht. Die blosse Gegenbehauptung in der Beschwerde, die entsprechenden Angaben seien mehrheitlich glaubhaft ausgefallen, vermag aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen. 5.1.3 Das SEM stellte im Weiteren richtigerweise fest, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seinen Aufenthalt bei der Guerilla der PKK in der BzP zu Protokoll gegeben, er habe sich im Oktober 2015 für eine Woche in den Bergen bei der PKK aufgehalten, und demgegenüber in der Anhörung als Zeitpunkt des Aufenthalts vorerst den Sommer 2014 genannt und danach im Widerspruch zu beiden Angaben zu Protokoll gegeben, er habe sich rund sieben bis acht Monate vor der Ausreise dort aufgehalten, was - unter Berücksichtigung des in der BzP angegeben Ausreisezeitpunktes - Juli oder August 2015 ergeben würde. Weiter mag es, wie das SEM erkannte, in der Tat erstaunen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, spontan die Organisation zu benennen, zu welcher die Guerilla gehört habe, sondern lediglich anzugeben vermochte, diese würde sich für die Kurden einsetzen, um erst auf die explizite entsprechende Frage hin zu bejahen, dass es sich um die PKK gehandelt habe. 5.1.4 Auch aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts des vorgebrachten Beschusses während einer Autofahrt ergeben sich zumindest Unklarheiten. Wie das SEM zu Recht feststellte, legte er den Vorfall einerseits auf Sommer 2015, wobei in Berücksichtigung seiner Angaben zur Dauer seiner Aufenthalte vor der letzten Ausreise das Ereignis nicht auf den Sommer, sondern vielmehr auf den Oktober oder gar November des Jahres fallen müsste. Die als Beweismittel eingereichten blossen Fotografien, die Beschädigungen der Karosserie des Autos durch Waffenprojektil-Einschüsse zeigen würden, vermögen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachablauf nicht zu erstellen. 5.1.5 Die mehrfachen teils widersprüchlichen und teils wesentlich unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Aspekten der geltend gemachten Sachverhalte lassen entgegen dem Einwand in der Beschwerdeschrift gerade in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Elemente den Schluss glaubhaft gemachter Geschehnisse nicht zu. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Darstellung ist demnach nicht glaubhaft, der Beschwerdeführer wäre in den Jahren ab 2004 bis 2015 über mehrere Jahre hinweg in einer Kette verschiedener staatlicher Handlungen zahlreichen Eingriffen in seine persönliche Freiheit sowie in seine physische und psychische Integrität ausgesetzt gewesen, die ihm schliesslich die Führung eines menschenwürdigen Lebens in der Türkei verunmöglicht hätten. 5.1.6 Bei dieser Sachlage ist in objektiver Hinsicht auch nicht als gegeben zu erachten, der Beschwerdeführer hätte Massnahmen erlitten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks wird kein Auffangtatbestand geschaffen, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Damit sollen vielmehr staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erzeugen, sind grundsätzlich hoch. 5.1.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei als Angehöriger der (...) beziehungsweise der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden und insbesondere wiederholt Opfer von tätlichen Übergriffen seitens Polizeibeamten geworden, handelt es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Gemäss gefestigter Praxis führt die Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung in der Türkei für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch in der Beschwerde wird hierzu zutreffend vertreten, dass die einzelnen Vorfälle mit der Polizei für sich alleine keine hinreichende Intensivität erreicht hätten. 5.1.8 Der Beschwerdeführer kann nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. 5.2 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei begründeterweise flüchtlingsrechtlich relevante ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. 5.2.1 Es ist vorab anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits mit Stellungnahme vom 26. November 2019 (rechtliches Gehör zur Botschaftsabklärung vom 25. September 2019) vorbrachte, gemäss Aussagen des türkischen Anwaltes sei das Strafverfahren nicht eingestellt worden, sondern es würden aufgrund der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers lediglich keine weiteren Untersuchungshandlungen durchgeführt und genauere Angaben seitens des türkischen Rechtsanwaltes würden noch folgen (Akten SEM A53/3). Es ist davon auszugehen, dass, wenn die zuständigen türkischen Behörden dem türkischen Rechtsanwalt konkrete Auskünfte über den Stand des Ermittlungsverfahrens (...) erteilen, ihm auch die entsprechenden Aktenstücke edieren oder zumindest den wesentlichen Inhalt dieser Aktenstücke schriftlich bestätigen würden. Entgegen entsprechender Einwände des Beschwerdeführers gilt als gerichtsnotorisch, dass es einem türkischen Rechtsanwalt ohne unzumutbares Exponieren seiner Person und ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, gerichtliche Unterlagen und insbesondere gesprochene Einstellungsverfügungen in Ermittlungsverfahren bei den zuständigen türkischen Behörden erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt gerade auch konkret in diesem Zusammenhang auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, die unter anderem namentlich die zumutbare Beibringung und unverzügliche Einreichung von Beweismitteln umfasst (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Unter den vorliegend gegebenen Umständen kommt entgegen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt seiner Mitwirkungspflicht Vorrang vor der Pflicht der Behörden, weitere und zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, zu. Der Beschwerdeführer wurde auch mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 aufgefordert, über seinen Rechtsanwalt in der Türkei ein hinreichend aussagekräftiges behördliches Dokument der zuständigen türkischen Behörden über den Stand des Ermittlungsverfahrens (...) beizubringen. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine entsprechenden Dokumente zu den Akten gereicht und sich auch sonst nicht vernehmen lassen. 5.2.2 In entscheidwesentlicher Hinsicht ist - wie das SEM zu Recht aus den Akten und den eingereichten Beweismitteln folgerte - festzustellen, dass es sich beim Verfahren (...) um ein Ermittlungsverfahren handelt, aus dem keine Hinweise hervorgehen, die türkischen Behörden hätten Ermittlungen aufgrund eines konkreten Anhaltspunktes - wie z.B. des Aufenthalts bei der Guerilla - eingeleitet. Aus dem Ermittlungsprotokoll der Gendarmerie Kommandantur B._______ vom 22. Februar 2016 hat das SEM zutreffend entnommen, dass der Beschwerdeführer von Dorfbewohnern bei den Behörden denunziert worden sei, für eine Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation jedoch keinerlei Beweise vorlägen. Aus den Verfahrensakten gehen denn in der Tat auch keine Anhaltspunkte hervor, dass die Behörden einen anderweitigen Nachweis für Verbindungen seiner Person zu einer illegalen Organisation hätten ermitteln können, ansonsten ein Strafverfahren zumindest eingeleitet und nicht das Ermittlungsverfahren eingestellt worden wäre. Das SEM schloss daraus in nicht zu beanstandender Weise, dass der alleinige Umstand der Aufnahme einer Ermittlung noch kein Risikoprofil zu begründen vermag, wonach der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine hinreichenden Hinweise, welche den Beschwerdeführer in den Augen der türkischen Behörden als missliebige Person erscheinen Iassen müssten. Gemäss eigenen Angaben hat er sich nie politisch engagiert und lediglich in seinem Umfeld für die HDP geworben. 5.2.3 Der blossen Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer werde verdächtigt, eine Zusammenarbeit mit der PKK zu unterhalten, weshalb - unabhängig von einer allfälligen Einstellung des Ermittlungsverfahrens - ein beachtliches Risiko für eine Verhaftung bestehe, kann das Gericht nicht folgen. Es ist entgegen der in der Beschwerde erhobenen Befürchtung auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde auch nur beim kleinsten Zwischenfall automatisch als Tatverdächtiger betrachtet und dementsprechend behandelt. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der PKK abgestempelt wäre. Demnach ist der ausführliche Verweis in der Beschwerde auf das Urteil des BVGer D-660/2019 vom 18. Oktober 2019 für das vorliegende Verfahren nicht hilfreich. Damit wird das Vorbringen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Sachverhaltselemente gehöre der Beschwerdeführer unabhängig von seiner familiären Herkunft einer besonders gefährdeten Personengruppe an und habe bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren asylrelevanten Nachteilen zu rechnen, der vorliegenden Sachlage nicht gerecht. Daran vermag die Einschätzung, die in der Vergangenheit erfolgten Kontrollen des Beschwerdeführers seitens der Polizei, das Ermittlungsverfahren sowie der erlassene Haftbefehl seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im PoINet registriert, nichts zu ändern. Es ist aktenkundig, dass der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer formell aufgehoben wurde. Aufgrund der von der Vorinstanz eingeholten Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 25. September 2019 ist davon auszugehen, dass ein Beschluss der Einstellung des Ermittlungsverfahren (...) vom 7. Juni 2018 durch die türkischen Behörden ergangen ist. Die Botschaftsabklärungen haben ergeben, dass in der Türkei keine weitere Verfahren gegen ihn erhoben sind. Er wird nicht gesucht und es besteht kein Eintrag in der Datenbank GBTS. Daran ändert das Themenpapier "Datenbanken der türkischen Sicherheitsbehörden" vom 14. Juni 2019 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts. 5.2.4 Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass auch aus der familiären Herkunft des Beschwerdeführers kein Gefährdungsprofil abzuleiten ist. Zwar hat sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein Vater politisch für die Sache der Kurden engagiert. Seine diesbezüglichen Angaben blieben aber unbestimmt und wenig konkret. Zudem hat sich sein älterer Bruder K. in seinem Heimatort offenbar als Dorfschützer betätigt, dessen Aufgabenfeld sich gegen die PKK richtet. Es ergeben sich keine ernsthaften Anhaltspunkte, die Familie des Beschwerdeführers würde von den türkischen Behörden in relevante Verbindung mit der PKK gebracht. 5.2.5 Es besteht in Berücksichtigung der wesentlichen Aspekte kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Insgesamt ist mit dem SEM in objektiver Sicht festzustellen, dass es aufgrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und des Fehlens weiterer risikobegründeter Faktoren nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist, die türkischen Behörden würden aktuell ein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers haben. 5.3 Der Beschwerdeführer konnte keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete Gefahr ("real risk") nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______ und somit nicht aus einer der beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, in die ein Wegweisungsvollzug aIs generell unzumutbar gilt (vgl. BVGE 2013/2 und Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 [Referenzurteil]). 7.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Berufsausbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung. Er kann sich in seinem Heimatland wirtschaftlich reintegrieren und erneut eine eigene Existenz aufbauen. Dabei kann er auch auf ein breites soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 7.3.3 Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Akten nicht zwingend auf eine spezialisierte medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen ist nicht ersichtlich. Eine Rückkehr in die Türkei ist auch unter diesem Aspekt zumutbar. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund fehlender konkreter Gefährdungsmomente im Sinne der gesetzlichen Bestimmung und der geltenden Rechtsprechung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: