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E-3207/2021

E-3207/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2020, reiste am 12. September 2020 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 15. Oktober 2020 wurde er dem erweiterten Verfahren und dem Kanton B._______ zu- gewiesen. Seine Personendaten nahm das SEM am 17. September 2020 auf. B. Am 24. September 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durch, wobei er vorbrachte, es gehe ihm aus medizini- scher Sicht nicht gut. C. Mit Eingaben vom 24. und 28. September sowie vom 6. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer medizinische Datenblätter für interne Arzt- besuche im EVZ (Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel mit Einträgen vom 22. und 29. September sowie vom 1. Oktober 2020 und einen Bericht von C._______ (Radiologie […]) vom 25. September 2020 (inkl. Röntgen- aufnahmen des Bereichs […]) beim SEM ein. D. Anlässlich der Anhörung vom 8. Oktober 2020 und der ergänzenden Anhö- rung vom 18. Februar 2021 brachte der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht vor, er stamme ursprünglich aus D._______ (Provinz Tunceli). Mit seiner Familie sei er im Jahr 1984 oder 1985 nach E._______ (Stadtge- meinde der Provinz Istanbul) umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise im Haus seines Vaters gelebt habe. Dieses Viertel sei jedoch schon immer in den Händen von Türken respektive der AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi) gewesen. Seine (damalige) Ehefrau F._______ und seine zwei Kinder (ge- boren […] und […]) seien seit seiner Ausreise im Haus seines Schwieger- vaters in G._______ (Stadtgemeinde der Provinz Istanbul) wohnhaft. Ab dem Jahr 1996 habe er verschiedene Tätigkeiten in der (…)branche aus- geführt, wobei er im Jahr 2009 aufgrund seiner Ethnie entlassen worden sei. Danach habe er – teilweise illegal – als Hilfsarbeiter oder (…) gearbei- tet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Kurde und Alevit schon sein ganzes Leben ständigen Diskrimi- nierungen ausgesetzt gewesen. Von (…) 2011 bis (…) 2012 sei er wegen

E-3207/2021 Seite 3 eines falschen Verdachts auf Drogenhandel für (…) Monate inhaftiert ge- wesen. Nach einem erstinstanzlichen Urteil vom (…) 2012 habe das Ver- fahren mit einem Freispruch durch den Kassationshof am (…) 2015 geen- det und die früheren Verurteilungen seien aufgehoben worden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im (…) 2012 habe er begon- nen, sich in einem alevitischen Verein seines Viertels zu engagieren (vgl. eingereichter Mitgliedsausweis [Bm. 1]). Ausserdem habe er regelmässig an Kundgebungen teilgenommen und die HDP (Halkların Demokratik Par- tisi) gewählt. Am (…) 2014 habe er eine Tante besuchen wollen und sei in einen Streit zwischen Aleviten und Sunniten geraten. Er habe zunächst die- sen Streit schlichten wollen, doch dann sei er von H._______, eine ihm bekannte regierungsnahe Person aus demselben Wohnviertel, angeschos- sen worden. Auch sein Schwager (resp. Ehemann seiner Tante) sei damals von dieser Person angegriffen worden, welche anschliessend festgenom- men und für (…) Monate in Untersuchungshaft gekommen sei. Das zustän- dige Regionalgericht habe ihn am (…) 2018 zu (…) Jahren Haft verurteilt; derzeit sei eine Beschwerde in diesem Fall am Kassationshof hängig (vgl. eingereichte Gerichtsunterlagen [Bm. 2]). Trotz allem sei H._______ der- zeit auf freiem Fuss und bedrohe den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017/2018 respektive (…) 2019 per Telefon oder per SMS, dass er seine Anzeige zurückziehe. Als der Beschwerdeführer deswegen einen Polizei- posten in E._______ aufgesucht habe, sei er zurückgewiesen worden, weil er keine Beweise für diese Drohungen habe. Als dann auch noch in seiner Abwesenheit auf sein Haus geschossen worden sei, habe er (…) Tage spä- ter die Türkei verlassen. An der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer ferner aus, (…) 2019 sei er, als er illegal (…) sei, von der Polizei angehalten, festge- nommen und beschuldigt worden, an Kundgebungen teilgenommen zu ha- ben. Nach (…) Tagen in Untersuchungshaft habe der Friedensstrafrichter ihn am (…) 2019 unter der Auflage einer Meldepflicht wieder freigelassen. Nach (…) Monaten sei diese Auflage wieder aufgehoben worden. Als der Beschwerdeführer (…) Monate in der Schweiz gewesen sei, habe er erfah- ren, dass eine Anklage wegen Propaganda für eine Terrororganisation ge- gen ihn vorbereitet werde. Die Anklageschrift sei am (…) 2020 ausgestellt worden (Bm. 4). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts informierte der Beschwerde- führer das SEM, dass er aufgrund des Umstandes, dass er angeschossen

E-3207/2021 Seite 4 und anschliessend operiert worden sei, immer noch grosse Schmerzen vor allem an den Hüften habe, da ein Bein (…) cm länger sei. E. Am 16. Oktober 2020 erhielt der Beschwerdeführer auf dem Postweg ei- nen türkischen Personalausweis (Nüfüs [Bm. 3]). F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer fol- gende Unterlagen beim SEM ein (alle in Kopie, soweit identifizierbar und leserlich [Bm. 5]): • Anklageschrift (İddianame) der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2011 (Beilage 1), • Vernehmungsprotokoll (Sorgulama tutanağı) der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2011 (Beilage 1), • begründetes Urteil (Gerekçeli karar) des (…) Gerichts für schwere Straf- teten (Ağır Ceza Mahkemesi) I._______ vom 27. November 2012 (Bei- lage 2) und • Urteil des Kassationshofs (Yargıtay ilamı) der (…) Strafkammer vom (…) 2015 (Beilagen 3 und 4). G. G.a Gemäss einem Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) wurde am (…) 2020 am Flughafen J._______ eine türkische Strafanzeige eingezogen. Dabei handelt es sich um eine Anklageschrift (İddianame) der Staatsanwaltschaft Istanbul vom (…) 2020 (Bm. 6). G.b Dieses Dokument sowie die weitere davon abweichende Version, wel- che der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung am 18. Februar 2021 eingereicht hatte (Anklageschrift vom […] 2020 [Bm. 4]), wurden vom SEM amtsintern untersucht. Der Bericht vom 6. Mai 2021 hielt im Wesent- lichen fest, dass die 2. Version (Anklageschrift vom […] 2020 [Bm. 6]) mit Sicherheit gefälscht sei, und schloss nicht aus, dass es sich bei beiden Dokumenten um Totalfälschungen handle. G.c Am 7. Mai 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in Bezug auf den erstellten Analysebericht das rechtliche Gehör. Eine entspre- chende Stellungnahme wurde am 19. Mai 2021 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. H. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des

E-3207/2021 Seite 5 (…) Familiengerichts G._______ vom (…) 2021 von der Klägerin F._______ geschieden wurde (Verhandlungsdatum: […] 2019). I. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. J. J.a Am 9. Juni 2021 (Eingang SEM: 10. Juni 2021) reichte der Beschwer- deführer folgende Unterlagen ein: • Bestätigungsschreiben der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2021 (inkl. Vollmacht aus dem Jahr 2011 [Beilage 1]) sowie • Dokument vom (…) 2021, dass sein Anwalt in der Türkei nicht befugt sei, ein neues e-Devlet-Passwort zu bestellen (inkl. Vollmacht aus dem Jahr 2011 und ein notarielles Schreiben vom (…) 2011 [Beilage 2]). J.b Am 15. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und stellte fest, dass die am 9. Juni 2021 eingereichten Beweismittel im Asylentscheid vom 10. Juni 2021 nicht berücksichtigt worden seien, wes- wegen dieser Entscheid vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in Wiedererwä- gung zu ziehen sei. J.c Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 hielt das SEM fest, dass die Eingabe vom 9. Juni 2023 nicht habe im Asylentscheid berücksichtigt werden kön- nen, da sie erst am 10. Juni 2021 beim SEM eingetroffen sei. Die neuen Beweismittel seien jedoch nicht geeignet, eine andere Einschätzung her- beizuführen, weswegen die Vorinstanz diesbezüglich auf den ordentlichen Rechtsweg verwies. K. Der Beschwerdeführer liess am 10. Juli 2021 durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen die Verfügung vom 10. Juni 2021 beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte sinngemäss, nach Aufhebung der Verfügung sei der Beschwerdeführer als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E-3207/2021 Seite 6 Der Beschwerde lagen folgende – bereits zuvor der Vorinstanz einge- reichte – Unterlagen bei: • Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2020 (vgl. Bst. G.a), • notarielles Bestätigungsschreiben vom (…) 2011 und eine Vollmacht aus dem Jahr 2011 (vgl. Bst. J.a], • anwaltliches Schreiben vom (…) 2021(vgl. Bst. J.a), • Bestätigungsschreiben der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2021 (vgl. Bst. J.a) und • Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes des Kantons B._______ vom

6. Juli 2021. L. Am 6. August 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. M. Die Vorinstanz liess sich am 12. August 2021 vernehmen und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be- weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti- gen könnte. N. Am 28. August 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts- vertreter seine Replik dem Bundesverwaltungsgericht ein. O. Nach der Trauungsmitteilung des Zivilstandswesens K._______ heiratete der Beschwerdeführer am 17. November 2021 die türkische Staatsange- hörige L._______ (heute M._______, geb. […]), welche gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) in der Schweiz über einen Auf- enthaltsbewilligung B verfügt. P. Mit Eingabe vom 4. November 2024 wurden folgende Unterlagen dem Ge- richt eingereicht: • zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft G._______ an das Sicherheits- büro E._______ vom (…) 2024 und an das Sicherheitsbüro N._______ vom (…) 2024 sowie • ein Schreiben der Bezirkspolizei N._______ vom 4. Oktober 2024.

E-3207/2021 Seite 7 Q. In seiner ergänzenden Vernehmlassung kam das SEM am 17. Februar 2025 vorfrageweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Ehe- gatte einer Person mit B-Bewilligung gemäss Art. 8 EMRK einen potentiel- len Anspruch auf Erteilung im Sinne der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe. Sollte er seinen potentiellen Anspruch bei den kan- tonalen Migrationsbehörden geltend machen und dem SEM eine entspre- chende kantonale Bestätigung einreichen, wäre die angefochtene Verfü- gung im Wegweisungspunkt aufzuheben. R. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2025 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, eine Replik und ein Bestätigungsschreiben der kanto- nalen Migrationsbehörden im Sinne der Vernehmlassung einzureichen. S. Am 11. März 2025 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sich der Beschwer- deführer in einer Klinik befunden habe, weshalb er das Gesuch um Famili- ennachzug beim zuständigen Kanton nicht habe einreichen können; auch dem Rechtsvertreter sei es nicht gelungen, ein Gesuch einzureichen. Als Beilage reichte er unter anderem ein bereits in den vorinstanzlichen Akten liegendes Schreiben der Stadt K._______ vom 22. Mai 2023 ein. T. Mit Eingabe vom 18. März 2025 reichte der Rechtsvertreter eine E-Mail der Stadt K._______ ein, dass ihre Behörde am 22. Mai 2023 das damalige Gesuch nicht an die Hand genommen habe, weshalb es ihr nicht möglich sei, eine Bestätigung ihm zukommen zu lassen. U. Per Januar 2025 hat der vorsitzende Richter das Verfahren aus organisa- torischen Gründen von der vormaligen Richterin übernommen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-3207/2021 Seite 8 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Subeventualantrag, die Sache sei zu hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in der Beschwerdeschrift nicht begründet, weshalb auf diese Rüge nicht wei- ter einzugehen ist, zumal auch aus den Akten keine formellen Mängel er- kennbar sind. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive der Glaubhaftigkeit nicht stand- halten.

E. 4.1.1 Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei am (…) 2014 angeschossen wurde, hielt das SEM fest, der Täter sei später zu (…) Jah- ren Haft verurteilt worden, wobei das Verfahren aktuell vor dem Kassati- onshof hängig sei und der Anwalt des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass das Urteil der unteren Instanz bestätigt und die Strafe gar erhöht werde. Hinsichtlich der Drohungen des Täters habe der Beschwerdeführer auf einem Polizeiposten Anzeige erstatten wollen; darauf sei die Polizei aus Mangel an Beweisen nicht eingegangen. Dies könne jedoch nicht als

E-3207/2021 Seite 9 fehlender Schutzwille ausgelegt werden, vielmehr wäre vom Beschwerde- führer zu erwarten gewesen, auf die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur zu insistieren. Daher sei dieses Vorbringen als flücht- lingsrechtlich nicht relevant zu bezeichnen. Das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht von (…) 2011 bis (…) 2012 inhaftiert gewesen, habe – ungeachtet der Frage, ob es sich um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme der türkischen Behörden gehandelt habe oder ob diese Massnahme aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv heraus erfolgt sei – mit einem Freispruch des Kassations- hofs vom (…) 2015 geendet, weshalb nicht von einer aktuellen Verfol- gungssituation auszugehen sei. Dies ergebe sich auch aus den diesbezüg- lichen Beweismitteln (Bm. 5).

E. 4.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer vorgebracht, Ende (…) 2019 für (…) Tage verhaftet worden zu sein. Aufgrund dieses Umstandes sei im (…) 2020 ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation einge- leitet worden. Zunächst, so das SEM in seinen Erwägungen, habe der Be- schwerdeführer dieses Vorbringen an der Anhörung vom 8. Oktober 2020 nicht erwähnt und sogar angegeben, alle Asylgründe genannt zu haben und nach dem Vorfall vom (…) 2014 in kein weiteres Verfahren involviert gewesen zu sein (A21 F62 und 66). Auch habe er an der ergänzenden Anhörung vom 18. Februar 2021 zu Beginn bestätigt, dass er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im (…) 2012 niemals wieder in Haft gewe- sen sei (A44 F17). Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er erst gegen Ende der ergänzenden Anhörung und nicht früher von seiner (…)tägigen Inhaftierung erzählt habe (A44 F72 ff.). Der Grund dafür, er habe zuvor kein Dokument bezüglich dieser (…)tägigen Inhaftierung gehabt, überzeuge ebenso wenig wie der Hinweis, er sei aufgrund der gleichzeitigen Einrei- chung des entsprechenden Dokuments an der ergänzenden Anhörung (A44 F76 [Bm. 4]) davon ausgegangen, die befragende Person des SEM sei in Kenntnis der Inhaftierung gewesen. Somit sei dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu betrachten, zumal auch die Angaben des Beschwerdeführers hierzu widersprüchlich ausgefallen seien. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Beweismittel – die An- klageschrift vom (…) respektive (…) 2020 (Bm. 4 und Bm. 6) – nichts än- dern. Zum einen seien diese nur in Kopien und von schlechter Qualität vor- handen, zum anderen sei aufgrund der zwei Versionen und des Ergebnis- ses der Dokumentenanalyse davon auszugehen, dass es sich hierbei um

E-3207/2021 Seite 10 nicht authentische Dokumente handle. Die Ausführungen in der Stellung- nahme vom 19. Mai 2021, die Anklageschrift vom (…) 2020 (Bm. 6), die an der Grenze eingezogen worden sei, sei ein fehlerhaft ausgestelltes Doku- ment, das sein Anwalt habe korrigieren lassen und der Beschwerdeführer dann an der ergänzenden Anhörung eingereicht habe (Anklageschrift vom (…) 2020 [Bm. 4]), sei nicht plausibel. Ferner habe er nur eine Anklage- schrift eingereicht, was angesichts der diversen behördlichen Schritte die im Vorfeld einer solchen erfolgen würden, ebenfalls nicht nachvollziehbar sei. Weiter stünden seine Aussagen der ergänzenden Anhörung, er habe das Dokument (Anklageschrift vom […] 2020 [Bm. 4]) eine Woche zuvor erhalten, also rund um den 11. Februar 2021 (A44 F81), im Widerspruch zu den Ausführungen in seiner Stellungnahme, dass das am (…) 2021 an der Grenze eingezogene Dokument ihm von seinem Anwalt auf dem Post- weg zugestellt worden sei.

E. 4.2 Gegen den Asylentscheid hielt der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde fest, er sei aus zwei Gründen aus der Türkei ausgereist: Zum einen sei er ungerechtfertigterweise fast (…) Jahre in Haft gewesen und zum anderen sei er wegen seiner Vergangenheit und seines hängigen Strafverfahrens (vgl. Anklageschrift vom […] respektive […] 2020 [Bm. 4 und Bm. 6; Anmerkung des Gerichts]) als «unbequeme Person» registriert, weshalb ein Datenblatt über seine Person existiere und er damit rechnen müsse, bei seiner Wiedereinreise in die Türkei verhaftet zu werden. Dies- bezüglich ergebe sich aus den Protokollen nicht, dass er diesen Vorfall nachgeschoben habe. Ferner habe er die originale Anklageschrift von sei- nem Anwalt in der Türkei erhalten, weshalb diese trotz allem als Beweis- mittel anzuerkennen sei.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung qualifizierte das SEM das Argument, es sei in Bezug auf die Inhaftierung von Ende (…) 2019 ein Datenblatt gegen den Beschwerdeführer anhängig gemacht worden, als unglaubhaft, zumal in der Beschwerde auch festgehalten worden sei, seine Aussagen würden diesbezüglich «einige Ungereimtheiten aufweisen» (vgl. Beschwerde S. 12). Betreffend die Kopie der Anklageschrift vom (…) respektive (…) November 2020 verwies das SEM auf seine Ausführungen in der Ver- fügung. Auch das anwaltliche Schreiben vom (…) 2021 sei nicht geeignet, diese Erwägungen umzustossen. Im Übrigen verwies es auf seine Erwä- gungen seines Asylentscheides, an denen es vollumfänglich festhalte.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte hiergegen, dass die vorinstanzliche Behauptung, die eingereichten Beweismittel seien manipuliert, unbelegt

E-3207/2021 Seite 11 sei. Die eingereichte Anklageschrift beweise, dass ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei. Die ältere Anklageschrift sei durch die die jüngere Anklage ersetzt worden, weshalb kein Verfahrensfehler vor- liege.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Ak- ten den Erwägungen des SEM der angefochtenen Verfügung an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers teils nicht flüchtlingsrelevant und teils nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Zwecks Vermeidung von Wieder- holungen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden. Ergänzend kann Folgendes festgestellt werden:

E. 6.2 Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Inhaftierung des Beschwer- deführers von (…) 2011 bis (…) 2012 sei ungerechtfertigt gewesen, ist nicht überzeugend. Gestützt auf die eingereichten Gerichtsunterlagen (Bm. 5) wurde das Verfahren mit Urteil des Kassationshofs vom (…) 2015 mit einem Freispruch beendet, weshalb diesbezüglich nicht von einer ak- tuellen Verfolgungssituation auszugehen ist.

E. 6.3 Hinsichtlich der Drohungen von H._______, der Beschwerdeführer habe seine Anzeige gegen ihn bezüglich des Vorfalls vom (…) 2014

E-3207/2021 Seite 12 zurückzuziehen, ansonsten er getötet werde (A21 F65 und 85), ist das SEM in seinen Erwägungen zu bestätigen. Ausserdem gilt festzuhalten, dass die Drohungen, so wie vom Beschwerdeführer dargestellt, ins Leere führen würden, da anzunehmen ist, es handle sich – trotz anderweitigen Aussagen des Beschwerdeführers (A44 F39) – bei diesem Vorfall aufgrund der Schwere der Tat um ein Offizialdelikt. Gemäss den Aussagen des Be- schwerdeführers meldete eine Drittperson den Vorfall vom (…) 2014 der Polizei, die ein Verfahren aufnahm und H._______ noch am selben Tag für (…) Monate in Untersuchungshaft nahm (A44 F26 und 34 f.). Dass der Be- schwerdeführer während seiner Einvernahme im Spital gegen H._______ auch eine Anzeige erhoben habe (A44 F42), spielt daher keine Rolle. Fer- ner ist – abgesehen davon, dass unklar ist, seit wann der Beschwerdefüh- rer bedroht worden sei (seit […] 2019 [A21 F86] resp. zwischen 2017 und 2018 [A44 F46]) – nicht einsichtig, weshalb H._______ bis zur ersten Dro- hung mindestens (…) Jahre (von 2014 bis 2017) hätte warten sollen.

E. 6.4 Den Erwägungen des SEM ist ferner zuzustimmen, dass das Vorbrin- gen, weil der Beschwerdeführer anfangs (…) 2019 kurzzeitig festgehalten worden sei, sei im (…) 2020 gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden, nachgescho- ben und daher unglaubhaft ist. Anzufügen bleibt, dass das politische Profil des Beschwerdeführers – auch wenn er sich als Mitglied eines alevitischen Vereins politisch engagiert, an Kundgebungen teilgenommen und die HDP gewählt hat (A21 F69 f.) – als niederschwellig zu bezeichnen ist. Es ist da- her zweifelhaft, dass die Staatsanwaltschaft I._______ im (…) 2020 ohne erkennbares Motiv gestützt auf die kurzzeitige Inhaftierung anfangs (…) 2019 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat, zumal zwischenzeitlich nichts Weiteres vorgefallen sei und das Ver- fahren von (…) 2019 nach Aufhebung der Pflicht, sich während (…) Mona- ten regelmässig zu melden, als abgeschlossen gegolten habe (A44 F72 ff.). Auch ist ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer weder zur kurzzeitigen Untersuchungshaft vom (…) 2019 noch in Bezug auf die An- klageschrift vom (…) 2020 weitere Akten eingereicht hat. Schliesslich ist in der Beschwerde nichts Stichhaltiges erkennbar, dass die vom SEM aufge- führten Zweifel an der Echtheit der Anklageschriften vom (…) respektive (…) 2019 (Bm. 4 und Bm. 6) beseitigen könnten; insbesondere sind die Dokumente nicht – wie behauptet – im Original vorhanden. Insgesamt ist folglich nicht glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer (…)tägigen Untersuchungshaft ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet wurde.

E-3207/2021 Seite 13

E. 6.5 Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, als Angehöriger der kurdisch-alevitischen Gemeinschaft sei er wiederholten Benachteili- gungen und Übergriffen im Alltag ausgesetzt gewesen. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse praxisgemäss nicht intensiv genug, um das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Tür- kei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. Referenz- urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objekti- ver Sicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerde- führer hätte bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Die Vorin- stanz hat sein Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein- tritt. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn ein potenzieller Anspruch auf Er- teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1.1 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehal- ten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylge- suches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegwei- sung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung ei- ner Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, aus- ser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).

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E. 7.1.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prü- fen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchs- grundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei dies- bezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein po- tenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.H.). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und BVGE 2017 VII/4 E. 6.2, je m.w.H.). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisge- mäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und drittens dieses Gesuch noch hän- gig ist (vgl. Urteil BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die er am 17. November 2021 in K._______ geheiratet hat, verfügt gemäss ZEMIS über eine Aufenthaltsbe- willigung B. Gemäss einem Schreiben der Stadt K._______ vom 22. Mai 2023 ersuchte er gestützt auf die Heirat um Einbezug in die Aufenthaltsbe- willigung seiner Ehefrau. Die Stadt Biel verwies in ihrem Schreiben auf den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG), von welchem nur bei Vorliegen eines Rechtsanspruchs abgewi- chen werden könne. Vorliegend sei über das Asylgesuch noch nicht rechts- kräftig entschieden worden und es liege gemäss Art. 44 AIG (SR 142.20) auch kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor, weshalb die Stadt Biel das entsprechende Gesuch nicht entgegennehme. Das SEM kam in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2025 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK ein potenti- eller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B habe. Sobald ein Bestätigungsschreiben der kantonalen Migrationsbehörden über die

E-3207/2021 Seite 15 Einleitung eines solchen Verfahrens vorliege, werde es die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufheben.

E. 7.3 Vorliegend hat die vorfrageweise Prüfung durch das SEM in seiner er- gänzenden Vernehmlassung ergeben, dass sich der Beschwerdeführer auf einen potentiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be- rufen kann (vgl. Vernehmlassung vom 17. Februar 2025). Daher wies das Gericht ihn mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2025 darauf hin, dass er ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kan- tonalen Behörde einzureichen hat, was er innert der angesetzten Frist nicht getan hat. In diesem Sinne ist kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung bei einer kantonalen Behörde hängig. Daher ist trotz der vor- instanzlichen Feststellung eines potenziellen Anspruchs auf eine Bewilli- gung die Wegweisung im Sinne von Art. 44 AsylG anzuordnen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und Urteil BVGer E-381/2013 vom 14. Mai 2013 E. 4.5.2, je m.w.H.).

E. 7.4 Vorliegend ist immer noch die Einreichung eines Gesuchs beim zustän- digen kantonalen Migrationsamt möglich. Dieses ist darauf hinzuweisen, dass als Anspruchsgrundlage nebst Art. 44 AIG (Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung) auch Art. 8 EMRK in Betracht kommt, was in seinem Schreiben vom 22. Mai 2023 nicht erwähnt wurde.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).

E. 8.3.3 Wie das SEM bereits in seiner Verfügung festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer ein breites familiäres Beziehungsnetz. Ausserdem ver- fügt er über einen gymnasialen Abschluss und über viele Jahre Berufser- fahrung in verschiedenen Branchen (A21 F24 ff.). Deshalb ist davon aus- zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei im Haus seines Vaters in E._______ bei I._______ zumindest vorübergehend über eine gesi- cherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine Verwandten zurückgreifen kann (A21 F19 ff. und 49).

E. 8.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Aus den Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche (…) respektive (…) und eine damit einhergehende Bewegungseinschränkung der der rechten Hüfte besteht (vgl. Bericht von C._______ vom 25. Sep- tember 2020). Eine mögliche Behandlung oder eine Therapie ist in den Ak- ten nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass auch aus medi- zinischer Sicht nichts gegen einen Wegweisungsvollzug spricht.

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E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 6. Au- gust 2021 gutgeheissen wurde und sich gemäss den Akten an den Voraus- setzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3207/2021 Urteil vom 7. April 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am 12. April 1981, Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2020, reiste am 12. September 2020 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 15. Oktober 2020 wurde er dem erweiterten Verfahren und dem Kanton B._______ zugewiesen. Seine Personendaten nahm das SEM am 17. September 2020 auf. B. Am 24. September 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durch, wobei er vorbrachte, es gehe ihm aus medizinischer Sicht nicht gut. C. Mit Eingaben vom 24. und 28. September sowie vom 6. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer medizinische Datenblätter für interne Arztbesuche im EVZ (Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel mit Einträgen vom 22. und 29. September sowie vom 1. Oktober 2020 und einen Bericht von C._______ (Radiologie [...]) vom 25. September 2020 (inkl. Röntgenaufnahmen des Bereichs [...]) beim SEM ein. D. Anlässlich der Anhörung vom 8. Oktober 2020 und der ergänzenden Anhörung vom 18. Februar 2021 brachte der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht vor, er stamme ursprünglich aus D._______ (Provinz Tunceli). Mit seiner Familie sei er im Jahr 1984 oder 1985 nach E._______ (Stadtgemeinde der Provinz Istanbul) umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise im Haus seines Vaters gelebt habe. Dieses Viertel sei jedoch schon immer in den Händen von Türken respektive der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) gewesen. Seine (damalige) Ehefrau F._______ und seine zwei Kinder (geboren [...] und [...]) seien seit seiner Ausreise im Haus seines Schwiegervaters in G._______ (Stadtgemeinde der Provinz Istanbul) wohnhaft. Ab dem Jahr 1996 habe er verschiedene Tätigkeiten in der (...)branche ausgeführt, wobei er im Jahr 2009 aufgrund seiner Ethnie entlassen worden sei. Danach habe er - teilweise illegal - als Hilfsarbeiter oder (...) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Kurde und Alevit schon sein ganzes Leben ständigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Von (...) 2011 bis (...) 2012 sei er wegen eines falschen Verdachts auf Drogenhandel für (...) Monate inhaftiert gewesen. Nach einem erstinstanzlichen Urteil vom (...) 2012 habe das Verfahren mit einem Freispruch durch den Kassationshof am (...) 2015 geendet und die früheren Verurteilungen seien aufgehoben worden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im (...) 2012 habe er begonnen, sich in einem alevitischen Verein seines Viertels zu engagieren (vgl. eingereichter Mitgliedsausweis [Bm. 1]). Ausserdem habe er regelmässig an Kundgebungen teilgenommen und die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewählt. Am (...) 2014 habe er eine Tante besuchen wollen und sei in einen Streit zwischen Aleviten und Sunniten geraten. Er habe zunächst diesen Streit schlichten wollen, doch dann sei er von H._______, eine ihm bekannte regierungsnahe Person aus demselben Wohnviertel, angeschossen worden. Auch sein Schwager (resp. Ehemann seiner Tante) sei damals von dieser Person angegriffen worden, welche anschliessend festgenommen und für (...) Monate in Untersuchungshaft gekommen sei. Das zuständige Regionalgericht habe ihn am (...) 2018 zu (...) Jahren Haft verurteilt; derzeit sei eine Beschwerde in diesem Fall am Kassationshof hängig (vgl. eingereichte Gerichtsunterlagen [Bm. 2]). Trotz allem sei H._______ derzeit auf freiem Fuss und bedrohe den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017/2018 respektive (...) 2019 per Telefon oder per SMS, dass er seine Anzeige zurückziehe. Als der Beschwerdeführer deswegen einen Polizeiposten in E._______ aufgesucht habe, sei er zurückgewiesen worden, weil er keine Beweise für diese Drohungen habe. Als dann auch noch in seiner Abwesenheit auf sein Haus geschossen worden sei, habe er (...) Tage später die Türkei verlassen. An der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer ferner aus, (...) 2019 sei er, als er illegal (...) sei, von der Polizei angehalten, festgenommen und beschuldigt worden, an Kundgebungen teilgenommen zu haben. Nach (...) Tagen in Untersuchungshaft habe der Friedensstrafrichter ihn am (...) 2019 unter der Auflage einer Meldepflicht wieder freigelassen. Nach (...) Monaten sei diese Auflage wieder aufgehoben worden. Als der Beschwerdeführer (...) Monate in der Schweiz gewesen sei, habe er erfahren, dass eine Anklage wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn vorbereitet werde. Die Anklageschrift sei am (...) 2020 ausgestellt worden (Bm. 4). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts informierte der Beschwerdeführer das SEM, dass er aufgrund des Umstandes, dass er angeschossen und anschliessend operiert worden sei, immer noch grosse Schmerzen vor allem an den Hüften habe, da ein Bein (...) cm länger sei. E. Am 16. Oktober 2020 erhielt der Beschwerdeführer auf dem Postweg einen türkischen Personalausweis (Nüfüs [Bm. 3]). F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen beim SEM ein (alle in Kopie, soweit identifizierbar und leserlich [Bm. 5]): Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2011 (Beilage 1), Vernehmungsprotokoll (Sorgulama tutana i) der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2011 (Beilage 1), begründetes Urteil (Gerekçeli karar) des (...) Gerichts für schwere Strafteten (A ir Ceza Mahkemesi) I._______ vom 27. November 2012 (Beilage 2) und Urteil des Kassationshofs (Yargitay ilami) der (...) Strafkammer vom (...) 2015 (Beilagen 3 und 4). G. G.a Gemäss einem Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) wurde am (...) 2020 am Flughafen J._______ eine türkische Strafanzeige eingezogen. Dabei handelt es sich um eine Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft Istanbul vom (...) 2020 (Bm. 6). G.b Dieses Dokument sowie die weitere davon abweichende Version, welche der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung am 18. Februar 2021 eingereicht hatte (Anklageschrift vom [...] 2020 [Bm. 4]), wurden vom SEM amtsintern untersucht. Der Bericht vom 6. Mai 2021 hielt im Wesentlichen fest, dass die 2. Version (Anklageschrift vom [...] 2020 [Bm. 6]) mit Sicherheit gefälscht sei, und schloss nicht aus, dass es sich bei beiden Dokumenten um Totalfälschungen handle. G.c Am 7. Mai 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in Bezug auf den erstellten Analysebericht das rechtliche Gehör. Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 19. Mai 2021 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. H. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des (...) Familiengerichts G._______ vom (...) 2021 von der Klägerin F._______ geschieden wurde (Verhandlungsdatum: [...] 2019). I. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 - tags darauf eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. J. J.a Am 9. Juni 2021 (Eingang SEM: 10. Juni 2021) reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: Bestätigungsschreiben der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2021 (inkl. Vollmacht aus dem Jahr 2011 [Beilage 1]) sowie Dokument vom (...) 2021, dass sein Anwalt in der Türkei nicht befugt sei, ein neues e-Devlet-Passwort zu bestellen (inkl. Vollmacht aus dem Jahr 2011 und ein notarielles Schreiben vom (...) 2011 [Beilage 2]). J.b Am 15. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und stellte fest, dass die am 9. Juni 2021 eingereichten Beweismittel im Asylentscheid vom 10. Juni 2021 nicht berücksichtigt worden seien, weswegen dieser Entscheid vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in Wiedererwägung zu ziehen sei. J.c Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 hielt das SEM fest, dass die Eingabe vom 9. Juni 2023 nicht habe im Asylentscheid berücksichtigt werden können, da sie erst am 10. Juni 2021 beim SEM eingetroffen sei. Die neuen Beweismittel seien jedoch nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen, weswegen die Vorinstanz diesbezüglich auf den ordentlichen Rechtsweg verwies. K. Der Beschwerdeführer liess am 10. Juli 2021 durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen die Verfügung vom 10. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte sinngemäss, nach Aufhebung der Verfügung sei der Beschwerdeführer als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen folgende - bereits zuvor der Vorinstanz eingereichte - Unterlagen bei: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2020 (vgl. Bst. G.a), notarielles Bestätigungsschreiben vom (...) 2011 und eine Vollmacht aus dem Jahr 2011 (vgl. Bst. J.a], anwaltliches Schreiben vom (...) 2021(vgl. Bst. J.a), Bestätigungsschreiben der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2021 (vgl. Bst. J.a) und Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes des Kantons B._______ vom 6. Juli 2021. L. Am 6. August 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. M. Die Vorinstanz liess sich am 12. August 2021 vernehmen und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. N. Am 28. August 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter seine Replik dem Bundesverwaltungsgericht ein. O. Nach der Trauungsmitteilung des Zivilstandswesens K._______ heiratete der Beschwerdeführer am 17. November 2021 die türkische Staatsangehörige L._______ (heute M._______, geb. [...]), welche gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) in der Schweiz über einen Aufenthaltsbewilligung B verfügt. P. Mit Eingabe vom 4. November 2024 wurden folgende Unterlagen dem Gericht eingereicht: zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft G._______ an das Sicherheitsbüro E._______ vom (...) 2024 und an das Sicherheitsbüro N._______ vom (...) 2024 sowie ein Schreiben der Bezirkspolizei N._______ vom 4. Oktober 2024. Q. In seiner ergänzenden Vernehmlassung kam das SEM am 17. Februar 2025 vorfrageweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Person mit B-Bewilligung gemäss Art. 8 EMRK einen potentiellen Anspruch auf Erteilung im Sinne der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe. Sollte er seinen potentiellen Anspruch bei den kantonalen Migrationsbehörden geltend machen und dem SEM eine entsprechende kantonale Bestätigung einreichen, wäre die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben. R. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Replik und ein Bestätigungsschreiben der kantonalen Migrationsbehörden im Sinne der Vernehmlassung einzureichen. S. Am 11. März 2025 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sich der Beschwerdeführer in einer Klinik befunden habe, weshalb er das Gesuch um Familiennachzug beim zuständigen Kanton nicht habe einreichen können; auch dem Rechtsvertreter sei es nicht gelungen, ein Gesuch einzureichen. Als Beilage reichte er unter anderem ein bereits in den vorinstanzlichen Akten liegendes Schreiben der Stadt K._______ vom 22. Mai 2023 ein. T. Mit Eingabe vom 18. März 2025 reichte der Rechtsvertreter eine E-Mail der Stadt K._______ ein, dass ihre Behörde am 22. Mai 2023 das damalige Gesuch nicht an die Hand genommen habe, weshalb es ihr nicht möglich sei, eine Bestätigung ihm zukommen zu lassen. U. Per Januar 2025 hat der vorsitzende Richter das Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Richterin übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Subeventualantrag, die Sache sei zu hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in der Beschwerdeschrift nicht begründet, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist, zumal auch aus den Akten keine formellen Mängel erkennbar sind. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive der Glaubhaftigkeit nicht standhalten. 4.1.1 Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei am (...) 2014 angeschossen wurde, hielt das SEM fest, der Täter sei später zu (...) Jahren Haft verurteilt worden, wobei das Verfahren aktuell vor dem Kassationshof hängig sei und der Anwalt des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass das Urteil der unteren Instanz bestätigt und die Strafe gar erhöht werde. Hinsichtlich der Drohungen des Täters habe der Beschwerdeführer auf einem Polizeiposten Anzeige erstatten wollen; darauf sei die Polizei aus Mangel an Beweisen nicht eingegangen. Dies könne jedoch nicht als fehlender Schutzwille ausgelegt werden, vielmehr wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, auf die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur zu insistieren. Daher sei dieses Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu bezeichnen. Das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht von (...) 2011 bis (...) 2012 inhaftiert gewesen, habe - ungeachtet der Frage, ob es sich um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme der türkischen Behörden gehandelt habe oder ob diese Massnahme aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv heraus erfolgt sei - mit einem Freispruch des Kassationshofs vom (...) 2015 geendet, weshalb nicht von einer aktuellen Verfolgungssituation auszugehen sei. Dies ergebe sich auch aus den diesbezüglichen Beweismitteln (Bm. 5). 4.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer vorgebracht, Ende (...) 2019 für (...) Tage verhaftet worden zu sein. Aufgrund dieses Umstandes sei im (...) 2020 ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden. Zunächst, so das SEM in seinen Erwägungen, habe der Beschwerdeführer dieses Vorbringen an der Anhörung vom 8. Oktober 2020 nicht erwähnt und sogar angegeben, alle Asylgründe genannt zu haben und nach dem Vorfall vom (...) 2014 in kein weiteres Verfahren involviert gewesen zu sein (A21 F62 und 66). Auch habe er an der ergänzenden Anhörung vom 18. Februar 2021 zu Beginn bestätigt, dass er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im (...) 2012 niemals wieder in Haft gewesen sei (A44 F17). Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er erst gegen Ende der ergänzenden Anhörung und nicht früher von seiner (...)tägigen Inhaftierung erzählt habe (A44 F72 ff.). Der Grund dafür, er habe zuvor kein Dokument bezüglich dieser (...)tägigen Inhaftierung gehabt, überzeuge ebenso wenig wie der Hinweis, er sei aufgrund der gleichzeitigen Einreichung des entsprechenden Dokuments an der ergänzenden Anhörung (A44 F76 [Bm. 4]) davon ausgegangen, die befragende Person des SEM sei in Kenntnis der Inhaftierung gewesen. Somit sei dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu betrachten, zumal auch die Angaben des Beschwerdeführers hierzu widersprüchlich ausgefallen seien. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Beweismittel - die Anklageschrift vom (...) respektive (...) 2020 (Bm. 4 und Bm. 6) - nichts ändern. Zum einen seien diese nur in Kopien und von schlechter Qualität vorhanden, zum anderen sei aufgrund der zwei Versionen und des Ergebnisses der Dokumentenanalyse davon auszugehen, dass es sich hierbei um nicht authentische Dokumente handle. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19. Mai 2021, die Anklageschrift vom (...) 2020 (Bm. 6), die an der Grenze eingezogen worden sei, sei ein fehlerhaft ausgestelltes Dokument, das sein Anwalt habe korrigieren lassen und der Beschwerdeführer dann an der ergänzenden Anhörung eingereicht habe (Anklageschrift vom (...) 2020 [Bm. 4]), sei nicht plausibel. Ferner habe er nur eine Anklageschrift eingereicht, was angesichts der diversen behördlichen Schritte die im Vorfeld einer solchen erfolgen würden, ebenfalls nicht nachvollziehbar sei. Weiter stünden seine Aussagen der ergänzenden Anhörung, er habe das Dokument (Anklageschrift vom [...] 2020 [Bm. 4]) eine Woche zuvor erhalten, also rund um den 11. Februar 2021 (A44 F81), im Widerspruch zu den Ausführungen in seiner Stellungnahme, dass das am (...) 2021 an der Grenze eingezogene Dokument ihm von seinem Anwalt auf dem Postweg zugestellt worden sei. 4.2 Gegen den Asylentscheid hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, er sei aus zwei Gründen aus der Türkei ausgereist: Zum einen sei er ungerechtfertigterweise fast (...) Jahre in Haft gewesen und zum anderen sei er wegen seiner Vergangenheit und seines hängigen Strafverfahrens (vgl. Anklageschrift vom [...] respektive [...] 2020 [Bm. 4 und Bm. 6; Anmerkung des Gerichts]) als «unbequeme Person» registriert, weshalb ein Datenblatt über seine Person existiere und er damit rechnen müsse, bei seiner Wiedereinreise in die Türkei verhaftet zu werden. Diesbezüglich ergebe sich aus den Protokollen nicht, dass er diesen Vorfall nachgeschoben habe. Ferner habe er die originale Anklageschrift von seinem Anwalt in der Türkei erhalten, weshalb diese trotz allem als Beweismittel anzuerkennen sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung qualifizierte das SEM das Argument, es sei in Bezug auf die Inhaftierung von Ende (...) 2019 ein Datenblatt gegen den Beschwerdeführer anhängig gemacht worden, als unglaubhaft, zumal in der Beschwerde auch festgehalten worden sei, seine Aussagen würden diesbezüglich «einige Ungereimtheiten aufweisen» (vgl. Beschwerde S. 12). Betreffend die Kopie der Anklageschrift vom (...) respektive (...) November 2020 verwies das SEM auf seine Ausführungen in der Verfügung. Auch das anwaltliche Schreiben vom (...) 2021 sei nicht geeignet, diese Erwägungen umzustossen. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen seines Asylentscheides, an denen es vollumfänglich festhalte. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte hiergegen, dass die vorinstanzliche Behauptung, die eingereichten Beweismittel seien manipuliert, unbelegt sei. Die eingereichte Anklageschrift beweise, dass ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei. Die ältere Anklageschrift sei durch die die jüngere Anklage ersetzt worden, weshalb kein Verfahrensfehler vorliege. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten den Erwägungen des SEM der angefochtenen Verfügung an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers teils nicht flüchtlingsrelevant und teils nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend kann Folgendes festgestellt werden: 6.2 Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Inhaftierung des Beschwerdeführers von (...) 2011 bis (...) 2012 sei ungerechtfertigt gewesen, ist nicht überzeugend. Gestützt auf die eingereichten Gerichtsunterlagen (Bm. 5) wurde das Verfahren mit Urteil des Kassationshofs vom (...) 2015 mit einem Freispruch beendet, weshalb diesbezüglich nicht von einer aktuellen Verfolgungssituation auszugehen ist. 6.3 Hinsichtlich der Drohungen von H._______, der Beschwerdeführer habe seine Anzeige gegen ihn bezüglich des Vorfalls vom (...) 2014 zurückzuziehen, ansonsten er getötet werde (A21 F65 und 85), ist das SEM in seinen Erwägungen zu bestätigen. Ausserdem gilt festzuhalten, dass die Drohungen, so wie vom Beschwerdeführer dargestellt, ins Leere führen würden, da anzunehmen ist, es handle sich - trotz anderweitigen Aussagen des Beschwerdeführers (A44 F39) - bei diesem Vorfall aufgrund der Schwere der Tat um ein Offizialdelikt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers meldete eine Drittperson den Vorfall vom (...) 2014 der Polizei, die ein Verfahren aufnahm und H._______ noch am selben Tag für (...) Monate in Untersuchungshaft nahm (A44 F26 und 34 f.). Dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme im Spital gegen H._______ auch eine Anzeige erhoben habe (A44 F42), spielt daher keine Rolle. Ferner ist - abgesehen davon, dass unklar ist, seit wann der Beschwerdeführer bedroht worden sei (seit [...] 2019 [A21 F86] resp. zwischen 2017 und 2018 [A44 F46]) - nicht einsichtig, weshalb H._______ bis zur ersten Drohung mindestens (...) Jahre (von 2014 bis 2017) hätte warten sollen. 6.4 Den Erwägungen des SEM ist ferner zuzustimmen, dass das Vorbringen, weil der Beschwerdeführer anfangs (...) 2019 kurzzeitig festgehalten worden sei, sei im (...) 2020 gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden, nachgeschoben und daher unglaubhaft ist. Anzufügen bleibt, dass das politische Profil des Beschwerdeführers - auch wenn er sich als Mitglied eines alevitischen Vereins politisch engagiert, an Kundgebungen teilgenommen und die HDP gewählt hat (A21 F69 f.) - als niederschwellig zu bezeichnen ist. Es ist daher zweifelhaft, dass die Staatsanwaltschaft I._______ im (...) 2020 ohne erkennbares Motiv gestützt auf die kurzzeitige Inhaftierung anfangs (...) 2019 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat, zumal zwischenzeitlich nichts Weiteres vorgefallen sei und das Verfahren von (...) 2019 nach Aufhebung der Pflicht, sich während (...) Monaten regelmässig zu melden, als abgeschlossen gegolten habe (A44 F72 ff.). Auch ist ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer weder zur kurzzeitigen Untersuchungshaft vom (...) 2019 noch in Bezug auf die Anklageschrift vom (...) 2020 weitere Akten eingereicht hat. Schliesslich ist in der Beschwerde nichts Stichhaltiges erkennbar, dass die vom SEM aufgeführten Zweifel an der Echtheit der Anklageschriften vom (...) respektive (...) 2019 (Bm. 4 und Bm. 6) beseitigen könnten; insbesondere sind die Dokumente nicht - wie behauptet - im Original vorhanden. Insgesamt ist folglich nicht glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer (...)tägigen Untersuchungshaft ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet wurde. 6.5 Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, als Angehöriger der kurdisch-alevitischen Gemeinschaft sei er wiederholten Benachteiligungen und Übergriffen im Alltag ausgesetzt gewesen. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse praxisgemäss nicht intensiv genug, um das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). 6.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Die Vorin-stanz hat sein Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.1.1 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehalten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). 7.1.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.H.). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und BVGE 2017 VII/4 E. 6.2, je m.w.H.). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und drittens dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. Urteil BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5.2 m.w.H.). 7.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die er am 17. November 2021 in K._______ geheiratet hat, verfügt gemäss ZEMIS über eine Aufenthaltsbewilligung B. Gemäss einem Schreiben der Stadt K._______ vom 22. Mai 2023 ersuchte er gestützt auf die Heirat um Einbezug in die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau. Die Stadt Biel verwies in ihrem Schreiben auf den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG), von welchem nur bei Vorliegen eines Rechtsanspruchs abgewichen werden könne. Vorliegend sei über das Asylgesuch noch nicht rechtskräftig entschieden worden und es liege gemäss Art. 44 AIG (SR 142.20) auch kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor, weshalb die Stadt Biel das entsprechende Gesuch nicht entgegennehme. Das SEM kam in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2025 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK ein potentieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B habe. Sobald ein Bestätigungsschreiben der kantonalen Migrationsbehörden über die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliege, werde es die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufheben. 7.3 Vorliegend hat die vorfrageweise Prüfung durch das SEM in seiner ergänzenden Vernehmlassung ergeben, dass sich der Beschwerdeführer auf einen potentiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. Vernehmlassung vom 17. Februar 2025). Daher wies das Gericht ihn mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2025 darauf hin, dass er ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen hat, was er innert der angesetzten Frist nicht getan hat. In diesem Sinne ist kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einer kantonalen Behörde hängig. Daher ist trotz der vor-instanzlichen Feststellung eines potenziellen Anspruchs auf eine Bewilligung die Wegweisung im Sinne von Art. 44 AsylG anzuordnen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und Urteil BVGer E-381/2013 vom 14. Mai 2013 E. 4.5.2, je m.w.H.). 7.4 Vorliegend ist immer noch die Einreichung eines Gesuchs beim zuständigen kantonalen Migrationsamt möglich. Dieses ist darauf hinzuweisen, dass als Anspruchsgrundlage nebst Art. 44 AIG (Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung) auch Art. 8 EMRK in Betracht kommt, was in seinem Schreiben vom 22. Mai 2023 nicht erwähnt wurde. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 8.3.3 Wie das SEM bereits in seiner Verfügung festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer ein breites familiäres Beziehungsnetz. Ausserdem verfügt er über einen gymnasialen Abschluss und über viele Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Branchen (A21 F24 ff.). Deshalb ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei im Haus seines Vaters in E._______ bei I._______ zumindest vorübergehend über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine Verwandten zurückgreifen kann (A21 F19 ff. und 49). 8.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Aus den Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche (...) respektive (...) und eine damit einhergehende Bewegungseinschränkung der der rechten Hüfte besteht (vgl. Bericht von C._______ vom 25. September 2020). Eine mögliche Behandlung oder eine Therapie ist in den Akten nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass auch aus medizinischer Sicht nichts gegen einen Wegweisungsvollzug spricht. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2021 gutgeheissen wurde und sich gemäss den Akten an den Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: