Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. September 2011 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. September 2011 und den Anhörungen vom 7. Januar 2013 und 14. Oktober 2014 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ im Bezirk C._______. Vom zehnten bis vierzehnten Lebensjahr habe er die Schule in D._______ besucht, danach seine Ausbildung abgebrochen und seinem Vater bei der Feldarbeit geholfen. In der Nacht vom 29. Mai 2011 habe er zusammen mit einem Freund im Gemeindehauptort D._______ Protestbriefe und Fotos des Dalai Lamas aufgehängt. Nachdem sie alle Blätter verteilt gehabt hätten, sei eine Person auf sie zugekommen beziehungsweise habe sich ihnen von hinten genähert, woraufhin er und sein Freund weggerannt und je zu sich nach Hause gegangen seien. Am folgenden Tag habe ihm der Vater seines Freundes erzählt, dass dieser festgenommen worden sei und auch er (der Beschwerdeführer) gefährdet sei. Sein Vater habe ihm danach angeraten, sich bis am Abend zu verstecken. Dann sei er nachts mit seinem Vater zu einer Autostrasse marschiert beziehungsweise er sei mit seinem Vater und seiner Mutter über zwei Berge gegangen bis zu einem Ort, an welchem ein Lastwagen gewartet habe. Damit sei er in Begleitung eines Schleppers bis nach Dram zur Grenze gefahren, wo er mit Hilfe von Seilen einen Fluss überquert habe. In einem Auto sei er dann nach Nepal gereist. Dort sei er rund drei Monate geblieben, bevor er am 5. September 2011 per Flugzeug, Zug und Auto über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2015 (E-6610/2014) gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. D. Am 25. Februar 2016 liess die Vorinstanz anhand eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine sogenannte Lingua-Analyse durchführen. Die sachverständige Person kam im Analysebericht vom 1. April 2016 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im von ihm angegebenen Gebiet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Am 5. April 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse. Unter Offenlegung von Werdegang und Qualifikation des Spezialisten sowie unter Hinweis, die Gesprächsaufzeichnung anhören zu können, teilte sie dem Beschwerdeführer verschiedene von ihm gemachte falsche Angaben mit (betreffend administrative Einordnung mehrerer Ortschaften, Namen von Nachbargemeinden und -kreisen, Distanzen, Schulwesen [insbesondere Unterrichtsfächer, Schulfeste, Schulkosten, Schülerbekleidung], Vorgehen zur Ausstellung eines Personalausweises, Preisangaben von Nahrungsmitteln). Sodann eröffnete sie ihm, dass seine Sprache entgegen den Erwartungen fast keine Ähnlichkeiten mit dem Dialekt der Gebietshauptstadt Shigatse, sondern ausschliesslich mit dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Sprechweise habe. Weiter stellte sie die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse und die eindeutige Sozialisation ausserhalb Chinas (vermutungsweise Indien) fest. Der Beschwerdeführer hielt in seinem Schreiben vom 13. April 2016 an seinen Herkunftsangaben und seiner chinesischen Staatsangehörigkeit fest. E. Mit Verfügung vom 18. April 2016, eröffnet am 20. April 2016, wies die Vor-instanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. F. Einem am 26. April 2016 vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um Akteneinsicht kam die Vorinstanz am 28. April 2016 grundsätzlich nach, wobei sie die Einsicht in die Lingua-Analyse unter Hinweis auf überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen verweigerte. G. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2016 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beilagen ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung aufgrund fehlender Mittellosigkeit ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Der Kostenvorschuss ging am 10. Juni 2016 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Sodann hielt sie fest, seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse seien lückenhaft und würden nicht dem zu erwartenden Wissensstand einer einheimischen Person in seinem Alter entsprechen. So habe er verschiedene Ortschaften administrativ falsch zugeordnet, Nachbargemeinden und -kreise nicht benennen können, unzutreffende Angaben zu Distanzen gemacht, Fragen zum Schulwesen nicht richtig beantwortet und nicht den Tatsachen vor Ort entsprechende Aussagen zum Vorgehen zur Erlangung eines Personalausweises gemacht. An dieser Einschätzung vermöchten weder die einzelnen korrekten Antworten noch seine Angaben anlässlich der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs etwas zu ändern. Weiter habe die Lingua-Analyse ergeben, dass sein Dialekt fast keine Ähnlichkeiten mit dem Dialekt in der Gebietshauptstadt Shigatse aufweise, sondern ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Sprechweise habe. Sodann verfüge er über keinerlei Chinesisch-Kenntnisse und verwende Worte, die dem Lhasa-Tibetischen fremd seien. Als unglaubhaft würden auch seine angegebenen Asylgründe erscheinen. Aufgrund der stereotypen und realitätsfremden Aussagen, der nicht nachvollziehbaren Beweggründen sowie der fehlenden Logik zur Verfolgung würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen und eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige sich. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei deshalb davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sich aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ergeben würden, komme die Vorinstanz zum Schluss, dass keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfüge, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei, da ihm dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht habe er die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, der Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort würden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen stehen. Der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine Herkunft aus dem Staatsgebiet der Volksrepublik China, seine chinesische Staatsangehörigkeit sowie die Angaben betreffend seiner fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache und des Schulwesens, seiner Herkunftsregion mit der Einordnung der Verwaltungseinheiten und Distanzangaben sowie bezüglich der Ausstellung eines Personalausweises. Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunft ausschliesslich auf die Resultate der durchgeführten Lingua-Analyse gestützt und seine früheren Aussagen ausser Acht gelassen. Unklar sei zudem, ob bei der Analyse seiner Sprache berücksichtigt worden sei, dass er sich bereits seit einigen Jahren in der Schweiz aufhalte. Sodann hält er an seinem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und einer vorläufigen Aufnahme zufolge subjektiver Nachfluchtgründe wegen glaubhafter illegaler Ausreise aus China fest. Weiter macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihm die Lingua-Analyse nicht vollständig offengelegt worden sei. Die Vorinstanz habe nicht konkretisiert, welche seiner Ausführungen den Erkenntnissen des Experten widersprochen hätten und welche chinesischen beziehungsweise tibetischen Wörter er verwechselt haben soll. Er könne deshalb nicht nachvollziehen, welche Angaben angeblich falsch seien. Sodann seien die aus Sicht der Vorinstanz unzutreffenden Antworten entgegen der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6610/2014 vom 27. Juli 2015 nicht mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) belegt worden, weshalb eine Verletzung von Art. 28 VwVG vorliege.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat ihre Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter anderem auf das Ergebnis der Lingua-Analyse vom 1. April 2016 abgestützt. Deren Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen. Bei der Lingua-Analyse handelt es sich um eine von der Befragung zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle Lingua durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Die Lingua-Analyse hat zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall (vgl. insb. auch SEM-Akten A 33 betreffend Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person). Indessen stellt sich die Frage, ob die aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen an sich zu Recht verweigerte vollumfängliche Offenlegung der Lingua-Analyse (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) in casu vor dem Grundsatz des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 29 VwVG) standhält. Vorausgesetzt ist hierbei, dass der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wird mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und 30 VwVG). Nach der seit Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a-b bestehenden Praxis hat die Vorinstanz der asylsuchenden Person die von ihr im Rahmen des Tests angeblich gemachten tatsachenwidrigen, falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu im Einzelnen ihre Einwände anbringen kann. Die Schlussfolgerung des Tests lediglich in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr vorgeworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu machen, genügt indes nicht. Vorliegend hat die Vorinstanz die im Rahmen des Tests bemängelten angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers hinreichend detailliert aufgezeigt, damit er im Einzelnen Stellungnahmen anbringen konnte. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach er im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs lediglich seine früheren Aussagen wiederholte und seine Ausführungen nicht genügen würden, um die Unglaubhaftigkeitseinschätzung seiner Herkunft zu revidieren, ist nicht zu bemängeln. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Lingua-Analyse setzt nicht eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen des Alltagswissens voraus. Auch wenn sich das rechtliche Gehör auf die blosse Feststellung von Falschantworten auf konkrete Fragen beschränkt, ohne der betroffenen Person die von ihr beim Test gemachten Falschantworten nochmals vorzulegen, kann vorliegend der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers als gewahrt betrachtet werden. Die Vorin-stanz hat die Themenbereiche, zu denen der Beschwerdeführer falsche Antworten gegeben hat, genügend eingegrenzt und konkretisiert. Anders als bei der Erhebung des Länder- und Alltagswissens im Rahmen einer SEM-Anhörung sind bei der LINGUA-Analyse mit Mitwirkung eines Fachspezialisten die zutreffenden Antworten nicht mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit gehabt hätte, das mit dem Experten durchgeführte Telefongespräch nochmals anzuhören. Die Lingua-Analyse vom 1. April 2016 und die daraus gezogenen und zum rechtlichen Gehör gegebenen Inhalte und Schlüsse sind somit im vorliegenden Verfahren verwertbar. Schliesslich ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Lingua-Analyse zwar als wichtigen Teil für die Entscheidfindung herangezogen und sie auch als erstes Argument zur Begründung der Zweifel an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers verwendet hat. Objektiv betrachtet kommt aber den von der Vorinstanz umfassend gewürdigten weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen ebenfalls erhebliches Gewicht zu. Die Verwertung der Lingua-Analyse ist somit eine Argumentationslinie unter mehreren gleichwertigen.
E. 6.2 In der Sache selber ist die Vorinstanz nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte tibetische Herkunft und Sozialisation sowie seine Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Der Inhalt der Beschwerde öffnet keine andere Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner Vor- und Nachfluchtvorbringen zu bestätigen sowie seine chinesische und tibetische Herkunft, die Angaben betreffend fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache, des Schulwesens, der Herkunftsregion, der Preisangaben und betreffend Ausstellung des Personalausweises zu bekräftigen. Sodann rügt er eine unausgewogene Gewichtung der Resultate der Lingua-Analyse und seiner zutreffenden herkunftsrelevanten Aussagen im Rahmen der BzP und der Anhörungen. Bei näherer Betrachtung der genannten Anhörungen ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer kaum zu seinen Gunsten verwendbare Angaben machen konnte. So führte er beispielsweise anlässlich der Zweitanhörung aus, in seiner Herkunftsumgebung habe es abgesehen von kleinen Wasserfällen keine grösseren Gewässer gegeben (vgl. SEM-Akten A 20 S. 8), während er anlässlich des Gesprächs im Rahmen der Lingua-Analyse den Namen eines Sees in seinem Heimatkreis nannte. Auch dass er in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör nicht nur ein Kloster in Shigatse, sondern auch ein Kloster in Ngamring nennen konnte, vermag ebenso wie die wenigen weiteren korrekten Angaben an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Soweit sich der Beschwerdeführer auf BVGE 2009/29 vom 7. Oktober 2009 beruft und aus seiner illegalen Ausreise aus China das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe und Vollzugshindernisse ableitet, ist ihm nicht nur die zuvor bestätigte Unglaubhaftigkeit seiner illegalen Ausreise aus China entgegenzuhalten, sondern ebenso die Praxispräzisierung gemäss BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014. Gemäss diesem Entscheid ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10). Selbst unter hypothetischer Annahme einer trotz fehlender Sozialisation bestehenden chinesischen Staatsangehörigkeit einer Person mit tibetischer Ethnie hat das Gericht im besagten Entscheid klargestellt, dass bei ihr in Bezug auf China zwar subjektive Nachfluchtgründe bestehen, weil sie als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet und wiederum in Bezug auf China die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde (vgl. BVGE 2009/29), dem damit bestehenden Risiko einer drohenden Refoulement-Verletzung aber mit dem Ausschluss eines allfälligen Wegweisungsvollzuges nach China zu begegnen wäre (a.a.O. E. 5.11); dies ist in der angefochtenen Verfügung geschehen. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht aber nicht, wenn durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht (Verschleierung der wahren Herkunft) die Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG verunmöglicht wird. Die betreffenden Asylsuchenden haben die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden darf, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (a.a.O. E. 6). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Es ist somit nicht von einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus China auszugehen. Er missachtete die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, weshalb davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vor-instanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) sowie auf E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde näher einzugehen, da dies am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 ab. Der am 10. Juni 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3152/2016 Urteil vom 24. November 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. September 2011 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. September 2011 und den Anhörungen vom 7. Januar 2013 und 14. Oktober 2014 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ im Bezirk C._______. Vom zehnten bis vierzehnten Lebensjahr habe er die Schule in D._______ besucht, danach seine Ausbildung abgebrochen und seinem Vater bei der Feldarbeit geholfen. In der Nacht vom 29. Mai 2011 habe er zusammen mit einem Freund im Gemeindehauptort D._______ Protestbriefe und Fotos des Dalai Lamas aufgehängt. Nachdem sie alle Blätter verteilt gehabt hätten, sei eine Person auf sie zugekommen beziehungsweise habe sich ihnen von hinten genähert, woraufhin er und sein Freund weggerannt und je zu sich nach Hause gegangen seien. Am folgenden Tag habe ihm der Vater seines Freundes erzählt, dass dieser festgenommen worden sei und auch er (der Beschwerdeführer) gefährdet sei. Sein Vater habe ihm danach angeraten, sich bis am Abend zu verstecken. Dann sei er nachts mit seinem Vater zu einer Autostrasse marschiert beziehungsweise er sei mit seinem Vater und seiner Mutter über zwei Berge gegangen bis zu einem Ort, an welchem ein Lastwagen gewartet habe. Damit sei er in Begleitung eines Schleppers bis nach Dram zur Grenze gefahren, wo er mit Hilfe von Seilen einen Fluss überquert habe. In einem Auto sei er dann nach Nepal gereist. Dort sei er rund drei Monate geblieben, bevor er am 5. September 2011 per Flugzeug, Zug und Auto über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2015 (E-6610/2014) gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. D. Am 25. Februar 2016 liess die Vorinstanz anhand eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine sogenannte Lingua-Analyse durchführen. Die sachverständige Person kam im Analysebericht vom 1. April 2016 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im von ihm angegebenen Gebiet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Am 5. April 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse. Unter Offenlegung von Werdegang und Qualifikation des Spezialisten sowie unter Hinweis, die Gesprächsaufzeichnung anhören zu können, teilte sie dem Beschwerdeführer verschiedene von ihm gemachte falsche Angaben mit (betreffend administrative Einordnung mehrerer Ortschaften, Namen von Nachbargemeinden und -kreisen, Distanzen, Schulwesen [insbesondere Unterrichtsfächer, Schulfeste, Schulkosten, Schülerbekleidung], Vorgehen zur Ausstellung eines Personalausweises, Preisangaben von Nahrungsmitteln). Sodann eröffnete sie ihm, dass seine Sprache entgegen den Erwartungen fast keine Ähnlichkeiten mit dem Dialekt der Gebietshauptstadt Shigatse, sondern ausschliesslich mit dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Sprechweise habe. Weiter stellte sie die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse und die eindeutige Sozialisation ausserhalb Chinas (vermutungsweise Indien) fest. Der Beschwerdeführer hielt in seinem Schreiben vom 13. April 2016 an seinen Herkunftsangaben und seiner chinesischen Staatsangehörigkeit fest. E. Mit Verfügung vom 18. April 2016, eröffnet am 20. April 2016, wies die Vor-instanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. F. Einem am 26. April 2016 vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um Akteneinsicht kam die Vorinstanz am 28. April 2016 grundsätzlich nach, wobei sie die Einsicht in die Lingua-Analyse unter Hinweis auf überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen verweigerte. G. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2016 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beilagen ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung aufgrund fehlender Mittellosigkeit ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Der Kostenvorschuss ging am 10. Juni 2016 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Sodann hielt sie fest, seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse seien lückenhaft und würden nicht dem zu erwartenden Wissensstand einer einheimischen Person in seinem Alter entsprechen. So habe er verschiedene Ortschaften administrativ falsch zugeordnet, Nachbargemeinden und -kreise nicht benennen können, unzutreffende Angaben zu Distanzen gemacht, Fragen zum Schulwesen nicht richtig beantwortet und nicht den Tatsachen vor Ort entsprechende Aussagen zum Vorgehen zur Erlangung eines Personalausweises gemacht. An dieser Einschätzung vermöchten weder die einzelnen korrekten Antworten noch seine Angaben anlässlich der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs etwas zu ändern. Weiter habe die Lingua-Analyse ergeben, dass sein Dialekt fast keine Ähnlichkeiten mit dem Dialekt in der Gebietshauptstadt Shigatse aufweise, sondern ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Sprechweise habe. Sodann verfüge er über keinerlei Chinesisch-Kenntnisse und verwende Worte, die dem Lhasa-Tibetischen fremd seien. Als unglaubhaft würden auch seine angegebenen Asylgründe erscheinen. Aufgrund der stereotypen und realitätsfremden Aussagen, der nicht nachvollziehbaren Beweggründen sowie der fehlenden Logik zur Verfolgung würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen und eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige sich. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei deshalb davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sich aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ergeben würden, komme die Vorinstanz zum Schluss, dass keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfüge, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei, da ihm dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht habe er die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, der Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort würden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen stehen. Der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine Herkunft aus dem Staatsgebiet der Volksrepublik China, seine chinesische Staatsangehörigkeit sowie die Angaben betreffend seiner fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache und des Schulwesens, seiner Herkunftsregion mit der Einordnung der Verwaltungseinheiten und Distanzangaben sowie bezüglich der Ausstellung eines Personalausweises. Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunft ausschliesslich auf die Resultate der durchgeführten Lingua-Analyse gestützt und seine früheren Aussagen ausser Acht gelassen. Unklar sei zudem, ob bei der Analyse seiner Sprache berücksichtigt worden sei, dass er sich bereits seit einigen Jahren in der Schweiz aufhalte. Sodann hält er an seinem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und einer vorläufigen Aufnahme zufolge subjektiver Nachfluchtgründe wegen glaubhafter illegaler Ausreise aus China fest. Weiter macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihm die Lingua-Analyse nicht vollständig offengelegt worden sei. Die Vorinstanz habe nicht konkretisiert, welche seiner Ausführungen den Erkenntnissen des Experten widersprochen hätten und welche chinesischen beziehungsweise tibetischen Wörter er verwechselt haben soll. Er könne deshalb nicht nachvollziehen, welche Angaben angeblich falsch seien. Sodann seien die aus Sicht der Vorinstanz unzutreffenden Antworten entgegen der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6610/2014 vom 27. Juli 2015 nicht mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) belegt worden, weshalb eine Verletzung von Art. 28 VwVG vorliege. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat ihre Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter anderem auf das Ergebnis der Lingua-Analyse vom 1. April 2016 abgestützt. Deren Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen. Bei der Lingua-Analyse handelt es sich um eine von der Befragung zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle Lingua durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Die Lingua-Analyse hat zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall (vgl. insb. auch SEM-Akten A 33 betreffend Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person). Indessen stellt sich die Frage, ob die aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen an sich zu Recht verweigerte vollumfängliche Offenlegung der Lingua-Analyse (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) in casu vor dem Grundsatz des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 29 VwVG) standhält. Vorausgesetzt ist hierbei, dass der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wird mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und 30 VwVG). Nach der seit Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a-b bestehenden Praxis hat die Vorinstanz der asylsuchenden Person die von ihr im Rahmen des Tests angeblich gemachten tatsachenwidrigen, falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu im Einzelnen ihre Einwände anbringen kann. Die Schlussfolgerung des Tests lediglich in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr vorgeworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu machen, genügt indes nicht. Vorliegend hat die Vorinstanz die im Rahmen des Tests bemängelten angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers hinreichend detailliert aufgezeigt, damit er im Einzelnen Stellungnahmen anbringen konnte. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach er im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs lediglich seine früheren Aussagen wiederholte und seine Ausführungen nicht genügen würden, um die Unglaubhaftigkeitseinschätzung seiner Herkunft zu revidieren, ist nicht zu bemängeln. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Lingua-Analyse setzt nicht eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen des Alltagswissens voraus. Auch wenn sich das rechtliche Gehör auf die blosse Feststellung von Falschantworten auf konkrete Fragen beschränkt, ohne der betroffenen Person die von ihr beim Test gemachten Falschantworten nochmals vorzulegen, kann vorliegend der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers als gewahrt betrachtet werden. Die Vorin-stanz hat die Themenbereiche, zu denen der Beschwerdeführer falsche Antworten gegeben hat, genügend eingegrenzt und konkretisiert. Anders als bei der Erhebung des Länder- und Alltagswissens im Rahmen einer SEM-Anhörung sind bei der LINGUA-Analyse mit Mitwirkung eines Fachspezialisten die zutreffenden Antworten nicht mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit gehabt hätte, das mit dem Experten durchgeführte Telefongespräch nochmals anzuhören. Die Lingua-Analyse vom 1. April 2016 und die daraus gezogenen und zum rechtlichen Gehör gegebenen Inhalte und Schlüsse sind somit im vorliegenden Verfahren verwertbar. Schliesslich ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Lingua-Analyse zwar als wichtigen Teil für die Entscheidfindung herangezogen und sie auch als erstes Argument zur Begründung der Zweifel an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers verwendet hat. Objektiv betrachtet kommt aber den von der Vorinstanz umfassend gewürdigten weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen ebenfalls erhebliches Gewicht zu. Die Verwertung der Lingua-Analyse ist somit eine Argumentationslinie unter mehreren gleichwertigen. 6.2 In der Sache selber ist die Vorinstanz nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte tibetische Herkunft und Sozialisation sowie seine Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Der Inhalt der Beschwerde öffnet keine andere Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner Vor- und Nachfluchtvorbringen zu bestätigen sowie seine chinesische und tibetische Herkunft, die Angaben betreffend fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache, des Schulwesens, der Herkunftsregion, der Preisangaben und betreffend Ausstellung des Personalausweises zu bekräftigen. Sodann rügt er eine unausgewogene Gewichtung der Resultate der Lingua-Analyse und seiner zutreffenden herkunftsrelevanten Aussagen im Rahmen der BzP und der Anhörungen. Bei näherer Betrachtung der genannten Anhörungen ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer kaum zu seinen Gunsten verwendbare Angaben machen konnte. So führte er beispielsweise anlässlich der Zweitanhörung aus, in seiner Herkunftsumgebung habe es abgesehen von kleinen Wasserfällen keine grösseren Gewässer gegeben (vgl. SEM-Akten A 20 S. 8), während er anlässlich des Gesprächs im Rahmen der Lingua-Analyse den Namen eines Sees in seinem Heimatkreis nannte. Auch dass er in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör nicht nur ein Kloster in Shigatse, sondern auch ein Kloster in Ngamring nennen konnte, vermag ebenso wie die wenigen weiteren korrekten Angaben an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Soweit sich der Beschwerdeführer auf BVGE 2009/29 vom 7. Oktober 2009 beruft und aus seiner illegalen Ausreise aus China das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe und Vollzugshindernisse ableitet, ist ihm nicht nur die zuvor bestätigte Unglaubhaftigkeit seiner illegalen Ausreise aus China entgegenzuhalten, sondern ebenso die Praxispräzisierung gemäss BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014. Gemäss diesem Entscheid ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10). Selbst unter hypothetischer Annahme einer trotz fehlender Sozialisation bestehenden chinesischen Staatsangehörigkeit einer Person mit tibetischer Ethnie hat das Gericht im besagten Entscheid klargestellt, dass bei ihr in Bezug auf China zwar subjektive Nachfluchtgründe bestehen, weil sie als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet und wiederum in Bezug auf China die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde (vgl. BVGE 2009/29), dem damit bestehenden Risiko einer drohenden Refoulement-Verletzung aber mit dem Ausschluss eines allfälligen Wegweisungsvollzuges nach China zu begegnen wäre (a.a.O. E. 5.11); dies ist in der angefochtenen Verfügung geschehen. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht aber nicht, wenn durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht (Verschleierung der wahren Herkunft) die Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG verunmöglicht wird. Die betreffenden Asylsuchenden haben die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden darf, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (a.a.O. E. 6). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Es ist somit nicht von einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus China auszugehen. Er missachtete die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, weshalb davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vor-instanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) sowie auf E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde näher einzugehen, da dies am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 ab. Der am 10. Juni 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: