Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin gelangte am 28. Februar 2015 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. März 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen angehört. Am 12. Januar 2016 wurde die ausführliche Anhörung begonnen; wegen technischer Probleme musste sie jedoch vorzeitig abgebrochen werden. Die ausführliche Anhörung wurde am 15. Februar 2016 fortgesetzt und beendet. A.b Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe zuletzt in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Senafe) gelebt. Ihr Ehemann sei 2009 ausgereist und lebe heute in Israel. Nach seiner Ausreise sei das Leben in Eritrea schwieriger geworden; sie sei regelmässig nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden. Obwohl sie über keine Mittel verfügt habe, sei sie verpflichtet worden, wegen der Ausreise ihres Ehemannes 50'000 Nafka zu bezahlen. Weil sie auch kein Land zur Bewirtschaftung gehabt habe, sei sie zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Aufgrund der allgemein schwierigen Situation und der Ungewissheit über eine allfällige Einziehung in den eritreischen Militärdienst habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Nach zwei misslungenen Ausreiseversuchen im Jahr 2011 sei ihr die Flucht im Oktober 2014 gelungen. Über Äthiopien, den Sudan und Italien sei sie in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 15. April 2016 - eröffnet am 18. April 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4-7). C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 (Poststempel: 19. Mai 2016) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 15. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und. D. Am 23. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 6), die Beschwerde also als nicht aussichtslos zu qualifizieren ist, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die Nachteile, welche die Beschwerdeführerin infolge der Ausreise ihres Ehemann erlitten habe, erreichten nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem sei es ihr nicht gelungen, ihre illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien unsubstanziiert und undetailliert.
E. 3.6 Die Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Asylrelevanz der von ihr im Zusammenhang mit der Ausreise ihres Ehemannes im Jahr 2009 erlittenen Nachteile nicht in Frage. Hingegen ist sie der Meinung, dass sie ihre illegale Ausreise glaubhaft gemacht habe und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Vorinstanz halte ihr ungerechtfertigterweise eine unsubstanziierte Schilderung der Ausreise entgegen. Ihr Ausreiseentschluss sei spontan gefallen und sie habe sich bei der Ausreise auf ihre Begleiter verlassen, die sich in der Gegend ausgekannt hätten. Aufgrund der emotional schwierigen Situation - sie habe ihre kranke Tochter in Eritrea zurücklassen müssen - und ihrer Müdigkeit, sei es zudem menschlich nachvollziehbar, dass sie sich die Fluchtroute nicht habe detailliert einprägen können. Zudem habe sie während der Ausreise Angst gehabt, von eritreischen Grenzschützern aufgegriffen oder von wilden Tieren angefallen zu werden, so dass es ihr schwer gefallen sei, die Umgebung wahrzunehmen. Schliesslich bringt sie vor, aufgrund ihres Alters und in Anbetracht der eritreischen Ausreisebestimmungen nur illegal aus dem Land ausgereist sein zu können.
E. 3.7 Angesichts der mittlerweile erfolgten Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts im bereits erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 (vgl. dazu oben, E. 3.3) kann vorliegend offen bleiben, ob die Einwände der Beschwerdeführerin zur von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer illegalen Ausreise verfangen. Das Gericht kam in dem erwähnten Referenzurteil zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1). Vielmehr seien zusätzliche Anknüpfungspunkte nötig. Solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht.
E. 3.8 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 4 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht ihrer prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3160/2016 Urteil vom 9. März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 15. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin gelangte am 28. Februar 2015 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. März 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen angehört. Am 12. Januar 2016 wurde die ausführliche Anhörung begonnen; wegen technischer Probleme musste sie jedoch vorzeitig abgebrochen werden. Die ausführliche Anhörung wurde am 15. Februar 2016 fortgesetzt und beendet. A.b Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe zuletzt in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Senafe) gelebt. Ihr Ehemann sei 2009 ausgereist und lebe heute in Israel. Nach seiner Ausreise sei das Leben in Eritrea schwieriger geworden; sie sei regelmässig nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden. Obwohl sie über keine Mittel verfügt habe, sei sie verpflichtet worden, wegen der Ausreise ihres Ehemannes 50'000 Nafka zu bezahlen. Weil sie auch kein Land zur Bewirtschaftung gehabt habe, sei sie zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Aufgrund der allgemein schwierigen Situation und der Ungewissheit über eine allfällige Einziehung in den eritreischen Militärdienst habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Nach zwei misslungenen Ausreiseversuchen im Jahr 2011 sei ihr die Flucht im Oktober 2014 gelungen. Über Äthiopien, den Sudan und Italien sei sie in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 15. April 2016 - eröffnet am 18. April 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4-7). C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 (Poststempel: 19. Mai 2016) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 15. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und. D. Am 23. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 6), die Beschwerde also als nicht aussichtslos zu qualifizieren ist, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die Nachteile, welche die Beschwerdeführerin infolge der Ausreise ihres Ehemann erlitten habe, erreichten nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem sei es ihr nicht gelungen, ihre illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien unsubstanziiert und undetailliert. 3.6 Die Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Asylrelevanz der von ihr im Zusammenhang mit der Ausreise ihres Ehemannes im Jahr 2009 erlittenen Nachteile nicht in Frage. Hingegen ist sie der Meinung, dass sie ihre illegale Ausreise glaubhaft gemacht habe und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Vorinstanz halte ihr ungerechtfertigterweise eine unsubstanziierte Schilderung der Ausreise entgegen. Ihr Ausreiseentschluss sei spontan gefallen und sie habe sich bei der Ausreise auf ihre Begleiter verlassen, die sich in der Gegend ausgekannt hätten. Aufgrund der emotional schwierigen Situation - sie habe ihre kranke Tochter in Eritrea zurücklassen müssen - und ihrer Müdigkeit, sei es zudem menschlich nachvollziehbar, dass sie sich die Fluchtroute nicht habe detailliert einprägen können. Zudem habe sie während der Ausreise Angst gehabt, von eritreischen Grenzschützern aufgegriffen oder von wilden Tieren angefallen zu werden, so dass es ihr schwer gefallen sei, die Umgebung wahrzunehmen. Schliesslich bringt sie vor, aufgrund ihres Alters und in Anbetracht der eritreischen Ausreisebestimmungen nur illegal aus dem Land ausgereist sein zu können. 3.7 Angesichts der mittlerweile erfolgten Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts im bereits erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 (vgl. dazu oben, E. 3.3) kann vorliegend offen bleiben, ob die Einwände der Beschwerdeführerin zur von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer illegalen Ausreise verfangen. Das Gericht kam in dem erwähnten Referenzurteil zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1). Vielmehr seien zusätzliche Anknüpfungspunkte nötig. Solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht. 3.8 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
4. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht ihrer prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: