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E-6610/2014

E-6610/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6610/2014 Urteil vom 27. Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Volksrepublik China), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatdorf B._______ eigenen Angaben zufolge am 30. Mai 2011 verliess und zu Fuss die Grenze nach Nepal überquerte, von wo aus er am 3. September 2011 mit einem Flugzeug einer ihm unbekannten Fluggesellschaft in ein unbekanntes Land reiste und am 5. September 2011 in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2011 summarisch befragt und am 7. Januar 2013 eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass am 14. Oktober 2014 eine ergänzende Anhörung stattfand, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2014­ - eröffnet am 18. Oktober 2014 - ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges in die Volksrepublik China, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er zum Beweis seiner Vorbringen eine Bestätigung seiner tibetischen Abstammung des "Office of the representative of H.H. the Dalai Lama" vom 21. Oktober 2014 zu den Akten reichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 die verfahrensrechtlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Kostenvorschuss am 1. Dezember 2014 fristgerecht bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel ­- und auch vorliegend ­- endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Übrigen Art. 49 VwVG anwendbar ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine Identitätspapiere abgegeben, dass er überdies nicht in der Lage gewesen sei, geografisch korrekte und substanziierte Angaben über sein Heimatdorf und die nähere Umgebung zu machen, dass er die landesüblichen Autoschilder und die Geldscheine nicht habe beschreiben können, dass er die Verwaltungseinheiten nicht korrekt habe nennen können und tatsachenwidrige Aussagen zum Ablauf der Ausstellung von Identitätskarten sowie unvollständige Angaben zum Inhalt des Familienbüchleins gemacht habe, dass er sein mangelndes Wissen nicht nachvollziehbar habe begründen können, dass er nicht überzeugend dargelegt habe, warum er über keine Chinesischkenntnisse verfüge und es realitätsfremd sei, dass er zu keinem Zeitpunkt mit Chinesen in Kontakt gekommen sei, dass der Abbruch der Schule wegen des Älterwerdens und der Unterstützungsbedürftigkeit seiner Eltern nicht nachvollziehbar sei, da sein Vater damals erst etwa 35 Jahre alt gewesen sei, und unglaubhaft sei, dass das Nichtbefolgen der Schulpflicht keine Konsequenzen gehabt haben soll, dass er die Ausreise widersprüchlich geschildert habe, indem er bei der Befragung zur Person angegeben habe, von B._______ aus mit dem Lkw nach C._______ gefahren zu sein, während er bei der eingehenden Anhörung zu Protokoll gegeben habe, mit seinen Eltern von B._______ aus zwei Berge zu Fuss überquert zu haben und dann an einem unbekannten Ort in einen Lkw gestiegen zu sein, dass er sich auch zu den Reisekosten widersprüchlich geäussert habe, dass er diese Widersprüche nicht habe auflösen können, dass zudem die Umstände infrage zu stellen seien, wie er seine Ausreise so rasch habe organisieren können, worauf er pauschal, oberflächlich und stereotyp geantwortet habe, dass vor diesem Hintergrund der Schluss nahe liege, der Beschwerdeführer sei, obwohl unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, nicht in Tibet sozialisiert worden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe, dass schliesslich die stereotyp, realitätsfremd und unlogisch geschilderten Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und er infolgedessen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum Sachverhalt zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, der Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat stünden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) entgegen; der Wegweisungsvollzug sei mithin zulässig, zumutbar und möglich, dass jedoch der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen werde, dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen auf Beschwerdeebene insbesondere entgegenhält, die Übersetzung seiner Aussagen sei unklar und unpräzise erfolgt und es scheine ihm, dass vieles, was er gesagt habe, insbesondere betreffend die Ausreise, nicht übersetzt worden sei, dass man nicht alle Namen der einen Ort umgebenden Berge kennen könne und er keine Distanzen zwischen seinem Heimatdorf und anderen Dörfern habe nennen können, da er stets nur bis D._______ und E._______ gekommen sei, dass viele Tibeter, ebenso wie er, alltäglichen Dingen keine Aufmerksamkeit schenken würden und die Autoschilder nicht beschreiben könnten, dass er aufgrund seiner limitierten Schulbildung nicht alle Verwaltungseinheiten kenne, zumal nicht er sondern sein Vater stets den Kontakt zu den Behörden gehalten habe, weshalb er zudem nicht imstande gewesen sei, die Ausweisepapiere richtig zu beschreiben, dass er keine Chinesischkenntnisse gebraucht habe, da er mit seiner Familie nur Tibetisch gesprochen und mit seinem Vater auf dem Feld gearbeitet habe, wodurch er kaum Kontakt mit Chinesen gehabt habe, dass es sein könne, dass der Schulbesuch in China obligatorisch sei, doch sei die Durchsetzung solcher Gesetze nicht in jedem Dorf möglich, dass seine Ausführungen zur Ausreise nicht widersprüchlich ausgefallen seien, sondern die Frage anlässlich der BzP auf das Transportmittel (LKW) fokussiert gewesen sei, während bei der Anhörung eine Beschreibung der Flucht verlangt worden sei, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Asylgründe einwendet, er sei sein Leben lang an der Diskriminierung, welche die Tibeter in ihrem Land erleben müssten, verzweifelt und sei durch die Missstände in der Hauptstadt zum Widerstand motiviert worden, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich lebensgefährlich sei und ihm in China unmenschliche Behandlung und Folter drohe, dass im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 12 VwVG), woraus sich die Pflicht der Behörden ergibt, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) unter anderem verlangt, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (Recht auf vorgängige Anhörung, Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation bestimmtem Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 ausführlich zur Problematik der Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden ausserhalb der Durchführung so genannter Lingua-Analysen äusserte, dass demnach im Fall der Erhebung des Länder- und Alltagswissens im Rahmen einer Anhörung aus den Akten nicht nur erkennbar sein muss, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb im Herkunftsstaat sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Position wie der betroffene Asylsuchende die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen, dass die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) zu belegen sind, wobei sich das SEM an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 5.2.2.2), dass der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich ­insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern und konkrete Einwände anzubringen (vgl. Art. 28 und 30 VwVG; a.a.O. E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4), dass ­der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wenn diese Mindeststandards nicht erfüllt sind (vgl. a.a.O. E. 5.2.3.1), dass davon nur jene Fälle ausgenommen sind, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. a.a.O. E. 5.2.3.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5), dass die Vorinstanz zur Einschätzung der Herkunft des Beschwerdeführers keine Lingua-Analyse durchführte, sondern dessen Länder- und Alltagswissen im Rahmen der Anhörung vom 7. Januar 2013 und insbesondere der ergänzenden Anhörung vom 14. Oktober 2014 erhob, dass das BFM mit der Durchführung der ergänzenden Anhörung zum Ausdruck gebracht hat, dass es die bis dahin gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft nicht als offensichtlich unglaubhaft erachtete, sondern weitere Abklärungen für nötig hielt (vgl. die vorinstanzliche Akte A19/2), dass die Akten keine Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Antworten auf die Länder- und Herkunftsfragen und zu den verwendeten Quellen enthalten, dass die Befragungsprotokolle bezüglich eines erheblichen Teils der Fragen keine eindeutigen Rückschlüsse darauf erlauben, ob der Beschwerdeführer diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise ob und weshalb er die Antwort hätte kennen müssen, dass für das Gericht daher nicht hinreichend nachvollziehbar ist, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar und ob das BFM seiner Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich nachgekommen ist, dass es dem Beschwerdeführer mangels Gewährung des rechtlichen Gehörs sodann verunmöglicht wurde, im vorinstanzlichen Verfahren konkrete Einwände gegen die als falsch erachteten Antworten zu erheben, dass somit feststeht, dass die Vorinstanz die Untersuchungspflicht sowie den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hat, dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen erübrigt, dass einzig festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörungen vom 7. Januar 2013 und vom 14. Oktober 2014 unterschriftlich bestätigte und im vorinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen gegen die eingesetzten Dolmetscher oder deren Übersetzungsleistung vorbrachte, weshalb er sich seine Ausführungen entgegenhalten lassen muss, dass aufgrund der Gutheissung der Beschwerde keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der geleistete Kostenvorschusses dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass der Beschwerdeführer rechtlich nicht vertreten ist und nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die Beschwerdeführung erhebliche Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: