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E-3180/2019

E-3180/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Am 6. Mai 2019 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 13. Mai 2019 und der Anhörung vom 5. Juni 2019 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei albanischer Ethnie und habe bis zu ihrer Heirat im März 2005 mit ihren Eltern und Geschwistern im Dorf D._______ (Gemeinde E._______) gelebt. Danach sei sie in das Heimatdorf ihres Mannes gezogen. Nach dessen Tod sei sie Ende September 2018 mit den gemeinsamen Söhnen wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt. Dort habe sie mit ihren Eltern, den beiden Brüdern und ihrer jüngsten Schwester zusammengelebt. Sie habe den Kosovo wegen den allgemeinen Lebensbedingungen und vor allem wegen ihres Schwagers verlassen. Er habe ihre Kinder bereits nach der Erkrankung ihres Mannes schlecht behandelt, ihnen nichts zu essen gegeben oder sie geschlagen, während sie ihren Mann im Spital besucht habe. Nach dem Tod ihres Mannes habe sich die Situation verschlimmert. Ihr Schwager habe dann auch sie geschlagen und ihr gesagt, ihr stünde aufgrund des Kanun des Lekë Dukagjini (das alte Gewohnheitsrecht der Albaner) nichts zu, da sie nun nicht mehr verheiratet sei. Sie habe zudem gehört, wie der Schwager am Telefon jemanden gefragt habe, ob dieser ihm dabei helfen könne, ihr die Kinder wegzunehmen. Auch nach der Rückkehr in ihr Heimatdorf habe er sie weiter bedroht. Unter anderem habe er ihr gesagt, er werde ihren Vater erschiessen und versuchen, die Kinder von der Schule aus mitzunehmen. Er habe sie geschlagen und gesagt, er werde sie umbringen, wenn sie versuche, ihn bei der Polizei anzuzeigen. Aus Angst habe sie dies unterlassen und sei stattdessen immer zuhause geblieben. Auch die Kinder seien deswegen selten in die Schule gegangen. Sie habe die Schule über die Schwierigkeiten informiert und gesagt, dass die Kinder nicht mit anderen Personen mitgehen dürften. Im Februar oder März 2019 habe sie einen Anruf vom Halbonkel ihres Mannes bekommen, mit dem dieser schon immer Probleme gehabt habe. Er habe ihr gesagt, die Kinder müssten nun für die Schuld ihres Mannes büssen. Zehn Tage vor ihrer Ausreise habe ihr Schwager den älteren Sohn angerufen und ihm gesagt, er werde ihn und seinen Bruder abholen und in die USA bringen. Da die Beschwerdeführerin es nicht mehr ausgehalten habe, sei sie am (...) 2019 mit ihren Kindern von Prizren nach Belgrad und von dort aus mit dem Zug bis in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte, die beiden Geburtsscheine ihrer Söhne sowie den Todessschein ihres Mannes und einen Bericht der neurologischen Abteilung zur Krankheit und der Todessache ihres Mannes zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2019 eine Beschwerde direkt bei der Vorinstanz ein. Diese leitete in der Folge die Rechtsmitteleingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang am 24. Juni 2019). Hierin wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie - sinngemäss aus der Beschwerdebegründung hervorgehend - die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte einen Untersuchungsbericht des Spitals F._______ vom 13. Juni 2019 ins Recht. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb - in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses - auf den Antrag nicht einzutreten ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorfälle mit ihrem Schwager beziehungsweise dem Halbonkel ihres Mannes stellten lediglich Übergriffe privater Drittpersonen dar. Diese würden vom kosovarischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Ferner habe die Beschwerdeführerin bis heute weder eine Strafanzeige gegen die beiden Personen erhoben noch bei der Polizei oder Dritten um Hilfe ersucht. Die hierzu vorgetragene Mutmassung, der Schwager habe möglicherweise Beziehungen zur Polizei erweise sich als pauschal und sei nicht geeignet die Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel zu ziehen. Aus den Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin könne insgesamt weder ein unerträglicher psychischer Druck noch eine asylrelevante Intensität entnommen werden. Im Übrigen seien die behaupten Probleme mit dem Schwager und dem Halbonkel ihres Mannes auch keinem der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotiven zuzuordnen. Auch das Vorbringen, die Lebensbedingungen im Kosovo seien schwierig, stelle keinen asylbeachtlichen Grund im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe hiergegen vor, sie sei in ihrem Heimatland an Leib und Leben gefährdet. Da die Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater nicht verheiratet gewesen sei, befürchte sie nun, man würde sie töten oder ihr die Kinder wegnehmen. Ferner habe sich ihr Gesundheitszustand stressbedingt verschlechtert.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. In ihrem Entscheid hat sie zutreffend die Gründe aufgeführt, die auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, hat der Bundesrat den Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche die oben genannte Regelvermutung umzustossen vermöchten. Ergänzend ist in Bezug auf den gewährleisteten behördlichen Schutz vor einer nichtstaatlichen Verfolgung zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin es bis dato auch unterlassen hat, die Hilfe der Polizei, der Strafverfolgungsbehörden oder anderer Behörden in Anspruch zu nehmen beziehungsweise diese überhaupt zu kontaktieren.

E. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt der Kosovo als "safe country". Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Beschwerdeführerin jung, arbeitsfähig und hat im Kosovo die obligatorische Schulzeit abgeschlossen. Ferner verfügt sie sowohl in ihrem Heimatland (wie auch im Ausland) über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie bereits vor ihrer Ausreise finanziell unterstützt hat. Zudem lebte sie bis zur Ausreise bei ihren Eltern, mit denen sie eigenen Angaben zufolge auch weiterhin in aktivem Kontakt steht. Es liegt somit eine gesicherte Wohnsituation vor. Zusätzlich verfügt sie in ihrem Heimatland auch über zahlreiche weitere Verwandten (Onkel, Tanten und Cousins). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, steht auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Kinder haben bis zu ihrer Ausreise im Kosovo zusammen mit ihrer Mutter bei der Familie gelebt, sprechen die dortige Sprache und sind dort zur Schule gegangen. Aufgrund ihrer sehr kurzen Aufenthaltsdauer ist eine bereits erfolgte Integration in der Schweiz und eine dadurch bewirkte Entwurzelung ausgeschlossen. Hinsichtlich einer allfälligen Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Untersuchungsbericht vom 13. Juni 2019 - aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang des negativen Asylentscheides stressbedingt ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste - nichts zu ändern. Allfälligen im Vorfeld eines Wegweisungsvollzugs auftretenden psychischen Belastungen beziehungsweise allfälligen suizidalen Gedanken kann im Rahmen der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-3001/2018 vom 10. April 2019 E. 8.4.4; D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8, 10.8.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Lilla Feldmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3180/2019 Urteil vom 28. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Lilla Feldmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, sowie ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Kosovo, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Am 6. Mai 2019 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 13. Mai 2019 und der Anhörung vom 5. Juni 2019 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei albanischer Ethnie und habe bis zu ihrer Heirat im März 2005 mit ihren Eltern und Geschwistern im Dorf D._______ (Gemeinde E._______) gelebt. Danach sei sie in das Heimatdorf ihres Mannes gezogen. Nach dessen Tod sei sie Ende September 2018 mit den gemeinsamen Söhnen wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt. Dort habe sie mit ihren Eltern, den beiden Brüdern und ihrer jüngsten Schwester zusammengelebt. Sie habe den Kosovo wegen den allgemeinen Lebensbedingungen und vor allem wegen ihres Schwagers verlassen. Er habe ihre Kinder bereits nach der Erkrankung ihres Mannes schlecht behandelt, ihnen nichts zu essen gegeben oder sie geschlagen, während sie ihren Mann im Spital besucht habe. Nach dem Tod ihres Mannes habe sich die Situation verschlimmert. Ihr Schwager habe dann auch sie geschlagen und ihr gesagt, ihr stünde aufgrund des Kanun des Lekë Dukagjini (das alte Gewohnheitsrecht der Albaner) nichts zu, da sie nun nicht mehr verheiratet sei. Sie habe zudem gehört, wie der Schwager am Telefon jemanden gefragt habe, ob dieser ihm dabei helfen könne, ihr die Kinder wegzunehmen. Auch nach der Rückkehr in ihr Heimatdorf habe er sie weiter bedroht. Unter anderem habe er ihr gesagt, er werde ihren Vater erschiessen und versuchen, die Kinder von der Schule aus mitzunehmen. Er habe sie geschlagen und gesagt, er werde sie umbringen, wenn sie versuche, ihn bei der Polizei anzuzeigen. Aus Angst habe sie dies unterlassen und sei stattdessen immer zuhause geblieben. Auch die Kinder seien deswegen selten in die Schule gegangen. Sie habe die Schule über die Schwierigkeiten informiert und gesagt, dass die Kinder nicht mit anderen Personen mitgehen dürften. Im Februar oder März 2019 habe sie einen Anruf vom Halbonkel ihres Mannes bekommen, mit dem dieser schon immer Probleme gehabt habe. Er habe ihr gesagt, die Kinder müssten nun für die Schuld ihres Mannes büssen. Zehn Tage vor ihrer Ausreise habe ihr Schwager den älteren Sohn angerufen und ihm gesagt, er werde ihn und seinen Bruder abholen und in die USA bringen. Da die Beschwerdeführerin es nicht mehr ausgehalten habe, sei sie am (...) 2019 mit ihren Kindern von Prizren nach Belgrad und von dort aus mit dem Zug bis in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte, die beiden Geburtsscheine ihrer Söhne sowie den Todessschein ihres Mannes und einen Bericht der neurologischen Abteilung zur Krankheit und der Todessache ihres Mannes zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2019 eine Beschwerde direkt bei der Vorinstanz ein. Diese leitete in der Folge die Rechtsmitteleingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang am 24. Juni 2019). Hierin wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie - sinngemäss aus der Beschwerdebegründung hervorgehend - die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte einen Untersuchungsbericht des Spitals F._______ vom 13. Juni 2019 ins Recht. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb - in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses - auf den Antrag nicht einzutreten ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorfälle mit ihrem Schwager beziehungsweise dem Halbonkel ihres Mannes stellten lediglich Übergriffe privater Drittpersonen dar. Diese würden vom kosovarischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Ferner habe die Beschwerdeführerin bis heute weder eine Strafanzeige gegen die beiden Personen erhoben noch bei der Polizei oder Dritten um Hilfe ersucht. Die hierzu vorgetragene Mutmassung, der Schwager habe möglicherweise Beziehungen zur Polizei erweise sich als pauschal und sei nicht geeignet die Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel zu ziehen. Aus den Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin könne insgesamt weder ein unerträglicher psychischer Druck noch eine asylrelevante Intensität entnommen werden. Im Übrigen seien die behaupten Probleme mit dem Schwager und dem Halbonkel ihres Mannes auch keinem der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotiven zuzuordnen. Auch das Vorbringen, die Lebensbedingungen im Kosovo seien schwierig, stelle keinen asylbeachtlichen Grund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 6.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe hiergegen vor, sie sei in ihrem Heimatland an Leib und Leben gefährdet. Da die Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater nicht verheiratet gewesen sei, befürchte sie nun, man würde sie töten oder ihr die Kinder wegnehmen. Ferner habe sich ihr Gesundheitszustand stressbedingt verschlechtert. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. In ihrem Entscheid hat sie zutreffend die Gründe aufgeführt, die auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, hat der Bundesrat den Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche die oben genannte Regelvermutung umzustossen vermöchten. Ergänzend ist in Bezug auf den gewährleisteten behördlichen Schutz vor einer nichtstaatlichen Verfolgung zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin es bis dato auch unterlassen hat, die Hilfe der Polizei, der Strafverfolgungsbehörden oder anderer Behörden in Anspruch zu nehmen beziehungsweise diese überhaupt zu kontaktieren. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt der Kosovo als "safe country". Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Beschwerdeführerin jung, arbeitsfähig und hat im Kosovo die obligatorische Schulzeit abgeschlossen. Ferner verfügt sie sowohl in ihrem Heimatland (wie auch im Ausland) über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie bereits vor ihrer Ausreise finanziell unterstützt hat. Zudem lebte sie bis zur Ausreise bei ihren Eltern, mit denen sie eigenen Angaben zufolge auch weiterhin in aktivem Kontakt steht. Es liegt somit eine gesicherte Wohnsituation vor. Zusätzlich verfügt sie in ihrem Heimatland auch über zahlreiche weitere Verwandten (Onkel, Tanten und Cousins). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, steht auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Kinder haben bis zu ihrer Ausreise im Kosovo zusammen mit ihrer Mutter bei der Familie gelebt, sprechen die dortige Sprache und sind dort zur Schule gegangen. Aufgrund ihrer sehr kurzen Aufenthaltsdauer ist eine bereits erfolgte Integration in der Schweiz und eine dadurch bewirkte Entwurzelung ausgeschlossen. Hinsichtlich einer allfälligen Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Untersuchungsbericht vom 13. Juni 2019 - aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang des negativen Asylentscheides stressbedingt ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste - nichts zu ändern. Allfälligen im Vorfeld eines Wegweisungsvollzugs auftretenden psychischen Belastungen beziehungsweise allfälligen suizidalen Gedanken kann im Rahmen der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-3001/2018 vom 10. April 2019 E. 8.4.4; D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8, 10.8.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Lilla Feldmann Versand: